Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 10. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4960 19. Wahlperiode 12.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/4307 – Berichte über Polizeigewalt im Zuge einer Dublin-Sammelabschiebung am 6. Juni 2018 von Berlin nach Madrid V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Auskunft des Berliner Flüchtlingsrats gegenüber den Fragestellerinnen und Fragestellern kam es am 6. Juni 2018 im Zuge einer Dublin-Sammelabschiebung bzw. Überstellung von Berlin-Schönefeld nach Madrid zu Polizeigewalt gegenüber abzuschiebenden Personen (Hinweis: die Begriffe Abschiebungen bzw. Überstellungen werden im Folgenden synonym verwandt, im rechtlichen Sinne geht es um Überstellungen nach der Dublin-Verordnung). Nach Angaben von Betroffenen, mit denen der Flüchtlingsrat in Kontakt steht, soll es sowohl bei der Abschiebung am 6. Juni 2018 als auch bei weiteren Dublin-Sammelabschiebungen in der jüngeren Vergangenheit u. a. zu verbalen Einschüchterungen , Demütigungen und Schlägen seitens der eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten gekommen sein. Konkret sollen im Zuge der Überstellung am 6. Juni 2018 vier Personen geschlagen worden sein. Drei Personen mussten sich laut Berichten bis auf die Unterhose entkleiden; wer sich weigerte, sei geschlagen worden. Mehrere Personen sollen fixiert worden sein, davon soll auch eine Frau mit drei minderjährigen Kindern betroffen gewesen sein, die verzweifelt nach ihrem Mann rief, da sie ohne ihn abgeschoben wurde. Einem jungen Mann mit geistiger Behinderung soll eine Medikation zwangsweise verabreicht worden sein. Berichtet wird weiterhin von Schlägen gegen eine sichtbar Schwangere. Unter den abgeschobenen Personen sei schließlich auch eine junge Frau gewesen, der nach einem Suizidversuch nur notdürftig die Handgelenke verbunden wurden. Vor dem Hintergrund dieser besorgniserregenden Berichte wollen die Fragestellerinnen und Fragesteller mehr über die Praxis bei Dublin-Abschiebungen in Erfahrung bringen. Dabei gehen sie davon aus, dass sich die Bundesregierung im Zweifelsfall unter zumutbarem Aufwand angefragte Kenntnisse verschaffen wird, soweit diese ihr nicht ohnehin vorliegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4960 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Von welcher Behörde wurde die Sammelabschiebung am 6. Juni 2018 vom Flughafen Berlin-Schönefeld nach Madrid nach Kenntnis der Bundesregierung organisiert und initiiert? Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin initiierte die Sammelüberstellung und übernahm auch die Federführung. 2. Auf welcher Rechtsgrundlage wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wie viele Menschen am 6. Juni 2018 nach Spanien überstellt (bitte auch angeben , welche Staatsangehörigkeiten die Betroffenen hatten und wie viele Minderjährige unter ihnen waren)? Alle Personen wurden aufgrund vollziehbarer, rechtskräftiger Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach Spanien überstellt. 3. Waren nach Kenntnis der Bundesregierung von der Sammelabschiebung am 6. Juni 2018 auch Personen betroffen, die aus anderen EU-Ländern zum Zweck der Überstellung nach Spanien zum Flughafen Berlin-Schönefeld gebracht wurden? Wenn ja, um wie viele Personen welcher Herkunftsstaaten handelte es sich, und aus welchen anderen EU-Ländern kamen sie jeweils? Es wurden keine Personen aus anderen EU-Ländern zugeführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4960 4. Wie viele abzuschiebende Personen kamen nach Kenntnis der Bundesregierung aus welchen Bundesländern, und welche Bundesländer und Ausländerbehörden beteiligten sich nach Kenntnis der Bundesregierung mit jeweils wie viel Personal an der Abschiebung am 6. Juni 2018? Die Antwort ergibt sich aus nachstehender Tabelle: Bundesländer Personen beteiligte Ausländerbehörden BB 5 Beeskow, ZABH BB BE 26 LABO Berlin BW 5 RP Karlsruhe HE 9 RP Gießen MV 3 LfiV M.-V. NI 13 LK Wesermarsch, Braunschweig, LK Celle, LK Wolfenbüttel, LK Gifhorn NRW 3 ZAB Köln, KRV Herford RP 4 Speyer SH 3 LfA Boostedt SN 14 Chemnitz TH 5 Gotha, Unstrut-Hanich-Kreis gesamt 90 Über den Personalansatz der Länder und der Ausländerbehörden liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. a) Mit welcher Fluglinie wurde die Abschiebung nach Kenntnis der Bundesregierung durchgeführt? Der Charterflug wurde mit der Luftverkehrsgesellschaft Travel Service durchgeführt . b) Welches Begleitpersonal befand sich nach Kenntnis der Bundesregierung neben den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fluggesellschaft an Bord (bitte nach Möglichkeit angeben, wie viele Ärztinnen und Ärzte, Polizistinnen und Polizisten sowie Behördenmitarbeiterinnen und Behördenmitarbeiter den Flug begleiteten)? An Bord des Luftfahrzeugs befanden sich 80 Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei sowie drei Beobachter der Bundespolizei, ein Sprachmittler, zwei Ärzte und zwei Sanitäter im Auftrag des Landes Berlin. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4960 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Kam es nach Kenntnis der Bundesregierung am 6. Juni 2018 vor dem Flug, z. B. im Flughafengebäude oder im Flugzeug, zu physischer Gewaltanwendung durch Polizeibeamte gegen Flüchtlinge? Wenn ja, durch wen und in wie vielen Fällen, und wie wurde diese Gewaltanwendung gegebenenfalls begründet? Inwiefern wurden dadurch abzuschiebende Menschen verletzt? 