Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 2. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4961 19. Wahlperiode 12.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3886 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal des Jahres 2018 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung zumeist nur wenig Beachtung finden. So ist kaum bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben , Bundestagsdrucksache 19/1371). Die so genannte bereinigte Schutzquote, bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2017 bei 53 Prozent (2016: 71,4 Prozent) gegenüber der von der Bundesregierung verwandten unbereinigten Schutzquote in Höhe von 43,4 Prozent. Die Statistikbehörde der EU „Eurostat“ verwendet ebenfalls eine um formelle Entscheidungen bereinigte „Anerkennungsrate“, diese lag nach ihren Berechnungen im Jahr 2017 für Deutschland bei 50 Prozent (Pressemitteilung 67/2018). Hinzu kommen noch Anerkennungen durch die Gerichte nach zunächst negativer Entscheidung des BAMF. 45,5 Prozent aller Asylklagen bei den Verwaltungsgerichten endeten 2017 mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“ (a. a. O., Antwort zu Frage 14), z. B. wenn Einzelverfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht weiter verfolgt oder wenn ein Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF in Abänderung des Ursprungsbescheides erteilt wird – letzteres war im Jahr 2017 4 582 Mal der Fall (ebd., Antwort zu Frage 16c). Solche sonstigen Verfahrenserledigungen erfolgen nicht überwiegend in Fällen mit schlechten Erfolgsaussichten: Nur etwa 17 Prozent der sonstigen Verfahrenserledigungen im Jahr 2017 betrafen Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten (soweit von der Bundesregierung angegeben, vgl. a. a. O., Antwort zu Frage 14), Asylsuchende mit besonders guten Erfolgsaussichten aus den drei Herkunftsländern Syrien, Afghanistan und Irak machten hingegen 32 Prozent aller formellen Entscheidungen aus. Werden formelle Erledigungen außer Betracht gelassen und nur tatsächlich inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2017 in Höhe von 40,8 Prozent (2016: 29,4 Prozent, 2015: 12,6 Prozent, Bundestagsdrucksachen 18/12623, Antwort zu Frage 11 und 18/8450, Antwort zu Frage 14). Bei syrischen und afghanischen Geflüchteten lag diese Erfolgsquote bei den Gerichten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode im Jahr 2017 bei 62 bzw. 61 Prozent. „Eurostat“ nennt für das Jahr 2017 bei „endgültigen Berufungsbescheiden“ im Gerichtsverfahren eine Anerkennungsrate in Höhe von 40 Prozent (a. a. O.). Der Sprecher des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, Johannes Dimroth, bezeichnete auf der Regierungspressekonferenz vom 23. März 2018 die Zahl einer Erfolgsquote im Gerichtsverfahren in Höhe von 40 Prozent als „schlichtweg falsch“. Tatsächlich erfolgreich sei nur „etwas mehr als ein Fünftel der Klagen“, die Differenz ergebe sich aus Verfahrenserledigungen in Fällen mit wenig oder gar keinen Erfolgsaussichten. Es gebe zwar eine Zunahme der Klagen in absoluten Zahlen, aber bei der „relativen Klagequote“ sei „keine signifikante Steigerung im Vergleich zu den Vorjahren zu erkennen“. Dies stimmt jedoch nicht mit den Angaben der Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen der Fraktion DIE LINKE. überein: Demnach wurden im Jahr 2017 49,8 Prozent aller Bescheide des BAMF beklagt, in den Vorjahren 2016 und 2015 lag dieser Anteil bei 24,8 Prozent bzw. 16,1 Prozent – das bedeutet eine Verdreifachung der Klagequote innerhalb von drei Jahren. Ähnlich stellt sich die Entwicklung dar, wenn die Klagequote nur in Bezug auf ablehnende Bescheide des BAMF betrachtet wird: Hier lag die Klagequote im Jahr 2015 bei 43 Prozent, 2016 stieg sie auf 68,5 Prozent und im Jahr 2017 lag sie bei 91,3 Prozent (Afghanistan: 96 Prozent) – auch das ist mehr als eine Verdoppelung innerhalb von drei Jahren (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/12623, Antwort zu Frage 11b und 19/1371, Antwort zu Frage 14c). Die Bundesregierung bestätigte diese Zahlen, der Pressesprecher habe sich jedoch auf die Jahre 2013 und 2014 bezogen, in denen die Klagequoten bei 46,2 Prozent bzw. 40,2 Prozent gelegen hätten (Bundestagsdrucksache 19/3148, Antwort zu Frage 17) – demgegenüber sei die Quote des Jahres 2017 in Höhe von 49,8 Prozent keine „signifikante Steigerung“. Die niedrigen Klagequoten der Jahre 2015 und 2016 seien auf einen besonders hohen Anteil positiver Entscheidungen zurückzuführen – das ist aber gerade keine Erklärung dafür, dass sich auch bei den ablehnenden Bescheiden die Klagequote mehr als verdoppelt hat (s. o.). Sowohl der Anstieg der Klagequoten als auch der Anstieg der Erfolgsquoten von Geflüchteten bei den Gerichten sind nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller Indizien für eine zunehmende Zahl mangelhafter und rechtswidriger Entscheidungen des BAMF. Zu einem ähnlichen Befund kam offenbar, zumindest intern, auch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Wochenzeitung „DIE ZEIT“ (Nr. 14/2018, Seite 5: „Schneller abschieben“) berichtete über eine „interne Analyse“ im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, nach der es ein „schwerer Fehler“ gewesen sei, die Asylanhörungen im BAMF „auf Teufel komm raus zu beschleunigen“; viele Entscheidungen seien deshalb fehlerhaft und beschäftigten nun massenhaft die Verwaltungsgerichte ; die mangelnde Sorgfalt beim BAMF zahle sich nicht aus, beschleunigen solle man lieber an anderer Stelle. Ende 2017 waren 361 059 Klagen bzw. insgesamt 372 443 Verfahren im Asylbereich bei allen Gerichten anhängig (Bundestagsdrucksache 19/1371, Antwort zu den Fragen 14 und 14d). 444 Asylsuchende waren im Jahr 2017 (2016: 273) von Asyl-Flughafenverfahren betroffen. Im Ergebnis wurde 127 Schutzsuchenden (2016: 68) nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder abgeschoben wurden oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt (Bundestagsdrucksachen 19/1371, Antwort zu Frage 13 und 18/11262, Antwort zu Frage 10). 45 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2017 waren minderjährig (2016: 36,2 Prozent). 4,6 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (2016: 5 Prozent), bei denen die bereinigte Gesamtschutzquote zwischen 78,9 und 88,6 Prozent lag (Bundestagsdrucksachen 19/1371, Antwort zu Frage 9 und 18/11262, Antwort zu Frage 6). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4961 1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im zweiten Quartal 2018, und wie lauten die Vergleichswerte des vorherigen Quartals (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG/GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung – darunter Familienasyl –, internationaler Flüchtlingsschutz – darunter Familienschutz –, subsidiärer Schutz – darunter Familienschutz –, nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien, Georgien, Armenien und die Türkei sowie zu allen sicheren Herkunftsstaaten machen)? b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote “, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle Entscheidungen (bitte wie zu Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen im zweiten Quartal 2018? Die Frage 1a und die Quote zu Frage 1b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass durch Heranziehen der erfragten sog. „bereinigten Gesamtschutzquote“ (Quote zu Frage 1b) etwaige Bleibeperspektiven von Staatsangehörigen der u. g. Staaten nicht hergeleitet oder begründet werden können, da die formellen Ablehnungen von Asylanträgen bei einer derartigen Quotenberechnung nicht berücksichtigt werden. Formelle Ablehnungen führen ebenso wie materiell entschiedene Asylablehnungen im Regelfall zu einer Ausreisepflicht . Maßgeblich für die Feststellung einer etwaigen Bleibeperspektive ist daher die Gesamtschutzquote, die alle ablehnenden Asylentscheidungen berücksichtigt : 2. Quartal 2018 Asylberechtigung Art. 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Gesamtschutz Quote zu Frage 1b absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil Herkunftsländer gesamt 602 1,2% 7.380 14,2% 5.908 11,3% 2.104 4,0% 15.994 30,7% 47,4% darunter Syrien 166 1,7% 3.513 36,0% 3.955 40,5% 74 0,8% 7.708 78,9% 99,8% Irak 14 0,3% 717 16,4% 129 3,0% 268 6,1% 1.128 25,9% 38,4% Nigeria 3 0,1% 178 4,9% 17 0,5% 192 5,3% 390 10,7% 22,3% Afghanistan 9 0,2% 407 9,2% 134 3,0% 861 19,5% 1.411 32,0% 49,1% Iran 60 2,4% 341 13,9% 19 0,8% 17 0,7% 437 17,8% 29,6% Türkei 126 6,1% 491 23,6% 7 0,3% 16 0,8% 640 30,8% 36,7% Eritrea 22 0,9% 327 13,5% 1.012 41,9% 67 2,8% 1.428 59,1% 93,5% Somalia 3 0,1% 423 20,1% 155 7,4% 149 7,1% 730 34,6% 60,2% Ungeklärt 36 2,7% 335 24,8% 120 8,9% 29 2,1% 520 38,5% 59,3% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Quartal 2018 Asylberechtigung Art. 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Gesamtschutz Quote zu Frage 1b absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil Russische Föderation 73 3,7% 34 1,7% 28 1,4% 43 2,2% 178 9,0% 15,8% Georgien - - 1 0,1% - - 12 1,0% 13 1,1% 1,3% Guinea 2 0,2% 80 8,2% 9 0,9% 53 5,4% 144 14,7% 24,4% Pakistan 1 0,1% 24 2,0% 7 0,6% 9 0,7% 41 3,3% 6,0% Aserbaidschan - - 25 3,7% 2 0,3% 8 1,2% 35 5,2% 10,3% Albanien - - - - 1 0,1% 4 0,5% 5 0,7% 1,1% Serbien - - 1 0,2% 1 0,2% 3 0,5% 5 0,8% 1,9% Mazedonien - - - - - - 2 0,3% 2 0,3% 0,6% Kosovo - - - - - - 11 2,8% 11 2,8% 7,3% Ghana - - 2 0,6% 3 1,0% 8 2,6% 13 4,2% 6,8% Bosnien und Herzegowina - - - - - - - - - - - Senegal 2 1,6% 1 0,8% - - - - 3 2,4% 6,0% Montenegro - - - - - - - - - - - Algerien - - 1 0,2% 2 0,4% 6 1,1% 9 1,6% 3,9% Marokko - - 10 2,3% 2 0,5% 4 0,9% 16 3,7% 7,8% Tunesien 1 0,4% 1 0,4% 4 1,7% 1 0,4% 7 3,1% 7,5% Armenien - - 2 0,2% 6 0,7% 28 3,2% 36 4,1% 6,8% 2.Quartal 2018 Quote zu Frage 1b absolut Anteil Asylberechtigung 602 1,2% 1,8% darunter Familienschutz 79 0,1% 0,2% Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylG) 7.380 14,2% 21,9% darunter Familienschutz 4.867 9,3% 9,5% Subsidiärer Schutz nach § 4 I Nr. 1 AsylG 18 0,0% 0,1% § 4 I Nr. 2 AsylG 1.248 2,4% 3,7% § 4 I Nr. 3 AsylG 4.039 7,7% 12,0% § 4 I AsylG Familienschutz 603 1,2% 1,8% Summe subsidiärer Schutz 5.908 11,3% 17,5% Abschiebungsverbot nach § 60 V AufenthG 1.922 3,7% 5,7% § 60 VII AufenthG 182 0,3% 0,5% Summe Abschiebungsverbot 2.104 4,0% 6,2% Gesamtschutz 15.994 30,7% 47,4% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4961 1. Quartal 2018 Asyl-berechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Gesamtschutz Quote zu Frage 1b absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil Herkunftsländer gesamt 1.070 1,5% 10.367 14,2% 8.179 11,2% 4.048 5,5% 23.664 32,3% 46,3% darunter Syrien 277 2,4% 3.242 28,2% 5.261 45,7% 78 0,7% 8.858 77,0% 99,6% Irak 13 0,2% 1.118 17,2% 416 6,4% 535 8,2% 2.082 32,0% 46,2% Nigeria 22 0,5% 361 8,3% 51 1,2% 440 10,1% 874 20,2% 33,1% Afghanistan 9 0,1% 949 12,3% 327 4,2% 1.630 21,1% 2.915 37,7% 48,0% Iran 75 2,2% 770 22,3% 