Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4954 19. Wahlperiode 12.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Fabio De Masi, Heidrun Bluhm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3925 – Aktueller Stand der Regulierung des Grauen Kapitalmarkts V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 24. Juli 2018 hat das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren gegen die Grünwalder Investmentfirma P&R eröffnet (Süddeutsche Zeitung, P&R- Anleger können Ansprüche geltend machen, 25. Juli 2018). Der Containervermieter P&R ist für viele Anlegerinnen und Anleger überraschend Pleite gegangen . 54 000 von ihnen, im Durchschnitt rund 60 Jahre alt, fürchten um ein eingesetztes Kapital von 3,5 Mrd. Euro, das in vielen Fällen für die eigene Altersvorsorge vorgesehen war (Kölnische Rundschau, Viele Senioren haben P&R vertraut – und könnten leer ausgehen, 27. Juni 2018). Dies ist vermutlich der größte Anlegerbetrug, den es jemals in Deutschland gegeben hat – trotz Prokon, Infinus oder S&K. Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird derweil vorgeworfen, Warnsignale im Fall P&R ignoriert und zu spät bzw. gar nicht reagiert zu haben (WirtschaftsWoche, Wie viel Verlass ist auf die BaFin?, 26. Juni 2018). Kapitalanlagen in Seefrachtcontainer gehören zu der Anlageform der Direktinvestments . Direktinvestments, Genussrechte, Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen fallen seit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes 2015 (Bundestagsdrucksache 18/3994) unter das Vermögensanlagegesetz, was unter anderem eine Pflicht zur Prospekterstellung begründet. Mithilfe des Kleinanlegerschutzgesetzes sollten durch verbesserten Schutz von Anlegerinnen und Anlegern Vermögensschäden verhindert, das Vertrauen in die in Deutschland angebotenen Finanzdienstleistungen und -instrumente gestärkt und somit der weitgehend unregulierte Graue Kapitalmarkt ausgetrocknet werden. Bereits in dem 2013 neu geschaffenen Kapitalanlagegesetzbuch (Bundestagsdrucksache 17/12294) wurden sog. geschlossene AIF („Alternative Investment Funds“), die man bislang als geschlossene Investmentfonds bezeichnete, einer stärkeren Regulierung unterworfen. Geschlossene Investmentfonds, die beispielsweise in Immobilien, Container, Solaranlagen, Flugzeuge oder Filme investierten , zählten bis dato zu den Finanzinstrumenten des Grauen Kapitalmarktes und bescherten Anlegerinnen und Anlegern teils hohe finanzielle Verluste. Doch trotz dieser gesetzlichen Regelung gelten geschlossene Fonds immer noch als äußerst intransparent (Handelsblatt, Verbraucherschützer kritisieren Intransparenz geschlossener Fonds, 4. April 2018). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4954 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Bundesregierung sieht derzeit nichtsdestotrotz im Bereich des Grauen Kapitalmarkts keine Regulierungslücken und die Verbraucherinnen und Verbraucher ausreichend geschützt (Antwort der Bundesregierung zu Frage 41 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Container- und Schiffsfinanzierungen, auf Bundestagsdrucksache 19/2551). Dies bedarf angesichts des aktuellen P&R-Skandals, aber auch vor dem Hintergrund zunehmender Insolvenzen bei Geldanlagen im „grünen“ bzw. Nachhaltigkeitsbereich (vgl. Verbraucherzentrale Hamburg, Insolvenzen bei riskanten Geldanlagen in der grünen Branche, www.geld-bewegt.de/sites/default/files/2018-07/20180723_ vzhh_%C3%9Cbersicht_Insolvenzen_Gruene-Branche.pdf, Stand: Juli 2018), einiger Nachfragen. Denn es ist nach wie vor davon auszugehen, dass ein Grauer Kapitalmarkt existiert und für die Anlegerinnen und Anleger eine große Gefahr darstellt (biallo.de, Öko-Investments: Grauer Kapitalmarkt birgt hohe Risiken, 26. Juli 2018). 1. Wie viele der nachfolgend aufgeführten Finanzinstrumente, Vermögensanlagen bzw. Investitionsmöglichkeiten werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit jeweils in Deutschland vertrieben bzw. sind für Anlegerinnen und Anleger erwerbbar: Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse vor, wie viele Vermögensanlagen, deren Prospekte gebilligt, Vermögensanlagen-Informationsblätter gestattet bzw. aktualisiert wurden oder die unter Inanspruchnahme der Ausnahmen nach §§ 2 ff. Vermögensanlagengesetz prospektfrei angeboten werden tatsächlich in den öffentlichen Vertrieb gegangen bzw. noch im öffentlichen Vertrieb sind. Für die Vermögensanlagen-Informationsblätter wird der nachfolgend genannte Zeitraum 21. August 2017 bis 31. August 2018 benannt, weil entsprechende statistische Daten erst seit Inkrafttreten des Gestattungsverfahrens für Vermögensanlagen -Informationsblätter zum 21. August 2017 erhoben werden. a) Unternehmensbeteiligungen an Personengesellschaften, GmbH-Anteile, GbR-Anteile sowie stille Beteiligungen etc. (außer Aktien) Feststellbar ist lediglich die Anzahl der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebilligten Prospekte, für den Zeitraum 1. September 2017 bis 31. August 2018: 24 Prospekte. b) Geschlossene Publikums-AIF, u. a. Beteiligungen an Sachwerte oder ÖPP-Projektgesellschaften Mit Stand 15. August 2018 werden 214 geschlossene Publikums-AIFs vertrieben. Darunter sind 205 von der BaFin genehmigte, die übrigen 9 werden auf der Grundlage eines Notifizierungsverfahrens im Inland vertrieben. c) Direktinvestments Bekannt ist die Anzahl der von der BaFin gebilligten Prospekte sowie der gestatteten und aktualisierten Vermögensanlagen-Informationsblätter. Im Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. August 2018 wurden 19 Prospekte gebilligt und im Zeitraum vom 21. August 2017 bis 31. August 2018 wurden 56 Vermögensanlagen -Informationsblätter gestattet bzw. aktualisiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4954 d) Offene Spezial-AIF, insbesondere Single-Hedge-Fonds Es werden in der Bundesrepublik 3 544 von der BaFin zugelassene offene Spezial -AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger vertrieben, davon 13 Single-Hedge-Fonds. e) Geschlossene Spezial-AIF, insbesondere Private-Equity-Fonds Es wurden 486 geschlossene Spezial-AIF von der BaFin zum Vertrieb an professionelle und semiprofessionelle Anleger zugelassen. Private-Equity-Fonds werden statistisch nicht gesondert erfasst. f) Genussrechte und andere hybride Anleiheformen Aus den Angaben der BaFin geht hervor, dass im Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. August 2018 vier Prospekte für Genussrechte gebilligt wurden. g) Orderschuldverschreibungen Orderschuldverschreibungen werden in der Regel im Rahmen von Basisprospekten emittiert. Bei der Gestattung des Basisprospektes ist noch offen, welche Anlagen darunter emittiert werden. Die Wertpapierarten, die aufgrund der endgültigen Bedingungen des Prospektes emittiert werden, werden statistisch nicht erfasst . h) Nachrangdarlehen Nach Angaben der BaFin wurden im Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. August 2018 insgesamt 29 Prospekte gebilligt. Weiter wurden im Zeitraum vom 21. August 2017 bis 31. August 2018 insgesamt 243 Vermögensanlagen-Informationsblätter gestattet bzw. aktualisiert. i) Partiarischen Darlehen Im Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. August 2018 wurde kein Prospekt gebilligt und im Zeitraum vom 21. August 2017 bis 31. August 2018 wurden 92 Vermögensanlagen-Informationsblätter gebilligt bzw. aktualisiert. j) „Schrottimmobilien“ k) Gold- oder Edelmetallsparpläne Antwort zu Frage 1j und 1k: Dazu liegen der Bundesregierung keine Daten vor. l) Crowdfunding Es gibt keine gesonderte statistische Erfassung für das gesamte Crowdfunding. Im Rahmen des § 2a Vermögensanlagengesetz erfolgen Schwarmfinanzierungen über Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen und Direktinvestments. Im Betrachtungszeitraum (21. August 2017 bis 31. August 2018) wurden für diese drei Instrumente 391 Vermögensanlagen-Informationsblätter bei der BaFin gestattet bzw. aktualisiert. Diese gliederten sich wie folgt auf: Direktinvestments: 56, Nachrangdarlehen: 243, partiarische Darlehen: 92. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4954 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode m) Kauf-und-Rückvermietungs-Verträge/Rückmietverkauf (Sale-and-Lease- Back) Dazu liegen der Bundesregierung keine Daten vor. n) Kryptowährungen? Dazu liegen der Bundesregierung keine statistisch verwertbaren Daten vor. 2. Wie hat sich die für Anlegerinnen und Anleger erwerbbare Anzahl der in den Fragen 1a bis 1n aufgeführten Finanzinstrumente, Vermögensanlagen und Investitionsmöglichkeiten in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte für jedes Jahr und jedes Finanzinstrument einzeln aufführen; sofern es begriffliche Änderungen gegeben hat, bitte die Anzahl des äquivalenten Finanzinstruments benennen, z. B. „geschlossener Investmentfonds“ bis 2013, ab dann „geschlossener Publikums-AIF“ usw.)? Die Zahl der gebilligten Verkaufsprospekte für die in Frage 1 Buchstaben a, c, f, h, i und l genannten Vermögensanlagen kann für die einzelnen Produkte benannt werden (siehe anliegende Tabelle 1). Nach Angaben der BaFin sind statistische Angaben zu den in der Frage genannten Investmenfonds nur unvollständig vorhanden. So kann lediglich die Zahl der Genehmigungen der Anlagebedingungen (OGAW, Publikums-AIF) und die der eingereichten Anlagebedingungen von inländischen Spezial-AIFs benannt werden (siehe Antwort zu den Fragen 1b und 1d sowie anliegende Tabelle 2). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Kapitalanlagegesetzbuch erst 2013 in Kraft trat; die Angaben zu den geschlossenen AIF werden erst seitdem gesondert erfasst. Für die Jahre 2008 bis 2012 ist eine Aufteilung nach der jeweiligen Beteiligungsart nicht möglich, da diese nicht separat erfasst wurden. Allerdings ist die Gesamtzahl von Gestattungen von Vermögensanlagen-Verkaufsprospekten für das jeweilige Jahr bekannt: 2008: 708 2009: 390 2010: 442 2011: 400 2012: 308. Die Zahlen umfassen die gestatteten Verkaufsprospekte zu Unternehmensbeteiligungen einschließlich Publikums-Kapitalgesellschaften, Genussrechten sowie Namensschuldverschreibungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4954 3. Wie hat sich – um einen Vergleich zu Finanzinstrumenten des Grauen Kapitalmarkts ziehen zu können – die für Anlegerinnen und Anleger erwerbbare Anzahl der folgenden Produkte der kapitalgedeckten privaten Altersvorsorge in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte für jedes Jahr und jedes Produkt einzeln aufführen): a) Riester-Produkte (bitte nach Riester-Banksparplänen, Riester-Investmentfondssparplänen , Riester-Rentenversicherungen, Riester-Bausparverträgen aufgliedern) b) Kapitallebens- und private Rentenversicherungen c) Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen d) Produkte der „Neuen Klassik“? In der nachstehend aufgeführten Tabelle ist für das jeweilige Jahr die Anzahl der unter der Aufsicht der BaFin stehenden Lebensversicherer angegeben, die Neuverträge über Riester-Rentenversicherungen, Kapitalleben- und Rentenversicherungen bzw. Fondgebundene Lebens- und Rentenversicherungen gezeichnet haben . Zahlen für die Produkte „Neue Klassik“ werden im Berichtswesen der BaFin nicht gesondert erfasst. Versicherungen mit Angeboten von 2008 2009 2010 2011 2012 Riester-Rentenversicherungen 63 63 64 63 62 Kapitalleben- und Rentenversicherungen 87 87 85 84 82 Fondgebundene Lebens- und Rentenversicherungen 70 71 69 68 64 2013 2014 2015 2016 2017 Riester-Rentenversicherungen 60 58 57 54 52 Kapitalleben- und Rentenversicherungen 79 74 71 71 73 Fondgebundene Lebens- und Rentenversicherungen 62 62 61 61 60 4. Wie viele fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen wurden in den vergangenen zehn Jahren von Versicherern, die nicht ihren Sitz in Deutschland, sondern z. B. in Liechtenstein, Luxemburg oder Großbritannien haben, in Deutschland vertrieben (bitte einzeln nach Jahr und nach jeweiligem Land des Emittenten aufgliedern)? Für Versicherungsunternehmen, die nicht dem deutschen Aufsichtsrecht unterliegen , liegen der BaFin Angaben zum Versicherungsbestand nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4954 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Wie hat sich – um einen Vergleich zu Finanzinstrumenten des Grauen Kapitalmarkts ziehen zu können – die für Anlegerinnen und Anleger erwerbbare Anzahl der folgenden Finanzinstrumente in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte für jedes Jahr und jedes Finanzinstrument einzeln aufführen ): a) OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren), offene Investmentfonds b) Offene Publikums-AIF (bitte aufgliedern nach aa) Gemischten AIF bb) Sonstigen AIF cc) Dach-Hedge-Fonds und dd) Immobilien-Sondervermögen/OIF – Offene Immobilienfonds)? Vergleiche dazu anliegende Tabelle 3. 6. Wie hoch sind die jährlichen finanziellen Verluste von Anlegerinnen und Anlegern in Deutschland durch Produkte des Grauen Kapitalmarkts bzw. durch den Erwerb entsprechender Finanzinstrumente, die – bis zu den im Einleitungstext angesprochenen Regulierungen – aus Sicht der Bundesregierung zum Grauen Kapitalmarkt gehörten (bitte ab 2008 bis heute für jedes Jahr in Euro einzeln aufgliedern, zum einen nach der BaFin-Aufzählung der Instrumente des Grauen Kapitalmarkts – www.bafin.de/DE/Verbraucher/ GeldanlageWertpapiere/Investieren/GrauerKapitalmarkt/grauer_kapitalmarkt_ node.html –, zum anderen bitte ab 2008 bis heute für jedes Jahr in Euro einzeln aufgliedern nach den Finanzinstrumenten bzw. Investitionsmöglichkeiten , wie sie in den Fragen 1a bis 1n aufgeführt sind)? Dazu liegen keine belastbaren Daten vor. 7. Wie hoch sind die jährlichen finanziellen Verluste von Verbraucherinnen und Verbrauchern in Deutschland durch Produkte der kapitalgedeckten privaten Altersvorsorge und bei Verbraucherfinanzen (bitte ab 2008 für jedes Jahr in Euro einzeln aufgliedern nach jeweiligen Verlusten bei bzw. durch Riester-Produkten, Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen, fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen, OGAW/offene Investmentfonds , offene Publikums-AIF, Zinsen auf Dispositionskredite, Nichteinräumung von Sondertilgungsmöglichkeiten bei privater Immobilienfinanzierung , Restschuldversicherungen etc., orientiert an der Studie von Prof. Dr. Andreas Oehler, Die Verbraucherwirklichkeit: Mehr als 50 Milliarden Euro Schäden jährlich bei Altersvorsorge und Verbraucherfinanzen., Dez. 2012)? Dazu liegen keine Daten vor. Die bei Verbraucherinnen und Verbrauchern entstehenden Verluste werden von der BaFin nicht erfasst. 8. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Schätzung der Stiftung Warentest, auf die sich Prof. Dr. Andreas Oehler in der Frage 7 genannten Studie bezieht, wonach Anlegerinnen und Anleger jährlich mindestens 30 Mrd. Euro nur am Grauen Kapitalmarkt verlieren (bitte begründen), und inwieweit kann die Bundesregierung diese Zahl bestätigen? Der Bundesregierung liegen dazu keine belastbaren Daten vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4954 9. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Schätzung des Bundeskriminalamtes aus dem Jahr 2017, wonach Anlegerinnen und Anleger jährlich über 20 Mrd. Euro am Grauen Kapitalmarkt verlieren (br.de, Grauer Kapitalmarkt boomt, 14. August 2017; bitte begründen), und inwieweit kann die Bundesregierung diese Zahl bestätigen? Dem Bundeskriminalamt (BKA) liegen keine Zahlen zum so genannten „Grauen Kapitalmarkt“ vor. 10. Was sind nach Auffassung der Bundesregierung die Unterscheidungsmerkmale zwischen Weißem, Grauem und Schwarzem Kapitalmarkt? Die Begriffe „Weißer“, „Grauer“ und „Schwarzer“ Kapitalmarkt sind weder definiert noch haben sie einen feststehenden Inhalt. Im Allgemeinen werden in Veröffentlichungen unter dem so genannten „Weißen Kapitalmarkt“ Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen verstanden, die nur von Unternehmen erbracht werden dürfen, die über eine Erlaubnis der BaFin nach den einschlägigen Gesetzen verfügen. Fehlt die erforderliche Erlaubnis, wird häufig vom so genannten „Schwarzen Kapitalmarkt “ gesprochen; dabei handelt es sich um das unzulässige Betreiben erlaubnispflichtiger Geschäfte ohne Erlaubnis der BaFin oder um verbotene Geschäfte . Unter den so genannten Grauen Kapitalmarkt werden – unabhängig von den in den letzten Jahren erweiterten und verschärften regulatorischen Vorgaben – häufig Angebote von Kapitalanlagen gefasst, die nicht in Wertpapieren verbrieft sind und nicht über Banken oder Finanzdienstleistungsinstitute vertrieben werden. Soweit es sich um Vermögensanlagen handelt, gelten grundsätzlich die Transparenzvorgaben des Vermögensanlagengesetzes. Bei der Vermittlung von Vermögensanlagen über Finanzanlagenvermittler müssen diese über eine Erlaubnis nach § 34f der Gewerbeordnung verfügen und bei der Anlageberatung bzw. -vermittlung Vorschriften einhalten, die denen nachgebildet sind, die für Banken und Finanzdienstleistungsinstitute gelten. 