Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 25. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4654 19. Wahlperiode 27.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Niema Movassat, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3904 – G36-Sturmgewehr: Exporte von Heckler & Koch nach Mexiko V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Vor dem Landgericht Stuttgart läuft seit Mai 2018 ein Strafverfahren gegen ehemalige Angestellte des Waffenherstellers Heckler & Koch, darunter zwei Geschäftsführer und zwei Vertriebsleiter. Ihnen werden Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) und das Außenwirtschaftsgesetz vorgeworfen (www.sueddeutsche.de/politik/heckler-koch-waffenlieferungennach -mexiko-viel-glueck-in-acapulco-1.3955162). Laut Anklage waren sie von 2006 bis 2009 an 15 Lieferungen von Gewehren und Zubehörteilen in mexikanische Staaten beteiligt, für die keine Exportgenehmigung der Bundesregierung vorgelegen hat. Unter anderem bei der weltweit bekannt gewordenen Schießerei am 26. April 2014 in der Stadt Iguala (Bundesstaat Guerrero), bei der Studierende von der Polizei erschossen und 43 Studierende entführt wurden, wurden bei den anschließenden Ermittlungen G36- Sturmgewehre von Heckler & Koch gefunden (siehe in der unten erwähnten Dokumentation von Report Mainz). Der Fall ist bis heute nicht aufgeklärt. Recherchen von „Report Mainz“ und die Dokumentation „Tödliche Exporte – Wie das G36 nach Mexiko kam“ dokumentierten den Ablauf der Vorgänge bei der Erteilung der Genehmigung von Exportanträgen für Waffen des Herstellers Heckler & Koch (www.ardmediathek.de/tv/REPORT-MAINZ/Bestechungsaff %C3%A4re-bei-Heckler-Koch-W/Das-Erste/Video-Podcast?bcastId=310120& documentId=52616124). Sowohl das Bundesministerium der Verteidigung als auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hatten von vornherein keine Probleme mit den Genehmigungen. Das Bundesverteidigungsministerium verteidigte die Exporte damit, dass diese zum „Erhalt hochwertiger Arbeitsplätze “ und „wehrtechnischer Fähigkeiten“ in Deutschland beitragen würden. Lediglich das Auswärtige Amt meldete Bedenken an. Seine Bedenken begründete das Auswärtige Amt unter anderem mit individuellen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Ordnungskräfte (willkürliche Verhaftungen, Misshandlungen , Folter zur Erpressung von Geständnisse). Daraufhin hat das Bundeswirtschaftsministerium , wie aus der oben genannten Dokumentation „Tödliche Exporte“ hervorgeht, den Hersteller Heckler & Koch darauf hingewiesen, dass, sofern die als kritisch geltenden Bundesstaaten Chiapas, Chihuahua, Ja- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4654 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode lisco und Guerrero aus den „Endverbleibserklärungen“ im Exportantrag verschwänden , mit einer Genehmigung der Exporte zu rechnen sei. Daraufhin erneuerte Heckler & Koch seinen Exportantrag und legte Endverbleibserklärungen vor, in denen plötzlich neue mexikanische Bundesstaaten auftauchten, während die vier als kritisch geltenden Bundesstaaten nicht mehr auftauchten. Selbst das mexikanische Verteidigungsministerium gibt zu, dass knapp die Hälfte der rund 10 000 importierten Gewehre in genau diesen vier Krisenprovinzen im Einsatz sind (www.zeit.de/2013/51/deutsche-waffenexporte-schnellfeuergewehrg 36). Neuesten Erkenntnissen zufolge sind gar Lieferverträge bekannt geworden, aus denen hervorgeht, dass zwischen Heckler & Koch und der mexikanischen Regierung Vereinbarungen vorliegen, die Sturmgewehre auch direkt in die kritischen Bundesstaaten zu liefern (www.ardmediathek.de/tv/REPORT-MAINZ/ Wusste-die-Firma-wohin-genau-die-Waffen-/Das-Erste/Video?bcastId=310120& documentId=55103096). Darüber hinaus ermittelte die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen Heckler & Koch wegen Inlands- und