62 1,8% 36 1,0% 943 27,3% 39,5% Türkei 227 8,5% 876 32,7% 22 0,8% 23 0,9% 1.148 42,8% 49,3% Georgien 2 0,1% 5 0,2% 8 0,3% 21 0,9% 36 1,5% 1,8% Eritrea 174 6,9% 862 34,1% 853 33,7% 78 3,1% 1.967 77,7% 96,7% Somalia 10 0,3% 627 21,7% 457 15,8% 270 9,4% 1.364 47,2% 73,8% Ungeklärt 21 1,2% 318 18,7% 142 8,3% 61 3,6% 542 31,8% 42,9% Russische Föderation 129 4,3% 124 4,2% 65 2,2% 66 2,2% 384 12,9% 20,0% Guinea 3 0,2% 118 9,3% 30 2,4% 92 7,3% 243 19,2% 29,5% Pakistan 4 0,2% 38 2,2% 6 0,3% 32 1,9% 80 4,6% 7,0% Gambia 1 0,0% 74 3,6% 8 0,4% 55 2,7% 138 6,8% 10,2% Armenien - - 22 1,5% 18 1,2% 52 3,6% 92 6,4% 10,2% Serbien - - - - - - 6 0,6% 6 0,6% 1,2% Mazedonien - - 2 0,2% 4 0,4% 8 0,9% 14 1,6% 3,0% Kosovo - - - - - - 12 2,3% 12 2,3% 4,0% Ghana - - 12 2,6% 4 0,9% 18 3,9% 34 7,3% 11,2% Bosnien und Herzegowina - - - - 2 0,6% 3 0,9% 5 1,6% 3,4% Senegal - - 2 1,3% 3 1,9% 2 1,3% 7 4,4% 9,1% Montenegro - - - - - - 1 0,7% 1 0,7% 1,1% Algerien - - 7 0,9% 7 0,9% 6 0,8% 20 2,6% 6,8% Marokko - - 10 1,5% 3 0,5% 21 3,3% 34 5,3% 10,2% Tunesien 1 0,4% 3 1,2% 1 0,4% 1 0,4% 6 2,4% 5,5% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1.Quartal 2018 Quote zu Frage 1b absolut in Prozent Asylberechtigung 1.070 1,5% 2,1% darunter Familienschutz 90 0,1% 0,2% Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylG) 10.367 14,2% 20,3% darunter Familienschutz 4.872 6,7,0% 9,5% Subsidiärer Schutz nach § 4 I Nr. 1 AsylG 12 0,0% 0,0% § 4 I Nr. 2 AsylG 1.463 2,0% 2,9% § 4 I Nr. 3 AsylG 5.556 7,6% 10,9% § 4 I AsylG Familienschutz 1.148 1,6% 2,2% Summe subsidiärer Schutz 8.179 11,2% 16,0% Abschiebungsverbot nach § 60 V AufenthG 3.698 5,1% 7,2% § 60 VII AufenthG 350 0,5% 0,7% Summe Abschiebungsverbot 4.048 5,5% 7,9% Gesamtschutz 23.664 32,3% 46,3% Nähere Angaben zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen für das zweite Quartal 2018 können der folgenden Tabelle entnommen werden: 2.Quartal 2018 Entscheidungskategorie Antrag nicht weiter bearbeitet 6 Einstellung wg. § 33 IuII, § 32a II AsylG 894 nicht erforderlich, Dublin 132 sonstige Einstellung 906 Ungeprüft, da sich. Drittstaat 14 Unzulässig (§ 29 I Nr. 1 AsylG) 9.378 Unzulässig (§ 29 I Nr. 2 AsylG) 2.743 Unzulässig (§ 29 I Nr. 3 AsylG) 19 Unzulässig (§ 29 I Nr. 4 AsylG) 14 Unzulässig (kein Zweitverf. § 29 I Nr. 5 AsylG) 1.033 Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 I Nr. 5 AsylG) 3.248 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4961 2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 AsylG (GFK) im zweiten Quartal 2018 bzw. im vorherigen Quartal beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)? Angaben zu Entscheidungen aufgrund staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung werden nur für Entscheidungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) erfasst und können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 2. Quartal 2018 Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG Familienflüchtlingsschutz nach § 26 V AsylG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung davon geschlechtsspez. Verfolgung davon geschlechtsspez. Verfolgung Herkunftsländer gesamt 7.380 4.867 1.405 205 886 578 darunter: Syrien 3.513 3.093 309 42 45 20 Irak 717 611 29 3 64 22 Nigeria 178 60 5 3 98 91 Afghanistan 407 193 27 8 174 63 Iran 341 62 246 38 23 18 Türkei 491 60 411 41 2 2 Eritrea 327 262 45 14 10 8 Somalia 423 146 6 5 249 201 Ungeklärt 335 142 140 11 39 23 Russische Föderation 34 22 6 0 3 1 Georgien 1 1 0 0 0 0 Guinea 80 24 6 5 45 40 Pakistan 24 16 1 1 7 7 Aserbaidschan 25 13 11 0 1 1 Albanien 0 0 0 0 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Quartal 2018 Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG Familienflüchtlingsschutz nach § 26 V AsylG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung davon geschlechtsspez. Verfolgung davon geschlechtsspez. Verfolgung Herkunftsländer gesamt 10.367 4.872 3.205 515 1.863 999 darunter: Syrien 3.242 2.417 627 88 104 33 Irak 1.118 861 39 11 195 60 Nigeria 361 104 16 14 213 181 Afghanistan 949 318 82 22 487 150 Iran 770 137 582 101 33 16 Türkei 876 106 710 55 21 20 Georgien 5 1 0 0 4 0 Eritrea 862 222 600 93 9 8 Somalia 627 210 10 2 372 258 Ungeklärt 318 133 118 38 41 12 Russische Föderation 124 56 51 8 17 14 Guinea 118 25 11 6 75 68 Pakistan 38 16 1 0 19 8 Gambia 74 16 11 4 43 40 Armenien 22 9 4 0 5 4 b) Wie viele der Anerkennungen in den genannten Zeiträumen waren Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärem Schutz – differenzieren; bitte gegebenenfalls die diesbezüglichen Angaben zu Frage 2b auf Bundestagsdrucksache 19/3148 korrigieren, da sie den Fragestellenden unstimmig erscheinen: während zu Frage 2a für das erste Quartal 2018 10 367 Fälle eines Flüchtlingsschutzes nach § 3 Absatz 1 AsylG, darunter 4 872 Fälle eines Familienflüchtlingsschutzes, angegeben wurden, wurden zu Frage 2b 10 367 Fälle eines Familienschutzes nach § 3 Absatz 1 AsylG und eine Prozentangabe von 14,2 Prozent genannt, was erklärungsbedürftig ist), und wie bewertet bzw. erklärt das BAMF den deutlich gestiegenen Anteil des Familienflüchtlingsschutzes (eine diesbezügliche Nachbeantwortung des Parlamentarischen Staatssekretärs Stephan Mayer mit Schreiben vom 6. Juni 2018 erklärt nach Auffassung der Fragestellenden nicht hinreichend, warum dieser Anteil des Familienschutzes beim Flüchtlingsschutz nach der GFK von 2,2 Prozent im Jahr 2015 – Bundestagsdrucksache 18/7625 – auf 47 Prozent im ersten Quartal 2018 gestiegen ist; die Fragestellenden vermuten, dass viele im Wege des Familiennachzugs legal eingereiste Angehörige zur Statusklärung einen Asylantrag stellen und dies den gestiegenen Anteil erklärt)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 2. Quartal 2018 absolut Familienasyl Artikel 16a 602 § 3 I AsylG Familienschutz 4.867 § 4 I AsylG Familienschutz 603 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4961 1. Quartal 2018 absolut Familienasyl Art. 16a 1.070 § 3 I AsylG Familienschutz 4.872 § 4 I AsylG Familienschutz 1.148 Die vorliegenden Zahlen zum Familienschutz legen aus Sicht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nahe, dass vermehrt Familien gemeinsam oder Familienmitglieder nacheinander nach Deutschland eingereist sind. Auch die Anzahl erst in Deutschland geborener Kinder, bei denen die Eltern in den Jahren 2015 und 2016 eingereist sind, und über deren Asylantrag auf Grundlage der Regelung zum Familienflüchtlingsschutz entschieden wurde, dürfte zu dem gestiegenen Anteil des Familienflüchtlingsschutzes beigetragen haben. 3. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten Schutzquoten für die Herkunftsländer Afghanistan, Irak, Iran, Somalia, Nigeria und Türkei im zweiten Quartal 2018, differenziert nach Bundesländern (bitte jeweils auch die absolute Fallzahl der Entscheidungen in den jeweiligen Bundesländern und Gesamtzahlen für alle Bundesländer nennen), und wie waren die bereinigten Schutzquoten und absoluten Fallzahlen in Bezug auf diese Herkunftsländer im bisherigen Jahr 2018, differenziert nach Organisationseinheiten im BAMF (bitte nur solche Organisationseinheiten mit über 100 entsprechenden Entscheidungen im Jahr 2018 auflisten und nach den Quoten auf- oder absteigend sortieren)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 2. Quartal 2018 Afghanistan Gesamtschutz absolut Anteil Gesamtschutz an allen Asylentscheidungen des BAMF Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF Baden-Württemberg 159 28,2% 37,4% Bayern 157 34,4% 56,1% Berlin 87 27,3% 45,3% Brandenburg 33 24,3% 44,6% Bremen 22 61,1% 88,0% Hamburg 75 26,1% 40,8% Hessen 203 38,2% 51,5% Mecklenburg-Vorpommern 28 40,0% 73,7% Niedersachsen 92 26,7% 44,0% Nordrhein-Westfalen 225 39,0% 51,7% Rheinland-Pfalz 55 36,4% 56,7% Saarland 6 18,8% 50,0% Sachsen 34 17,3% 41,0% Sachsen-Anhalt 44 34,4% 78,6% Schleswig-Holstein 144 31,3% 49,0% Thüringen 47 42,7% 64,4% Gesamt 1.411 32,0% 49,1% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Quartal 2018 Irak Gesamtschutz absolut Anteil Gesamtschutz an allen Asylentscheidungen des BAMF Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF Baden-Württemberg 118 23,7% 33,0% Bayern 76 14,9% 26,4% Berlin 44 20,9% 34,6% Brandenburg 1 2,7% 7,7% Bremen 3 15,8% 17,6% Hamburg 17 14,0% 24,3% Hessen 52 20,0% 31,7% Mecklenburg-Vorpommern 4 8,0% 19,0% Niedersachsen 294 37,7% 48,5% Nordrhein-Westfalen 364 30,3% 40,9% Rheinland-Pfalz 7 9,2% 17,1% Saarland 1 6,7% 50,0% Sachsen 43 35,0% 62,3% Sachsen-Anhalt 3 8,1% 33,3% Schleswig-Holstein 73 24,4% 36,9% Thüringen 28 23,0% 43,1% Gesamt 1.128 25,9% 38,4% 2. Quartal 2018 Iran Gesamtschutz absolut Anteil Gesamtschutz an allen Asylentscheidungen des BAMF Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF Baden-Württemberg 38 16,8% 26,6% Bayern 9 4,6% 8,5% Berlin 20 13,8% 21,1% Brandenburg 4 4,3% 6,9% Bremen 2 20,0% 33,3% Hamburg 19 16,4% 27,9% Hessen 49 16,7% 30,8% Mecklenburg-Vorpommern 19 35,8% 55,9% Niedersachsen 43 18,1% 30,3% Nordrhein-Westfalen 112 19,0% 31,0% Rheinland-Pfalz 27 19,6% 30,7% Saarland 1 14,3% 50,0% Sachsen 14 30,4% 48,3% Sachsen-Anhalt 10 12,2% 23,8% Schleswig-Holstein 52 28,4% 46,0% Thüringen 18 39,1% 60,0% Gesamt 437 17,8% 29,6% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/4961 2. Quartal 2018 Somalia Gesamtschutz absolut Anteil Gesamtschutz an allen Asylentscheidungen des BAMF Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF Baden-Württemberg 94 39,5% 55,6% Bayern 131 30,6% 48,0% Berlin 13 28,9% 72,2% Brandenburg 11 26,2% 45,8% Bremen 18 72,0% 90,0% Hamburg 24 34,8% 64,9% Hessen 141 43,3% 66,2% Mecklenburg-Vorpommern 14 42,4% 77,8% Niedersachsen 56 32,7% 69,1% Nordrhein-Westfalen 88 31,3% 65,7% Rheinland-Pfalz 66 34,2% 61,7% Saarland 3 33,3% 75,0% Sachsen 16 30,2% 50,0% Sachsen-Anhalt 6 19,4% 46,2% Schleswig-Holstein 27 30,7% 73,0% Thüringen 22 29,3% 68,8% Gesamt 730 34,6% 60,2% 2. Quartal 2018 Nigeria Gesamtschutz absolut Anteil Gesamtschutz an allen Asylentscheidungen des BAMF Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF Baden-Württemberg 98 10,3% 18,8% Bayern 137 9,2% 20,6% Berlin 4 25,0% 50,0% Brandenburg - - 0,0% Bremen 2 33,3% 100,0% Hamburg - - 0,0% Hessen 14 11,3% 26,9% Mecklenburg- Vorpommern 2 33,3% 66,7% Niedersachsen 9 9,3% 19,6% Nordrhein-Westfalen 104 18,3% 31,5% Rheinland-Pfalz 10 6,3% 21,3% Saarland 1 3,7% 7,1% Sachsen 1 3,4% 14,3% Sachsen-Anhalt - - 0,0% Schleswig-Holstein - - 0,0% Thüringen 8 12,3% 50,0% Gesamt 10,7% 10,7% 22,3% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Quartal 2018 Türkei Gesamtschutz absolut Anteil Gesamtschutz an allen Asylentscheidungen des BAMF Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF Baden-Württemberg 103 34,4% 38,6% Bayern 50 27,0% 31,6% Berlin 27 22,0% 31,0% Brandenburg 1 1,3% 1,4% Bremen 3 23,1% 23,1% Hamburg 1 1,9% 2,0% Hessen 99 31,5% 38,5% Mecklenburg-Vorpommern 9 32,1% 47,4% Niedersachsen 17 10,6% 12,8% Nordrhein-Westfalen 211 45,4% 52,1% Rheinland-Pfalz 27 28,1% 36,5% Saarland 4 25,0% 44,4% Sachsen 