Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 19. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4492 19. Wahlperiode 21.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Kühn (Tübingen), Daniela Wagner, Lisa Badum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/4174 – Gutachten „Soziale Wohnungspolitik“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 24. August 2018 veröffentlichte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) das Gutachten „Soziale Wohnungspolitik“. Dieses wurde vom Wissenschaftlichen Beirat beim BMWi verfasst. Wir möchten die Hintergründe und wissenschaftliche Basis dieses Gutachtens erfahren (www.bmwi.de/Redaktion/ DE/Publikationen/Ministerium/Veroeffentlichung-Wissenschaftlicher-Beirat/ gutachten-wissenschaftlicher-beirat-soziale-wohnungspolitik.pdf?__blob= publicationFile&v=4). 1. Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse des Gutachtens? Die Wohnungspolitik stellt einen Schwerpunkt der Bundesregierung in der 19. Legislaturperiode dar. Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass sich der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) als unabhängiges Beratungsgremium mit dieser Thematik befasst hat. Aufgabe des Beirats ist es, den Bundesminister für Wirtschaft und Energie unabhängig in allen Fragen der Wirtschaftspolitik zu beraten. Der Beirat bestimmt den Gegenstand seiner Beratungen selbst und tagt sechs Mal im Jahr. Die Ergebnisse seiner Beratungen teilt er in Form gutachterlicher Äußerungen mit. Sie werden regelmäßig veröffentlicht. Der Wissenschaftliche Beirat war das erste unabhängige Gremium der Wissenschaftlichen Politikberatung im Nachkriegsdeutschland . Diskussionsbeiträge aus der Wissenschaft sind der Bundesregierung grundsätzlich willkommen. Es ist gerade Sinn und Zweck einer unabhängigen wissenschaftlichen Beratung, dass auch solche Vorschläge gemacht werden, die nicht der aktuellen Politik der Bundesregierung entsprechen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4492 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die konkreten Handlungsempfehlungen bedürfen einer differenzierten Bewertung im Einzelfall. Sie entsprechen nicht notwendig der Auffassung der Bundesregierung . Insbesondere die Empfehlungen, die sogenannte „Mietpreisbremse“ ersatzlos zu streichen und den sozialen Wohnungsbau zurückzufahren, werden von der Bundesregierung nicht geteilt. 2. Wie bewertet die Bundesregierung das Ergebnis des Gutachtens, „Das adäquate Mittel für die Versorgung von Angehörigen der unteren Einkommensgruppen und großer Familien mit angemessenem Wohnraum zu tragbaren Kosten ist das Wohngeld. (…)“, vor dem Hintergrund, dass im Zuge der letzten Wohngelderhöhung im Jahr 2015 von der schwarz-roten Koalition gerade einmal 866 000 Haushalte (Quelle: Bundestagsdrucksache 18/4896, Gesetzentwurf Wohngeldnovelle der Bundesregierung) von insgesamt rund 40 000 000 Haushalten überhaupt Wohngeld erhalten sollten? Wie im Wohngeld- und Mietenbericht 2016 ausgeführt, entlastete die öffentliche Hand im Jahr 2015 mit Wohngeld und Kosten der Unterkunft und Heizung rund 4,2 Mio. Haushalte mit 16,8 Mrd. Euro wirkungsvoll bei den Wohnkosten. Damit profitierten 11 Prozent aller Haushalte bzw. rund 20 Prozent aller Mieterhaushalte von einer vollständigen oder teilweisen Entlastung bei den Wohnkosten. Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für diese Legislaturperiode sieht insoweit vor, das Wohngeld an die allgemeinen und individuellen Lebensverhältnisse anzupassen. Neben den vorgenannten Subjektförderungen profitieren Haushalte mit niedrigen Einkommen auch von der sozialen Wohnraumförderung der Länder, die der Bund derzeit mit Kompensationsmitteln unterstützt und ab 2020 mit zweckgebundenen Finanzhilfen unterstützen wird (s. hierzu Antwort zu Frage 10). 3. Wie bewertet die Bundesregierung die tatsächliche Angemessenheit der Anpassung des Wohngeldes an die Mietentwicklung vor dem Hintergrund, dass bei der letzten Wohngeldnovelle der schwarz-roten Koalition im Jahr 2015 die Mieten in den einzelnen Mietenstufen um 7 bis höchstens 27 Prozent angehoben wurden, während laut Gutachten die Mieten von 2010 bis 2017 in den im Gutachten genannten Städten um 17,5 bis 67,8 Prozent oder im Durchschnitt um 34,1 Prozent angestiegen sind und eine dynamische Anpassung des Wohngelds an die Mietentwicklung von der Bundesregierung damals abgelehnt wurde und daher auch nicht erfolgt ist? Nach dem Gutachten sind Mieten in bestehenden Mietverträgen seit 2009 um 9,2 Prozent gestiegen. Mit der von