Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4896 19. Wahlperiode 10.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bettina Stark-Watzinger, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Stefan Ruppert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/4481 – Stärkung und Weiterentwicklung des Finanzplatzes Frankfurt V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Finanzplatz Frankfurt gilt als wichtigster Finanzplatz in Kontinentaleuropa. Der französische Präsident Emmanuel Macron wirbt allerdings stark für den Finanzplatz Paris (www.gouvernement.fr/sites/default/files/locale/piece-jointe/2018/ 07/dossier_de_presse_-_our_ambition_for_the_paris_financial_centre_-_11.07. 2018.pdf). Mit der Ansiedlung der EBA (European Banking Authority) konnte er öffentlich einen großen Erfolg verbuchen. Paris kann, nach Ansicht der Fragesteller , Frankfurt den Rang ablaufen. Die Finanzplätze London und New York sind noch einmal deutlich größer und bedeutender als der Finanzplatz Frankfurt. Mit der Europäischen Zentralbank, der Deutschen Börse, dem Frankfurter Flughafen , einer Vielzahl von Banken sowie unzähligen finanzpolitischen Institutionen und Aufsichtsbehörden hat Frankfurt gute Voraussetzungen, den Finanzplatz weiter zu stärken. Die derzeit wichtigste Aufgabe ist nach Ansicht der Fragesteller das Werben um die Ansiedlung von Arbeitsplätzen aus London. Der Brexit, so traurig er aus Sicht der Fragesteller ist, bietet Frankfurt zahlreiche Möglichkeiten, den Finanzplatz weiter zu entwickeln. V o r b e me r k u n g e n d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung bedauert die Entscheidung des Vereinigten Königreiches, die Europäische Union zu verlassen. Gleichwohl ist die Bundesregierung stark daran interessiert, internationale Finanzdienstleister in Deutschland anzusiedeln. Die Bundesregierung setzt sich dabei nicht nur für den Bankenplatz Frankfurt, sondern für den Finanzstandort Deutschland insgesamt ein und wendet sich damit auch an internationale Versicherer, Rückversicherer, Fondgesellschaften, FinTech-Anbieter, Venture Capital-Gesellschaften und andere Finanzdienstleister . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4896 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Gibt es konkretere Vorstellungen vonseiten der Bundesregierung, die den Satz der Bundeskanzlerin „Wir werden alles tun, um Hessen zu unterstützen, attraktive Rahmenbedingungen am Finanzstandort Deutschland zu ermöglichen “ unterlegen (vgl. www.faz.net/aktuell/finanzen/merkel-in-frankfurttun -alles-fuer-einen-attraktiven-finanzplatz-15771929.html)? a) Teilt die Bundesregierung die Meinung der Finanzbranche, die Bundeskanzlerin wäre beim Thema Finanzplatz Frankfurt „unkonkret“ (vgl. www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/kanzlerin-zubesuch -in-frankfurt-merkels-muehsame-annaeherung-an-die-finanzbranche/ 22996432.html), und wenn ja, weshalb wählt die Bundesregierung diese Strategie? b) Welche Bemühungen seitens der Bundesregierung gibt es für die Ansiedlung von Banken und anderen Finanzmarktakteuren am Finanzplatz Frankfurt? Hat die Bundesregierung neben der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarten Lockerung im Kündigungsschutz für Banker weitere Maßnahmen identifiziert, um das Ziel attraktive Rahmenbedingungen am Finanzplatz Deutschland zu schaffen (Zeile 3189 im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD)? Wenn ja, welche? c) Wann plant die Bundesregierung, die zugesagte Lockerung des Kündigungsschutzes für hochbezahlte Banker auf den Weg zu bringen? Sieht die Bundesregierung angesichts des Brexits eine gewisse Eilbedürftigkeit , diese Maßnahme umzusetzen? Wenn ja, weshalb konnte die Maßnahme noch nicht umgesetzt werden? Die Fragen 1 bis 1c werden zusammen beantwortet: Die Bundesregierung setzt sich für attraktive Rahmenbedingungen am Finanzplatz Deutschland und eine Stärkung der digitalen Infrastruktur für die Finanzmärkte ein. Hierzu werden konkrete Ansatzpunkte geprüft und