Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4497 19. Wahlperiode 25.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Sven Lehmann, Dieter Janecek, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/4176 – Jobcenter: Ineffizienzen bei der eAkte V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Zwischen August 2016 und Juni 2018 wurde die elektronische Akte (eAkte) schrittweise in allen gemeinsamen Einrichtungen (gE) eingeführt. Das sind Jobcenter in gemeinsamer Trägerschaft von Bundesagentur für Arbeit und Kommunen . Seitdem sind diese in der Lage, alle personenbezogenen Geschäftsvorgänge in einer Akte zu bündeln und behördenintern zu nutzen. Auch in den Optionskommunen , denen die alleinige Trägerschaft der Jobcenter übertragen wurde, gibt es analoge Systeme zur eAkte. Probleme gibt es jedoch in den Jobcentern, in denen es keine IT-Schnittstellen zu den Sozialgerichten gibt. Dort bringt die eAkte bisher beim Datenaustausch wenig Arbeitserleichterung, da elektronische Daten ausgedruckt und auf dem Postweg, per Fax oder auf anderen Wegen zwischen den Institutionen ausgetauscht werden müssen. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die zugelassenen kommunalen Träger (zkT, „Optionskommunen“) nehmen die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende eigenverantwortlich wahr und unterstehen der Aufsicht der Länder. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die Nutzung von elektronischen Akten bei den zkT. Die Beantwortung der Fragen wird daher auf die gemeinsamen Einrichtungen (gE) beschränkt. Die Unabhängigkeit der Justiz findet im Bereich der justiziellen Informationstechnik ihren Ausdruck im E-Justice-Rat. Diesem gehören die Amtschefinnen und Amtschefs der Justizverwaltungen des Bundes und der Länder an. Zur Förderung der Zusammenarbeit gemäß Artikel 91c Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) koordiniert er die übergreifenden Aufgaben bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für die Aufgabenerfüllung notwendigen informationstechnischen Systeme (vgl. zu den Details: https://justiz.de/e_justice_rat/zusammensetzung/ index.php). Zu seiner Unterstützung hat der E-Justice-Rat die Bund-Länder- Kommission für Informationstechnik in der Justiz eingesetzt (vgl. https://justiz. de/BLK/index.php). Diese hat organisatorisch-technische Leitlinien für den Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4497 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode elektronischen Rechtsverkehr erarbeitet, die für alle Gerichtsbarkeiten gelten. Diese Leitlinien sollen gewährleisten, dass die Verfahrensbeteiligten und die Justizbehörden auf der Grundlage verlässlicher, transparenter, einheitlicher und möglichst produktunabhängiger Standards elektronisch kommunizieren. In diesen Leitlinien sind auch die technischen Formate und Verfahren beschrieben, die einzuhalten sind, um den genannten Anforderungen zu genügen. Für die Behörden können sogenannte besondere elektronische Behördenpostfächer eingerichtet werden. Dabei handelt es sich um authentifizierte Postfächer, bei denen auf die Herkunft einer Nachricht von einem bestimmten Absender vertraut werden darf. Vor der Anlage eines solchen Postfachs erfolgt ein Prüfungs- und Freischaltverfahren . Nach der Freischaltung sind diese Postfächer durch eine im Verzeichnisdienst enthaltene Rollenangabe als sichere, authentifizierte Postfächer erkennbar. Die Einrichtung solcher besonderen elektronischen Behördenpostfächer für die Jobcenter ist nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit (BA) für Juli 2019 vorgesehen . 