6. Wie viele der von der Abschiebung betroffenen Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem Flug bzw. während des Fluges am 6. Juni 2018 mit Handfesseln, Fußfesseln, Bodycuffs, Handschellen o. Ä. fixiert (bitte auflisten)? Unter welchen Voraussetzungen sind solche Zwangsmaßnahmen zulässig (bitte ausführen), und wo ist die Anwendung von solchen Zwangsmaßnahmen während Abschiebemaßnahmen geregelt? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 5 und 6 zusammen beantwortet . Die Zuständigkeit von Maßnahmen bis zur Übergabe an die Bundespolizei obliegt den Ländern. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Nach Übergabe hat die Bundespolizei eine Person beim Zustieg in das Flugzeug getragen. Während der Maßnahme musste die Bundespolizei fünf Personen mit einem Festhaltegurt (Body-Cuff) fesseln. Rückzuführende wurden im Rahmen der Maßnahme nicht verletzt. Die Anwendung der Zwangsmittel richtet sich nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG), welches auch bei Rückführungsmaßnahmen Anwendung findet . 7. Entspricht es der Praxis der Bundespolizei, dass sich Menschen bei einer Abschiebung (auch unter Anwendung von Zwang) vor dem Flug bis auf die Unterwäsche oder gänzlich entkleiden müssen, und wenn ja, wozu dient diese Maßnahme? Unter welchen Voraussetzungen dürfen Beamte der Bundespolizei mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchungen durchführen, und wo ist die Anwendung dieser Maßnahme geregelt? Rückzuführende werden vor Antritt des Fluges auf Grundlage von §§ 43 f. des Bundespolizeigesetzes durchsucht. Die Intensität der Durchsuchung entspricht mindestens den Standards einer Luftsicherheitskontrolle und richtet sich insbesondere nach den individuellen Gefährdungsbeurteilungen. Dazu gehören auch Fälle, in denen Erkenntnisse nahelegen, dass Personen gefährliche Gegenstände an Bord des Flugzeugs bringen wollen, um damit der eigenen körperlichen Unversehrtheit oder der körperlichen Unversehrtheit der Begleitkräfte oder anderer Passagiere zu schaden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4960 8. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zuge der hier in Rede stehenden Dublin-Überstellung die Mobiltelefone der betroffenen Personen von Beamten der Länderpolizeien oder der Bundespolizei eingezogen, und wenn ja, wie lautete die Begründung hierfür, auf welche Rechtsgrundlage wird dies gestützt, und in wie vielen Fällen geschah dies? Wie ist es den Betroffenen unter solchen Umständen möglich, ihren Anwalt bzw. ihre Anwältin bzw. Angehörige zu kontaktieren? Wie wird die Rückgabe der Mobiltelefone in solchen Fällen konkret sichergestellt ? Im Rahmen der Maßnahme wurden durch die Bundespolizei keine Mobiltelefone eingezogen. Grundsätzlich ist zur Vermeidung von Störungen des Flugbetriebs die Mitnahme von Mobiltelefonen der Rückzuführenden im ausgeschalteten Zustand im Aufgabegepäck vorgesehen. Damit dennoch Kontakt beispielsweise mit Angehörigen möglich ist, werden die zuführenden Behörden von der Bundespolizei regelmäßig gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass dringend benötigte Telefonnummern der Rückzuführenden vor Übergabe notiert werden, denn den Rückzuführenden wird während der Bodenabfertigung auf Wunsch die Möglichkeit gegeben, notwendige Telefonate zu führen. Bei dem geschilderten Verfahren ist eine Rückgabe der Mobiltelefone entbehrlich, da diese mit Ausgabe des Aufgabegepäcks am Zielflughafen automatisch erfolgt. Während des Fluges sind Telefonate ohnehin nicht möglich. Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 verwiesen. 9. War nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Sammelabschiebung am 6. Juni 2018 ein Arzt bzw. eine Ärztin anwesend, und wenn ja, von welcher Behörde war er bzw. sie beauftragt? Auf die Antwort zu Frage 4b wird verwiesen. 10. Gehört die freiwillige bzw. zwangsweise Verabreichung sedierender Medikamente bzw. Psychopharmaka zu den Aufgaben der beauftragten Ärzte, und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Verabreichung jeweils? Die etwaige Gabe von Arzneimitteln bedarf stets einer entsprechenden medizinischen Indikation. Die Verabreichung von Arzneimitteln setzt darüber hinaus stets eine entsprechende Qualifikation oder Fachkompetenz voraus. Die Verabreichung von Medikamenten durch andere als vorgenannte Personen ist deshalb bei Rückführungen, die durch die Bundespolizei begleitet werden, unzulässig. Eine ärztlich verordnete und freiwillige Einnahme von Medikamenten stellt grundsätzlich kein Hindernis für eine Abschiebung dar. Auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 wird verwiesen. a) Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen im Zuge von Dublin- Überstellungen bzw. Abschiebungen sedierende Medikamente verabreicht wurden, ohne dass eine medizinische Indikation vorlag und der Zweck allein darin bestand, die „Flugtauglichkeit“ herzustellen (bitte nach Möglichkeit das Datum, den Flughafen, von dem die Abschiebung ausging, sowie die veranlassende Behörde angeben)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Dokumentation von medizinischen Maßnahmen liegt in der Zuständigkeit der zuführenden bzw. begleitenden Ärzte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4960 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Wurden abzuschiebenden Personen nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem Flug oder während des Flugs am 6. Juni 2018 Medikamente verabreicht ? Wenn ja, geschah dies freiwillig oder unter Anwendung von Zwang? Falls die Verabreichung unter Zwang geschah, wie wurde die gerichtliche Kontrolle dieses körperlichen Eingriffs gewährleistet? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 11. Kam es durch die Überstellung am 6. Juni 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung zu Familientrennungen? Welche Ausländerbehörden waren nach Kenntnis der Bundesregierung gegebenenfalls für die getrennten Familien zuständig? Bei der Überstellung am 6. Juni 2018 kam es zur Trennung von drei Familien. Die Zuständigkeiten lagen dabei jeweils bei dem Regierungspräsidium Gießen, der Ausländerbehörde der Stadt Braunschweig und dem Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein. 12. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zuge der hier in Rede stehenden Dublin-Überstellung besonders Schutzbedürftige im Sinne des Artikel 21 der EU-Aufnahmerichtlinie (Gefolterte, psychisch Traumatisierte, chronisch Kranke, Schwangere, körperlich Behinderte, geistig Behinderte, Familien mit minderjährigen Kindern, unbegleitete Minderjährige und LGBTIQ) überstellt, und wenn ja, wie viele (bitte nach Schutzbedürftigkeit aufschlüsseln), und was wurde zur Gewährleistung ihrer besonderen Bedürfnisse konkret unternommen (bitte auflisten)? Die Angaben zur Schutzbedürftigkeit beruhen auf den persönlichen Angaben der Antragsteller sowie vorgelegten Dokumenten wie Attesten. In der Aufstellung sind Mehrfachnennungen enthalten. Schutzbedürftigkeit Personen Folter 1 psychische Traumatisierung 9 Chronische Erkrankung 3 Schwangerschaft 2 körperliche Behinderung 0 geistige Behinderung 1 Familien mit minderjährigen Kindern 41 (12 Familien) LGBTIQ 0 Die jeweilige Schutzbedürftigkeit sowie die erforderlichen Maßnahmen (wie Medikation ) wurden Spanien mitgeteilt, damit entsprechende Vorbereitungen getroffen werden konnten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4960 13. Wie wird bei Vorliegen eines Attestes zur Reiseunfähigkeit eines behandelnden niedergelassenen Arztes vor Ort auf dem Flughafen die Reisefähigkeit festgestellt? Hat der behördlich beauftragte Arzt die Kompetenz, ausgestellte Facharztatteste , die Reiseunfähigkeit attestieren und deren Qualität den Anforderungen an Facharztatteste entsprechen, zu überstimmen (bitte mit Hinweis auf die Rechtslage und Rechtsprechung darlegen und begründen)? Die zuständige Behörde wird nur im Zweifelsfall ein weiteres ärztliches Attest bzw. Gutachten von einem (Amts-)Arzt einholen und als zusätzliche Entscheidungsgrundlage berücksichtigen. Dies kann geschehen, wenn das ausgestellte Facharztattest die Reiseunfähigkeit attestiert, hingegen deutliche Hinweisen aus dem Verhalten des Ausreisepflichtigen hervorgehen, welche nicht der Diagnose entsprechen oder wenn die ärztliche Bescheinigung noch einzelne Fragen offen lässt und somit zu einem weiteren Aufklärungsbedarf für die Ausländerbehörde führt. Der beauftragte Arzt oder die beauftragte Ärztin „überstimmt“ im Rahmen seiner oder ihrer ärztlichen Kompetenzen nicht das vorliegende Attest, sondern gibt eine zusätzliche medizinische Empfehlung ab. Diese dient der Entscheidungsfindung der zuständigen Behörde, ob keine objektiv begründeten Annahmen der Abschiebung entgegenstehen und diese somit tatsächlich vollzogen werden kann. Die Rechtsgrundlage für die in Auftragsstellung eines weiteren „Gutachtens“ ergibt sich aus § 60a Absatz 2d des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Der Bundesregierung liegt keine Zusammenfassung der Rechtsprechung im Sinne der Fragestellung vor. Im Übrigen verweist sie auf die öffentlich zur Verfügung stehenden Quellen (z. B. Juris) zur Recherche. Wird durch ein fachärztliches Attest eine Reiseunfähigkeit bescheinigt, erfolgt grundsätzlich keine Zuführung, sofern es den Vorgaben des § 60a Absatz 2c Aufenth G entspricht. 14. Kam es nach Kenntnis der Bundesregierung im Vorfeld bzw. anlässlich der Durchführung der Dublin-Überstellung am 6. Juni 2018 zu Selbstverletzungen bzw. Suizidversuchen? Welcher Art waren die gegebenenfalls eingetretenen Verletzungen, in welcher Form erfolgte gegebenenfalls eine medizinische Versorgung, und wurden gegebenenfalls betroffene Personen nach Kenntnis der Bundesregierung dennoch abgeschoben? Nach Übergabe an die Bundespolizei kam es zu keinen Sachverhalten im Sinne der Fragestellung. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Bundesregierung verweist zudem auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4960 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Welche Maßgaben müssen bei der Abschiebung bzw. Überstellung von Menschen mit geistiger Behinderung beachtet werden, und wo ist dies geregelt ? Erhalten Beamtinnen und Beamte der Bundes- und Länderpolizeien, die an Abschiebungen mitwirken, besondere Schulungen, die sie auf den Umgang mit geistig behinderten Personen bzw. allgemein im Umgang mit besonders schutzbedürftigen Personen im Kontext von Abschiebungen vorbereiten? Die Vorgaben ergeben sich aus den Vorschriften des europäischen Rechts zur Behandlung schutzbedürftiger Personen, z. B. der EU-Rückführungsrichtlinie. Diese werden bei der Bundespolizei in theoretischer und praktischer Form vermittelt . Die Zuständigkeit für die Polizeien der Länder obliegt den Ländern. Bei besonders schutzbedürftigen Personen werden die Verfahren jeweils einzelfallbezogen geprüft und ggf. notwendige Maßgaben (ärztl. Begleitung, Medikation , Gehhilfen etc.) dabei berücksichtigt. Gemäß Artikel 32 VO(EU) 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) und Artikel 15a DVO(EG) 1560/2003 (Dublin-Durchführungsverordnung ) werden darüber hinaus die Mitgliedstaaten in diesen Fällen mittels eines einheitlichen Formblatts gem. Anlage IX der VO(EG) 1560/2003 über die Gesundheitsdaten der Personen informiert. 