Maßnahmen vorbereitet . Zur Verwirklichung dieses Ziels befindet sich die Bundesregierung auch im Austausch mit dem Land Hessen, den Verbänden des Finanzsektors und Marktakteuren. Hierbei wurden auch das Vorhaben, Risikoträgerinnen und Risikoträger im Sinne von § 2 Absatz 8 der Institutsvergütungsverordnung, deren jährliche regelmäßige Grundvergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung überschreitet, im Kündigungsschutzgesetz leitenden Angestellten gleichzustellen, die Stärkung der Attraktivität des Justizstandorts Deutschland, die Verwendung der englischen Sprache und zur Einreichung englischsprachiger Dokumente bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der Bundesbank, das Angebot an internationalen Schulen als relevante Themen identifiziert. Die Bundesregierung teilt daher die in Frage 1a formulierte Einschätzung nicht. Die Bundesregierung kann sich erst nach Abschluss der erforderlichen fachlichen Prüfungen zu einzelnen Maßnahmen und deren Zeitpläne äußern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4896 2. Wird es analog dem Papier der französischen Regierung (www.gouvernement. fr/sites/default/files/locale/piece-jointe/2018/07/dossier_de_presse_-_our_ ambition_for_the_paris_financial_centre_-_11.07.2018.pdf) einen Masterplan „Finanzplatz Frankfurt“ oder „Finanzplatz Deutschland“ geben, und wenn ja, was wird Inhalt dieses Masterplans sein? Wie bewertet die Bundesregierung den französischen Masterplan? Es gibt derzeit kein Papier der Bundesregierung mit dem Titel „Masterplan Finanzplatz Frankfurt“ oder „Masterplan Finanzplatz Deutschland“. Die Bundesregierung nimmt zu dem Papier der französischen Regierung als einer politischen Initiative eines anderen Landes keine Stellung. 3. Gibt es für übersiedelnde Banker in Deutschland vergleichbare Angebote wie in Frankreich (www.gouvernement.fr/sites/default/files/locale/piecejointe /2018/07/dossier_de_presse_-_our_ambition_for_the_paris_financial_ centre_-_11.07.2018.pdf), bspw. Bau von mehr internationalen Schulen etc.? Nach der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung besteht für das Schulwesen eine umfassende Zuständigkeit der Bundesländer. Die Bundesregierung geht von einem mindestens vergleichbaren Angebot wie in Frankreich aus. Jüngsten Aussagen des Wirtschaftsdezernenten der Stadt Frankfurt zufolge sollen aktuell insgesamt 53 private und staatliche Schulen das Internationale Abitur oder andere international anerkannte Schulabschlüsse anbieten (vgl. z. B. www.welt.de/ regionales/hessen/article179289632/Brexit-Zuzuege-Frankfurt-punktet-mitinternationalen -Schulen.html). Darüber hinaus soll es in der Rhein-Main-Region weitere private und öffentliche Schulangebote mit internationalen Abschlüssen oder bilingualem Unterricht geben. Mit dem King's College würde demnächst eine weitere Schule hinzukommen. Zudem soll es Angaben der Frankfurter Wirtschaftsförderung zufolge in der Region 61 internationale oder zweisprachige Kindergärten geben, darunter allein 38 in Frankfurt (vgl. den oben genannten Artikel ). Die Bundesregierung wird gemäß der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 auch für die Kosten des geplanten Erweiterungsbaus der Europäischen Schule in Frankfurt, für die steigende Schülerzahlen prognostiziert werden, und dessen Ausstattung aufkommen. 4. Gibt es Bemühungen, ein Schiedsgericht und/oder eine Kammer für internationale Handelssachen in Frankfurt anzusiedeln, die internationale Streitfälle nach englischem Recht und in englischer Sprache klären? Die Justizorganisation ist nach dem Grundgesetz grundsätzlich Sache der Bundesländer . Es ist bekannt, dass kürzlich am Landgericht Frankfurt eine Kammer für Handelssachen mit internationalen Bezügen eingerichtet worden ist. Für die Bundesregierung ist es ein wichtiges Anliegen, die Attraktivität des Justizstandorts Deutschland weiter zu fördern und zu stärken. Sie begrüßt daher grundsätzlich Maßnahmen, die die deutsche Zivilgerichtsbarkeit verstärkt für solche wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten öffnen, die bisher entweder vor Schiedsgerichten oder im englischsprachigen Ausland anhängig gemacht werden. Im Juni 2018 haben die Justizministerinnen und Justizminister der Länder die Einrichtung einer Länderarbeitsgruppe zu dem Thema „Justizstandort Deutschland: Stärkung der Gerichte, auch in Wirtschaftsstreitigkeiten („commercial courts“)“ beschlossen, an der sich auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz beteiligt. Die Länderarbeitsgruppe hat bereits ihre Arbeit aufgenommen; ein Bericht liegt jedoch noch nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4896 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Finanzinstitute planen , ihren Sitz nach Frankfurt zu verlegen? Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung die Ankündigung großer Finanzdienstleister , im Zuge des Brexits ihren Standort von London nach Paris zu verlegen und nicht nach Frankfurt? Welche Gründe sind nach Ansicht der Bundesregierung hierfür ausschlaggebend ? Was sagt die Bundesregierung zu Umfragen unter Finanzfirmen (www.handels blatt.com/finanzen/banken-versicherungen/eu-austritt-grossbritanniensfinanzmetropole -frankfurt-profitiert-womoeglich-weniger-vom-brexit-alsgedacht /22807858.html?ticket=ST-1270292-1lvTkVnkXj9Kb0j1Jgic-ap2 und www.focus.de/finanzen/news/brexit-arbeitsplaetze-wenn-frankfurt-nichtaufpasst -gehen-britische-banken-nach-paris_id_9330594.html), dass die überwiegende Mehrzahl von Stellen, die von London in die EU verlagert werden sollen, nach Paris und nicht nach Frankfurt gehen? Bislang wurden nach Auskunft der Bundesanstalt 30 Erlaubnisanträge bei dieser eingereicht, was die große internationale Attraktivität des Finanzstandortes Deutschland bestätigt. Dies wird auch von einer aktuellen Studie der Helaba belegt („Finanzplatz Frankfurt: Koffer packen bei Brexit-Banken“ vom 24. September 2018). In dem im September veröffentlichten Global Financial Centres Index hat sich Frankfurt unter den globalen Finanzstandorten jüngst von Platz 20 auf Platz 10 verbessert. Frankfurt ist damit der bestplatzierte Finanzstandort der EU27-Staaten und liegt vor Luxemburg (Platz 14) und deutlich vor Paris (Platz 26) und Dublin (Platz 30) (www.longfinance.net/publications/longfinance -reports/global-financial-centres-index-24/). Soweit große Finanzdienstleister angekündigt haben, im Zuge des Brexit ihren Standort von London nach Paris und nicht nach Frankfurt zu verlegen, beruht dies auf geschäftspolitischen Entscheidungen dieser Unternehmen, deren Gründe der Bundesregierung nicht bekannt sind und deren Bewertung daher nicht möglich ist. An Spekulationen, wie sich die Verlagerung auf die Stellenanzahl in Frankfurt bzw. Paris auswirken wird, beteiligt sich die Bundesregierung nicht. Zudem liegen hierzu keine belastbaren Zahlen vor. 6. Wie beurteilt die Bundesregierung Aussagen in den Medien, in Frankreich sei es Chefsache von Macron, den Finanzplatz Paris zu stärken, in Deutschland kümmerten sich dagegen hessische Behörden um die Stärkung des Finanzplatzes (vgl. z. B. www.welt.de/wirtschaft/article173469309/Rivale- Paris-soll-Europas-Finanzplatz-werden.html)? Was setzt die Bundesregierung dem sehr offensiven Werben des französischen Präsidenten entgegen? Wie erfolgt die Koordination mit der hessischen Landesregierung? 7. Wie sehen die Bemühungen des Kanzleramtes und des Bundesministeriums der Finanzen aus, für den Standort Deutschland bzw. Frankfurt zu werben? Gibt es Gespräche mit der Finanzindustrie, und wenn ja, wie sind die Gespräche verlaufen, und wo sehen die Unternehmen Hindernisse in Bezug auf den Finanzplatz Frankfurt? Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung setzt sich unabhängig von dem geplanten EU-Austritts des Vereinigten Königreichs fortlaufend für den Wirtschafts- und Finanzstandort Deutschland ein. Vor dem Hintergrund des Brexit hat das Bundesministerium der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4896 Finanzen die Zusammenarbeit mit dem Land Hessen und das Engagement für den Finanzstandort Frankfurt intensiviert. Hierzu wurden zahlreiche Gespräche mit Vertretern von Finanzdienstleistern, die in Erwägung ziehen sich in Frankfurt neu anzusiedeln bzw. ihre Präsenz in Frankfurt auszubauen, sowie mit Vertretern von Verbänden geführt, die überwiegend sehr positiv verlaufen sind. Die von der Industrie genannten Petita korrespondieren mit den in der Antwort zu Frage 1 genannten Maßnahmen der Bundesregierung. Der Bundesfinanzminister und der Chef des Bundeskanzleramts haben entsprechende Gespräche Mitte September auch in London geführt. Für die Klärung von konkreten aufsichtlichen Fragen bzw. Fragen der Lizenzierung sind die BaFin bzw. die EZB die zuständigen Aufsichtsbehörden . Anfang September hat die Bundeskanzlerin in einer Rede bei der Deutschen Börse in Frankfurt unterstrichen, dass die Bundesregierung alles tun wird, um Hessen dabei zu unterstützen, attraktive Rahmenbedingungen am Finanzstandort Deutschland zu ermöglichen. Die Bundesregierung und das Land Hessen kooperieren hierbei eng und stimmen ihre jeweiligen Arbeiten auf operativer und politischer Ebene ab. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 8. Wie hoch sind die Ausgaben der Bundesregierung für das Standortmarketing für den Finanzplatz Frankfurt, und wie haben sich diese Ausgaben seit dem Brexit verändert? Wurde bei Germany Trade & Invest (GTAI) – als Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland – ein Schwerpunkt im Bereich Finanzdienstleistungen auch im Hinblick auf den Brexit aufgebaut? Wenn nein, warum nicht? Die Federführung für das Standortmarketing für den Finanzplatz Frankfurt liegt bei der Stadt Frankfurt und dem Land Hessen. Die Bundesregierung setzt sich vorrangig für den Wirtschafts- und Finanzstandort Deutschland ein, unterstützt die Stadt Frankfurt und das Land Hessen aber bei dem Standortmarketing für den Finanzplatz Frankfurt. Die in diesem Zusammenhang und die im Zusammenhang mit dem Brexit bei der Bundesregierung entstehenden Ausgaben werden im Bundeshaushalt nicht gesondert erfasst. Germany Trade & Invest (GTAI) hat Anfang September im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums eine Standortmarketing-Kampagne für den Wirtschaftsstandort Deutschland gestartet. Gemeinsam mit Partnern soll eine dauerhafte Plattform für das Standortmarketing geschaffen werden, die vor allem Wirtschaftsentscheider im Ausland adressiert. Anker sind die Website www. germanyworks.com sowie der Kampagnen-Film. Der Schwerpunkt der Kampagne liegt in einem ersten Schritt auf europäischen Ländern, aus denen die meisten Direktinvestitionen nach Deutschland kommen. Dazu gehört auch Großbritannien . Die genutzten Medien sind unter anderem BBC und Financial Times. Der Gesamtaufwand in 2018 liegt bei ca. 1,6 Mio. Euro. Die GTAI berät auch heute schon Unternehmen aus dem Finanzdienstleistungs- und FinTech-Bereich zu Außenwirtschaftsfragen. Ferner plant GTAI zusätzliche Personalkapazitäten zum Thema „Finanzplatz D/Brexit“ aufzubauen, mit dem Ziel, Investoren in Ländern , die traditionell in Großbritannien investieren, für Deutschland zu gewinnen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4896 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Teilt die Bundesregierung die Meinung der Fragesteller, dass nach dem Austritt Großbritanniens das Euro-Clearing in die EU verlagert werden muss, da bei den Central-Clearing-Partnern hohe Risiken entstehen können? a) Was versteht die Bundeskanzlerin konkret unter ihrer Aussage zum Euro- Clearing, wenn sie sagt „Wir denken konstruktiv mit. Wir müssen uns auch noch mal mit den Kosten beschäftigen. Aber insgesamt leuchtet die Aussage ja ein.