Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4895 19. Wahlperiode 10.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Dr. Kirsten Kappert- Gonther, Dr. Danyal Bayaz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/4452 – Steuerrechtliche Behandlung von „Heat-not-Burn“-Produkten V o r a b f a s s u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit 2016 sind Tabakerhitzer als sogenannte Heat-not-Burn-Produkte auf dem deutschen Markt erhältlich. In Tabakerhitzern werden spezielle Tabaksticks, die aus einer Mischung aus u. a. Tabak und Glycerin bestehen, auf eine Temperatur von bis zu 350 Grad Celsius erhitzt. Die Frage nach den gesundheitlichen Auswirkungen der neuen „Heat-not-Burn“-Produkte konnte bisher noch nicht abschließend beantwortet werden, weil unabhängige und umfassende Untersuchungen noch andauern (vgl. www.aerzteblatt.de/archiv/196042/Tabakerhitzer- Streit-um-rauchfreie-Alternative). Aufgrund des enthaltenen Tabaks unterliegen Tabaksticks der Verbrauchsteuer. Wie in der Richtlinie 2011/64/EU vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Steuersätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren festgelegt, richten sich die Steuersätze nach dem jeweiligen Verwendungszweck der Tabakprodukte. Da sich die Tabak enthaltenden Sticks durch eine Aluminium-Ummantelung nicht unmittelbar zum Rauchen eignen, können sie weder als Zigaretten noch als Zigarren bzw. Zigarillos besteuert werden (§ 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Tabaksteuergesetzes). Steuerrechtlich werden Tabaksticks also als „Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak)“ behandelt (§ 1 Absatz 2 Nummer 3 des Tabaksteuergesetzes ). Dabei kommt nur eine Besteuerung als Pfeifentabak infrage (§ 1 Absatz 5 des Tabaksteuergesetzes). Der Steuersatz für Pfeifentabak liegt deutlich unterhalb des Steuersatzes für Zigaretten (vgl. § 2 des Tabaksteuergesetzes ). Nun plant die EU-Kommission, die Tabaksteuerrichtlinie 2011/64/EU zu überarbeiten . In Vorbereitung dazu werden unterschiedliche Besteuerungsmodelle für die „Heat-not-Burn“-Produkte untersucht und diskutiert. Grundlage der Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie ist eine von der EU-Kommission in Auftrag gegebene Studie und Folgenabschätzung. Einen Vorschlag zur Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie möchte die EU-Kommission vor Ende des Jahres 2019 vorlegen. Die Bundesregierung unterstützt dieses Vorgehen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 95 des Abgeordneten Stefan Schmidt auf Bundestagsdrucksache 19/1126). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4895 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Inwiefern werden die gesundheitlichen Folgen von Tabak- und Rauchprodukten bei der aktuellen Kategorisierung und Besteuerung von Tabakwaren nach Zigaretten, Zigarren bzw. Zigarillos und Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak) im Tabaksteuergesetz (vgl. § 1 Absatz 2 des Tabaksteuergesetzes ) berücksichtigt? Bislang werden die gesundheitlichen Folgen bei der Kategorisierung und Besteuerung von Tabakwaren nach Zigaretten, Zigarren/Zigarillos und Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak) nicht berücksichtigt. 