Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 4. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4801 19. Wahlperiode 08.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Bettina Hoffmann, Steffi Lemke, Lisa Badum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/4374 – Sammlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Elektro- und Elektronikaltgeräte enthalten wertvolle Rohstoffe wie Kupfer, Nickel oder Gold, die wiederverwertet werden können. Grundlage für ein hochwertiges Recycling ist die gezielte Sammlung bzw. Rücknahme von Elektround Elektronikaltgeräten. Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) regelt die Getrenntsammlung und Entsorgung von Elektroaltgeräten. Seit 2016 sind auch die Händler zur Rücknahme alter Elektro- und Elektronikgeräte verpflichtet . Tests der Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation Deutsche Umwelthilfe (DUH) haben allerdings gezeigt, dass viele Händler ihren Rücknahmeund Informationspflichten nicht bzw. nicht ausreichend nachkommen. Das spiegelt sich auch in den Sammelquoten wider. Das von der EU-Kommission vorgegebene Sammelziel von 45 Prozent im Jahr 2016 wurde verfehlt. Damit ist höchst fraglich, ob Deutschland die ab 2019 geltende Sammelquote von 65 Prozent erreichen wird. 1. Wie viele Elektro- und Elektronikgeräte werden nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich in Deutschland in Verkehr gebracht, und wie hat sich die Menge der in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte seit 2006 entwickelt? Im Jahr 2017 sind 2 081 223 Tonnen Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gebracht worden. Die Entwicklung der Inverkehrbringungsmenge seit dem Jahr 2006 kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Mengenentwicklung 2006 – 2011 2006 2007 2008 2009 2010 2011 In Verkehr gebrachte Menge in Tonnen pro Jahr 1.836.913 1.612.228 1.883.554 1.660.389 1.730.794 1.669.939 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4801 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Mengenentwicklung 2012 – 2016 2012 2013 2014 2015 2016 In Verkehr gebrachte Menge in Tonnen pro Jahr 1.776.492 1.609.232 1.713.902 1.897.480 1.957.989 2. Wie viele Verstöße gegen die Registrierungspflicht für Elektro- und Elektronikgeräte hat es nach Kenntnis der Bundesregierung im vergangenen Jahr gegeben, und wie hat sich die Zahl der Verstöße seit 2006 entwickelt (bitte nach Inverkehrbringung durch stationären Handel und Online-Verkaufsportale aufschlüsseln)? Den Angaben des Umweltbundesamtes, das gemäß § 45 Absatz 3 ElektroG für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in diesem Bereich zuständig ist, werden seit dem Jahr 2006 jährlich rund 500 Verstöße gegen die Registrierungspflicht nach ElektroG angezeigt und bearbeitet (im Jahr 2017 waren es 550). Eine Aufschlüsselung zwischen dem stationären Handel und dem Online-Handel erfolgt dabei nicht. 3. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Sammelquote für Elektro- und Elektronikgeräte 2017 in Deutschland, und wie hat sich die Sammelquote für Elektro- und Elektronikgeräte seit 2006 entwickelt (bitte nach Rücknahme über stationären Handel, Onlinehandel und Entsorgung an kommunalen Sammelstellen aufschlüsseln)? Die Sammelquote für Elektro- und Elektronikaltgeräte für das Jahr 2017 liegt noch nicht vor. Diese werden in Vorbereitung der Berichterstattungspflichten der Bundesrepublik Deutschland aktuell unter Aggregation von zwei unterschiedlichen Datenquellen durch das Umweltbundesamt ermittelt und sind der Europäischen Kommission bis zum 30. Juni 2019 zu übermitteln. Die Entwicklung der Sammelquote seit dem Jahr 2006 kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Kennzahlenentwicklung 2006 – 2015 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Spezifische Sammelmenge in kg/E*a 8,7 6,3 7,8 9,4 8,8 8,06 7,71 7,6 7,58 7,58 Für das Jahr 2016 lag die Sammelquote bei 8,63 kg/Einwohner bzw. bei 44,95 Prozent. Eine Pflicht zur Rücknahme von Elektroaltgeräten bestand für Vertreiber erst seit dem 24. Juli 2016. Vertreiber, die auch bereits vorher freiwillig Elektroaltgeräte zurückgenommen haben, waren allerdings zur Mitteilung der Rücknahmemengen an die stiftung elektro-altgeräte register (Stiftung ear) verpflichtet. In diesem Zusammenhang wurden für das Jahr 2015 48 523 Tonnen gemeldet. Im Jahr 2016 belief sich die durch Vertreiber gemeldete Menge bereits auf 90 365 Tonnen. Eine Differenzierung zwischen stationärem Handel und Online-Handel erfolgt dabei nicht. Basierend auf den Mitteilungspflichten der §§ 26 und 27 ElektroG gegenüber der Stiftung ear sind im Berichtsjahr 2016 an den kommunalen Sammelstellen 579 967 Tonnen Elektroaltgeräte gesammelt worden. Im davorliegenden Berichtsjahr 2015 lag diese Menge bei 536 928 Tonnen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4801 4. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Sammelquoten für Elektro- und Elektronikgeräte 2016 in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und wie haben sich die Sammelquoten seit 2006 entwickelt ? Die Sammelquoten für Elektro- und Elektronikaltgeräte in den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union können auf der Internetpräsenz des Statistischen Amts der Europäischen Union Eurostat unter folgendem Link abgerufen werden (http://appsso.eurostat.ec.europa.eu/nui/show.do?dataset=env_waselee& lang=de#). 5. Welchen Rang belegt Deutschland bei den Sammelquoten für Elektro- und Elektronikaltgeräte im europäischen Vergleich? Deutschland belegt mit einer Sammelquote von 8,63 kg/Einwohner im Jahr 2016 gemäß der auf der Internetpräsenz von Eurostat veröffentlichen Daten im Vergleich mit den anderen Mitgliedsstaaten den 10. Platz. Daten von Eurostat zu der ab dem Berichtsjahr 2016 verpflichtend anzuwendenden, relativen Sammelquote im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU liegen noch nicht vor, so dass im Hinblick auf einen Vergleich mit anderen Mitgliedsstaaten auf dieser Basis noch keine Aussage getroffen werden kann. 6. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Recyclingquote bei Elektro- und Elektronikgeräten 2017 in Deutschland, und wie hat sich die Recyclingquote seit 2006 entwickelt? Mit Blick auf das Jahr 2017 wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Die Entwicklung der Recyclingquote von 2006 bis 2016 kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Kennzahlenentwicklung 2006 – 2016 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Ø-Recyclingquote (in Prozent) 80,6 81,7 81,6 82,2 83,5 84,7 84,8 84,4 83,8 79,3 86,7 7. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die tatsächlich erzeugte Menge an Rezyklaten aus Elektro- und Elektronikaltgeräten? Wenn ja, wie hoch lag 2017 die outputorientierte Recyclingquote bei Elektro- und Elektronikgeräten, und wie hat sich diese outputorientierte Recyclingquote seit 2006 entwickelt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Insbesondere sind im Rahmen der Datenberichterstattung gegenüber der Europäischen Union nur input-bezogene Quoten zu ermitteln. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4801 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Für welche in Elektro- und Elektronikgeräten verarbeiteten Stoffe existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Recyclingverfahren, und welche dieser Verfahren finden in Deutschland bereits Anwendung (bitte nach Massenmetallen , Edelmetallen, Technologiemetallen und Kunststoffen aufschlüsseln)? Im Rahmen des Recyclings von Massen- und Edelmetallen sowie bei Kunststoffen sind grundsätzlich zwei Verfahrensabschnitte zu trennen. Zunächst erfolgen die Demontage bzw. die mechanische Zerkleinerung der erfassten Geräte und anschließend die Stoffstromtrennung, um sortenreine Stoffströme für die sich anschließenden spezifischen Recyclingverfahren zu erhalten. U. a. kommen nach Kenntnis der Bundesregierung folgende Recyclingverfahren zur Anwendung: Massenmetalle (Eisen, Kupfer, Aluminium): o Etwa zwei Drittel des insgesamt erfassten Stahlschrotts werden in den Elektrostahlwerken recycelt (schrottbasierte Sekundärstahlerzeugung). Das verbleibende Drittel wird in den integrierten Stahlwerken als Kühlschrott im Sauerstoffblaskonverter eingesetzt und geht somit in die Primärstahlerzeugung mit ein. o Kupfer wird in einer Kombination aus pyrometallurgischen Verfahren mit anschließender Elektrolyse in Deutschland recycelt. o Aluminium wird pyrometallurgisch in Deutschland recycelt. o Edelmetalle (Ag, Au, Pt, Pd): Edelmetalle aus Elektroaltgeräten werden in Deutschland im Rahmen des Kupferrecyclings in speziellen Verfahren hydrometallurgisch raffiniert und zurückgewonnen. Kunststoffe werden mit unterschiedlichen Verfahren hinsichtlich ihrer Dichte, Farbe und weiterer Eigenschaften sortiert und anschließend werkstofflich recycelt . 