27 35,1% 46,6% Sachsen-Anhalt 12 23,1% 27,9% Schleswig-Holstein 16 25,4% 31,4% Thüringen 33 60,0% 66,0% Gesamt 640 30,8% 36,7% Differenziert nach Organisationseinheiten im BAMF: 01.01. – 31.07.2018 Afghanistan Entscheidungen Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF Gesamt 13.065 48,7% AS Jena/Hermsdorf 103 78,5% AS Nostorf-Horst 250 76,7% AZ Suhl 202 70,6% AZ Bonn 145 68,2% AZ Gießen 621 63,4% AS Dortmund 219 61,5% AS München 535 58,9% AZ Trier 115 57,8% AS Düsseldorf 124 57,4% AS Diez 149 57,3% AS Mühlhausen/Th. 121 55,8% AZ Berlin 115 55,6% AZ Heidelberg 129 54,2% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/4961 01.01. – 31.07.2018 Afghanistan Entscheidungen Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF AS Trier 186 53,8% AZ Neumünster-Haart 102 52,9% AS Berlin 416 52,7% Entscheidungszentrum West 171 52,4% Entscheidungszentrum Südwest 224 51,9% AS Augsburg 152 51,9% AZ Dresden 135 51,4% AZ Bramsche 100 51,4% AS Rendsburg 150 51,2% AZ Bad Fallingbostel 104 50,6% AZ Halberstadt 344 50,0% AS Ellwangen 100 50,0% AZ Hamburg 453 47,7% AS Büdingen 230 47,5% AS Kiel 263 46,4% AS Oldenburg 117 43,4% AS Neumünster-Boostedt 310 43,3% AZ Münster 101 42,7% AZ Bielefeld 322 41,5% AZ Eisenhüttenstadt 184 41,4% AZ Gießen - Offenbach 423 41,0% AS Schweinfurt 194 39,7% Entscheidungszentrum Ost 1.278 39,1% AZ Lebach 158 34,9% AZ Chemnitz 230 34,7% AS Deggendorf 153 32,3% AS Eisenhüttenstadt 163 32,0% AS Zirndorf 399 28,4% AS Manching 151 27,2% DU 4 Berlin* 610 - DU 5 Dortmund* 534 - DU 6 Bayreuth* 484 - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 01.01. – 31.07.2018 Irak Entscheidungen Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF Gesamt 12.025 43,1% AZ Bremen 103 65,3% AZ Dortmund 237 61,6% AZ Leipzig 107 59,5% AS Friedland 134 59,2% Entscheidungszentrum Süd 251 57,1% AS Dortmund 457 55,8% Entscheidungszentrum Ost 1.264 55,8% AS Oldenburg 391 55,0% AZ Bramsche 271 52,4% AZ Bonn 321 52,3% AS Neumünster-Boostedt 179 47,7% AZ Suhl 163 46,9% AS Deggendorf 126 44,7% AZ Bad Fallingbostel 270 44,6% AZ Gießen 323 44,0% AS Düsseldorf 127 43,3% AZ Stern-Buchholz 134 42,1% AZ Hamburg 198 41,7% AS Berlin 198 40,3% AZ Bielefeld 548 40,0% AZ Berlin 129 38,9% AS Sigmaringen 104 37,7% AS Büdingen 102 36,4% AZ Münster 153 33,6% AZ Gießen - Offenbach 181 31,6% AS Kiel 119 26,7% AZ Neumünster-Haart 158 26,6% AS Zirndorf 850 25,3% AZ Mönchengladbach 146 25,2% AS Essen 201 24,0% AZ Heidelberg 255 23,0% AS Regensburg 400 21,6% AZ Trier 107 13,4% DU 5 Dortmund* 772 - DU 6 Bayreuth* 762 - DU 4 Berlin* 445 - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/4961 01.01. – 31.07.2018 Iran Entscheidungen Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF Gesamt 6.600 35,4% AS Nostorf-Horst 117 55,9% AS Dortmund 114 51,6% AZ Bonn 160 49,0% AZ Münster 101 47,0% AZ Neumünster-Haart 122 46,2% AZ Suhl 106 44,8% AS Kiel 101 44,3% Entscheidungszentrum Ost 690 43,2% AZ Hamburg 155 35,0% AZ Heidelberg 122 30,4% AZ Gießen 286 30,0% AZ Gießen - Offenbach 128 23,3% AZ Halberstadt 178 22,6% AZ Bielefeld 166 19,7% AZ Trier 111 15,1% AS Eisenhüttenstadt 162 12,4% AS Zirndorf 483 11,8% DU 5 Dortmund* 831 - DU 6 Bayreuth* 595 - DU 4 Berlin* 368 - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 01.01. – 31.07.2018 Somalia Entscheidungen Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF Gesamt 5.492 67,3% AZ Stern-Buchholz 126 82,7% AS München 187 81,5% AZ Gießen 450 74,1% AZ Gießen - Offenbach 173 71,9% AS Trier 135 71,1% AS Büdingen 111 64,0% AZ Hamburg 104 63,2% Entscheidungszentrum Ost 606 58,1% AS Schweinfurt 415 52,3% AZ Bielefeld 113 49,3% DU 6 Bayreuth* 461 - DU 5 Dortmund* 386 - DU 4 Berlin* 164 - 01.01. – 31.07.2018 Nigeria Entscheidungen Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF Gesamt 8.894 27,5% AS Dortmund 270 45,9% AZ Gießen - Offenbach 230 45,3% AS Essen 107 40,4% AZ Münster 132 37,0% AS Regensburg 117 36,1% AZ Gießen 114 35,3% AS Düsseldorf 106 31,8% Entscheidungszentrum Ost 906 30,6% AS Augsburg 139 30,5% AS Deggendorf 272 26,1% AS München 1.411 21,6% AZ Trier 112 16,8% AS Zirndorf 102 15,3% AS Manching 144 8,3% AZ Heidelberg 312 3,3% DU 6 Bayreuth* 2.354 - DU 5 Dortmund* 644 - DU 4 Berlin* 157 - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/4961 01.01. – 31.07.2018 Türkei Entscheidungen Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF Gesamt 5.285 43,3% AS Essen 114 83,3% AZ Mönchengladbach 110 77,9% AZ Suhl 188 71,7% AZ Bonn 244 66,2% AZ Münster 327 63,9% AZ Gießen 548 61,1% AS Dortmund 136 57,1% AZ Heidelberg 231 41,3% AZ Berlin 144 39,7% AS Neustadt 108 38,0% AZ Gießen - Offenbach 316 37,8% AS Augsburg 287 35,6% AZ Halberstadt 123 27,4% AZ Trier 210 26,7% AS Büdingen 114 18,2% DU 5 Dortmund* 223 - DU 6 Bayreuth* 187 - * keine Quote sinnvoll, da dort ausschließlich Dublin-Verfahren entschieden werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wie waren die so genannten Referenzschutzquoten im ersten bzw. zweiten Quartal 2018 (bitte gesondert darstellen) in den einzelnen Organisationseinheiten des BAMF (bitte nach den Quoten auf- oder absteigend sortieren), welche Organisationseinheiten wichen jeweils um mindestens zehn Prozent vom Durchschnitt ab, welche Organisationseinheiten wurden infolge dessen einer genaueren Überprüfung unterzogen, wie genau sahen diese Überprüfungen aus (wer und wie viele Bedienstete haben welche Zahl von Verfahren nach welchen Verfahren und Kriterien in welchen Zeiträumen überprüft), und welche (gegebenenfalls Zwischen-) Ergebnisse dieser Überprüfungen gab es (bitte nach Organisationseinheiten getrennt auflisten, mit Ergebnissen , statistischen Angaben, Gründen der Abweichung, möglichen Konsequenzen usw.)? Die Referenzschutzquoten für das erste und zweite Quartal 2018 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Die Tabellen wurden nach den Abweichungen zwischen ausgewiesener Schutzquote (SQ) und der Referenz- Schutzquote (RSQ) sortiert: Referenz-Schutzquoten für das 1. Quartal 2018 Organisationseinheiten Referenz-Schutzquote (RSQ) Abweichung SQ zu RSQ Summe getroffene Entscheidungen Q1/2018 AS Burbach 48,8% 31,2% 10 AS Reutlingen 38,0% 25,1% 62 AS Diez 43,4% 22,8% 524 AS Ingelheim/Bingen 38,2% 21,4% 230 Entscheidungszentrum Süd 60,4% 21,0% 972 AZ Bonn 31,8% 15,9% 1.332 AS Nostorf-Horst 26,5% 15,3% 557 AS Freiburg 35,2% 14,6% 470 AS Dortmund 37,0% 14,0% 2.674 AS Manching 16,9% 11,2% 300 AZ Gießen 40,6% 10,4% 2.573 AZ Stern-Buchholz 43,2% 10,3% 724 AS Karlsruhe 1 26,6% 10,2% 717 Entscheidungszentrum West 36,2% 9,8% 843 Entscheidungszentrum Südwest 39,0% 9,6% 732 AS Eisenhüttenstadt 27,5% 9,4% 794 AS Oldenburg 40,2% 9,3% 559 AS Jena/Hermsdorf 38,9% 9,2% 393 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/4961 Referenz-Schutzquoten für das 1. Quartal 2018 Organisationseinheiten Referenz-Schutzquote (RSQ) Abweichung SQ zu RSQ Summe getroffene Entscheidungen Q1/2018 AZ Leipzig 35,5% 8,8% 579 AS Berlin 30,5% 8,7% 1.199 AS Mühlhausen/Th. 31,1% 8,7% 457 AZ Münster 31,9% 8,2% 1.492 AZ Dresden 19,6% 7,4% 847 Entscheidungszentrum Ost 31,9% 7,3% 5.266 AS Düsseldorf 30,7% 7,2% 1.193 AS Neumünster-Boostedt 36,9% 7,1% 830 AS Neustadt 39,3% 6,9% 554 AZ Lebach 56,4% 6,9% 853 AS Sigmaringen 37,7% 6,7% 400 AS Zirndorf 33,0% 6,6% 3.034 AZ Suhl 33,3% 6,2% 1.213 AS Augsburg 36,9% 6,2% 635 AZ Dortmund 40,1% 5,4% 612 AZ Eisenhüttenstadt 29,6% 5,3% 955 AS Frankfurt/Flughafen 20,6% 5,2% 234 AS Rendsburg 38,8% 4,9% 343 AZ Heidelberg 27,7% 4,9% 1.317 AZ Gießen - Offenbach 29,1% 4,7% 2.611 AS Essen 30,6% 4,5% 866 AZ Mönchengladbach 32,0% 4,5% 843 AS Bad Berleburg 39,1% 4,4% 23 AS Braunschweig 20,9% 4,3% 317 AS Hermeskeil 38,1% 4,3% 136 AZ Chemnitz 20,5% 3,7% 1.255 AS Ellwangen 34,5% 3,6% 689 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Referenz-Schutzquoten für das 1. Quartal 2018 Organisationseinheiten Referenz-Schutzquote (RSQ) Abweichung SQ zu RSQ Summe getroffene Entscheidungen Q1/2018 AS Büdingen 39,6% 3,6% 724 AS München 27,5% 3,5% 2.071 AS Trier 30,7% 3,4% 834 AZ Hamburg 35,4% 3,4% 1.103 AZ Bamberg 34,6% 2,8% 1.057 AZ Glückstadt 36,9% 2,8% 184 AS Schweinfurt 26,3% 2,3% 829 AS Halberstadt 35,7% 2,3% 1.752 AZ Bad Fallingbostel 39,2% 2,2% 497 AZ Berlin 29,3% 2,1% 976 AZ Trier 31,5% 2,0% 966 AS Deggendorf 24,8% 1,9% 828 AZ Bramsche 35,8% 1,7% 1.073 AS Friedland 41,5% 1,6% 518 AS Karlsruhe 2 26,0% 1,1% 458 AS Kiel 39,6% 0,7% 524 AZ Bielefeld 27,9% 0,7% 2.174 AZ Bremen 36,2% 0,6% 734 AS Regensburg 26,6% 0,3% 976 AZ Neumünster-Haart 45,5% 0,2% 571 AS Kusel 39,7% 0,1% 220 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/4961 Referenz-Schutzquoten für das 2. Quartal 2018 Organisationseinheiten Referenz-Schutzquote (RSQ) Abweichung SQ zu RSQ Summe getroffene Entscheidungen Q2/2018 Entscheidungszentrum Süd 49,1% 32,6% 60 AS Reutlingen 41,2% 19,7% 28 Entscheidungszentrum Ost 50,1% 18,7% 4.199 AS Rendsburg 35,2% 16,4% 161 Entscheidungszentrum Südwest 68,9% 16,3% 61 AZ Gießen 56,2% 14,1% 3.811 AS Ingelheim/Bingen 45,6% 14,0% 146 AS Neustadt 34,7% 13,7% 339 AS Jena/Hermsdorf 33,7% 12,9% 253 Entscheidungszentrum West 24,4% 12,6% 108 AS Diez 42,7% 11,6% 426 AS Nostorf-Horst 22,1% 10,9% 482 AS Oldenburg 43,9% 10,3% 483 AZ Suhl 31,2% 10,1% 898 AS Kiel 31,1% 10,0% 421 AS Frankfurt/Flughafen 16,1% 9,7% 313 AS Freiburg 34,0% 9,6% 229 AS Mühlhausen/Th. 31,4% 8,6% 175 AZ Dortmund 31,6% 8,3% 684 AS Hermeskeil 40,3% 8,2% 167 AS Büdingen 40,0% 7,9% 411 AZ Eisenhüttenstadt 24,1% 7,3% 738 AS Dortmund 34,7% 7,3% 1.508 AS Zirndorf 35,5% 7,1% 1.725 AS Eisenhüttenstadt 24,9% 7,0% 446 AZ Leipzig 30,9% 6,7% 513 AZ Bamberg 31,0% 6,5% 871 AZ Bonn 29,0% 6,4% 1.021 AS München 18,7% 6,2% 1.207 AS Karlsruhe 2 29,5% 6,2% 202 AZ Stern-Buchholz 46,6% 6,1% 480 AZ Bremen 38,7% 5,9% 298 AS Berlin 26,8% 5,6% 1.297 AS Neumünster-Boostedt 36,0% 5,3% 800 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Referenz-Schutzquoten für das 2. Quartal 2018 Organisationseinheiten Referenz-Schutzquote (RSQ) Abweichung SQ zu RSQ Summe getroffene Entscheidungen Q2/2018 AS Ellwangen 31,1% 5,2% 358 AZ Dresden 22,5% 5,1% 897 AZ Chemnitz 23,5% 4,8% 793 AZ Mönchengladbach 28,3% 3,9% 451 AS Augsburg 33,3% 3,7% 503 AZ Bad Fallingbostel 38,6% 3,6% 968 AZ Münster 26,6% 3,6% 649 AZ Trier 29,7% 3,2% 680 AZ Berlin 27,5% 2,8% 1.111 AS Essen 38,0% 2,4% 734 AZ Hamburg 36,0% 2,3% 872 AZ Neumünster-Haart 40,8% 2,2% 604 AS Deggendorf 20,1% 2,1% 632 AS Manching 10,9% 1,9% 280 AS Braunschweig 2,8% 1,8% 105 AS Sigmaringen 39,0% 1,7% 271 AS Halberstadt 33,4% 1,5% 959 AS Friedland 38,9% 1,3% 403 AZ Heidelberg 28,4% 1,2% 1.357 AZ Bielefeld 28,1% 1,1% 1.465 AS Regensburg 17,8% 0,9% 527 AS Trier 27,4% 0,5% 625 AS Karlsruhe 1 24,5% 0,5% 375 AZ Lebach 56,5% 0,4% 552 AZ Bramsche 31,4% 0,3% 938 AS Schweinfurt 24,1% 0,2% 519 AS Düsseldorf 43,1% 0,2% 30 In Folge der noch andauernden Sonderüberprüfung der auffälligen Schutzquoten des Jahres 2017 wurden aktuell noch keine zusätzlichen Prüfungen in diesen Organisationseinheiten