Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 18. Januar 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/494 19. Wahlperiode 19.01.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ralph Lenkert, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/363 – Fristeinhaltung für grundzuständige Messstellenbetreiber beim Roll-Out intelligenter Stromzähler (Smart Meter) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Gemäß dem im Jahr 2016 verkündeten Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende sollen alle Stromverbrauchs- bzw. Stromeinspeise-Stellen (Messstellen) gemäß Artikel 1 Messstellenbetriebsgesetz – MsbG – mit einer Arbeitsleistung größer als 6 000 Kilowattstunden pro Jahr schrittweise bis zum Jahr 2032 mit intelligenten Stromzählern, sogenannten Smart Metern, ausgestattet werden. Bei der Beschlussfassung des Gesetzes im Jahr 2016 wurde angenommen, dass eine technologische Umsetzung gemäß § 30 MsbG zeitnah zur Verfügung stünde, also mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messzähler auf dem Markt zur Verfügung stellen könnten. Diese Vorgabe ist bis heute nicht erfüllt, so dass die „grundzuständigen Messstellenbetreiber“ mit der Umrüstung der Messstellen nicht beginnen können, wie dies in einem Artikel aus der „WELT“ vom 22. November 2017 deutlich wird (www. welt.de/wirtschaft/article170853964/Naechster-schwerer-Rueckschlag-fuer-die- Energiewende.html). Insbesondere fehlt es an der Realisierung sogenannter Smart-Meter-Gateways. Der Gesetzgeber hat mit § 45 Absatz 3 MsbG mit Frist verlangt, dass Messstellenbetreiber bis zum 30. Juni 2017 ihre Grundzuständigkeit bei der Bundesnetzagentur anmelden müssen. In der Praxis handelt es sich hier zu großen Teilen um Grundversorger wie Stadtwerke, die den Messstellenbetrieb bislang auch ausübten. Gleichzeitig mit der Anzeige der Grundzuständigkeit und deren Anerkennung durch die Bundesnetzagentur begann eine Frist von drei Jahren, in der die grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 2 MsbG mehr als 10 Prozent der im Gesetz unter § 29 Absatz 3 MsbG genannten Messstellen, die nicht mit Smart Metern, sondern mit sogenannten modernen Messzählern betrieben werden sollen, umzurüsten hat. Für diese „modernen Messzähler“ ist der Einsatz von Smart-Meter-Gateways dennoch vorgeschrieben. Durch die anhaltende Nichtverfügbarkeit von Smart- Meter-Gateways ist es den grundzuständigen Messstellenbetreibern derzeit nicht möglich, an der Einhaltung dieser Frist zu arbeiten. Eine mögliche Konsequenz der Nichteinhaltung dieser Frist ist jedoch, dass die Grundzuständigkeit der Betreiber nach § 45 MsbG widerrufen wird und ein anderes Unternehmen mit dem Messstellenbetrieb beauftragt werden kann. Ohne Verlängerung dieser Frist mit einer Bezugnahme auf die technische Verfügbarkeit stehen viele Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/494 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Grundversorger nun vor dem Problem, dass ihnen der Entzug des Geschäftsfeldes des Messstellenbetriebs droht. 1. Wann rechnet die Bundesregierung mit der technischen Verfügbarkeit von Smart-Meter-Gateways und Smart-Metern nach § 30 MsbG? 2. Wie bewertet die Bundesregierung die Fristsetzung des Roll-Outs, wie sie im § 45 Absatz 2 Nummer 2 MsbG formuliert ist, im Lichte der anhaltenden Nichtverfügbarkeit der notwendigen Technologie? 3. Erwägt die Bundesregierung eine Gesetzesinitiative zur Verlängerung der in § 45 Absatz 2 Nummer 2 MsbG genannten Frist bzw. eine Verknüpfung der Frist mit der technischen Verfügbarkeit, wie sie in Nummer 1 desselben Absatzes formuliert wurde? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? 4. Welche Hürden sind nach Kenntnis der Bundesregierung ausschlaggebend für die bis heute anhaltende Nichtverfügbarkeit der Smart-Meter-Technologie ? 5. Welche Hürden sind nach Kenntnis der Bundesregierung ausschlaggebend für die bis heute anhaltende Nichtverfügbarkeit von Smart-Meter-Gateways im Sinne des Gesetzes? Die Fragen 1 bis 5 werden wegen des engen Sachzusammenhangs der dort aufgeworfenen Aspekte gemeinsam beantwortet. Grundsätzlich ist zu bemerken: Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt den Rollout einerseits von modernen Messeinrichtungen (§ 29 Absatz 3 MsbG) und andererseits von intelligenten Messsystemen (§ 29 Absatz 1 und Absatz 2 MsbG). Moderne Messeinrichtungen sind im Gegensatz zu intelligenten Messsystemen nicht in ein Kommunikationsnetz eingebunden. Sie verfügen über eine informative Verbrauchsanzeige am Gerät selbst und über eine