Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 21. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4498 19. Wahlperiode 25.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Annalena Baerbock, Lisa Badum, Dr. Julia Verlinden, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/4180 – Umsetzung der neuen Schadstoffgrenzwerte für Kohlekraftwerke in deutsches Recht (LCP-BREF) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Auf europäischer Ebene regelt die Richtlinie über Industrieemissionen (Industry Emission Directive 2010/75/EU) Zulassung und Betrieb von Industrieanlagen. Wichtigstes Instrument dieser Richtlinie sind die Merkblätter zur besten verfügbaren Technik, auch BVT-Merkblätter (engl. BAT – Best Available Techniques oder BREF – Best Available Techniques Reference Document) genannt, insbesondere jenes für Großfeuerungsanlagen (LCP BREF), welches im Juli 2006 verabschiedet wurde und den „Stand der Technik“ vorgibt (http://eippcb.jrc.ec. europa.eu/reference/lcp.html). Im Jahr 2017 wurde über schärfere Schadstoffgrenzwerte entschieden, die innerhalb einer Frist von einem Jahr in nationales Recht umgesetzt werden müssen und die Emissionswerte ab 2021 regeln. 1. Weshalb hat die Bundesregierung die neuen Schadstoffgrenzwerte für Kohlekraftwerke nicht innerhalb der Frist in nationales Recht umgesetzt? 2. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Umsetzung innerhalb einer Einjahresfrist stattfinden muss vor dem Hintergrund von § 7 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), wonach Vorgaben ein Jahr nach Veröffentlichung der BVT-Merkblätter in deutsches Recht überführt werden müssen, und falls nein, warum nicht? 3. Bis wann plant die Bundesregierung, die an die BVT-Merkblätter angepasste Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (13. BImSchl) umzusetzen? Die Fragen 1 bis 3 werden im Sachzusammenhang beantwortet. Grundsätzlich wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 113 bis 115 des Abgeordneten Lorenz Gösta Beutin auf Bundestagsdrucksache 19/4173 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4498 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Regelungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 der Europäischen Kommission vom 31. Juli 2017 dienen der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen . Die Umsetzung der Anforderungen soll durch eine Anpassung der 13. und 17. Bundes-Immissionsschutzverordnung erfolgen. Die dazu notwendige Überprüfung des Standes der Technik für Großfeuerungsanlagen ist noch nicht abgeschlossen . Insgesamt müssen rund 270 Einzelanforderungen geprüft und ggf. in deutsches Recht umgesetzt werden. Ein Entwurf zur Umsetzung der Schlussfolgerungen liegt daher noch nicht vor. Die Umsetzung der Schlussfolgerungen wird so rechtzeitig erfolgen, dass genügend Zeit bleibt, die europarechtliche 4-Jahresfrist bei der Umsetzung der neu festzusetzenden Emissionsgrenzwerte bei bestehenden Anlagen einzuhalten. 4. Welche Auswirkungen hat nach Ansicht der Bundesregierung die nichtfristgerechte Umsetzung auf Neubauten wie etwa das geplante Kraftwerk von Dow in Stade und von RWE in Niederaußem? Die Durchführung der Genehmigungsverfahren liegt in der Vollzugszuständigkeit der Bundesländer. Hinsichtlich geplanter Genehmigungsverfahren für neue Kraftwerke liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 5. Welchen Vorlauf brauchen Kohlekraftwerksbetreiber nach Einschätzung der Bundesregierung, um sich auf die neuen Emissionsbandbreiten technisch einzustellen und beispielsweise SCR (Selektive katalytische Reduktion)- und SNCR (Selektive nichtkatalytische Reduktion)-Techniken nachzurüsten ? Zum zeitlichen Vorlauf für technische Nachrüstungen von Kohlekraftwerken trifft die Bundesregierung keine generellen Einschätzungen. 6. Könnte eine nichtfristgerechte Umsetzung der neuen Bandbreiten in deutsches Recht dazu führen, dass eine Entscheidung für die niedrigeren BVT- Bandbreiten für Kraftwerksbetreiber zu Problemen führt (bitte begründen)? Der Umsetzungszeitpunkt hat keinen Einfluss auf das Anforderungsniveau. Das Anforderungsniveau ergibt sich aus den Vorgaben des EU-Rechts und des Bundes -Immissionsschutzgesetzes. 7. Welche aktuellen Gespräche über die Nichtumsetzung innerhalb der Frist gab es innerhalb der Bundesregierung wann, mit welchen Teilnehmerinnen und Teilnehmer und mit welchem Ergebnis (s. Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4132)? 8. Welche aktuellen Gespräche über die Nichtumsetzung innerhalb der Frist gab es zwischen der Bundesregierung und der Europäischen Kommission wann, mit welchen Teilnehmerinnen und Teilnehmern und mit welchem Ergebnis (s. Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4132)? Die Fragen 7 und 8 werden wegen Sachzusammenhang gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 6 und 7 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4132 verwiesen. Darüber hinaus wurden aktuell keine entsprechenden Gespräche geführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4498 9. Was versteht die Bundesregierung bezüglich der Obergrenze für den Schadstoffausstoß unter „nicht sachgerecht“ (siehe Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 18/12337)? Die Frage der Rechtmäßigkeit und Sachgerechtigkeit der Festlegung der Obergrenzen für den Schadstoffausstoß ist derzeit Gegenstand von Klagen vor dem Gericht der Europäischen Union. Die Bundesregierung ist den Verfahren auf keiner Seite beigetreten. 10. Welche Kohlekraftwerke müssten nach Berechnungen der Bundesregierung beim Grenzwert für NOx von 175 mg/Nm³ nachgerüstet werden (bitte jeweils Kraftwerksname, Kraftwerksstandort und aktuellen Ausstoß angeben)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 12 und 13 verwiesen. 11. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtemissionsfracht von Stickoxiden aus Kohlekraftwerken in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte einzeln aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/12337 verwiesen. Ergänzend ergeben sich für das Jahr 2016 die nachfolgend aufgeführten Emissionsfrachten für Stickstoffoxide aus Kohlekraftwerken: Jahr 2016 Braunkohle 106,37 Kilotonnen Steinkohle 58,12 Kilotonnen Gesamt 164,49 Kilotonnen 12. Welche Kraftwerke halten die neuen Bandbreiten für Quecksilber nicht ein? 13. Welche Kraftwerke halten die neuen Bandbreiten für Schwefeldioxid nicht ein? Die Fragen 10, 12 und 13 werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Aufgrund der grundgesetzlich geregelten Verteilung der Kompetenzen obliegt die Überwachung der Emissionen der Kohlekraftwerke den jeweils nach Landesrecht zuständigen Überwachungsbehörden der Bundesländer. Die Bundesregierung hat daher insbesondere keinen kontinuierlichen Zugriff auf die Betriebswerte der Anlagen . In Bezug auf die Betriebswerte der Anlagen für das Jahr 2016 wird auf Anlage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/4132 (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) verwiesen. 14. Welche Relevanz hat die Nichteinhaltung der neuen Bandbreiten für Stickoxide , Schwefeldioxid und Quecksilber für die aktuell verhandelnde Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ und einen möglichen Fahrplan für einen Kohleausstieg? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 117 des Abgeordneten Lorenz Gösta Beutin auf Bundestagsdrucksache 19/4173 verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4498 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Mit Beschluss des Bundeskabinetts vom 6. Juni 2018 hat die Bundesregierung die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ eingesetzt. Der Auftrag an die Kommission ist umfassend im Einsetzungsbeschluss vom 6. Juni 2018 beschrieben. In diesem Rahmen hat die Kommission nunmehr selbst zu entscheiden , welche Fragen sie in ihre Diskussion einfließen lässt. 15. Von welchen vorzeitigen Todesfällen geht die Bundesregierung durch die gesundheitlichen Folgen von Schadstoffemissionen aus den in Deutschland betriebenen Kohlekraftwerken aus? Das Umweltbundesamt hat im Rahmen des Ressortforschungsplans ein Vorhaben vergeben, welches das Ziel hat die Exposition der in Deutschland lebenden Bevölkerung gegenüber Schadstoffen, die von Kohlekraftwerken emittiert werden zu ermitteln und die daraus resultierenden gesundheitlichen Einschränkungen möglichst umfassend zu quantifizieren. Das Projekt hat am 1. Januar 2018 begonnen und hat eine Laufzeit von drei Jahren. Da Emissionen aus Kohlekraftwerken auch einem Ferntransport unterliegen, berücksichtigt das Projekt in seinen Modellierungen nicht nur Kohlekraftwerke in Deutschland, sondern auch in Europa insgesamt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333