Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 1. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4759 19. Wahlperiode 05.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicola Beer, Katja Suding, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/4118 – Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland und Prävention gegen religiösen Extremismus V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im jüngsten Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2017 des Bundesamtes für Verfassungsschutz, veröffentlicht am 24. Juli 2018, ist das „Islamische Zentrum Hamburg e. V.“ (IZH) als Organisation mit „Personenpotenzial islamistischer Terrorismus/Islamismus“ und als extremistische Gruppierung, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, aufgeführt. Ferner heißt es, unter den Organisationen regierungstreuer Iraner, mit deren Hilfe der Iran versucht, Einfluss auf die hier lebenden Schiiten unterschiedlicher Nationalität zu nehmen, sei das IZH das größte und einflussreichste und der Leiter des IZH sei der Vertreter des „Revolutionsführers “ der Islamischen Republik Iran in Deutschland (Quelle: Verfassungsschutzbericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz 2017 www. verfassungsschutz.de/de/download-manager/_vsbericht-2017.pdf S. 173, 213). Im Verfassungsschutzbericht des Landes Hamburg für das Jahr 2017, veröffentlicht am 19. Juli 2018, ist zu lesen, dass der Verfassungsschutz Hamburg öffentlich und jedes Jahr über das IZH seit der Publikation des ersten gedruckten Verfassungsschutzberichtes vor 25 Jahren berichte. In diesem jüngsten Bericht des Verfassungsschutzes Hamburg heißt es, das IZH propagiere in einer umfangreichen Öffentlichkeitsarbeit den Islam iranischer Prägung und strebe an, den „Export der islamischen Revolution“ zu verwirklichen . Das Staats- und Gesellschaftsverständnis des IZH sei vom Primat der Religion gegenüber Demokratie und Rechtsstaat geprägt. Die Position des IZH- Leiters werde traditionell mit einem linientreuen Anhänger der iranischen Staatsdoktrin und der islamischen Revolutionsziele besetzt. Das IZH habe ein bundesweites Kontaktnetz aufgebaut, zu dem unter anderem die „Islamische Vereinigung in Bayern (IVB)“ gehört, und das IZH übe auf Schiiten unterschiedlicher Nationalität sowie auf schiitisch-islamische Moscheen und Vereine Einfluss aus, bis hin zur vollständigen Kontrolle. Über diese Organisationen sorge das IZH vor allem mit finanziellen Mitteln für die Verbreitung der iranischen „Revolutionsidee“ in unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen wie Religion, Bildung und Sport. Das IZH sei in einigen islamischen Dachverbänden vertreten. In Hamburg wirke es in führender Position Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4759 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode in der zentralen islamischen Organisation „Rat der islamischen Gemeinschaften in Hamburg e. V.“ (SCHURA), einem Zusammenschluss von zahlreichen Moschee -Trägervereinen, mit. Auf Bundesebene seien Vertreter des IZH im „Zentralrat der Muslime in Deutschland“ (ZMD) und in der „Islamischen Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden in Deutschland e. V.“ (IGS) und auf europäischer Ebene in der „Islamisch-Europäischen Union der Schia-Gelehrten und Theologen“ (IEUS) aktiv. Am 20. Mai 2017 fand im IZH die Konferenz der IGS statt. Der IZH-Leiter sei auch der Vorsitzende des Gelehrtenrates der IGS. Ferner führt der jüngste Verfassungsschutzbericht Hamburg aus, dass sich, wie in den Vorjahren, IZH-Besucher und -Funktionäre bei der Unterstützung der auch 2017 in Berlin stattgefundenen israelfeindlichen Demonstration zum „Jerusalem -Tag“ („Quds-Tag“) beteiligt hätten, darunter mit Dr. Hamid Reza Torabi, ein hochrangiger Funktionär aus dem IZH-Umfeld – bei dem es sich auch um den Direktor der IZH-Nebenorganisation „Islamische Akademie Deutschland“ (IAD) handele – sowie weitere Anhänger des Milieus rund um die „Imam Ali-Moschee“, deren Trägerverein das IZH sei (Quelle: Verfassungsschutzbericht des Landesverfassungsschutz Hamburg 2017: www.hamburg.de/ contentblob/11448332/84f9b65101ac5fdff6fa7e0297377cc4/data/vsb-2017- pressefassung.pdf). Medienberichten zufolge (Quelle: www.tagesspiegel.de/berlin/al-quds-demoin -berlin-judenfeinde-mit-oeffentlichem-geld/22688468.html) nahmen auch 2018 Vertreter des IZH sowie der IGS am Al-Quds-Tag-Marsch teil. Dabei waren u. a. Seyed Mousavi, Vize-Chef des IZH, Hamidreza Torabi, Leiter der Islamischen Akademie Deutschland (IAD) und Sprecher des IZH, sowie IGS- Vorstand Muhammad Mohsen. Laut Medienberichten (Quelle: www.bild.de/politik/ausland/iran/neuer-mullahhamburg -56235624.bild.html) soll Hojatoleslam Mohammad Hadi Mofateh ab August die Leitung des IZH übernehmen. Hierzu ist den Medien zu entnehmen, dass dieser in Sicherheitskreisen bekannt ist als jemand, der aus einer politisch hochrangigen Familie stamme und über beste Vernetzung innerhalb des iranischen Regimes verfüge. Relevant ist in diesem Zusammenhang, dass Mofateh selbst, laut einem Medienbericht, angegeben haben soll, dass er im Dienst der „Revolutionsgarden“ gestanden habe. Deren Auslandsorganisation, die Quds- Force, wurde bereits 2007 als Terrororganisation in den USA eingestuft, und derzeit finden in der US-Regierung Überlegungen statt, die „Revolutionsgarden “ an sich als Terrororganisation einzustufen, wie amerikanischen Medien (Quelle: https://edition.cnn.com/2018/07/02/politics/us-iran-irgc-designation/ index.html) zu entnehmen ist. In der Europäischen Union (EU) sind die „Revolutionsgarden“ wegen ihrer Beteiligung am iranischen Nuklear- und Raketenprogramm „gelistet“ – wie es in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 54 der Abgeordneten Nicola Beer auf Bundestagsdrucksache 19/3484 heißt. Weiter wird in dieser Antwort mitgeteilt, dass knapp 80 weitere Entitäten und Einzelpersonen mit Bezug zu den „Revolutionsgarden“ ebenfalls bei der EU gelistet seien, was bedeute , ihre Vermögenswerte seien in der EU eingefroren, ihnen dürfen keine finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden und ihnen ist die Einreise in die EU untersagt. Laut Auskunft der Bundesregierung in der vorgenannten Antwort wurde Mofateh am 5. Juni 2018 ein Visum zur Arbeitsaufnahme in Deutschland erteilt. Die deutsche Botschaft in Teheran habe die für die Erteilung von nationalen Visa zur Arbeitsaufnahme erforderlichen Stellen beteiligt, und dazu gehöre beispielsweise eine Abfrage im Ausländerzentralregister sowie die Durchführung des Konsultationsverfahrens nach § 73 Absatz 1 i. V. m. Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes . Es haben keine negativen Einträge vorgelegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4759 In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN auf Bundestagsdrucksache 19/545 teilt die Bundesregierung mit, dass die IGS im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ das Modellprojekt „Präventionsnetzwerk gegen religiös begründeten Extremismus“ im Haushaltsjahr 2016 Fördermittel i. H. v. 15 848,38 Euro, im Haushaltsjahr 2017 – vorbehaltlich der noch zu erfolgenden Verwendungsnachweisprüfung – Fördermittel i. H. v. 17 450,00 Euro erhalten habe. Mit dem Modellprojekt solle ein bundesweites Präventionsnetzwerk gegen religiös begründeten Extremismus entstehen . Im Rahmen der Förderung des Projektes „Extrem engagiert! Kompetenzprogramm junger Muslime“ durch den EU-Fonds für Innere Sicherheit erhält die IGS eine Kofinanzierung aus dem Bundesprogramm „Demokratie leben!“. Für das Haushaltsjahr 2017 – vorbehaltlich der noch zu erfolgenden Verwendungsnachweisprüfung – i. H. v. 6 579,78 Euro, für das Haushaltsjahr 2018 sind 41 931,49 Euro und für das Haushaltsjahr 2019 sind 45 872,72 Euro zur Kofinanzierung vorgesehen. Nach eigener Auskunft der Bundesregierung (Bundestagsdrucksachen 18/13362 und 19/545) ist neben der Botschaft der Islamischen Republik Iran das IZH die wichtigste Vertretung der Islamischen Republik Iran in der Bundesrepublik Deutschland und eines ihrer wichtigsten Propagandazentren in Europa . Hierzu stellt die Bundesregierung fest (Bundestagsdrucksache 19/545), dass die Islamische Republik Iran in ihrer Verfassung den weltweiten „Export“ der iranischen Revolution und damit die Islamisierung anderer Nationen nach iranischem Vorbild zum Staatsziel erkläre. Die Inhalte der Verfassung der Islamischen Republik Iran seien mit den Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland schlechthin unvereinbar. Weiter heißt es in der zuvor zitierten Bundestagsdrucksache, unter den vielfältigen Mitgliedsorganisationen der IGS befänden sich auch extremistische Vereine . Bei einem Teil der Vereine bestünden tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sie in Bezug zum IZH und/oder der islamistisch-terroristischen „Hizb Allah“ stehen. Mit Hilfe des IZH versuche das Regime der Islamischen Republik Iran, Schiiten unterschiedlicher Nationalitäten an sich zu binden und die gesellschaftlichen, politischen und religiösen Grundwerte der Islamischen Revolution in Europa zu verbreiten. Insofern versuche das IZH auch, die IGS im Sinne eigener Interessen zu beeinflussen. Seit Gründung der IGS im Jahr 2009 bestünden personelle und organisatorische Verbindungen zum IZH. Akteure und Sympathisanten des IZH seien im Vorstand der IGS vertreten. So handele es sich bei dem Vorsitzenden der IGS, Mahmood Khalilzadeh, um einen iranischen Gelehrten, der dem politisch-religiösen Establishment der Islamischen Republik Iran zugerechnet werde. Auch der IZH-Leiter (des nun scheidenden Vorsitzenden) Dr. Reza Ramezani sei als Vorsitzender des „Gelehrtenrates der IGS“ in wichtiger Funktion innerhalb des Dachverbandes vertreten. Der Deutsche Bundestag hat am 18. Januar 2018 beschlossen, Antisemitismus entschlossen zu bekämpfen. In dem Beschluss heißt es u. a., dass die Bundesregierung gegenüber den Ländern darauf hinzuwirken hat, dass die Möglichkeiten des § 54 Absatz 1 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes konsequent gegenüber Ausländern und Ausländerinnen angewandt werden, die zu antisemitischem Hass aufrufen. Es sei der Wille des Deutschen Bundestages, dem Aufruf zum Hass gegen Teile der Bevölkerung und der Gefährdung des friedlichen Zusammenlebens durch geistige Brandstifter frühzeitig durch die Einstufung dieser Verhaltensweise als besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse entgegenzutreten (Bundestagsdrucksache 19/444). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4759 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Auf welcher Rechtsgrundlage erhalten die im Ausland nach Deutschland entsandten Geistliche (z. B. Imame, Priester, Pfarrer, Rabbiner) Visa zum Arbeitsaufenthalt und Aufenthaltserlaubnisse? Rechtsgrundlage für die Visumserteilung für langfristige Tätigkeiten entsandter Geistlicher ist § 18 des Aufenthaltsgesetzes i. V .m. § 14 Absatz 1 Nummer 2 der Beschäftigungsverordnung. 