Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 19. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4491 19. Wahlperiode 24.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Lazar, Erhard Grundl, Canan Bayram, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/4147 – Mögliche Regelungslücken beim Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wurden etwa 10 000 minderjährige Hochleistungs- und Nachwuchssportlerinnen und Hochleistungsund Nachwuchssportler im staatlichen Auftrag gedopt. Dies geschah meist ohne ihr Wissen und ohne ihre Einwilligung. Die Sozialistische Einheitspartei Deutschland (SED), die DDR-Wissenschaft und kriminelle Sportfunktionärinnen und Sportfunktionäre waren nachweislich dafür verantwortlich, während das Ministerium für Staatssicherheit (Stasi) das System absicherte und verschleierte . Die physischen, psychischen und sozialen Schäden der Opfer des DDR-Staatsdopings sind schwerwiegend. Nicht nur die ehemaligen Sportlerinnen und Sportler sind von Gesundheitsschäden betroffen, sondern häufig auch ihre Kinder . Um die Betroffenen finanziell zu entschädigen, wurde 2002 das Dopingopfer- Hilfegesetz und 2016 das Zweite Dopingopfer-Hilfegesetz (2. DOHG) vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Anspruchsberechtigte bekommen aus dem Fonds des 2. DOHG einmalig 10 500 Euro ausbezahlt. Für das 2. DOHG wurde vom Gesetzgeber von ca. 1 000 Anspruchsberechtigten ausgegangen. Der Doping-Opfer-Hilfe e. V. (DOH) forderte im April 2018 auf einer Pressekonferenz , das 2. DOHG bis zum 31. Dezember 2020 zu entfristen, da sich immer noch neue Betroffene melden. Auch der damalige Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern Dr. Ole Schröder regte bereits im Juni 2017 die Entfristung des 2. DOHG an und forderte, die Regelungslücke bei Dopingopfern der zweiten Generation zu schließen (vgl. Plenarprotokoll 18/244, 244. Sitzung). Durch das 2. DOHG sind bisher keine Personen anspruchsberechtigt, die dadurch geschädigt wurden, dass ihre Mutter bereits vor der Schwangerschaft gedopt wurde. Anspruchsberechtigt sind bisher nur Betroffene der zweiten Generation , sofern die Mutter während der Schwangerschaft gedopt wurde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4491 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie viele Anträge auf Entschädigung gemäß dem Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz (2. DOHG) wurden bisher beim Bundesverwaltungsamt (BVA) eingereicht ? a) Wie viele davon wurden positiv beschieden? b) Wie viele davon wurden bereits ausgezahlt? c) Wie viele davon wurden abgelehnt und aus welchen Gründen (bitte aufschlüsseln )? d) Wie viele davon werden noch geprüft? Die Fragen 1, 1a bis 1d werden gemeinsam beantwortet. Mit Stand vom 10. September 2018 wurden 806 Anträge auf finanzielle Hilfe gemäß dem Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz (DOHG 2) gestellt. Davon wurden drei Anträge zurückgenommen. Bislang wurden 594 Anträge positiv beschieden und 593 Auszahlungen geleistet. Insgesamt wurden 36 Anträge ablehnend beschieden: Davon wiederum wurden 23 Anträge von Opfern der zweiten Generation mangels des gesetzlich geforderten zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Verabreichung von Dopingsubstanzen und der Schwangerschaft der Mutter abgelehnt. Fünf Anträge von Opfern der zweiten Generation wurden abgelehnt, weil der erlittene Gesundheitsschaden auf die dem Vater verabreichten Dopingsubstanzen zurückgeführt wurde. Drei Anträge wurden abgelehnt, weil die Dopingverabreichung mit Wissen der Antragsteller erfolgte. Zwei Anträge wurden wegen fehlender Zugehörigkeit zum Leistungssportsystem der ehemaligen DDR abgelehnt. Ein Antrag wurde wegen bereits erhaltener finanzieller Hilfe nach dem ersten Dopingopfer-Hilfegesetz abgelehnt . Ein Antrag wurde abgelehnt, weil der Antrag auf finanzielle Hilfe nach dem Tod des Dopingopfers gestellt wurde. Ein Antrag wurde abgelehnt, weil kein fachärztliches Gutachtens beigebracht wurde. Derzeit befinden sich 173 Anträge in der Bearbeitung. 