Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 24. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4667 19. Wahlperiode 28.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Badum, Ingrid Nestle, Dr. Julia Verlinden, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/4179 – Integrierter Nationaler Energie- und Klimaplan V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 19./20. Juni 2018 wurde zwischen dem bulgarischen Ratsvorsitz und dem Europäischen Parlament (EP) eine vorläufige Einigung über die Verordnung über das Governance-System der Energieunion erzielt (im weiteren Text Governance -Verordnung genannt). Dies wurde am 29. Juni 2018 auch von den Ständigen Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedstaaten der EU bestätigt. Im Herbst soll die Einigung sowohl vom EP als auch anschließend vom Rat verabschiedet werden. Laut Artikel 3 der Governance-Verordnung sind die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, bei der Kommission der Europäischen Union künftig sog. integrierte nationale Energie- und Klimapläne einzureichen. Nach Auffassung der Fragesteller ist das in der Verordnung genannte Konsultationsverfahren bezüglich der Erstellung dieses Plans innerhalb Deutschlands nicht ausreichend geklärt. Bisher gibt es keine Angaben, wie ein solcher Plan, der von der Bundesregierung erarbeitet wird, dem Deutschen Bundestag zur Konsultation vorgelegt wird. Ebenso fehlen Informationen, wie eine außerparlamentarische Konsultation mit Stakeholdern gestaltet wird. Es fehlt daher ein Bekenntnis zum transparenten Verfahren bei einem neuen Instrument, das durch das EU- Recht eingeführt wird. 1. Wird die Bundesregierung die in der Governance-Verordnung vorgesehene Frist für das Einreichen des ersten Entwurfs für den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan 2021-2030, den 31. Dezember 2018, einhalten? Wenn nicht, warum nicht? Derzeit wird der erste Entwurf für den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan (hier: NECP) erarbeitet. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Frist eingehalten werden kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4667 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Plant die Bundesregierung, den Entwurf für den ersten integrierten nationalen Energie- und Klimaplan vor dem Einreichen bei der EU-Kommission dem Deutschen Bundestag zur Konsultation vorzulegen, und wenn ja, wann? Wenn nicht, warum nicht? 3. Plant die Bundesregierung eine außerparlamentarische Konsultation über den ersten Entwurf für den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan (wenn ja, bitte Zeitplan darstellen und Akteure auflisten, die konsultiert werden sollen, wenn nicht, bitte begründen warum nicht)? Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung wird im Einklang mit den Vorgaben des Artikels 10 der EU-Verordnung über das Governance-System der Energieunion (hier: VO) den Entwurf des NECP nach Vorlage bei der EU-Kommission und rechtzeitig vor Fertigstellung des finalen Plans konsultieren. Die Bundesregierung wird dabei alle gemäß VO relevanten Akteure einbeziehen. Hierzu gehört auch der Bundestag . 4. Werden die Beiträge, die die Bundesregierung im Rahmen der Konsultation erhält, öffentlich zugänglich gemacht? Wenn ja, wo, und falls nein, warum nicht? Im Einklang mit den Vorgaben der VO werden die Ergebnisse aus der Konsultation im finalen NECP zusammenfassend dargestellt. Die Bundesregierung wird den finalen NECP öffentlich zugänglich machen. 5. Wird die Bundesregierung, wie in der Governance-Verordnung angeregt, die Informationen, die ihr als Grundlage für den integrierten nationalen Energieund Klimaplan dienten, öffentlich zugänglich machen? Wenn ja, welche und wo, und falls nein, warum nicht? Die Bundesregierung wird bei der Erstellung des NECP die aktuelle Energie- und Klimapolitik umfassend berücksichtigen. Relevante Informationen sind bereits öffentlich zugänglich oder werden im Entwurf und finalen NECP öffentlich zugänglich gemacht. 6. Stimmt sich die Bundesregierung bei der Erstellung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans mit anderen EU-Staaten ab (bitte begründen)? Ja, die Bundesregierung wird sich bei der Erstellung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans auch mit anderen EU-Mitgliedstaaten abstimmen, insbesondere benachbarte EU-Mitgliedstaaten konsultieren und dabei auch Möglichkeiten der regionalen Kooperation erörtern. Regionale Kooperation und Konsultation zwischen den EU-Mitgliedstaaten bei der Erstellung der Pläne sind zentraler Bestandteil der VO. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4667 7. Inwiefern werden die im Klimaschutzplan 2050 (Bundestagsdrucksache 18/10370, S. 3) angekündigten, auf die einzelnen Sektoren bezogenen Ziele und Folgenabschätzungen (Impact Assessments), für welche nach Einbezug der Sozialpartner für 2018 eine Anpassung vorgesehen ist, in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan einbezogen? a) Wie ist diesbezüglich der derzeitige Stand der Diskussion mit den Sozialpartnern ? b) Mit welchen Sozialpartnern haben hierzu wann und in welchem Rahmen Gespräche stattgefunden, oder sind noch für wann im Jahr 2018 geplant (bitte möglichst unter Angabe der an den Gesprächen beteiligten Bundesministerien angeben)? Die Fragen 7, 7a und 7b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung wird bei der Erstellung des NECP die aktuelle Energie- und Klimapolitik umfassend berücksichtigen. Das schließt den Klimaschutzplan 2050 und den Prozess zu seiner Umsetzung ein. Die im Klimaschutzplan 2050 verankerte Folgenabschätzung der Sektorziele wurde von BMU beauftragt. Die Ergebnisse sollen mit den Sozialpartnern, weiteren Verbänden und Organisationen sowie Vertreterinnen und Vertretern der Bundesländer diskutiert werden. Die Bundesregierung wird entsprechend den Vorgaben der VO die nationalen Klimaschutzziele des Klimaschutzplan 2050 im NECP darstellen. Die Bundesregierung erarbeitet ein Maßnahmenprogramm, das die Erreichung der Treibhausgas-Minderungsziele bis zum Jahr 2030 sicherstellen soll. Im Rahmen der Sitzung des Aktionsbündnisses Klimaschutz am 26. Juni 2018, zu der Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eingeladen hatte, haben die für die verschiedenen Sektoren federführenden Ressorts (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft) über den Prozess zur Erarbeitung der jeweiligen Maßnahmenprogramme zum Klimaschutzplan 2050 berichtet. Das Aktionsbündnis Klimaschutz soll die Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 begleiten. 8. Wie wird die Bundesregierung die Arbeit und die Ergebnisse der Kommission „Wachstum, Strukturwandel, Beschäftigung“ bei der Erarbeitung des Entwurfs für den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan berücksichtigen und/oder aufnehmen? 9. Wie wird die Bundesregierung die Arbeit und mögliche erste Ergebnisse der Kommission „Nationale Plattform Zukunft der Mobilität“ (NPM), welche im September 2018 ihre Arbeit aufnehmen soll (vgl. www.handelsblatt.com/ vom 25. Juli 2018), bei der Erarbeitung des Entwurfs für den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan berücksichtigen und/oder aufnehmen? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung wird bei der Erstellung des NECP die aktuelle Energie- und Klimapolitik umfassend berücksichtigen. Das schließt die für den NECP relevanten Schlussfolgerungen der Bundesregierung aus dann vorliegenden Ergebnissen der Arbeit der Kommission „Wachstum, Strukturwandel, Beschäftigung“ und der Arbeit der „Nationalen Plattform Zukunft der Mobilität“ ein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4667 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Wird die Bundesregierung die Rückmeldung der Kommission der Europäischen Union zu dem Entwurf des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans, die spätestens am 30. Juni 2019 vorliegen soll, dem Deutschen Bundestag überweisen und veröffentlichen, und wenn ja, wann? Wenn nicht, warum nicht? Die EU-Kommission wird ihre Empfehlungen an die EU-Mitgliedstaaten gemäß VO veröffentlichen. Die Bundesregierung wird den Deutschen Bundestag entsprechend den Vorgaben des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) unterrichten. 11. Was für ein Konsultationsverfahren plant die Bundesregierung für die weitere Arbeit an dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan, nachdem sie die Rückmeldung der Kommission der Europäischen Union erhalten hat und bevor sie den finalen Plan bis zum 31. Dezember 2019 einreicht, und wie sieht der Zeitplan dafür aus? Die Bundesregierung wird im Einklang mit den Vorgaben der VO den Entwurf des NECP nach Vorlage bei der EU-Kommission und rechtzeitig vor Fertigstellung des finalen Plans zur Konsultation vorlegen. Die Bundesregierung wird auch rechtzeitig über das Konsultationsverfahren und den Zeitplan für die weitere Arbeit am NECP, nach dem die Bundesregierung die Rückmeldung der EU-Kommission erhalten hat, informieren. 12. Was für ein Konsultationsverfahren plant die Bundesregierung bei den in der Governance-Verordnung vorgesehenen Fortschrittsberichten (alle zwei Jahre ab dem Jahr 2023) und bei der Aktualisierung (im Jahr 2024) des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans? Das Konsultationsverfahren für den in der VO vorgesehenen NECP-Fortschrittsbericht wird von noch festzulegenden Vorgaben der EU-Kommission und des Energieunions-Ausschusses abhängen. Das Konsultationsverfahren für die Aktualisierung des NECP hat sich grundsätzlich an dieselben Vorgaben zu halten, die auch für das Konsultationsverfahren zur Erarbeitung des ersten NECP 2021-2030 gelten. Über die Ausgestaltung der Konsultationsverfahren zum NECP-Fortschrittsbericht und zur möglichen Aktualisierung des NECP wird die Bundesregierung zu gegebener Zeit entscheiden. 13. Sieht die Bundesregierung die zweijährige Berichtspflicht ab 2021 beim integrierten nationalen Energie- und Klimaplan als angemessen an (bitte begründen )? Die zweijährige Berichtspflicht durch NECP-Fortschrittsberichte ab 2023 wird von der Bundesregierung als angemessen betrachtet, weil damit eine Balance zwischen administrativem Aufwand und wirksamem Monitoring gewahrt wird. Zudem entspricht dies dem zweijährigen Rhythmus bei der Vorlage des Berichts zur Lage der Energieunion durch die EU-Kommission. 14. Welche Ressorts sind an der Erstellung des integrierten nationalen Energieund Klimaplans beteiligt? Es werden alle Ressorts bei der Erstellung des NECP der Bundesregierung beteiligt . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333