Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4913 19. Wahlperiode 11.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/4508 – Besteuerung von Wohnraumvermittlungseinkünften in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das kalifornische Unternehmen Airbnb mit EU-Sitz in Irland und deutscher Niederlassung in Berlin ist die weltweit größte Vermittlungsplattform für touristische Wohnraumvermietung und bietet aktuell Zugang zu über 5 Millionen Objekten in 81 000 Städten weltweit (https://press.atairbnb.com/fast-facts/). Steuerliche Fragen stellen sich dabei sowohl auf der Ebene des Unternehmens, welches Einkünfte primär durch Vermittlungsgebühren bezieht, als auch auf der Ebene der Vermietenden, deren Mieteinkünfte in Deutschland der Einkommensteuer unterliegen. Darüber hinaus stellen sich auch Fragen nach der Gewerbeund Umsatzsteuerpflicht. Mit Blick auf vermutete Probleme bei der vollständigen Übermittlung von Mieteinnahmen durch Steuerpflichtige berichtete die „WirtschaftsWoche“ von einer Gruppenanfrage durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Zusammenarbeit mit der Hamburger und weiteren Landesfinanzbehörden bei der irischen Regierung. Die Anfrage hat zum Ziel, im Rahmen der steuerlichen Amtshilfe vom dortigen EU-Sitz der Firma Airbnb Daten über Einkünfte deutscher Steuerpflichtiger aus Airbnb-Vermietungen direkt zur Verifizierung von Steuererklärungen zu erhalten (vgl. „Jagd auf Airbnb“, WirtschaftsWoche, 4. Mai 2018). In Dänemark wurde Medienberichten zufolge (www.reuters.com/article/us-airbnb -denmark/airbnb-to-report-homeowners-income-to-danish-tax-authoritiesid USKCN1II1HV) eine Verabredung zwischen der Steuerbehörde und Airbnb getroffen, nach der Airbnb steuerrelevante Daten dänischer Steuerpflichtiger direkt an die Behörden meldet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4913 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie viele Anfragen bzw. Auskunftsersuchen hat das BZSt nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Unternehmen Airbnb oder vergleichbaren Vermittlungsplattformen seit 2013 an Behörden anderer Länder gesandt (bitte nach Ländern und Jahren aufschlüsseln)? 2. In welcher Form und wann haben irische Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung auf das in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnte Gruppenersuchen des BZSt, von einer Vermittlungsplattform die Daten der Wohnraumvermittler in Deutschland zu erhalten, geantwortet, bzw. sofern bisher keine Antwort eingegangen ist, hat das BZSt sein Ersuchen seit Erstversendung erneuert, und bis wann voraussichtlich werden nach Kenntnis der Bundesregierung irische Behörden antworten? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist in Deutschland die zuständige Behörde für den internationalen Informationsaustausch in Steuersachen. Die für den Informationsaustausch zwischenstaatlich vereinbarten Geheimhaltungsbestimmungen stehen der Antwort zu den Fragen zu 1 und 2 entgegen (siehe Artikel 16 EU-Amtshilferichtlinie sowie korrespondierende Bestimmungen in den Doppelbesteuerungs- und Informationsaustauschabkommen ). Die Vertraulichkeitsbestimmungen sind völkerrechtlich bindend sowie grundlegende Voraussetzung für das Funktionieren des internationalen Informationsaustausches. Angaben zu bestimmten oder bestimmbaren Beteiligten, die im Zuge des Informationsaustausches gewonnen wurden, könnten daneben auch aus Gründen des Steuergeheimnisses nicht erteilt werden. 3. Hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) direkte Gespräche mit Airbnb und/oder anderen Vermittlungsplattformen geführt oder plant es solche Gespräche zu führen, um die direkte Übermittlung steuerrelevanter Daten deutscher Steuerpflichtiger durch die Plattformen an deutsche Finanzbehörden zu erwirken? Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Airbnb und/oder anderen Vermittlungsplattformen in diesem Kontext keine Gespräche geführt. Derzeit sind hierzu auch keine Gespräche geplant. 