Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 11. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4942 19. Wahlperiode 16.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/4404 – Folgen des Brexit für Deutschland und Europa: Innenpolitik V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 23. Juni 2016 stimmten 51,9 Prozent der britischen Wähler im sogenannten Brexit-Referendum für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Brexit). Dieser Tag markiert eine historische Zäsur in der Geschichte der europäischen Integration, für die es keine Präzedenzfälle gibt. In der Folge teilte das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat am 29. März 2017 mit, dass es gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der EU auszutreten beabsichtigt. Damit begann eine Frist von zwei Jahren, die am 29. März 2019 mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union enden wird. Gegenwärtig laufen die Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union über die Bedingungen des Austritts sowie die zukünftigen Beziehungen. Unabhängig davon, wie die Verhandlungen ausgehen, wird deren Ergebnis das Leben von Millionen Menschen über viele Jahre prägen . Die europäische Integration hat Europa Frieden und Wohlstand gebracht und zu einem bislang beispiellosen Grad an Zusammenarbeit und Verflechtung der EU- Mitgliedstaaten geführt. Ob auf Reisen, beim Schüleraustausch, im Geschäftsleben oder in Wissenschaft und Forschung, zahlreiche Bürger, Unternehmen, staatliche wie nichtstaatliche Institutionen auf beiden Seiten des Ärmelkanals profitieren täglich von den Erleichterungen, welche der europäische Integrationsprozess gebracht hat. Die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, die Europäische Union zu verlassen , konfrontiert all diese Akteure mit erheblichen Unsicherheiten. So fürchten zahlreiche EU-Bürger, die sich im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit entschieden haben, ein Leben in Großbritannien aufzubauen, nun um ihre sicher geglaubten Rechte. Mittelständische Betriebe müssen damit rechnen, dass neue Handelshemmnisse entstehen und sehen ihre langfristigen Planungen dadurch erschwert, dass sie keine Klarheit über die zukünftige Anwendbarkeit von EU- Recht haben. Hochseefischer sind in ihrer Existenz bedroht, weil das bestehende System der Fangquoten teilweise außer Kraft gesetzt werden wird. Universitä- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4942 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ten und Bildungseinrichtungen können derzeit nicht abschätzen, ob die grenzüberschreitende Forschung weiterhin im selben Maße möglich sein wird und ob Bildungsabschlüsse auch in Zukunft gegenseitige Anerkennung erfahren werden . Die Luftverkehrsindustrie benötigt zur reibungskosen Fortsetzung des Flugbetriebs ein neues Luftverkehrsabkommen, da der Sektor von den Regularien der Welthandelsorganisation (WTO) ausgenommen ist. Nicht zuletzt müssen sich auch staatliche Institutionen und Behörden auf erhebliche Veränderungen einstellen. In den am 29. April 2017 vom Europäischen Rat verabschiedeten Leitlinien zu den Brexit-Verhandlungen wurden nationale Behörden, Unternehmen und andere Akteure aufgefordert, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sich auf die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs vorzubereiten. Diese Vorbereitungen werden dadurch erschwert, dass es nach wie vor keine Sicherheit über das zu erwartende Austrittszenario gibt. Ob „cliff-edge Brexit“, „hard Brexit“, ein Freihandelsabkommen nach dem Vorbild des Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens CETA oder gar ein Verbleib Großbritanniens im Binnenmarkt und der Zollunion, jedes dieser Szenarien hätte völlig andere Konsequenzen für die Betroffenen. Knapp sechs Monate vor dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union und knapp zweieinhalb Jahre vor dem zu erwartenden Ende der Übergangsphase gibt es mehr Fragen als Antworten . Zugleich stocken die Verhandlungen und die Wahrscheinlichkeit für ein No-Deal-Szenario, das unweigerlich zu großen Verwerfungen würde, steigt unaufhörlich . Die Fragesteller sind der Auffassung, dass unsere Bürgerinnen und Bürger ein Recht darauf haben, Antworten auf diese drängenden Fragen zu bekommen. Sie müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Interessen im Zuge der Brexit- Verhandlungen gewahrt bleiben. Und sie haben Anspruch darauf, dass die Bundesregierung sich auch auf einen ungeordneten Brexit vorbereitet, ihnen Rechenschaft über den Stand dieser Vorbereitungen leistet und sie in ihren eigenen Vorbereitungen unterstützt. Obwohl die Fragesteller bereits am 27. April 2018 eine