2. Welche Tabak- und Rauchprodukte gelten in Deutschland steuerrechtlich als Pfeifentabak und werden entsprechend besteuert? Als Pfeifentabak gilt jeglicher Tabak, der geschnitten oder anders zerkleinert oder gesponnen oder in Platten gepresst ist, sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet und nicht als Feinschnitt, Zigaretten oder Zigarren zu klassifizieren ist. Gleiches gilt für Erzeugnisse, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. In richtlinienkonformer Auslegung der Tabaksteuerrichtlinie 2011/64/EU, die Grundlage des nationalen Tabaksteuergesetzes ist, stellt die Tabakwarengattung „Pfeifentabak“ einen Auffangtatbestand dar. Neben dem klassischen Schnitttabak, der zum Konsum in handelsüblichen Pfeifen bestimmt ist, ist auch Wasserpfeifentabak als Pfeifentabak zu versteuern. Hierbei handelt es sich um zerkleinerte Tabakblattteile, versetzt mit Feuchthalteund Aromamischungen. Sie sind zum Konsum in Wasserpfeifen („Shishas“) bestimmt . Die hier in Rede stehenden Tabaksticks weisen eine Aluminiumummantelung auf. Diese soll nach Aussagen des Herstellers die unmittelbare Raucheignung verhindern. Da eine Klassifizierung in den Besteuerungskategorien Zigarette , Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten sowie Zigarre somit nicht in Betracht kommt, liegt tabaksteuerrechtlich Pfeifentabak vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4895 3. Wie haben sich die Steuereinnahmen aus der Tabaksteuer seit 2015 entwickelt (bitte nach Zigaretten, Zigarren bzw. Zigarillos, Feinschnitt und Pfeifentabak aufschlüsseln und bitte für jedes Jahr und zusätzlich – je nach Datenlage – für jeden Monat bzw. jedes Quartal angeben)? Die Steuereinnahmen aus der Tabaksteuer haben sich seit 2015 wie folgt entwickelt : Tabaksteuereinnahmen 2015 Art 2015 2015 2015 2015 2015 1. Vierteljahr 2. Vierteljahr 3. Vierteljahr 4. Vierteljahr gesamt 1.000 Euro % 1.000 Euro % 1.000 Euro % 1.000 Euro % 1.000 Euro % Einnahmen (brutto) 2.312.879 100 3.748.625 100 4.031.018 100 5.095.796 100 15.188.318 100 davon für Zigaretten 1.849.938 80 3.228.181 86,1 3.479.676 86,3 4.510.925 88,5 13.068.720 86 Zigarren/Zigarillos 23.555 1 18.286 0,5 26.600 0,7 30.671 0,6 99.112 0,7 Feinschnitt 428.997 18,5 489.614 13,1 511.096 12,7 539.410 10,6 1.969.117 13 Pfeifentabak 10.389 0,4 12.544 0,3 13.647 0,3 14.791 0,3 51.371 0,3 Ausgaben 88.869 100 59.254 100 66.386 100 70.072 100 284.581 100 davon für Zigaretten 56.337 63,4 44.698 75,4 49.995 75,3 47.031 67,1 198.061 69,6 Zigarren/Zigarillos 1.774 2 328 0,6 660 1 1.405 2 4.167 1,5 Feinschnitt 28.053 31,6 14.037 23,7 15.664 23,6 21.495 30,7 79.249 27,8 Pfeifentabak 2.704 3 190 0,3 67 0,1 141 0,2 3.102 1,1 Einnahmen (netto) 2.224.010 100 3.689.371 100 3.964.632 100 5.025.724 100 14.903.737 100 davon für Zigaretten 1.793.601 80,6 3.183.483 86,3 3.429.681 86,5 4.463.894 88,8 12.870.659 86,4 Zigarren/Zigarillos 21.781 1 17.958 0,5 25.940 0,7 29.266 0,6 94.945 0,6 Feinschnitt 400.944 18 475.577 12,9 495.432 12,5 517.915 10,3 1.889.868 12,7 Pfeifentabak 7.685 0,3 12.354 0,3 13.580 0,3 14.650 0,3 48.269 0,3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4895 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Tabaksteuereinnahmen 2016 Art 2016 2016 2016 2016 2016 1. Vierteljahr 2. Vierteljahr 3. Vierteljahr 4. Vierteljahr gesamt 1.000 Euro % 1.000 Euro % 1.000 Euro % 1.000 Euro % 1.000 Euro % Einnahmen (brutto) 2.837.984 100 4.218.243 100 3.117.037 100 4.384.942 100 14.558.206 100 davon für Zigaretten 2.282.142 80,4 3.557.835 84,3 2.687.737 86,2 3.863.733 88,1 12.391.447 85,1 Zigarren/Zigarillos 24.128 0,9 28.835 0,7 21.725 0,7 27.652 0,6 102.340 0,7 Feinschnitt 516.110 18,2 611.837 14,5 389.312 12,5 474.654 10,8 1.991.913 13,7 Pfeifentabak 15.604 0,5 19.735 0,5 18.263 