4. Wie unterstützt die Bundesregierung und/oder unterstützen oberste Bundesbehörden die Bemühungen von Bundesländern wie Hamburg und Berlin, an steuerrelevante Daten von privaten Wohnraumvermietern zu gelangen? Gemäß Artikel 108 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz sind für die Verwaltung der Ertragsteuern die jeweiligen Landesfinanzbehörden zuständig. Die Vorschriften für das Besteuerungsverfahren richten sich dabei nach der Abgabenordnung (AO). Gemäß § 88 AO bestimmt die zuständige Finanzbehörde dabei Art und Umfang der Ermittlungen. Soweit dabei Ermittlungen durch das BZSt unterstützt werden können, gewährleistet das BMF in seiner Funktion als Fachaufsicht, dass dies gesetzmäßig und zweckmäßig erfolgt. 5. Was spricht nach Ansicht der Bundesregierung für oder gegen eine gesetzliche Verpflichtung für Online-Vermittlungsplattformen, Informationen zu den Buchungen bei ihnen registrierter Wohnraumvermieter auch den Finanzbehörden zukommen zu lassen (bitte begründen)? Ob in Deutschland rechtliche Pflichten organisiert werden könnten, die eine Datenweiterleitung von „Online-Vermittlungsplattformen“ an Finanzbehörden ermöglichten , hängt davon ab, welche Informationen von wem zu welchem Zweck mit welchem Aufwand erbeten werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4913 6. Sind der Bundesregierung entsprechende Regelungen in anderen Staaten bekannt ? Dänemark hat als Teil eines Maßnahmenpaketes zur Lockerung der Steuervorschriften eine Vereinbarung mit Airbnb getroffen, Mieteinahmen automatisch an die Steuer- und Zollverwaltung zu melden. Das Maßnahmenpaket soll in den kommenden Monaten verabschiedet und die Gesetzgebung im Oktober dem Parlament vorgestellt werden. In Norwegen startete das Finanzministerium im März 2018 eine Konsultation über ein Vorhaben, wonach zwischengeschaltete Unternehmen, die Immobilienverkäufe oder -vermietungen über eine digitale Plattform ermöglichen (z. B. Airbnb), Informationen an die Steuerverwaltung weitergeben müssen. In Spanien wurde per Gesetz vom 30. Dezember 2017 für bestimmte Personen oder Körperschaften eine besondere Meldepflicht eingeführt. Diese findet insbesondere Anwendung für Plattformen, die eine Vermietung oder Nutzung von Häusern für Ferienzwecke vermitteln. Nach dem hierzu veröffentlichten Ministerialerlass müssen die Betreiber der Plattformen ab Juli 2018 dem Finanzamt alle drei Monate im auf das aktuelle Quartal folgenden Monat Auskunft geben. 7. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem dänischen Weg eines Abkommens zwischen Staat und Airbnb über die direkte Übermittlung steuerrelevanter Daten von Wohnraumvermietern unter Berücksichtigung vergünstigter Steuersätze? Bei dem „Abkommen“ handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen dem dänischen Staat und der Firma Airbnb unter Berücksichtigung des dänischen Steuerrechts . Basis vertraglicher Vereinbarungen deutscher Steuerbehörden mit Dritten können nur die jeweils für den steuerlich relevanten Sachverhalt einschlägigen deutschen Steuergesetze sein. Eine vertragliche Vereinbarung über die Gewährung von steuerlichen Vergünstigungen für einzelne Steuerpflichtige, bei denen Besteuerungsgrundlagen durch den Vertragspartner übermittelt werden, ist rechtlich nicht zulässig. Darüber hinaus gilt für alle Steuerarten der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Das bedeutet unter anderem, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden müssen. Bei erklärungspflichtigen steuerlichen Tatbeständen darf der Staat demnach nicht allein auf die Erklärungen des Steuerpflichtigen vertrauen, sondern muss Kontrollmöglichkeiten bereitstellen, um die tatsächliche Erhebung der Steuer sicher zu stellen. Das steuerliche Deklarationsprinzip muss durch das Verifikationsprinzip, d. h. durch effektive Kontrollen ergänzt werden. Dabei gilt für die Finanzverwaltung die Amtsermittlungspflicht gemäß § 88 AO sowie u. a. die Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen gemäß § 93 Absatz 1 Satz 1 AO. Diese Auskunftspflicht ist Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und verstößt nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4913 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Wie viele Steuersubjekte des Airbnb-Konzerns (Tochterunternehmen bzw. Betriebsstätten) existieren nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland , und welche sind dies? Dieses ist der Bundesregierung nicht bekannt. Die Durchführung der Steuerverwaltung obliegt den Landesfinanzbehörden. 