umfassende Große Anfrage an die Bundesregierung richteten, um Antworten auf diese Fragen zu bekommen , steht eine Reaktion der Bundesregierung weiterhin aus und ist mit der Frist 31. Mai 2019 versehen worden. Die Antwort der Bundesregierung müsste dadurch erst zwei Monate nach einem erfolgten Brexit dem Deutschen Bundestag und den Bürgerinnen und Bürgern vorliegen. Auch hat der Deutsche Bundestag als zentraler Ort der politischen Debatte in Deutschland sich noch nicht in ausreichendem Maße mit den Folgen des Brexit beschäftigt. Währenddessen bereitet die britische Regierung sich öffentlichkeitswirksam auf den ungeordneten Austritt vor, publiziert „technische Hinweise“ an Bürgerinnen und Bürger sowie zahlreiche Branchen und Sektoren der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens, um für alle Eventualitäten gewappnet zu sein. Auf eine entsprechende Reaktion der Bundesregierung wartet man bisher vergeblich. Ziel dieser Kleinen Anfrage ist, mehr über den aktuellen Stand der Vorbereitungen der Bundesregierung zu erfahren und endlich eine öffentliche Debatte über die Folgen des Austrittes für Deutschland zu ermöglichen. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Gegenwärtig laufen in Brüssel die Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union (EU) gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union EUV über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union. Diese Verhandlungen, die ausschließlich zwischen der Europäischen Kommission mit ihrem Chefunterhändler Michel Barnier, und der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4942 Regierung des Vereinigten Königreichs geführt werden, sollen bis zum Herbst 2018 abgeschlossen werden. Die Bundesregierung unterstützt in diesem Zusammenhang voll und ganz die Verhandlungsführung der Kommission. Die Auswirkungen des Brexit werden maßgeblich vom Ausgang dieser Verhandlungen abhängen. Artikel 50 EUV sieht vor, dass im Rahmen der Verhandlungen über den Austritt eines Mitgliedstaats auch „der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird“. Der Europäische Rat (Artikel 50) hat dementsprechend im Dezember 2017 festgelegt : „Der Europäische Rat bekräftigt, dass er den Wunsch hat, eine enge Partnerschaft zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zu begründen. Eine Übereinkunft über die künftigen Beziehungen kann zwar erst fertiggestellt und geschlossen werden, wenn das Vereinigte Königreich ein Drittstaat geworden ist, aber die Union wird bereit sein, erste vorbereitende Gespräche zu führen, damit ein allgemeines Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen erzielt wird, sobald dafür zusätzliche Leitlinien angenommen worden sind. Ein solches Einvernehmen sollte in einer politischen Erklärung zum Austrittsabkommen dargelegt werden und es sollte im Austrittsabkommen darauf Bezug genommen werden.“ Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) für die Brexit-Verhandlungen, 15. Dezember 2017 www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2017/12/15/european-councilart -50-guidelines-for-brexit-negotiations/ Im März 2018 hat der Europäische Rat (Artikel 50) „mit Blick auf die Eröffnung der Verhandlungen über ein allgemeines Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen, das in einer politischen Erklärung, die dem Austrittsabkommen beigefügt und auf die im Austrittsabkommen Bezug genommen wird, niedergelegt werden soll“ Leitlinien festgelegt, die unter anderem betonen, dass die vier Freiheiten des Binnenmarktes unteilbar sind und es kein „Rosinenpicken“ geben kann, das heißt keine Beteiligung am Binnenmarkt lediglich in einzelnen Sektoren, was die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes untergraben würde. Die Leitlinien bekräftigen gleichzeitig die Bereitschaft , Beratungen über ein ausgewogenes, ehrgeiziges und weitreichendes Freihandelsabkommen einzuleiten, insoweit es ausreichende Garantien für faire Wettbewerbsbedingungen gibt. Die Leitlinien wurden durch den Europäischen Rat (Artikel 50) im Juni 2018 erneut bekräftigt. Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) zum Rahmen für die künftigen Beziehungen der EU zum Vereinigten Königreich, 23. März 2018 www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2018/03/23/european-councilart -50-guidelines-on-the-framework-for-the-future-eu-uk-relationship-23-march- 2018/ Für die Europäische Union bleiben diese Leitlinien des Europäischen Rates Grundlage und Maßstab der Verhandlungen über die politische Erklärung zum Rahmen der künftigen Beziehungen. Wie durch den Europäischen Rat im März festgelegt, gilt es „ein allgemeines Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen“ zu erzielen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4942 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im Juli 2018 hat die britische Regierung ein Weißbuch zu den künftigen Beziehungen zur EU vorgelegt. Dieses enthält Vorschläge in zahlreichen Bereichen. Im Kern sollen dabei eine Wirtschafts- sowie eine Sicherheitspartnerschaft entstehen , die weit über bisher existierende Vereinbarungen der EU mit Drittstaaten hinausgehen. Das Weißbuch “The future relationship between the United Kingdom and the European Union” ist einsehbar unter: www.gov.uk/government/publications/the-future-relationship-between-the-unitedkingdom -and-the-european-union Beim informellen Europäischen Rat in Salzburg im September 2018 hat sich der Präsident des Europäischen Rates Donald Tusk klar zu den britischen Vorschlägen im Weißbuch geäußert: “Ich möchte unterstreichen, dass einige der Vorschläge von Premierministerin May aus Chequers eine positive Entwicklung im britischen Ansatz und den Willen , die negativen Effekte des Brexits zu minimieren, widerspiegeln. Damit meine ich, unter anderem, die Bereitschaft, im Bereich von Sicherheit und Außenpolitik eng zu kooperieren. In anderen Bereichen, wie der irischen Frage oder der Regelung der Frage der wirtschaftlichen Zusammenarbeit müssen die britischen Vorschläge überarbeitet und weiter verhandelt werden […]“ Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel hat in Salzburg unterstrichen, dass es „noch ein großes Stück Arbeit [gibt] … wie die zukünftigen Handelsbeziehungen aussehen […] Da waren wir uns heute alle einig, dass es in Sachen Binnenmarkt keine Kompromisse geben kann.“ Bereits zuvor hatte Michel Barnier hinsichtlich der Vorschläge im Handelsbereich im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates wiederholt bekräftigt , dass der Binnenmarkt mit seinen vier Freiheiten eine der zentralen, wenn nicht die zentrale Errungenschaft der EU ist, dessen Erfolg in eben diesen vier Freiheiten, dem gemeinsamen Regelwerk und den gemeinsamen Überwachungsund Durchsetzungsmechanismen begründet ist. Die von der britischen Regierung vorgeschlagene Regelung würde dazu führen, dass diese gemeinsamen Regeln und Institutionen nicht oder nur teilweise Anwendung finden würden. Dies würde die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts stören und Wettbewerbsnachteile für europäische Unternehmen nach sich ziehen. Hinsichtlich der Vorschläge im Zollbereich hatte Michel Barnier verdeutlicht, dass die EU die Kontrolle über ihre Außengrenzen und die dortigen Einnahmen dort schon aus rechtlichen Gründen nicht an einen Drittstaat abtreten kann. Außerdem hat er darauf verwiesen, dass die britischen Vorschläge eine Reihe von praktischen Fragen aufwerfen. Für den Bereich der inneren Sicherheit hatte Michel Barnier wiederholt betont, dass die britischen Vorschläge im Weißbuch wichtige Elemente enthalten, die eine enge Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich als Drittstaat in diesem Bereich auch in Zukunft möglich machen können . Hierzu gehört das Bekenntnis zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und zur Rolle des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Für den Bereich der äußeren Sicherheit und der Verteidigung hatte er ebenfalls unterstrichen, dass hier die Konvergenz bei den Zielsetzungen sehr groß sei und eine sehr enge Partnerschaft auch in Zukunft von beiden Seiten angestrebt werde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4942 Über den Fortgang der Verhandlungen besteht in den entsprechenden Ratsgremien im Artikel 50-Format ein enger Austausch zwischen den EU27 und der EU- Kommission als Verhandlungsführerin. Der Deutsche Bundestag wird hierüber regelmäßig im Einklang mit den Vorgaben des EUZBBG unterrichtet. Task Force für die Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 50 EUV https://ec.europa.eu/info/departments/taskforce-article-50-negotiations-unitedkingdom _de Die formellen Verhandlungen über die künftige Partnerschaft können erst beginnen , wenn das Vereinigte Königreich ein Drittstaat ist. Erst im Rahmen dieser Verhandlungen werden Einzelheiten des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens der künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich festgelegt werden. Vor Abschluss dieser Verhandlungen kann daher in vielen Bereichen noch keine belastbare Aussage über den Inhalt von Folgeregelungen und deren Auswirkungen auf bestimmte Sachverhalte getroffen werden. Die Bundesregierung wird zu gegebener Zeit in der jeweils vorgesehenen Form die deutschen Positionen in die Vorbereitung dieser Verhandlungen bzw. in die Verhandlungen selbst einbringen. Neben den Austrittsverhandlungen spielen