9. Welche Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten werden nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland jedes Jahr verbotenerweise über den Hausmüll entsorgt, und wie hat sich die Zahl der so entsorgten Elektro- und Elektronikgeräte seit 2006 entwickelt? Der Bundesregierung liegen keine aktuellen Zahlen über die Menge der über den Hausmüll entsorgten Elektro- und Elektronikaltgeräte vor. Im Hinblick darauf, dass die letzte bundesweite Restabfallanalyse aus den 1980-Jahren stammt, ist unter dem Titel „Vergleichende Analyse von Siedlungsrestabfällen aus repräsentativen Regionen in Deutschland zur Bestimmung des Anteils an Problemstoffen und verwertbaren Materialien“ ein Forschungsvorhaben initiiert worden, dessen Abschlussbericht im November 2019 vorgelegt werden soll. Ausgehend hiervon werden Aussagen ermöglicht, wie hoch der Anteil von Elektroaltgeräten ist, die über den Hausmüll entsorgt werden. 10. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Menge der ordnungsgemäß gesammelten Elektro- und Elektronikaltgeräte so zu erhöhen, dass das von der EU vorgegebene Sammelziel von 45 Prozent ab 2016 und von 65 Prozent ab 2019 erreicht wird? Mit 44,95 Prozent wurde das von der EU vorgegebene Sammelziel im Jahr 2016 nahezu erreicht. Einen wesentlichen Ansatzpunkt zur Steigerung der Sammelmenge stellt die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher über die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4801 möglichen und richtigen Entsorgungswege für Elektroaltgeräte dar. In diesem Zusammenhang sind unterschiedliche Maßnahmen geplant. Zunächst ist hier ein einheitliches Sammelstellenlogo zu nennen, welches – an der jeweiligen Sammelstelle angebracht – ermöglichen soll, dass Verbraucherinnen und Verbraucher Sammelstellen sowohl für Elektroaltgeräte als auch Altbatterien leichter auffinden können. Das Logo ist durch die relevanten Akteure im Rahmen eines gemeinsamen Kommunikationsprojekts entwickelt worden und wird im Herbst dieses Jahres offiziell vorgestellt werden und soll noch in diesem Jahr bei den Sammelstellen zur Anwendung kommen. Zudem werden im Rahmen bestehender organisatorischer und finanzieller Möglichkeiten aktuell Optionen zur Durchführung von Öffentlichkeitskampagnen über unterschiedliche Kommunikationskanäle erörtert. Darüber hinaus werden auf Initiative des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beginnend im November 2018 Gespräche mit allen nach dem ElektroG relevanten Akteuren durchgeführt. Ziel dieses Dialogprozesses ist es, gemeinsame Handlungsoptionen zur Steigerung der Sammelmenge zu erarbeiten. Gleichzeitig ist für das Jahr 2019 ein Forschungsvorhaben geplant, das die Verbesserung der Quantität der Sammlung zum Gegenstand hat. In diesem Zusammenhang ist auch das bereits laufende Forschungsvorhaben zur Restmüllanalyse zu sehen, welches Aussagen darüber ermöglicht, wie hoch der Anteil von Elektroaltgeräten ist, die über den Hausmüll entsorgt werden. 11. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den Handel bei der Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten stärker in die Pflicht zu nehmen und die Menge ordnungsgemäß gesammelter Elektro- und Elektronikaltgeräte durch den Handel zu erhöhen? Gemäß der entsprechenden Vorgabe in der Gesetzesbegründung zum ElektroG ist die Bundesregierung verpflichtet, die Wirkungen und die Zielerreichung der §§ 17 und 29 ElektroG zu evaluieren. Zu diesem Zweck ist ein Forschungsvorhaben durch das Umweltbundesamt initiiert worden. Ziel des Vorhabens ist es, die Effizienz der Vertreiberrücknahme zu bestimmen. Im Rahmen des Vorhabens werden sowohl quantitative Erkenntnisse zur Anzahl der betroffenen Vertreiber, der eingerichteten Rücknahmestellen und den Rücknahmemengen generiert als auch qualitative Bewertungen im Hinblick auf die eingerichteten Rücknahmestellen vorgenommen. Zudem werden die Vollzugserfahrungen der Bundesländer berücksichtigt . Ausgehend von den Ergebnissen des Forschungsvorhabens wird bewertet werden, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Stärkung der Vertreiberrücknahme abzuleiten sind. 12. Wie wird die ordnungsgemäße Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten durch den Onlinehandel nach Kenntnis der Bundesregierung im Gesetzesvollzug sichergestellt, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung , um den Onlinehandel bei der Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten stärker in die Pflicht zu nehmen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Der Vollzug des § 17 ElektroG obliegt den Ländern. Im Rahmen des unter Frage 11 beschriebenen