Mietenstufe I bis zu Mietenstufe VI steigenden Erhöhung der Höchstbeträge von 7 bis 27 Prozent wurde auf die zunehmende Mietenspreizung in Deutschland reagiert. So haben sich sowohl die Mieten der Wohngeldempfängerhaushalte als auch die Angebotsmieten in den letzten Jahren regional unterschiedlich entwickelt. Gerade in den Regionen mit höherem Mietenniveau sind die Mieten auch überdurchschnittlich angestiegen. Dagegen haben sich in Mietenstufe I die Mietsteigerungen nur unterdurchschnittlich entwickelt. In einigen Großstädten sind die Angebotsmieten stärker gestiegen. Im Wohngeld wird jedoch die Entwicklung sowohl der Bestands- als auch der Angebotsmieten berücksichtigt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4492 4. Wie beurteilt die Bundesregierung die Empfehlung des Gutachtens, die Grundsteuer zu einer reinen Bodensteuer mit nur noch der Grundstücksfläche als Basis für die Besteuerung zu entwickeln, wobei der Grundstückswert im Gutachten in diesem Zusammenhang gar nicht erwähnt wurde, vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit im Grundgesetz? Die Grundsteuer wird unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts , der Sicherung des derzeitigen Aufkommens sowie unter Beibehaltung des kommunalen Hebesatzrechtes neu geregelt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer eröffnet sowohl hinsichtlich der Bestimmung des Steuergegenstandes als auch hinsichtlich der Wahl der Bemessungsgrundlage und bei der Ausgestaltung der Bewertungsregeln grundsätzlich einen weiten Spielraum. Eine Festlegung auf ein bestimmtes Reformmodell erfolgte bislang nicht. Die Bundesregierung nimmt das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Kenntnis. Die vom Beirat erwähnte „Bodensteuer“ ist bis auf die Aussage, allein nur noch die Grundstücksfläche als Basis der Besteuerung zu verwenden und nicht mehr die darauf stehenden Gebäude, nicht spezifiziert. Auf dieser Grundlage ist eine belastbare Beurteilung dieser Reformoption nicht möglich. 5. Wie bewertet die Bundesregierung die Empfehlung, die Mietpreisbremse ersatzlos zu streichen? Die Empfehlung entspricht nicht der Auffassung der Bundesregierung. 6. Wie bewertet die Bundesregierung die Schlussfolgerung der Gutachter bezüglich der Mietpreisbremse, dass diese abzuschaffen sei, denn sie wirke nicht, vor dem Hintergrund der Begründung, dass wegen der (im Gesetz enthaltenen ) Ausnahmen und ihrer (im Gesetz verankerten) schwierigen Durchsetzung durch die Mieter ihre Wirksamkeit eingeschränkt sei? Das Gutachten fordert die Abschaffung der Mietpreisbremse nicht primär aufgrund der von den Gutachtern angenommenen weitgehenden Wirkungslosigkeit des Instruments, sondern weil die Mietpreisbremse nach Auffassung der Gutachter dort, wo sie wirke, den Abbau der Wohnungsknappheit behindere. Von der Mietpreisbremse ausgenommen sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt oder vermietet werden. Dies gilt – was im Gutachten nicht hinreichend klar zum Ausdruck kommt – auch für spätere Vermietungen. Das Gutachten geht insofern teilweise von nicht zutreffenden Grundlagen aus. Mit dem am 5. September 2018 vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf für ein Mietrechtsanpassungsgesetz wird die Transparenz bei der Mietpreisbremse erhöht. Vermieter werden verpflichtet, ihren Mietern vor Abschluss des Mietvertrags unaufgefordert darüber Auskunft zu erteilen, ob eine Ausnahme von der Mietpreisbremse vorliegt, beispielsweise eine höhere Vormiete, eine Modernisierung bzw. eine erstmalige Nutzung und Vermietung nach dem 1. Oktober 2014. Nur wenn diese Auskunft erteilt wird, können sich Vermieter auf diese Ausnahme berufen. Zudem mussten Mieter bislang Tatsachen dazu vortragen, warum die verlangte Miete zu hoch ist. In Zukunft reicht eine einfache Rüge der Miethöhe. Zudem wird die Mietpreisbremse bis Ende 2018 evaluiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4492 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Wie bewertet die Bundesregierung die Empfehlung der Gutachter, der soziale Wohnungsbau solle „zurück gefahren werden“? Die Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirats beim BMWi entspricht nicht der Auffassung der Bundesregierung. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Sozialwohnungen nicht nur der Versorgung einkommensschwacher Haushalte dienen. Sie haben vielmehr auch eine Ergänzungs -funktion zum Angebot des freien Wohnungsmarkts. Denn sie werden vor allem für Menschen benötigt, die auch unabhängig vom Bezug von Wohngeld – Schwierigkeiten beim Zugang zu Wohnungen des freien Wohnungsmarktes haben (z. B. Menschen mit Behinderungen, Wohnungslose). Im Rahmen der Föderalismusreform I aus dem Jahr 2006 wurde die Zuständigkeit für die Gesetzgebung zur sozialen Wohnraumförderung vom Bund auf die Länder übertragen. Die Länder haben seitdem die ausschließliche Kompetenz für die Gesetzgebung und die Finanzierung der sozialen Wohnraumförderung. Schon vor der Föderalismusreform I hatten die Länder in ihren Fördervorschriften die Vorgaben des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) des Bundes konkretisiert und mit ihren Programmen je nach der regionalen Wohnungsmarktsituation und Bedarfslage die Schwerpunkte der Förderung bestimmt. Damit der Bund angesichts des zunehmenden Bedarfs künftig gemeinsam mit den Ländern finanzielle Verantwortung für den sozialen Wohnungsbau übernehmen kann, hat die Bundesregierung am 2. Mai 2018 eine Grundgesetzänderung auf den Weg gebracht; zu den Einzelheiten wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 8. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Ansicht der Gutachter, dass der soziale Wohnungsbau zu einer stärkeren räumlichen Konzentration von bedürftigen Personen führe und daher negativ wirke? Die Bundesregierung teilt die Ansicht der Gutachter nicht. Nach § 6 des Wohnraumförderungsgesetzes des Bundes ist als allgemeiner Fördergrundsatz u. a. die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und damit das Ziel einer sozialen Durchmischung zu berücksichtigen. Auch soweit das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes nach Artikel 125a Absatz 1 des Grundgesetzes durch Landesrecht ersetzt worden ist, wird die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen bei der sozialen Wohnraumförderung berücksichtigt (vgl. z. B. § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 [GV. NRW. S. 772]). 9. Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass der soziale Wohnungsbau es ja gerade ermöglichen kann, dass Menschen dort wohnen, wo für sie der frei finanzierte Wohnungsbau zu teuer oder zum Beispiel wegen Diskriminierung nicht zugänglich wäre, also soziale Mischung und Teilhabe gerade stärkt? Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 10. Wie begründet die Bundesregierung ihr eigenes Engagement für den sozialen Wohnungsbau? Trotz der Gesetzgebungs- und Finanzierungszuständigkeit der Länder hat die soziale Wohnraumförderung für die Bundesregierung hohe Priorität. Daher werden die Kompensationsmittel, die die Länder als Ausgleich für den Wegfall der Bun- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4492 desfinanzhilfen infolge der Föderalismusreform I erhalten, wie schon in den Jahren 2017 und 2018 auch im Jahr 2019 auf rund 1,5 Mrd. Euro aufgestockt. Die Kompensationszahlungen sind nach den Vorgaben des Artikel 143c des Grundgesetzes bis Ende 2019 befristet. Damit der Bund ab dem Jahr 2020 einen gezielten finanziellen Beitrag für den sozialen Wohnungsbau leisten kann, ist im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Bundestagsdrucksache 19/3440) die Schaffung eines neuen Artikels 104d vorgesehen, nach dem der Bund den Ländern künftig Finanzhilfen für Investitionen in den sozialen Wohnungsbau gewähren kann. Im Finanzplan des Bundes 2018 bis 2022 sind hierzu gemäß dem Koalitionsvertrag für die Jahre 2020 und 2021 jeweils 1 Mrd. Euro vorgesehen (Bundestagsdrucksache 19/3401, S. 49). 11. Werden die Empfehlungen des Gutachtens Auswirkungen auf die Positionierung des Bundeswirtschaftsministeriums im Bundeskabinett bezüglich des geplanten Mietrechtsanpassungsgesetztes aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz haben, und wenn ja, welche? Nein. 12. Auf welcher wissenschaftlichen Basis und Empirie wurde das Gutachten erstellt ? Dem Wissenschaftlichen Beirat gehören momentan 38 Mitglieder an. Es sind führende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die auf dem Gebiet der Wirtschafts - oder Rechtswissenschaften und als Hochschullehrende tätig sind. Die bei der Erstellung des Gutachtens verwendete Literatur ergibt sich aus dem Anhang des Gutachtens auf den insoweit verwiesen wird. In dem Gutachten verwendete Daten sind in den Tabellen 1 bis 3 im Anhang des Gutachtens mit Quellenangaben aufgelistet. 13. Auf welcher theoretischen Basis wurde die Bewertung der staatlichen Instrumente vorgenommen? Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 14. Auf welcher wohnungspolitischen Expertise wurde das Gutachten erstellt? Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 15. Wie hoch sind die Gesamtkosten, die durch das Gutachten entstanden sind? Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. Darüber hinaus sind keine Kosten entstanden. 16. Wurde das Gutachten mit dem für Bau- und Wohnungspolitik zuständigen Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat abgestimmt, und wenn nicht, warum nicht? Laut § 1 der Satzung des Beirats soll der Beirat das BMWi in voller Unabhängigkeit in allen Fragen der Wirtschaftspolitik beraten. Die Gutachten des Beirats werden grundsätzlich nicht ressortabgestimmt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4492 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Wurde das Gutachten mit dem BBSR (Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung) abgestimmt, und wenn nicht, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 18. Welche Empfehlungen möchte das BMWi umsetzen, und warum? 19. Welche Empfehlungen möchte das BMWi nicht umsetzen, und warum? Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet. Die konkreten Empfehlungen des Gutachtens betreffen Themenbereiche, die nicht in der federführenden Zuständigkeit des BMWi liegen. So ist etwa für die Reform der Grundsteuer das Bundesministerium der Finanzen (BMF) federführend zuständig, für das Wohngeld liegt die Federführung im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI). Sofern das BMWi im Rahmen von Ressortabstimmungen beteiligt ist, wird es sich aus wirtschaftspolitischer Sicht – wie auch bisher – dafür einsetzen, Wohnungsknappheit abzubauen und soziale Belange zu berücksichtigen. 20. Wie setzt sich der wissenschaftliche Beirat des BMWi zusammen (bitte Mitglieder und Qualifikation benennen)? Dem Wissenschaftlichen Beirat gehören momentan folgende Mitglieder an: Vorsitzender Professor Dr. Hans Gersbach Center of Economic Research ETH Zürich, Schweiz Stellvertretende Vorsitzende Professor Christina Gathmann, Ph. D. Lehrstuhl für Arbeitsmarktökonomie und Neue Politische Ökonomik Alfred-Weber-Institut für Wirtschaftswissenschaften, Heidelberg Weitere Mitglieder Professor Dr. Hermann Albeck Professor Dr. Stefan Bechtold Lehrstuhl für Immaterialgüterrecht ETH Zürich, Schweiz Professor Dr. Dr. h. c. mult. Peter Bernholz Professor Dr. Norbert Berthold Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbes. Wirtschaftsordnung und Sozialpolitik Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg Professor Dr. Felix Bierbrauer Lehrstuhl für Finanzwissenschaft, Leiter des Finanzwissenschaftlichen Forschungsinstituts Universität Köln Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4492 Professor Dr. Charles B. Blankart Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, Institut für öffentliche Wirtschaft und Wirtschaftspolitik Humboldt-Universität zu Berlin Professor Dr. Dres. h. c. Knut Borchardt Emeritus am Seminar für Wirtschaftsgeschichte Ludwig-Maximilians-Universität München Professor Axel Börsch-Supan, Ph. D. Direktor des Max-Planck-Instituts für Sozialrecht und Sozialpolitik Munich Center for the Economics of Aging (MEA) Professor Dr. Friedrich Breyer Lehrstuhl für Wirtschaftspolitik Universität Konstanz Professor Dr. Claudia M. Buch (ruhende Mitgliedschaft) Vizepräsidentin der Deutschen Bundesbank, Frankfurt am Main Professor Dr. Christoph Engel Direktor am Max-Planck-Institut zur Erforschung von Gemeinschaftsgütern, Bonn Professor Dr. Armin Falk Chief Executive Officer des Institute on Behavior and Inequality (briq), Bonn Professor Gabriel Felbermayr, Ph. D. ifo Zentrum für Außenwirtschaft, München Professor Dr. Dr. h. c. mult. Wolfgang Franz Präsident des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) i. R., Mannheim Professor Marcel Fratzscher, Ph. D. Präsident des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) Professor für Makroökonomie und Finanzen an der Humboldt-Universität Berlin Professor Dr. Veronika Grimm Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, ins. Wirtschaftstheorie Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg Professor Dietmar Harhoff, Ph. D. Direktor am Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Honorarprofessor an der Ludwig-Maximilians-Universität München Professor Dr. h. c. mult. Martin Hellwig, Ph. D. Direktor am Max-Planck-Institut zur Erforschung von Gemeinschaftsgütern, Bonn Internet: www.coll.mpg.de Professor Dr. Roman Inderst Lehrstuhl für Finanzen und Ökonomie Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, House of Finance Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4492 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Professor