16. Wie stellen die beteiligten Behörden sicher, dass bei Abschiebungen, von denen Minderjährige betroffen sind, das Kindeswohl nicht verletzt wird? Hält es die Bundesregierung für mit dem Kindeswohl vereinbar, wenn Kinder im Zuge einer Abschiebung psychische bzw. physische Gewaltanwendung gegenüber ihren Eltern miterleben müssen bzw. wenn sie während der Abschiebung für eine bestimmte Zeit von ihren Eltern getrennt werden (bitte ausführen)? Abschiebungen, bei denen auch minderjährige Ausländer betroffen sind, zum Beispiel im Familienverbund, unterliegen ganz besonderen gesetzlichen Vorgaben , die Ausdruck der besonderen Schutzbedürftigkeit eines Minderjährigen sind. Die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen liegt im Zuständigkeitsbereich der Länder. Bei dem Vollzug einer Abschiebung handelt es sich um eine spezialgesetzlich geregelte Form des unmittelbaren Zwangs. Sie ist daher als letzte Maßnahme zur Durchsetzung einer vollziehbaren Ausreiseverpflichtung nur zulässig, wenn ihr keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Die zuständigen Behörden der Länder sind gehalten, unter anderem die entsprechenden Auslegungshilfen und operativen Hinweise der gemeinsamen Leitlinien von UNHCR und UNICEF zur Bestimmung des Kindeswohls zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollen die Behörden gemäß Artikel 14 Absatz 1 der EU-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) sicherstellen, dass bei einer Abschiebung der Grundsatz der Aufrechterhaltung der Familieneinheit gewahrt bleibt. Die beteiligten Behörden sind daher im Rahmen der ihnen bei der Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung obliegenden Aufgaben verpflichtet, ihre Maßnahmen so zu gestalten, dass die Belastungen für die abzuschiebenden Personen so gering wie möglich sind. Deshalb ist bei der Vorbereitung einer Abschiebung sicherzustellen, dass die Interessen der Betroffenen umfassend berücksichtigt werden, insbesondere wenn es sich um besonders betreuungsbedürftige Personengruppen, wie Familien, minderjährige Kinder oder unbegleitete Minderjährige handelt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4960 Werden bei einer Abschiebung nicht alle Familienangehörigen (Eltern und minderjährige Kinder) angetroffen und droht damit eine Familientrennung, sollten durch die vollziehende Behörde die Grundsätze des Artikel 6 des Grundgesetzes – GG (Schutz der Familie) sowie des Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebend) berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass wenn minderjährige Kinder von einem Elternteil oder den Eltern getrennt würden, die Abschiebung abzubrechen ist. Wird der erste Abschiebungsversuch aus den vorgenannten Gründen abgebrochen, wird die zuständige Behörde anschließend schriftlich darauf hinweisen, dass die Eltern die Mitwirkungspflicht haben, bei weiteren Abschiebungsversuchen die Anwesenheit der Kinder sicherzustellen oder die Familieneinheit unverzüglich wieder herzustellen . Bei Verletzung dieser Pflicht könnte ansonsten eine vorübergehende Trennung der Familie erfolgen. Grundsätzlich erfolgen isolierte Abschiebungen von minderjährigen Kindern in der Praxis jedoch nicht. 17. Erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung im Zuge der hier in Rede stehenden Dublin-Überstellung am 6. Juni 2018 nach der Ankunft in Madrid eine medizinische Versorgung von gegebenenfalls verletzten Personen? Die Bundespolizei hat die Rückzuführenden am Flughafen Madrid den zuständigen Behörden übergeben. Über medizinische Behandlungen im Anschluss liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 18. Welche Möglichkeiten der Beschwerde über gewalttätiges, rechtswidriges, unangemessenes oder demütigendes Verhalten von Beamtinnen und Beamten der Bundes- oder Länderpolizeien haben betroffene Menschen während und nach der Durchführung von Abschiebemaßnahmen? a) Wie werden sie gegebenenfalls über diese Möglichkeiten informiert, und an welche Stellen können sie sich wenden? b) Wie viele entsprechende Beschwerden aus den Jahren 2016, 2017 und im bisherigen Jahr 2018 sind der Bundesregierung bekannt (bitte nach Möglichkeit Angaben zum Inhalt der Beschwerde und dem Beschwerdeweg machen)? Die Fragen 18, 18a und 18b werden gemeinsam beantwortet. Jeder Mensch kann Beschwerden oder Anliegen mündlich, schriftlich oder fernmündlich an jede Dienststelle der Bundes- oder einer Landespolizei übermitteln. Zusätzlich können alle Behörden der Bundespolizei über die Internetplattform www.bundespolizei.de kontaktiert werden. Durch die Bundespolizei wird eine unabhängige, unparteiische und umfassende Sachverhaltsaufklärung sichergestellt . Zudem können die Rückgeführten auch nach Ankunft im Zielstaat den Rechtsweg bei deutschen Gerichten einschlagen. Auf Nachfrage oder wenn konkludentes Verhalten dies widerlegt, werden die Betroffenen auf diese Möglichkeiten hingewiesen. Bei der Bundespolizeiinspektion Flughafen Düsseldorf ging im Jahr 2018 eine Beschwerde ein, die mit gleichem Schreiben an die Stadt Gelsenkirchen sowie die Kreispolizeibehörde Gelsenkirchen gerichtet war. Die Beschwerdeführerin