11. Inwieweit existiert ein Grauer Kapitalmarkt in Deutschland, oder gibt es aus Sicht der Bundesregierung mittlerweile nur noch einen vollständig regulierten Weißen und einen Schwarzen, illegalen Kapitalmarkt (bitte begründen)? Auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 12. Wie positioniert sich die Bundesregierung dazu, dass viele Verbraucherschützerinnen und Verbraucherschützer immer noch vor den Gefahren eines Grauen Kapitalmarkts warnen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Es ist wichtig, dass Anleger sich vor ihrer Investitionsentscheidung der mit einer Kapitalanlage verbundenen Risiken bewusst sind. Dazu dient unter anderem der bei Werbung für Vermögensanlagen und im Vermögensanlagen-Informationsblatt gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweis: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ Auch die Informationen und Erkenntnisse von Verbraucherschutzorganisationen, wie beispielsweise dem Marktwächter Finanzen und den Verbraucherzentralen, können Anleger für die Risiken von Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4954 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Kapitalanlagen sensibilisieren. Zudem klärt die BaFin vor allem auf ihrer Internetseite und in Broschüren Verbraucher über mit Kapitalanlagen verbundene Risiken auf und gibt allgemeine Hinweise dazu, welche Fragen Anleger vor dem Erwerb von Kapitalanlagen für sich klären sollten. 13. Wie sollte nach Auffassung der Bundesregierung infolge des P&R-Skandals ein „stimmiges System“ aussehen, das „Sparer sicher durch den Dschungel riskanter Finanzprodukte führt“ (Handelsblatt, Schützt Anleger endlich vor unseriösen Finanzprodukten!, 20. März 2018)? Die Bundesregierung hat mit dem Kleinanlegerschutzgesetz im Jahr 2015 umfassende Verbesserungen zum Schutz von Anlegerinnen und Anlegern eingeführt. Soweit weitere Verbesserungen erforderlich waren, hat die Bundesregierung diese umgesetzt. Die Entwicklung bei Finanzprodukten wird fortlaufend beobachtet . Dabei wird die BaFin im Rahmen der ihr zustehenden Kompetenzen eingreifen , um Schaden für Anlegerinnen und Anleger abzuwenden. Soweit erforderlich , wird die Bundesregierung weitere gesetzliche Änderungen auf den Weg bringen. 14. Welche neueren Entwicklungen auf dem Grauen Kapitalmarkt bzw. bei hochriskanten bis „unseriösen“ Finanzinstrumenten bzw. Investitionsmöglichkeiten – insbesondere bezüglich der Art bzw. Struktur der angebotenen Finanzinstrumente – sind aus Sicht der Bundesregierung problematisch, und wie ist diesen Entwicklungen vor allem aus Verbraucherschutzperspektive regulatorisch zu begegnen bzw. welche konkreten Pläne gibt es dafür? Bei hochriskanten binären Optionen und Differenzkontrakten (contracts for difference , CFD) hatten Anlegerinnen und Anleger in Deutschland und in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhebliche Vermögensverluste erlitten . Mit Allgemeinverfügung vom 8. Mai 2017 hat die BaFin die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von CFDs beschränkt, so dass seit dem 10. August 2017 gegenüber Privatkunden keine CFDs mehr mit Nachschusspflicht angeboten werden dürfen. Am 6. Juni 2018 hat auch ESMA auf Grundlage des Artikel 40 MiFIR Produktinterventionsmaßnahmen in Bezug auf das Angebot von CFDs gegenüber Privatkunden veröffentlicht, die Beschränkungen der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs von CFDs enthalten und ab dem 1. August 2018 zunächst für drei Monate anwendbar sind. Die zeitlich spätere rechtliche Maßnahme der ESMA (nachfolgend ESMA-Verfügung) deckt die Allgemeinverfügung der BaFin inhaltlich vollumfänglich ab. Die BaFin hat wesentlich zur Schaffung dieser Regulierungen der ESMA beigetragen. Die BaFin strebt an, diese Maßnahmen in Abstimmung mit anderen nationalen Aufsichtsbehörden in der Europäischen Union in dauerhaft anwendbare nationale Maßnahmen zu überführen . 15. Auf welche Art und Weise kooperiert die Bundesregierung mit der Strafjustiz bei Fällen von Anlagebetrug insbesondere auf dem Grauen Kapitalmarkt? Die Strafverfolgung im Bereich von Anlagebetrug obliegt der Zuständigkeit der Länder. Eine direkte Beteiligung der Bundesregierung ist in diesen Fällen nicht gegeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4954 16. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen Anlagebetrugs gab es in den vergangenen zehn Jahren in Deutschland, und wie sind diese juristisch abgeschlossen worden (bitte einzeln aufführen; Name Unternehmer bzw. Unternehmen, Art des Finanzinstruments, Urteilsspruch etc., bitte auch auf das Verhältnis Strafanzeigen – Ermittlungsverfahren eingehen)? 17. Wie viele dieser Strafanzeigen und Ermittlungsverfahren bezogen sich davon auf Finanzinstrumente oder Vermögensanlagen aus dem Bereich des Grauen Kapitalmarkts wie den in den Fragen 1a bis 1n aufgeführten (bitte getrennt nach Strafanzeigen und Ermittlungsverfahren sowie getrennt nach 1a bis1n aufführen)? 18. Wie viele Strafanzeigen wegen Anlagebetrugs oder Fehlberatung gab es in Deutschland seit Oktober 2008 gegen Lehman Brothers oder Kreditinstitute bzw. Vermittler, die Lehman-Zertifikate verkauften (bitte jeweils getrennt nach Jahr, Anlagebetrug oder Fehlberatung, Kreditinstitut oder Vermittler aufführen)? 19. In wie vielen Fällen davon kam es in Deutschland seit 2008 zu einem Ermittlungsverfahren durch Strafverfolgungsbehörden wegen Anlagebetrugs oder Fehlberatung (bitte jeweils getrennt aufführen)? In wie vielen Fällen davon wurden Anlegerinnen und Anleger seit 2008 bei Anlagebetrug oder Fehlberatung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Lehman-Zertifikaten entschädigt (vgl. BGH Az XI ZR 169/13 u. 480/13; bitte jeweils getrennt aufführen)? Die Fragen 16 bis 19 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) sind für die Jahre ab 2009 folgende Fallzahlen für den Anlagebetrug erfasst: 2009: 16 438 Fälle 2010: 9 615 Fälle 2011: 6 166 Fälle 2012: 4 642 Fälle 2013: 6 121 Fälle 2014: 7 301 Fälle 2015: 7 699 Fälle 2016: 7 615 Fälle 2017: 27 444 Fälle. Die Interpretation der Fallzahlen erfolgt im jährlichen Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität . Danach resultiert die sprunghafte Entwicklung der Zahlen im Jahr 2017 im Wesentlichen aus einem umfangreichen Ermittlungskomplex. Dabei wurde eine Vielzahl von Einzelfällen erfasst. Weitere Erkenntnisse zu dem Fragenkomplex liegen der Bundesregierung nicht vor, insbesondere erlaubt die PKS keine Aufschlüsselung nach einzelnen Anbietern oder Finanzprodukten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4954 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 20. Was macht aus Sicht der Bundesregierung angesichts der beschriebenen Risiken des Grauen Kapitalmarkts dessen Attraktivität aus, bzw. sind ihr Untersuchungen bekannt, die für entsprechende Anlagen derart höhere realisierte Renditen festgestellt haben, dass diese in der Gesamtheit die beschriebenen Risiken bzw. realisierten Verluste rechtfertigen? 21. Inwieweit führt die Bundesregierung die Entscheidungen von Anlegerinnen und Anlegern, sich für Anlagen am Grauen Kapitalmarkt zu entscheiden, primär auf eine mangelhafte, unsachgemäße bis hin zur betrügerischen Anlageberatung einerseits zurück, und inwieweit sind es andererseits die mit gewisser Wahrscheinlichkeit oder spekulativ unterstellten erreichbaren hohen Renditeziele („Gier“)? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 20 und 21 zusammen beantwortet . Die Bundesregierung kann keine Auskunft zu den Motiven einer Anlage am so genannten Grauen Kapitalmarkt geben. Die Bundesregierung hat dazu keine Untersuchungen in Auftrag gegeben. Allerdings gibt die Studie der Verbraucherzentrale Hessen/Marktwächter Finanzen (www.marktwaechter.de/pressemeldung/ riskante-anlagen-darum-investieren-menschen-graumarktprodukte) Hinweise auf die Motive. Die genannte Studie stellt u. a. dar, dass bei Geldanlagen am sogenannten „Grauen Kapitalmarkt“ die Beziehung zwischen Anleger und dem Vermittler besonders wichtig zu sein scheint. Weiter soll nach dieser Studie sowohl das Motiv einer sicheren Anlage mit besserer Verzinsung als auch das Motiv der Altersvorsorge eine nicht unerhebliche Rolle spielen. 22. Wenn mangelhafte, unsachgemäße bis hin zur betrügerischen Anlageberatung wesentliche Gründe für Anlageentscheidungen am Grauen Kapitalmarkt sind, inwieweit sieht die Bundesregierung die Strukturen, in denen derartig fragwürdige bis illegale Anlageberatung erfolgt, als einen Teil organisierter Kriminalität an? Welche gesetzlichen Folgen sind daraus zu ziehen? Ausweislich des OK-Lagebildes des BKA wurden für das Jahr 2017 insgesamt 63 OK-Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben gemeldet . Eine Aufschlüsselung auf einzelne Straftaten und damit in Zusammenhang stehende Tatbeteiligte nimmt das Lagebild nicht vor. 23. Welche Finanzvertriebe bzw. Vermögensverwaltungen, die in den vergangenen zehn Jahren mithilfe eines Schneeballsystems bzw. Ponzi-Systems in Deutschland arbeiteten und Geld einwarben, sind der Bundesregierung bekannt (bitte nach Jahren geordnet einzeln mit Name des Emittenten, Art des vertriebenen Finanzinstruments bzw. der Investitionsmöglichkeit, Anzahl der Anlegerinnen und Anleger, finanziellem Schaden für die Anlegerinnen und Anleger etc. aufführen)? Ein „Schneeballsystem“ im weiteren Sinne beruht auf einer Kapitalüberlassung durch eine Vielzahl von Anlegern, wobei die dem einzelnen Anleger versprochenen Zinsen oder Erträge aus dem Kapital ständig neu angeworbener Anleger geleistet werden. Da der weitere „Erfolg“ eines solchen Systems von der ständigen Einwerbung neuer Anleger abhängt und diese auf die Begehung von Straftaten aufgebaute Aussicht auf Vertragserfüllung an sich schon wertlos ist, stellt die vom Betreiber versprochene Leistung von vornherein keinen wirtschaftlichen Wert dar (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08 – Rn. 18). Ein „Schneeballsystem“ ist damit eine spezielle Erscheinungs- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/4954 form des Straftatbestandes des Betruges (§ 263 StGB). Die Aufklärung und Ahndung eventueller Straftaten fällt allein in die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden der Länder. Weder die BaFin noch die Ressorts der Bundesregierung führen Straftaten, Ermittlungsverfahren, Aburteilungen oder Verurteilungen nach § 263 StGB wegen des Betreibens eines „Schneeballsystems“ gesondert in ihren Statistiken auf. 24. Inwieweit geht die Bundesregierung ebenfalls davon aus, dass im Falle der P&R-Pleite ein Schneeballsystem dahinterstand (vgl. Frankfurter Rundschau , P&R betrieb Schneeballsystem, 26. Juli 2018)? 25. Wie positioniert sich die Bundesregierung zum Picam-Anlageskandal, hinter dem auch ein Schneeballsystem vermutet wird (vgl. Handelsblatt, Anleger getäuscht? Marionettenspiele beim Finanzanbieter Picam, 22. Juli 2018)? Die Fragen 24 und 25 werden zusammen beantwortet. Eine Bewertung der Sachverhalte wird die Bundesregierung erst vornehmen, wenn die rechtskräftigen Entscheidungen der zuständigen Gerichte vorliegen. 26. Welche verbraucherschutzrechtlichen Vorkehrungen sind aus Sicht der Bundesregierung europaweit und in Deutschland zu treffen, damit sich ein Anlageskandal wie bei Picam nicht wiederholt? In Fällen wie Picam werden Gesetze, die dem Schutz der Anleger dienen, mittels betrügerischen Handelns umgangen. Es bieten sich im Rahmen der Verbraucheraufklärung z. B. Informationsblätter der Verbraucherschutzzentralen an, die besonders auf betrügerische Geldanlagen (z. B. Schneeballsysteme) hinweisen. Im Übrigen müssen auch die Anleger bereit sein, sich vor ihrer Anlageentscheidung zu informieren, das gilt umso mehr als im Fall Picam mittels Börsenwetten durch riskante Derivate eine überdurchschnittliche Rendite erwirtschaftet werden sollte. 27. Welche Rolle spielen nach Auffassung der Bundesregierung Verbriefungsplattformen innerhalb des Picam-Skandals, grundsätzlich innerhalb von Schneeballsystemen sowie grundsätzlich innerhalb des Grauen Kapitalmarkts ? Wie in der Antwort zu Frage 10 dargelegt, werden unter dem so genannten Grauen Kapitalmarkt häufig Angebote von Kapitalanlagen verstanden, die gerade nicht in Wertpapieren verbrieft sind und nicht über Banken oder Finanzdienstleistungsinstitute vertrieben werden. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zur Rolle von Verbriefungsplattformen bei sogenannten „Schneeballsystemen“ vor. 28. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung eine weitere Regulierung von Verbriefungsplattformen, und welche Regulierungsschritte befürwortet sie, auch wenn diese Verbriefungen derzeit grundsätzlich im europäischen Binnenmarkt grenzüberschreitend ohne besondere Erlaubnis verkauft werden dürfen (bitte begründen)? Die ab 1. Januar 2019 geltende Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung legt in Artikel 3 fest, dass Anleger nur unter sehr engen Voraussetzungen in Verbriefungspositionen investieren dürfen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4954 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 29. Wie viele „grüne“ bzw. nachhaltige Finanzinstrumente bzw. Investitionsmöglichkeiten werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Deutschland vertrieben bzw. Anlegerinnen und Anlegern offeriert (bitte nach einzelnen Finanzinstrumenten etc. aufgliedern), und wie hat sich die Anzahl bzw. das Angebot „grüner“ bzw. nachhaltiger Finanzinstrumente in den vergangenen zehn Jahren in Deutschland entwickelt (bitte für jedes Jahr einzeln aufgegliedert nach den jeweiligen Finanzinstrumenten etc. aufführen )? Was unter „grüne/nachhaltige Finanzinstrumente bzw. Investitionsmöglichkeiten “ zu verstehen ist, ist nicht definiert. Die Unbestimmtheit und unzureichende Trennschärfe führt dazu, dass „grüne“ oder „nachhaltige“ Prospekte für Wertpapiere nach dem Wertpapierprospektgesetz nicht gesondert unter dieser Kategorie statistisch erfasst werden. Dies gilt entsprechend für Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz. Die BaFin hat hilfsweise eine Auswahl bestimmter Kategorien von Vermögensanlagen (Solar, Biogas, Windkraft und Holz/ Bäume), die dem allgemeinen Begriffsverständnis nach unter „grün“ oder „nachhaltig “ gefasst werden können, im Rahmen einer statistischen Auswertung erfasst (siehe Tabelle 4). Diese Kategorisierung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit ; die statistische Erfassung von Holz und Bäumen als Anlageobjekt erfolgt erst seit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes zum 10. Juli 2015. 30. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass im Bereich „grüne“, nachhaltige oder Öko-Investments ein neuer Zweig des Grauen Kapitalmarkts entsteht und dynamisch wächst? 31. Welche regulatorischen Vorkehrungen sind angesichts zunehmender Insolvenzen bei Geldanlagen im „grünen“ bzw. Nachhaltigkeitsbereich (vgl. Verbraucherzentrale Hamburg, siehe Vorbemerkung der Fragesteller) notwendig ? Welche gesetzlichen Maßnahmen sollen in dieser Legislaturperiode diesbezüglich getroffen werden? Die Fragen 30 und 31 werden zusammen beantwortet. Mit dem am 10. Juli 2015 in Kraft getretenen Kleinanlegerschutzgesetz wurde der Anlegerschutz verbessert, u. a. durch eine Ausweitung der Prospekt- und Informationspflichten für die Anbieter von Vermögensanlagen. Dies gilt auch für Vermögensanlagen aus dem Bereich „grüne, nachhaltige Öko-Investments“. Für den Schutz der Anlegerinnen und Anleger spielt es keine Rolle, welchen übergeordneten Zielen eine Vermögensanlage dient. 