Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 5. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4818 19. Wahlperiode 09.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Komning und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/4441 – Indizierung linksextremer Internetinhalte V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/3788, wurden linksextreme Internetseiten und -inhalte thematisiert. Auf die damalige Vorbemerkung der Fragesteller wird Bezug genommen. Zu den Fragen 2 und 3 dieser Kleinen Anfrage erfolgte die Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 19/4025), dass konkrete Fallzahlen zu Aufrufen zu Gewalttaten gegen jegliche Personen bzw. Personengruppen aufgrund der hohen Fluktuation der Interneteinträge nicht vorliegen. Gegen Internetangebote mit extremistischen Inhalten sind als rechtliche Maßnahmen entsprechende Indizierungen von Telemedien durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) angedacht. Bei Verdacht wird ein Indizierungsverfahren gemäß §§ 21 ff. des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) zur Prüfung der Jugendgefährdung von Medieninhalten eingeleitet, bei Erfüllung eines der Tatbestände des § 18 Absatz 1 Satz 2 JuSchG oder einer richterrechtlich anerkannten weiteren Fallgruppe mit der Rechtsfolge der Indizierung. Hieraus lassen sich aufgrund der Fassung der Tatbestände aus Sicht der Fragesteller insbesondere Rückschlüsse auf die Fälle der Jugendgefährdung durch rechtsextremistische Inhalte ziehen. Wie im Bereich der linksextremistischen Internetseiten gibt die Bundesregierung auch bei rechtsextremen Internetinhalten an, dass aufgrund der hohen Fluktuation die Anzahl rechtsextremistischer, fremdenfeindlicher oder antisemitischer Internetseiten nicht erfasst wird, zumindest über die Indizierung jedoch Fallzahlen zu rechtsextremen Inhalten vorliegen (Bundestagsdrucksache 19/3552). Die Möglichkeit, gleiche Kenntnisse über die Anzahl linksextremer Inhalte zu erlangen, ist Gegenstand der Anfrage.  Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4818 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. In wie vielen Fällen wurden seit 2001 Indizierungen durch die Bundesprüfstelle wegen a) verrohender Wirkung, b) Anreizen zur Gewalttätigkeit und c) Anreizen zu Verbrechen vorgenommen (bitte jährliche Anzahl benennen)? Die Frage wird im Kontext von Überschrift und Vorbemerkung ausschließlich auf die Indizierung von Telemedien im Sinne von § 1 Absatz 3 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) bezogen. Eine Statistik zu Indizierungen aufgrund o. g. Tatbestände wird von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) seit 2006 geführt. In den Jahren 2006 bis 2016 wurden die in Frage 1a. bis 1c. abgefragten Tatbestände dabei unter dem Statistikmerkmal „Gewalt“ erfasst. Seit 2017 wird innerhalb des Statistik-Hauptmerkmals „Gewalt“ nach folgenden Indizierungstatbeständen differenziert: 1) Anleiten zu Straftaten, 2) Verrohung, 3) Anreizen zu Gewalttätigkeit, 4) Anreizen zu Verbrechen, 5) Selbstjustiz, 6) Mord-/Metzelszenen, 7) Gewaltverherrlichung (§ 131 StGB), 8) Menschenwürde (Tote, Verletzte). Vor diesem Hintergrund hat die BPjM seit dem Jahr 2006 die aus der nachfolgenden Tabelle hervorgehende Anzahl von Indizierungen von Telemedien aufgrund der genannten Tatbestände vorgenommen. Die Angaben ab 2017 beziehen sich dabei ausschließlich auf die unter Ziffer 2) bis 4) genannten Jugendgefährdungstatbestände , die Gegenstand der Kleinen Anfrage sind. Rückschlüsse auf die Gesamtzahl der indizierten Telemedien lassen sich hieraus nicht ziehen, da ein Angebot mehrere Tatbestände der Jugendgefährdung erfüllen kann. Gewalt 2006 9 2007 18 2008 13 2009 6 2010 44 2011 38 2012 27 2013 25 2014 32 2015 39 2016 40 Verrohung Anreizen zur Gewalt Anreizen zu Verbrechen 2017 18 19 0 bis 08/2018 0 4 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4818 2. In wie vielen dieser Fälle erfüllten linksextremistische Inhalte diese Tatbestände ? Im Rahmen der Vermittlung extremistischer Ideologien können Tatbestände der Jugendgefährdung erfüllt sein. Die jeweilige politische Ausrichtung als solche ist jedoch kein Wesensmerkmal der Jugendgefährdungstatbestände und wird daher nicht als statistische Größe im Rahmen der Spruchpraxis der BPjM erfasst. 3. Werden bekannte linksextremistische Seiten aufgrund der Erfahrung, dass auf ihnen Gewaltaufrufe erfolgen und geschehene Gewaltstraftaten teils verherrlicht werden, regelmäßig auf jugendgefährdende Inhalte hin überprüft? Falls nein, weshalb nicht? Die Durchführung eines Indizierungsverfahrens erfolgt auf Antrag bzw. Anregung der hierzu berechtigten Stellen nach Maßgabe von § 21 Absatz 2 und 4 JuSchG. Eine antrags- bzw. anregungsunabhängige Beobachtung einzelner Angebote durch die BPjM erfolgt nicht. Insbesondere durch das Anregungsrecht in § 21 Absatz 4 JuSchG ist aber – auch im Hinblick auf die Vielzahl von Telemedienangeboten – die Möglichkeit für weitere, nicht nach § 21 Absatz 2 JuSchG antragsberechtigte Behörden gewährleistet, bei der BPjM aufgrund eigener Beobachtungen ein Indizierungsverfahren unterhalb der Schwelle der Antragstellung anzuregen. 4. Sind Inhalte der Seite de.indymedia.org bereits als jugendgefährdend indiziert worden, bzw. erfolgen hier regelmäßige Kontrollen? Wenn ja, aus welchem Grund und wie häufig erfolgte die Indizierung, bzw. in welchem Abstand erfolgen die Kontrollen? Zu der konkreten Domain „de.indymedia.org“ war bei der BPjM bislang mangels Antrag bzw. Anregung kein Verfahren anhängig. Bezüglich der Durchführung von Kontrollen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 5. Sind Inhalte anderer speziell linksextremer Seiten bereits als jugendgefährdend indiziert worden? Wenn ja, aus welchem Grund und wie häufig erfolgte die Indizierung? Zur Frage nach der Bewertung von Internetseiten als spezifisch linksextrem wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333