beanstandete das Verhalten der Beamten im Zusammenhang mit der Abholung bei der Flüchtlingsunterkunft bzw. Zuführung der Rückzuführenden zum Flughafen Düsseldorf. Für den Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei trug sie vor, dass ein elfjähriges Mädchen von den Beamten der Bundespolizei gezwungen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4960 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode worden sei, bei geöffneten Türen die Toilette zu benutzen. In Anwesenheit der männlichen Polizeibeamten habe sie sich zutiefst beschämt gefühlt. Die Beschwerde hat sich nach Sachverhaltsaufklärung für den Bereich der Bundespolizei nicht bestätigt. Weiterhin ging eine Beschwerde eines afghanischen Staatsangehörigen – betreffend Sicherstellung seiner Bankkarte im Zuge der Rückführung am 4. Juli 2018 vom Flughafen München – ein, die dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) am 10. Juli 2018 durch die deutsche Botschaft in Kabul übermittelt wurde. Hierzu wurde festgestellt, dass die Bundespolizei nicht in die vermeintliche Sicherstellung der Bankkarte des Beschwerdeführers involviert gewesen war. Weitere Erkenntnisse über Beschwerden im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. 19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob es insbesondere bei Sammelabschiebungen im Rahmen der Dublin-Verordnung verstärkt zu unangemessenem und gewalttätigem Verhalten von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei kommt, wie dies der Berliner Flüchtlingsrat berichtet (siehe Vorbemerkung)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die darauf schließen lassen, dass die gegebenenfalls erforderlichen Zwangsmaßnahmen unrechtmäßig gewesen sind. 20. Welche Monitoring-Mechanismen, Beschwerdeverfahren und sonstigen präventiven Maßnahmen werden bei von der Bundespolizei durchgeführten bzw. begleiteten Abschiebungen angewendet, um Menschenrechtsverletzungen gegen Drittstaatsangehörige zu vermeiden? 21. Durch welche Maßnahmen hat die Bundesregierung „ein wirksames System zur Überwachung von Rückführungen“ gemäß Artikel 8 Absatz 6 der EU- Rückführungsrichtlinie geschaffen, und inwieweit und mit welchem Ergebnis wurden dadurch Abschiebungen, aber insbesondere auch Dublin-Überstellungen bislang überwacht und evaluiert (bitte ausführen)? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 20 und 21 zusammen beantwortet . In den Behörden, die an Abschiebungen beteiligt sind, sind verschiedene Maßnahmen implementiert, um die Verletzung von Menschenrechten zu verhindern. Diese Maßnahmen ergeben sich unter anderem aus der Möglichkeit von verwaltungsinternen Kontrollen, zum Beispiel der Dienst- und Fachaufsicht, oder den internen Verwaltungsvorschriften. Nach Auffassung der Bundesregierung entspricht das vorhandene „System zur Überwachung von Rückführungen“ gemäß Artikel 8 Absatz 6 der EU-Rückführungs -richtlinie den Vorgaben des europäischen Rechts. Eine Überwachung von Abschiebungen kann unter anderem im Wege der Dienstund Fachaufsicht über die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und die Polizeien der Länder sowie im Wege der Kontrolle durch unabhängige Gerichte gewährleistet werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/4960 Das Wesen der Rückführungsüberwachung bzw. der Überwachung von Abschiebungen ist die Prüfung durch nicht direkt in den Rückführungsprozess involvierte Dritte. Dies trifft in jedem Fall auf die gerichtliche Kontrolle von Abschiebungsmaßnahmen zu. Der Wortlaut der Richtlinie in Artikel 8 Absatz 6 lautet „Überwachung von Rückführungen “ und nicht „Beobachtung“ von Rückführungen. Darüber hinaus kann diese Überwachung auch nachgelagert beispielsweise aufgrund eines Rechtsbehelfs erfolgen. Zusätzlich werden, zu dieser in Deutschland existierenden gerichtlichen und verwaltungsinternen Kontrolle, auf freiwilliger Basis an bestimmten, für Rückführungen besonders relevanten Flughäfen in Deutschland auch Abschiebungsbeobachtungen durch verschiedene Nichtregierungsorganisationen durchgeführt. Eine Verpflichtung, die Abschiebungsbeobachtung zu ermöglichen, besteht aus Sicht der Bundesregierung nicht und ist angesichts der oben dargestellten bereits vorhandenen Überwachungsmöglichkeiten auch nicht erforderlich. Darüber hinaus beobachten auch Vertreter der „Nationale Stelle zur Verhütung von Folter“ Rückführungsflüge. Die „Nationale Stelle zur Verhütung von Folter“ wird stets über die geplanten Abschiebungsflüge informiert, damit diese im Rahmen ihres Mandats entscheiden kann, ob und welche Flüge ggf. durch ihre Vertreter begleitet werden sollen. Zudem wurde im Februar 2017 der Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache (FRONTEX) durch Deutschland umgesetzt. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, über eine nationale Stelle gegenüber FRONTEX Rückführungsbeobachter (Monitore) zu benennen, welche für die Überwachung von Rückführungsmaßnahmen zuständig und nach Artikel 36 der v. g. geschult worden sind. FRONTEX hat aus den durch die Mitgliedstaaten benannten Monitoren einen gemeinsamen „Rückführungsbeobachter -Pool“ aufgestellt. Aus diesem Pool stellt FRONTEX auf Ersuchen der Mitgliedstaaten Monitore für die durch FRONTEX koordinierten Rückführungsflüge zur Verfügung. An diesem Pool beteiligt sich Deutschland derzeit mit fünf Personen , die als „Monitore“ fungieren. Die Ergebnisse dieser Überwachungsinstrumente werden im Rahmen der dafür jeweils vorgesehenen Wege veröffentlicht. Es können beispielsweise entsprechende Gerichtsurteile oder die Berichte der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter eingesehen werden. Die Praxis der Durchführung von Abschiebungen wird auch durch verschiedene Organisationen und auch andere Mitgliedstaaten evaluiert . So wurde Deutschland beispielsweise in den Jahren 2015 und 2016 einer Schengen-Evaluierung im Bereich der Rückkehr unterzogen. 