Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 27. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4753 19. Wahlperiode 04.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/4358 – Waffengewalt am Saarbrücker Hauptbahnhof V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Saarbrücker Hauptbahnhof verzeichnete, laut einem Bericht der „Saarbrücker Zeitung“, im laufenden Jahr bereits „81 Fälle im Zusammenhang mit Waffen“, die von der Bundespolizei registriert wurden (www.saarbrueckerzeitung .de/saarland/saarbruecken/saarbruecken/bahnhof-saarbruecken-wird-zurwaffenverbotszone _aid-32255337). Jetzt hat die Bundespolizeidirektion Koblenz dort eine Waffenverbotszone und verschärfte Kontrollen angekündigt. Offenbar scheint es eine ungewöhnliche Bedrohungslage an diesem, für die Saarbrücker so wichtigen und unvermeidbaren Ort zu geben. 1. Kann die Bundesregierung die 81 Fälle aus dem oben genannten Zeitungsartikel bestätigen (wenn ja, bitte die Fälle nach Datum, genauem Verstoß, und relevanter Waffe auflisten, und wenn nein, bitte alle bekannten Fälle aus dem Jahr 2018 nach Datum, genauem Verstoß und relevanter Waffe auflisten )? Im Bereich der bahnpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung der im Saarland zuständigen Bundespolizeiinspektion Bexbach wurden im Zeitraum Januar bis August 2018 insgesamt -130- Sachverhalte dokumentiert, bei denen im Zusammenhang mit Straftaten und Feststellungen bei polizeilichen Fahndungsmaßnahmen Waffen, Anscheinswaffen, verbotene oder gefährliche Gegenstände durch Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei sichergestellt bzw. beschlagnahmt wurden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4753 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Daten in der nachfolgenden Tabelle für den Hauptbahnhof Saarbrücken sind dem Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) entnommen. Die Daten stellen keine belastbare Statistik im Sinne der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) dar. Tatzeit Delikt/Anlass/Maßnahme Gegenstände 04.01.2018 §§ 53 u. 42a Abs. 1 WaffG Messer 07.01.2018 § 244 StGB Diebstahl mit Waffen Einhandmesser 10.01.2018 §§ 53 u. 42a Abs. 1 WaffG 1x Messer, 1x Einhandmesser 12.01.2018 § 52 WaffG Schusswaffe 23.01.2018 § 52 WaffG Schlagring 28.01.2018 § 52 WaffG Schlagring 01.02.2018 §§ 53 u. 42a Abs. 1 WaffG Anscheinswaffe 01.02.2018 §§ 53 u. 42a Abs. 1 WaffG Anscheinswaffe 05.02.1018 §§ 53 u. 42a Abs. 1 WaffG Messer 16.02.2018 § 241 StGB Bedrohung Messer 16.02.2018 § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Messer 23.02.2018 § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Pfefferspray 07.03.2018 § 249 StGB Raub Messer 10.03.2018 § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Pfefferspray, Messer 13.03.2018 § 29 BtMG Reizgas 13.03.2018 §§ 53 u. 42a Abs. 1 WaffG Paintballwaffe ohne Kennzeichnung 03.04.2018 § 52 WaffG Softairwaffe/Anscheinswaffe 17.05.2018 § 52 WaffG Schreckschusspistole 23.05.2018 § 244 StGB Diebstahl mit Waffen Messer 28.05.2018 §§ 53 u. 42a Abs. 1 WaffG Einhandmesser 23.06.2018 §§ 53 u. 42a Abs. 1 WaffG Teleskopschlagstock 24.06.2018 §§ 53 u. 42a Abs. 1 WaffG Einhandmesser 25.06.2018 §§ 53 u. 42a Abs. 1 WaffG Springmesser 01.07.2018 § 252 StGB Räuberischer Diebstahl Taschenmesser 08.07.2018 § 29 BtMG Wurfmesser 08.07.2018 § 244 Diebstahl mit Waffen Taschenmesser 19.07.2018 §§ 53 u. 42a Abs. 1 WaffG Teleskopschlagstock 20.07.2018 Gefahrenabwehr/Platzverweis Küchenmesser 03.08.2018 § 244 StGB Diebstahl mit Waffen Gefährliches Werkzeug 04.08.2018 § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Messer 04.08.2018 § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Einhandmesser Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4753 2. Wie viele Fälle von Verstößen gegen das Waffengesetz hat es seit Januar 2014 am Saarbrücker Hauptbahnhof gegeben (bitte nach Datum, Art des Verstoßes und, sofern möglich, nach Staatsangehörigkeit des Täters auflisten )? Wegen der datenschutzrechtlichen Löschfristen im VBS sind keine statistischen Angaben zum Tatort zum Saarbrücker Hauptbahnhof für den nachgefragten Zeitraum möglich. Zur Ermittlung der Verstöße gegen das Waffengesetz (WaffG) wurden daher Zahlen der PKS verwandt. In der PKS werden Angaben zur Tatörtlichkeit (wie etwa „Bahnhof“) noch nicht in allen Ländern technisch realisiert, so dass die gewünschten Informationen in der vom Bundeskriminalamt erstellten PKS des Bundes nicht vorliegen. Hilfsweise werden daher die in die PKS des Bundes zugelieferten Daten aus dem originären Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei verwendet. Diese werden territorial bis auf Gemeindeebene erhoben. Parallel erfolgt durch die Bundespolizei die Erhebung der Tatörtlichkeit „Bahnhof “. Die nach-folgenden Angaben beziehen sich daher lediglich auf die bundespolizeilichen Feststellungen. Jahr Erfasste Fälle Staatsangehörigkeiten der Tatverdächtigen Deutsch Frankreich Türkei Liberia 2010 1 1 2011 4 2 1 1 2012 3 2 1 2013 3 2 1 2014 1 1 2015 1 1 2016 0 2017 2 1 2018 3 1 1 1 Die erheblichen Unterschiede der Fallzahlen resultieren daraus, dass in der PKS keine Ordnungswidrigkeiten aufgenommen werden. Zudem sind in der ersten Tabelle Delikte im Zusammenhang mit Waffen aufgeführt, bei denen nur diese Delikte und nicht der Verstoß gegen das Waffengesetz Eingang in die PKS finden. 3. Wie viele Fälle von Waffengewalt hat es seit Januar 2014 am Saarbrücker Hauptbahnhof gegeben (bitte nach Datum, Art des Verstoßes und, sofern möglich, nach Staatsangehörigkeit des Täters auflisten)? Im Sinne der Fragestellung geht die Bundesregierung davon aus, dass unter „Fälle von Waffengewalt“ Straftaten zu verstehen sind, die mittels einer Waffe oder unter Mitführung einer Waffe begangen wurden. In der PKS ist hierzu nur ein Fall aufgeführt. Am 8. August 2017 verwandte ein deutscher Staatsangehöriger eine Schreckschusspistole in einem Zug, um fünf Reisende zu bedrohen. Dies wurde als Bedrohung (§ 241 StGB) und Verstoß gegen das Waffengesetz (§ 52 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a WaffG) angezeigt. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4753 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wie hat sich die Zahl der Verstöße gegen das Waffengesetz und der Fälle von Waffengewalt am Saarbrücker Hauptbahnhof seit Januar 2010 entwickelt (bitte nach Jahren auflisten)? Jahr Anzahl Verstöße WaffG Gewaltdelikte Anzahl insgesamt Schusswaffenverwendung gesamt gedroht geschossen 2010 1 41 2011 4 38 2012 3 49 2013 3 78 2014 1 59 2015 1 53 2016 0 40 2017 2 62 1 1 Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 5. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Fällen, in denen erlaubnisfreie Waffen von Opfern eines Verbrechens am Saarbrücker Hauptbahnhof zur Selbstverteidigung eingesetzt wurden? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. 6. Auf welchen Erkenntnissen beruht die Beschränkung der Waffenverbotszone auf den Zeitraum von Samstagnachmittag bis Sonntagmorgen? 7. Wie viele Bahnhöfe sind derzeit bundesweit zumindest zu bestimmten Zeiten solche Waffenverbotszonen? 