Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 4. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4808 19. Wahlperiode 08.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden), Sven-Christian Kindler, Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/4483 – Toll Collect: Zusatzvergütung und Kostenmodelle V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Journalisten der Wochenzeitung „DIE ZEIT“, von „Panorama“ und NDR thematisierten im August 2018 die Art der Rechnungsstellung der Toll Collect GmbH gegenüber dem Bund sowie ein Ermittlungsverfahren der Berliner Staatsanwaltschaft gegen Toll Collect aufgrund eines Betrugsverdachts. Einzelne Regelungen zu vertraglichen Vereinbarungen, die zusätzlich zum Mautbetreibervertrag von 2002 zwischen dem Bund und Toll Collect geschlossen wurden, werfen auch vor diesem Hintergrund diverse Fragen auf. 1. Ist der Bundesregierung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zusatzvertrages für die Mautausweitung im Jahre 2012 bewusst gewesen, dass es sowohl die in den internen Unterlagen der Toll Collect als „tatsächliche Istkosten“ bezeichneten Kosten – später als „direkt zuordbar“ bezeichnet –, als auch die sog. Gesamtkosten (folgend als „Gesamtkosten*“ bezeichnet) „vom Sinn her“ gibt (vgl. Gutachten Mazars, Linklaters und Beiten Burkhardt, www. bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/toll-collect-faktencheck.html)? Interne Unterlagen der Toll Collect waren dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4808 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Sind diese Begriffe vor und zu diesem Zeitpunkt bereits vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) oder von Toll Collect gegenüber dem BMVI in der Bedeutung, mit der sie seit der Interaktion mit der Staatsanwaltschaft verwendet werden, genutzt worden? 3. Ist das Konzept der Gesamtkosten* vor der Interaktion mit der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit von Toll Collect zu erbringenden Zusatzleistungen bereits im BMVI bekannt gewesen und bei der Abrechnung bzw. Vergütung von vorher vereinbarten Zusatzaufträgen zu berücksichtigen gewesen ? Die Fragen 2 und 3 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die Erhebung von Maut auf genau bezeichneten Abschnitten von Bundesstraßen vom 18. Dezember 2006 sind die Begriffe verwendet worden. 4. Existierten im Betreibervertrag von 2002 Regelungen zu Zusatzleistungen, die auf dem Konzept der Gesamtkosten* basierten, und wenn ja, welcher Art waren diese Regelungen? 5. Ist der Betreibervertrag von 2002 so ausgestaltet, dass im Falle von Zusatzaufträgen grundsätzlich und ausschließlich die dadurch bedingten, tatsächlich auch zusätzlich durch den Zusatzauftrag bei Toll Collect entstehenden Kosten (unter Einrechnung der vorgesehenen Rendite etc.) erstattet werden sollten? a) Ist es somit richtig, dass damit vor dem Zusatzauftrag der Mautausweitung auf 1 000 km Bundesstraßen im Jahr 2012 im Falle von vertraglich vereinbarten Zusatzleistungen als zusätzliche Vergütung grundsätzlich dafür stets und ausschließlich die tatsächlich auch zusätzlich durch den Zusatzauftrag bei Toll Collect entstehenden Kosten vorgesehen worden sind? b) Ist es somit richtig, dass gemäß Betreibervertrag im Falle von Zusatzaufträgen höhere Kosten als die dadurch bedingten zusätzlichen Kosten (unter Einrechnung der vorgesehenen Rendite etc.) nicht erstattet werden sollten? Die Fragen 4 und 5 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Gemäß Betreibervertrag von 2002 findet bei Zusatzleistungen eine Anpassung der Vergütung nach Maßgabe der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244), mit späteren Änderungen, statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4808 6. Ist es richtig, dass durch eine Vergütungsvereinbarung über Zusatzleistungen , die dazu führt, dass die Kosten der gemäß Betreibervertrag ohnehin zu erbringenden Leistung, die aufgrund der Überschreitung von Schwellenwerten im Betreibervertrag, jenseits derer der Bund nicht mehr 100 Prozent der Kosten erstattet, tatsächlich nicht mehr zu 100 Prozent zu erstatten sind, dann doch zu 100 Prozent erstattet werden, der Betreiber für die Zusatzleistung eine höhere Vergütung als die durch die Zusatzleistung bedingten Zusatzkosten erhält? a) Ist eine derartige Vergütungsvereinbarung bei der Mautausweitung auf 1 000 km Bundesstraßen im Jahr 2012 abgeschlossen worden? b) Ist dem Bund bei Abschluss der Vereinbarung bewusst gewesen, dass er für den Zusatzauftrag nicht bzw. nicht zwangsläufig nur die zusätzlichen Kosten als Vergütung zu zahlen hat? c) Ist bei vorherigen Zusatzaufträgen auch eine analoge Vergütungsvereinbarung abgeschlossen worden, und wenn ja, bei welchen Zusatzaufträgen bzw. Zusatzverträgen war dies der Fall? Ohnehin zu erbringende Leistungen sind nicht Gegenstand von Zusatzvereinbarungen . Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 sowie auf die Beantwortung der Frage 9 des auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) veröffentlichten Berichts·,,10 Fragen zu Toll Collect“ verwiesen (www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/toll-collectfaktencheck .html). 7. Seit wann ist dem BMVI das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2018 zur Einstellung der Ermittlungen bzgl. Maut auf Bundesstraßen 2012 bekannt? a) Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtkosten* nicht in der Toll Collect Abteilung Finanzen/Controlling, sondern im Fachbereich „BAG Relations“ ermittelt? b) Wie soll nach Vorstellung des BMVI der Fachbereich BAG Relations in der Lage sein, Kosten in einer Höhe zu ermitteln, die das BMVI als Gesamtkosten in einem betriebswirtschaftlichen Sinne ansieht? c) Warum hat das BMVI keine Maßnahmen zur Unterstützung der Anzeige wegen Betrugs ergriffen oder zumindest Beschwerde bei Toll Collect eingelegt , als es in dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2018 die Information gesehen hat, dass die Gesamtkosten* im Fachbereich BAG Relations und nicht in der Abteilung Finanzen/Controlling ermittelt worden sind? 8. Ist im Rahmen späterer (nach 2012 abgeschlossener) Nachträge zum Betreibervertrag , in denen Vergütungsregeln für Zusatzleistungen vereinbart worden sind, erneut auf eine Kostendefinition zurückgegriffen worden, die dazu geführt hat, dass die entsprechenden Kosten nicht in der Abteilung Finanzen/ Controlling, sondern auf Basis von EXCEL-Kalkulationen im Fachbereich „BAR Relations“ von Toll Collect zu ermitteln gewesen sind? Die Fragen 7 und 8 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Bezüglich des Ermittlungsverfahrens wird auf die Beantwortung der Fragen 8 und 9 des auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur CBMVI) veröffentlichten Berichts·,,10 Fragen zu Toll Collect“ verwiesen (www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/toll-collect-faktencheck.html). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4808 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Welche Organisationseinheiten der Toll Collect GmbH bei der Kalkulation der Kosten beteiligt waren, ist dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333