9. Welche der in Deutschland ansässigen Steuersubjekte des Airbnb-Konzerns haben nach Auffassung der Bundesregierung die Vermittlung von Wohnraum als Teil ihrer Geschäftstätigkeit (bitte begründen)? Dieses ist der Bundesregierung nicht bekannt. Die Durchführung der Steuerverwaltung obliegt den Landesfinanzbehörden. 10. In welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen können deutsche Finanzbehörden von Airbnb Einblick in Daten verlangen, die der Sicherung des Steuersubstrats aus Wohnraumvermietungsgeschäften in Deutschland dienen (bitte begründen)? Die Ermittlungsmöglichkeiten deutscher Finanzbehörden bestimmen sich nach der Abgabenordnung. Unter den Voraussetzungen des § 93 AO können die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte verlangt werden. Daneben besteht für deutsche Finanzbehörden die Möglichkeit, zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch zu nehmen (§ 117 AO). Auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen können dabei ausländische Steuerverwaltungen um „Daten“ ersucht werden, sofern diese für die Besteuerung im Inland voraussichtlich erheblich sind und die inländischen Ermittlungsmöglichkeiten in zumutbarer Weise ausgeschöpft wurden. Der Informationsaustausch folgt den Prinzipien der Gegenseitigkeit und Verhältnismäßigkeit. Soweit erforderlich ermittelt die ausländische Steuerverwaltung die notwendigen Angaben auch bei Dritten; es ist auch an ihr, ihre etwaigen Ermittlungen gegenüber diesen Dritten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts durchzusetzen. 11. Mit welchen Konsequenzen müssen private Wohnraumvermieter rechnen, die bisher ihre entsprechenden Einkünfte bei der Steuerklärung verschwiegen haben und nun den Finanzbehörden bekannt werden? Werden gegenüber der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, kann dies mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden (§ 370 Absatz 1 der AO). Das durch § 370 AO geschützte Rechtsgut ist die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs, d. h. des rechtzeitigen und vollständigen Steueraufkommens. In Deutschland gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, so dass von Amts wegen sämtliche Prüfungen zu erfolgen haben, die strafrechtlich von Bedeutung sind. Sofern Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen, werden die erforderlichen Ermittlungen von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden durchgeführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4913 12. Wie viele Steuerpflichtige beziehen nach Kenntnis der Bundesregierung gewerbliche Einkünfte aus der kurzfristigen Vermietung von Wohnraum, und wie viele davon müssen Gewerbesteuer aus der kurzfristigen Vermietung von Wohnraum abführen, und wie viele Steuerpflichtige mit gewerblichen Einkünften aus der kurzfristigen Vermietung von Wohnraum, darunter wie viele mit Gewerbesteuerbelastung, gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Bundesländern sowie den 20 größten deutschen Städten? Die Anzahl der erfassten Steuerpflichtigen mit gewerblichen Einkünften aus der kurzfristigen Vermietung von Wohnraum in Deutschland insgesamt und jeweils in den Bundesländern kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Es handelt sich hierbei um Daten der aktuellsten verfügbaren Gewerbesteuerstatistik 2013. Enthalten sind gewerbesteuerpflichtige Unternehmen, deren Haupttätigkeit dem Wirtschaftszweig 55 (Beherbergung) zugeordnet wurde (Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ2008)). Die Zuordnung auf die Bundesländer erfolgte nach dem Hauptsitz des Unternehmens, in dem der Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde. Bundesland, in dem der Messbetrag festgesetzt wurde Anzahl der in der Gewerbesteuerstatistik 2013 erfassten Unternehmen insgesamt WZ 55 (Beherbergung ) insgesamt WZ 55.1 (Hotels, Gasthöfe und Pensionen) WZ 