Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz vom 9. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4953 19. Wahlperiode 11.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beatrix von Storch, Thomas Seitz und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/4471 – Maßnahmen und Kenntnisse von Bundesbehörden zu Anis Amri V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der tunesische Islamist und spätere Attentäter vom Berliner Breitscheidplatz Anis Amri war bereits Monate vor seiner Tat den Sicherheitsbehörden bekannt und wurde u. a. regelmäßig in den Sitzungen des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ) thematisiert. In mehreren Sitzungen kamen die versammelten Beamten zu der Überzeugung, dass „der Eintritt eines gefährdenden Ereignisses im Sinne eines durch Amri geplanten Anschlags eher unwahrscheinlich “ sei (www.zeit.de/2017/15/anis-amri-anschlag-berlin-terror-staatsversagen/ komplettansicht). In einem neuen Beitrag wird behauptet, die Staatsschutzabteilung des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen in Essen sei zuvor, anders als das GTAZ, zu der Einschätzung gekommen, dass Amri hochgradig gefährlich sei und jederzeit mit einem Anschlag gerechnet werden müsse. Sie soll im Sommer 2016 sogar einen Antrag auf Haftbefehl gegen Anis Amri beim Generalbundesanwalt eingereicht haben (vgl. Schubert – Die Destabilisierung Deutschlands, 2018, S. 313 ff.). Nach der Ablehnung seines Asylantrags im Juni 2016 scheiterte eine Abschiebung nach Tunesien an den erforderlichen Passersatzpapieren. Auch die italienischen Behörden hatten bereits 2015 versucht, Anis Amri abzuschieben und scheiterten laut offiziellen Darstellungen ebenfalls an den mangelnden Passpapieren . Wie „DIE WELT“ berichtet lag den italienischen Behörden dagegen bereits 2011 eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde Amris vor (vgl. www. welt.de/politik/ausland/article161414016/Dieses-Dokument-beweist-dass-Italien- Amri-ausweisen-konnte.html). Nach Ansicht der Fragesteller besteht auch Aufklärungsbedarf hinsichtlich möglicher Zusammenhänge amerikanischer Bombenangriffe in Libyen und den Vorgängen um Anis Amri. Im Januar 2017, vier Wochen nach dem Weihnachtsmarktattentat , flog das US-amerikanische Militär schwere Luftangriffe auf zwei IS-Lager in Libyen. Dieser Angriff soll laut US-Medien auch den Kontaktpersonen von Anis Amri beim Islamischen Staat gegolten haben (https://edition. cnn.com/2017/01/23/politics/us-libya-bombing-isis-berlin-attack/). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4953 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Hat die Bundesregierung Kenntnis von einem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen Anis Amri, der von einer Polizeidienststelle aus Nordrhein- Westfalen im Sommer 2016 erstellt wurde? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat im Jahr 2016 eine Polizeidienststelle aus Nordrhein-Westfalen bei einer dortigen Landesstaatsanwaltschaft angeregt, gegen Anis Amri einen Haftbefehl wegen gewerbsmäßigen Betrugs zu beantragen. a) Ist ein solcher Antrag beim Generalbundesanwalt eingegangen? Nein, ein solcher Antrag ist beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) nicht eingegangen. b) Was ist der übliche Ablauf nach Eingang eines solchen Antrags auf Erlass eines Haftbefehls beim Generalbundesanwalt? Wenn in einem Verfahren des GBA eine mit den Ermittlungen beauftragte Polizeidienststelle anregt, einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zu stellen, prüft der GBA das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 112 ff. der Strafprozessordnung , bevor er gegebenenfalls beim zuständigen Richter einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls stellt. c) Welche Entscheidung wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bezüglich des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls getroffen? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist die zuständige Landesstaatsanwaltschaft der polizeilichen Anregung nicht gefolgt. d) War der Generalbundesanwalt in die Entscheidung einbezogen oder wurde ihm die Entscheidung zur Kenntnis gegeben? Der GBA war an dem Verfahren in Nordrhein-Westfalen nicht beteiligt. Ihm wurde die Entscheidung nicht bekannt gegeben. e) Wurde vom Generalbundesanwalt über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen Anis Amri an die Bundesregierung – insbesondere an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) oder an das Bundeskanzleramt – berichtet? Da der GBA keine Kenntnis von einem solchen Antrag hatte, konnte er auch nicht darüber berichten. 