1. Ist die Einführung der eAkte nach Kenntnis der Bundesregierung in allen Jobcentern mittlerweile abgeschlossen? Wenn ja, seit wann? Wenn nein, in wie vielen Jobcentern wurde die eAkte noch nicht eingeführt (bitte differenziert nach gemeinsamen Einrichtungen und Optionskommunen angeben)? Seit Juni 2018 arbeiten alle 303 gE mit der E-AKTE. 2. Wie lange hat die Einführung der eAkte von der Planung bis zur Umsetzung in den Jobcentern nach Kenntnis der Bundesregierung gedauert, und auf welche Summe belaufen sich die Gesamtkosten ohne Betriebskosten (bitte differenziert nach gemeinsamen Einrichtungen und Optionskommunen angeben )? Nach einer im Jahr 2013 durchgeführten Vorstudie zur Machbarkeit der E-AKTE in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wurden das IT-System und die Einführungsprozesse von Mai bis Dezember 2015 im Rahmen einer Pilotierung getestet. Zwischen August 2016 und Juni 2018 wurde die E-AKTE in mehreren Wellen eingeführt. Auf Basis der letzten Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ergeben sich für Einführung und Betrieb der E-AKTE im Zeitraum 2013 bis 2023 Gesamtkosten in Höhe von rund 596,6 Millionen (Mio.) Euro. Diese setzen sich aus Kosten in Höhe von 54,6 Mio. Euro für die Entwicklung und Pilotierung inklusive der Zwischenphase vom 2. Januar 2013 bis 30. April 2016 und Kosten der Flächeneinführung ab dem 1. Mai 2016 in Höhe von 541,9 Mio. Euro zusammen. 3. Wann wird nach Kenntnis der Bundesregierung mit der eAkte die uneingeschränkte Kompatibilität der verwaltungsübergreifenden Systeme hergestellt sein? Zur Kompatibilität mit anderen verwaltungsinternen Systemen kann keine pauschale Aussage getroffen werden. Ein behördenübergreifender Datenaustausch erfordert stets eine gesetzliche Bestimmung. Liegt diese wie beim elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten vor, so wird die behördenübergreifende Kompatibilität über definierte Formate sichergestellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4497 4. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die eAkten der Optionskommunen mit den eAkten der gemeinsamen Einrichtungen kompatibel? Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 5. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die eAkten, die im Bereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch verwendet werden, mit den eAkten der gemeinsamen Einrichtungen und der Optionskommunen kompatibel? Wenn nein, warum nicht? Die E-AKTEn der BA und der gE sind technisch kompatibel. 6. Wie viele Personen sind in den Jobcentern nach Kenntnis der Bundesregierung für die Administration der eAkten zuständig, und wie viele Personen aus welchen Personengruppen zählen insgesamt zum Nutzerkreis (bitte differenziert nach gemeinsamen Einrichtungen und Optionskommunen angeben )? Administrative Tätigkeiten im Hinblick auf die E-AKTE werden ausschließlich in übergeordneten Stellen der BA, nicht jedoch in den gE ausgeführt. In den gE gibt es derzeit rund 60 000 berechtigte Nutzer. 7. Wie viele bzw. welche Drittfirmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung von den Jobcentern mit der Digitalisierung der Unterlagen für die eAkten beauftragt, a) wie viele Beschäftigte sind in diesen Drittfirmen mit der Digitalisierung der Unterlagen befasst, und b) wie viele davon sind Leiharbeitskräfte (bitte jeweils differenziert nach gemeinsamen Einrichtungen und Optionskommunen angeben)? Die Digitalisierung von BA-Schriftgut ist vertraglich geregelt. Der Vertrag enthält keine Regelungen über die Anzahl der zum Einsatz kommenden Arbeitskräfte . 8. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung einheitliche Regeln in gemeinsamen Einrichtungen bzw. Optionskommunen, welche Unterlagen für die eAkten digitalisiert werden? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche Unterlagen werden eingescannt und welche definitiv nicht? Die gE und die zkT sind verantwortliche Stellen für die Verarbeitung von Sozialdaten . Sie haben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Für die gE hat die BA zur Unterstützung der Entscheidung, welche Unterlagen zur E- AKTE genommen werden können, eine Arbeitshilfe herausgegeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4497 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Wie bewertet die Bundesregierung die Digitalisierungsbemühungen und -erfolge im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und wann wird die Digitalisierung der Verwaltungsprozesse und der Leistungserbringung voraussichtlich abgeschlossen sein? Die Digitalisierung der Verwaltungsprozesse ist ein fortlaufender Prozess, der mit der fortschreitenden technischen Entwicklung zusammenhängt und daher naturgemäß keinen Endzeitpunkt haben kann. Mit ihren Digitalisierungsbemühungen verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die technischen Möglichkeiten für bürgerfreundliche und effiziente Verwaltungsdienstleistungen zu nutzen. 