Auslandsbestechung. Heckler & Koch soll politische Verantwortliche bestochen haben, um die Waffengeschäfte zu ermöglichen. Die Ermittlungen wegen Bestechung deutscher Abgeordneter ist zunächst im Januar 2017 vorläufig eingestellt worden. Hintergrund für die vorläufige Einstellung soll das Warten auf den Ausgang des Verfahrens gegen Heckler & Koch wegen Verstößen gegen das Kriegswaffen- und Außenwirtschaftsgesetz sein (www.swr. de/report/bestechungsaffaere-bei-heckler-koch-wurden-politisch-verantwortlichefuer -den-mexiko-deal-geschmiert/-/id=233454/did=21660300/nid=233454/hojiio/ index.html). Die Vorgänge werfen zahlreiche Fragen zum Umgang der Bundesregierung mit Waffenexporten und der Umsetzung und dem Verständnis der einschlägigen Gesetze für die Genehmigung von Waffen, namentlich dem Kriegswaffenkontroll - und dem Außenwirtschaftsgesetz, auf. Dabei sind insbesondere das Verhalten und die Begründung des Bundeswirtschafts- und des Bundesverteidigungsministeriums in den Abläufen aufklärungswürdig, lässt sie doch eine Distanz zu einem privaten Unternehmen vermissen. Im Raum steht auch, welche grundsätzlichen politischen Konsequenzen die Bundesregierung für die künftige Genehmigungspraxis, insbesondere im Umgang mit Anträgen des Herstellers Heckler & Koch zu ziehen gedenkt. Auch wirft die Causa nach Ansicht der Fragesteller ein Schlaglicht darauf, welche politische Einflussnahme Heckler & Koch in Deutschland (erfolgreich) ausgeübt hat. Der „Report Mainz“ vorliegende Briefverkehr von Heckler & Koch an einen Bundestagsabgeordneten sowie die Spenden von Heckler & Koch an die Kreisverbände Tuttlingen und Rottweil von CDU und FDP, lassen die Besorgnis aufkommen, dass Regierungsentscheidungen bei der Genehmigung von Waffenexporten abhängig sind von politischen Einflussnahmen in Form von Parteispenden. Gestückelt hat Heckler & Koch dem Kreisverband des CDU-Fraktionsvorsitzenden Volker Kauder etwa 80 000 Euro gespendet (www.swr.de/report/presse/-/id=1197424/ nid=1197424/did=9012482/ipy14i/index.html). Auch ein gemeinsamer Pressetermin mit Volker Kauder und dem damaligen Bundesverteidigungsminister Franz Josef Jung (www.zeit.de/2013/35/ruestungsindustrie-kleinwaffenherstellerheckler -koch/seite-2) lassen eine notwendige Distanz zwischen Politik und Wirtschaft vermissen. Zudem spendete Heckler & Koch insgesamt 20 000 Euro an den Kreisverband des damaligen Parlamentarischen Staatssekretärs im Bundeswirtschaftsministerium , Ernst Burgbacher (www.spiegel.de/politik/deutschland/ parteispenden-heckler-koch-zahlte-an-fdp-a-802975.html). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4654 V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik . Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Grundlage hierfür sind die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000, der „Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ und der Vertrag über den Waffenhandel („Arms Trade Treaty“). Die Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland spielt bei der Entscheidungsfindung eine hervorgehobene Rolle. Wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die zu liefernden Rüstungsgüter zur internen Repression oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden, wird eine Genehmigung grundsätzlich nicht erteilt. Aktuelle Entwicklungen werden in die Entscheidungsfindung einbezogen. Maßgeblich für die Entscheidung über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Kleinwaffen sind zudem die im März 2015 durch die Bundesregierung beschlossenen „Grundsätze für die Ausfuhr von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer“ (sog. Kleinwaffengrundsätze), mit denen die Regelungen für Kleinwaffenexporte verschärft wurden. Kleinwaffen stehen zudem im Fokus der ergänzend dazu – zunächst für eine zweijährige Pilotphase – eingeführten sog. Post-Shipment-Kontrollen , d. h. Kontrollen, die deutsche