22. Wie viele Sammelabschiebungen in welche Zielländer wurden in Zuständigkeit oder mit Beteiligung der Bundespolizei 2016, 2017 und im bisherigen Jahr 2018 durchgeführt (bitte nach Abschiebungen und Sammel-Dublin- Überstellungen getrennt auflisten und jeweils Angaben zum Abflughafen, Zielflughafen, zu eventuellen Zwischenstopps und zur Zahl der an Bord befindlichen Drittstaatsangehörigen machen)? Die Bundesregierung verweist auf die nachstehenden Tabellen. Eine systematische Erfassung von Transitflughäfen findet nicht statt. Die in der Anfrage benannten „Zwischenstopps“ sind insoweit aufgenommen, als es sich um Landungen zur Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4960 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Übergabe von Rückzuführenden handelt. Zudem findet keine statistische Erfassung nach an Bord befindlichen Drittstaatsangehörigen statt. Hilfsweise wird hier die Zahl der vom Zielstaat regelmäßig übernommenen Personen verwendet (= rückgeführte Personen). Sammelrückführungen mit Beteiligung der Bundespolizei im Jahr 2016: Deutscher Abflughafen Zielflughäfen Rückgeführte Personen Dublin-Überstellung (=X) München Pristina/Sarajevo 95 Düsseldorf Skopje/Belgrad 66 München Tirana 42 Frankfurt Pristina/Skopje 42 Berlin-Schönefeld Sarajevo/Tirana/Belgrad 99 Leipzig Pristina/Sarajevo 34 Frankfurt Tirana/Belgrad 62 Berlin-Schönefeld Pristina/Sarajevo/Belgrad 82 Düsseldorf Pristina 103 Leipzig Tirana/Skopje 97 Düsseldorf Tirana 87 Leipzig Belgrad 113 Hamburg Tirana/Skopje/Belgrad 154 Frankfurt Pristina 25 München Tirana 23 Frankfurt Tirana/Belgrad 105 Düsseldorf Skopje/Belgrad 77 Düsseldorf Tirana/Pristina 153 München Pristina/Skopje 92 Hannover Pristina/Tirana/Belgrad 129 Frankfurt Pristina 56 Frankfurt Tirana 27 München Tirana/Pristina 82 München Belgrad 36 Berlin-Schönefeld Sarajevo/Belgrad 66 Frankfurt Skopje/Belgrad 50 Düsseldorf Tirana 87 Berlin-Schönefeld Pristina/Sarajevo/Belgrad 62 München Pristina 46 Hamburg Tirana/Pristina 139 Hannover Tirana/Belgrad 44 Frankfurt Tirana 43 Hannover Eriwan/Tiflis 6 Leipzig Pristina 44 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/4960 Deutscher Abflughafen Zielflughäfen Rückgeführte Personen Dublin-Überstellung (=X) Leipzig Tirana 147 Leipzig Tirana 163 München Tirana/Skopje 61 Düsseldorf Pristina 59 Leipzig Tirana/Belgrad 130 Düsseldorf Tiflis 27 Frankfurt Tirana/Pristina 66 Düsseldorf Skopje/Belgrad 94 Berlin-Schönefeld Tirana/Sarajevo/Belgrad 137 Düsseldorf Tirana 77 Düsseldorf Pristina 113 Düsseldorf Tirana 89 Frankfurt Skopje/Belgrad 61 München Pristina 67 Berlin-Schönefeld Pristina/Sarajevo/Belgrad 78 München Tirana 48 Frankfurt Tirana 27 Frankfurt Pristina 49 Hannover Pristina/Tirana/Belgrad 130 Leipzig Enfidha 24 Düsseldorf Tirana 108 München Pristina 29 Düsseldorf Belgrad 50 Düsseldorf Skopje 64 Berlin-Schönefeld Pristina/Sarajevo/Belgrad 77 Düsseldorf Tiflis 21 Frankfurt Tirana 25 Berlin-Schönefeld Moskau 5 Düsseldorf Pristina 85 Leipzig Pristina 150 München Skopje/Belgrad 47 Frankfurt Skopje/Belgrad 46 Leipzig Pristina 111 München Tirana 24 Berlin-Schönefeld Belgrad 107 Frankfurt Tirana 25 Hamburg Sofia 5 X Düsseldorf Eriwan/Tiflis 6 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4960 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Abflughafen Zielflughäfen Rückgeführte Personen Dublin-Überstellung (=X) Leipzig Tirana/Belgrad 43 Frankfurt Skopje 56 Düsseldorf Tirana/Pristina 102 München Pristina/Tirana 109 Rostock-Laage Belgrad/Skopje 103 Frankfurt Belgrad 50 Berlin-Schönefeld Pristina/Sarajevo/Belgrad 97 Rostock-Laage Tirana/Podgorica/Sarajevo 48 München Pristina 46 Frankfurt Casablanca 5 Düsseldorf Islamabad 8 Rostock-Laage Tirana 52 Frankfurt Pristina 53 Hannover Pristina 29 Leipzig Enfidha 9 Hannover Tirana 56 Frankfurt Tirana 46 München Pristina/Sarajevo 91 Düsseldorf Skopje/Belgrad 99 Düsseldorf Pristina/Tirana 112 Frankfurt Belgrad 77 Berlin-Schönefeld Sarajevo/Tirana/Belgrad 132 Dresden Belgrad/Sarajevo/Skopje 15 Düsseldorf Tiflis 29 München Tirana 9 Frankfurt Pristina 44 Leipzig Tirana 136 Düsseldorf Sarajevo/Belgrad 85 Düsseldorf Pristina/Skopje 87 Leipzig Skopje/Belgrad 168 Berlin-Schönefeld Pristina/Tirana/Belgrad 107 München Tirana 39 Leipzig Pristina 57 Düsseldorf Tirana 18 München Pristina 44 Leipzig Tirana 74 Frankfurt Skopje 24 Düsseldorf Belgrad 58 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/4960 Deutscher Abflughafen Zielflughäfen Rückgeführte Personen Dublin-Überstellung (=X) Düsseldorf Pristina/Tirana 124 Frankfurt Tirana 50 Düsseldorf Skopje 48 Frankfurt Belgrad 33 Hamburg Tirana/Pristina 66 Berlin-Schönefeld Sarajevo/Tirana/Belgrad 86 Leipzig Enfidha 13 Düsseldorf Pristina/Tirana 48 Berlin-Schönefeld Chisinau 14 München Tirana 14 Düsseldorf Skopje/Belgrad 58 Düsseldorf Tirana 47 Frankfurt Skopje 19 Düsseldorf Pristina 19 Berlin-Schönefeld Pristina/Sarajevo/Belgrad 68 München Pristina 61 Hannover Tirana 52 Frankfurt Tirana 37 Hannover Pristina 26 Leipzig Pristina/Skopje 40 Düsseldorf Belgrad 39 München Sarajevo 23 Berlin-Schönefeld