0,6 18.903 0,4 72.505 0,5 Ausgaben 117.560 100 84.972 100 110.757 100 69.111 100 382.400 100 davon für Zigaretten 99.308 84,5 56.231 66,2 76.068 68,7 37.533 54,3 269.140 70,4 Zigarren/Zigarillos 905 0,8 756 0,9 3.349 3 935 1,4 5.945 1,6 Feinschnitt 16.687 14,2 27.473 32,3 30.781 27,8 30.389 44 105.330 27,5 Pfeifentabak 659 0,6 513 0,6 559 0,5 254 0,4 1.985 0,5 Einnahmen (netto) 2.720.424 100 4.133.271 100 3.006.280 100 4.315.831 100 14.175.806 100 davon für Zigaretten 2.182.834 80,2 3.501.604 84,7 2.611.669 86,9 3.826.200 88,7 12.122.307 85,5 Zigarren/Zigarillos 23.223 0,9 28.079 0,7 18.376 0,6 26.717 0,6 96.395 0,7 Feinschnitt 499.423 18,4 584.364 14,1 358.531 11,9 444.265 10,3 1.886.583 13,3 Pfeifentabak 14.945 0,5 19.222 0,5 17.704 0,6 18.649 0,4 70.520 0,5 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4895 Tabaksteuereinnahmen 2017 Art 2017 2017 2017 2017 2017 1. Vierteljahr 2. Vierteljahr 3. Vierteljahr 4. Vierteljahr gesamt 1.000 Euro % 1.000 Euro % 1.000 Euro % 1.000 Euro % 1.000 Euro % Einnahmen (brutto) 2.737.775 100 3.727.775 100 3.971.041 100 4.348.050 100 14.784.641 100 davon für Zigaretten 2.236.092 81,7 3.191.580 85,6 3.409.970 85,9 3.834.519 88,2 12.672.161 85,7 Zigarren/Zigarillos 23.579 0,9 20.843 0,6 24.795 0,6 27.090 0,6 96.307 0,7 Feinschnitt 458.021 16,7 490.171 13,1 506.255 12,7 463.716 10,7 1.918.163 13 Pfeifentabak 20.083 0,7 25.181 0,7 30.022 0,8 22.726 0,5 98.012 0,7 Ausgaben 111.922 100 99.226 100 107.120 100 97.231 100 415.499 100 davon für Zigaretten 88.520 79,1 80.159 80,8 75.013 70 76.153 78,3 319.845 77 Zigarren/Zigarillos 641 0,6 1.529 1,5 482 0,4 1.070 1,1 3.722 0,9 Feinschnitt 22.324 19,9 16.300 16,4 31.030 29 18.792 19,3 88.446 21,3 Pfeifentabak 436 0,4 1.239 1,2 594 0,6 1.216 1,3 3.485 0,8 Einnahmen (netto) 2.625.853 100 3.628.549 100 3.863.921 100 4.250.819 100 14.369.142 100 davon für Zigaretten 2.147.572 81,8 3.111.421 85,7 3.334.957 86,3 3.758.366 88,4 12.352.316 86 Zigarren/Zigarillos 22.938 0,9 19.314 0,5 24.313 0,6 26.020 0,6 92.585 0,6 Feinschnitt 435.697 16,6 473.871 13,1 475.225 12,3 444.924 10,5 1.829.717 12,7 Pfeifentabak 19.647 0,7 23 942 0,7 29.428 0,8 21.510 0,5 94.527 0,7 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4895 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Tabaksteuereinnahmen 2018 Art 2018 2018 2018 1. Vierteljahr 2. Vierteljahr gesamt 1.000 Euro % 1.000 Euro % 1.000 Euro % Einnahmen (brutto) 2.536.024 100 3 788.963 100 6.324.987 100 davon für Zigaretten 2.061.516 81,3 3.244.210 85,6 5.305.726 83,9 Zigarren/Zigarillos 20.682 0,8 22.658 0,6 43.340 0,7 Feinschnitt 433.664 17,1 491.343 13 925.007 14,6 Pfeifentabak 20.163 0,8 30.753 0,8 50.916 0,8 Ausgaben 119.654 100 59.110 100 178.764 100 davon für Zigaretten 95.326 79,7 40.306 68,2 135.632 75,9 Zigarren/Zigarillos 908 0,8 443 0,8 1.351 0,8 Feinschnitt 19.079 15,9 17.688 29,9 36.767 20,6 Pfeifentabak 4.341 3,6 673 1,1 5.014 2,8 Einnahmen (netto) 2.416.370 100 3.729.853 100 6.146.223 100 davon für Zigaretten 1.966.190 81,4 3.203.904 85,9 5.170.094 84,1 Zigarren/Zigarillos 19.774 0,8 22.215 0,6 41.989 0,7 Feinschnitt 414.585 17,2 473.655 12,7 888.240 14,5 Pfeifentabak 15.822 0,7 30.080 0,8 45.902 0,7 4. Wie haben sich die Tabaksteuereinnahmen, die aus der Besteuerung von Tabaksticks eingenommen wurden, seit Markteinführung im Juni 2016 nach Kenntnis der Bundesregierung entwickelt (bitte für jedes Jahr und bitte zusätzlich – je nach Datenlage – für jeden Monat bzw. jedes Quartal angeben)? Da Tabaksticks