“ (www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/ kanzlerin-zu-besuch-in-frankfurt-merkels-muehsame-annaeherung-an-diefinanzbranche /22996432.html)? Wird sich die Bundeskanzlerin oder die Bundesregierung zum Thema Euro-Clearing in der kommenden Zeit deutlicher und detaillierter gegenüber der Öffentlichkeit äußern? b) Wie intensiv sind die Bemühungen der Bundesregierung, die Deutsche Börse bei der Verlagerung des Euro-Clearinggeschäftes nach Deutschland zu unterstützen? Welche Herausforderungen hat die Bundesregierung bei den Bemühungen ausgemacht? c) Was versteht die Bundeskanzlerin unter dem Satz „Die Logik spricht nicht dagegen – und den Rest machen die Fachleute“? Was konkret ist der „Rest“, und wie sieht entsprechend die Strategie der Bundesregierung beim Thema Euro-Clearing aus? Wird sich die Bundeskanzlerin zu dem, aus Sicht der Fragesteller, wichtigen Thema Euro-Clearing in naher Zukunft noch weiter und detaillierter äußern? Was konkret ist die Zielformulierung der Bundesregierung an die „Fachleute “? Die Fragen 9 bis 9c werden zusammen beantwortet. Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen das Euro-Derivateclearing zukünftig außerhalb der EU stattfinden darf, ist Gegenstand laufender Verhandlungen zum Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde sowie der Verordnung hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten. Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU hat in dieser Hinsicht große Relevanz, da derzeit der überwiegende Teil des Euro-Clearings in London stattfindet, mithin künftig außerhalb der EU. Risiken für die Finanzstabilität in der EU müssen vermieden werden. Das Bundesministerium der Finanzen verhandelt als zuständiges Fachressort den Kommissionsvorschlag . Die Bundesregierung begrüßt die derzeit zu beobachtende Verlagerung von Teilen des Clearings von Euroderivaten auf das Clearinghaus der Deutschen Börse AG. Im Übrigen schließt der Bund Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken - für sich und bundesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts - sowie Geschäfte im Rahmen des Liquiditätsmanagements zurzeit ausschließlich über die Eurex Clearing, das Clearinghaus der Deutschen Börse AG, ab. Ermächtigungen zur Durchführung dieser Aktivitäten finden sich in § 2 des Haushaltsgesetzes. Hinsichtlich der Unterstützung der Bundesregierung für den Finanzstandort Deutschland wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4896 10. Inwieweit gehen die deutschen Vorschriften zur Umsetzung der Capital Requirements Directive IV (CRD IV), der Markets in Financial Instruments Directive II (MiFID II), der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren -Richtlinie (OGAW-Richtlinie), der Alternative Investment Fund Manager-Richtlinie (AIFM-Richtlinie), der Payment Service Directive II (PSD II) und der Geldwäscherichtlinie über das europarechtlich geforderte Maß hinaus? Die Umsetzung der CRD IV in Deutschland erfolgte grundsätzlich unter der Maßgabe einer 1:1 Umsetzung. Von diesem Grundsatz der 1:1 Umsetzung wurden nur in wenigen Fällen Ausnahmen gemacht. Im Bereich der Vergütungsregeln hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, teilweise über die Vorgaben der Richtlinie hinauszugehen, wie bspw. bei der Regelung des Bonus-Cap in Artikel 94 Absatz 1 lit. g CRD IV. Ferner gelten die meisten der in nationales Recht umgesetzten europäischen Regelungen grundsätzlich für alle Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG), wodurch sich ein weiterer Anwendungskreis ergibt als bei den europäischen Regelungen, da der Begriff des Instituts im Sinne des Europarechts (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 CRR) enger ist. Dies gilt dementsprechend auch für die Umsetzung der CRD IV. Zudem wurde in weiteren besonderen Fällen, wo die Richtlinie für einen bestimmten Bereich Mindestvorgaben macht und in diesem Bereich zum Zeitpunkt der Umsetzung der CRD IV bereits nationale Regelungen bestanden, der national bereits bestehende Aufsichtsstandard beibehalten. Dies ist bspw. im Rahmen des Kapitalzuschlags nach § 10 Absatz 3 und 4 KWG der Fall. Die Liste der Fälle, in denen ggf. ein Kapitalaufschlag gegenüber einem Institut verhängt wird, ist hier in der nationalen Umsetzung umfangreicher als die Liste des Artikel 104 