2. Wie viele Anträge auf Entschädigung gemäß dem 2. DOHG wurden bisher beim BVA von Opfern der zweiten Generation eingereicht (vgl. § 2 Absatz 1 des 2. DOHG)? a) Wie viele davon wurden positiv beschieden? b) Wie viele davon wurden bereits ausgezahlt? c) Wie viele davon wurden abgelehnt und aus welchen Gründen (bitte aufschlüsseln )? d) Wie viele davon werden noch geprüft? Die Fragen 2, 2a bis 2d werden gemeinsam beantwortet. Mit Stand vom 10. September 2018 wurden 38 Anträge von Opfern der zweiten Generation auf finanzielle Hilfe gemäß dem DOHG 2 gestellt. Davon wurde ein Antrag zurückgenommen. Von diesen Anträgen wurde bisher keiner positiv beschieden und es ist damit in keinem Fall zu einer Auszahlung gekommen. Davon wurden insgesamt 28 Anträge ablehnend beschieden. 23 Anträge wurden mangels des gesetzlich geforderten zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Verabreichung von Dopingsubstanzen und der Schwangerschaft der Mutter abgelehnt sowie fünf Anträge, weil der erlittene Gesundheitsschaden auf die dem Vater verabreichten Dopingsubstanzen zurückgeführt wurde. Derzeit befinden sich neun Anträge in der Bearbeitung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4491 3. Sind der Bundesregierung Personen bekannt, die erhebliche Gesundheitsschäden erlitten haben, weil ihrer Mutter in der DDR vor der Schwangerschaft Dopingsubstanzen verabreicht worden sind, und wenn ja, wie viele? 23 Anträge von Opfern der zweiten Generation, deren Mutter in der DDR vor der Schwangerschaft Dopingsubstanzen verabreicht wurden, wurden abgelehnt. Es ist damit zu rechnen, dass sieben weitere Anträge aus demselben Grund abgelehnt werden. Ausgehend hiervon sind 30 Personen bekannt, die möglicherweise erhebliche Gesundheitsschäden erlitten haben könnten, weil ihrer Mutter in der DDR vor der Schwangerschaft Dopingsubstanzen verabreicht worden sind. 4. Sind diese Personen nach dem 2. DOHG anspruchsberechtigt, und wenn nein, sieht die Bundesregierung politischen Handlungsbedarf, um diesen Personen Zugang zu Entschädigungen nach dem 2. DOHG zu verschaffen? Diese Personen sind nicht anspruchsberechtigt. Anspruchsvoraussetzung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 DOHG 2 ist, dass der Mutter während der Schwangerschaft Dopingsubstanzen verabreicht wurden. Die Bundesregierung sieht derzeit keinen diesbezüglichen politischen Handlungsbedarf , weil bisher keine wissenschaftlichen Belege bekannt sind, dass im Fall der Verabreichung von Dopingsubstanzen vor der Schwangerschaft erhebliche Gesundheitsschäden auf die zweite Generation übertragen werden. 5. Wie bewertet die Bundesregierung die Forschungsergebnisse von Prof. Dr. med. Harald J. Freyberger zum Phänomen der transgenerationalen Traumatransmission , wonach traumatisierende Erlebnisinhalte auch an Kinder weitergegeben werden können, und zieht sie daraus den Schluss, dass das 2. DOHG auch auf Personen ausgeweitet werden muss, deren Mütter bereits vor der Schwangerschaft gedopt wurden, und wenn nein, wieso nicht (vgl. www.zeit.de/sport/2018-02/doping-ddr-dopingopfer-forscher-harald-freyberger /komplettansicht)? Die Bundesregierung hat die