vorgenommen. Art und Umfang der künftigen Prüfungen werden zudem derzeit einer konzeptionellen Überprüfung unterzogen. So wird unter anderem diskutiert, ob aufgrund der hohen Schwankungen der Schutzquoten von Quartal zu Quartal eine Sonderprüfung eher im Rahmen eines längerfristigen Betrachtungszeitraums von beispielsweise einem halben Jahr angezeigt ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/4961 5. Wie erklären sich die Bundesregierung bzw. das BAMF die zum Teil deutlichen Abweichungen der bereinigten Schutzquoten bei identischen Herkunftsländern zwischen den einzelnen Organisationseinheiten des BAMF im Jahr 2017 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3148, Antwort zu Frage 3, einbezogen sind hier nur Organisationseinheiten mit Entscheidungen zu bestimmten Herkunftsländern in mindestens dreistelliger Zahl), insbesondere a) eine Spannbreite der bereinigten Schutzquoten von 20 bis 90 Prozent bei afghanischen Asylsuchenden, b) eine Spannbreite der bereinigten Schutzquoten von 39 bis 95 Prozent bei irakischen Asylsuchenden, c) eine Spannbreite der bereinigten Schutzquoten von 12 bis 86 Prozent bei iranischen Asylsuchenden, d) eine Spannbreite der bereinigten Schutzquoten von zwei bis 83 Prozent bei türkischen Asylsuchenden, und e) dass Organisationeinheiten in Eisenhüttenstadt und Chemnitz regelmäßig und bei unterschiedlichen Herkunftsländern zum Teil deutlich unter dem Bundesdurchschnitt lagen? Wie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/3148 bereits ausführlich erläutert , können Schutzquoten zu gleichen Staatsangehörigkeiten je nach Land oder Organisationseinheit unterschiedlich sein. Einfluss nehmen u. a. die Verteilung der Antragsteller zwischen den Ländern über den sogenannten Königsteiner Schlüssel, die Verteilung der Flüchtlinge auf die Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) und damit einhergehend die Zuständigkeiten der Ankunftszentren des BAMF innerhalb der Länder oder auch temporäre Häufungen besonders Schutzbedürftiger aus bestimmten Regionen eines Herkunftslandes sowie vermehrt schriftliche Anträge im Rahmen des Familiennachzugs oder derer nachgeborener Kinder. Die Gruppe der Bewohner in den EAEn ist dabei nie homogen oder gar zwischen den Unterkünften oder deutschlandweit vergleichbar. So ist es möglich, dass in manchen EAEn ein hoher Anteil an vulnerablen Personengruppen wie allein reisende Frauen oder Frauen mit Kindern untergebracht sind, wohingegen in anderen EAEn vor allem allein reisende Männer untergebracht sind. Ähnlich verhält es sich mit den Herkunftsländerkonstellationen. Ebenso ist es möglich, dass manche Dienststellen temporär z. B. verhältnismäßig viele unbegleitete Minderjährige bearbeiten, da die örtlichen Gegebenheiten (z. B. Nähe zu einem Jugendamt, kurze Wege für Antragsteller und Vormund, verfügbare Sonderbeauftragte des BAMF) eine Zuweisung zu bestimmten BAMF-Dienststellen prädestiniert, um die Anträge möglichst effizient zu bearbeiten . Das Asylverfahren stellt jedoch immer eine Einzelfallprüfung dar, weshalb sich auch bei Personen aus demselben Herkunftsland - bei auf dem ersten Blick ähnlichen Fallkonstellationen - die individuellen Umstände unterscheiden können. Eine Beurteilung der drohenden Gefahr für den Antragsteller bei einer möglichen Rückkehr kann, wie in Afghanistan, beispielsweise davon abhängen, aus welcher Region die Person stammt. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass in bestimmten Fällen Abschiebungsverbote entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auszusprechen sind. Die Akteure, von denen Verfolgung ausgeht, sind ebenso verschieden wie die Verfolgungsgründe. Diese sind von Fall zu Fall unterschiedlich und werden daher aufgrund der Individualität statistisch nicht erfasst. Die Gruppe der Asylantragsteller aus einem Herkunftsland kann stark heterogen sein. Einfluss auf die Entscheidung können beispielsweise die Volksgruppenzugehörigkeit, die Religion oder andere Faktoren haben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Grundlage der Entscheidung ist also das glaubhaft vorgetragene individuelle Verfolgungsschicksal verbunden mit der Plausibilität nach den Informationen des Bundesamtes aus und über die Herkunftsländer. Die bereits erreichte Schutzquote je Einheit ist insofern kein Kriterium. Eine Spannweite der Schutzquote generiert sich aus den oben dargestellten Umständen. Eine pauschale Erklärung von Streuungen (sei es unter als auch über dem Bundesdurchschnitt) ist dabei nicht möglich , sondern bedürfte einer Einzelfallprüfung jeder Entscheidung in jeder Dienststelle . 6. Welche Erkenntnisse, Annahmen, Vermutungen, Ergebnisse oder Zwischenergebnisse des Forschungszentrums des BAMF gibt es zu den unterschiedlichen Schutzquoten im BAMF (bitte detailliert darlegen, Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 19/3148, Antwort zu Frage 5 bzw. bereits Bundestagsdrucksache 19/1371, Antwort zu Frage 5)? Das Forschungszentrum des BAMF hat sich bisher quantitativ und qualitativ mit Unterschieden in der Asylentscheidungspraxis zwischen einzelnen Organisationeinheiten beschäftigt. Die retrospektiven quantitativen Analysen für die Jahre 2016/2017 zeigen zum einen, dass Unterschiede eher bei Herkunftsländern mit nicht eindeutiger Entscheidungstendenz (wie z. B. Afghanistan) bestanden, im Gegensatz zu Herkunftsländern mit eindeutigen Tendenzen (Syrien, Westbalkanstaaten ). Zum anderen zeigen Regressionsmodelle, dass die (statistisch erfassten) asylrelevanten Antragstellermerkmale (z. B. Ethnie, Religion, Alter) deutlich stärker die Wahrscheinlichkeit der Schutzgewährung beeinflussen als die Variable Organisationseinheit. Die qualitativen Analysen ergaben keinen singulären Faktor, der Unterschiede in der Entscheidungspraxis vollständig oder auch nur weitgehend erklären könnte. Es wirken verschiedene Effekte zusammen, wobei u. a. die Ungleichverteilung der Antragsteller/-innen nach entscheidungsrelevanten Merkmalen, auch bei konstantem Herkunftsland, eine Rolle zu spielen scheint. Da die Jahre 2016/2017 aufgrund ständiger organisatorischer Veränderungen Sonderfälle waren, wird die Untersuchung 2019 mit Daten des Jahres 2018 konsolidiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/4961 7. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 082/18 vom 27. März 2018), dass – auch wenn es keine verfassungsrechtliche Pflicht gebe, sich auf die bereinigte, statt auf die unbereinigte Anerkennungsquote bei der Prüfung eines Landes als sicherer Herkunftsstaat zu stützen –, „die Vermutung eines höheren materiellen Aussagegehalts in Bezug auf die asylrelevanten Umstände in den betroffenen Herkunftsstaaten“ „für die Berücksichtigung einer so bereinigten Anerkennungsquote spricht“ und „die Indizwirkung der um die formellen Entscheidungen bereinigten Anerkennungsquote […] höher sein [könnte], da sie die inhaltlichen Einschätzungen des BAMF abbildet“ (bitte begründen), mit welcher Begründung stützt sie sich dessen ungeachtet dennoch auf unbereinigte Anerkennungsquoten bei ihrem Gesetzentwurf zur Einstufung der Länder Georgien, Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten (www.bmi. bund.de/SharedDocs/downloads/DE/gesetztestexte/gesetztesentwuerfe/sichereherkunftsstaaten .pdf?__blob=publicationFile&v=1), warum fehlen in der Begründung dieses Gesetzentwurfs die Zahlen der Anerkennungen eines Schutzstatus durch die Gerichte in Bezug auf die vier Länder, obwohl dies z. B. in dem Gesetzentwurf auf Bundestagdrucksache 18/1528 der Fall war, und wie viele und welche Schutzstatus an Asylsuchende aus Georgien, Marokko , Tunesien und Algerien wurden im Jahr 2017 bzw. im bisherigen Jahr 2018 durch das BAMF bzw. durch die Gerichte erteilt (bitte differenziert und in absoluten und relativen Zahlen darstellen)? Der Bundesregierung ist die genannte Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages bekannt. Zur Auffassung der Bundesregierung wird auf die zu den Fragen 1a und 1b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/1371, zu den Fragen 1a und 1b der auf Bundestagsdrucksache 19/3148 sowie zu der Frage 37 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/2481 verwiesen. Die erfragten statistischen Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Entscheidungen durch das BAMF Jahr 2017 Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil Herkunftsländer gesamt 4.359 0,7% 119.550 19,8% 98.074 16,3% 39.659 6,6% darunter Algerien 1 0,0% 32 0,8% 45 1,2% 48 1,2% Marokko 2 0,1% 87 2,2% 70 1,8% 76 1,9% Tunesien 1 0,1% 11 1,0% 17 1,6% 4 0,4% Georgien 3 0,0% 15 0,2% 27 0,4% 85 1,3% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 01.01. – 31.07.2018 Asyl-berechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil Herkunftsländer gesamt 1.787 1,3% 19.717 14,2% 15.542 11,2% 6.639 4,8% darunter Algerien - - 9 0,6% 9 0,6% 12 0,8% Marokko 1 0,1% 24 2,0% 5 0,4% 25 2,1% Tunesien 3 0,6% 4 0,7% 5 0,9% 2 0,4% Georgien 2 0,1% 6 0,2% 8 0,2% 34 0,9% Entscheidungen durch Gerichte erteilt Jahr 2017 Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil Staatsangehörigkeiten gesamt 81 0,1% 23.709 16,1% 2.114 1,4% 6.618 4,5% darunter Algerien - - 7 0,7% - - 13 1,2% Marokko - - 5 0,5% 1 0,1% 5 0,5% Tunesien 3 0,7% 6 1,5% 5 1,2% 3 0,7% Georgien - 0,0% 5 0,2% 7 0,3% 26 1,2% 01.01. – 30.06.2018 Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil Staatsangehörigkeiten gesamt 94 8.165 9,3% 1.278 1,5% 5.701 6,5% darunter Algerien - 2 0,4% - 6 1,2% Marokko - 10 1,8% - 5 0,9% Tunesien - 6 2,8% - - 0,0% Georgien - 3 0,2% 5 0,3% 13 0,8% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/4961 8. Wieso wird in den monatlichen Pressemitteilungen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat nicht mehr – anders als zuvor – die Zahl der Asylsuchenden, sondern nur noch die Zahl der gestellten Asylanträge ausgewiesen (vgl.: www.welt.de/politik/deutschland/article177917768/ Fluechtlingskrise-Seehofers-Trick-mit-der-Asylzahl.html; bitte nachvollziehbar begründen), obwohl in einem aktuell vorgelegten Gesetzentwurf auf die Zahl der Asylsuchenden und nicht der Asylanträge abgestellt wird, weil diese „als Frühindikator für das zu erwartende Erstantragsgeschehen“ diene (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/gesetztestexte/gesetztes entwuerfe/sichere-herkunftsstaaten.pdf?