Forschungsvorhabens wird auch die Vertreiberrücknahme über den Onlinehandel im beschriebenen Umfang Gegenstand sein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4801 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Inwieweit kann nach Einschätzung der Bundesregierung die Einführung eines Pfands auf Elektro- und Elektronikgeräte dazu beitragen hohe Sammelquoten zu erreichen? Auch wenn es gegebenenfalls möglich erscheint, durch ein Pfand für Elektroaltgeräte eine Erhöhung der Sammelquote zu erzielen, ist beim Erlass von Vorschriften zu beachten, dass der staatliche Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der betreffenden Regelung stehen muss. Um ein Pfand-System europarechtskonform und zugleich bürgerfreundlich zu gestalten, müsste sichergestellt sein, dass die Rückgabe nicht nur dort möglich ist, wo das Elektrogerät ursprünglich erworben wurde. Dieses wiederum würde den Aufbau eines Pfand-Clearing-Systems erfordern, das die interne Verrechnung der einzelnen Pfandbeträge sicherstellt. Hierdurch entstünde ein erheblicher bürokratischer Aufwand, der letztendlich den Verbraucherinnen und Verbrauchern in Form erhöhter Preise für Elektrogeräte angelastet würde. Zudem stellt die Bemessung der Höhe des Pfandes aufgrund der Heterogenität der Elektroaltgeräte eine Schwierigkeit dar. Darüber hinaus werden Elektrogeräte in Deutschland nicht nur über im Inland ansässige Händler, sondern zunehmend auch durch Fernabsatzverkäufer insbesondere über den Internethandel vertrieben. Die Durchsetzung eines Pfands auch für Fernabsatzverkäufer erscheint problematisch. Ein alleiniges Pfand für in Deutschland ansässige Händler hingegen würde zu Wettbewerbsverzerrungen zulasten dieser Händler führen. Vor dem Hintergrund der skizzierten Umsetzungshürden ist die Einführung einer Pfandpflicht insbesondere mit Blick auf die derzeit etablierte, gute und den Verbrauchern und Verbraucherinnen bekannte Sammelinfrastruktur als unverhältnismäßig einzustufen und ist daher abzulehnen. 14. Mit welcher Begründung wurde Artikel 5 Absatz 2b Satz 1 der Richtlinie 2012/19/EU bisher nicht in deutsches Recht übernommen, und inwieweit plant die Bundesregierung, alle Händler, die Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen, unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche zur Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten zu verpflichten? Artikel 5 Absatz 2b Satz 1 der Richtlinie 2012/19/EU ist durch die Regelung des § 17 Absatz 1 Nr. 1 ElektroG umgesetzt. Die sogenannte 1-zu-1 Rücknahme auf Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmeter für Elektro- und Elektronikgeräte zu beschränken, ist das Ergebnis der politischen Beratungen im Gesetzgebungsverfahren gewesen. Die Entscheidung wurde insbesondere mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip getroffen. Im Übrigen ist die nationale Umsetzung der Vorgabe bei der Kommission notifiziert worden, die im Rahmen ihrer Prüfung kein Umsetzungsdefizit festgestellt hat. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4801 15. Inwieweit kommen die betroffenen Händler nach Kenntnis der Bundesregierung ihrer Pflicht nach, die Verbraucherinnen und Verbraucher gemäß § 18 ElektroG über die Rücknahme von Elektroaltgeräten zu informieren, und wie werden Überwachung und Einhaltung dieser Informationspflicht im Gesetzesvollzug sichergestellt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Informationen vor. Der Vollzug der Regelung obliegt den Vollzugsbehörden der Länder. Die zuständige Behörde hat hierbei grundsätzlich die Möglichkeit, mit den Mitteln des Verwaltungsverfahrens - und Vollstreckungsrechts gegen sich nicht ordnungsgemäß verhaltende Vertreiber vorzugehen. 16. Mit welcher Begründung gilt eine Verletzung der Informationspflichten aus § 18 ElektroG nicht als Ordnungswidrigkeit, und inwieweit plant die Bundesregierung , Verstöße gegen § 18 ElektroG zukünftig als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden? Die Nicht-Bewehrung der Verletzung der Informationspflicht mit einem Ordnungswidrigkeitentatbestand ist das Ergebnis der politischen Beratungen im Gesetzgebungsverfahren . Hierbei wurde im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip u. a. berücksichtigt, dass die Informationspflicht für Vertreiber erstmalig gesetzlich verankert werden sollte. Die Bundesregierung plant derzeit nicht, einen Ordnungswidrigkeitentatbestand für § 18 ElektroG einzuführen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333