Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 4. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4815 19. Wahlperiode 09.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Hess, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/4424 – Versäumnisse des BAMF und weiterer Behörden im Fall von Y. A. V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach derzeitigem Kenntnisstand zu dem Tötungsdelikt in Chemnitz wurden laut WELT.de (www.welt.de/politik/deutschland/article181416508/Daniel-H-erstochen- Haftbefehl-gegen-dritten-Tatverdaechtigen-in-Chemnitz.html, 4. September 2018) vom nach Presseberichten nicht mehr dringend tatverdächtigen Asylbewerber Y. A. (vgl. www.welt.de/politik/article181590764/Fall-Chemnitz-Warum-weitergegen -Yousif-A-ermittelt-wird.html) im November 2017 ein irakischer Personalausweis sowie weitere Dokumente vorgelegt, die sich später als „Totalfälschungen “ entpuppt haben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sei laut Mitteilung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) ferner dabei, die Identitätsangaben des zweiten Tatverdächtigen, des anerkannten Flüchtlings A. S. im Rahmen des Widerrufsverfahrens zu verifizieren . Dem Pressebericht zufolge lag ein Ergebnis der dokumententechnischen Überprüfung im Fall von Y. A. erst im Juni 2018 vor. Y. A. war jedoch bereits im November 2015 als Asylbewerber nach Deutschland gekommen. Eine Rückführung nach Bulgarien soll möglich gewesen sein, erfolgte aber nicht, was auf Versäumnisse der Ausländerbehörde zurückzuführen sei. Unter anderem wurden vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer Kommunikationspannen zwischen der zuständigen Ausländerbehörde und dem BAMF als Ursache benannt (s. a. Pressemitteilung des BMI vom 4. September 2018). So sei die zentrale Ausländerbehörde seit Mitte 2016 irrtümlich davon ausgegangen, dass die Frist für die Überstellung des Irakers abgelaufen sei. Auch habe die Untersuchung der von Yousif A. vorgelegten Dokumente zu lange gedauert, wie Bundesinnenminister Horst Seehofer einräumte . Laut BILD AM SONNTAG (2. September 2018, S. 14) wird unter Bezugnahme auf einen vertraulichen Prüfbericht des Bundesrechnungshofs darüber berichtet, dass das BMI bereits als fachaufsichtsführende Behörde seit 2017 Kenntnisse von einem Personalmangel zumindest hinsichtlich seiner eigenen Fachabteilung für die Kontrolle des BAMF hatte. Gegenmaßnahmen wurden nicht ergriffen. Es sei jedoch kein Mehrbedarf für die Personalhaushalte 2017, 2018 und 2019 gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen für die Fachaufsicht gemeldet worden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4815 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Zu welchem Zeitpunkt (bitte um Angabe von Tag, Monat, Jahr) und an welchen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen scheiterte 2016 eine Rückführung von Y. A. nach Bulgarien? Die Überstellung nach Bulgarien scheiterte am Ablauf der Überstellungsfrist mit Verstreichen des 13. November 2016 gemäß Artikel 29 Absatz 1 und 2 Satz 1 VO(EU) 604/2013 (Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung]). 