Die Antwort wurde namens des Bundeskanzleramtes mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4916 19. Wahlperiode 10.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Kamann, Joana Cotar, Uwe Schulz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/4594 – Ernennung von Bundesminister a. D. Dr. Thomas de Maizière zum Vorsitzenden einer Konzern-Stiftung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 15. April 2015 brachte der damalige Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre “ in den Deutschen Bundestag ein (Bundestagsdrucksache 18/4630). Damit sollten künftig die Modalitäten beim Wechsel von Regierungsmitgliedern in die Wirtschaft geregelt werden. Kurz zuvor war die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Katherina Reiche, ebenfalls CDU/CSU-Fraktion, als Hauptgeschäftsführerin in den Verband kommunaler Unternehmen gewechselt (www.bundestag.de/ dokumente/textarchiv/2015/kw06_regierungsbefragung/359290), der sich insbesondere mit den Themen Verkehr, Digitalisierung und Infrastruktur beschäftigt (www.vku.de/themen/). In der Regierungsbefragung zu dem Gesetzentwurf führte Bundesminister Dr. Thomas de Maizière aus, die Große Koalition habe ein transparentes Verfahren geschaffen, das dazu beitragen werde, zum einen das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Bundesregierung nicht zu beeinträchtigen und zum anderen die Betroffenen vor Unsicherheit oder ungerechtfertigter Kritik zu schützen (http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/18/18084.pdf#P.7975). § 6a Absatz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz – BMinG) lautet: „Mitglieder der Bundesregierung , die beabsichtigen, innerhalb der ersten 18 Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Bundesregierung schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt für ehemalige Mitglieder der Bundesregierung entsprechend.“ Ferner heißt es in § 6a Absatz 2: „Die Anzeigepflicht entsteht, sobald ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied der Bundesregierung mit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung beginnt oder ihm eine Beschäftigung in Aussicht gestellt wird. Die Anzeige soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4916 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Tätigkeit erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Bundesregierung die Aufnahme der Tätigkeit bis zur Dauer von höchstens einem Monat vorläufig untersagen.“ In § 6b heißt es weiter: „(1) Die Bundesregierung kann die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der ersten 18 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die angestrebte Beschäftigung 1. in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das ehemalige Mitglied der Bundesregierung während seiner Amtszeit tätig war, oder 2. das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Bundesregierung beeinträchtigen kann. Die Untersagung ist zu begründen. (2) Eine Untersagung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten . In Fällen, in denen öffentliche Interessen schwer beeinträchtigt wären , kann eine Untersagung für die Dauer von bis zu 18 Monaten ausgesprochen werden. (3) Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidung über eine Untersagung auf Empfehlung eines aus drei Mitgliedern bestehenden beratenden Gremiums. Das beratende Gremium hat seine Empfehlung zu begründen. Es gibt seine Empfehlung nicht öffentlich ab. (4) Die Entscheidung ist unter Mitteilung der Empfehlung des beratenden Gremiums zu veröffentlichen.“ Im März 2018 schied Dr. Thomas de Maiziere aus dem Amt des Bundeministers des Inneren aus (www.bundestag.de/abgeordnete/biografien18/M/maiziere_ thomas/258800). Sechs Monate später, am 6. September 2018, wurde Bundesminister a. D. Dr. Thomas de Maizière von Timotheus Höttges, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG, als neuer Vorsitzender der Deutsche Telekom Stiftung ab Herbst 2018 ernannt (www.telekom-stiftung.de/presse/wechsel-imvorstand ). Grund für die Ernennung sei, dass „Thomas de Maizière sich mit seiner Erfahrung und seinem Netzwerk im Bereich der Digitalisierung stark einbringen könne“. Dazu gehöre, so der ehemalige Bundesminister de Maizière selber, „eine Beteiligung der Telekom-Stiftung an den öffentlichen Debatten zu Bildung und Digitalisierung“ (www.sz-online.de/nachrichten/thomas-demaiziere -wird-neuer-vorsitzender-der-telekom-stiftung-4008619.html). Darüber hinaus soll der ehemalige Bundesminister de Maizière ab März 2019 offenbar auch die Deutsche Telekom AG „im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit in rechtlichen Fragen, unter anderem zum Infrastrukturausbau, beraten“ (www.ksta.de/wirtschaft/ex-innenminister-de-maizi%C3%A8re-vorsitzenderder -telekom-stiftung-31229798). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4916 1. Hat Bundesminister a. D. Dr. Thomas de Maizière entsprechend § 6a Absatz 1 Satz 2 BMinG der Bundesregierung schriftlich angezeigt, dass er eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes bei der Deutsche Telekom Stiftung beabsichtigt, und falls ja, wann hat er dies angezeigt? 2. Hat Bundesminister a. D. Dr. Thomas de Maizière entsprechend § 6a Absatz 1 Satz 2 BMinG der Bundesregierung schriftlich angezeigt, dass er eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes als Anwalt für den Deutsche Telekom-Konzern beabsichtigt, und falls ja, wann hat er dies angezeigt? 3. Hat Bundesminister a. D. Dr. Thomas de Maizière entsprechend § 6a Absatz 1 Satz 2 BMinG der Bundesregierung schriftlich angezeigt, dass er eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes bei weiteren Institutionen beabsichtigt, und falls ja, wann hat er dies angezeigt, und um welche Institutionen handelt es sich? Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet. Bundesminister a. D. Dr. Thomas de Maizière hat der Bundesregierung am 16. Mai 2018 nach § 6a des Bundesministergesetzes angezeigt, nach seinem Ausscheiden aus dem Amt folgende neue Tätigkeiten aufnehmen zu wollen: Vorsitzender des Vorstands der Deutschen Telekom Stiftung, rechtsanwaltliche Beratungstätigkeit für die Deutsche Telekom AG in den Bereichen nationale, europäische und internationale Telekommunikationsbeziehungen, Mitgliedschaft im Kuratorium der ZEIT-Stiftung Ebelin und Gerd Bucerius, selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt, Tätigkeit als Redner und Autor gegen Honorar zu verschiedenen Anlässen, Übernahme einer Honorarprofessur an der Universität Leipzig. 4. Wann hat nach Kenntnis der Bundesregierung Bundesminister a. D. Dr. Thomas de Maizière mit den Vorbereitungen für die Aufnahme der Beschäftigung als Vorstand der Deutsche Telekom Stiftung begonnen oder wann wurde ihm diese Beschäftigung in Aussicht gestellt? 5. Wann hat nach Kenntnis der Bundesregierung Bundesminister a. D. Dr. Thomas de Maizière mit den Vorbereitungen für die Aufnahme der Beschäftigung als Anwalt für den Deutsche Telekom-Konzern begonnen oder wann wurde ihm diese Beschäftigung in Aussicht gestellt? 6. Wann hat nach Kenntnis der Bundesregierung Bundesminister a. D. Dr. Thomas de Maizière mit den Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung für weitere Institutionen begonnen oder wann wurden ihm diese Beschäftigungen in Aussicht gestellt? Die Fragen 4 bis 6 werden zusammen beantwortet. Über die Umstände und Abläufe im Vorfeld einer Anzeige nach § 6a des Bundesministergesetzes liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Sie geht davon aus, dass ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied der Bundesregierung eine beabsichtigte nachamtliche Beschäftigung anzeigt, sobald es mit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung beginnt oder ihm eine Beschäftigung in Aussicht gestellt wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4916 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die Beschäftigung von Bundesminister a. D. Dr. Thomas de Maizière als Vorstand der Deutsche Telekom Stiftung nicht ganz oder teilweise untersagt, obwohl entsprechend § 6b Absatz 1 Nummer 1. BMinG „die angestrebte Beschäftigung in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das ehemalige Mitglied der Bundesregierung während seiner Amtszeit tätig war“? Nach Auffassung der Bundesregierung ist nicht zu besorgen, dass durch die Tätigkeit von Bundesminister a. D. Dr. Thomas de Maizière als Vorsitzender des Vorstands der Deutsche Telekom Stiftung öffentliche Interessen im Sinne von § 6b Absatz 1 BMinG beeinträchtigt werden. Sie hat sich damit der Empfehlung des beratenden Gremiums angeschlossen. 8. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die Beschäftigung von Bundesminister a. D. Dr. Thomas de Maizière als Anwalt des Deutsche Telekom -Konzerns nicht ganz oder teilweise untersagt, obwohl entsprechend § 6b Absatz 1 Nummer 1 BMinG „die angestrebte Beschäftigung in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das ehemalige Mitglied der Bundesregierung während seiner Amtszeit tätig war“? 9. Ist die Beschäftigung von Bundesminister a. D. Dr. Thomas de Maizière als Anwalt für den Deutsche Telekom-Konzern ab März 2019 auf eine Untersagung der Bundesregierung entsprechend § 6b Absatz 2 Satz 1 BMinG zurückzuführen , in dem es heißt: „Eine Untersagung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten“? 10. Falls ja, aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung keine „schwere“ Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, was eine Untersagung für die Dauer von bis zu 18 Monaten erlaubt hätte? 11. Falls ja, sieht die Bundesregierung keine bzw. keine schwerwiegenden Interessenkonflikte von Bundesminister a. D. Dr. Thomas de Maizière als Anwalt für den Deutsche Telekom-Konzern im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit in rechtlichen Fragen, unter anderem zum Infrastrukturausbau? Die Fragen 8 bis 11 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am 5. September 2018 beschlossen, die beabsichtigte rechtsanwaltliche Beratungstätigkeit von Bundesminister a.D. Dr. Thomas de Maizière für die Deutsche Telekom AG in den Bereichen nationale , europäische und internationale Telekommunikationsbeziehungen für die Dauer von zwölf Monaten zu untersagen, da nach ihrer Auffassung zu besorgen ist, dass durch diese Tätigkeit öffentliche Interessen im Sinne von § 6b Absatz 1 BMinG beeinträchtigt werden. Eine schwere Beeinträchtigung öffentlicher Interessen lag aus Sicht der Bundesregierung nach Würdigung der Gesamtumstände nicht vor, insbesondere weil Bundesminister a.D. Dr. Thomas de Maizière nicht in eine geschäftsführende Funktion bei der Deutsche Telekom AG eintreten, sondern nur als externer Berater tätig werden wird. Die Bundesregierung hat sich damit der Empfehlung des beratenden Gremiums angeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4916 12. Was hat, im Falle einer Untersagung, das „Beratende Gremium“ aus § 6b Absatz 3 BMinG zu dem Vorgang empfohlen, und welches waren seine Gründe? Die Bundesregierung hat sich bei ihrer Entscheidung in Hinblick auf die angezeigten beabsichtigten nachamtlichen Beschäftigungen von Bundesminister a. D. Dr. Thomas de Maizière den Empfehlungen des beratenden Gremiums angeschlossen . Ihre Entscheidung entspricht damit den Empfehlungen des beratenden Gremiums nach § 6b des Bundesministergesetzes. Das beratende Gremium gibt seine Empfehlung nach § 6b Absatz 3 Satz 3 Bundesministergesetz nicht öffentlich ab. Diese gesetzliche Regelung steht in Übereinstimmung mit den Vertraulichkeitsanforderungen an Personalangelegenheiten und dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des ehemaligen Mitglieds der Bundesregierung. Sie ist zugleich eine Ausprägung des Grundsatzes des Kernbereiches exekutiver Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Bundesregierung einschließt. Die Empfehlung stellt die maßgebliche Grundlage für die Entscheidung der Bundesregierung dar. Um eine unbefangene Bewertung jedes Einzelfalles durch das beratende Gremium auch in Zukunft sicher zu stellen, ist die Bundesregierung verfassungsrechtlich gehalten, diese Vertraulichkeit ebenfalls zu wahren und keine Angaben über die Begründung des Gremiums zu machen. In Anerkennung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben regelt § 6b Absatz 4 Bundesministergesetz, das die Entscheidung der Bundesregierung unter Mitteilung der Empfehlung des beratenden Gremiums (d. h. unter Darstellung, ob und inwieweit der Empfehlung des beratenden Gremiums gefolgt wurde) zu veröffentlichen ist. 13. Wann und in welcher Form hat die Bundesregierung, im Falle einer Untersagung , diese entsprechend § 6b Absatz 4 BMinG veröffentlicht? Die Bundesregierung hat ihre Entscheidungen auf die Anzeige von Bundesminister a.D. Dr. Thomas de Maizière mit Bekanntmachung vom 7. September 2018 im Bundesanzeiger (amtlicher Teil) veröffentlicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333