2. Welche Vereinbarungen existieren hier mit welchen Staaten oder mit welchen Religionsgemeinschaften oder sonstigen religiösen Institutionen im Zusammenhang mit der Entsendung von Imamen, Priestern, Pfarrern und Rabbinern aus anderen Staaten nach Deutschland? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu derartigen Vereinbarungen vor. 3. Wie viele Personen haben aufgrund von vorgenannten Vereinbarungen mit Staaten, Religionsgemeinschaften und sonstigen religiösen Instituten Aufenthaltserlaubnisse in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 jeweils für den Dienst in einem religiösen Verein oder einer Religionsgemeinschaft erhalten? 4. Wie viele Geistliche (z. B. Imame, Priester, Pfarrer, Rabbiner) erhielten in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 Aufenthaltserlaubnisse, aus welchen Staaten kamen diese, und wie viele kamen jeweils aus den einzelnen Staaten? 5. Wie viele Personen haben in diesem Rahmen in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 jeweils für den Dienst in einem religiösen Verein oder einer Religionsgemeinschaft Aufenthaltserlaubnisse erhalten? 6. Welche Stellen in den einzelnen Staaten haben diese Personen in welcher Zahl jeweils entsandt? 7. Welche Staatsbürgerschaft hatten diese jeweils? Die Fragen 3 bis 7 werden im Zusammenhang beantwortet. Der in der Frage umrissene Kreis der Religionsdiener wird in den amtlichen Statistiken nur teilweise abgebildet. Insoweit verweist die Bundesregierung auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11851. Die darin enthaltene Statistik wurde allerdings nicht fortgeführt. 8. Im Bereich welcher religiösen Vereine oder Verbände und welcher Religionsgemeinschaften war jeweils solch entsandtes religiöses Personal hier in Deutschland beschäftigt (bitte für die Jahre jeweils zahlenmäßig nach den Organisationen aufschlüsseln)? 9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang bezüglich des ausländischen Geldflusses bzw. der Bezahlung dieses entsandten Personals durch ausländische und inländische Entitäten? Die Fragen 8 und 9 werden im Zusammenhang beantwortet. Der Bundesregierung liegen im umfassenden Sinne der Fragestellung keine eigenen Erkenntnisse vor. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/13658, insbesondere die Antwort zu Frage 1, verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4759 10. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob die hier von den Religionsführern verbreiteten Thesen mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland übereinstimmen? Wenn ja, woher stammen diese Kenntnisse? Wenn nein, warum nicht? Religionsgelehrte, die hier dem schiitisch-iranischem Spektrum zugeordnet werden , äußern sich öffentlich gemäßigt. Öffentliche Stellungnahmen, die im Widerspruch zum Grundgesetz stehen würden, sind nicht bekannt. 11. Welche Informationen hat die Bundesregierung über Hojatoleslam Mohammad Hadi Mofatehs Beziehungen zu den Revolutionsgarden, und seit wann hat sie welche Stelle in der Bundesregierung jeweils genau erhalten bzw. erhoben? Die Beantwortung der Frage 11 kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags besonders schutzwürdig. Ebenso schutzwürdig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der den deutschen Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung der Nachrichtendienste des Bundes erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und werden in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.* 12. Seit wann war der Bundesregierung bekannt, dass Hojatoleslam Mohammad Hadi Mofateh nach eigenen Angaben im Dienst der Revolutionsgarden stand? Der Bundesregierung liegen keine Eigenangaben von Mofateh bezüglich seines Dienstes bei den Revolutionsgarden vor. 13. Was hat die Bundesregierung für Maßnahmen veranlasst, um die möglichen Verbindungen Hojatoleslam Mohammad Hadi Mofateh zu den „Revolutionsgarden “ zu klären? Da eine Individuallistung von Mofateh wegen seiner Mitgliedschaft bei den Revolutionsgarden nicht vorliegt, waren weitere Maßnahmen nicht veranlasst. 14. Sollten sich die Medienberichte als zutreffend erweisen, dass Hojatoleslam Mohammad Hadi Mofateh Verbindungen zu den Revolutionsgarden hat, hätte in Kenntnis dieser Informationen das Visum erteilt werden dürfen? Die iranischen Revolutionsgarden sind – als Organisation – in der Europäischen Union (EU) wegen ihrer Beteiligung am iranischen Nuklear- und Raketenprogramm gelistet. Weitere knapp 80 Entitäten oder Personen mit Bezug zu den Re- * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4759 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode volutionsgarden sind ebenfalls in der EU gelistet; deren Vermögenswerte in der EU sind eingefroren, es dürfen ihnen keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden und die Einreise in die EU ist untersagt. Herr Mofateh zählt nicht zu diesem mit Einreiseverbot belegten Personenkreis. Daher stand der Erteilung eines Visums an Herrn Mofateh keine EU-Sanktionslistung entgegen. 15. Wie beurteilt die Bundesregierung die Erteilung des Dreimonatsvisums zur Arbeitsaufnahme an Hojatoleslam Mohammad Hadi Mofateh im Lichte der Erkenntnisse der Fragen 11 bis 14? Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. 16. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass Medien diese Erkenntnisse vorlagen , aber nicht der Auslandsvertretung in Teheran, und was würde dies für den Aufenthaltstitel von Hojatoleslam Mohammad Hadi Mofateh bedeuten? Auf die Antwort zu den Fragen 14, 19, 20 und 22 wird verwiesen. 