__blob=publicationFile&v=1, Seite 7), und wie viele Asylsuchende wurden im Jahr 2018 bislang registriert (bitte nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylanträge in den jeweiligen Monaten gegenüberstellen)? Die Zahlen der Asylgesuchstatistik wurden ab Januar 2017 in die monatliche Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ergänzend zu den Zahlen der formellen Asylanträge aufgenommen. Ein Vergleich der Asylgesuchs- und Erstantragszahlen im Jahr 2018 zeigt inzwischen jedoch eine weitgehend parallele Entwicklung dieser Zahlen. In Folge des Abbaus des Antragsstaus beim BAMF hat sich die Funktion der Asylgesuchszahlen als Frühindikator somit relativiert. Eine Veröffentlichung beider Zahlen in der monatlichen Asyl-Pressemitteilung bietet daher keinen relevanten zusätzlichen Erkenntnisgewinn und wurde deshalb beendet. Asylgesuche und Asylerstanträge im Jahr 2018 nach Monaten* Asylgesuche Asylerstanträge Jan 18 12.285 12.907 Feb 18 11.007 10.760 Mrz 18 10.717 10.712 Apr 18 10.999 11.385 Mai 18 11.556 10.849 Jun 18 12.206 11.509 Jul 18 13.779 13.194 kumulierter Wert Jan bis Jul 2018* 97.265 96.644 * Hinweis: Aufgrund nachträglicher Änderungen können die Monatswerte nicht zu einem Gesamtwert addiert werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Zu wie vielen asylsuchenden Personen wurde im zweiten Quartal 2018 nach Angaben des Ausländerzentralregisters eine Ausreise registriert, obwohl noch kein Abschluss des Asylverfahrens erfasst war (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Bundesländern differenzieren)? Zum Stichtag 30. Juni 2016 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 2 446 nicht aufhältige Personen mit einer Ausreise erfasst, bei denen zum Zeitpunkt der Ausreise noch kein Abschluss des Asylverfahrens gespeichert war. Die weiteren Angaben können den nachstehenden Tabellen entnommen werden: Asylbewerber, die in den ersten beiden Quartalen 2018 ohne Abschluss des Asylverfahrens ausgereist sind Gesamt Alle Staatsangehörigkeiten 2.446 darunter Hauptstaatsangehörigkeiten: Georgien 285 Irak 215 Serbien 157 Mazedonien 150 Albanien 147 Moldau (Republik) 117 Russische Föderation 105 Afghanistan 101 Syrien 95 Pakistan 89 Kosovo 65 Ukraine 65 Algerien 63 Armenien 59 Bosnien und Herzegowina 59 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/4961 Asylbewerber, die in den ersten beiden Quartalen 2018 ohne Abschluss des Asylverfahrens ausgereist sind Gesamt Alle Bundesländer 2.446 davon: Baden-Württemberg 295 Bayern 573 Berlin 125 Brandenburg 76 Bremen 5 Hamburg 42 Hessen 137 Mecklenburg-Vorpommern 47 Niedersachsen 249 Nordrhein-Westfalen 444 Rheinland-Pfalz 184 Saarland 3 Sachsen 108 Sachsen-Anhalt 59 Schleswig-Holstein 44 Thüringen 55 10. Zu welchem Anteil verfügten Asylsuchende im Jahr 2018 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise, Sonstiges), mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach Auffassung des BAMF hinreichend sicher zu klären war (gegebenenfalls Schätzwerte angeben und soweit möglich nach Herkunftsländern bzw. Regionen differenzieren), und was sind nach Einschätzung des BAMF bzw. der Bundesregierung die maßgeblichen Gründe hierfür (bitte auflisten und einordnen)? Von Januar bis Juli 2018 legten 29.550 Asylsuchende keine Identitätspapiere innerhalb des Asylverfahrens vor. Bei einer Gesamtzahl von 50.932 Erstantragstellern im Alter ab 18 Jahren ergibt das einen Anteil von ca. 58 Prozent. Dem BAMF liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, warum Antragsteller nicht in der Lage sind, Identitätspapiere vorzulegen. Gleichwohl ist dem BAMF bekannt, dass das Fehlen von Identitätspapieren verschiedene Ursachen haben kann. Z. B. verliert ein Teil der Personen seine Identitätspapiere während der Reisebewegung. Ein anderer Teil entledigt sich seiner Identitätspapiere bewusst, um vermeintlich hierdurch die Chancen im Asylverfahren zu erhöhen. Außerdem ist dem BAMF bekannt , dass Schleuser Identitätspapiere zum Teil bei der Schleusung einbehalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Differenzierte Angaben nach Hauptstaatsangehörigkeiten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Vorlage von Identitätspapieren durch Erstantragsteller im Alter ab 18 Jahren im Zeitraum 01.01. - 31.07.2018 Staatsangehörigkeiten Anzahl der Erstantragssteller Anzahl der Antragssteller mit Identitätspapieren Anzahl der Antragssteller ohne Identitätspapiere Anteil der Antragssteller ohne Identitätspapiere Gesamt 50.932 21.382 29.550 58,0% darunter: Syrien 8.840 6.945 1.895 21,4% Nigeria 4.505 125 4.380 97,2% Irak 4.407 2.900 1.507 34,2% Iran 3.836 1.729 2.107 54,9% Türkei 3.664 2.786 878 24,0% Afghanistan 2.586 314 2.272 87,9% Eritrea 2.208 236 1.972 89,3% Georgien 1.791 935 856 47,8% Somalia 1.665 53 1.612 96,8% Ungeklärt 1.178 566 612 51,9% Russische Föderation 1.111 572 539 48,5% Guinea 1.037 16 1.021 98,5% Pakistan 940 115 825 87,8% Gambia 754 12 742 98,4% Algerien 749 37 712 95,1% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/4961 11. In wie vielen Fällen (bitte nach Monaten auflisten und Gesamtzahlen nennen ) wurden mobile Datenträger von Asylsuchenden ausgelesen und ein Ergebnisprotokoll erstellt (soweit möglich auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern auflisten), erfolgt dies mittlerweile immer, wenn nach Ansicht des BAMF die Identität bzw. Herkunft nicht hinreichend durch entsprechende Dokumente geklärt werden kann, und wenn nicht, nach welchen Auswahlkriterien , Vorgaben bzw. an welchen Orten erfolgt eine solche Datenauslesung bzw. erfolgt sie nicht (bitte nachvollziehbar darlegen), wie ist der aktuelle Stand der technischen Ausstattung der Stellen im BAMF mit entsprechenden Auslesegeräten und der erforderlichen Software, wie ist der aktuelle Stand der personellen Ausstattung im BAMF zur Gewährleistung der Auslesung, Prüfung und Freigabe der entsprechenden Datenberichte, und wie hoch sind die bisherigen und noch zu erwartenden Kosten dieser neuen Maßnahme im BAMF (bitte jeweils so ausführlich wie möglich darstellen)? Im Zeitraum Januar bis Juli 2018 wurden insgesamt 6 983 Datenträger von persönlichen Erstantragstellern ohne Pass/Passersatz ab 14 Jahren gezählt, die ausgelesen wurden. Weitere Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Monat Anzahl der Datenträger* Januar 2018 1.040 Februar 2018 856 März 2018 1.079 April 2018 1.052 Mai 2018 958 Juni 2018 947 Juli 2018 1.051 * (Daten sind aufgrund von Fehleingaben im Erfassungssystem wahrscheinlich unterzeichnet) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nach den Top15 Staatsangehörigkeiten Jan 18 Feb 18 Mrz 18 Apr 18 Mai 18 Jun 18 Jul 18 Nigeria 108 115 165 176 178 134 145 Eritrea 114 61 233 228 91 72 56 Afghanistan 78 89 81 83 113 116 117 Iran 111 63 51 90 77 86 101 Syrien 55 51 45 56 48 58 124 Irak 61 69 59 45 54 66 63 Somalia 58 36 60 48 39 33 27 Türkei 31 23 31 22 27 37 49 Pakistan 39 32 20 21 25 23 18 Guinea 25 21 33 20 21 32 18 Georgien 20 35 27 10 14 9 15 Russ. Föderation 22 22 11 19 20 15 21 Ungeklärt 16 11 20 10 14 23 27 Albanien 9 9 3 10 8 6 14 Aserbaidschan 2 2 6 5 4 12 9 Kann die Identität von Asylsuchenden nicht durch entsprechende Dokumente geklärt werden, wird nach Datenträgern gefragt, um diese zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit auszulesen und auszuwerten. Die technische Ausstattung der Ankunftszentren und Außenstellen des BAMF wurde anhand des tatsächlichen Aufkommens von Antragstellenden an den Standorten ermittelt. Der Umfang der Ausstattung wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst. Aktuell sind zwischen ein und vier Kiosksysteme pro Ankunftszentrum / Außenstelle eingerichtet. Insgesamt sind 122 Kiosksysteme an 55 Standorten im Einsatz (Stand Juli 2018). Zu den Hardware- und Software-Kosten der Maßnahme „Auslesen mobiler Datenträger “ wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE auf Bundestagsdrucksache 19/1663 vom 16. April 2018 verwiesen. Neben den dort genannten Kosten für das Auslesen und das Auswerten mobiler Datenträger sind für die Maßnahme weitere Kosten für Ausbau der IT-Netzinfrastruktur, Unterstützung bei Projektmanagement, IT-Architektur und Rollout sowie Mitarbeiterschulung entstanden. Diese weiteren Kosten betragen für das Jahr 2017 1,066 Mio. Euro (Netto) und für das Jahr 2018 313 000 Euro (Netto). Insgesamt ergeben sich damit im Jahr 2017 Kosten von 6,925 Mio. Euro (Netto) und für das Jahr 2018 von 2,092 Mio. Euro (Netto). Für das Jahr 2019 werden Kosten in der Höhe wie im Jahr 2018 veranschlagt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/4961 a) Zu welchem ungefähren Anteil verfügen Asylsuchende, deren Identität bzw. Herkunft nach Auffassung des BAMF nicht hinreichend sicher durch Dokumente geklärt ist, über mobile Datenträgergeräte, zu welchem Anteil können diese technisch ausgelesen werden (gibt es diesbezüglich Probleme – wenn ja, bitte darlegen), zu welchen Anteilen erfolgt das Auslesen auf freiwilliger Basis bzw. in wie Fällen erfolgte bislang eine Auslesung erst nach behördlichen Androhungen oder durch Zwang bzw. gegen den Willen der Betroffenen (bitte jeweils so konkret und ausführlich wie möglich antworten)? Im Zeitraum Januar bis Juli 2018 gaben etwa 34 Prozent der persönlichen Erstantragsteller ohne Pass/Passersatz ab 14 Jahren an, dass Sie über ein Datenträger- Gerät verfügen. Zu einem Anteil von ca. 73 Prozent konnten die Datenträger- Geräte ausgelesen werden. Zu einem Anteil von ca. 27 Prozent konnten die Datenträger -Geräte aus technischen Gründen nicht ausgelesen werden. Asylsuchende werden lediglich unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten aufgefordert , vorhandene Datenträger herauszugeben. Zwangsmaßnahmen wurden bisher nicht angedroht oder durchgeführt. b) In wie vielen der Fälle, in denen eine Datenauslesung erfolgte und ein Ergebnisreport erstellt wurde, wurde dieser für das Asylverfahren durch die jeweiligen Entscheider angefordert, in wie vielen dieser Fälle wurde diesem Antrag nach entsprechender Prüfung durch einen Volljuristen entsprochen bzw. erfolgte eine Ablehnung (bitte so differenziert und konkret wie möglich antworten), und was waren die Gründe für entsprechende Ablehnungen (bitte zumindest die wichtigsten typischen Gründe für eine Ablehnung nennen)? Im Zeitraum Januar bis Juli 2018 wurden zu den wurden insgesamt 6 983 ausgelesenen Datenträgern von persönlichen Erstantragstellern ohne Pass/Passersatz ab 14 Jahren insgesamt 3 522 Datenträger-Auswertungsanträge gestellt. Davon wurden bisher 2 053 Datenträger-Auswertungen freigegeben. Ablehnungsgründe werden statistisch nicht erfasst. c) In wie vielen dieser Fälle, in denen der Ergebnisreport der Auslegung für das Asylverfahren verwandt wurde, hat dieser dazu geführt oder maßgeblich dazu beigetragen, Angaben der Asylsuchenden zu ihrer Herkunft bzw. Identität bzw. Staatsangehörigkeit zu widerlegen bzw. zu bestätigen (bitte ausführen und so konkret wie möglich unter Angabe konkreter Zahlen antworten)? Im Zeitraum Januar bis Juli 2018 führte die Ergebnisdokumentation der Datenträger von persönlichen Erstantragstellern ohne Pass/Passersatz ab 14 Jahren dazu, dass bei ca. 34 Prozent die Identität der Antragsteller bestätigt und bei ca. 2 Prozent die Identität widerlegt werden konnte. In ca. 64 Prozent der Fälle konnten keine verwertbaren Erkenntnisse aus der Ergebnisdokumentation gewonnen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Wie kann in den Fällen, in denen der Ergebnisreport der Datenauslesung für das Asylverfahren freigegeben wird, davon die Rede sein, dass keine milderen Mittel zur Klärung der Identität bzw. Herkunft als die Verwertung dieser Daten zur Verfügung standen, vor dem Hintergrund, dass in all diesen Fällen die Freigabe des Datenreports vor der Anhörung im Asylverfahren stattfindet , d. h. dass nicht zunächst (vergeblich) versucht wurde, durch das bewährte Mittel der Anhörung (durch gezielte Fragen usw.) die Glaubwürdigkeit der individuellen Angaben zur Identität und Herkunft zu klären – was nach Ansicht der Fragestellenden insbesondere mit Blick auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des schweren Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umso bedenklicher ist, als sich nach Angaben der Bundesregierung in nur etwa zwei Prozent der Fälle einer Datenauswertung widersprüchliche Angaben ergeben haben (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3148, Antwort zu Frage 9, bitte ausführlich begründen)? In der Gesetzesbegründung ist als regelmäßiger Zeitpunkt des Auslesens der Datenträger die Registrierung vorgesehen. Um die Bearbeitungszeiten des Asylverfahrens nicht zu beeinflussen, soll sich die Auswertung nicht verfahrensverzögernd auswirken. Der Hinweis auf die milderen Mittel ist Ausdruck des ohnehin zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Auf die Auswertung des Datenträgers wird verzichtet, wenn die benötigte Information auf anderem Weg erreicht werden kann. Kann die angegebene Identität und Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht werden, kann eine Datenträger-Auswertung erfolgen, um diese Erkenntnisse zu erlangen. 