Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 1. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4756 19. Wahlperiode 04.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Heike Hänsel, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/4378 – Identifizierung von Personen mithilfe von Fingerabdrücken im Schengener Informationssystem V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Auch das Schengener Informationssystem (SIS II) verfügt jetzt über ein System zur Identifizierung von Personen mithilfe von Fingerabdrücken (http://gleft.de/ 2p7). Nach zweijähriger Probezeit wurde das „Automatic Fingerprint Identification System“ (AFIS) im März von der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen (eu-LISA) freigeschaltet. Das zentral angelegte „Fingerabdruckidentifizierungssystem“ ist beispielsweise im Rahmen einer Polizeikontrolle durchsuchbar. Jeder neu in der Fahndungsdatenbank eingespeicherte Abdruck wird außerdem mit den vorhandenen daktyloskopischen Daten abgeglichen. Sämtliche Zeitpläne zur Umsetzung des AFIS seien eu- LISA zufolge eingehalten worden. Die teilnehmenden Staaten mussten beispielsweise zur Migration auf das AFIS alle Fingerabdrücke, die bereits im SIS II eingestellt waren, an ein neues Format anpassen und erneut abspeichern. Das zentrale SIS-II-AFIS basiert auf Produkten der Firma IDEMIA. In dem System sind laut der Bundesregierung derzeit rund 135 000 Fingerabdruckdaten gespeichert (Bundestagsdrucksache 19/3487, Frage 3). Seit Beginn der Nutzung des SIS-II-AFIS vom 6. März 2018 bis 30. Juni 2018 wurden seitens Deutschlands 67 191 Abfragen durchgeführt und 570 „Treffer“ mit ausländischen Schengen-Ausschreibungen erzielt. Der Bundesregierung zufolge nutzen neben Deutschland die Mitgliedstaaten Niederlande, Lettland, Malta, Slowenien und Portugal die Möglichkeit, Personen auf Basis ihrer Fingerabdrücke im SIS II zu identifizieren (Bundestagsdrucksache 19/3487, Frage 2). Darüber hinaus hätten Ungarn, Österreich, Schweiz, Liechtenstein und Polen sogenannte Integrationstests erfolgreich abgeschlossen, so dass eine aktive Nutzung zeitnah zu erwarten sei. eu-LISA prüft demnach die „Anforderungen an weitere Ausbaustufen“ des SIS-II-AFIS. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4756 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Unklar ist, auf welche Weise die Fingerabdrücke im SIS II auch bei der Bearbeitung von Visaanträgen abgefragt oder im Rahmen der Fingerabdruckdatenbank EURODAC abgeglichen werden. Technisch wäre dies möglich, eine Studie der Europäischen Kommission hatte dies auch empfohlen (http://gleft.de/ 2p8). EURODAC enthält laut der Bundesregierung 5,2 Millionen Fingerabdruckblätter (Stand: 31. Mai 2018), das Visumsinformationssystem (VIS) 44,8 Millionen (Stand: 1. Januar 2018). 1. Mit welchen nötigen „Maßnahmen zur technischen Umsetzung“ rechnet die Bundesregierung für die Fahndungskategorie „Ausschreibung unbekannter Personen“ anhand der Fingerabdruckdaten nach Schaffung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen durch Erlass der drei neuen Verordnungen zum Schengener Informationssystem (Bundestagsdrucksache 19/3487, Frage 2)? Die erforderlichen Anpassungen an den bestehenden Schnittstellen sind abhängig von den technischen Anforderungen des noch zu definierenden Schnittstellendokumentes . Erst nach Festlegung der technischen Prozesse zur Übermittlung und Speicherung der Fingerabdruck-Daten „unbekannter Personen“ können die erforderlichen Maßnahmen bestimmt und national umgesetzt werden. 2. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Einführung einer neuen Ausschreibungskategorie „Ermittlungsanfrage“ nach Artikel 36 SIS-II-Verordnung und wofür würde diese benötigt (Ratsdokument 14116/17)? Personen- und Sachfahndungsausschreibungen für sogenannte „Ermittlungsanfragen “ nach Artikel 36 des Verordnungsentwurfs des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (VO-E JI) (Ratsdokument 9146/18) sind zulässig zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten, zur Straf-vollstreckung und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person eine der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI genannten Straftaten plant oder begeht, b) die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Informationen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Haftanordnung gegen eine wegen einer der in Artikel 2 Absatz 