Forschungsergebnisse von Professor Freyberger zu transgenerationaler Traumatransmission im Hinblick auf DDR-Dopingopfer nicht bewertet. Aus Sicht der Bundesregierung sind bislang keine belastbaren wissenschaftlichen Belege für eine transgenerationale Traumatransmission bei Kindern von Doping- Opfern des DDR-Sports bekannt, die derzeit eine entsprechende Ausweitung des DOHG 2 rechtfertigen würden: In dem aktuellen Artikel „Traumatische Folgen des DDR-Staatsdopings“ von Professor Freyberger et al. wird hierzu ausgeführt, dass die Frage nach biologischen und psychischen Aspekten der transgenerationalen (Trauma-)Transmission ein noch nicht ausreichend untersuchtes Kapitel der Langzeitschäden des DDR-Staatsdopings darstellt (TRAUMA & GEWALT, Themenheft Zwangsdoping im DDR-Leistungssport, 12. Jahrgang, Heft 2, Mai 2018, S. 116 ff, 122). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4491 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des ehemaligen Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder, wonach es beim 2. DOHG eine „Regelungslücke “ gibt, da es nicht darauf ankommen kann „ob ein Dopingmittel vor oder während der Schwangerschaft eingenommen wurde“ (vgl. Plenarprotokoll 18/244, 244. Sitzung)? a) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung eine entsprechende Gesetzesänderung initiieren? b) Wenn nein, wieso nicht? Die Fragen 6, 6a und 6b werden gemeinsam beantwortet. Der ehemalige Parlamentarische Staatssekretär Dr. Ole Schröder hat darauf hingewiesen , dass es „unter Umständen eine Regelungslücke gibt“ (vgl. Plenarprotokoll 18/244, 25186). Der Bundesregierung sind bislang keine belastbaren wissenschaftlichen Belege für eine Kausalität zwischen dem Doping der Mutter vor der Schwangerschaft und den Schäden bei den Abkömmlingen bekannt. Insoweit gibt es derzeit keine belastbare Grundlage für eine weitere Gesetzesinitiative für die Abkömmlinge von Doping-Opfern des DDR-Sports. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird seitens der Bundesregierung eruiert, inwieweit sich entsprechende wissenschaftliche Studien realisieren lassen. Sollten die Ergebnisse von entsprechenden wissenschaftlichen Arbeiten die Grundlage für eine weitere Gesetzesinitiative ergeben, wird gegebenenfalls auch eine weitere Gesetzesinitiative ins Auge gefasst. 7. Mit wie vielen weiteren Anträgen rechnet die Bundesregierung noch bis zum Ablauf der Antragsfrist? Die Antragszahlen liegen seit Oktober 2017 konstant zwischen 20 bis 30 Anträgen pro Monat. Es ist davon auszugehen, dass diese Anzahl auch in den kommenden Monaten erreicht wird. Außerdem ist wie bei der ursprünglichen Antragsfrist ein erneuter Anstieg der Antragszahlen kurz vor Ablauf der aktuellen Antragsfrist zu erwarten. Das kontinuierliche Antragsverhalten von 20 bis 30 Anträgen monatlich einschließlich eines zum Jahresende zu erwartenden Anstiegs sowie die bisher gestellten 806 Anträge lassen darauf schließen, dass die Zahl der in der Gesetzesbegründung zum DOHG 2 angenommenen 1 000 anspruchsberechtigten Dopingopfer innerhalb der aktuell gesetzten Antragsfrist bis zum 31. Dezember 2018 erreicht wird. 8. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung des Doping-Opfer-Hilfe e. V., das 2. DOHG bis zum 31. Dezember 2020 zu entfristen, und wird die Bundesregierung dieser Forderung nachkommen und das 2. DOHG anpassen , und wenn nein, wieso nicht? Die Bundesregierung hält eine erneute Verlängerung der Antragsfrist für sachgerecht , weil damit sichergestellt werden kann, dass möglichst alle Dopingopfer fristgerecht ihre Anträge stellen können. Die Bundesregierung wird daher eine Fristverlängerung bis 31. Dezember 2019 in die Wege leiten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4491 9. Mit welchen Personen ist der Beirat gemäß § 5 des 2. DOHG besetzt? 