tabaksteuerrechtlich keine eigene Kategorie darstellen, sondern als Pfeifentabak erfasst und besteuert werden, lassen sich aus der Entwicklung des Bezuges der Steuerzeichen für Pfeifentabak keine Rückschlüsse auf die Entwicklung der Einnahmen aus der Besteuerung von Tabaksticks ziehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4895 5. Wie hoch sind die jeweiligen Anteile an Tabak- und Umsatzsteuer an einer Schachtel Tabaksticks der Marke „Heets from Marlboro“ von Philip Morris (Inhalt: 20 Sticks) zum Preis von 6 Euro in Deutschland (Stichtag: 1. März 2018; bitte in Euro und in Prozent angeben)? Bezogen auf den Bruttopreis von 6 Euro beträgt die Tabaksteuer bei einer Schachtel Tabaksticks der Marke „Heets from Marlboro“ von Philip Morris 0,88 Euro oder 14,7 Prozent. Die Umsatzsteuer beträgt bezogen auf den Bruttopreis 0,96 Euro oder 16 Prozent. 6. Wie hoch sind die jeweiligen Anteile an Tabak- und Umsatzsteuer an einer Schachtel Zigaretten der Marke „Marlboro“ von Philip Morris (Inhalt: 20 Zigaretten ) zum Preis von 6,40 Euro in Deutschland (Stichtag: 1. März 2018; bitte in Euro und in Prozent angeben)? Bezogen auf den Bruttopreis von 6,40 Euro beträgt die Tabaksteuer bei einer Schachtel Zigaretten der Marke „Marlboro“ von Philip Morris 3,35 Euro oder 52,4 Prozent. Die Umsatzsteuer beträgt bezogen auf den Bruttopreis 1,02 Euro oder 16 Prozent. 7. Sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit, das Tabaksteuergesetz dahingehend zu ändern, dass es rechtlich ermöglicht wird, Tabakerhitzer nicht als Pfeifentabak besteuern zu müssen? Die Bundesregierung strebt eine faire und ausgewogene Besteuerung neuer Tabak - und Rauchprodukte – wie die für die Tabakerhitzer verwendeten Tabaksticks – an. Grundsätzlich werden steuerrechtliche Maßnahmen, wie die Höhe der Steuersätze, deshalb nach dem eigentlichen Verwendungszweck der betreffenden Waren ausgerichtet. Im Rahmen der von der Europäischen Kommission durchgeführten Konsultierung zur Erstellung eines Überarbeitungsentwurfs für die Tabaksteuerrichtlinie 2011/64/EU beteiligt sich die Bundesregierung aktiv an den derzeit laufenden Untersuchungen mit dem Ziel einer breit gefächerten Datenerhebung in den Mitgliedstaaten. Eine Festlegung hinsichtlich der Notwendigkeit, Tabakerhitzer bzw. die der Verbrauchsteuer unterliegenden Tabaksticks, zukünftig höher zu besteuern, in eine neu zu schaffende Steuerkategorie zu klassifizieren oder wie bisher als Pfeifentabak zu versteuern, kann aufgrund der noch laufenden Untersuchungen indes erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden. 8. Aus welchen Gründen und in jeweils welchen Dimensionen erwartet die Bundesregierung einen stetigen Rückgang der Steuereinnahmen aus der Tabaksteuer in den Jahren 2018 bis 2022 (vgl. Finanzplan des Bundes 2018 bis 2022, Bundestagsdrucksache 19/3401, S. 61, http://dipbt.bundestag.de/doc/ btd/19/034/1903401.pdf; bitte nach Gründen aufschlüsseln und die jeweiligen Steuermindereinnahmen in Mio. Euro angeben)? Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Steuermindereinnahmen durch den Rückgang der Anzahl von Tabakkonsumenten und wie hoch schätzt die Bundesregierung die Steuermindereinnahmen durch den Umstieg von Zigarettenrauchern auf andere Tabakprodukte, die tabaksteuerrechtlich niedriger (Tabakerhitzer) oder gar nicht (E-Zigaretten) besteuert werden (bitte jeweils in Mio. Euro angeben)? Die Bundesregierung rechnet in den kommenden fünf Jahren bei unveränderten Steuersätzen mit leicht rückläufigen Tabaksteuereinnahmen. Grund hierfür ist insbesondere der allgemein rückläufige Konsum von Tabakwaren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4895 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Seriöse Schätzungen hinsichtlich zu erwartender Steuermindereinnahmen, welche sich durch den Umstieg der Tabakkonsumenten auf elektronische Zigaretten bzw. Tabakerhitzer ergeben, können demgegenüber derzeit noch nicht getätigt werden. Der Markt für elektronische Zigaretten und Tabakerhitzer wird von Seiten der Bundesregierung sowie der Europäischen Kommission genau beobachtet. Er unterliegt dynamischen Veränderungen und ist noch nicht klar strukturiert. Derzeit wird eine durch die Europäische Kommission beauftragte Studie durchgeführt , welche sich unter anderem auf das Konsumverhalten und die Marktpräsenz der angesprochenen Produkte bezieht. Insoweit bleibt das Ergebnis dieser Studie, welches vor Ablauf des Jahres 2018 vorliegen soll, abzuwarten. Die Studie wird unter anderem Grundlage zur Klärung der Frage sein, ob ein Erfordernis einer Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie 2011/64/EU besteht. 9. Sind nach Auffassung der Bundesregierung Steuererhöhungen für Tabakprodukte ein geeignetes Mittel für die Tabakprävention und um den Tabakkonsum zu lenken? Welche Studien liegen der Bundesregierung vor, die einen Zusammenhang zwischen Steuererhöhungen für Tabakprodukte und dem Rückgang des Tabakkonsums belegen? Die Tabaksteuer ist Teil des „Policy Mix“ struktureller und verhaltenspräventiver Maßnahmen zur Reduzierung des Rauchens, die ein gesundheitspolitisches Preissignal für die Verbraucher setzt, weniger zu rauchen oder erst gar nicht mit dem Rauchen zu beginnen. Dieser Wirkzusammenhang wurde auch in einer internationalen Studie nachgewiesen (Frank J. Chaloupka, Ayda Yurekli, Geoffrey T. Fong, Tobacco taxes as a tobacco control strategy, Tob Control. 2012 Mar; 21(2): 172-80). In Deutschland wurde die Tabaksteuer zwischen 2002 und 2005 fünfmal erhöht. Diese Steuererhöhungen wurden im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit durch das Kieler Institut für Therapie- und Gesundheitsforschung (IFT- Nord) analysiert (Hanewinkel R, Isensee B (2003) Umsetzung, Akzeptanz und Auswirkungen der Tabaksteuererhöhung vom 1. Januar 2002, Sucht, 49, 168- 179). Die vorliegenden Ergebnisse deuten darauf hin, dass Steuererhöhungen, die zu steigenden Preisen für Tabakprodukte führen, das gewünschte gesundheitspolitische Ziel - den Nichtraucheranteil in der Bevölkerung zu erhöhen - unterstützen können. Auch international wird die Tabaksteuer als ein wirkungsvolles Instrument angesehen, um über den Preis die Nachfrage des Tabakkonsums zu verringern . 10. Welche Initiativen plant die Bundesregierung, um die bestehenden „Maßnahmen zur Tabakprävention gezielt (zu) ergänzen“ (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 19. Legislaturperiode), und ist ein Werbeverbot für Tabakerhitzer und andere Tabakprodukte vorgesehen? a) Wenn nein, wieso sieht die Bundesregierung für Werbebeschränkungen keinen Bedarf? b) Wenn ja, wann sind entsprechende Initiativen geplant? Die Fragen 10a und 10b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4895 Die Bundesregierung wird die laufenden Kampagnen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Tabakprävention „rauchfrei“ für Jugendliche und Erwachsene fortsetzen und weiterentwickeln. Ergänzt werden diese um die Kampagne „rauchfrei unterwegs“ der Drogenbeauftragten zum Thema