55.2 (Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten ) WZ 55.3 (Camping -plätze) WZ 55.9 (Sonstige Beherbergungsstätten ) Deutschland 47.311 38.029 5.186 1.800 2.296 Schleswig-Holstein 1.887 1.220 391 197 79 Hamburg 528 387 70 15 56 Niedersachsen 4.338 3.244 704 242 148 Bremen 178 136 14 5 23 Nordrhein-Westfalen 5.407 4.384 414 244 365 Hessen 3.639 3.310 190 87 52 Rheinland-Pfalz 2.439 1.997 213 177 52 Baden-Württemberg 6.638 5.873 394 181 190 Bayern 10.984 9.230 1.072 240 442 Saarland 278 233 17 15 13 Berlin 1.402 1.038 224 10 130 Brandenburg 1.678 1.136 269 112 161 Mecklenburg- Vorpommern 2.641 1.556 763 143 179 Sachsen 2.574 2.129 216 50 179 Sachsen-Anhalt 1.140 890 119 45 86 Thüringen 1.560 1.266 116 37 141 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4913 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bundesland, in dem der Messbetrag festgesetzt wurde Anzahl der in der Gewerbesteuerstatistik 2013 erfassten Unternehmen mit positivem Steuermessbetrag (= steuerbelastete Unternehmen)* WZ 55 (Beherbergung ) insgesamt WZ 55.1 (Hotels, Gasthöfe und Pensionen) WZ 55.2 (Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten ) WZ 55.3 (Camping -plätze) WZ 55.9 (Sonstige Beherbergungsstätten ) Deutschland 18.099 15.663 1.041 891 504 Schleswig-Holstein 832 563 126 124 19 Hamburg 233 189 15 7 22 Niedersachsen 1.853 1.528 170 118 37 Bremen 70 59 • • • Nordrhein-Westfalen 2.128 1.845 80 119 84 Hessen 1.368 1.270 48 40 10 Rheinland-Pfalz 1.025 882 37 93 13 Baden-Württemberg 3.096 2.823 99 108 66 Bayern 4.666 4.189 237 125 115 Saarland 70 64 • • • Berlin 400 323 36 4 37 Brandenburg 348 265 25 41 17 Mecklenburg- Vorpommern 757 524 125 70 38 Sachsen 626 580 17 14 15 Sachsen-Anhalt 280 252 9 12 7 Thüringen 347 307 12 11 17 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4913 Eine entsprechende Auswertung für die 20 größten Städte (nach Bevölkerung am 31. Dezember 2016) kann den folgenden Tabellen entnommen werden. Stadt, in der der Messbetrag festgesetzt wurde Anzahl der in der Gewerbesteuerstatistik 2013 erfassten Unternehmen insgesamt* WZ 55 (Beherbergung ) insgesamt WZ 55.1 (Hotels, Gasthöfe und Pensionen ) WZ 55.2 (Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten ) WZ 55.3 (Camping -plätze) WZ 55.9 (Sonstige Beherbergungsstätten ) Berlin, Stadt 1.402 1.038 224 10 130 Hamburg, Freie und Hansestadt 528 387 70 15 56 München, Landeshauptstadt 671 599 40 7 25 Köln, Stadt 389 323 • • 40 Frankfurt am Main, Stadt 422 • • • • Stuttgart, Landeshauptstadt 325 302 • • • Düsseldorf, Stadt 316 272 • • 30 Dortmund, Stadt 74 • • • • Essen, Stadt 123 • • • • Leipzig, Stadt 157 137 • • • Bremen, Stadt 144 111 • • 20 Dresden, Stadt 266 210 • • • Hannover, Landeshauptstadt 134 • • • • Nürnberg 227 201 • • • Duisburg, Stadt 70 53 • • • Bochum, Stadt 58 • • • • Wuppertal, Stadt 45 • • • • Bielefeld, Stadt 63 • • • • Bonn, Stadt 132 119 5 - 8 Münster, Stadt 84 70 • • • Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4913 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Stadt, in der der Messbetrag festgesetzt wurde Anzahl der in der Gewerbesteuerstatistik 2013 erfassten Unternehmen mit positivem Steuermessbetrag (= steuerbelastete Unternehmen)* WZ 55 (Beherbergung) insgesamt WZ 55.1 (Hotels, Gasthöfe und Pensionen) WZ 55.2 (Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten ) WZ 55.3 (Camping -plätze) WZ 55.9 (Sonstige Beherbergungsstätten ) Berlin, Stadt 400 323 36 4 37 Hamburg, Freie und Hansestadt 233 189 15 7 22 München, Landeshauptstadt 353 333 7 4 9 Köln, Stadt 200 180 • • 13 Frankfurt am Main, Stadt 178 • • • • Stuttgart, Landeshauptstadt 149 140 • • • Düsseldorf, Stadt 125 110 • • 11 Dortmund, Stadt 35 • • • • Essen, Stadt 39 • • • • Leipzig, Stadt 42 38 • • • Bremen, Stadt 57 47 • • 6 Dresden, Stadt 77 69 • • • Hannover, Landeshauptstadt 67 • • • • Nürnberg 110 105 • • • Duisburg, Stadt 24 18 • • • Bochum, Stadt 19 • • • • Wuppertal, Stadt 16 • • • • Bielefeld, Stadt 24 • • • • Bonn, Stadt 64 58 3 - 3 Münster, Stadt 45 41 • • • * = Zahlenwert geheim zu halten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333