17. Weiß die Bundesregierung, ob Hojatoleslam Mohammad Hadi Mofateh zwischenzeitlich einen weiteren längerfristigen Aufenthaltstitel erhalten hat? Wenn ja, wurde diese Aufenthaltsgenehmigung für eine Beschäftigung erteilt ? Wenn eine weitere längerfristige Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde, was sind die Gründe für die Erteilung? Wenn nein, warum wurde die Aufenthaltsgenehmigung nicht erteilt? 18. Wenn eine weitere längerfristige Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde, für wie lange wurde die Aufenthaltsgenehmigung erteilt? Die Fragen 17 und 18 werden im Zusammenhang beantwortet. Der Deutschen Botschaft Teheran lag kein weiterer Antrag von Herrn Mofateh auf Erteilung eines Visums vor. Die Deutsche Botschaft Teheran hat daher seit dem am 5. Juni 2018 erteilten Visum keinen weiteren Aufenthaltstitel an Herrn Mofateh erteilt. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Einreise ist die örtliche Ausländerbehörde zuständig. 19. Hält die Bundesregierung nach jetzigem Kenntnisstand die Voraussetzungen für die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, für den Entzug der Aufenthaltserlaubnis oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Fall Hojatoleslam Mohammad Hadi Mofateh für gegeben? Falls ja, warum? Falls nein, warum nicht? Da diese Prüfung durch die zuständige örtliche Ausländerbehörde nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes erfolgt und der Bundesregierung keine entsprechenden Informationen vorliegen, kann zu dieser Frage keine Stellung genommen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4759 20. Falls die Bundesregierung die Frage 19 mit nein beantwortet und der Meinung ist, dass es an einer Rechtsgrundlage fehlt für die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, für den Entzug der Aufenthaltserlaubnis oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis, aber ein Ausweisungsinteresse von der Bundesregierung gesehen wird, welche Änderungen der Rechtsgrundlage wären nach Ansicht der Bundesregierung erforderlich, damit die in Frage 19 genannten Maßnahmen in diesem Fall rechtmäßig wären? Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen. 21. Wann wurde die Bundesregierung über die Bestellung von Hojatoleslam Mohammad Hadi Mofateh zum Leiter des IZH in Kenntnis gesetzt, und von wem? Die Bundesregierung wurde durch die Beantragung des Visums und den dabei vorgelegten Arbeitsvertrag von Herrn Mofateh über dessen vorgesehene Tätigkeit beim Islamische Zentrum Hamburg (IZH) informiert. 22. Warum wurden bei einem Visumverfahren für einen in das IZH entsandten iranischen Geistlichen nicht allgemein öffentlich zugängliche Quellen von den jeweils zuständigen Behörden herangezogen, um so beispielsweise Beziehungen zu den Revolutionsgarden aufzudecken? Vor Erteilung des Visums an Herrn Mofateh hatte die Deutsche Botschaft Teheran die für die Erteilung von nationalen Visa zur Arbeitsaufnahme erforderlichen Stellen beteiligt. Im Visavergabe-Prozess gehört dazu beispielsweise eine Abfrage im Ausländerzentralregister sowie die Durchführung des Konsultationsverfahrens nach § 73 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes. Etwaige Bedenken der Bundesregierung gegen die Einreise eines Visabewerbers müssen für die Auslandsvertretung aus diesen Quellen erkennbar sein. Weitere Überprüfungen seitens der Auslandsvertretung sind im Visumverfahren nicht vorgesehen. 23. Liegen der Bundesregierung generelle Informationen über die Person Hojatoleslam Mohammad Hadi Mofateh vor, wie beispielweise, was seine mögliche Rolle bei einem iranischen Radiosender war, was die Rolle dieses Radiosenders im Iran ist, welche Rolle er für das Iranische Regime spielt etc.? Wenn ja, welche konkreten Informationen – soweit die Veröffentlichung im öffentlichen Interesse steht und keine Datenschutzbelange oder Sicherheitsinteressen entgegenstehen? Wenn nein, warum nicht? Es ist bekannt, dass Mofateh in der Vergangenheit für die staatliche iranische Rundfunkanstalt und das staatliche iranische Fernsehen tätig war. Staatliche Medien der Islamischen Republik Iran sind generell als regierungstreu einzuschätzen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4759 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass Mofateh Nachfolger von Dr. Reza Ramezani als Vorsitzender des „Gelehrtenrates der IGS“ werden wird? Die Funktion des Vorsitzenden des Gelehrtenrates der Islamischen Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden in Deutschland e. V (IGS) wurde bislang regelmäßig durch den jeweiligen Leiter des IZH wahrgenommen. Ob dies auch unter dem gegenwärtigen IZH-Leiter der Fall sein wird, ist derzeit nicht bekannt. 25. Gibt es vor dem Hintergrund, dass die Revolutionsgarden nicht in Gänze sanktioniert sind, Bestrebungen (wie aktuell in den USA) für eine Sanktionierung der gesamten Revolutionsgarden oder auch der gesamten Hisbollah? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Revolutionsgarden als Gesamtorganisation in der EU wegen ihrer Beteiligung am iranischen Nuklear- und Raketenprogramm in Beschluss 2010/413/GASP sehr wohl gelistet sind. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 54 der Abgeordneten Nicola Beer auf Bundestagsdrucksache 19/3484 wird verwiesen. Ebenfalls gelistet ist der militärische Arm der Hisbollah in Beschluss 2018/1084/GASP. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/3642 wird verwiesen. Die Entscheidung über die Aufnahme weiterer Personen oder Entitäten wird im Konsens mit den EU-Partnern getroffen, siehe hierzu Antwort zu Frage 26. 26. Soll die Liste der EU mit den bisher knapp 80 Entitäten oder Einzelpersonen der Revolutionsgarden erweitert werden? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Listungen erfolgen über eine entsprechende vertrauliche Befassung und anschließende Entscheidung der Gremien in Brüssel. Sie können von jedem Mitgliedstaat der EU eingebracht werden. Derzeit sind keine weiteren Listungsvorschläge der Bundesregierung geplant. 27. Wird diese Liste regelmäßig aktualisiert? Wenn nein, warum nicht? Die derzeit knapp 80 in der EU sanktionierten Entitäten und Personen mit Bezug zu den Revolutionsgarden sind unter verschiedenen EU-Sanktionsregimen gelistet . EU-Sanktionsregime werden regelmäßig, in der Regel jährlich, überprüft und aktualisiert. 28. Was sind die konkreten Gründe, warum eine Entität oder Einzelperson gelistet wird, andere aber nicht? Die EU-Mitgliedstaaten haben Kriterien für Listungen festgelegt. Darunter fallen beispielsweise die Mitarbeit am iranischen Nuklear- und Raketenprogramm für eine Listung unter Beschluss 2010/413/GASP oder Menschenrechtsverletzungen für eine Listung unter Beschluss 2011/235/GASP. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4759 29. Hat die Bundesregierung im Nachgang der Aufdeckung der möglichen Anschlagspläne gegen israelische oder jüdische Einrichtungen und Repräsentanten im Zusammenhang mit dem Beobachten von Reinhold Robbe wahrscheinlich im Auftrag der iranischen Quds-Kräfte, einer Spezialeinheit der iranischen Revolutionsgarden, zwischenzeitlich Strategien und Mittel entwickelt , deren Aktivitäten in Deutschland zurückzudrängen? Wenn ja, werden die bereits angewandt, und wie gestalten die sich? Wenn nein, warum nicht? Neben dem iranischen Nachrichtendienstministerium MOIS ist die Quds Force, eine auch nachrichtendienstlich agierende Spezialeinheit der Iranischen Revolutionsgarden , in Deutschland aktiv. Ihre Ausspähungsaktivitäten richten sich insbesondere gegen (pro-)jüdische beziehungsweise (pro-)israelische Ziele. Eine konkrete Gefährdung von Personen oder Objekten ließ sich bislang nicht feststellen . Die Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder stehen in Bezug auf Sachverhalte mit Bezug zur Quds-Force in einem engen Informationsaustausch und ergreifen gemäß ihrer jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeit geeignete Maßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung dieser Aktivitäten. Im Übrigen leiten die zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Vorliegen eines strafprozessualen Anfangsverdachts (§ 152 Absatz 2 der Strafprozeßordnung – StPO) Ermittlungsverfahren insbesondere wegen des Verdachts geheimdienstlicher Agententätigkeit gemäß § 99 des Strafgesetzbuchs ein. So verurteilte das Kammergericht Berlin am 27. März 2017 in einem Verfahren der Bundesanwaltschaft rechtskräftig einen pakistanischen Staatsangehörigen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit . Der Verurteilte stand seit dem Jahr 2011 in Kontakt zu einer Person, die der iranischen Quds Force angehört und dort für nachrichtendienstliche Aufklärungsaktivitäten in Europa zuständig ist. In deren Auftrag hatte er spätestens seit Juli 2015 in Paris eine Wirtschaftshochschule und einen dort tätigen Professor sowie den damaligen Präsidenten der Deutsch-Israelischen Gesellschaft in Berlin gegen Zahlung eines Agentenlohns ausgeforscht. Gegen den Verurteilten war am 5. Juli 2016 Haftbefehl erlassen und Untersuchungshaft angeordnet worden. Ausgangspunkt hierfür waren die Ergebnisse vorausgegangener nachrichtendienstlicher Maßnahmen des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV). Die Aufdeckung der o. g. Aufklärungsaktivitäten und die rechtskräftige Verurteilung des pakistanischen Staatsangehörigen belegen das erfolgreiche Vorgehen deutscher Behörden gegen Quds Force-Aktivitäten in Deutschland. 30. Erhält das IZH Fördermittel des Bundes oder nach Kenntnis der Bundesregierung Fördermittel der Länder, und wenn ja, wofür, innerhalb welchen Programms und in welcher Höhe? Das IZH erhält keine Fördermittel des Bundes. Der Bundesregierung liegt keine Kenntnis über Zuwendungen der Länder vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4759 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 31. Erhält das IZH selbst oder nur die IGS Fördermittel des Bundes, und wenn ja, wofür, innerhalb welchen Programms und in welcher Höhe? Das IZH wird nicht aus Bundesmitteln gefördert. Hinsichtlich der IGS wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/545 verwiesen. 32. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, aus welchen Mitteln sich das IZH finanziert? Wenn ja, wie wird das IZH konkret finanziert? Von wem und woher erhält das IZH finanzielle Mittel? Nach hier vorliegenden Informationen finanziert sich das IZH durch freiwillige Spenden, Zuwendungen und den Verkauf von Publikationen. Darüber hinaus erhält das IZH als Einrichtung der Islamischen Republik Iran auch staatliche Zuwendungen. 33. Hat die Bundesregierung zwischenzeitlich die Prüfung der Vergabe von Fördermitteln an die IGS abgeschlossen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Die Vergabeentscheidung zum IGS-Projekt „Extrem engagiert! Kompetenzprogramm junger Muslime“ war mit Erlass des Zuwendungsbescheids vom 30. November 2017 abgeschlossen. Die Zuständige Behörde für den EU-Fonds Innere Sicherheit prüft laufend die Einhaltung der zuwendungsrechtlichen Regelungen. Bei Nichteinhaltung wird gegebenenfalls auch der Widerruf bzw. Rücknahme der Förderentscheidung geprüft. 