32. Welche Verbesserungen insbesondere verbraucherschutzrechtlicher Art sind im Anwendungsbereich des Kapitalanlagegesetzbuches notwendig? Die Bundesregierung beobachtet fortwährend die Entwicklungen im Investmentfondsbereich . Sollten sich Anhaltspunkte für notwendige Verbesserungen ergeben , werden gesetzliche Änderungen geprüft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/4954 33. Welche Verbesserungen insbesondere verbraucherschutzrechtlicher Art sind im Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes notwendig? 34. Welche Verbesserungen insbesondere verbraucherschutzrechtlicher Art sind im Bereich des Kleinanlegerschutz(gesetz)es notwendig? Die Fragen 33 und 34 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung bei der Gestaltung der Vermögensanlagen , das Verhalten von Emittenten und Vermittlern. Soweit erforderlich werden weitere gesetzliche Änderungen erwogen. 35. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Evaluation des Kleinanlegerschutzgesetzes, die vor gut einem Jahr vorgelegt wurde? An welchen Stellen ist aus Sicht der Bundesregierung regulatorisch nachzujustieren bzw. welche Finanzmarktbereiche sollten besonders im Blick bleiben , und warum? Der Bericht der Bundesregierung über die Evaluierung der durch das Kleinanlegerschutzgesetz vom 3. Juli 2015 eingeführten Befreiungsvorschriften in §§ 2a bis 2c des Vermögensanlagengesetzes (Bericht ist abrufbar unter www. bundestag.de/blob/504710/1a1d8118889a0ef68ab70a3b0c5f0483/bericht-data. pdf) enthält in seinem Abschnitt IV eine Bewertung der Evaluierungsergebnisse und Vorschläge für mögliche Gesetzesänderungen. Dazu fand im April 2017 eine öffentliche Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags statt. Bereits im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) wurden die Evaluierungsergebnisse aufgegriffen und das Vermögensanlagengesetz entsprechend nachjustiert. Unter anderem wurden die Angaben in den Vermögensanlagen-Informationsblättern erweitert und stärker standardisiert. Weiter sind Vermögensanlagen-Informationsblätter nicht mehr nur zu hinterlegen, sondern der BaFin zur formalen Gestattung vorzulegen. Die Bundesregierung beabsichtigt dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestags Anfang 2019 einen weiteren Evaluierungsbericht vorzulegen. In diesem Rahmen wird insbesondere untersucht, ob die Angaben in den Vermögensanlagen- Informationsblättern als Informationsquelle für Anleger angemessen sind, ob die Einzelanlageschwellen der Befreiungsvorschrift für Schwarmfinanzierungen sachgerecht sind und inwieweit Projekte zur Immobilienfinanzierung von den Befreiungen für Schwarmfinanzierungen Gebrauch machen und dies insbesondere mit Blick auf den Zweck des Befreiungstatbestands angemessen erscheint. 36. Welche Verbesserungen bzw. Regulierungen insbesondere im Bereich des finanziellen Verbraucherschutzes möchte die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode anregen bzw. umsetzen? Die Bundesregierung wird entsprechend der Vereinbarung im Koalitionsvertrag die bisherigen Maßnahmen zum finanziellen Verbraucherschutz evaluieren und auf dieser Basis über weitere Verbesserungen bzw. Regulierungsmaßnahmen entscheiden . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4954 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 37. Inwieweit sorgt die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit der BaFin künftig dafür, dass im Gegensatz zum Fall P&R Warnungen bei Finanzinstrumenten bzw. Vermögensanlagen schneller aufgenommen und entsprechend reagiert wird bzw. werden kann (bitte begründen)? Die BaFin sichtet bereits im Rahmen ihrer allgemeinen Marktüberwachung auch öffentlich bekannte Warnungen anderer Institutionen und geht sonstigen Hinweisen im Rahmen ihrer Aufgaben nach. Die Angeboten der P&R-Gruppe waren nicht in der „Warnliste Geldanlage – Unseriöse Firmen und Produkte“ (Stand: 6. März 2018) der Stiftung Warentest enthalten. 38. Wie sind die Kontrolle und Aufsicht der BaFin speziell für den Bereich der Vermögensanlagen und geschlossenen AIF strukturiert und organisiert? Inwieweit unterscheidet sich diese Tätigkeit beispielsweise von der Aufsicht bezüglich Unternehmen, die Bankgeschäfte ohne Erlaubnis betreiben und die die BaFin regelmäßig und sehr schnell zur sofortigen Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts auffordert? Die verschiedenen Aufsichtsgesetze differenzieren grundsätzlich zwischen einer laufenden Aufsicht über bestimmte erlaubnispflichtige Unternehmen, beispielsweise über Kreditinstitute, Versicherungen und Kapitalverwaltungsgesellschaften , und einer anlassbezogenen Aufsicht bei bestimmten kapitalmarktrelevanten Tätigkeiten, wie zum Beispiel dem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Vermögensanlagen, mit dem sich auch Unternehmen der Realwirtschaft finanzieren . Die laufende Aufsicht über die Verwalter geschlossener AIF beginnt mit einem Erlaubnis- oder Registrierungsverfahren. Welches Verfahren Anwendung findet, hängt mit der Größe des Fondsverwalters zusammen. An die Erlaubnis sind weitergehende Folgepflichten geknüpft als an die Registrierung. Erlaubnisse und Registrierungen können aus verschiedenen Gründen aufgehoben werden, zum Beispiel wenn die BaFin feststellt, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft nachhaltig gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Sobald die BaFin Kenntnis von einer unerlaubten Tätigkeit – wie dem Betreiben von unerlaubten Bankgeschäften oder dem prospektpflichtigen öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Vermögensanlagen ohne gebilligten Prospekt – erhält , geht sie dagegen vor, unterschiedslos, ob es sich um eine laufende oder eine anlassbezogene Aufsicht handelt. 39. In welcher Art und Weise ist nach Kenntnis der Bundesregierung die BaFin im Rahmen ihrer Aufgabe des kollektiven Verbraucherschutzes insbesondere im Bereich des Grauen Kapitalmarkts tätig? Um der Aufgabe des kollektiven Verbraucherschutzes insgesamt und insbesondere auch im Bereich des so genannten Grauen Kapitalmarktes gerecht zu werden , beobachtet die BaFin kontinuierlich den Markt, um gegebenenfalls den Vertrieb bestimmter Produkte einschränken oder ganz verbieten zu können. Sie überwacht zudem die Einhaltung der durch das Kleinanlegerschutzgesetz verschärften Vorschriften des Vermögensanlagengesetzes im Hinblick auf dessen Vorgaben zur Werbung, die Ausdehnung der Prospektpflicht auf partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen, die Mindestlaufzeit von Vermögensanlagen und die Kündigungsfrist sowie die Aktualität und Zugänglichkeit der Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/4954 Ferner warnt die BaFin Anleger, indem sie Maßnahmen, die sie gegen Marktteilnehmer verhängt hat, auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Darüber hinaus stellt die BaFin Verbrauchern Hinweise und Informationsblätter zur Verfügung, die über die mit einer Geldanlage verbundenen Risiken aufklären (vgl. z. B. die Broschüre „Geldanlage – Wie Sie unseriöse Anbieter erkennen“, www.bafin.de/ SharedDocs/Downloads/DE/Broschuere/dl_b_geldanlage.html;jsessionid=7CE04AC 720245594AD435BD3286233F7.2_cid290). 40. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einer Erweiterung der Befugnisse der BaFin hinsichtlich eines Eingreifens gegenüber Verantwortlichen im Falle eines Anlagebetruges? Die Aufklärung und Ahndung von Straftaten ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, nicht der BaFin. Soweit Verurteilungen wegen Vermögensstraftaten wie Betrug für den Aufgabenbereich der BaFin relevant sind, wie beispielsweise bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern erlaubnispflichtiger Unternehmen, werden diese von der BaFin berücksichtigt. 