Rauchverzicht im Auto. Nach dem Tabakerzeugnisgesetz ist Werbung für Tabakerzeugnisse (hierunter fallen auch Tabakerhitzer) und nikotinhaltige elektronische Zigaretten im Hörfunk , in der Presse und anderen gedruckten Erzeugnissen, in den Diensten der Informationsgesellschaft sowie in der sonstigen audiovisuellen kommerziellen Kommunikation einschließlich des Fernsehens bereits grundsätzlich verboten. Nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes ist es außerdem verboten , in der Werbung für Tabakerzeugnisse werbliche Informationen zu verwenden , die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind, Jugendliche oder Heranwachsende zum Konsum zu veranlassen oder darin zu bestärken. 11. Was wird in der Studie und Folgenabschätzung, die die EU-Kommission zur Vorbereitung der Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie durchführt, konkret untersucht? a) Wie hoch sind die finanziellen Aufwendungen für die Studie? b) Welche Institution bzw. welches Unternehmen hat die EU-Kommission mit der Studie beauftragt? Nach welchen Kriterien wurde die Institution bzw. das Unternehmen ausgewählt ? Wie viele Menschen arbeiten an der Studie? c) Wie ist das konkrete Vorgehen der Studie? Was sind die konkreten Untersuchungsgegenstände? Welche und wie viele Daten werden erhoben und ausgewertet? Welcher Zeitraum wird untersucht? Was ist die konkrete Erhebungsmethode? d) Inwiefern werden die gesundheitlichen Auswirkungen von „Heat-not- Burn“-Produkten und anderen Tabakprodukten untersucht? Die Fragen 11a bis 11d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Europäische Kommission führt die Studie und Folgenabschätzung zur Vorbereitung des Überarbeitungsentwurfs für die Tabaksteuerrichtlinie durch. Hierfür wurde die Unternehmensberatung „Economisti Associati srl, Bologna“ von der Kommission beauftragt, relevante Daten aus sämtlichen Mitgliedstaaten zu erheben. Dies betrifft u. a. auch Daten zur Marktpräsenz und -entwicklung von u. a. Tabakerhitzern in den einzelnen Mitgliedstaaten. Informationen zu den Kosten der Studie sowie zur Auswahl des Beratungsunternehmens und zur Anzahl des intern und extern für Zwecke der Studie eingesetzten Personals liegen der Bundesregierung nicht vor. Der von der Bundesregierung im Juni 2018 beantwortete Fragebogen in englischer Sprache besteht aus insgesamt zehn Abschnitten. Folgende Untersuchungsgegenstände wurden themenbezogen in den einzelnen Abschnitten der Studie abgefragt : 1. The harmonisation of tax regimes across Member States Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4895 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. The issue of ‘unrecorded’ tobacco consumption’ 3. Tax-driven substitution of cigarettes with fine-cut tobacco and/or other tobacco products 4. Public health protection 5. Revision of EU minimum rates 6. Revision of EU rules on excise duty structures and the ‘minimum excise duty’ (MED) instrument 7. Other miscellaneous legislative and administrative revisions 8. Novel products - market trends 9. E-cigarettes - taxation and policy issues 10. Heated tobacco products - taxation and policy issues. Zusätzlich bestand auch für Wirtschaftsbeteiligte die Möglichkeit, einen Fragebogen online auszufüllen und unmittelbar an die Europäische Kommission zu übermitteln. Dieser Fragebogen war deutlich kürzer und bestand inhaltlich lediglich aus den Abschnitten „Besteuerung konventioneller Tabakprodukte“ und „Besteuerung neuer Tabakprodukte (insbesondere elektronische Zigaretten und Heatnot -Burn-Produkte)“. 