2. Hätte nach Ansicht der Bundesregierung unter Berücksichtigung der damaligen Rechtsauffassung, wonach die Überstellungsfristen der Dublin-III- Verordnung nicht drittschützend sind (Bergmann, Das Dublin-Asylsystem, ZAR 2015, 81, 84 Pkt. 2.4), trotz Ablauf der Überstellungsfrist in diesem Fall dennoch eine Abschiebung stattfinden können? Wenn nein, welche rechtlichen wie tatsächlichen Gründe sprechen dagegen? Nach damaliger Rechtsauffassung wäre nur in Ausnahmefällen eine Überstellung auch nach Ablauf der Überstellungsfrist möglich gewesen, wenn der als zuständig identifizierte Mitgliedstaat weiterhin bereit gewesen wäre, die Person aufzunehmen , ohne dass die Person ihr Einverständnis hätte abgeben müssen. Eine solche Konstellation lag in dem der Fragestellung zugrunde liegenden Fall nicht vor. 3. Worin bestand nach Kenntnis der Bundesregierung die Kommunikationspanne zwischen der zuständigen Ausländerbehörde und dem BAMF genau? Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat die zuständige Ausländerbehörde (ABH) am 1. Juni 2016 über die Vollziehbarkeit der Dublin-Überstellung inklusive des Endes der Überstellungsfrist informiert. Weitere Schritte im Verfahren zur Überstellung trifft im Anschluss daran die zuständige ABH. Über die dort erfolgten weiteren Schritte liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 4. Welche Behörde war nach Kenntnis der Bundesregierung für die Fristenführung und -überwachung im Falle der Rückführung nach Bulgarien im Fall von Y. A. zuständig? Das BAMF berechnet die Frist und teilt diese der Ausländerbehörde mit der Aufforderung , unverzüglich einen Überstellungstermin, der innerhalb dieser Frist liegen muss, zu planen. 5. Welche Verfahren (z. B. händische Berechnung, Software) werden nach Kenntnis der Bundesregierung zur Fristenkontrolle eingesetzt? Die Fristen werden händisch berechnet. Einschlägig hierfür ist der Artikel 42 VO(EU) 604/2013. Die Fristen wurden in der Akte hinterlegt und im elektronischen Aktensystem mit einer die Frist umfassenden Wiedervorlage versehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4815 6. Wurde die Möglichkeit von Versäumnissen wie im Fall Y. A. nach Kenntnis der Bundesregierung für zukünftige Verfahren abgestellt? Wenn ja, welche organisatorischen oder personellen Maßnahmen wurden dafür umgesetzt? Das BAMF ist wieder dazu übergegangen, regelmäßig das Antwortverhalten der Ausländerbehörden zu prüfen und dort, wo keine Antwort ergangen ist, die Ausländerbehörden erneut um Mitteilung eines Termins zu bitten. Im Weiteren wird das BAMF zusätzlich die Ausländerbehörden auffordern, in den Fällen, in denen eine Terminmitteilung für eine Überstellung nicht möglich ist, die Gründe dafür zu benennen. 7. Wann (Tag, Monat, Jahr) fand nach Kenntnis der Bundesregierung durch welche Behörde im Rahmen des angewendeten dreistufigen Verfahrens zur Dokumentenprüfung eine Überprüfung auf welcher Ebene statt? Der Antragsteller legte die Dokumente im Rahmen seiner Anhörung in der Außenstelle Chemnitz am 7. November 2017 vor. Am 16. November 2017 wurden die Dokumente aufgrund eines Manipulationsverdachtes durch die Außenstelle Chemnitz an das Prüfzentrum Bamberg (Prüfebene 2) übermittelt. Eine Weiterleitung durch das Prüfzentrum Bamberg an die Physikalisch-Technische Urkundenuntersuchung (PTU – Prüfebene 3) in der BAMF-Zentrale in Nürnberg erfolgte , aufgrund des erhärteten Manipulationsverdachtes, am 30. November 2017. Die Kurzgutachten zu den gefälschten Dokumenten des Antragsstellers wurden am 15. Juni 2018 durch einen Urkundensachverständigen der PTU in Nürnberg verfasst. 8. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des Echtheitsprüfungsverfahrens Urkundensachverständige weiterer Behörden im Wege der Amtshilfe hinzugezogen? Wenn, ja, wann erfolgte dies? Nein. 9. Wurden von Y. A. bereits vor der Anhörung im November 2017 Dokumente im Rahmen der Identitätssicherung vorgelegt? Wie wurde mit diesen verfahren? Nein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 10. Warum erfolgt erst im Rahmen des Widerrufsverfahrens von A. S. eine Verifizierung seiner Identität? Der Asylantrag von A. S. wurde im Jahr 2015 im Rahmen des schriftlichen Verfahrens entschieden. Eine vorgelegte Kopie des Personalausweises wurde kursorisch geprüft und ergab keine Anhaltspunkte für eine Fälschung. Eine nun nachgeholte Überprüfung des Dokuments hat dies bestätigt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4815 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Wie viele Dokumente wurden im Jahr 2016, 2017 und 2018 (soweit erfasst) durch das BAMF auf Echtheit überprüft? 2016 491.097 Dokumente 2017 283.577 Dokumente 2018 (bis 31.08.2018) 119.520 Dokumente 12. Wie viele Dokumente aus welchen Herkunftsländern haben sich in diesen Jahren als ge- oder verfälscht herausgestellt? Insgesamt wurden in den letzten drei Jahren 27 843 Dokumente als ge- oder verfälscht beanstandet. Nachfolgend eine Aufstellung der letzten drei Kalenderjahre, in der die Fälschungen nach Herkunftsland des Antragstellers für die 15 häufigsten Herkunftsländer aufgeschlüsselt sind: 2016 Anzahl der beanstandeten Dokumente: Summe der beanstandeten Dokumente: 12.788 Syrien, Arabische Republik 6.665 Irak 3.992 Afghanistan 986 Iran, Islamische Republik 315 Eritrea 164 Libanon 92 Libyen 76 Somalia 41 Nigeria 40 Russische Föderation 36 Türkei 25 Armenien 22 Pakistan 21 Georgien 20 Ägypten 17 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4815 2017 Anzahl der beanstandeten Dokumente: Summe der beanstandeten Dokumente: 12.338 Syrien, Arabische Republik 6.332 Afghanistan 2.189 Irak 2.106 Iran, Islamische Republik 254 Somalia 213 Türkei 133 Eritrea 133 Nigeria 91 Armenien 86 Libanon 82 Sowjetunion 60 Russische Föderation 58 Aserbaidschan 55 Pakistan 43 Tadschikistan 33 2018 Anzahl der beanstandeten Dokumente: Summe der beanstandeten Dokumente: 2.717 Syrien, Arabische Republik 1.504 Irak 338 Afghanistan 266 Türkei 214 Nigeria 40 Somalia 40 Libanon 32 Iran, Islamische Republik 24 Gambia 22 Georgien 20 Jemen 17 Eritrea 17 Pakistan 12 Libyen 10 Aserbaidschan 9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4815 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Wie hoch ist die durchschnittliche Anzahl der Fälle, die ein Mitarbeiter im Rahmen der Tätigkeit als spezialisierter Dokumentenprüfer im Jahr 2016, 2017 und 2018 zu betreuen hat (bitte aufschlüsseln)? Eine durchschnittliche Anzahl der Fälle, die ein Mitarbeiter im Rahmen der Tätigkeit als spezialisierter Dokumentenprüfer betreut, ist nicht ausweisbar, da der jeweils notwendige Zeitansatz aufgrund der Komplexität der einzelnen Fälle sehr unterschiedlich und nicht kalkulierbar ist. 14. Seit wann hatte das BAMF intern Kenntnis darüber, dass hochspezialisierte Dokumentenprüfer fehlen, und wann wurde dies erstmalig dem BMI mitgeteilt (bitte unter genauer Angabe von Tag, Monat und Jahr beantworten)? Das Bundesverwaltungsamt wurde Ende des Jahres 2015 damit beauftragt, die Arbeitsabläufe in der Physikalisch-Technischen Urkundenuntersuchung (PTU) zu analysieren und stellte in seinem Abschlussbericht am 3. November 2015 einen Personalmehrbedarf für die PTU fest. Daraufhin erfolgten verschiedene interne Maßnahmen zur Verbesserung der Aufstellung des Bereichs innerhalb des BAMF. Zudem wurden Abstimmungen mit den anderen mit Dokumentenprüfungen befassten Behörden von Bund und Ländern (Bundeskriminalamt – BKA/ Bundespolizei – BPOL/Landeskriminalämter – LKÄ) zur Optimierung von Ausbildung und Verfahrensabläufen vorgenommen. Nachdem trotz aller vorgenommenen internen Optimierungen – auch bedingt durch den weiter ansteigenden Eingang von zu prüfenden Dokumenten – absehbar war, dass das BAMF hier nicht aus eigener Kraft Abhilfe schaffen kann, wurde das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) am 6. April 2018 durch das BAMF über die Umstände informiert. 