Pristina/Tirana/Belgrad 108 Düsseldorf Eriwan 10 Düsseldorf Skopje 35 Hamburg Pristina/Tirana/Belgrad 116 München Tirana/Pristina 107 Frankfurt Belgrad 74 Frankfurt Pristina 51 Berlin-Schönefeld Moskau 5 Düsseldorf Tirana/Pristina 133 Düsseldorf Skopje/Belgrad 77 München Tirana 31 Berlin-Schönefeld Pristina/Tirana/Belgrad 64 Frankfurt Tirana 30 Düsseldorf Tiflis 33 Hannover Tirana 58 Hannover Pristina 28 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4960 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Abflughafen Zielflughäfen Rückgeführte Personen Dublin-Überstellung (=X) München Pristina 65 Berlin-Schönefeld Pristina/Tirana 56 Düsseldorf Tirana 27 Hannover Eriwan/Tiflis 5 Frankfurt Belgrad 48 Leipzig Enfidha 12 Düsseldorf Skopje/Sarajevo 53 Düsseldorf Belgrad 42 Düsseldorf Pristina 32 Leipzig Pristina 36 Leipzig Tirana/Belgrad 35 Frankfurt Pristina 83 Düsseldorf Tirana 46 Frankfurt Tirana 42 Hamburg Accra 6 Leipzig Pristina 43 Hannover Tirana 19 Frankfurt Skopje 44 Düsseldorf Pristina/Tirana 102 Hannover Pristina 24 Berlin-Schönefeld Pristina/Sarajevo/Belgrad 64 München Pristina 49 Leipzig Pristina 77 Frankfurt Belgrad 78 Düsseldorf Tirana/Belgrad 86 Berlin-Schönefeld Pristina/Tirana/Belgrad 57 Düsseldorf Skopje 59 Hamburg Madrid 21 X Düsseldorf Tiflis 28 Hamburg Tirana/Skopje/Belgrad 81 Leipzig Enfidha 16 Düsseldorf Tirana 18 Hannover Islamabad 8 Frankfurt Tirana 46 Düsseldorf Belgrad 45 Berlin-Schönefeld Pristina/Tirana/Belgrad 41 Düsseldorf Skopje/Belgrad 78 Düsseldorf Tirana/Pristina 114 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/4960 Deutscher Abflughafen Zielflughäfen Rückgeführte Personen Dublin-Überstellung (=X) München Tirana/Pristina 44 Düsseldorf Pristina 5 Düsseldorf Tirana 29 Frankfurt Pristina 12 Hannover Podgorica 52 Frankfurt Tirana 16 Leipzig Tirana/Pristina 61 Frankfurt Belgrad 39 Hamburg Skopje/Belgrad 82 Düsseldorf Skopje 29 Düsseldorf Belgrad 37 Hannover Tirana 34 Hannover Pristina 59 Berlin-Schönefeld Tirana/Chisinau 101 Frankfurt Tirana 33 Düsseldorf Tirana 96 Düsseldorf Skopje/Belgrad 72 Hannover Islamabad 9 Leipzig Enfidha 10 Düsseldorf Tirana 78 Düsseldorf Sarajevo 25 Frankfurt Skopje 47 Hannover Pristina 16 Düsseldorf Belgrad 34 Frankfurt Pristina 84 Frankfurt Belgrad 52 Berlin-Schönefeld Pristina/Chisinau 91 München Pristina/Tirana 56 Düsseldorf Eriwan 8 Hannover Tirana 15 Berlin-Schönefeld Sarajevo/Tirana/Belgrad 74 Düsseldorf Tiflis 29 Leipzig Tirana/Belgrad 85 Leipzig Pristina 44 Frankfurt Tirana/Skopje 14 Leipzig Tirana/Pristina 81 Leipzig Tirana/Belgrad 82 Frankfurt Pristina 60 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4960 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Abflughafen Zielflughäfen Rückgeführte Personen Dublin-Überstellung (=X) Düsseldorf Tirana 18 Berlin-Schönefeld Tirana/Chisinau 47 Frankfurt Kabul 34 Frankfurt Belgrad 51 Düsseldorf Pristina/Tirana 150 Düsseldorf Skopje/Belgrad 93 Sammelrückführungen mit Beteiligung der Bundespolizei im Jahr 2017: Deutscher Abflughafen Zielflughäfen Rückgeführte Personen Dublin-Überstellung (=X) Leipzig Enfidha 15 Frankfurt/Main Tirana 42 Frankfurt/Main Belgrad/Skopje 34 Düsseldorf Skopje/Belgrad 119 Düsseldorf Tirana/Pristina 149 Düsseldorf Tiflis/Eriwan 28 Hannover Tirana/Pristina 111 Frankfurt/Main Kabul 25 Frankfurt/Main Pristina 63 Hannover Islamabad 7 Berlin-Schönefeld Tirana/Chisinau 141 Frankfurt/Main Belgrad 74 Berlin-Schönefeld Pristina/Sarajevo/Belgrad 67 Frankfurt/Main Tirana 52 Leipzig Tirana/Pristina 107 Frankfurt/Main Pristina 39 München Lagos 5 Düsseldorf Tirana/Tiflis 52 Berlin-Schönefeld Tirana/Chisinau 124 Düsseldorf Skopje/Belgrad 117 Frankfurt/Main Pristina 28 Düsseldorf Tirana 122 München Kabul 18 Frankfurt/Main Tiflis/Eriwan 10 Stuttgart Lagos 7 Hannover Tirana/Pristina 59 Frankfurt/Main Belgrad 84 Hannover Belgrad/Podgorica 64 München Skopje/Pristina/Sarajevo 109 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/4960 Deutscher Abflughafen Zielflughäfen Rückgeführte Personen Dublin-Überstellung (=X) Leipzig Moskau-Domodedovo 5 Berlin-Schönefeld Belgrad/Chisinau 179 Hannover Islamabad 14 Leipzig Enfidha 22 Frankfurt/Main Tirana 65 Hannover Pristina 40 Hannover Tirana 35 Düsseldorf Tirana/Pristina 127 Frankfurt/Main Skopje 43 Frankfurt/Main Belgrad 70 Düsseldorf Tirana/Pristina 127 Berlin-Schönefeld Sarajevo/Tirana/Chisinau 137 München Tirana 13 Düsseldorf Belgrad 90 München Pristina 12 München Kabul 15 Hamburg Tirana/Pristina 70 Hannover Islamabad 5 Frankfurt/Main Pristina 29 Leipzig Enfidha 17 Stuttgart Lagos 7 Frankfurt/Main Tirana 71 Leipzig Skopje/Belgrad 151 Frankfurt/Main Belgrad 26 Leipzig Tirana/Pristina 35 München Kabul 14 Berlin-Schönefeld Tirana/Pristina/Chisinau 118 Berlin-Schönefeld Moskau-Domodedovo 20 Frankfurt/Main Tirana 20 Düsseldorf Skopje/Belgrad 101 Düsseldorf Tirana/Pristina 130 Hannover Pristina/Tirana 79 Stuttgart Lagos 5 Düsseldorf Eriwan/Tiflis 26 Frankfurt/Main Skopje 77 Hannover Belgrad/Podgorica 72 Leipzig Enfidha 21 Düsseldorf Tiflis 47 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4960 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Abflughafen Zielflughäfen Rückgeführte Personen Dublin-Überstellung (=X) Frankfurt/Main Tirana 47 Düsseldorf Tirana/Pristina 133 Berlin-Schönefeld Chisinau/Tirana/Belgrad 86 Düsseldorf Skopje/Belgrad 65 Frankfurt/Main Belgrad 39 Hamburg Pristina 37 München Moskau-Domodedovo 11 Düsseldorf Tirana 65 Berlin-Schönefeld Islamabad 14 Hamburg Oslo 