13. Wie bewertet die Bundesregierung (bitte begründet darlegen) die bisherige Bilanz der Datenträgerauswertungen durch das BAMF vor dem Hintergrund, dass a) nur bei einem Drittel aller von September 2017 bis Mai 2018 vorgenommenen Auslesungen diese Erkenntnisse dann auch im Asylverfahren verwandt wurden (vgl. ebd., hier stellt sich insbesondere die Frage der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der quasi „vorsorglichen“ Datenauslesung ), und Eine Datenauswertung ist nur zulässig, wenn dies zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit erforderlich ist. Eine vorsorgliche Datenauswertung findet nicht statt. Welche Erkenntnisse aus den ausgelesenen Daten zu gewinnen sind, ergibt in jedem Fall erst die Auswertung. b) sich in 65 Prozent der vorgenommenen Auswertungen kein relevanter Informationsgehalt hinsichtlich Identität und Herkunft erkennen ließ, so die Bundesregierung (ebd.), während sich in 33 Prozent der Datenauswertungen die Aussagen der Asylsuchenden bestätigten (ebd.) und sich nur in etwa zwei Prozent der Fälle „widersprüchliche Angaben“ ergaben (ebd., hier stellt sich insbesondere die Frage der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme)? Bei der Datenauslesung wird geprüft, in welche Länder und in welchen Sprachen kommuniziert worden ist, in welchen Ländern die eingerichteten Kontakte sind, in welchen Ländern Browser aufgerufen wurden und welche Geodaten der Datenträger enthält. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/4961 c) In welcher Weise wurden solche, sich infolge einer Datenauswertung ergebenden „widersprüchlichen Angaben“ aufgeklärt, in welchem Umfang (bitte in absoluten und relativen Zahlen und zumindest Schätzwerte angeben ) wurden dabei die Aussagen der Asylsuchenden im Endergebnis doch bestätigt bzw. widerlegt bzw. blieben auch nach einer Anhörung und weiteren Aufklärung noch Widersprüche (bitte ausführen)? Ergeben sich Hinweise auf einen anderen Herkunftsstaat, wird versucht, diese Punkte im Rahmen der Anhörung aufzuklären. Durch Vorhalte wird dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Nach den Erfahrungen des BAMF können in der Anhörung in der Regel die Widersprüche zwischen der behaupteten Herkunft und den widersprechenden Hinweisen aus der Auswertung nicht nachvollziehbar erklärt werden. d) Welche Konsequenzen werden aus den oben dargestellten bisherigen Ergebnissen der Datenauswertung gezogen, die nach Einschätzung der Fragestellenden gerade nicht den Schluss zulassen, dass Angaben von Asylsuchenden zu ihrer Herkunft bzw. Identität in einem größeren Umfang falsch wären oder dass das Mittel des Auslesens von mobilen Datenträgern von Asylsuchenden ein geeignetes und auch verhältnismäßiges Mittel zur Klärung der Identität bzw. Herkunft von Asylsuchenden wäre (bitte darlegen)? Die ausgewerteten Daten können die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers nicht belegen, liefern jedoch Erkenntnisse darüber, ob die Angaben tatsächlich zutreffen können. Im Rahmen der Gesamtschau für die Entscheidung über den Asylantrag liefert die Datenauswertung wichtige Informationen. So kann beispielsweise das Asylverfahren bei Antragstellern, deren Angaben bestätigt werden konnten, schneller abgeschlossen werden. 14. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2018 bzw. im vorherigen Quartal nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen? Die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im zweiten Quartal 2018 bei 45,6 Prozent (erstes Quartal 2018: 45,7 Prozent), bei Unbegleiteten im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 52,3 Prozent (erstes Quartal 2018: 54,0 Prozent) und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 46,3 Prozent (erstes Quartal 2018: 46,7 Prozent). Die sog. Gesamtschutzquote ohne Berücksichtigung formeller Asylablehnungen bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im zweiten Quartal 2018 bei 60,3 Prozent (erstes Quartal 2018 bei 74,5 Prozent), bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 58,9 Prozent (erstes Quartal 2018: 63,3 Prozent) und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 60,6 Prozent (erstes Quartal 2018:59,2 Prozent). Die weiteren Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden. Teilmengen sind eingerückt zur beinhaltenden Menge angegeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Quartal 2018 absolut Verhältnis zu Asylerstanträgen ge-samt Asylerstanträge gesamt 36.523 Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18 Jahre insgesamt 16.935 46,4% Asylerstanträge von Minderjährigen unter 16 Jahre 15.421 42,2% unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahre 197 0,5% Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 2.316 6,3% Asylerstanträge von Minderjährigen von 16 bis unter 18 Jahre 1.514 4,1% unbegleitete Minderjährige (16 bis unter 18 Jahre) 742 2,0% Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 28 0,1% 1. Quartal 2018 absolut Verhältnis zu Asylerstanträgen ge-samt Asylerstanträge gesamt 40.932 Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18 Jahre insgesamt 17.835 43,6% Asylerstanträge von Minderjährigen unter 16 Jahre 15.977 39,0% unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahre 278 0,7% Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 2.124 5,2% Asylerstanträge von Minderjährigen von 16 bis unter 18 Jahre 1.858 4,5% unbegleitete Minderjährige (16 bis unter 18 Jahre) 1.047 2,6% Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 5 0,0% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/4961 15. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im zweiten Quartal 2018 einen Asylerstantrag gestellt (bitte aufgliedern nach wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern), und welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im genannten Zeitraum (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren )? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 2. Quartal 2018 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger Herkunftsländer gesamt 939 darunter Afghanistan 246 Eritrea 151 Somalia 133 Guinea 114 Syrien 70 Irak 62 Gambia 43 Iran 20 Nigeria 14 Algerien 13 Sierra Leone 13 Ungeklärt 12 Türkei 10 Marokko 9 Äthiopien 8 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Quartal 2018 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger Bundesländer gesamt 939 darunter Baden-Württemberg 165 Bayern 151 Berlin 133 Brandenburg 114 Bremen 70 Hamburg 62 Hessen 43 Mecklenburg-Vorpommern 20 Niedersachsen 14 Nordrhein-Westfalen 13 Rheinland-Pfalz 13 Saarland 12 Sachsen 10 Sachsen-Anhalt 9 Schleswig-Holstein 8 Thüringen 165 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/4961 2. Quartal 2018 Entscheidungen über Erstanträge insgesamt Anerkennung als Asylberechtigt (Art. 16a GG u. Fam.Asyl) Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG Gesamt 1.095 - 115 236 254 darunter Afghanistan 305 - 26 19 142 Eritrea 88 - 5 78 - Somalia 162 - 39 31 29 Guinea 107 - 8 1 26 Syrien 114 - 16 84 2 Irak 91 - 3 7 21 Gambia 31 - - - 11 Iran 8 - 3 - - Nigeria 9 - 3 - - Algerien 12 - - - 2 Sierra Leone 11 - 3 - 2 Ungeklärt 9 - 2 - 1 Türkei 6 - 1 - - Marokko 8 - - 1 - Äthiopien 16 - 1 1 2 16. Inwieweit wurde bislang das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. April 2018 (Rechtssache C-550/16) umgesetzt, wonach beim Familiennachzugsanspruch von minderjährigen Asylsuchenden auf das (minderjährige ) Alter zum Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen ist, welche Regelungen wurden diesbezüglich insbesondere in Verantwortung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des BAMF getroffen (bitte begründet darlegen), und welche Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage und Praxis sind in Bezug auf dieses Urteil nach Ansicht der Bundesregierung erforderlich (bitte begründet darlegen und auflisten)? Die Bundesregierung befindet sich hierzu derzeit in der Abstimmung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im zweiten Quartal 2018 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Im zweiten Quartal 2018 wurden 15 Zurückweisungen und 14 Zurückschiebungen von Alleinreisenden minderjährigen ausländischen Staatsangehörigen vollzogen . An Jugendämter wurden 348 unbegleitete Minderjährige übergeben. Insgesamt wurden 381 unbegleitete Minderjährige durch die Bundespolizei festgestellt . Weitere Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 2. Quartal 2018 Grenze Anzahl unbegleiteter Minderjähriger davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Gesamtergebnis 381 15 14 348 Schweiz 101 7 92 Frankreich 94 7 87 Belgien 65 64 Österreich 47 10 37 Dänemark 37 37 Flughäfen 12 5 6 Seehäfen 9 9 Polen 6 6 Tschechische Republik 5 5 Niederlande 4 4 Luxemburg 1 1 2. Quartal 2018 Staatsangehörigkeit (Top-5) Anzahl unbegleiteter Minderjähriger davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Gesamtergebnis 381 15 14 348 Afghanistan 65 2 63 Eritrea 46 5 41 Marokko 38 3 35 Somalia 36 1 33 Algerien 33 1 2 29 Etwaige Differenzen zwischen der Zahl der festgestellten unbegleiteten Minderjährigen und den aufgeführten Maßnahmen erklären sich aus sonstigen Maßnahmen der Grenzbehörden, etwa der Übergabe an zur Abholung berechtigte Personen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/4961 18. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2018 bzw. im vorherigen Quartal als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. 