Dr. Otmar Issing Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank i. R. Professor Dr. Eckhard Janeba Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Finanzwissenschaft und Wirtschaftspolitik Universität Mannheim Professor Dr. Günter Knieps Direktor des Instituts für Verkehrswissenschaft und Regionalpolitik Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Professor Dr. Dr. h. c. Wernhard Möschel Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht Juristische Fakultät Universität Tübingen Professor Dr. Axel Ockenfels Staatswissenschaftliches Seminar Universität zu Köln Professor Regina T. Riphahn, Ph. D. Lehrstuhl für Statistik und empirische Wirtschaftsforschung Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Professor Dr. Albrecht Ritschl Professor für Wirtschaftsgeschichte London School of Economics and Political Science Prof. Dr. Klaus Schmidt Lehrstuhl für Wirtschaftstheorie Ludwig-Maximilians-Universität München Professor Dr. Monika Schnitzer Seminar für Komparative Wirtschaftsforschung Ludwig-Maximilians-Universität München Internet: www.vwl.uni-muenchen.de/ Professor Dr. Olaf Sievert Professor Dr. Dr. h. c. Hans-Werner Sinn Präsident des Ifo-Instituts i. R. Lehrstuhl für Nationalökonomie und Finanzwissenschaft Ludwig-Maximilians-Universität München Professor Dr. Roland Vaubel Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre Universität Mannheim Professor Dr. Carl Christian von Weizsäcker Senior Research Fellow Max-Planck-Institut zur Erforschung von Gemeinschaftsgütern, Bonn Professor Achim Wambach, Ph.D. (ruhende Mitgliedschaft) Präsident des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH (ZEW) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4492 Professor Dr. Christian Watrin Wirtschaftspolitisches Seminar Universität zu Köln Professor Dr. Eberhard Wille (ruhende Mitgliedschaft) Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre IV Universität Mannheim Professor Dr. Ludger Wößmann Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München Leiter, ifo Zentrum für Bildungsökonomik 21. Wie hoch sind die finanziellen Mittel, über die der wissenschaftliche Beirat verfügt? Der Beirat verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel. Es wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. 22. Welche finanziellen Mittel erhalten die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates (bitte einzeln und jährlich auflisten)? Die Mitglieder erhalten eine Erstattung der Reisekosten gemäß BReiseKG und ein Tagegeld von derzeit 30 Euro pro Tag. Diese Kosten werden aus dem Titel 0911 F 52602-01 getragen. 23. Ist geplant, den wissenschaftlichen Beirat des BMWi künftig interdisziplinärer zu besetzen, und wenn nein, warum nicht? Laut § 2 der Satzung des Beirats besteht der Beirat aus Wissenschaftlern, die auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Rechtswissenschaften als Hochschullehrer tätig sind. Dabei sollen die verschiedenen Fachrichtungen innerhalb der Gebiete berücksichtigt werden. Laut § 3 liegt das Vorschlagsrecht für neue Mitglieder beim Beirat. Neue Mitglieder werden vom Beirat gewählt und dann vom Bundeswirtschaftsminister berufen. 24. Welche Kriterien des wissenschaftlichen Arbeitens werden vom wissenschaftlichen Beirat des BMWi verlangt? Es wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen. Die Mitglieder des Beirats beraten das BMWi in ihrer Funktion als anerkannte Wissenschaftler. Der Wissenschaftliche Beirat des BMWi arbeitet nach den anerkannten wissenschaftlichen Standards. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4492 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 25. Wie bewertet die Bundesregierung die im Gutachten getroffene Aussage des wissenschaftlichen Beirats, dass die Wiedereinführung einer Grundsteuer C, wie sie der geltende Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorsieht , nicht zu empfehlen sei? Die Bundesregierung nimmt die Aussagen des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Grundsteuer C zur Kenntnis. Eine Erhebung einer Grundsteuer C auf Basis gleichheitswidriger Einheitswerte ist nicht sachgerecht und wäre auch verfassungsrechtlich bedenklich, weil das Bundesverfassungsgericht die schon als verfassungswidrig festgestellten alten Einheitswerte 1964 nur noch übergangsweise zur Aufrechterhaltung der bisherigen Grundsteuer gestattet hat. Über die Einführung und Ausgestaltung einer Grundsteuer C ist im Kontext mit der Reform der Grundsteuer zu entscheiden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333