Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4821 19. Wahlperiode 09.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Suding, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/4480 – Kommunalinvestitionsförderungsgesetz und digitale Bildung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das zweite Kapitel des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) beinhaltet ein Schulsanierungsprogramm in Höhe von 3,5 Mrd. Euro. Gestützt auf Artikel 104c des Grundgesetzes fördert der Bund mit dem Gesetz kommunale Investitionen zur Sanierung, zum Umbau und zur Erweiterung von Schulgebäuden in finanzschwachen Kommunen. Gemäß § 12 Absatz 2 KInvFG sind „notwendige ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließlich solcher zur Gewährleistung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude förderfähig“. Auf seiner Internetseite informiert das Bundesministerium der Finanzen über den aktuellen Stand der Umsetzung des KInvFG (www.bundesfinanzministerium. de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Foederale_ Finanzbeziehungen/Kommunalfinanzen/Kommunalinvestitionsfoerderungsfonds/ Umsetzung-KInvFGII.pdf). Demnach wurde im Bereich des Schulsanierungsprogramms bis zum 30. Juni 2018 kein einziges Projekt abgeschlossen, 52 Projekte wurden bewilligt und 383 Projekte beantragt. Die bewilligten Projekte umfassen ein Fördervolumen von etwa 2 Prozent der 3,5 Mrd. Euro. Die beantragten Mittel umfassen etwa 10 Prozent des gesamten Mittelansatzes. Medienberichten zufolge gestaltet sich das Antragsverfahren schwierig (www. n-tv.de/politik/Geld-fuer-Schulsanierungen-kommt-nicht-an-article20585155. html). 1. Welche Infrastrukturmaßnahmen fallen beispielhaft unter den Begriff „notwendige ergänzende Infrastrukturmaßnahmen […] zur Gewährleistung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude“? Nach § 12 Absatz 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) in Verbindung mit § 6 Absatz 4 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 2 des KInvFG sind ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließlich solcher zur Erfüllung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude förder- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4821 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode fähig, soweit es sich dabei um fest mit dem Gebäude verbundene, nicht bewegliche Anlagen wie beispielsweise Datenleitungen handelt. Nicht dem Förderzweck entspricht somit insbesondere die Anschaffung digitaler Geräte. Es muss sich dabei zudem um „notwendige ergänzende“ Infrastrukturmaßnahmen handeln. Das bedeutet, dass die Maßnahmen nur förderfähig sind, wenn sie im Zusammenhang mit einer Sanierung, einem Umbau oder einer Erweiterung eines Schulgebäudes stehen. Anders als beim „Digitalpakt Schule“ sind Maßnahmen zur Gewährleistung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude daher nicht isoliert förderfähig und können nicht den Schwerpunkt eines Projektes zur Schulsanierung darstellen. 2. Welche Infrastrukturmaßnahmen wurden bislang als „notwendige ergänzende Infrastrukturmaßnahmen […] zur Gewährleistung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude“ beantragt? Auf die Antwort zu den Fragen 5 bis 13 wird verwiesen. 3. Inwieweit grenzen sich die durch das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz geförderten „notwendige[n] ergänzende[n] Infrastrukturmaßnahmen […] zur Gewährleistung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude“ von den durch den geplanten Digitalpakt Schule zwischen Bund und Ländern geförderten Maßnahmen ab? 4. Welche Überschneidungen in der Förderung sieht die Bundesregierung zwischen den „notwendige[n] ergänzende[n] Infrastrukturmaßnahmen […] zur Gewährleistung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude“ und dem geplanten Digitalpakt Schule zwischen Bund und Ländern? Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Eine Festlegung der Fördergegenstände und -bedingungen ist beim „Digitalpakt Schule“ noch nicht erfolgt. Bund und Länder werden die Fördergegenstände und -bedingungen in einer Verwaltungsvereinbarung festlegen, aus der sich entsprechend die Abgrenzung der beiden Programme ergeben werden. Aus Sicht des Bundes sollen beim „Digitalpakt Schule“ standortgebundene Anzeigegeräte in Schulen, wie zum Beispiel interaktive Tafeln, förderfähig sein. Wenn es nach dem speziellen pädagogischen Konzept einer Schule zwingend erforderlich ist, könnten ausnahmsweise auch, anders als beim KInvFG, Klassensätze mobiler Endgeräte förderfähig sein. Daneben wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 5. Wie viele Projektanträge wurden für „notwendige ergänzende Infrastrukturmaßnahmen […] zur Gewährleistung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude “ eingereicht (bitte nach Ländern und Schulformen getrennt auflisten )? 6. Wie viele Projektanträge für „notwendige ergänzende Infrastrukturmaßnahmen […] zur Gewährleistung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude“ wurden genehmigt und wie viele abgelehnt (bitte nach Ländern und Schulformen getrennt auflisten)? 7. Welche Projektanträge für „notwendige ergänzende Infrastrukturmaßnahmen […] zur Gewährleistung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude“ wurden bislang genehmigt (bitte jeweils Projekt, Schule, Fördervolumen anführen )? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4821 8. Wie viele Projektvorhaben von Schulen für „notwendige ergänzende Infrastrukturmaßnahmen […] zur Gewährleistung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude“ wurden nicht durch die Kommunen als Anträge eingereicht (bitte nach Ländern und Schulformen getrennt auflisten)? 9. Wie hoch ist der prozentuale Anteil am Fördervolumen aus Kapitel 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes, der für „notwendige ergänzende Infrastrukturmaßnahmen […] zur Gewährleistung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude“ bewilligt worden ist? 10. Wie hoch ist der prozentuale Anteil am Fördervolumen aus Kapitel 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes, der für „notwendige ergänzende Infrastrukturmaßnahmen […] zur Gewährleistung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude“ beantragt, aber noch nicht bewilligt worden ist? 11. Welche Gründe sieht die Bundesregierung dafür, dass nicht mehr Projektanträge für „notwendige ergänzende Infrastrukturmaßnahmen […] zur Gewährleistung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude“ gestellt worden sind? 12. Welche Gründe sieht die Bundesregierung dafür, dass nicht mehr Projektanträge für „notwendige ergänzende Infrastrukturmaßnahmen […] zur Gewährleistung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude“ genehmigt worden sind? 13. Welche Lehren zieht die Bundesregierung aus dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz , insbesondere in Hinblick auf „notwendige ergänzende Infrastrukturmaßnahmen […] zur Gewährleistung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude“ für die Umsetzung des Digitalpakts Schule mit Hinblick auf Antrags- und Genehmigungsverfahren? Die Fragen 5 bis 13 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Wie bei Bundesfinanzhilfen verfassungsrechtlich vorgesehen, obliegt die konkrete Durchführung des KInvFG den Ländern. Die Länder melden dem Bund einmal jährlich die zum Stand 31. März des jeweiligen Jahres beantragten und bewilligten Finanzhilfen für Projekte nach Kapitel 2 des KInvFG im Rahmen aggregierter Übersichten. Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Bundesministerium der Finanzen gemäß § 14 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 KInvFG zudem halbjährlich jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober eines Jahres Übersichten über die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel der abgeschlossenen Maßnahmen. Erst dann liegen der Bundesregierung Informationen über einzelne Projekte vor. Meldungen über im Rahmen von Projekten ebenfalls durchgeführte ergänzende Infrastrukturmaßnahmen zur Gewährleistung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude liegen der Bundesregierung derzeit noch nicht vor. Wie in der Antwort zu den Fragen 1, 3 und 4 erläutert, handelt es sich bei den Infrastrukturmaßnahmen zur Gewährleistung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude im Rahmen von Kapitel 2 des KInvFG lediglich um ergänzende, nicht isoliert ausgewiesene Maßnahmen. Die Projekte werden insgesamt bewilligt oder abgelehnt. Dezidierte Aussagen zu Sachständen und Bewertungen zu einzelnen Aspekten der Antragsverfahren hinsichtlich einzelner, untergeordneter Fördermaßnahmen im Rahmen von Gesamtprojekten lassen sich dementsprechend auch ex post nicht auf Basis der dem Bund von den Ländern vorzulegenden Informationen treffen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4821 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass Kapitel 2 des KInvFG durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen vom 14. August 2017 eingeführt wurde. Die dazugehörige Verwaltungsvereinbarung stammt vom 20. Oktober 2017. Erst danach konnten die Länder mit der Umsetzung des Gesetzes beginnen. Die Planung, Vergabe und Durchführung der einzelnen Investitionsprojekte benötigt zudem eine gewisse Zeit. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht der Bundesregierung generell verfrüht, aus den vorliegenden Zahlen über beantragte und bewilligte Projekte Schlüsse und Lehren über die Effizienz und Ausgestaltung der Antragsverfahren der Länder zu ziehen. 14. Wie lang betragen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer und die maximale Bearbeitungsdauer aller Projektanträge im Rahmen des Kapitels 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes, die bislang bewilligt oder abgelehnt worden sind? Die Durchführung des KInvFG erfolgt durch die Länder entsprechend ihren landespezifischen Regelungen. Die Länder unterrichten den Bund nicht über die jeweilige durchschnittliche und die maximale Bearbeitungsdauer der Projektanträge im Rahmen von Kapitel 2 des KInvFG. 15. Mit welchen Maßnahmen gewährleistet die Bundesregierung, dass das Programm bei allen Schulen und Schulträgern bekannt ist? Die Durchführung von Kapitel 2 des KInvFG obliegt den Ländern. Dies umfasst die Bekanntgabe der Fördermöglichkeiten über die Finanzhilfen des Bundes. Dessen ungeachtet unterrichtet die Bundesregierung über das KInvFG im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333