10. Wie viele bzw. welche Institutionen und externe Personen (beispielsweise Rechtsanwälte) nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung Daten aus der eAkte der Jobcenter, und wie viele davon haben eine mit der eAkte kompatible Schnittstelle und sind in der Lage, Daten aus der eAkte zu verarbeiten? Um die Kommunikation von Behörden mit den Gerichten zu ermöglichen, wurde eine Infrastruktur eingerichtet, über die die Übersendung von Schriftgutobjekten von einem Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zu einem anderen EGVP möglich ist. Dazu wurde der Datensatz XJustiz entwickelt, der stetig entsprechend den Anforderungen der Praxis weiterentwickelt wird. Dies ist ein zur Realisierung des elektronischen Rechtsverkehrs entwickelter Datensatz, der grundlegende Festlegungen für den Austausch strukturierter Daten zwischen den Prozessbeteiligten und den Gerichten enthält. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Aktuell werden im Rahmen eines Projektes der BA die Voraussetzungen für die Einrichtung von besonderen elektronischen Behördenpostfächern auf der Basis der EGVP-Infrastruktur geschaffen, über die dann die Kommunikation mit der Justiz erfolgen wird. Über die Kompatibilität mit Verfahren externer Personen (beispielsweise Rechtsanwälten) liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 11. Wie viele Sozialgerichte nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung Daten aus der eAkte der Jobcenter, und wie viele davon haben eine mit der eAkte kompatible Schnittstelle und sind in der Lage, Daten aus der eAkte zu verarbeiten , a) wie viele Fälle werden pro Jahr ausgetauscht, b) und wie viel Prozent davon sind eAkten (bitte jeweils differenziert nach gemeinsamen Einrichtungen und Optionskommunen und differenziert nach Bundesländern angeben)? Um eine klare Trennung zwischen Behördenakten und gerichtlichen Verfahrensakten zu gewährleisten, verfügen die Sozialgerichte nicht über Schnittstellen zu Behördenakten, also auch nicht zu der eAkte von Jobcentern. Ob Daten aus der eAkte der Jobcenter in sozialgerichtlichen Verfahren genutzt werden, ist abhängig davon, ob dies im jeweiligen Einzelfall erforderlich ist. Das dürfte jedenfalls in den Verfahren in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Regelfall sein. Der Bundesregierung liegen hierzu allerdings keine Daten vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4497 12. Wann werden welche Sozialgerichte nach Kenntnis der Bundesregierung spätestens in der Lage sein, Daten aus eAkten vollständig elektronisch zu verarbeiten und auszutauschen? Werden Behördenakten als pdf-Dokumente mit dem X-Justiz-Datensatz an das EGVP des jeweiligen Sozialgerichts übermittelt, können diese bereits heute medienbruchfrei als pdf-Dokumente zu der gerichtlichen Akte gespeichert werden, sofern die Gerichte eine elektronische Prozessakte führen. Allerdings werden derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung weder bei den Bundesgerichten noch bei den Gerichten der Länder elektronische Prozessakten als führende Akten eingesetzt . Nach § 65a Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bestimmen die Landesregierungen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden. Spätestens ab dem 1. Januar 2026 werden alle Sozialgerichte ihre Prozessakten elektronisch führen, denn ab diesem Zeitpunkt besteht nach § 65b Absatz 1a SGG eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 13. Wie bewertet die Bundesregierung die Digitalisierungsbemühungen der Sozialgerichte , die in den Kompetenzbereich der Länder fallen, und in welchen Bundesländern besteht aus Sicht der Bundesregierung Handlungsbedarf, damit die eAkte ihre volle Wirkung entfalten kann? Die Bundesländer nehmen Ihre Aufgaben im Bereich der Justiz in eigener Verantwortung war. Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, diese Aufgabenwahrnehmung zu bewerten. Über die zur Unterstützung des E-Justice-Rates eingerichtete Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz wird die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb informationstechnischer Systeme in der Justiz gefördert. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 14. Wird die Bundesregierung von ihren im Zuge der Föderalismusreform geschaffenen Kompetenzen nach Artikel 91c Absatz 5 des Grundgesetzes Gebrauch machen und dafür sorgen, dass die Sozialgerichte – schneller, als bisher geplant – die nötigen Schnittstellen zur Verfügung stellen, damit ein elektronischer Datenverkehr gewährleistet wird und die eAkte ihren vollen Nutzen entfalten kann? Wenn nein, warum nicht? Artikel 91c Absatz 5 GG ist keine Grundlage, auf der der Bund Regelungen erlassen kann, die die Sozialgerichte verpflichten, Schnittstellen zur Verfügung zu stellen, die den elektronischen Datenverkehr mit den Behörden gewährleisten. Die Norm ermöglicht lediglich, durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates den informationstechnischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern übergreifend zu regeln, also Regelungen zu treffen, die es ermöglichen , Verwaltungsleistungen auch außerhalb des eigenen Verwaltungsportals online erreichbar zu machen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4497 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Welche Vorteile haben Arbeitslose im Rechtskreis SGB II von der eAkte, und welche Nachteile entstehen für sie, wenn der Datenaustausch mit der eAkte nicht funktioniert? Vorteile der E-AKTE für Arbeitslose und andere Empfänger von Leistungen im Rechtskreis SGB II ergeben sich in erster Linie aus einem besseren und schnelleren Zugriff auf die Akten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dadurch sind Auskünfte an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger besser und schneller möglich. Durch verkürzte Lauf-, Such- und Transportwege verkürzen sich darüber hinaus die Bearbeitungszeiten. Perspektivisch sind Verbesserungen dadurch zu erwarten, dass die E-AKTE die Voraussetzung für zukünftige Onlineangebote ist. Eine Auskunftserteilung ist indes auch bei Ausfall der E-AKTE gesichert, da die gE für die berufliche Eingliederung sowie für die Abwicklung der Leistungsgewährung andere IT-Verfahren verwenden. Deshalb entstehen für Betroffene keine spürbaren Nachteile, sofern ein Zugriff auf E-AKTE-Daten zeitweise nicht möglich ist. 16. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Datensicherheit bezüglich der eAkten der Jobcenter gewährleistet (bitte differenziert nach gemeinsamen Einrichtungen bzw. Optionskommunen angeben)? Um die datenschutzrechtlichen Vorgaben sicherzustellen, wurde ein verbindliches fachliches Berechtigungskonzept für die E-AKTE im Rechtskreis SGB II herausgegeben. Darin ist festgelegt, dass sich Art und Umfang des jeweiligen Rechts ausschließlich nach dem für die Aufgabenerledigung der Anwenderin und der Anwender unabdingbar Erforderlichen richtet. Dies wird durch eine restriktive Zuordnung der Rechte sichergestellt. Dabei ist der örtliche Datenschutzbeauftragte einzubinden. 17. Hat die Aussetzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches nach Kenntnis der Bundesregierung den Rechtsverkehr in Sozialgerichtsfällen behindert ? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Die Aussetzung der Kommunikation der Rechtsanwaltschaft mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach hat – wie in allen anderen Gerichtsbarkeiten – auch in der Sozialgerichtsbarkeit dazu geführt, dass dieser Kommunikationsweg nicht genutzt werden konnte. Das hat zu einer verstärkten Kommunikation auf dem Postweg bzw. per Fax geführt. 18. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Sicherheit des elektronischen Rechtsverkehrs im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit gewährleistet? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird die sichere Infrastruktur des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs der Justiz genutzt. Zu den Einzelheiten wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Internetseite https://egvp.justiz.de/Information_IT_ Sicherheit_EGVP_2018_08_28.pdf verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333