Stellen nach der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen und bestimmten Schusswaffen (Pistolen, Revolver und Scharfschützengewehre ) beim jeweiligen staatlichen Empfänger vor Ort durchführen können. Die Kleine Anfrage nimmt Bezug auf Vorgänge aus den Jahren 2006 bis 2009. Seitdem ist das Verfahren zur Kontrolle der Ausfuhr von Kleinwaffen in Drittstaaten weiterentwickelt worden, insbesondere durch die vorgenannte Verschärfung der Regelungen für Kleinwaffenexporte und durch die pilotmäßige Einführung von Post-Shipment-Kontrollen. Zahlreiche Fragen in der Kleinen Anfrage betreffen Aspekte, die Gegenstand des dort in Bezug genommenen laufenden Strafverfahrens vor dem Landgericht Stuttgart sind. Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Einzelaspekten eines laufenden Strafverfahrens vor einem deutschen Gericht, da die rechtsprechende Gewalt nach Artikel 92 des Grundgesetzes den Richtern anvertraut ist und die Preisgabe verfahrensgegenständlicher Erkenntnisse geeignet ist, den Grundsatz der Gewaltenteilung (Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) zu gefährden. Es ist Sache der deutschen Gerichte, die relevanten rechtlichen Würdigungen vorzunehmen und die diesen Würdigungen zugrunde liegenden Umstände aufzuarbeiten. Die Bundesregierung folgt zudem dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) und unterrichtet über abschließende positive Genehmigungsentscheidungen sowie die Eckdaten eines Ausfuhrgeschäfts , d. h. Art und Anzahl der Rüstungsgüter, das Empfängerland und das Gesamtvolumen . Die Bundesregierung sieht gemäß dem Urteil von weitergehenden Ausführungen ab. Dies betrifft unter anderem dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterfallende Willensbildungsprozesse. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4654 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Erachtet die Bundesregierung die Erteilung der Exportgenehmigung an Heckler & Koch für die G36-Gewehre nach Mexiko rechtlich, politisch und nach den Grundsätzen der Bundesregierung für Waffenexporte heute und zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für unproblematisch? a) Falls ja, wie bewertet sie den Umstand, dass laut dem mexikanischen Verteidigungsministerium knapp die Hälfte aller rund 10 000 importierten Gewehre in den Krisenregionen Chiapas, Chihuahua, Jalisco und Guerrero im Einsatz waren oder sind? b) Falls nein, wo sieht sie Fehler und Unregelmäßigkeiten bei der Genehmigungserteilung ? Die Bundesregierung entscheidet über die Erteilung von Genehmigungen über Rüstungsexporte auf Grundlage und nach Maßgabe der Gesetze im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Dies bedeutet auch, dass über einen konkreten Fall auf Basis der im Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen entschieden wird. Es wird zudem davon ausgegangen, dass die in der Frage angesprochenen konkreten Genehmigungsverfahren nach dem KrWaffKontrG für die Ausfuhr von Kriegswaffen nach Mexiko in dem vor dem Landgericht Stuttgart laufenden Strafverfahren einer rechtlichen und tatsächlichen Würdigung unterzogen werden . Die Bundesregierung äußert sich wegen des laufenden Strafverfahrens nicht zu diesen Einzelaspekten. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 2. Welche verwaltungsrechtliche Natur hat nach Auffassung der Bundesregierung die Endverbleibserklärung in einem Exportantrag, bzw. welche (rechtliche ) Bedeutung kommt den Endverbleibserklärungen zu? a) Steht und fällt eine Exportgenehmigung mit dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Endverbleibserklärungen in einem Gesamtantrag ? b) Hätte die Bundesregierung nach Einschätzung der Abstimmungen zwischen den Bundesministerien, insbesondere des Auswärtigen Amtes, einer Genehmigung des Exportantrags von Heckler & Koch zum damaligen Zeitpunkt widersprochen, wenn Endverbleibserklärungen für die