34. Welche Mittel erhalten die IGS und welche ihrer Mitgliedsorganisationen nach Kenntnis der Bundesregierung von der Europäischen Union oder den Bundesländern für welche Zwecke (bitte nach Organisation und den Jahren 2016, 2017, 2018 aufschlüsseln), und sind Mittel für 2019 sowie 2020 geplant ? Aus dem EU-Fonds Innere Sicherheit wird das Projekt „Extrem engagiert! Kompetenzprogramm junger Muslime“ mit einer Laufzeit vom 12. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2019 gefördert. Eine Förderung von Mitgliedsorganisationen der IGS erfolgt dabei nicht. Aus der Bewilligung ergeben sich die folgenden Jahresscheiben : 2017: 19 739,23 Euro 2018: 125 793,71 Euro 2019: 137 617,35 Euro Weiterhin wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10a der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/545 verwiesen. Im Übrigen liegt die Frage in der Zuständigkeit der Länder bzw. der jeweils zuständigen Behörden innerhalb der Europäischen Union, auf die an dieser Stelle verwiesen wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/4759 35. Werden künftig weiter Fördermittel an die IGS durch die Bundesregierung gezahlt werden? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Über die in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/545 dargelegte Förderung hinausgehende Förderung ist aktuell nicht geplant. Zum Zweck der bestehenden Förderung wird auf ebendiese Antwort der Bundesregierung verwiesen . 36. Ist die reguläre Prüfung der Verwendung der Fördermittel für 2017 abgeschlossen ? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Werden Fördermittel zurückverlangt? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Die Verwendungsnachweisprüfung 2017 für das Modellprojekt „Präventionsnetzwerk gegen religiös begründeten Extremismus“ ist noch nicht abgeschlossen. 37. Liegen der Bundesregierung zwischenzeitlich über die Eigenangaben auf der Webseite und in der Öffentlichkeit des IZH hinaus Erkenntnisse über die Haltung des IZH zu unserer freiheitlichen und demokratischen Werteordnung vor? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Die inhaltlichen Positionen des IZH ergeben sich aus der Verbindung des IZH zur Islamischen Republik Iran. Das IZH ist neben der Botschaft die wichtigste Vertretung der Islamischen Republik Iran in Deutschland und das wichtigste religiöse Zentrum in Europa. Die Islamische Republik Iran erklärt in ihrer Verfassung den weltweiten „Export“ der iranischen Revolution und damit die Islamisierung anderer Nationen nach iranischem Vorbild zum Staatsziel. Diese Haltung ist mit den Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland schlechthin unvereinbar. 38. Liegen der Bundesregierung zwischenzeitlich über die Eigenangaben auf der Webseite und in der Öffentlichkeit des IZH hinaus Erkenntnisse über die Haltung des IZH zu unseren verfassungsrechtlichen Grundrechten, insbesondere der Meinungs-, Presse- und Religionsfreiheit (einschließlich des Rechts zur Konversion und zum Austritt aus einer Glaubens- bzw. Religionsgemeinschaft )? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4759 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 39. Liegen der Bundesregierung zwischenzeitlich über die Eigenangaben auf der Webseite und in der Öffentlichkeit des IZH hinaus Erkenntnisse über die Haltung des IZH zur Gleichberechtigung von Frauen vor? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? 40. Liegen der Bundesregierung zwischenzeitlich über die Eigenangaben der Webseite des IZH hinaus Erkenntnisse über die Haltung des IZH zu Menschenrechten von Schwulen, Lesben, Bisexuellen und Transsexuellen vor? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? 41. Liegen der Bundesregierung zwischenzeitlich über die Eigenangaben auf der Webseite und in der Öffentlichkeit des IZH hinaus Erkenntnisse über die Haltung des IZH zu anderen religiösen Gruppen und den Menschenrechten von Christen, Juden, Aleviten und anderen Religionszugehörigen sowie Atheisten vor? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 38 bis 41 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Führungspersonen des IZH geben sich in ihren öffentlichen Äußerungen betont gemäßigt und pro-westlich. Angreifbare öffentliche Stellungnahmen zu den oben benannten Themen werden vermieden. 42. Liegen der Bundesregierung zwischenzeitlich über die Eigenangaben auf der Webseite der IGS und in der Öffentlichkeit hinaus Erkenntnisse über die Haltung der IGS zu unserer freiheitlichen und demokratischen Werteordnung vor? Wenn ja welche? Wenn nein, warum nicht? 43. Liegen der Bundesregierung zwischenzeitlich über die Eigenangaben der Webseite und in der Öffentlichkeit der IGS hinaus Erkenntnisse über die Haltung der IGS zu unseren verfassungsrechtlichen Grundrechten, insbesondere der Meinungs-, Presse- und Religionsfreiheit (einschließlich des Rechts zur Konversion und zum Austritt aus einer Glaubens- bzw. Religionsgemeinschaft )? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? 44. Liegen der Bundesregierung zwischenzeitlich über die Eigenangaben der Webseite der IGS hinaus Erkenntnisse über die Haltung der IGS zur Gleichberechtigung von Frauen vor? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/4759 45. Liegen der Bundesregierung zwischenzeitlich über die Eigenangaben der Webseite der IGS hinaus Erkenntnisse über die Haltung der IGS zu Menschenrechten von Schwulen, Lesben, Bisexuellen und Transsexuellen vor? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? 46. Liegen der Bundesregierung zwischenzeitlich über die Eigenangaben der Webseite des IGS hinaus Erkenntnisse über die Haltung der IGS zu anderen religiösen Gruppen und den Menschenrechten von Christen, Juden, Aleviten und anderen Religionszugehörigen sowie Atheisten vor? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 42 bis 46 werden im Zusammenhang beantwortet. Der schiitische Dachverband stellt sich selbst als ein die Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anerkennender Dachverband dar. Tatsächlich werden wichtige Positionen innerhalb des IGS durch Personen besetzt , die der Islamischen Republik Iran und/oder der libanesischen „Hizb Allah“ nahestehen. 47. Was waren die Gründe dafür, dass die IGS Fördermittel aus dem Projekt „Demokratie leben!“ für das Modellprojekt „Präventionsnetzwerk gegen religiös begründeten Extremismus“ bekommen hat? Wie genau gestaltete sich die Prüfung, und was war das konkrete Ergebnis, dass die Bundesregierung zu dem Schluss kam, die IGS sei ein geeigneter Partner der Bundesregierung für die Prävention gegen religiös begründeten Extremismus, der mit staatlichen Geldern gefördert werden sollte? 48. Welche konkreten Gründe führten dazu, dass die Bundesregierung zu dem Schluss kam, die IGS sei in das Präventionsnetzwerk gegen religiös begründeten Extremismus aufzunehmen? 49. Lagen zu dem Zeitpunkt der Bewilligung dem Bundesministerium für Familie , Frauen, Senioren und Jugend Kenntnisse darüber vor, wie das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Landesverfassungsschutz Hamburg das IZH einschätzt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, was waren die Gründe dafür, der mit dem IZH verbundenen IGS trotzdem Fördermittel zu bewilligen für ein Programm zur Bekämpfung von religiös begründetem Extremismus? 50. Hatte die Bundesregierung Bedenken bei Vergabe der Fördermittel an die IGS, einer Organisation, deren Vertreter regelmäßig Teilnehmer auf dem Quds-Tag in Berlin sind, diese mit der Aufgabe zu betrauen, religiösem Extremismus entgegenzuwirken? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum wurden dennoch die Fördermittel bewilligt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4759 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 51. Hatte die Bundesregierung Bedenken bei Vergabe der Fördermittel an die IGS, einer Organisation, die verbunden ist mit dem IZH, das nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes als verlängerter Arm des Iran gilt und den „Export der islamischen Revolution“ anstrebt, Fördergelder zur Prävention gegen religiös begründeten Extremismus zu bewilligen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum wurden dennoch die Fördermittel bewilligt? 52. Welche Gründe lagen vor, dass man, trotz der Erkenntnisse des Verfassungsschutzes über die IZH und dem Wissen der Verbindung zwischen IGS und IZH, die IGS als befähigt ansah, religiös begründetem Extremismus entgegenzuwirken ? Die Fragen 47 bis 52 werden im Zusammenhang beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/545 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11 bis 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/13362 wird verwiesen. Nachhaltige und effektive Präventionsarbeit erfordert auch eine Auseinandersetzung mit ideologischen Grundlagen extremistisch ausgelegter Religionsverständnisse und die Entwicklung entsprechender pädagogischer Formate zur Arbeit mit Jugendlichen. Diese Arbeit muss auch in den unterschiedlichen muslimischen Gemeinden erfolgen , um wirksam zu sein. Hierzu bedarf es auch der Qualifizierung entsprechenden Personals in den Verbänden und Gemeinden. Das Modellprojekt „Präventionsnetzwerk gegen religiös begründeten Extremismus“ leistet mit seinen Maßnahmen einen wichtigen Beitrag hierzu. Präventionsarbeit wirft zwangsläufig schwierige Abgrenzungsfragen auf. Dies lässt sich nicht vermeiden, wenn tatsächlich gefährdete Menschen erreicht werden sollen. Nicht zuletzt deshalb erfolgt die Bewilligung von Fördermitteln im Bundesprogramm „Demokratie leben !“ jeweils zweckgebunden und dies wird im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung nachvollzogen und überprüft. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 53 verwiesen. 53. Wie prüft die Bundesregierung generell, ob die von „Demokratie leben“ geförderten Organisationen geeignet sind und die Voraussetzungen mitbringen , das Projektziel, die Prävention gegen religiös begründeten Extremismus , erfüllen zu können? Wie sieht konkret der Prüfungsmaßstab aus, welche konkreten Voraussetzungen müssen vorliegen, und wie gestaltet sich konkret das Prüfverfahren? Modellprojekte im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ werden grundsätzlich im Rahmen von öffentlichen Interessenbekundungsverfahren zur Förderung ausgewählt . Eingegangene Interessenbekundungen werden u. a. auf Grundlage der Förderleitlinie sowohl nach formalen wie auch fachlich-inhaltlichen Aspekten geprüft . Die fachlich-inhaltliche Prüfung erfolgt durch ein externes Sachverständigengremium . Jede Interessenbekundung wird durch jeweils zwei externe, voneinander unabhängige Sachverständige bewertet. Die Bewertung erfolgt entlang festgelegter fachlicher Kriterien und anhand eines Leitfadens. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/4759 Darüber hinaus werden im Rahmen der Entscheidungsprozesse über Projektanträge alle relevanten Umstände berücksichtigt. Hierzu gehören auch mögliche sicherheitsrelevante Aspekte. Dabei wird im Rahmen der Projektförderung durch den Bund ein vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat allen Ressorts angebotenes Verfahren angewandt. 54. Für welche konkreten Projekte wurden der IGS die Fördermittel bewilligt? Was sind die konkreten Aufgaben und konkreten Inhalte des Projekts zur Bekämpfung von religiös begründetem Extremismus, und was konkret soll die IGS vermitteln, und wie sehen die Umsetzungsvorgaben aus? Welcher Zweck soll konkret erreicht werden? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/545 wird verwiesen . 55. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob die Verwendung der bewilligten Gelder durch die IGS ausschließlich dem bewilligten Programm dient und ob der Zweck der Bewilligung der Gelder erfüllt wird? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Wie konkret kontrolliert die Bundesregierung, ob die Fördermittel ausschließlich im vorgesehenen Projektrahmen und ausschließlich zur Erreichung des Projektziels der Prävention gegen religiös begründeten Extremismus durch die IGS verwendet werden? Auf Grundlage eines jährlichen Verwendungsnachweises, der einen Sachbericht enthält, welcher über den Umsetzungsstand des jeweiligen Modellprojekts Auskunft gibt sowie einen zahlenmäßigen Nachweis liefert, wird die Verwendung der Mittel geprüft sowie nachvollzogen, ob die beantragten Maßnahmen zweckentsprechend verwendet wurden. Die Verwendungsnachweisprüfung für die Jahre 2015 und 2016 für das Modellprojekt „Präventionsnetzwerk religiös begründeter Extremismus“ haben keinen Anlass zur Beanstandung ergeben. Zudem werden die geförderten Projekte durch externe Fachstellen wissenschaftlich begleitet und evaluiert. 56. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie sich die IGS finanziert ? Wenn ja, von wem und woher stammen die finanziellen Mittel? Der schiitische Dachverband IGS finanziert sich eigenen Angaben zufolge aus den Beiträgen der Mitgliedsvereine. Das IZH ist der mit Abstand finanzkräftigste Mitgliedsverein des Dachverbands. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4759 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 57. Welche Positionen zu den Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, der deutschen Rechtsordnung, zu den Grundrechten, insbesondere der Meinungs-, Presse- und Religionsfreiheit (einschließlich des Rechts zur Konversion und zum Austritt aus einer Glaubens- bzw. Religionsgemeinschaft ), anderen Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften , dem Existenz- und Selbstverteidigungsrecht Israels sowie zu den Rechtsordnungen, in denen die Scharia oder islamische Rechtsgrundsätze anstatt der Menschenrechtsverträge Grundlage der Gesetzgebung sind (z. B. Iran, Saudi-Arabien) sind der Bundesregierung bei den Verbänden bekannt , die in der 18. Wahlperiode der Islamkonferenz angehörten (bitte jeweils zu jedem Verband die jeweiligen Positionen zu den erfragten Punkten einzeln darstellen)? Falls die Bundesregierung hierzu keine Auskunft geben kann, warum hat sie hierüber keine Kenntnisse, obwohl sie mit diesen Verbänden das Verhältnis zwischen den Muslimen und ihren Organisationen sowie dem deutschen Staat in der Deutschen Islamkonferenz erörtert? Falls die Bundesregierung hierzu Auskunft geben kann, welche Hinweise hat sie, dass entsprechende Positionen auch aktiv in den Moscheen und islamischen Organisationen vertreten werden? Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 30 bis 35 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/13658 wird verwiesen. Bei Verbänden, die in den genannten Antworten nicht explizit aufgeführt sind, gilt die Antwort zu Frage 31 der genannten Kleinen Anfrage sinngemäß. 58. Wie schätzt die Bundesregierung die Erfüllung ihres Auftrages durch den Deutschen Bundestag, Antisemitismus zu bekämpfen, mit Blick auf das IZH und die IGS ein? Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Prävention gegen Antisemitismus bei dem IZH und der IGS? Im Hinblick auf die IGS bearbeitet das unter Frage 47 erfragte Modellprojekt „Präventionsnetzwerk gegen religiös begründeten Extremismus“ im Rahmen seiner Maßnahmen und im Sinne eines ganzheitlichen Präventionsansatzes u. a. auch Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, darunter auch Antisemitismus . Hierbei werden aktuelle Erscheinungsformen von Antisemitismus reflektiert und Ergebnisse für die pädagogische Arbeit mit Jugendlichen aufbereitet. Im Übrigen gehen die Maßnahmen zur Prävention des Antisemitismus weit darüber hinaus. Für eine Übersicht über die umfangreichen Aktivitäten der Bundesregierung zu diesem Themenfeld wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Schriftlichen Fragen 20 bis 23 der Abgeordneten Petra Pau auf Bundestagsdrucksache 19/484 verwiesen. Antisemitismusprävention wird seitens der Bundesregierung phänomenübergreifend durchgeführt und adressiert alle extremistischen Bestrebungen. In dem z. B. im März 2017 vom Koalitionsausschuss verabschiedeten Nationalen Präventionsprogramm gegen islamistischen Extremismus (NPP) ist das Ziel festgehalten, im Rahmen der Maßnahmen der politischen Bildung dem Antisemitismus frühzeitig verstärkt präventiv zu begegnen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333