die Vorbereitungen auf den Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union eine wichtige Rolle. Der Europäische Rat hat wiederholt, zuletzt in seinen Schlussfolgerungen von Juni 2018, an die Mitgliedstaaten, die Institutionen der Union und alle Beteiligten appelliert, ihre Arbeit zu intensivieren, um auf allen Ebenen und für alle Ergebnisse gerüstet zu sein. Die Bundesregierung nimmt diese Vorbereitungen sehr ernst. Sie trifft seit Sommer 2016 Vorkehrungen für alle Austrittsszenarien, auch für den Fall eines Austritts ohne Austrittsabkommen. Sie unterscheidet dabei zwischen notwendigem nationalem Gesetzgebungsbedarf im Zusammenhang mit dem Austritt und Verwaltungshandeln (zum Beispiel Aufstockung von Personal in der Zollverwaltung) sowie sonstigem Handlungsbedarf (zum Beispiel dem fortlaufenden Austausch mit Wirtschaft und Zivilgesellschaft). Die Bundesregierung unterscheidet beim absehbaren nationalen Gesetzgebungsbedarf – ähnlich dem Vorgehen der Europäischen Kommission – drei Kategorien von Vorhaben: 1) Gesetzgebungsvorhaben, die unabhängig vom Ausgang der Brexit-Verhandlungen erforderlich werden; 2) Gesetzgebungsvorhaben in Vorbereitung auf eine eventuelle Übergangsphase auf der Grundlage des Entwurfs des Austrittsabkommens; 3) Gesetzgebungsvorhaben, die vom Regelungsumfang des Austrittsabkommens sowie von den Verhandlungen zum Rahmen des zukünftigen Verhältnisses und gegebenenfalls vom Willen des Gesetzgebers abhängen. Seit dem Brexit-Referendum unterhält die Bundesregierung zudem einen engen Austausch mit dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft zur Unterrichtung über den Fortgang der Verhandlungen und über die Konsequenzen, die sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ergeben können. Sie trifft Verbände und Unternehmen regelmäßig zu Einzel- und Sammelgesprächen. Sie unterstreicht dabei stets, dass sich alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger wie auch Unternehmen in Deutschland über die Folgen informiert halten sollten, die sich für sie aus dem Austritt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4942 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ergeben können. Sie fordert dazu auf, rechtzeitig zum Austritt Ende März 2019 notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Auf folgende Informationen wird hingewiesen: Auf der Internetseite des Bundespresseamtes finden sich zahlreiche Informationen zum Brexit. Die Bundesministerien halten ebenfalls fachspezifische Informationen bereit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hält auf seiner Internetseite umfangreiche Informationen für Unternehmen bereit. Es hat zudem ein Brexit-Info-Telefon eingerichtet, an das sich Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen mit ihren Fragen und Anliegen wenden können. Die Bundesgesellschaft Germany Trade & Invest (GTAI) informiert regelmäßig über Aktuelles und Hintergründe zu den Brexit-Verhandlungen. www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/Specials/special-brexit.html Die vom BMWi geförderte Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer informiert über Auswirkungen des Brexit auf deutsche Unternehmen. https://grossbritannien.ahk.de/brexit-update/ Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gibt Unternehmen u.a. auf der Internetseite die Möglichkeit, sich im Bereich der Finanzdienstleistungen zum Thema Brexit zu informieren. www.bafin.de/DE/Aufsicht/Uebergreifend/Brexit/brexit_node.html Sie finden dort zur Unterstützung ihrer Vorbereitung u.a. Informationen zu Zulassungsverfahren , Internen Risikomodellen, Outsourcing und Antworten auf „häufig gestellte Fragen“. Die Deutsche Bundesbank hat auf ihrer Internetseite einen Bereich mit bankenaufsichtlichen Informationen u.a. für Kreditinstitute, die im Zuge des Brexit über Standortverlagerungen bzw. -erweiterungen nachdenken („incoming banks”), geschaltet . www.bundesbank.de/Navigation/DE/Aufgaben/Bankenaufsicht/Einzelaspekte/ Brexit/brexit.html Zudem wurden eine Hotline (069 9566 7372) sowie eine zentrale Email-Adresse (Brexit@bundesbank.de) für betroffene Kreditinstitute eingerichtet. Die Zollverwaltung stellt auf ihrer Website Informationen zum Brexit in Bezug auf die zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Themen zur Verfügung. www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Brexit/brexit_node.html Die Webseite der nationalen Auskunftsstelle des Bundes für REACH, CLP und Biozide (Helpdesk der Bundesstelle für Chemikalien) hat zu den Auswirkungen des Brexit auf das Chemikalienrecht, insbesondere die REACH-Verordnung, einen Link zu den umfangreichen Informationen auf der Webseite der Europäischen Chemikalienagentur