Bundesstaaten Chiapas, Chihuahua, Jalisco und Guerrero Gegenstand des Antrags gewesen wären? c) Basiert bei der Prüfung eines Exportantrags die Glaubwürdigkeit bzw. Aussagekraft einer Endverbleibserklärung auf Hoffnung und Vertrauen, oder sieht die Bundesregierung eine weitergehende Kontrollpflicht von Seiten des Exporteurs oder der Regierung? d) Wie kommt die Bundesregierung einer solchen weitergehenden Kontrollpflicht faktisch nach? Die rechtliche Bedeutung der Endverbleibserklärung ergibt sich aus § 21 Absatz 2 AWV in Verbindung mit der nach § 21 Absatz 6 AWV vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erlassenen Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente vom 1. August 2017. Danach sind Anträgen auf Genehmigung der Ausfuhr von Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, Dokumente zum Nachweis des Endverbleibs nach Maßgabe der vorgenannten Bekanntmachung des BAFA beizufügen. Die gemäß dieser Bekanntmachung erforderlichen und formgerechten Endverbleibserklärungen sind damit Grundvoraussetzung für die Erteilung der jeweiligen Ausfuhrgenehmigungen. Endverbleibs- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4654 erklärungen werden – neben weiteren zu erfüllenden Genehmigungsvoraussetzungen – im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der Genehmigungsbehörde geprüft, das heißt, Endverbleibserklärungen sind nur ein Element einer umfassenden Prüfung des gesicherten Endverbleibs. Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern werden nur erteilt, wenn zuvor der Endverbleib dieser Güter im Empfängerland hinreichend sichergestellt ist. Die Bundesregierung führt zu auszuführenden Rüstungsgütern eine Ex-ante- Prüfung zum Endverbleib durch, zu der auch die Prüfung der Glaubwürdigkeit der vorgelegten Endverbleibserklärungen gehört. Dafür werden vor Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Rüstungsgütern alle der Bundesregierung bekannten Informationen über den Endverbleib einzeln und in ihrer Gesamtschau umfassend geprüft und bewertet. Das schließt Informationen zur Situation im Empfängerland ein. Wenn Zweifel am gesicherten Endverbleib beim Empfänger bestehen, werden Ausfuhranträge abgelehnt. Die Prüfung des Endverbleibs vor Erteilung der Ausfuhrgenehmigung entspricht dem in Europa üblichen System. Sie ist als wirksames Kontrollinstrument anerkannt und genießt weltweit hohes Ansehen. Der Antragsteller ist nach § 4 Absatz 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verpflichtet, in Fällen der Beförderung zum Zwecke der Ausfuhr Angaben zum Endverbleib zu tätigen und diese glaubhaft zu machen. Nach § 8 Absatz 5 AWG hat der Antragsteller bei der Beantragung einer Genehmigung vollständige und richtige Angaben zu machen oder zu benutzen. Konsequenzen von Verstößen gegen diese Pflichten können sich im Rahmen des Exportkontrollverfahrens (zum Beispiel Verlust der Zuverlässigkeit ) sowie aus dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht ergeben. Zu einer Verantwortlichkeit nach dem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht wird auf die §§ 17 bis 19 AWG, §§ 80, 81 AWV und § 22a, 22b KrWaffKontrG verwiesen . Zu der hypothetischen Teilfrage 2b wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen und zu den in der Teilfrage angesprochenen Abstimmungsprozessen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung. 3. War aus Sicht der Bundesregierung die plötzliche Änderung der Empfänger- Bundesstaaten in der damaligen Endverbleibserklärung nicht überraschend, und hat die Bundesregierung hier weitergehende Prüfungen veranlasst, um ausschließen zu können, dass es sich um ein bloßes Täuschungsmanöver handelte? Es wird davon ausgegangen, dass die in dieser Frage angesprochenen konkreten Genehmigungsverfahren nach dem KrWaffKontrG für die Ausfuhr von Kriegswaffen nach Mexiko einschließlich der in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen in dem vor dem Landgericht Stuttgart laufenden Strafverfahren einer rechtlichen und tatsächlichen Würdigung unterzogen werden. Die Bundesregierung äußert sich wegen des laufenden Strafverfahrens nicht zu diesen Einzelaspekten . Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4654 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wie hat die Bundesregierung abgesichert, dass die G36-Gewehre tatsächlich nur in die Bundesstaaten exportiert werden, für die eine Genehmigung erteilt worden ist? 5. Aufgrund welcher Umstände war sich die Bundesregierung sicher bzw. hat sie darauf vertraut, dass die G36-Gewehre nur in den mexikanischen Bundesstaaten bleiben, für die eine Genehmigung vorliegt? Gab es hier über die Endverbleibserklärungen hinaus Zusicherungen der mexikanischen Regierung? Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet. Zur Endverbleibssicherung wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Zu den in den Fragen angesprochenen konkreten Genehmigungsverfahren sowie zu den Abstimmungsprozessen wird auf die Antwort zu Frage 3 und auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 6. Ist der Bundesregierung bekannt, dass es zwischen den mexikanischen Bundesstaaten keine Grenzkontrollen gibt und mithin ein freier Warenaustausch besteht? Hat diese Tatsache bei der Exportgenehmigung eine Rolle gespielt? Die Vereinigten Mexikanischen Staaten sind gemäß der mexikanischen Verfassung eine Föderation aus 32 Bundesstaaten. Mexikanische Staatsorgane können sowohl an den Grenzen zwischen den mexikanischen Bundesstaaten als auch innerhalb derselben aus gegebenem Anlass Kontrollen durchführen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 7. Wie bewertet die Bundesregierung insgesamt die Menschenrechtssituation in Mexiko zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, und wie bewertet sie diese gegenwärtig? Entsprechend den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern wurde und wird der Beachtung der Menschenrechte im Bestimmungs- und Endverbleibsland bei den Entscheidungen über Rüstungsexporte besonderes Gewicht beigemessen. Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung der Menschenrechtslage in Mexiko mit großer Aufmerksamkeit. Sie steht dazu in einem kontinuierlichen und hochrangigen Dialog mit der mexikanischen Regierung und der mexikanischen Zivilgesellschaft. Menschenrechte waren ein wichtiges Thema bei den Besuchen der Bundeskanzlerin, des Bundesaußenministers und der Beauftragten für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe der Bundesregierung in Mexiko im vergangenen Jahr. Mexiko hat alle wichtigen VN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Zur Bewertung der Menschenrechtssituation in Mexiko wird auf die Menschenrechtsjahresberichte der Bundesregierung verwiesen, die alle zwei Jahre veröffentlicht werden (zuletzt www.auswaertiges-amt.de/blob/205200/c4f16b74de97b2e796e5a2c 1305d3ff2/161221-mr-bericht-der-bundesregierung-12-data.pdf). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4654 8. Erachtet die Bundesregierung die Wahrung von Arbeitsplätzen im Inland und den Erhalt sogenannter wehrtechnischer Fähigkeiten der Bundesrepublik Deutschland für eine zulässige und den Grundsätzen der Bundesregierung nach legitime Abwägungsmasse gegenüber humanitären Erwägungen und der Achtung der Menschenrechte, die durch etwaige Waffenexporte und Waffenexportgenehmigungen bedroht sein könnten? Nach den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern orientiert die Bundesregierung den Export von Rüstungsgütern – Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern – am Sicherheitsbedürfnis und außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland. Der Beachtung der Menschenrechte im Bestimmungs- und Endverbleibsland wird bei den Entscheidungen über Rüstungsexporte besonderes Gewicht beigemessen. Genehmigungen werden grundsätzlich nicht erteilt, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass diese zur internen Repression oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden. Für diese Frage spielt die Menschenrechtssituation im Empfängerland eine wichtige Rolle. Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen . Der Export von Kriegswaffen wird nur genehmigt, wenn im Einzelfall besondere außen- und sicherheitspolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland für eine ausnahmsweise zu erteilende Genehmigung sprechen. Beschäftigungspolitische Gründe dürfen keine ausschlaggebende Rolle spielen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 9. In wessen Verantwortungs- und Kontrollsphäre sieht die Bundesregierung bei erteilter Genehmigung die nachfolgende Einhaltung der Endverbleibserklärungen bei Waffenexporten? a) Welche Konsequenz zieht die Bundesregierung (insbesondere im Hinblick auf künftige Exportgenehmigungen an Heckler & Koch) aus der Tatsache, dass Heckler & Koch die Verantwortung für den Verbleib der exportierten Waffen mit dem erfolgten Export in ein auswärtiges Land für beendet erachtet (Heckler & Koch wertet eine darüber hinausgehende Verantwortung, wie sie sich etwa aus § 12 Absatz 1 bis 6 KrWaffKontrG herleiten ließe, als „juristische Infamie“ – www.taz.de/!5502982/)? b) Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für notwendig, wenn sich herausstellt, dass die Endverbleibserklärungen im Rahmen eines Exportantrages von vornherein missbräuchlich und bewusst unwahrheitsgemäß vorgelegt werden, sowohl im Hinblick auf den Antragsteller des Waffen-exportes als auch den Aussteller der Endverbleibserklärung? Die Endverbleibserklärungen sind Erklärungen des Endverwenders beziehungsweise des Endempfängers von aus Deutschland exportierten Rüstungsgütern über den Endverbleib und die Verwendung dieser Güter. Sie enthalten verschiedene Angaben und Zusicherungen des Endverwenders/-empfängers. Die entsprechenden Dokumente sind regelmäßig im Rahmen von Antragsverfahren vorzulegen. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Verstöße gegen Endverbleibserklärungen durch das Empfängerland haben für dieses Konsequenzen. So sehen zum Beispiel die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern Folgendes vor: Ein Empfängerland, das entgegen einer abgegebenen Endverbleibserklärung den Weiterexport von Kriegswaffen oder kriegswaffennahen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4654 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode sonstigen Rüstungsgütern genehmigt oder einen ungenehmigten derartigen Export wissentlich nicht verhindert hat oder nicht sanktioniert, wird unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bis zur Beseitigung dieser Umstände grundsätzlich von einer Belieferung mit weiteren Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern ausgeschlossen. Weiter können unvollständige oder unrichtige Angaben des Antragstellers nach Maßgabe des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts von den zuständigen Gerichten und Behörden geahndet werden. Zudem können auch verwaltungsseitig verschiedene Maßnahmen ergriffen werden (zum Beispiel Anforderung weiterer Dokumente zur weitergehenden Plausibilisierung der Antragsangaben, Zuverlässigkeitsprüfung ). Im Übrigen wird hierzu auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung mit der Einführung von Post- Shipment-Kontrollen, mit denen deutsche Stellen nach der Lieferung des Rüstungsmaterials Kontrollen beim jeweiligen staatlichen Empfänger vor Ort durchführen können, politisch auf das Ziel verpflichtet, die Endverbleibssicherung für aus Deutschland exportiertes Rüstungsmaterial weiter zu verbessern. Die Erkenntnisse aus Post-Shipment-Kontrollen berücksichtigt die Bundesregierung in späteren Genehmigungsverfahren für ihre Prüfung, ob