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI genannten Straftaten verurteilte Person erforderlich sind, c) die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch eine der in Artikel 2 Absatz 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI genannten Straftaten künftig begehen wird. Inwieweit die „Ermittlungsanfrage“ ein probates Fahndungsmittel im Einklang mit dem nationalen Recht darstellen kann, gilt es nach Vorlage der endgültigen Fassung des VO-E JI zu evaluieren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2a verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4756 a) Welche Art von Befragung würden deutsche Polizeikräfte im Einklang mit dem nationalen Recht auf diese Weise vornehmen? Die StPO sowie die Polizeigesetze der Länder und des Bundes sehen eine spezifisch auf die Ermittlungsanfrage zugeschnittene Eingriffsnorm bislang nicht vor. Nach Artikel 37 Absatz 6 VO-E JI erfolgt, wenn nach dem nationalen Recht Ermittlungsanfragen nicht zulässig sind, für diesen Mitgliedstaat stattdessen automatisch eine verdeckte Kontrolle. b) Welche inhaltliche oder quantitative Beschränkung sollen die „spezifischen Fragen“, die der ausschreibende Mitgliedstaat in die Ausschreibung aufgenommen hat, aus Sicht der Bundesregierung enthalten? In den Verordnungsentwürfen sind weder inhaltliche noch quantitative Beschränkungen in Bezug auf die „spezifischen Fragen“ vorgenommen worden. Die EU- Kommission ist gemäß Artikel 36 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1a VO-E JI ermächtigt, Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der Zusatzinformationen zu erlassen. c) Nach welcher Maßgabe würden auch Begleitpersonen des Betroffenen oder Insassen des überprüften Kraft-, Wasser- oder Luftfahrzeugs befragt werden dürfen? Ausschreibungen zu Personen im SIS beziehen sich grundsätzlich auf die Person selbst. Bei gezielten Kontrollen gemäß Artikel 36 in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 5 VO-E JI können die Person, das Kraft-, Wasser- oder Luftfahrzeug, der Container oder die mitgeführten Sachen zu den in Artikel 36 genannten Zwecken nach Maßgabe des nationalen Rechts durchsucht werden. d) Inwiefern sollen auch „Ermittlungsanfragen“ ausländischer Geheimdienste in Deutschland vollzogen werden, bzw. nach welcher Maßgabe würden sich diese in Deutschland automatisch in eine „verdeckte Kontrolle “ umwandeln? Maßnahmen auf Grundlage ausländischer Fahndungen nach Artikel 36 VO-E JI dürfen nur nach Maßgabe des nationalen Rechts ergriffen werden. 3. Wie viele Ausschreibungen zur „unverzüglichen Meldung“ enthielt das SIS II zum Stichtag 1. Januar 2018 und 1. Juli 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung , und wie viele davon stammen jeweils von deutschen Behörden (bitte, sofern möglich, nach den einzelnen Bundes- und Landesbehörden aufschlüsseln )? Stichtag Artikel 36 Absatz 2 SIS II-Ratsbeschluss (SIS gesamt) Artikel 36 Absatz 3 SIS II-Ratsbeschluss (SIS gesamt) 01.01.2018 SIS II gesamt: 753 Deutschland: 377 SIS II gesamt: 5.856 Deutschland: 399 01.07.2018 SIS II gesamt: 829 Deutschland: 413 SIS II gesamt: 6.015 Deutschland: 399 Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten aufgeschlüsselt nach einzelnen Bundes- und Landesbehörden vor. Die nationalen an das SIS II angeschlossenen Behörden geben die Fahndungen selbstständig in das SIS II ein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4756 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Inwiefern sind der Bundesregierung mittlerweile nähere Planungsschritte der Prüfung der Anforderungen an „weitere Ausbaustufen des SIS-II-AFIS“ durch die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (eu-LISA) bekannt (Bundestagsdrucksache 19/3487, Frage 2), und wann sollen diese vorgelegt werden? Es sind bisher keine über die im Rahmen der Bezugsanfrage mitgeteilten Informationen zu weiteren Ausbaustufen des SIS II-AFIS bekannt. 5. Welche EU-Mitgliedstaaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung nach Beendigung der sogenannten Integrationstests eine aktive Nutzung des SIS- II-AFIS, begonnen (Bundestagsdrucksache 19/3487, Frage 2)? Nach Kenntnis der Bundesregierung nutzen keine weiteren Staaten, als die in der Bezugsfrage genannten, aktiv SIS II-AFIS. 6. Welches System nutzt die Bundesregierung für Abfragen des zentralen SIS- II-AFIS, und welche Bundes- und Landesbehörden sind darüber zur Abfrage von Fingerabdrücken berechtigt und technisch in der Lage? Abfragen an das SIS II-AFIS erfolgen ausschließlich durch die zugriffsberechtigten Behörden über den Polizeilichen Informationsverbund INPOL. Hierzu sind alle Polizeien des Bundes und der Länder berechtigt. 