2. Entspricht es dem normalen Verfahrensgang, dass in Staatsschutzsachen polizeiliche Anträge an den Generalbundesanwalt als Verschlusssache deklariert werden und eine höhere Geheimhaltungsstufe als „VS – NfD“ festgelegt wird? Welche höhere Geheimhaltungsstufe wird dann üblicherweise festgelegt? Nein, dies entspricht nicht dem normalen Verfahrensgang. Die Einstufung von Verschlusssachen erfolgt nach den Voraussetzungen, wie sie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung – VSA) vorsieht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4953 a) Wird in einem solchen Fall auch das weitere Verfahren beim Generalbundesanwalt als Verschlusssache deklariert und eine höhere Geheimhaltungsstufe als „VS – NfD“ festgelegt? Welche höhere Geheimhaltungsstufe wird dann üblicherweise festgelegt? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 Bezug genommen. b) Welcher Personenkreis hat beim Generalbundesanwalt Zugang zu den Verfahrensakten in Staatsschutzsachen, für die eine höhere Geheimhaltungsstufe als „VS – NfD“ festgelegt wurde (bitte auch nach Amtsbezeichnung und jeweils Anzahl der Personen aufschlüsseln)? Es kann sich grundsätzlich in jedem Verfahren des GBA die Notwendigkeit ergeben , Verschlusssachen zu bearbeiten. Die Bearbeitung erfolgt dabei in verschiedenen Referaten teils von einem, teils von mehreren Sachbearbeitern gemeinsam . Dabei gilt, dass von einer Verschlusssache nur Personen Kenntnis erhalten , die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung von ihr Kenntnis haben müssen. Das sind üblicherweise – außer dem/den Sachbearbeiter(n) oder der/den Sachbearbeiterin (nen) – ein Geschäftsstellenbeamter oder eine ein Geschäftsstellenbeamtin , der Referatsleiter oder die Referatsleiterin und der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin. Personen, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, müssen zuvor nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz überprüft worden sein. In der Behörde des GBA sind dies angefangen vom Wachtmeisterdienst bis hin zu Herrn GBA Dr. Frank sämtliche Personen, die mit Verfahrensakten umgehen. 3. Welche Geheimhaltungsstufe wurde im Fall des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls im Fall Anis Amri nach Kenntnis der Bundesregierung von Seiten der Polizei Nordrhein-Westfalen vergeben? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 4. Welche Geheimhaltungsstufe wurde im Fall des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls im Fall Anis Amri von Generalbundesanwalt vergeben? Der GBA hat am 21. Dezember 2016 beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Erlass eines Haftbefehls gegen Anis Amri wegen des Anschlags auf den Breitscheidplatz vom 19. Dezember 2016 beantragt. Der Antrag wurde nicht eingestuft. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1a Bezug genommen. 5. Bestehen Berichtspflichten des Generalbundesanwalts an die Bundesregierung – insbesondere an das BMJV oder an das Bundeskanzleramt – im Fall von Staatsschutzverfahren, für die eine höhere Geheimhaltungsstufe als „VS – NfD“ festgelegt wurden? Wie ist die Berichtspflicht im Einzelnen ausgestaltet und aus welcher Richtlinie ergibt sie sich? Die Berichtspflichten des GBA sind in dem Erlass des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) über die „Unterrichtung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof “ vom 13. Dezember 2016 enthalten. In Ermittlungsverfahren unterrichtet der GBA alsbald unter Darstellung des Sachverhalts über die Einleitung der Verfahren und übermittelt alle etwa ergangenen Haftbefehle. Im weiteren Verlauf der Verfahren unterrichtet er über alle wesentlichen Verfahrensvorgänge Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4953 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode und Untersuchungsergebnisse. Bei Beobachtungsvorgängen, die wegen des Verfahrensgegenstandes , der Persönlichkeit oder Stellung eines Beteiligten, des Verratsumfanges oder der Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit von besonderer Bedeutung sind oder bei denen sonst Anhaltspunkte für ein besonderes öffentliches Interesse bestehen, oder in solchen Verfahren, die die Beziehungen zu anderen Staaten berühren könnten, unterrichtet der GBA alsbald unter Darstellung des Sachverhalts über die Anlegung des Vorgangs. Besondere Berichtspflichten für Verfahren, in denen Verschlusssachen mit einem höheren Geheimhaltungsgrad als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ bearbeitet werden, gibt es nicht. 