12. Für welches Besteuerungsmodell für die sogenannten Heat-not-Burn-Produkte setzt sich die Bundesregierung im Zuge der Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie 2011/64/EU auf EU-Ebene ein? Wie begründet sie ihre Position? Falls sie sich für kein Besteuerungsmodell einsetzt, warum nicht? Innerhalb der Europäischen Kommission werden derzeit unterschiedliche Besteuerungsmodelle diskutiert. Diese reichen von der Besteuerung der für die Tabakerhitzer verwendeten Tabaksticks als Pfeifentabak (niedrige Steuerbelastung), über die Einführung einer eigenen Besteuerungskategorie für neue Tabak- und Rauchprodukte (mittlere bis hohe Steuerbelastung) bis hin zur Anwendung des für Zigaretten einschlägigen Steuersatzes (hohe Steuerbelastung). Konkrete Erkenntnisse über die jeweils angestrebte zukünftige Besteuerung neuer Tabak- und Rauchprodukte in den einzelnen Mitgliedstaaten liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Bundesregierung unterstützt die von der Europäischen Kommission durchgeführten Arbeiten zur Erstellung einer Folgenabschätzung und einer externen Studie zur Evaluierung der tabaksteuerrechtlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene, um u. a. belastbare Daten zur Marktpräsenz und -entwicklung von Tabakerhitzern zu erhalten. Aktuell werden hinsichtlich der neuen Tabak - und Rauchprodukte die auf EU-Ebene laufenden Vorbereitungen zur Überarbeitung der Richtlinie des Rates 2011/64/EU (Tabaksteuerrichtlinie) von der Bundesregierung abgewartet. Erst dann wird eine Entscheidung über die erforderliche nationale Positionierung zu den vorgeschlagenen Maßnahmen getroffen werden. Da das Fehlen harmonisierter Besteuerungsgrundlagen von Tabakerhitzern zu einer Fragmentierung innerhalb des EU-Binnenmarktes führen kann, wirbt die Bundesregierung auf EU-Ebene derzeit nach wie vor für eine gemeinsame Her- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/4895 angehensweise der Mitgliedstaaten bei der Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie mit dem Ziel, die Besteuerung neuer Tabak- und Rauchprodukte dem Verwendungszweck entsprechend harmonisiert umzusetzen. 13. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Auffassung der Drogenbeauftragten der Bundesregierung, Marlene Mortler, die dafür plädiert, die gesundheitlichen Auswirkungen von Tabakerhitzern bei der Besteuerung zu berücksichtigen (vgl. www.welt.de/ wirtschaft/article165702565/Die-umstrittene-Mini-Zigarette-kommt-bald-aus- Sachsen.html) und die eine dauerhalte steuerliche Gleichsetzung von Tabaksticks mit dem klassischen Pfeifentabak infrage stellt (vgl. www.swr.de/ marktcheck/e-zigaretten-und-tabak-sticks/-/id=100834/did=20553778/nid= 100834/buweq4/index.html)? Das geltende Recht berücksichtigt gesundheitliche Folgen bei der Kategorisierung und Besteuerung von Tabakwaren nicht. Innerhalb der Europäischen Kommission werden derzeit unterschiedliche Besteuerungsmodelle diskutiert und diesbezüglich entsprechende Arbeiten durchgeführt . Diese hinsichtlich der neuen Tabak- und Rauchprodukte auf EU-Ebene laufenden Vorbereitungen zur Überarbeitung der Richtlinie des Rates 2011/64/EU (Tabaksteuerrichtlinie) werden von der Bundesregierung abgewartet. Erst dann wird eine Entscheidung über die erforderliche nationale Positionierung zu den vorgeschlagenen Maßnahmen getroffen werden. Insoweit wird auch auf die Antworten zu den Fragen 1, 7, 8 und 12 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333