der Endverbleib der betreffenden Güter im Empfängerland als hinreichend sichergestellt erachtet werden kann. Hierzu wird auf die Vorbemerkung und auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Zu den in der Frage angesprochenen konkreten Konsequenzen und Maßnahmen weist die Bundesregierung auf das vor dem Landgericht Stuttgart laufende Strafverfahren hin. Es wird davon ausgegangen, dass die in der Frage in Bezug genommenen Genehmigungsverfahren nach dem KrWaffKontrG für die Ausfuhren von Kriegswaffen nach Mexiko einschließlich der in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen und etwaige Rechtspflichten der Beteiligten in dem Strafverfahren einer rechtlichen und tatsächlichen Würdigung unterzogen werden. Die Bundesregierung äußert sich wegen des laufenden Strafverfahrens nicht zu diesen Einzelaspekten. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 10. Hält die Bundesregierung den Waffenhersteller Heckler & Koch, trotz des derzeitig laufenden Strafverfahrens und der im Raum stehenden Vorwürfe gegen führende Angestellte des Unternehmens, jedenfalls bis zum Abschluss des Verfahrens noch für zuverlässig im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 3 KfWaffKontrG? a) Falls ja, in welchen Fällen ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers nach Auffassung der Bundesregierung im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 3 KrWaffKontrG nicht mehr gegeben? b) Genügt es zur „Wiedererlangung“ einer möglicherweise weggefallenen Zuverlässigkeit einer juristischen Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 3 KrWaffKontrG, wenn in einer Organisationsstruktur lediglich einzelne Angestellte entlassen werden, denen strafbares Verhalten auch strafrechtlich nachgewiesen wird? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind die in dem Strafverfahren vor dem Landgericht Stuttgart Angeklagten nicht mehr für das Unternehmen tätig. Sie gehören damit nicht zu dem in § 6 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Nummer 2 a) KrWaffKontrG genannten Personenkreis, auf den für die Zuverlässigkeitsprüfung beziehungsweise für die damit verbundene Prüfung der Versagung von Genehmigungen abzustellen ist. Im Übrigen wird auf die Grund- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4654 sätze der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 25. Juli 2001 verwiesen sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu Frage 1. 11. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass das Bundeswirtschaftsministerium den Waffenhersteller Heckler & Koch im Zuge des Antrags für Waffenexporte nach Mexiko darauf hingewiesen hat, unter welchen Umständen mit einer Exportgenehmigung zu rechnen sei (vgl. die Recherchen von Report Mainz)? a) Entspricht es dem gewöhnlichen Verständnis der Rolle der Bundesregierung , Unternehmen dergestalt zu beraten bzw. zu informieren? b) In welchen Fällen in den letzten zehn Jahren wurden im Zuge von Waffen -Exportgenehmigungsverfahren die entsprechenden Hersteller von der Bundesregierung beraten, unter welchen Umständen mit einer Genehmigung zu rechnen sei (bitte nach Unternehmen, Datum und Exportgegenstand auflisten)? c) Falls es sich um einen Einzelfall handelte, welche Gründe hat es für einen solchen Hinweis an Heckler & Koch gegeben? Vertreter der Bundesregierung stehen aufgabenbedingt mit den Unternehmen der wehrtechnischen Industrie im regelmäßigen Austausch. Antragsteller von Anträgen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern sind Beteiligte im Verwaltungsverfahren im Sinne des § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Die zuständige Genehmigungsbehörde treffen mithin Pflichten zur Beratung und Auskunft gemäß § 25 Absatz 1 und 2 VwVfG. Eine Verpflichtung zur Erfassung von entsprechenden dienstlichen Kontakten besteht nicht, und die in Teilfrage 11b gewünschten Auflistungen können somit nicht gegeben werden. Im Übrigen weist die Bundesregierung auf das vor dem Landgericht Stuttgart laufende Strafverfahren hin. Es wird davon ausgegangen, dass die in der Frage in Bezug genommenen konkreten Genehmigungsverfahren nach dem KrWaff- KontrG für die Ausfuhren von Kriegswaffen nach Mexiko in dem Strafverfahren einer rechtlichen und tatsächlichen Würdigung unterzogen werden. Die Bundesregierung äußert sich wegen des laufenden Strafverfahrens nicht zu diesen Einzelaspekten und verweist auf die Vorbemerkung der Bundesregierung. 