8. Wie viele Bahnhöfe waren bundesweit zumindest zeitweise seit Januar 2010 Waffenverbotszonen (bitte nach Jahren auflisten)? Die Fragen 6, 7 und 8 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Waffenverbotszonen sind gemäß § 42 Absatz 5 Satz 1 WaffG bestimmte öffentliche Straßen, Wege oder Plätze, auf denen allgemein oder im Einzelfall das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 WaffG unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen verboten oder beschränkt werden kann. Die Vorschrift des § 42 Absatz 5 Satz 1 WaffG ermächtigt die Landesregierungen, Waffenverbotszonen durch Rechtsverordnung vorzusehen. Diese Befugnis kann dabei nach § 42 Absatz 5 Satz 4 WaffG – jeweils durch Rechtsverordnung – von der Landesregierung auf die zuständige oberste Landesbehörde und von dieser auf andere Behörden weiter übertragen werden. Die Bundespolizei besitzt keine Zuständigkeit für die Einrichtung einer Waffenverbotszone im Sinne des § 42 Absatz 5 WaffG. Gleichwohl kann die Bundespolizei auf der Grundlage des § 14 Absatz 1 des Bundespolizeigesetz zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch Allgemein -verfügungen erlassen, die z. B. auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisen- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4753 bahnen des Bundes das Führen bzw. Mitführen von Waffen oder bestimmten Gegenständen räumlich und zeitlich beschränken bzw. untersagen. Allgemeinverfügungen der Bundespolizei zum Mitführverbot von Waffen und anderen gefährlichen Werkzeugen werden auf der Grundlage einer regionalen/lokalen Auswertung /Analyse an identifizierten Brennpunkten der Gewaltkriminalität erlassen. Im Zeitraum von Samstagnachmittag bis Sonntagmorgen besteht die konkrete Gefahr , dass sich Situationen (auch mit Beteiligung alkoholisierter Personen) entwickeln , die in körperlichen Konfrontationen eskalieren. Die Bundespolizei hat beginnend im Jahr 2018 insgesamt 13 Allgemeinverfügungen erlassen, mit denen das Mitführen von Waffen und anderen gefährlichen Werk-zeugen – räumlich und zeitlich beschränkt – (polizeilich) verboten wurde. Die räumlichen und zeitlichen Geltungsbereiche der Polizeiverfügungen können im Einzelnen der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Vor dem Jahr 2018 initiierte die Bundespolizei keine Allgemeinverfügungen zur Unterbindung des Mitführens von Waffen und anderen gefährlichen Werkzeugen. Polizeiverfügungen der Bundespolizei zum Verbot des Führens von Waffen und anderen gefährlichen Werkzeugen in 2018: Geltungsbereich: Geltungszeitraum: Hamburg Hauptbahnhof 25.05.18, 20:00 Uhr – 26.05.18, 06:00 Uhr 26.05.18, 18:00 Uhr – 27.05.18, 06:00 Uhr Nürnberg Hauptbahnhof 15.06.18, 20:00 Uhr – 16.06.18, 06:00 Uhr 16.06.18, 20:00 Uhr – 17.06.18, 06:00 Uhr Frankfurt/Main Hauptbahnhof 17.06.18, 14:00 Uhr – 18.06.18, 06:00 Uhr 23.06.18, 17:00 Uhr – 24.06.18, 06:00 Uhr 27.06.18, 13:00 Uhr – 28.06.18, 06:00 Uhr Bahnstrecke Berlin Alexanderplatz – Berlin Lichtenberg (inkl. der Bahnhöfe Alexanderplatz, Jannowitzbrücke, Ostbahnhof, Warschauer Str., Ostkreuz, Nöldnerplatz, Lichtenberg) 22.06.18, 20:00 Uhr – 23.06.18, 06:00 Uhr 23.06.18, 20:00 Uhr – 24.06.18, 06:00 Uhr Dortmund Hauptbahnhof 29.06.18, 18:00 Uhr – 30.06.18, 07:00 Uhr 30.06.18, 18:00 Uhr – 01.07.18, 07:00 Uhr Magdeburg Hauptbahnhof 11.07.18, 08:00 – 18:00 Uhr Köln Hauptbahnhof 27.07.18, 18:00 Uhr – 28.07.18, 06:00 Uhr 28.07.18, 18:00 Uhr – 29.07.18, 06:00 Uhr Halle Hauptbahnhof 30.07.18, 13:00 – 21:00 Uhr 31.07.18, 12:00 – 20:00 Uhr 01.08.18, 08:00 – 16:00 Uhr Bahnhof Bad Soden, Bahnstrecke 3640/ 3641 18.08.18, 18:30 Uhr –19.08.18, 01:00 Uhr Saarbrücken Hauptbahnhof 01.09.18, 15:30 Uhr – 02.09.18, 06:00 Uhr Düsseldorf Hauptbahnhof 21.09.18, 18:00 Uhr – 22.09.18, 09:00 Uhr 22.09.18, 18:00 Uhr – 23.09.18, 09:00 Uhr Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333