ECHA eingerichtet. www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Aktuelles/Aktueller-Monat_04_REACH_ Brexitseite%20ECHA.html Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4942 Zudem informieren und beraten zahlreiche Fachverbände zu Fragen des Austritts. Beispielsweise hat der Bundesverband der Deutschen Industrie ein Kompendium mit einem umfangreichen Leitfaden und praxisorientierten Fragen zur Vorbereitung von Unternehmen herausgegeben. https://bdi.eu/themenfelder/europa/#/publikation/news/der-brexit-kommt-was-istzu -tun/ Mit seiner „Brexit Checkliste“ ist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag ähnlich vorgegangen. www.ihk.de/brexitcheck Im Bereich Finanzdienstleistungen halten viele Unternehmensverbände umfangreiche , auf die jeweiligen Sektoren bezogene Informationen bereit, z. B. (zu Banken ) über https://bankenverband.de/dossier/brexit/ und (zu Versicherungen) https://positionen.gdv.de/brexit-und-versicherungen/. Im Bereich der Humanarzneimittel informieren die deutschen Zulassungsbehörden , das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und das Paul Ehrlich Institut (PEI), über die Auswirkungen des Brexit. Sie stellen Informationen für pharmazeutische Unternehmer zur Verfügung. www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelzulassung/Zulassungsrelevante Themen/Brexit/_node.html; www.pei.de/DE/infos/pu/auswirkungen-brexitvorbereitungen -paul-ehrlich-institut.html Darüber hinaus stellt auch die Europäische Arzneimittelagentur auf ihrer Internetseite Informationen zu den Auswirkungen des Brexit für Unternehmen zur Verfügung. www.ema.europa.eu/ema/index.jspcurl=pages/about_us/general/general_content_ 001891.jsp&mid=WC0b01ac0580cb2e5b Die Bundesregierung überprüft den Stand der Planungen fortlaufend und entwickelt ihre Planungen zu allen Austrittsszenarien entsprechend dem Fortgang der Verhandlungen weiter. Die Bundesregierung stimmt sich in dieser Frage eng mit den europäischen Partnern und der Europäischen Kommission ab. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag regelmäßig über den Stand der legislativen und sonstigen Planungen. 1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Anträge auf Wiedereinbürgerung auf Grundlage von Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes bei deutschen Auslandsvertretungen im Vereinigten Königreich seit dem 23. Juni 2016 entwickelt? Nach den Angaben des Bundesverwaltungsamtes sind aus dem Vereinigten Königreich im Jahre 2015: 43 2016: 684 (davon in der 2. Jahreshälfte: 657) 2017: 1 667 Anträge nach Artikel 116 Absatz 2 Grundgesetz eingegangen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4942 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wie ist die Haltung der Bundesregierung zu den Vorschlägen der britischen Premierministerin Theresa May für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich in Sicherheitsfragen nach einem Brexit, die diese in ihrer Rede auf der Münchener Sicherheitskonferenz am 17. Februar 2018 unterbreitet hat, insbesondere zum Abschluss eines so genannten Sicherheitsvertrags? Die Mitgliedstaaten der EU27 haben sich in den Leitlinien des Europäischen Rates am 23. März 2018 darauf verständigt, dass die Union für die Zukunft eine möglichst enge Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich anstrebt. Die Leitlinien bekräftigen im Hinblick auf andere Bereiche neben Handel und wirtschaftlicher Zusammenarbeit, dass die Union bereit ist, besondere Partnerschaften einzugehen, so auch bei der Bekämpfung des Terrorismus und der internationalen Kriminalität. Eine künftige Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich zu Sicherheitsfragen sollte sich aus Sicht der Bundesregierung insbesondere auf einen wirksamen Informationsaustausch , die Unterstützung der operativen Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden und die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen erstrecken . Dabei muss es solide Garantien für die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte sowie wirksame Durchsetzungs- und Streitbeilegungsmechanismen geben. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 3. Gibt es aus Sicht der Bundesregierung für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich in Sicherheitsfragen nach einem Brexit Alternativen zum Abschluss eines Sicherheitsvertrags? Wenn ja, welche? Die Regelungsalternativen zur künftigen Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich im Sicherheitsbereich hängen maßgeblich vom Gegenstand dieser Zusammenarbeit ab. Solange der Gegenstand der künftigen Zusammenarbeit nicht im Einzelnen feststeht, kann daher auch noch keine Aussage darüber getroffen werden, welche Möglichkeit der Regelung am besten geeignet ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 und auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 4. Sollte ein Sicherheitsvertrag oder ein alternatives Modell nach Auffassung der Bundesregierung die derzeitigen Möglichkeiten des Opt-ins und Optouts für das Vereinigte Königreich bei EU-Maßnahmen in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fortführen? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Umfang und Modalitäten der künftigen Zusammenarbeit zwischen der EU in Fragen der Inneren Sicherheit werden Gegenstand der Verhandlungen über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 und auf die Vorbemerkung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4942 5. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass ein solcher Sicherheitsvertrag oder ein alternatives Modell unabhängig von den übrigen Vereinbarungen über die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossen werden sollte? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 2 und auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 6. Welche Elemente der polizeilichen Zusammenarbeit sollen nach Auffassung der Bundesregierung in Zukunft in einem Sicherheitsvertrag oder in einem alternativen Modell zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich geregelt werden? 7. Welche Elemente der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sollen nach Auffassung der Bundesregierung in Zukunft in einem Sicherheitsvertrag oder in einem alternativen Modell zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich geregelt werden? Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu den Fragen 2 und 4 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 8. Welche Projekte und Kooperation der bilateralen Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen existieren derzeit zwischen dem Vereinigten Königreich und der Bundesrepublik Deutschland? Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich besteht eine bilaterale Zusammenarbeit bei Ermittlungsverfahren insbesondere in den Bereichen Cyberspionage, islamistischer Terrorismus, Schleusungskriminalität , Menschenhandel, Rauschgiftkriminalität, Umsatzsteuerbetrug, Zahlungskartenkriminalität und Geldwäsche. In beiden Staaten sind Verbindungsbeamte des anderen Staates etabliert. Zudem besteht eine Zusammenarbeit in diversen Technikthemen, bei der Kriminaltechnik und der Sicherheitsforschung. 9. In welcher Form sollen diese Projekte und Kooperationen nach Auffassung der Bundesregierung nach einem Brexit fortgeführt werden? Die bilaterale Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich in Sicherheitsfragen ist nicht unmittelbar vom Brexit betroffen und soll nach Auffassung der Bundesregierung fortgeführt werden. Sämtliche Fragen der Sicherheitszusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich werden auch im Kontext der künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu betrachten sein. 10. Wie bewertet die Bundesregierung die Zukunft der britischen Europol-Mitgliedschaft nach einem Brexit vor dem Hintergrund der seit Mai 2017 geltenden Europol-Verordnung (EU) 2016/794? Die Frage der künftigen Beteiligung des Vereinigten Königreichs bei Europol wird Gegenstand der Verhandlungen über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sein. Im Übrigen wird auf die Antworten zu Frage 2 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4942 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich nach einem etwaigen Brexit ähnlich wie Kanada, Norwegen oder die Schweiz als Drittstaat an Europol beteiligt werden sollte? Wenn ja, welche Art von Vereinbarung befürwortet die Bundesregierung? 12. Sollte Großbritannien nach Auffassung der Bundesregierung nach einem etwaigen Brexit vollwertiges Mitglied von Europol sein? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht, und wie soll die Kooperation Großbritanniens mit Europol stattdessen erfolgen? 13. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung das Verhältnis zwischen einem möglichen Sicherheitsvertrag zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich oder einem alternativen Modell auf der einen Seite und der britischen Europol-Mitgliedschaft auf der anderen Seite ausgestaltet sein? 14. Sollte das Vereinigte Königreich nach Ansicht der Bundesregierung nach einem Brexit am Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 51 der Europol-Verordnung beteiligt sein? Wenn ja, warum, und inwieweit? Wenn nein, warum nicht? 15. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich nach einem etwaigen Brexit uneingeschränkten Zugang zu den Datenbanken von Europol erhalten und Datensätze liefern sollte? Wenn ja, warum, und in wieweit? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 11 bis 15 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 16. Insoweit das Vereinigte Königreich nach einem etwaigen Brexit weiterhin Datensätze an Europol liefert und Zugriff auf Datensätze erhält, welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen würden nach Auffassung der Bundesregierung hierfür gelten? Welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen sollten nach Auffassung der Bundesregierung hierfür gelten? Die Frage, welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach dem Brexit für den Datenaustausch zwischen dem Vereinigten Königreich und Europol gelten, ist abhängig von der Frage der künftigen Beteiligung des Vereinigten Königreichs bei Europol. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 17. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung die Kooperation des Vereinigten Königreichs mit der EU-Justizbehörde Eurojust nach einem Brexit ausgestaltet sein? Die Frage der künftigen Beteiligung des Vereinigten Königreichs bei Eurojust wird Gegenstand der Verhandlungen über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/4942 18. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung die Kooperation des Vereinigten Königreichs mit der Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) nach einem Brexit ausgestaltet sein? Das Vereinigte Königreich hat sich nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2015/2219 (CEPOL-Verordnung) beteiligt und ist durch diese weder gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Die CEPOL-Verordnung hält Arbeitsvereinbarungen mit Drittstaaten offen. CEPOL arbeitet derzeit mit dem Vereinigten Königreich an der Ausarbeitung einer solchen Arbeitsvereinbarung. Nach Auffassung der Bundesregierung ist in diesem Rahmen eine enge Kooperation zwischen dem Vereinigten Königreich und CEPOL grundsätzlich wünschenswert. 19. Sollte Großbritannien aus Sicht der Bundesregierung nach einem etwaigen Brexit am Schengener Informationssystem (SIS) teilnehmen? Wenn ja, warum, inwieweit, und unter welchen Umständen? Wenn nein, warum nicht? Die Frage der weiteren Teilnahme des Vereinigten Königreichs am Schengener Informationssystem wird Gegenstand der Verhandlungen über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sein. Im Übrigen wird auf die Antworten zu Frage 2 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 20. Sollte das Vereinigte Königreich nach Auffassung der Bundesregierung an der im Rahmen der Novelle des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) geplanten Dublin-IV-Verordnung teilnehmen können? Wenn ja, sollten die britischen Opt-out-Möglichkeiten aus der Dublin-III- Verordnung fortbestehen? 21. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich sich nach einem etwaigen Brexit weiterhin selektiv an der Einwanderungspolitik der EU beteiligen können sollte? An welchen Rechtsakten sollte sich das Vereinigte Königreich nach Auffassung der Bundesregierung dabei beteiligen dürfen? Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet. Die Frage der künftigen Beteiligung des Vereinigten Königreichs an der Einwanderungspolitik der EU, einschließlich Rechtsakten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, wird Gegenstand der Verhandlungen über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sein. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 22. Welche Auswirkungen hat der Brexit nach Ansicht der Bundesregierung für die europäische Grenzschutzagentur Frontex und ihre Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich? Die Frage der künftigen Beteiligung des Vereinigten Königreichs bei Frontex wird Gegenstand der Verhandlungen über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sein. Im Übrigen wird auf die Antworten zu Frage 2 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4942 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 23. Verfügt das Vereinigte Königreich nach einem etwaigen Brexit nach Ansicht der Bundesregierung über ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere im Hinblick auf Befugnisse der dortigen Polizei-, Strafverfolgungs- und Nachrichtendienstbehörden und deren Kooperation mit den Nachrichtendiensten der Vereinigten Staaten von Amerika? Laut der Leitlinien des Europäischen Rates vom 23. März 2018 sollen für den Schutz personenbezogener Daten die EU-Adäquatheitsregeln gelten, um ein Schutzniveau zu gewährleisten, das im Wesentlichen dem der Union entspricht. Hiermit wird nach Auffassung der Bundesregierung auch auf Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 und die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333