15. Wie viele zusätzliche notwendige Stellen sind zur zeitnahen Ausübung der Echtheitsüberprüfung von Dokumenten im BAMF wann ermittelt worden? Im Rahmen einer umfassenden Untersuchung des BAMF wurde festgestellt, dass bei gleichbleibenden Arbeitsmengen für eine tagesaktuelle, nachhaltige Bearbeitung eine Ausstattung mit 14 Urkundensachverständigen notwendig wäre. Zurzeit sind in der PTU in Nürnberg vier Urkundensachverständige und fünf Urkundensachverständigenanwärter beschäftigt. Eine Ausschreibung für weitere drei Anwärter wurde veranlasst. Eine höhere Anzahl an Einstellungen von Auszubildenden ist aufgrund der geringen Anzahl an Ausbildern (die vier Urkundensachverständigen ) nicht ohne weitere Reduzierung des Prüfungsoutputs möglich. 16. Wie viele zusätzliche Stellen fehlen im BMI zur Kontrolle des BAMF? 17. Wurde der diesbezügliche Mehrbedarf (Frage 15 und 16) für die Personalhaushalte 2017, 2018 und 2019 jeweils gemeldet? Wenn ja, bitte um Angabe der genauen Größenordnungen oder im Falle Verneinung um Angabe der Gründe. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs werden die Fragen 16 und 17 gemeinsam beantwortet. Der Mehrbedarf des BAMF an Dokumentenprüfern wurde gemeldet. Zur Höhe des Mehrbedarfs wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4815 Folgende Stellenbedarfe im BMI wurden innerhalb der jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren für die Themen Migration und Rückkehr bzw. für Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingslage – mithin also nicht nur zur Kontrolle des BMAF – gemeldet: HH-Jahr 2017 2018/20191 Bedarfsmeldung BMI 30 47 1) Aufgrund der zeitlichen Nähe der Haushaltsaufstellungsverfahren werden die Anmeldungen für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 gemeinsam betrachtet. 18. Wie hat sich der Bestand und die Bereitstellung an notwendiger technischer Ausstattung zur Echtheitsprüfung von Dokumenten seit 2015 entwickelt und bestehen lokale Ausstattungslücken (bitte nach Geräteart, Standorten, Beschaffungskosten und Bedarfsmeldungen aufschlüsseln)? Die mit der Vorprüfung betrauten Mitarbeiter der Prüfebene 1 (Außenstelle/Ankunftszentrum /AnKER) sowie die Mitarbeiter der Prüfebene 2 (Prüfzentren) sind für die Aufgabenwahrnehmung flächendeckend mit technischen Untersuchungsgeräten ausgestattet. Die Arbeitsplätze der Prüfebene 1 und 2 sind mit folgendem ausgestattet: Stereomikroskop Beleuchtungssystem mit verschiedenen Lichtquellen Passscanner zum Auslesen von Dokumenten mit maschinenlesbarer Zone Im Einsatz befinden sich derzeit 247 Stereomikroskope, 241 Beleuchtungssysteme sowie 183 Pass-Scanner. Die unterschiedliche Gerätezahl ist bedingt durch die unterschiedlichen Arbeitsplatzbedingungen vor Ort, sodass teilweise einzelne Geräte von mehreren Personen genutzt werden. Den Mitarbeitern der Prüfebene 2 steht darüber hinaus an jedem Standort (Berlin, Bamberg, Leipzig) ein computerbasiertes Prüfsystem zur Verfügung. Den Urkundensachverständigen der Prüfebene 3 steht ein Urkundenlabor mit hochauflösenden Mikroskopen sowie eine erweitertes computerbasiertes Prüfsystem zur Verfügung. Die Ausstattung ist vergleichbar mit den Urkundenlaboren der BPOL des BKAs und der LKÄ. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333