7. Welche deutschen Abfragen des SIS-II-AFIS erfolgen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit automatisiert oder teilautomatisiert, und inwiefern ist dies aus Sicht der Bundesregierung konform mit der EU-Datenschutz- Grundverordnung? Aktuell werden polizeiliche Abfragen an das nationale AFIS automatisiert auch im SIS II-AFIS recherchiert. Der Zugriff richtet sich dabei nach Artikel 40 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (SIS II RB). Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d EU-Datenschutzgrundverordnung findet diese Verordnung hier keine Anwendung. 8. Sofern von den berechtigten Bundes- oder Landesbehörden ein Treffer erzielt wurde, nach welchem Verfahren und mit welchen Methoden werden diese verifiziert? Die von SIS II-AFIS gemeldeten Treffer werden von Fingerabdruckexperten im Bundeskriminalamt verifiziert. 9. Welche Abteilung welcher Behörde ist für diese Verifikation zuständig, und inwiefern ist dies zu jeder Tageszeit möglich? Die Verifikation findet im Bundeskriminalamt durch Fingerabdruckexperten im 24/7-Dienst statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4756 10. Nach welchem Verfahren werden die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten von den zuständigen deutschen Bundes- oder Landesbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung über mutmaßliche oder tatsächliche Treffer informiert? Die Benachrichtigung des betreffenden Mitgliedstaates erfolgt durch das deutsche SIRENE-Büro erst nach der Trefferverifikation durch Fingerabdruckexperten im Bundeskriminalamt. Das Verfahren bzw. die Maßnahmen für den anschließenden Informationsaustausch richten sich nach den Vorschriften des Durchführungs -beschlusses der Kommission C(2017) 5893 final vom 31. August 2017. 11. Inwiefern werden die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bereits vor der Verifikation informiert, und in welchem Zeitraum erfolgt die bestätigte Mitteilung? Es erfolgt zurzeit keine automatisierte Trefferbenachrichtigung an den betreffenden Mitgliedstaat. 12. Welche deutschen Benachrichtigungen anderer Mitgliedstaaten nach Abfragen des SIS-II-AFIS erfolgen derzeit automatisiert oder teilautomatisiert, und inwiefern ist dies aus Sicht der Bundesregierung konform mit der EU- Datenschutz-Grundverordnung? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. Es erfolgt zurzeit keine automatisierte Trefferbenachrichtigung an Deutschland. 13. Inwiefern bzw. nach welchem Verfahren erfolgen Abfragen des SIS-II-AFIS nach (mutmaßlichen) Alias-Identitäten derzeit automatisiert oder teilautomatisiert , und inwiefern ist dies aus Sicht der Bundesregierung konform mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung? Auf die Antwort zu den Fragen 6 und 7 wird verwiesen. 14. Sofern bei der Abfrage von Fingerabdrücken (mutmaßliche) Alias-Identitäten gefunden werden, wo werden diese gespeichert? Die im Rahmen von SIS-Treffern erlangten Alias-Identitäten werden durch das Bundeskriminalamt (BKA) an die besitzführenden INPOL-Verbundteilnehmer übermittelt. Die Entscheidung zur Speicherung von Alias-Identitäten erfolgt in der Zuständigkeit der Polizeidienststelle, die den Datensatz erhoben und gespeichert hat (Datenbesitzer). Die durch die Polizeidienststellen im Trefferfall zu ergreifenden Maßnahmen richten sich nach den Vorschriften des Durchführungsbeschlusses der Kommission C(2017) 5893 final vom 31. August 2017. 15. Welche Angaben enthält die Speicherung (mutmaßlicher) Alias-Identitäten über deren Fundort und wie ist dieser nachvollziehbar, auch wenn die Fingerabdrücke dort wieder gelöscht wurden? Die im Rahmen von SIS-Treffern erlangten Alias-Identitäten enthalten keine Angaben über deren Fundort. Es wird im Trefferfall nur die Alias-Identität hinzugespeichert . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4756 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. In welchen Fällen wird das nationale SIRENE-Büro (SIRENE = Supplementary Information Request at the National Entries) durch Bundes- oder Landesbehörden über gefundene (mutmaßliche) Alias-Identitäten informiert, und in welchen Fällen unterbleibt diese Mitteilung? Die jeweiligen Bundes- oder Landesbehörden informieren im Nachgang einer Abfrage, welche zu einem Treffer im SIS II-AFIS geführt hat, grundsätzlich das deutsche SIRENE-Büro. In der Regel werden hierbei jedoch die im SIS verfügbaren Führungspersonalien zwecks eindeutiger Zuordnung übermittelt. Die Mitteilung der durch die Bundes- oder Landesbehörden festgestellten Alias-Personalien kann erfolgen, ist jedoch nicht verpflichtend. 17. Nach welcher Maßgabe werden welche betreffenden Mitgliedstaaten vom nationalen deutschen SIRENE-Büro über gefundene (mutmaßliche) Alias- Identitäten informiert? Falls – wie in der Antwort zu Frage 16 beschrieben – entsprechende Informationen seitens der Bundes- oder Landesbehörden an das deutsche SIRENE-Büro mitgeteilt werden, erfolgt im Rahmen der Treffermitteilung grundsätzlich die Weitergabe der Information an das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaates . 18. Nach welchem Verfahren und in welchen zeitlichen Abständen werden die gefundenen (mutmaßlichen) Alias-Identitäten auf weitere Einträge überprüft ? Die festgestellten Alias-Personalien werden nicht erneut überprüft. 19. Inwiefern und nach welchem Verfahren werden die von Bundes- oder Landesbehörden an das nationale SIRENE-Büro mitgeteilten (mutmaßlichen) Alias-Identitäten dort erneut überprüft? Die festgestellten Alias-Personalien werden durch das nationale SIRENE-Büro nicht erneut überprüft. 20. Wie viele Treffer mit ausländischen Schengen-Ausschreibungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 30. Juni 2018 bei wie vielen deutschen Abfragen des SIS-II-AFIS erzielt? Juli 2018 August 2018 deutsche Abfragen im SIS II-AFIS 22.276 22.650 Treffer zu ausländischen SIS II-Ausschreibungen 228 209 21. Wie viele falsche Treffer wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit März 2018 bei deutschen Abfragen des zentralen SIS-II-AFIS sowie bei gefundenen (mutmaßlichen) Alias-Identitäten festgestellt? Bei deutschen Abfragen an das zentrale SIS II-AFIS wurden bisher zwei Treffermeldungen des SIS II-AFIS falsifiziert. Der zweite Teil der Frage „Wie viele falschen Treffer wurden [..] bei gefundenen (mutmaßlichen) Alias-Identitäten festgestellt “ ist obsolet, da die Feststellung von Alias-Personalien die Verifizierung des Treffer bedingt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4756 22. Nach welchem Verfahren werden nach Kenntnis der Bundesregierung die SIRENE-Büros der betreffenden Mitgliedstaaten über falsche Treffer informiert ? Es erfolgt zurzeit keine automatisierte Trefferbenachrichtigung an den Mitgliedstaat , dessen Datensatz im Rahmen einer Abfrage getroffen wurde. Ferner erfolgt am getroffenen Datensatz keine automatisierte Änderung. Im Falle einer Falsifizierung eines SIS II-AFIS Treffers erfolgt die Weiterleitung zur Prüfung und Analyse an die verantwortlichen Bereiche der eu-LISA. 23. Welche Änderungen des SIRENE-Handbuchs hinsichtlich der Nutzung des SIS-II-AFIS hält die Bundesregierung für geboten? Bereits im Vorfeld des Pilotbetriebsstarts zum SIS II-AFIS wurden Änderungen am SIRENE-Handbuch vorgenommen, um die neuen Prozessabläufe der SIS II- AFIS-Treffer einzufügen bzw. die bestehenden Prozesse anzupassen. Aufgrund der noch nicht flächendeckenden Umsetzung des SIS II-AFIS in allen Mitgliedstaaten ist nicht auszuschließen, dass mit zunehmender Nutzung und den dadurch gemachten Erfahrungen zukünftig weiterer Änderungsbedarf des SIRENE-Handbuchs in den entsprechenden SIRENE-Gremien erörtert werden wird. Unabhängig davon sind Änderungen im SIRENE-Handbuch im Rahmen der Umsetzung der drei neuen Verordnungen zum SIS, hinsichtlich der Nutzung des SIS II-AFIS nicht auszuschließen. 24. Inwiefern hält es die Bundesregierung für notwendig, die Fingerabdrücke im SIS-II-AFIS auch bei der Bearbeitung von Visaanträgen abzufragen oder mit der Fingerabdruckdatenbank EURODAC abzugleichen, und welche rechtlichen Anpassungen wären hierfür erforderlich? Im Vorschlag der Europäischen Kommission für eine überarbeitete Verordnung zum Visa Informationssystem (COM(2018) 302 final vom 16. Mai 2018) ist u. a. die Abfrage des Schengener Informationssystems sowie von Eurodac im Zuge der Visumantragsbearbeitung enthalten. Derzeit erarbeiten die Mitgliedstaaten dazu im Rat eine gemeinsame Position. Insofern dauert die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung hierzu auch noch an. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333