Schnittstelle, mittels derer sie sicher zu einem intelligenten Messsystem ausgebaut werden können; moderne Messeinrichtungen kommunizieren aber nicht nach außen. Demgegenüber enthalten intelligente Messsysteme alle diejenigen „smarten“ Metering-Funktionen, die eine Vernetzung voraussetzen; sie kommunizieren nach außen. Der Ausbau einer modernen Messeinrichtung zu einem intelligenten Messsystem erfolgt mittels eines sog. Smart-Meter-Gateways als Kommunikationsplattform für das intelligente Energienetz. Die gesetzlichen Begriffe sind in den Begriffsbestimmungen des § 2 MsbG sowie im Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/7555) näher erläutert. Die sog. intelligenten Messsysteme müssen umfangreiche Sicherheitsanforderungen nach den §§ 21 ff. MsbG erfüllen und dies nachweisen. Allerdings sollte dies nicht als eine „Hürde“ bezeichnet werden. Das Messstellenbetriebsgesetz begegnet so den Risiken der Vernetzung. So regeln § 19 Absatz 3 und 5 MsbG, dass ab Inkrafttreten die Einbindung von Messeinrichtungen in Kommunikationsnetze (Smart Metering) grundsätzlich nur noch zulässig ist, wenn zuvor die Erfüllung der besonderen Sicherheitsanforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes nachgewiesen wurde. Übergangsweise und solange die entsprechenden intelligenten Messsysteme am Markt noch nicht in ausreichendem Umfang (§ 30 MsbG) verfügbar sind, duldet das Messstellenbetriebsgesetz den Einbau anderer Technik und deren Einsatz, solange und soweit deren Nutzung nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/xxxx Die technische Differenzierung zwischen modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen spiegelt sich im Rolloutansatz des Gesetzes wider. Diese Differenzierung ist wichtig für die Analyse des jeweiligen Standes des Rollout. Soweit es um die intelligenten Messsysteme geht, die § 45 Absatz 2 Nummer 1 MsbG adressiert, stellt sich die Frage der technischen Möglichkeit des Einbaus nach § 30 MsbG. Die technische Möglichkeit in diesem Sinne liegt noch nicht vor. Die Bundesregierung hat diesbezüglich bereits darauf hingewiesen, dass der mit dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende verankerte Rechtsrahmen zur Einführung intelligenter Messsysteme keine starren Fristen für den Beginn des Rollouts vorgibt. Entscheidend ist nach dem Messstellenbetriebsgesetz, dass der Rollout mit der rechtlich zulässigen Technik beginnt. Deshalb regelt § 30 MsbG, dass der Rollout nur beginnen kann, wenn das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vorher eine Freigabe erteilt und veröffentlicht hat. Nach der gesetzlichen Regelung ist dafür insbesondere erforderlich, dass drei voneinander unabhängige Unternehmen Systeme am Markt anbieten, die den gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich entsprechen. Das vom Gesetz vorgesehene Verfahren soll den hohen Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die auszurollende Technik sicherstellen sowie Wettbewerb zwischen den Herstellern gewährleisten . Hersteller und Messstellenbetreiber haben insoweit den Rolloutbeginn selbst in der Hand. Angesichts der erheblichen Anstrengungen von Herstellern und Messstellenbetreibern und des Umstandes, dass der Rechtsrahmen keinen starren Startzeitpunkt vorsieht, hat die Bundesregierung bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass sie es für verfehlt hält, insoweit von „Verzögerungen “ zu sprechen. Sie beteiligt sich nicht an Spekulationen, wann die Marktbeteiligten die Voraussetzungen herbeigeführt haben werden. Soweit es jedoch um den Einsatz moderner Messeinrichtungen geht, die § 45 Absatz 2 Nummer 2 MsbG adressiert und die in den Fragen 2 und 3 angesprochen werden, haben Gespräche mit Unternehmen gezeigt, dass sie von Herstellern am Markt angeboten werden und grundzuständige Messstellenbetreiber bereits ihren Einbau planen bzw. damit begonnen haben. Die Fristen des § 45 MsbG greifen dies auf und differenzieren zwischen dem Rollout moderner Messeinrichtungen und dem Rollout intelligenter Messsysteme . Bei letzteren beginnen die Fristen nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 MsbG erst zu laufen, wenn die erforderliche Erklärung des BSI nach § 30 MsbG zur technischen Möglichkeit des Einbaus vorliegt. Für weitere Erläuterungen zum Regelungskonzept des § 30 MsbG wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/11370 und zu Frage 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/12885 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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