2. Quartal 2018 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt Anteil an Ablehnungen gesamt insgesamt 17.752 4.292 24,2% darunter: Syrien 14 0 0,0% Irak 1.809 42 2,3% Nigeria 1.361 181 13,3% Afghanistan 1.460 35 2,4% Iran 1.039 32 3,1% Türkei 1.103 115 10,4% Eritrea 99 3 3,0% Somalia 482 8 1,7% Ungeklärt 357 163 45,7% Russische Föderation 946 63 6,7% Georgien 978 514 52,6% Guinea 445 68 15,3% Pakistan 648 88 13,6% Aserbaidschan 304 46 15,1% Albanien 431 421 97,7% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Quartal 2018 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt Anteil an Ablehnungen gesamt insgesamt 27.465 6.644 24,2% darunter: Syrien 38 18 0,1% Irak 2.427 76 8,8% Nigeria 1.768 164 6,4% Afghanistan 3.160 37 11,5% Iran 1.446 21 5,3% Türkei 1.182 106 4,3% Georgien 2.020 956 7,4% Eritrea 68 7 0,3% Somalia 484 21 1,8% Ungeklärt 721 381 2,6% Russische Föderation 1.532 105 5,6% Guinea 582 70 2,1% Pakistan 1.065 119 3,9% Gambia 1.217 322 4,4% Armenien 808 214 2,9% 19. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im zweiten Quartal 2018 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden. Im Berichtszeitraum wurden keine unbegleiteten Antragsteller unter 18 Jahren an Flughäfen erfasst: 2. Quartal 2018 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt Gesamt 139 47 71 0 darunter Syrien 3 2 0 0 Irak 8 4 0 5 Afghanistan 4 4 0 0 Iran 36 14 0 11 Türkei 7 2 0 5 Eritrea 2 0 0 0 Somalia 0 0 0 0 Ungeklärt 1 0 0 1 Russische Föderation 7 2 0 5 Guinea 4 0 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/4961 2. Quartal 2018 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt 139 47 0 71 darunter Düsseldorf 1 0 0 0 Berlin 8 3 0 3 Frankfurt/Flughafen 109 44 0 64 München 19 0 0 2 Hamburg 2 0 0 2 20. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2018 (bitte jeweils in der Differenzierung wie auf Bundestagsdrucksache 19/3148 in der Antwort zu Frage 15 darstellen: Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, unterschiedliche Instanzen , Verfahrensdauern – hier bitte noch zusätzlich die Verfahrensdauern für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darstellen; neben der Differenzierung nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien, Georgien, Armenien und der Türkei machen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Erst- und Folgeanträge 01.01. – 30.06. 2018 Klagen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsmittel Asyl Art.16a GG u. Fam. Asyl (GFK) Flüchtlings - schutz subsidiärer Schutz Abschiebungsverbot Ablehnungen sonst. Verfahrenserledigungen (z.B. Rücknahmen) absolut Anteil absolut Anteil Gesamt 78.978 86.953 94 8.152 1.277 5.676 32.637 37,5% 39.117 45,0% 342.722 darunter Afghanistan 8.499 13.873 0 742 723 4.056 3.951 28,5% 4.401 31,7% 72.342 Syrien 8.244 19.170 15 5.093 37 488 8.817 46,0% 4.720 24,6% 45.402 Irak 7.678 8.092 2 306 207 254 3.818 47,2% 3.505 43,3% 37.640 Nigeria 6.230 3.349 3 23 2 107 1.349 40,3% 1.865 55,7% 17.890 Iran 4.164 2.782 29 555 9 36 800 28,8% 1.353 48,6% 15.814 Russische Föderation 4.157 3.497 0 75 22 92 872 24,9% 2.436 69,7% 17.674 Somalia 2.827 1.720 0 60 100 92 213 12,4% 1.255 73,0% 8.060 Georgien 2.724 1.595 0 3 5 12 645 40,4% 930 58,3% 4.662 Pakistan 2.703 4.122 0 283 12 36 2.161 52,4% 1.630 39,5% 15.119 Gambia 2.685 1.509 0 2 1 6 473 31,3% 1.027 68,1% 7.475 Türkei 2.678 1.209 4 36 5 8 297 24,6% 859 71,1% 8.704 Armenien 1.997 1.657 0 3 21 48 700 42,2% 885 53,4% 7.909 Ungeklärt 1.823 1.642 0 207 14 54 432 26,3% 935 56,9% 6.809 Aserbaidschan 1.818 1.379 0 10 5 14 446 32,3% 904 65,6% 5.880 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 44 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Erst- und Folgeanträge 01.01. – 30.06. 2018 Klagen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsmittel Asyl Art.16a GG u. Fam. Asyl (GFK) Flüchtlings - schutz subsidiärer Schutz Abschiebungsverbot Ablehnungen sonst. Verfahrenserledigungen (z.B. Rücknahmen) absolut Anteil absolut Anteil Eritrea 1.761 1.458 0 124 26 27 328 22,5% 953 65,4% 4.843 Algerien 560 508 0 2 0 6 192 37,8% 308 60,6% 1.284 Marokko 506 559 0 10 0 5 244 43,6% 300 53,7% 1.131 Tunesien 210 214 0 6 0 0 67 31,3% 141 65,9% 416 Albanien 701 1.215 0 0 0 13 423 30,3% 944 67,5% 3.275 Serbien 701 1.215 0 0 0 13 314 25,8% 888 73,1% 2.433 Mazedonien 688 1.033 0 0 0 15 338 32,7% 680 65,8% 1.935 Ghana 508 547 0 1 0 6 215 39,3% 325 59,4% 1.786 Kosovo 470 973 0 2 0 51 272 28,0% 648 66,6% 2.263 Bosnien und Herzegowina 227 305 0 0 0 12 107 35,1% 186 61,0% 682 Senegal 195 207 1 0 2 5 103 49,8% 96 46,4% 555 Montenegro 80 151 0 0 0 2 48 31,8% 101 66,9% 285 Erst- und Folgeanträge 01.01. – 30.06. 2018 Berufungen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsmittel Asyl Art.16a GG u. Fam. Asyl (GFK) Flüchtlings - schutz subsidiärer Schutz Abschiebungs - verbot Ablehnungen sonst. Verfahrenserledigungen (z.B. Rücknahmen) absolut Anteil absolut Anteil Gesamt 923 824 0 13 1 25 512 62,1% 273 33,1% 1.448 darunter Syrien 603 610 0 8 0 23 476 78,0% 103 16,9% 997 Afghanistan 147 101 0 0 0 0 4 4,0% 97 96,0% 172 Guinea 19 13 0 0 0 0 7 53,8% 6 46,2% 6 Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 18 19 0 0 0 0 7 36,8% 12 63,2% 4 Ungeklärt 12 19 0 2 0 0 6 31,6% 11 57,9% 26 Irak 11 2 0 0 0 0 0 0,0% 2 100,0% 31 Somalia 11 14 0 0 1 1 1 7,1% 11 78,6% 28 Eritrea 10 0 0 0 0 0 0 0 14 sonst. asiat. Staatsangeh. 8 5 0 3 0 0 0 0,0% 2 40,0% 16 Albanien 7 1 0 0 0 0 0 0,0% 1 100,0% 7 Armenien 7 4 0 0 0 0 0 0,0% 4 100,0% 10 Russische Föderation 7 3 0 0 0 0 1 33,3% 2 66,7% 16 Äthiopien 6 0 0 0 0 0 0 0 10 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/4961 Erst- und Folgeanträge 01.01. – 30.06. 2018 Berufungen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsmittel Asyl Art.16a GG u. Fam. Asyl (GFK) Flüchtlings - schutz subsidiärer Schutz Abschiebungs - verbot Ablehnungen sonst. Verfahrenserledigungen (z.B. Rücknahmen) absolut Anteil absolut Anteil Pakistan 6 8 0 0 0 0 0 0,0% 8 100,0% 14 Staatenlos 6 5 0 0 0 0 4 80,0% 1 20,0% 9 Algerien 1 0 0 0 0 0 0 0,0% 2 100,0% 5 Marokko 1 2 0 0 0 0 1 50,0% 1 50,0% 0 Tunesien 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Georgien 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Türkei 0 1 0 0 0 0 0 0,0% 1 100,0% 3 Serbien 2 2 0 0 0 0 0 0,0% 2 100,0% 5 Mazedonien 1 1 0 0 0 0 1 100,0% 0 0,0% 0 Ghana 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Kosovo 4 0 0 0 0 0 0 0 13 Bosnien und Herzegowina 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Senegal 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Montenegro 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Erst- und Folgeanträge 01.01. – 30.06. 2018 Revisionen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsmittel Asyl Art.16a GG u. Fam. Asyl (GFK) Flüchtlings - schutz subsidiärer Schutz Abschiebungsverbot Ablehnungen sonst. Verfahrenserledigungen (z.B. Rücknahmen) absolut Anteil absolut Anteil Gesamt 22 3 0 0 0 0 2 66,7% 1 33,3% 45 darunter Eritrea 6 2 0 0 0 0 2 100,0% 0 0,0% 7 sonst. asiat. Staatsangeh. 5 0 0 0 0 0 0 0 8 Syrien 4 1 0 0 0 0 0 0,0% 1 100,0% 8 Ungeklärt 3 0 0 0 0 0 0 0 3 Afghanistan 2 0 0 0 0 0 0 0 3 Mauretanien 2 0 0 0 0 0 0 0 2 Iran 0 0 0 0 0 0 0 0 4 Russische Föderation 0 0 0 0 0 0 0 0 1 Staatenlos 0 0 0 0 0 0 0 0 9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 46 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Widerrufsverfahren 01.01. – 30.06. 2018 Klagen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsmittel insgesamt Widerruf Art. 16a GG/ Flüchtlingseigenschaft / subs. Schutz kein Widerruf sonst. Verfahrenserledigungen (z.B. Rücknahmen) absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil Gesamt 139 86 35 40,7% 7 8,1% 44 51,2% 425 darunter Syrien 41 17 6 35,3% 1 5,9% 10 58,8% 83 Afghanistan 24 15 2 13,3% 3 20,0% 10 66,7% 66 Irak 22 10 2 20,0% 1 10,0% 7 70,0% 63 Russische Föderation 9 0 0 0 0 23 Ungeklärt 8 7 6 85,7% 0 0,0% 1 14,3% 32 Somalia 6 1 0 0,0% 0 0,0% 1 100,0% 9 Jordanien 4 2 1 50,0% 0 0,0% 1 50,0% 4 Marokko 3 1 0 0,0% 0 0,0% 1 100,0% 3 Pakistan 3 0 0 0 0 7 Türkei 3 7 4 57,1% 0 0,0% 3 42,9% 40 Armenien 2 0 0 0 0 5 Aserbaidschan 2 2 0 0,0% 1 50,0% 1 50,0% 8 Eritrea 2 1 0 0,0% 0 0,0% 1 100,0% 6 Kosovo 2 9 7 77,8% 0 0,0% 2 22,2% 5 Mazedonien 2 1 0 0,0% 0 0,0% 1 100,0% 1 Georgien 0 0 0 0 0 1 Marokko 0 0 0 0 0 1 Serbien 0 0 0 0 0 8 Tunesien 1 1 1 100,0% 0 0,0% 0 0,0% 1 Widerrufsverfahren 01.01. – 30.06. 2018 Berufungen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsmittel insgesamt Widerruf Art. 16a GG/ Flüchtlingseigenschaft / subs. Schutz kein Widerruf sonst. Verfahrenserledigungen (z.B. Rücknahmen) absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil Gesamt 1 0 0 0 0 13 darunter Afghanistan 1 0 0 0 0 5 Irak 0 0 0 0 0 4 Togo 0 0 0 0 0 3 Türkei 0 0 0 0 0 1 Es gab im Betrachtungszeitraum keine Revisionen bei Widerrufsverfahren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 47 – Drucksache 19/4961 Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten Verfahrensdauer Erst- und Folgeanträge: Verfahrensdauer Widerrufe: 01.01. – 30.06. 2018 11,2 15,8 Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren 01.01. – 30.06. 2018 abgelehnt stattgegeben Gesamtentscheidungen Belgien 257 39 296 Bulgarien 111 172 283 Dänemark u. Färöer 295 24 319 Estland 26 1 27 Finnland 223 20 243 Frankreich 685 84 769 Griechenland 14 14 28 Großbritannien mit Nordirland 8 5 13 Irland 1 1 Island 10 1 11 Italien 4.579 1.476 6.055 Kroatien 108 8 116 Lettland 51 11 62 Litauen 267 34 301 Luxemburg 2 1 3 Malta 67 20 87 Niederlande 334 34 368 Norwegen 227 23 250 Österreich 330 6 336 Polen 801 105 906 Portugal 199 12 211 Rumänien 331 100 431 Schweden 617 52 669 Schweiz 294 19 313 Slowakische Republik 42 1 43 Slowenien 88 9 97 Spanien 706 63 769 Tschechische Republik 188 32 220 Ungarn 44 5 49 Zypern 9 9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 48 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Verfahrensdauer Eilanträge im Dublinverfahren (in Tagen) Zeitraum: 1. Januar bis 30. Juni 2018 Herkunftsländer Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO Antrag nach §123 VwGO Gesamtergebnis 58,5 30,4 31,4 davon Syrien 68,2 24,9 19,6 Irak 63,5 21,8 26,2 Nigeria 63,0 29,3 50,5 Afghanistan 52,9 22,3 35,3 Iran 57,2 18,4 16,3 Türkei 59,2 34,9 24,5 Eritrea 35,4 37,6 42,9 Somalia 63,2 41,0 32,7 Ungeklärt 60,9 11,3 26,8 Russische Föderation 101,1 61,1 45,2 Georgien 43,7 Guinea 57,2 22,6 33,0 Pakistan 44,4 25,6 19,0 Aserbaidschan 54,7 21,9 26,9 Albanien 51,6 3,0 Marokko 50,0 17,3 102,0 Tunesien 49,5 111,0 Algerien 52,5 10,0 92,0 Armenien 52,1 28,7 10,7 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 49 – Drucksache 19/4961 Verfahrensdauer Eilanträge (in Tagen) Zeitraum: 1. Januar bis 30. Juni 2018 Herkunftsländer Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO Antrag nach §123 VwGO Gesamt 63,9 34,7 35,4 Syrien 67,2 36,6 25,1 Irak 60,6 26,7 31,4 Nigeria 86,7 38,5 44,2 Afghanistan 57,5 28,9 43,1 Iran 61,4 19,5 26,6 Türkei 58,8 26,4 29,9 Eritrea 52,2 50,6 42,7 Somalia 68,3 59,8 40,9 Ungeklärt 57,8 39,5 27,7 Russische Föderation 94,2 45,8 28,4 Georgien 29,7 22,8 21,5 Guinea 51,3 24,5 37,5 Pakistan 88,0 41,8 52,0 Aserbaidschan 50,6 22,8 23,3 Albanien 50,4 37,8 26,7 Marokko 53,8 13,8 31,1 Tunesien 72,0 83,5 12,5 Algerien 45,2 37,6 57,2 Armenien 46,3 23,7 17,2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 50 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Wie viele Klagen und wie viele Berufungen (oder Anträge auf Berufungszulassung usw.) sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren wurden im bisherigen Jahr 2018 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte ebenfalls nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die folgenden Rechtsmittel gegen vom BAMF auf subsidiären Schutz entschiedene Asylanträge waren zum Stichtag 30. Juni 2018 anhängig: anhängige Rechtsmittel gegen subsidiären Schutz zum 30.06.2018 nach Staatsangehörigkeiten Klage Antrag auf Zulassung der Berufung Berufungen Nichtzulassungsbeschwerden Revisionen Summe anhängige Rechtsmittel Gesamt 48.114 3.892 950 9 13 52.978 darunter: Syrien 36.085 3.538 894 9 2 40.528 Irak 4.820 56 4 4.880 Ungeklärt 2.038 92 18 3 2.151 Eritrea 1.748 46 7 1.801 Afghanistan 989 5 994 Staatenlos 666 106 7 779 Somalia 426 1 427 Jemen 335 5 340 sonst. asiat. Staatsangeh. 