41 X Frankfurt/Main Pristina 41 Düsseldorf Tirana 19 Leipzig Belgrad 46 Berlin-Schönefeld Chisinau/Pristina/Sarajevo 76 Düsseldorf Tirana/Pristina 150 Leipzig Enfidha 19 Frankfurt/Main Belgrad 44 Stuttgart Lagos 5 Düsseldorf Skopje/Belgrad 90 Leipzig Tirana/Pristina 88 Düsseldorf Tirana/Pristina 130 Düsseldorf Skopje/Belgrad 100 Leipzig Sarajevo/Skopje 32 München Pristina 14 Frankfurt/Main Tirana 45 Leipzig Belgrad 52 Hannover Islamabad 9 München Belgrad/Skopje/Pristina 91 Hamburg Sofia 17 X Frankfurt/Main Belgrad 11 Düsseldorf Tirana/Pristina 93 Düsseldorf Skopje/Belgrad 118 Leipzig Pristina/Tirana 61 Frankfurt/Main Pristina 22 Leipzig Enfidha 25 Düsseldorf Tiflis 60 Berlin-Schönefeld Pristina/Tirana/Belgrad 96 Hannover Pristina/Tirana 78 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/4960 Deutscher Abflughafen Zielflughäfen Rückgeführte Personen Dublin-Überstellung (=X) Frankfurt/Main Tiflis/Eriwan 5 Hannover Belgrad/Podgorica 36 München Tirana/Skopje/Sarajevo 65 Frankfurt/Main Skopje 16 Berlin-Schönefeld Chisinau/Eriwan 47 Leipzig Skopje/Belgrad 58 Leipzig Pristina 11 Düsseldorf Tirana/Pristina 128 Düsseldorf Kabul 8 Leipzig Moskau-Domodedovo 14 Frankfurt/Main Tirana 48 Düsseldorf Skopje/Belgrad 124 Berlin-Schönefeld Sarajevo/Tirana/Pristina 59 Düsseldorf Eriwan/Tiflis 86 Leipzig Enfidha 25 Hannover Islamabad 11 Düsseldorf Pristina/Tirana 150 Hannover Belgrad/Podgorica 35 Leipzig Tirana 9 Düsseldorf Eriwan 5 München Sarajevo/Tirana/Pristina 44 Frankfurt/Main Belgrad 45 Hannover Tiflis 51 Düsseldorf Tirana/Pristina 138 Düsseldorf Skopje/Belgrad 114 Leipzig Sofia 18 X Frankfurt/Main Pristina 80 Berlin-Schönefeld Helsinki 32 X Düsseldorf Rom-Fiumicino 14 X Leipzig Kabul 14 Frankfurt/Main Skopje 66 Hannover Islamabad 5 Leipzig Enfidha 20 Düsseldorf Tiflis 46 München Pristina 39 Berlin-Schönefeld Chisinau/Tirana/Belgrad 112 Frankfurt/Main Lagos/Banjul 17 Düsseldorf Skopje/Belgrad 116 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4960 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Abflughafen Zielflughäfen Rückgeführte Personen Dublin-Überstellung (=X) Berlin-Schönefeld Belgrad/Sarajevo/Pristina 109 Hannover Kiew-Borispol 9 Düsseldorf Tirana/Pristina 117 Düsseldorf Dhaka 36 Berlin-Schönefeld Islamabad 22 Frankfurt/Main Kabul 27 Frankfurt/Main Rom-Fiumicino 25 X Düsseldorf Tiflis 51 Frankfurt/Main Skopje/Belgrad 75 Berlin-Schönefeld Clermont-Ferrand 6 X Hannover Lagos 13 Düsseldorf Pristina/Tirana 125 Leipzig Enfidha 25 Düsseldorf Belgrad 53 Berlin-Schönefeld Pristina/Tirana/Chisinau 94 München Tirana 46 Sammelrückführungen mit Beteiligung der Bundespolizei im Zeitraum Januar – Juli 2018: Deutscher Abflughafen Zielflughäfen Rückgeführte Personen Dublin-Überstellung (=X) Düsseldorf Skopje/Belgrad 47 Düsseldorf Pristina/Tirana 90 München Rom 12 X Berlin-Schönefeld Helsinki/Oslo 52 X Berlin-Schönefeld Islamabad 16 Düsseldorf Tiflis 52 Düsseldorf Kabul 19 Berlin-Schönefeld Belgrad 49 Frankfurt/Main Tirana/Pristina 131 Düsseldorf Eriwan 42 Leipzig Sofia 31 X Leipzig Enfidha 25 Düsseldorf Lagos 10 Frankfurt/Main Rom 22 X Frankfurt/Main Islamabad 23 München Kiew 5 Düsseldorf Skopje/Belgrad 135 Berlin-Schönefeld Rom 14 X Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/4960 Deutscher Abflughafen Zielflughäfen Rückgeführte Personen Dublin-Überstellung (=X) Düsseldorf Tirana/Pristina 136 Düsseldorf Tiflis 62 München Kabul 14 Düsseldorf Belgrad 59 Leipzig Chisinau/Pristina 39 Düsseldorf Lagos/Accra 13 Leipzig Enfidha 25 Frankfurt/Main Kairo 9 Hannover Pristina/Tirana 45 Berlin-Schönefeld Stockholm/Oslo 23 X Düsseldorf Skopje/Belgrad 130 Düsseldorf Pristina/Tirana 135 Düsseldorf Rom 25 X Hannover Podgorica 29 Berlin-Schönefeld Chisinau/Sarajevo/Tirana 97 Frankfurt/Main Tiflis 52 Hamburg Rom 20 X Leipzig Kabul 10 Köln/Bonn Islamabad 32 Düsseldorf Belgrad 57 Düsseldorf Tiflis 50 Düsseldorf Eriwan 55 München Banjul/Accra 9 Düsseldorf Dhaka 31 Leipzig Enfidha 22 Frankfurt/Main Rom 25 X Frankfurt/Main Belgrad 27 Düsseldorf Skopje/Belgrad 107 Berlin-Schönefeld Sarajevo/Pristina 66 Frankfurt/Main Lagos/Banjul 19 Düsseldorf Tirana 54 Düsseldorf Kabul 21 Berlin-Schönefeld Rom 18 X Düsseldorf Tirana/Pristina 132 Leipzig Rom 25 X Hamburg Kairo 6 Frankfurt/Main Islamabad 49 Düsseldorf Tiflis 64 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4960 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Abflughafen Zielflughäfen Rückgeführte Personen Dublin-Überstellung (=X) Düsseldorf Tirana/Pristina 106 Hamburg Moskau 52 Leipzig Enfidha 19 Düsseldorf Skopje/Belgrad 77 Hannover Rom 22 X Frankfurt/Main Kabul 15 Frankfurt/Main Tiflis 38 Berlin-Schönefeld Helsinki/Oslo 39 X Frankfurt/Main Tirana/Pristina 98 Leipzig Enfidha 19 Düsseldorf Skopje/Belgrad 73 Düsseldorf Eriwan 43 Berlin-Schönefeld Madrid 90 X Frankfurt/Main Rom 25 X Düsseldorf Tiflis 28 Hannover Abidjan/Accra 5 Leipzig Tiflis 51 Düsseldorf Skopje/Belgrad 69 Berlin-Schönefeld Chisinau/Tirana 78 Leipzig Rom 17 X Frankfurt/Main Skopje/Belgrad 63 Düsseldorf Tirana/Pristina 96 Frankfurt/Main Islamabad 15 Leipzig Enfidha 25 Hamburg Belgrad 46 Düsseldorf Accra 5 München Kabul 69 Düsseldorf Skopje/Belgrad 81 Düsseldorf Pristina/Tirana 94 Berlin-Schönefeld Islamabad 21 Düsseldorf Rom 25 X Berlin-Schönefeld Sarajevo/Pristina 93 Düsseldorf Lagos/Banjul 9 München Kiew/Baku 63 Düsseldorf Tiflis 34 Frankfurt/Main Tirana /Pristina 77 Berlin-Schönefeld Islamabad 8 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333