Absatz 2 CRD IV. Die Umsetzung der EU-Regelungen der MiFID II erfolgte grundsätzlich 1:1. Jedoch wurden in einigen wichtigen Bereichen, soweit im Rahmen des EU-Rechtes zulässig, nationale Vorschriften beibehalten. So erfolgte eine Beibehaltung der nationalen Regelungen zur Honorarberatung, welche unter anderem einen Bezeichnungsschutz und eine Registrierungspflicht für diese Berater vorsehen, aus Anlegerschutzgründen beibehalten. Entsprechendes gilt für die Anforderungen an die Sachkunde von in der Anlageberatung tätigen Mitarbeitern (insbesondere Vertriebs- und Compliance-Beauftragte) und zur Mitteilung und Speicherung von Kundenbeschwerden im Mitarbeiter- und Beschwerderegister. Ebenfalls aus Anlegerschutzgründen wurden die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Sachkunde auf die Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung erweitert und an die EU-Vorgaben zu Anlageberatern angepasst. Die bestehenden nationalen Regelungen zum Produktinformationsblatt wurden, soweit keine EU-Vorgaben bestanden , beibehalten und für Aktien, die an einem organisierten Markt gehandelt werden, die Option der Verwendung eines standardisierten Produktinformationsblatte eingeräumt. Die Umsetzung der OGAW-Richtlinie erfolgte weitgehend 1:1. Demgemäß entsprechen die deutschen Vorschriften zum größten Teil dem europarechtlich geforderten Maß an Regulierung. Eine der wenigen Abweichungen ist, dass im nationalen Recht zusätzliche Fallgruppen für die Pflicht zur Verwendung eines dauerhaften Datenträgers (bspw. § 98 Absatz 2 und 3 KAGB (Aussetzung der Rücknahme von Fondsanteilen), § 163 Absatz 4 KAGB (Genehmigung der Anlagebedingungen )) vorgesehen sind. Die Umsetzung der AIFM-Richtlinie erfolgte weitgehend 1:1. Demgemäß entsprechen die deutschen Vorschriften dem europarechtlich geforderten Maß an Regulierung . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4896 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die deutschen Vorschriften zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) im neugefassten Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) gehen nicht über das europarechtlich geforderte Maß hinaus. Bei der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie handelt es sich um eine vollharmonisierte Richtlinie. Das heißt, den Mitgliedstaaten ist es nicht erlaubt, von den Bestimmungen der Richtlinie inhaltlich abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen. Die Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Deutschland durch das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 geht bis auf einige Ausnahmen nicht über das europarechtlich geforderte Maß hinaus. Ausnahmen hiervon, die auf Risikoüberlegungen seitens des deutschen Gesetzgebers zurückzuführen sind, betreffen bspw. die Ausgestaltung der Bargeldschwelle bei Güterhändlern, die Schwelle, bis zu der eine Ausgabe oder ein Rücktausch von elektronischem Geld keinen Kundensorgfaltspflichten unterliegt oder die zusätzliche Einbeziehung von bestimmten Tätigkeiten in den Anwendungsbereich des Geldwäscheregimes (bspw. Agenten oder bestimmte Versicherungstätigkeiten). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Richtlinie in mehrfacher Hinsicht unbestimmte ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe verwendet, die von den jeweiligen Mitgliedstaaten teilweise unterschiedlich ausgelegt und ausgefüllt werden (wie bspw. hinsichtlich der Anforderungen an die Identifizierung von Kunden oder an die Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen). 11. Unterstützt die Bundesregierung bei Finanzkontrakten eine Einschränkung der Anwendung der AGB-Kontrolle (insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit von § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von Geschäftsbedingungen , um die Wahl des deutschen Rechts attraktiver zu machen? Wenn ja, bis wann ist mit einer entsprechenden Initiative der Bundesregierung zu rechnen? Im Koalitionsvertrag ist vorgesehen in dieser Legislaturperiode das geltende AGB-Recht für Verträge zwischen Unternehmen auf den Prüfstand zu stellen. Da das AGB-Recht für alle Wirtschaftsbereiche gilt, werden in die Prüfung auch Finanzkontrakte einbezogen werden. 