10. Nach welchen Kriterien wurden die Beiratspersonen ausgewählt? 11. Wie häufig tagte der Beirat bisher? 12. Mit wie vielen „zweifelhaften Fällen“ hat sich der Beirat bisher beschäftigt? 13. Wie häufig wurden die Kosten für die vom Beirat geforderten zusätzlichen medizinischen Untersuchungen erstattet, und in je welcher Höhe? Die Fragen 9 bis 13 werden zusammen beantwortet. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 DOHG 2 werden die Antragsunterlagen einem beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat einzurichtenden Beirat vorgelegt , wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Hilfe zweifelhaft sind. Dies war bisher nicht der Fall. Ein Beirat wurde daher bislang nicht eingerichtet. 14. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass der Fonds ausreichend finanziell gedeckt ist, und wenn ja, warum? Aufgrund der bisherigen Anzahl der Anträge sowie der bis zum Jahresende noch zu erwartenden Anträge ist die Bundesregierung der Ansicht, dass der Fonds ausreichend finanziell gedeckt ist, da derzeit nicht mit mehr als 1 000 Anspruchsberechtigten zu rechnen ist. 15. Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung unternommen, um von dritter Seite eine Aufstockung des Fonds zu erreichen? Die Bundesregierung hat sich beim Deutschen Olympischen Sportbund um eine Beteiligung an dem Fonds bemüht. Auf weitere Versuche, den Fonds seitens Dritter aufzustocken, wurde verzichtet. 16. In welcher Höhe und von wem hat der Fonds Zuwendungen von dritter Seite angenommen (bitte aufschlüsseln)? Der Fonds hat keine Zuwendungen von dritter Seite erhalten. 17. Haben DDR-Dopingopfer Anspruch auf Versorgung nach dem SED-Unrechtsbereinigungsgesetz , und wenn nein, welchen politischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung diesbezüglich? Die Rehabilitierungsgesetze – das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz, das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) und das Berufliche Rehabilitierungsgesetz – scheiden grundsätzlich als Anspruchsgrundlagen für Entschädigungsleistungen an Dopingopfer der DDR aus. Alle Rehabilitierungsgesetze stellen bei der Gewährung sozialer Ausgleichsleistungen auf Akte der politischen Verfolgung ab. Nach dem VwRehaG, das hier als einziges in Betracht kommen könnte, muss die hoheitliche Maßnahme, die zu einer auszugleichenden gesundheitlichen Schädigung geführt hat, der politischen Verfolgung gedient haben oder ein Akt der Willkür im Einzelfall gewesen sein. Keine der beiden Voraussetzungen dürfte bei den meisten Opfern des Zwangsdopings in der DDR erfüllt sein. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollten mit der Regelung in § 1 Absatz 2 VwRehaG in erster Linie politische Verfolgungsmaßnahmen erfasst werden. Daneben sollte Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4491 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode solches Verwaltungshandeln einbezogen werden, das als gravierender Willkürakt Ausdruck eines Systems war, das seine Bürgerinnen und Bürger schutzlos der Willkür von Amtsträgern aussetzte (vgl. dazu Bundestagsdrucksache 12/499, Seite 25, Nummer 18). Diese Fallgruppe erfasst eine Ausgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung, die jedoch nicht Ausdruck einer politischen Verfolgung war, sondern auf Willkür beruhte. Dies entspricht der Systematik der Regelung in § 1 Absatz 2 VwRehaG, die den Willkürakt im