12. Wie wertet die Bundesregierung den Verdacht der Einflussnahme und der Befangenheit aufgrund der Parteispenden an den FDP-Kreisverband des ehemaligen Parlamentarischen Staatssekretärs im Bundeswirtschaftsministerium (dem maßgeblichen Ministerium für Exportgenehmigungen), Ernst Burgbacher, und an den Kreisverband des Fraktionsvorsitzenden der regierungstragenden Fraktion CDU/CSU im Deutschen Bundestag, Volker Kauder ? 13. Wie wertet die Bundesregierung den Verdacht der Einflussnahme und Befangenheit auf den Entscheidungsprozess der Genehmigungserteilung im Hinblick auf das „Report Mainz“ vorliegende Anschreiben an Bundestagsabgeordnete der regierungstragenden Fraktion der CDU/CSU mit der konkreten Aufforderung, eine Genehmigung des Exportantrags zu erwirken? Die Fragen 12 und 13 werden zusammen beantwortet. Es ist festzustellen, dass sich Abgeordnete des Deutschen Bundestages – unabhängig von den in der Frage genannten Abgeordneten – in unterschiedlichem Maße über Antragsverfahren informieren und diese begleiten. Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin, dass insbesondere bei der Ausfuhr von Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4654 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Kriegswaffen in Drittstaaten immer mindestens drei Bundesministerien an der Entscheidung, die einvernehmlich getroffen werden muss, beteiligt sind, mithin ein einzelnes Bundesministerium nicht entscheiden kann. Zur Entscheidungsfindung der Bundesregierung wird im Übrigen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Zu den angesprochenen konkreten Genehmigungsverfahren wird auf die Zuständigkeit der Justizbehörden zur strafrechtlichen Würdigung etwaiger Zuwendungen wie auch auf Medienberichte, wonach entsprechende Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart eingestellt worden sind, verwiesen. 14. War der ehemalige Parlamentarische Staatssekretär Ernst Burgbacher an dem Antrag auf Exportgenehmigung des Antragstellers Heckler & Koch auf Export von G36-Gewehren nach Mexiko beteiligt? Staatssekretär Ernst Burgbacher war von 2009 bis 2013 Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. In dieser Funktion war er grundsätzlich auch mit Fragen des Rüstungsexports beschäftigt, sofern sie im parlamentarischen Kontext aufkamen. Die Bundesregierung hat die Erklärungen von Herrn Burgbacher zur Kenntnis genommen, wonach er jede Einflussnahme bestritten hat. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass er unmittelbar auf Genehmigungsentscheidungen Einfluss genommen hat. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 12 und 13 verwiesen. 15. Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung dem laufenden Prozess gegen Heckler & Koch-Mitarbeiter zu, und wird sie sämtliche Unterlagen, die für den Prozess von Relevanz sein könnten, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht, nötigenfalls auch unaufgefordert, zur Verfügung stellen? Die Bundesregierung verfolgt das in der Frage angesprochene Strafverfahren und wird das Urteil des Gerichts – wie bei allen Strafverfahren im Bereich des Kriegswaffenkontroll - und Außenwirtschaftsrechts – auf etwaige Konsequenzen prüfen. Sie hat den Ermittlungsbehörden bereits sämtliche von diesen für das Strafverfahren angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333