12. Welche organisatorischen Veränderungen plant die Bundesregierung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), um diese noch besser auf die internationale Dimension ihrer Aufgabe auszurichten? Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der mit Aufsichtsaufgaben befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BaFin, die ihrer Arbeit auch in englischer Sprache nachgehen können, und wie unterstützt die BaFin diejenigen, bei denen dies derzeit noch nicht der Fall ist? Wie hoch ist jeweils der Anteil der in englischer Sprache verfügbaren Formulare , Merkblätter, Rundschreiben, Auslegungsentscheidungen und FAQs an der Gesamtzahl der von der BaFin herausgegebenen Formulare, Merkblätter , Rundschreiben, Auslegungsentscheidungen und FAQs? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4896 Unterstützt die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung, nach der Korrespondenz mit der BaFin und der Bundesbank grundsätzlich auch in englischer Sprache geführt werden darf und in aufsichtlichen Verfahren einzureichende Dokumente (z. B. Lebensläufe, Jahresabschlüsse, Vollmachten) regelmäßig auch in englischer Sprache akzeptiert werden? Bereits kurz nach Bekanntwerden der Brexit-Entscheidung sind bei der Bundesanstalt organisatorische Veränderungen vollzogen und mit neuen Personalkapazitäten unterlegt worden, um die brexitbezogenen Fragen fokussierter und zentralisierter bearbeiten zu können. Über die in Zusammenhang mit dem Brexit bereits getroffenen Maßnahmen hinaus, sind aktuell keine weiteren organisatorischen Veränderungen geplant. Die in der Bundesanstalt mit Aufsichtsaufgaben befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen und höheren Dienstes verfügen grundsätzlich über hinreichende Fremdsprachenkenntnisse, die ihnen ein Arbeiten in englischer Sprache ermöglichen. Den Beschäftigten der Bundesanstalt steht ein umfangreiches Angebot von Maßnahmen zur Vertiefung und stetigen Erweiterung ihrer Englischkenntnisse zur Verfügung. Darüber hinaus ist die BaFin als Teil des einheitlichen europäischen Bankenaufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism - SSM) in das Fortbildungssystem der Europäischen Zentralbank (EZB) sowie der ESAs (EBA, ESMA, EIOPA) und der European Supervisor Education Initiative (ESE) eingebunden. Hierbei handelt es sich um Fort- und Weiterbildungsinitiativen der EZB bzw. von Zentralbanken und Aufsichtsbehörden in Europa mit dem Ziel, die Beschäftigten der europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu qualifizieren. Die von den Europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA, EIOPA) sowie vom SSM veröffentlichen Formulare, Guidelines und FAQ sind in englischer Sprache verfügbar. Der Anteil der ergänzenden Formulare, Merkblätter, Rundschreiben, Auslegungsentscheidungen und FAQs der BaFin in englischer Sprache beträgt insgesamt rund 20 Prozent von der Gesamtzahl der von der BaFin herausgegebenen Formulare, Merkblätter, Rundschreiben, Auslegungsentscheidungen und FAQs. Für die gesamte Webseite der BaFin gilt, dass über 70 Prozent der Inhalte auch auf Englisch angeboten werden. Die geltenden Aufsichtsgesetze bieten bereits vielfach die Möglichkeit zur Verwendung der englischen Sprache und zur Einreichung englischsprachiger Dokumente , so dass schon heute ein nicht unerheblicher Teil der Korrespondenz der beaufsichtigten Institute mit der Bundesanstalt und der Bundesbank sowie Besprechungen in englischer Sprache geführt wird. Zudem werden auch einige der einzureichenden Dokumente in englischer Sprache akzeptiert. Erweitert werden diese Möglichkeiten durch die Vorgaben des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism - SSM) im Bereich der gemeinsamen Verfahren (common procedures). Auch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sieht Möglichkeiten zur Vorlage englischsprachiger Dokumente vor, was die Verwaltungspraxis der Bundesanstalt aufgreift. Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ist aus Sicht der Bundesregierung daher aktuell nicht gegeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4896 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Mit welchen Auswirkungen auf den Finanzplatz Frankfurt im Hinblick auf den internationalen Standortwettbewerb rechnet die Bundesregierung, wenn sie eine Finanztransaktionssteuer einführt? Schließt die Bundesregierung Geschäftsverlagerungen in Länder ohne Finanztransaktionssteuer aus? Die Frage der Ausgestaltung einer Finanztransaktionsteuer ist weiterhin Gegenstand von Verhandlungen auf europäischer Ebene. Gegenwärtig plant die Bundesregierung zusammen mit Frankreich einen Neustart der Diskussionen über die Einführung einer Finanztransaktionsteuer. Ziel ist es, die Verhandlungen auf europäischer Ebene erfolgreich zum Abschluss zu bringen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 6 bis 9 der Kleinen Anfrage der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/4167). 14. Welche Ansätze verfolgt die Bundesregierung, um im Wettbewerb der internationalen Finanzplätze weitere FinTechs (FinTech = Financial Technology) anzusiedeln? Wie bewertet die Bundesregierung die Aktivitäten der britischen Regierung, die mit dem InnovationHub und der regulatorischen Sandbox ein FinTechfreundliches Rechtssystem geschaffen hat? Sind ähnliche Maßnahmen in Deutschland geplant? Wenn ja, welche und wann? Der Koalitionsvertrag sieht vor, Deutschlands Rolle als einer der führenden Digitalisierungs - und FinTech-Standorte zu stärken. Mit dem FinTechRat hat das Bundesfinanzministerium ein Gremium gegründet, das das Ministerium zu Fragen der digitalen Finanztechnologie, insbesondere zu (informations-)technologischen Entwicklungen, ihren Potentialen sowie zu Chancen und Risiken berät. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat im Jahr 2017 einen Hub eingerichtet , der als Kontaktpunkt für finanztechnologische Innovationsthemen fungiert und sich regelmäßig mit etablierten und neuen Marktteilnehmern zu finanztechnologischen Innovationen austauscht. Dazu gehören Veranstaltungen wie die „BaFin-Tech“, die 2018 bereits zum zweiten Mal stattgefunden hat sowie die Veröffentlichung von Studien mit Konsultationsmöglichkeit, wie die auch in englischer Sprache veröffentlichte Studie aus dem Sommer 2018 mit dem Titel „Big Data trifft auf künstliche Intelligenz“. Darüber hinaus stellt die BaFin für Unternehmensgründer und FinTechs Informationen zu Geschäftsmodellen und deren Erlaubnispflichten auf ihrer Homepage in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung und hält seit 2016 ein Kontaktformular auf der Homepage bereit. Mit der Digital Hub Initiative unterstützt die Bundesregierung die Entstehung digitaler Hubs in Deutschland und treibt die Transformation Deutschlands zu einem weltweit führenden Digitalstandort voran. Die Initiative unterstützt den Aufbau und die Vernetzung von u. a. zwei FinTech Hubs (Berlin und Frankfurt), in denen Startups, Unternehmen und Wissenschaft zusammenkommen, um neue Lösungen im FinTech-Bereich zu entwickeln. Zudem fördert die KfW junge Technologieunternehmen und Start-Ups beispielsweise mit dem HighTech-Gründerfonds, dem Programm ERP-VC-Fondsinvestment sowie der neuen Beteiligungstochter KfW Capital. Die von der KfW finanzierten Wagniskapitalfonds investieren teilweise auch in FinTechs. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/4896 Die Bundesregierung verfolgt die europäische und internationale Diskussion zu „regulatorischen Sandkästen“ aktiv und prüft fortlaufend den Mehrwert solcher Vorschläge. Der FinTechRat beim BMF ist in seinen Empfehlungen vom 22. November 2017 zum Ergebnis gekommen, dass für alle Markteilnehmer die gleichen Regeln gelten sollten, wohingegen eine „Sandbox“ zur Regulierungsarbitrage einladen würde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333