41. Wie positioniert sich die Bundesregierung im Speziellen zur Einführung einer kollektiver Rechtssicherung durch die BaFin, gemäß der die BaFin unter anderem von den betroffenen Unternehmen Dokumente verlangen und Maßnahmen anordnen kann (bis hin zu Vorschlägen zur Schadensregulierung), die zur Wahrung der Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern notwendig sind, wobei diese Maßnahmen die Verjährung der Ansprüche hemmen (nicht mit einer Sammelklage zu verwechseln; vgl. Antrag Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag, Finanzaufsicht nach Anlagepleiten zum Schutz von Verbraucherinteressen stärken, Bundestagsdrucksache 18/8609)? Bei der BaFin handelt es sich um eine Aufsichtsbehörde, die innerhalb ihres gesetzlichen Auftrags auch dem Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen verpflichtet ist. Dazu kann sie Anordnungen gegenüber von ihr beaufsichtigten erlaubnispflichtigen Unternehmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint. Für eine Rechtssicherung und -durchsetzung, auch kollektiv, stehen Verbrauchern andere Institutionen bzw. Rechtsinstrumente wie etwa die außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren vor den Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzdienstleistungsbereich und der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. in Kehl oder das gerichtliche Kapitalanlegermusterverfahren zur Verfügung bzw. wurden mit dem Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) gerade geschaffen. 42. Inwieweit sollte die BaFin neben der formellen Prüfung der Verkaufsprospekte auf Erfüllung der gesetzlich geforderten Mindestangaben und auf einen verständlichen und kohärenten Prospektinhalt ebenso ein (umfassendes) inhaltliches, materielles Prüfungsrecht hinsichtlich der in den Verkaufsprospekten dargelegten Anlagevehikel und -ziele bekommen (bitte begründen)? Der Prüfungsmaßstab für die BaFin bei der Prospektbilligung orientiert sich an den EU-Vorgaben für das Wertpapierprospektrecht. Danach ist ein Prospekt auf Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz zu überprüfen; eine inhaltliche Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4954 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode bzw. materielle Prüfung findet hingegen nicht statt. Denn ob die im Prospekt gemachten Angaben etwa zu den Anlageobjekten und -zielen zutreffend sind, lässt sich nicht anhand des Prospektes selbst überprüfen; auch das bloße Heranziehen weiterer Unterlagen durch die BaFin wäre nicht ausreichend, um etwa das Vorhandensein und die Werthaltigkeit von Anlageobjekten festzustellen. Hierzu dienen vielmehr die umfassenden Rechnungslegungs- und Prüfpflichten, denen Emittenten unterliegen. In diesem Rahmen ist der letzte durch einen Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresabschluss Teil des Prospektes, der dem Anleger einen Einblick in die wirtschaftliche Situation des Emittenten gewährt. 43. Inwieweit erachtet es die Bundesregierung als sinnvoll und geboten, regelmäßige , zum Beispiel zweijährliche, Tragfähigkeitsgutachten durch die BaFin (und nicht durch externe Wirtschaftsprüfer) bei Finanzinstrumenten und Vermögensanlagen (u. U. ab einem bestimmten Finanzvolumen) verpflichtend einzuführen und somit das formelle Prüfungsrecht der BaFin zu erweitern? Der Prüfungsmaßstab für die BaFin bei der Prospektbilligung orientiert sich an den Vorgaben der EU für das Wertpapierprospektrecht. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 42 verwiesen. Die Beurteilung der Tragfähigkeit von Unternehmen und deren Projekten, die über prospektpflichte Finanzinstrumente und Vermögensanlagen finanziert werden , hängt von vielen Faktoren ab, die häufig durch subjektive Annahmen und Einschätzungen über zukünftige Ereignisse wie z. B. Marktentwicklungen geprägt werden. Verlustrisiken für Anleger können auch durch Tragfähigkeitsgutachten nicht ausgeschlossen werden. Negative Marktentwicklungen und unternehmerische Fehlentscheidungen sind nicht vorhersehbar. Damit ist die Aussagekraft von Tragfähigkeitsgutachten begrenzt. Daher erscheinen der Prospekt sowie die von Wirtschaftsprüfern geprüften Jahresabschlüsse grundsätzlich als Informationsquellen für Anleger geeignet, um sich einen Eindruck von der wirtschaftlichen Situation eines Unternehmens zu verschaffen. 44. Inwieweit sieht es die Bundesregierung als geboten an, nicht nur isoliert einen Prospekt auf Widersprüche in sich abzugleichen, sondern auch eine BaFin-Prüfung auf Kohärenz zwischen unterschiedlichen Prospekten (für ganz ähnliche oder gleiche Finanzinstrumente, z. B. bei den Direktinvestments P&R Container 6001, 6002, 6003 und 6004) eines einzelnen Emittenten künftig in die Prospektprüfung zu integrieren? Der Maßstab für die Kohärenzprüfung bei der Prospektbilligung orientiert sich an den Vorgaben der EU für das Wertpapierprospektrecht. Eine Erweiterung auf den Abgleich mit anderen Prospekten, die zu anderen Zeitpunkten erstellt wurden und unter Umständen zwischenzeitlich überholt sind, würde es erforderlich machen, eine inhaltliche bzw. materielle Prüfung durchzuführen. Dazu wird auf die Antwort zu Frage 42 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/4954 45. Inwieweit sieht es die Bundesregierung als sinnvoll und geboten an, Anlegerinnen und Anlegern bei grenzüberschreitenden Finanzangeboten auf ihr Verlangen hin das Recht auf eine vollständige Übersetzung des Prospekts in die Amtssprache des Ziellandes zu gewähren, damit in einem Schadensfall nicht die Anlegerin oder der Anleger den Prospekt auf eigene (meist sehr hohe) Kosten übersetzen lassen muss? Nach den Vorgaben der EU für das Wertpapierprospektrecht dürfen die für die Prospektbilligung zuständigen Behörden nur eine Übersetzung der Prospektzusammenfassung verlangen. Nicht verlangt werden kann die Übersetzung anderer Teile des Prospekts. Denn die Pflicht eines Emittenten, den gesamten Prospekt in alle relevanten Amtssprachen der EU zu übersetzen, würde grenzüberschreitende Angebote behindern und der Vollendung der Kapitalmarktunion widersprechen. Vermögensanlagen werden aufgrund von Verkaufsprospekten nach dem Vermögensanlagengesetz nur im Inland angeboten und sind daher in der Regel in deutscher Sprache abgefasst. 46. Inwieweit führt nach Kenntnis der Bundesregierung die BaFin eine regelmäßige Marktbeobachtung durch, um ihr 2015 geschaffenes Produktinterventionsrecht gemäß § 4b des Wertpapierhandelsgesetzes sachgerecht auszuüben ? Wie sieht diese Marktbeobachtung genau aus? Nach Angaben der BaFin beobachtet diese den Markt kontinuierlich und nutzt dazu eine Vielzahl von Informationsquellen. Dazu werden von der BaFin beispielsweise bei ihr eingehende Anlegerbeschwerden analysiert, eigene Marktuntersuchungen durch Abfrage bei Marktteilnehmern durchgeführt, Eingaben von Hinweisgebern ausgewertet, eingehende Wertpapier- und Vermögensanlagenprospekte auf Anlegerschutzbedenken geprüft, die Entwicklung der Rechtsprechung mit Verbraucherschutzrelevanz beobachtet, Hinweise von Verbraucherzentralen geprüft und auch öffentlich zugängliche Informationen wie Medienberichte ausgewertet. 47. Wie unterscheidet sich die Marktbeobachtung der BaFin von der der Finanzmarktwächter der Verbraucherzentralen? An welchen Punkten gibt es Überschneidungen? Bei der Marktbeobachtung kooperieren die BaFin und der Marktwächter Finanzen . Beide Institutionen tauschen bei regelmäßigen Treffen und auch anlassbezogen ihre Informationen aus. Die Grundlage für die Marktbeobachtung des Marktwächters Finanzen bildet vor allem die Erfassung von Verbraucherproblemen in den rund 200 Beratungsstellen der Verbraucherzentralen in Deutschland. Besonders auffällige Fälle melden die Verbraucherzentralen in das Frühwarnnetzwerk des Marktwächters. Fünf Schwerpunkt-Verbraucherzentralen, die sich auf die Bereiche Altersvorsorge/ Geldanlage, Bankdienstleistungen/Konsumentenkredite, Bau- und Immobilienfinanzierung , Grauer Kapitalmarkt sowie Versicherungen spezialisiert haben, werten diese Vorgänge aus. Den Schwerpunkt-Verbraucherzentralen obliegt die Initiierung und Durchführung von Untersuchungen in den genannten Teilmärkten. Über sein Online-Portal hat der Marktwächter zudem die Möglichkeit, direkt mit den Verbrauchern zu kommunizieren – etwa in Form von Verbraucherwarnungen und einem Beschwerdeformular. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4954 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die BaFin hat auch Erkenntnisse über Markttrends aus ihrer laufenden Aufsicht in der Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht. Hat sie aus ihrer Aufsichtstätigkeit Erkenntnisse über Marktteilnehmer, die zum Beispiel unerlaubte Geschäfte betreiben oder bei denen Anhaltspunkte für Marktmanipulation vorliegen , kann sie die Verbraucher über ihre Internetseite warnen. Im Prospektbereich wird überdies geprüft, ob Anbieter von Wertpapieren und Vermögensanlagen ihrer Prospektpflicht nachgekommen sind. Die Bearbeitung von jährlich tausenden von Verbraucherbeschwerden in Bezug auf Banken, Versicherungen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen liefert auch der BaFin Erkenntnisse über Markttrends. Die Beschwerdeführer wenden sich entweder direkt an die BaFin oder nutzen das von ihr betriebene Verbrauchertelefon zur Kontaktaufnahme. Darüber hinaus führt die BaFin Marktuntersuchungen durch beispielsweise zu Restschuldversicherungen bei Verbraucherdarlehen . In der von ihr betriebenen Verbrauchertrendanalyse beschäftigt sich die BaFin mit der Identifikation von aktuellen Themen aus dem Finanzbereich, die Auswirkungen auf den Verbraucher haben können, und nutzt hierfür beispielsweise Online-Umfragen. 48. In wie vielen und welchen Fällen hat der Finanzmarktwächter der Verbraucherzentralen seit seiner Gründung die BaFin über Verwerfungen am Kapitalmarkt informiert (bitte einzeln aufführen), und in welchen Fällen reagierte die BaFin auf welche Weise (bitte einzeln aufführen)? Die BaFin prüfte insgesamt 56 anlassbezogene Eingaben des Marktwächters Finanzen und der Verbraucherzentralen zu möglichen Verstößen gegen verbraucherschützende Normen in den Bereichen Banken, Versicherungen sowie Vermögensanlagen und Investmentvermögen. Außerdem erreichten die BaFin sechs Abgaben der Verbraucherzentralen wegen des Verdachts einer unerlaubten Tätigkeit . Diese Informationen dienen ihr als wichtige Erkenntnisquelle bei ihrer aufsichtlichen Tätigkeit und waren oft der Ausgangspunkt für das Einleiten weiterer Maßnahmen – etwa dem Abstellen von Werbeverstößen im Bereich Vermögensanlagen oder der Untersagung des weiteren Betreibens eines unerlaubten Einlagen- und Kreditgeschäfts. 49. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die BaFin von einer präventiven Produktintervention Gebrauch macht, wonach sie Verbote und Beschränkungen bereits vor Beginn der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs aussprechen und damit an jeder Stelle der Wertschöpfungskette und des Produkt- beziehungsweise Vertriebsprozesses eingreifen kann? Die Voraussetzungen für die Produktinterventionsbefugnis, auch in präventiver Hinsicht, ergeben sich aus Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR) und werden durch die in Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 aufgeführten Kriterien und Faktoren konkretisiert. Danach muss sich die BaFin vergewissert haben, dass das betroffene Finanzprodukt erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwirft oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzoder Warenmärkte oder für die Stabilität des Finanzsystems oder eines Teils davon darstellt. Weiter muss die ergriffene Produktinterventionsmaßnahme verhältnismäßig sein. Auch müssen die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) einbezogen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/4954 Für Vermögensanlagen gilt Artikel 42 MiFIR – mit Ausnahme seiner Regelungen zur Einbeziehung der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und ESMA – gemäß § 15 Wertpapierhandelsgesetz entsprechend. 50. In welchen Fällen hat die BaFin bisher das Produktinterventionsrecht angewandt , mit welcher Begründung und welchem Ergebnis (bitte die Fälle einzeln aufführen)? Die BaFin hat von ihrer Produktinterventionsbefugnis durch Allgemeinverfügung vom 8. Mai 2017 in Bezug auf Differenzkontrakte (contracts for difference, CFDs) Gebrauch gemacht. Gründe für die Maßnahme waren unter anderem, dass bei Differenzkontrakten die Berechnung der Wertentwicklung komplex ist, mit Differenzkontrakten quasi Spekulation auf Kredit ermöglicht wird, die Berechnung des entsprechenden Basiswerts oft intransparent ist und Anleger sehr hohe Verluste erleiden können, welche auch durch Margin-Calls und Stop-Loss-Funktionen nicht sicher begrenzt werden können. Die BaFin hat daher Vermarktung, Vertrieb und Verkauf von Differenzkontrakten an Privatkunden insoweit untersagt , als diese eine Nachschusspflicht für die Anleger begründen können. Ergebnis ist, dass Privatkunden in Deutschland Differenzkontrakte mit Nachschusspflicht seit dem 10. August 2017 nicht mehr angeboten werden dürfen. Weitere Einzelheiten sind der auf der Internetseite der BaFin veröffentlichten Allgemeinverfügung zu entnehmen (www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/ Aufsichtsrecht/Verfuegung/vf_170508_allgvfg_cfd_wa.html;jsessionid=4646BC 119047D1D3E57B686E4203639A.1_cid298?nn=10334182). Am 28. Juli 2016 hatte die BaFin angekündigt, den Vertrieb von Zertifikaten an Privatanleger zu verbieten, die sich auf Bonitätsrisiken beziehen. Die BaFin begründete dies unter anderem mit der Komplexität, der nicht nachvollziehbaren Preisbildung sowie der irreführenden Produktbezeichnung. Als Reaktion darauf hat sich die Zertifikatebranche eine Selbstverpflichtung für die Emission und den Vertrieb von bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen gegeben, die eine bessere Risikoaufklärung vorsieht, die Qualitätsstandards bei der Auswahl der Referenzschuldner erhöht und den Vertrieb von bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen auf Anleger mit einer höheren Risikobereitschaft beschränkt. Die BaFin stellte daraufhin ihr geplantes Verbot zunächst zurück und überwachte die Wirkung der Selbstverpflichtung neun Monate lang intensiv. Dabei hat sie festgestellt , dass die Selbstverpflichtung Privatanleger in ausreichendem Maße schützt, so dass keine Fortführung des Produktinterventionsverfahrens erforderlich war. Auch in einigen anderen Fällen haben mögliche Adressaten von Produktinterventionsmaßnahmen einen geplanten Produktvertrieb oder Ähnliches nach Kontaktaufnahme seitens der BaFin von sich aus eingestellt, so dass sich die Verfahren zum Erlass von Produktinterventionsmaßnahmen erledigt haben. Hieran zeigt sich, dass das Instrument „Produktinterventionsmaßnahme“ eine gewisse abschreckende Wirkung hat, so dass es nicht zwangsläufig eines Erlasses von Produktinterventionsmaßnahmen zum Schutz der Anleger bedarf. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4954 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 51. Inwieweit und an welchen konkreten Punkten sollte eine präventive Produktintervention nach Auffassung der Bundesregierung verbessert, weiterentwickelt und der Anwendungsbereich ausgedehnt werden? Derzeit werden noch praktische Erfahrungen mit dem Instrument „Produktintervention “ gesammelt. Sich daraus möglicherweise ergebende Erkenntnisse können im Rahmen der nächsten Überprüfung von MiFIR eingebracht werden. Denn die Produktinterventionsbefugnis ist durch EU-Recht geprägt, das über § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes auf Vermögensanlagen erstreckt wurde. 52. Wie positioniert sich die Bundesregierung – vor dem Hintergrund eines bereits existierenden präventiven Produktinterventionsrechts – zu der Forderung nach einer öffentlich-rechtlichen Zulassungsbehörde für Finanzinstrumente aller Art auf nationaler und europäischer Ebene, die eine obligatorische , präventive Zulassungsprüfung entlang volkswirtschaftlicher sowie verbraucherschutzrelevanter Kriterien durchführt („Finanz-TÜV“; vgl. Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag, Eckpunkte zur Ausgestaltung eines Finanz-TÜV, Juni 2016, www.linksfraktion.de/fileadmin/user_ upload/Positionspapiere/2016/positionspapier-ak-finanz-tu-v-rk.pdf)? An welchen Punkten aus diesem Finanz-TÜV-Konzept will die Bundesregierung in ihrer weiteren Arbeit anknüpfen, und in welcher Form? Die Produktinterventionsbefugnis ergänzt den informationsbasierten Anlegerschutz , wonach den Anlegern durch Prospekte, Informationsblätter bzw. die Beratung und Vermittlung von Finanzintermediären eine risikobewusste Anlageentscheidung ermöglicht werden soll. Im Mittelpunkt steht das Ziel, Anlegern auf Basis ausreichender Informationsgrundlagen eigenverantwortliche Anlageentscheidungen zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund ist die Produktinterventionsbefugnis als angemessen und ausreichend anzusehen. Ein „Finanz-TÜV“ wäre mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden ohne einen deutlichen Mehrwert zu gewährleisten. 53. Wie bewertet die Bundesregierung ein dem Finanz-TÜV ähnliches Verfahren in Indien, bei dem die Reserve Bank of India als Kontrollbehörde Finanzinstrumente schrittweise erst dann zulässt, nachdem Fachleute der Bank das Finanzinstrument analysiert und verstanden haben oder nachdem Stellungnahmen von Aktionärinnen und Aktionären, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Finanzinstitutionen und nichtprofessionellen Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern eingeholt wurden (vgl. Shri G. Padmanabhan, Responsible Innovation in Finance, www.rbi.org.in/scripts/BS_Speeches View.aspx?Id=696, 18. Juni 2012, und Epstein/Crotty: Controlling Dangerous Financial Products through A Financial Pre-Cautionary Principle, in: Ekonomiaz Nr. 72, 2009, S. 275 ff.)? Der Bundesregierung liegen keine ausreichenden Informationen zu den regulatorischen Rahmenbedingungen, einzelnen Regelungen und ihrem Zusammenspiel sowie zu den Aufgaben und Befugnissen der Zentralbank von Indien vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/4954 54. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung für eine Weiterentwicklung des Rechts auf Produktintervention hin zu einem umfassenden materiellen Prüfungsrecht durch die BaFin? Es handelt sich bei der Prospektbilligung anhand des formalen Prüfungsmaßstabs und bei der Produktinterventionsbefugnis um zwei verschiedene, sich ergänzende Kompetenzen der BaFin, die beide nebeneinander ihre Berechtigung haben. Im Prospektprüfungsverfahren, welches mit einer Prospektbilligung oder deren Versagung endet, geht es um die Herstellung von Transparenz durch den Prospekt mit aktuellen Angaben. Bei der Produktintervention stehen hingegen Maßnahmen in Bezug auf Produkte im Mittelpunkt, bei denen beispielsweise ein wirksamer Anlegerschutz mit Transparenz allein nicht herzustellen ist oder sich erhebliche Anlegerschutzbedenken aus den Verkaufspraktiken oder der Art der Kunden, auf die der Vertrieb abzielt, ergeben. 55. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung für eine Weiterentwicklung des Rechts auf Produktintervention hin zu einem Finanz-TÜV? Es wird auf die Antwort zu Frage 52 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4954 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anlage 1 Historischer Betrachtungszeitraum 01.01. – 31.12.2013 01.01. – 31.12.2014 01.01. – 31.12.2015 01.01. – 31.12.2016 01.01. – 31.12.2017 01.01. – 31.08.2018 a) Unternehmensbeteiligungen (auch geschlossene Publikums AIF bis Inkrafttreten KAGB am 22.07.2013); GmbH-Anteile; GbR-Anteile; stille Beteiligungen; ausländische Beteiligungsformen 150 37 31 32 29 15 c) Direktinvestments (prospektpflichtig ab 10.07.2015) - - 1 18 27 8 f) Genussrechte 35 8 7 11 4 2 h) Nachrangdarlehen (prospektpflichtig ab 10.07.2015) - - 4 28 28 21 i) partiarische Darlehen (prospektpflichtig ab 10.07.2015) - - 0 1 3 0 Namensschuldverschreibung (nicht von der Anfrage umfasst) 12 8 7 11 2 7 Anzahl Billigungen Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte 197 53 50 101 93 53 Anlage 2 Tabelle 2 Frage Fondsarten Rück- gabe Herkunftsland 15.08. 2018 31.12. 2017 31.12. 2016 31.12. 2015 31.12. 2014 31.12. 2013 31.12. 2012 31.12. 2011 31.12. 2010 31.12. 2009 31.12. 2008 1b+2 Publikums-AIF geschlossen DE 205 183 180 175 144 119 n/a n/a n/a n/a n/a 1b+2 Publikums-AIF geschlossen nicht DE 9 9 7 4 0 0 n/a n/a n/a n/a n/a 1d+2 Spezial-AIF offen DE 3531 3578 3582 3630 3632 4009 3901 3745 3787 3783 3988 1d+2 Spezial-AIF, Single- Hedgefonds offen DE 13 14 14 20 15 16 7 1 1 5 4 1,00E+02 Spezial-AIF, ohne Private Equity geschlossen DE 342 303 202 118 71 19 n/a n/a n/a n/a n/a 1,00E+02 Spezial-AIF, Private Equity geschlossen DE 144 137 130 104 71 18 n/a n/a n/a n/a n/a Anlage 3 Tabelle 3 Frage Fondsarten Rück- gabe Herkunftsland 15.08. 2018 31.12. 2017 31.12. 2016 31.12. 2015 31.12. 2014 31.12. 2013 31.12. 2012 31.12. 2011 31.12. 2010 31.12. 2009 31.12. 2008 5a OGAW offen DE 1369 1322 1261 1264 1256 1258 1295 1303 1362 1420 1405 5a OGAW offen nicht DE 10063 10183 9795 10513 9003 12787 8345 8365 8413 8215 8266 5b Publikums-AIF offen nicht DE 126 126 131 132 141 134 117 115 120 122 115 5baa gemischte AIF offen DE 179 176 183 195 213 153 136 153 154 155 160 5bbb sonstige AIF offen DE 106 104 100 101 105 30 42 40 37 33 35 5bcc Dach-Hedgefonds offen DE 0 0 0 0 1 2 4 8 8 8 10 5bdd Immobilien-Sondervermögen offen DE 53 53 51 48 47 53 55 48 48 48 46 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/4954 Anlage 4 Tabelle 4 Frage 29: „grüne“/nachhaltige Finanzinstrumente: Anzahl Billigungen Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte Anzahl Gestattungen/ Aktualisierungen VIB nach §§ 2a, 2b VermAnlG Historischer Betrachtungszeitraum 01.01. - 31.12.2013 01.01. - 31.12.2014 01.01. - 31.12.2015 01.01. - 31.12.2016 01.01. - 31.12.2017 01.01. - 31.08.2018 Aktueller Betrachtungszeit - raum 01.09.2017 - 31.08.2018 Aktueller Betrachtungs - zeitraum2) 21.08.2017 - 31.08.2018 a) Unternehmensbeteiligungen (auch geschlossene Publikums AIF bis Inkrafttreten KAGB am 22.07.2013); GmbH-Anteile ; GbR-Anteile; stille Beteiligungen ; ausländische Beteiligungsformen Solar: 8 Biogas: 1 Windkraft: 61 Holz, Bäume1): - Solar: 4 Biogas: 1 Windkraft: 29 Holz, Bäume: - Solar: 3 Biogas: 0 Windkraft: 24 Holz, Bäume: 0 Solar: 0 Biogas: 0 Windkraft: 21 Holz, Bäume: 1 Solar: 1 Biogas: 0 Windkraft: 21 Holz, Bäume: 5 Solar: 0 Biogas: 0 Windkraft: 10 Holz, Bäume: 0 Solar: 1 Biogas: 0 Windkraft: 14 Holz, Bäume: 4 - c) Direktinvestments (prospektpflichtig ab 10.07.2015) - - Solar: 0 Biogas: 0 Windkraft: 0 Holz, Bäume: 0 Solar: 0 Biogas: 0 Windkraft: 0 Holz, Bäume: 4 Solar: 0 Biogas: 0 Windkraft: 0 Holz, Bäume: 7 Solar: 0 Biogas: 0 Windkraft: 0 Holz, Bäume: 2 Solar: 0 Biogas: 0 Windkraft: 0 Holz, Bäume: 2 Solar: 0 Biogas, Biotreibstoffe: 0 Windkraft: 0 Holz, Bäume: 0 f) Genussrechte Solar: 1 Biogas: 1 Windkraft: 7 Holz, Bäume: - Solar: 0 Biogas: 0 Windkraft: 1 Holz, Bäume: - Solar: 0 Biogas: 0 Windkraft: 2 Holz, Bäume: 0 Solar: 0 Biogas: 0 Windkraft: 0 Holz, Bäume: 0 Solar: 0 Biogas: 0 Windkraft: 2 Holz, Bäume: 0 Solar: 0 Biogas: 0 Windkraft: 0 Holz, Bäume: 0 Solar: 0 Biogas: 0 Windkraft: 0 Holz, Bäume: 0 - h) Nachrangdarlehen (prospektpflichtig ab 10.07.2015) - - Solar: 0 Biogas: 0 Windkraft: 0 Holz, Bäume: 0 Solar: 1 Biogas: 0 Windkraft: 3 Holz, Bäume: 0 Solar: 2 Biogas: 3 Windkraft: 1 Holz, Bäume: 0 Solar: 1 Biogas: 0 Windkraft: 2 Holz, Bäume: 0 Solar: 2 Biogas: 1 Windkraft: 2 Holz, Bäume: 0 Solar: 32 Biogas, Biotreibstoffe: 6 Windkraft: 8 Holz, Bäume: 0 i) partiarische Darlehen (prospektpflichtig ab 10.07.2015) - - Solar: 0 Biogas: 0 Windkraft: 0 Holz, Bäume: 0 Solar: 0 Biogas: 0 Windkraft: 0 Holz, Bäume: 0 Solar: 0 Biogas: 0 Windkraft: 0 Holz, Bäume: 0 Solar: 0 Biogas: 0 Windkraft: 0 Holz, Bäume: 0 Solar: 0 Biogas: 0 Windkraft: 0 Holz, Bäume: 0 Solar: 5 Biogas, Biotreibstoffe: 0 Windkraft: 1 Holz, Bäume: 0 Namensschuldverschreibung (nicht von der Anfrage umfasst ) Solar: 2 Biogas: 1 Windkraft: 0 Holz, Bäume: - Solar: 0 Biogas: 1 Windkraft: 0 Holz, Bäume: - Solar: 1 Biogas: 0 Windkraft: 1 Holz, Bäume: 0 Solar: 0 Biogas: 0 Windkraft: 0 Holz, Bäume: 0 Solar: 0 Biogas: 0 Windkraft: 0 Holz, Bäume: 0 Solar: 0 Biogas: 0 Windkraft: 0 Holz, Bäume: 0 Solar: 0 Biogas: 0 Windkraft: 0 Holz, Bäume: 0 - Summe 82 36 31 30 42 15 26 52 1) Holz/Bäume: statistische Erfassung als Anlageobjekt ab Inkrafttreten des KleinAnlSchG ab 10.07.2015 2) Betrachtungszeitraum: ab Inkrafttreten VIB-Gestattungsverfahren Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333