6. Hat der Generalbundesanwalt dem BMJV im Fall Anis Amri berichtet, und wenn ja, wann? Der GBA hat dem BMJV über das nach dem Anschlag vom Breitscheidplatz vom 19. Dezember 2016 eingeleitete Ermittlungsverfahren noch in der Tatnacht mündlich berichtet. In der Folgezeit hat der GBA unter dem 21. Dezember 2016, 23. Dezember 2016, 29. Dezember 2016, 30. Dezember 2016, 13. Januar 2017, 20. Januar 2017, 21. April 2017, 20. Juli 2017, 13. Oktober 2017 und 23. Januar 2018 hierzu Berichte übersandt. 7. Welche ausländischen Nachrichtendienste haben nach Kenntnis der Bundesregierung vor oder nach der Einreise Anis Amris in die Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit seiner Person deutsche Behörden kontaktiert , und mit welchem Zweck? Die Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten auf die vorliegende Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 VSA sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst (BND) zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt .* * Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4953 8. Erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung eine Telefonüberwachung von Anis Amri, und wenn ja, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die durch die Telefonüberwachung von Anis Amri gewonnenen Erkenntnisse an ausländische Behörden oder Partnerdienste übermittelt oder konnten diese darauf zugreifen? Von Anis Amri genutzte Telefonanschlüsse wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in mehreren strafrechtlichen Ermittlungsverfahren überwacht. Erkenntnisse hieraus wurden im Wege des polizeilichen Informationsaustauschs an ausländische Polizeibehörden sowie auf beim GBA zum Anschlag auf den Breitscheidplatz vom 19. Dezember 2016 eingegangene Rechtshilfeersuchen an ausländische Justizbehörden übermittelt. Hinsichtlich durchgeführter Maßnahmen wird im Übrigen auf die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) veröffentliche Chronologie zum „Behördenhandeln um die Person des Attentäters vom Breitscheidplatz Anis Amri“ auf der Homepage des BMI (www.bmi.bund.de) verwiesen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) stand im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung auch in Kontakt zu ausländischen Diensten und hat in diesem Zusammenhang auch personenbezogene Daten zu Anis Amri übermittelt. Vom BfV konnten keine geeigneten und zielgerichtet einsetzbaren nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Anwendung gebracht werden. Die weitere Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten auf die vorliegende Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 VSA sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* 9. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über Militärschläge der USA vom 19. Januar 2017 auf zwei libysche IS-Camps unter dem Codenamen „Odyssey Lightning“, und wenn ja, welcher Zusammenhang besteht nach Kenntnis der Bundesregierung zum Komplex Anis Amri? Die Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten auf die vorliegende Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 VSA sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine * Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4953 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* 10. Ist der Bundesregierung oder den nachgeordneten Dienststellen des Bundes bekannt, seit wann italienischen Behörden eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde Anis Amris vorlag? Seit wann hat die Bundesregierung hiervon Kenntnis? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 11. Liegt eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde Anis Amris nach Kenntnis der Bundesregierung einer deutschen Behörde vor, und falls ja, seit wann? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. * Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333