Einzelfall und die politische Verfolgung in ihrer Bedeutung gleichsetzt. Die von der Dopingpraxis in der DDR Betroffenen wurden jedoch nicht ausgegrenzt, sondern vielmehr aufgrund ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit als besonders förderungsfähig angesehen. Das Doping dürfte daher grundsätzlich weder als zu rehabilitierender Willkürakt im Einzelfall noch als politische Verfolgung i. S. d. §1 Absatz 2 VwRehaG gewertet werden können. Gesetzlicher Handlungsbedarf besteht nicht. Mit dem Zweiten DOHG 2 wurde beim Bundesverwaltungsamt aus humanitären und sozialen Gründen ein Fonds in Höhe von 10,5 Mio. Euro eingerichtet, aus dem finanzielle Hilfe an Dopingopfer der ehemaligen DDR gewährt wird. 18. Welche Forschungsprojekte zum DDR-Sport, insbesondere zum Doping und zu sexualisierter Gewalt, hat die Bundesregierung seit 2009 gefördert, und welche Projekte sind in Zukunft geplant? 19. Von welchen Forschungsprojekten und -ergebnissen zum DDR-Sport, insbesondere zum Doping und zu sexualisierter Gewalt, hat die Bundesregierung Kenntnis? Die Fragen 18 und 19 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung förderte vor dem Jahr 2009 bereits zwei Studien mit Bezug zum Themenbereich Doping im DDR-Sport: Giselher Spitzer (1998): Doping in der DDR: Ein historischer Überblick zu einer konspirativen Praxis. Genese – Verantwortung Gefahren. Reihe: Wissenschaftliche Berichte und Materialien des Bundesinstituts für Sportwissenschaft . SPORT und BUCH Strauß. Giselher Spitzer (2005): Sicherungsvorgang Sport: Das Ministerium für Staatssicherheit und der DDR-Spitzensport. Schriftenreihe des Bundesinstituts für Sportwissenschaft (Band 97). Hofmann, Schorndorf. Nach dem Jahr 2009 entstanden Beiträge mit Bezug zum DDR-Sport im Rahmen des Ende 2017 abgeschlossenen Forschungsprojekts des Bundesinstituts für Sportwissenschaften (BISp) mit dem Titel „Geschichte der deutschen Sportmedizin seit dem Ende des 19. Jahrhunderts – Genese einer medizinischen Disziplin zwischen Gesundheitsprävention und Leistungssport“, Projektleiter Prof. Dr. Michael Krüger (Westfälischen Wilhelms-Universität Münster). In dem von Anfang des Jahres 2015 bis Ende des Jahres 2017 laufenden Forschungsprojekt wurde die Entwicklung der Sportmedizin in Ost- und Westdeutschland, schwerpunktmäßig nach 1945, sowie im wiedervereinigten Deutschland nach 1990 behandelt. Umfangreiche Ergebnisse wurden bereits im Jahr 2016 in Münster präsentiert und in Buchform publiziert: Krüger, M. (2016). Sportmedizin in Deutschland: Historische Facetten. Hildesheim : Arete-Verlag. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4491 Für Ende des Jahres 2018 ist eine Abschlusstagung zur Präsentation der Ergebnisse und anschließender Veröffentlichung in Buchform vorgesehen. Weitere Forschungsprojekte zum DDR-Sport sind nicht in Planung. Die Bundesregierung hat keine Forschungsprojekte zum DDR-Sport in Bezug auf sexualisierte Gewalt gefördert und hierzu keine Kenntnis von Forschungsergebnissen . 20. Welche Konsequenzen hat der Stopp der virtuellen Rekonstruktion geschredderter Stasi-Akten für die Aufarbeitung des DDR-Dopingsystems und insbesondere für Betroffene, die sich um Entschädigung nach dem 2. DOHG bemühen, nach Ansicht der Bundesregierung, und welchen politischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung hier ggf. (vgl. www.deutschlandfunk. de/ddr-dopingopfer-virtuelle-rekonstruktion-von-stasi-akten.1346.de.html? dram:article_id=408296)? Seit dem Jahr 2007 besteht beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) das Projekt zur virtuellen Rekonstruktion zerrissener MfS-Unterlagen. Das Gesamtsystem zur virtuellen Rekonstruktion funktioniert seit dem Herbst 2013 prinzipiell. Da im Testbetrieb deutlich wurde, dass die Scantechnik für einen Massenbetrieb nicht ausreicht und der Automatisierungsgrad der Software zu niedrig ist, ist der Testbetrieb momentan unterbrochen. Derzeit erarbeitet der BStU auf Basis neuer Projektskizzen des Fraunhofer Instituts für Produktionsanlagen und Konstruktionstechnik ein Konzept für ein verbessertes Verfahren. Die virtuelle Rekonstruktion soll als begleitendes Erschließungsinstrument entsprechend der technischen Entwicklung weiter eingesetzt werden. Bis zum Ende des Jahres 2016 wurden die Inhalte aus 23 Säcken mit zerrissenem Material gepuzzelt , rund 91 000 Seiten. Die Unterlagen sind archivisch erschlossen. Informationen zur Doping-Thematik sind nicht darunter. Von den 15 500 Säcken mit zerrissenen MfS-Unterlagen betreffen rd. 845 in der Berliner Zentralstelle und ca. 440 in den Außenstellen die unter anderem für die Überwachung des Sports zuständige MfS-Hauptabteilung bzw. die entsprechende Linie in den MfS-Bezirksverwaltungen . Die Inhalte der Säcke in der Zentralstelle sind mittlerweile grob bestimmt . Von den rd. 845 Säcken enthalten 58 Säcke Material des Bereiches, der innerhalb der zuständigen MfS-Hauptabteilung das Thema Sport bearbeitete. Zum Stichwort Doping finden sich Hinweise in sechs Säcken. Mit Fortsetzung des Projekts der virtuellen Rekonstruktion in einem neuen Verfahren werden diese Säcke in den Arbeitsprozess einbezogen werden. Ob bei einer Rekonstruktion Unterlagen gefunden werden, die für Antragsteller nach dem DOHG 2 relevant sein könnten, lässt sich nicht voraussagen. Die Erfahrungen des BStU bei der Bearbeitung von Anträgen Betroffener, aber auch bei Recherchen zu Forschungsanträgen zur Thematik zeigen, dass sich so konkrete Informationen wie beispielsweise Medikamentenpläne für einzelne Sportler eher selten in den MfS- Unterlagen befinden. Der vorläufige Stopp der virtuellen Rekonstruktion zerrissener Stasi-Akten hat aus Sicht der Bundesregierung jedoch keine Konsequenzen für den Ausgang eines Verfahrens nach dem DOHG 2, da die Tatbestandsmerkmale gemäß § 2 Absatz 1 DOHG 2 auch anders belegt werden können. Sofern Unterlagen zum Nachweis der Zugehörigkeit zum Hochleistungssport bzw. Hochleistungsnachwuchssport der DDR durch die Antragsteller nicht beigebracht werden können, kann die Zugehörigkeit zum Hochleistungssport auch durch die Vorlage von DDR- Bestenlisten und anderer öffentlich zugänglicher Informationsquellen erfolgen. Möglich sind daneben Zeugenaussagen und Erklärungen ehemaliger Mitsportler, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4491 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Trainer oder Personen aus dem Familienkreis sowie eine Darlegung der Umstände , warum die Beibringung der Unterlagen zum Hochleistungssport nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus verlangt das DOHG 2 nicht die Beibringung von Unterlagen, welche die in der ehemaligen DDR unwissentliche bzw. gegen den Willen erfolgte Dopingvergabe der jeweiligen betroffenen Person nachweist. Eine Überprüfung der damaligen Vergabepraxis ist aus heutiger Sicht kaum möglich . Aus diesem Grund stellt das Gesetz auf eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Antragsteller ab, durch wen und in welchem Zeitraum ihnen Dopingsubstanzen ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen verabreicht wurden, und lässt diese für einen Anspruch auf finanzielle Hilfe ausreichen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333