238 36 15 8 297 Iran 128 128 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 51 – Drucksache 19/4961 anhängige Rechtsmittel gegen subsidiären Schutz zum 30.06.2018 nach Bundesländern Klage Antrag auf Zulassung der Berufung Berufungen Nichtzulassungsbeschwerden Revisionen Summe anhängige Rechtsmittel Gesamt 48.114 3.892 950 9 13 52.978 davon Baden-Württemberg 6.203 27 24 2 6.256 Bayern 3.103 951 36 4.090 Berlin 5.364 134 24 1 5.523 Brandenburg 1.796 8 1.804 Bremen 289 1 11 301 Hamburg 1.217 45 2 1.264 Hessen 7.225 276 33 7.534 Mecklenburg- Vorpommern 314 114 38 466 Niedersachsen 5.814 1.215 345 3 7.377 Nordrhein-Westfalen 12.141 328 60 3 12.532 Rheinland-Pfalz 847 54 77 978 Saarland 193 1 208 2 11 415 Sachsen 850 112 3 965 Sachsen-Anhalt 738 115 1 854 Schleswig-Holstein 1.322 395 78 1.795 Thüringen 698 116 10 824 Im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni wurde bei folgenden Rechtsmitteln wie dargestellt entschieden: Klagen: nach Staatsangehörigkeiten Summe Entscheidungen Anerkennungen gem. Art. 16a GG Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Keine Verbesserung Gesamt 20.142 18 5.714 14.410 davon Syrien 16.554 15 5.013 11.526 Irak 1.309 1 92 1.216 Ungeklärt 713 187 526 Eritrea 530 98 432 Staatenlos 354 199 155 Afghanistan 269 28 241 sonst. asiat. Staatsangeh. 98 37 61 Somalia 93 21 72 Jemen 69 1 3 65 Sudan (ohne Südsudan) 35 16 19 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 52 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nach Bundesländern Summe Entscheidungen Anerkennungen gem. Art. 16a GG Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Keine Verbesserung Gesamt 20.142 18 5.714 14.410 davon Baden-Württemberg 2.526 1.631 895 Bayern 1.296 520 776 Berlin 762 77 685 Brandenburg 48 5 43 Bremen 203 43 160 Hamburg 633 45 588 Hessen 1.756 1.038 718 Mecklenburg-Vorpommern 286 32 254 Niedersachsen 1.472 8 286 1.178 Nordrhein-Westfalen 6.167 7 1.336 4.824 Rheinland-Pfalz 1.800 1 118 1.681 Saarland 250 6 244 Sachsen 542 1 160 381 Sachsen-Anhalt 835 285 550 Schleswig-Holstein 1.217 1 27 1.189 Thüringen 349 105 244 Anträge auf Zulassung der Berufung: nach Staatsangehörigkeiten Summe Entscheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages Gesamt 1.826 569 1.013 244 Davon Syrien 1.674 546 892 236 Ungeklärt 55 8 45 2 Irak 36 36 Eritrea 26 5 18 3 sonst. asiat. Staatsangeh. 14 6 5 3 Staatenlos 9 4 5 Afghanistan 9 9 Bangladesch 1 1 Somalia 1 1 Iran 1 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 53 – Drucksache 19/4961 nach Bundesländern Summe Entscheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages Gesamt 1.826 569 1.013 244 davon Baden-Württemberg 118 16 95 7 Bayern 61 8 38 15 Berlin 189 17 167 5 Brandenburg 4 4 Bremen 17 10 7 Hamburg 40 1 38 1 Hessen 47 6 18 23 Mecklenburg-Vorpommern 62 30 32 Niedersachsen 439 324 82 33 Nordrhein-Westfalen 419 98 321 Rheinland-Pfalz 89 2 81 6 Saarland 4 3 1 Sachsen 162 3 10 149 Sachsen-Anhalt 88 88 Schleswig-Holstein 66 43 23 Thüringen 21 8 8 5 Berufungen: nach Staatsangehörigkeiten Summe Entscheidungen Anerkennungen gem. Art. 16a GG Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Keine Verbesserung Gesamt 608 12 596 davon Syrien 581 7 574 Ungeklärt 17 2 15 sonst. asiat. Staatsangeh. 5 3 2 Staatenlos 5 5 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 54 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nach Bundesländern Summe Entscheidungen Anerkennungen gem. Art. 16a GG Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Keine Verbesserung Gesamt 608 12 596 davon Baden-Württemberg Bayern 3 3 Berlin 2 2 Bremen 2 2 Hamburg 5 5 Hessen 5 5 Mecklenburg- Vorpommern 3 2 1 Niedersachsen 158 158 Nordrhein-Westfalen 50 50 Rheinland-Pfalz 200 200 Saarland 126 6 120 Sachsen 11 4 7 Schleswig-Holstein 42 42 Thüringen 1 1 Nichtzulassungsbeschwerden: nach Staatsangehörigkeiten Summe Entscheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages Gesamt 14 9 5 Davon Syrien 14 9 5 nach Bundesländern Summe Entscheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages Gesamt 14 9 5 Davon Niedersachsen 10 7 3 Nordrhein-Westfalen 3 - 2 1 Saarland 1 - 1 Revisionen: nach Staatsangehörigkeiten Summe Entscheidungen Anerkennungen gem. Art. 16a GG Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Keine Verbesserung Gesamt 2 2 davon Eritrea 2 2 nach Bundesländern Summe Entscheidungen Anerkennungen gem. Art. 16a GG Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Keine Verbesserung Gesamt 2 2 davon Berlin 2 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 55 – Drucksache 19/4961 b) Wie viele Berufungen bzw. Anträge auf Zulassung der Berufung wurden bislang im Jahr 2018 durch das BAMF bzw. durch Geflüchtete bzw. deren rechtsanwaltliche Vertretung gestellt, und wie war der Ausgang dieser Verfahren (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern differenzieren und gesonderte Angaben zu „Upgrade-Klagen “ gegen subsidiären Schutz machen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 1. Anträge auf Zulassung der Berufung - Rechtsmittelführer: Antragssteller bzw. rechtsanwaltliche Vertretung: Anträge auf Zulassung der Berufung – Rechtsmittelführer: Antragssteller bzw. rechtsanwaltliche Vertretung 01. 01. – 30.06.2018 nach Staatsangehörigkeiten eingelegt Entscheidungen insgesamt Stattgabe des Antrags bezgl. Art. 16a GG Stattgabe des Antrags bezgl. § 3 I AsylG Stattgabe des Antrags bezgl. § 60 II,III,V, VII AufenthG Stattgabe des Antrags bezgl. Abschiebungsandrohung Ablehnung des Antrags Einstellung d. Antrags (z.B. Rücknahmen ) Gesamt 7.952 5.858 77 120 110 8 5.324 219 darunter: Afghanistan 1.518 1.101 10 15 102 - 938 36 Syrien 1.198 867 25 74 2 1 720 45 Irak 1.014 731 2 4 - 2 708 15 Pakistan 699 554 3 1 2 - 528 20 Russische Föderation 382 195 5 2 - - 183 5 Ukraine 351 256 - - - - 241 15 Nigeria 341 315 1 - 1 - 309 4 Armenien 250 135 1 - - 4 126 4 Iran 246 168 - 2 - - 163 3 Aserbaidschan 205 199 - 5 1 - 186 7 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 56 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode davon sog. Aufstockungsklagen nach Staatsangehörigkeiten Eingelegt Summe Entscheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages Gesamt 1235 859 69 748 42 davon Syrien 1093 768 67 661 40 Irak 47 36 36 Eritrea 28 21 1 18 2 Ungeklärt 20 13 1 12 sonst. asiat. Staatsangeh. 15 5 5 Staatenlos 14 4 4 Afghanistan 11 9 9 Jemen 5 0 Somalia 1 1 1 Sudan (ohne Südsudan) 1 0 Anträge auf Zulassung der Berufung – Rechtsmittelführer: Antragssteller bzw. rechtsanwaltliche Vertretung 01. 01. – 30.06.2018 Nach Bundesland eingelegt Entscheidungen insgesamt Stattgabe des Antrags bezgl. Art. 16a GG Stattgabe des Antrags bezgl. § 3 I AsylG Stattgabe des Antrags bezgl. § 60 II,III,V, VII AufenthG Stattgabe des Antrags bezgl. Abschiebungsandrohung Ablehnung des Antrags Einstellung d. Antrags (z.B. Rücknahmen ) Gesamt 7.952 5.858 77 120 110 8 5.324 219 Baden- Württemberg 379 335 1 27 20 - 266 21 Bayern 1.822 1.473 6 15 24 - 1.395 33 Berlin 213 128 1 3 - 1 110 13 Brandenburg 72 41 - 1 - - 39 1 Bremen 18 12 - - - - 12 - Hamburg 181 93 - 2 - - 90 1 Hessen 704 320 - 5 1 - 270 44 Mecklenburg- Vorpommern 429 164 5 36 - - 118 5 Niedersachsen 574 436 2 7 1 - 410 16 Nordrhein- Westfalen 1.389 1.451 14 13 1 4 1.392 27 Rheinland- Pfalz 622 432 8 2 2 - 401 19 Saarland 13 9 1 1 - - 7 - Sachsen 780 635 39 5 61 - 502 28 Sachsen- Anhalt 182 118 - - - - 115 3 Schleswig- Holstein 503 150 - 3 - 3 138 6 Thüringen 70 61 - - - - 59 2 unbekannt 1 - - - - - - - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 57 – Drucksache 19/4961 nach Bundesland Eingelegt Summe Entscheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages Gesamt 1235 859 69 748 42 davon Baden-Württemberg 83 78 16 55 7 Bayern 45 43 1 37 5 Berlin 15 11 3 8 Brandenburg 5 4 4 Hamburg 2 7 7 Hessen 51 38 38 Mecklenburg- Vorpommern 141 36 4 17 15 Niedersachsen 120 60 30 30 Nordrhein-Westfalen 107 92 6 79 7 Rheinland-Pfalz 306 322 5 317 Sachsen 52 87 1 80 6 Sachsen-Anhalt 1 1 1 Schleswig-Holstein 34 13 3 10 Thüringen 42 36 36 2. Anträge auf Zulassung der Berufung – Rechtsmittelführer: BAMF Anträge auf Zulassung der Berufung – Rechtsmittelführer: BAMF 01. 01. – 30.06.2018 nach Staatsangehörigkeiten eingelegt Entscheidungen insgesamt Stattgabe des Antrags bezgl. Art. 16a GG Stattgabe des Antrags bezgl. § 3 I AsylG Stattgabe des Antrags bezgl. § 60 II,III,V,VII AufenthG Stattgabe des Antrags bezgl. Abschiebungsandrohung Ablehnung des Antrags Einstellung d. Antrags (z.B. Rücknahmen ) Gesamt 1.311 1.209 42 508 10 - 435 214 Syrien 827 991 - 482 - - 309 200 Afghanistan 124 36 - - 1 - 30 5 Äthiopien 93 4 - - - - 2 2 Irak 70 13 - - 1 - 12 - Ungeklärt 27 45 - 7 - - 36 2 Eritrea 22 12 - 5 - - 6 1 Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 21 21 16 1 - - 4 - Guinea 19 20 17 - - - 3 - Sudan (ohne Südsudan) 18 2 - - - - 2 - Somalia 17 16 2 - 2 - 11 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 58 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode davon sog. Aufstockungsklagen nach Staatsangehörigkeiten Eingelegt Summe Entscheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages Gesamt 716 967 500 265 202 davon Syrien 650 906 479 231 196 Ungeklärt 19 42 7 33 2 Irak 15 0 Eritrea 14 5 4 1 Staatenlos 10 5 4 1 sonst. asiat. Staatsangeh. 5 9 6 3 Sudan (ohne Südsudan) 3 0 Anträge auf Zulassung der Berufung – Rechtsmittelführer: BAMF 01. 01. – 30.06.2018 Nach Bundesland eingelegt Entscheidungen insgesamt Stattgabe des Antrags bezgl. Art. 16a GG Stattgabe des Antrags bezgl. § 3 I AsylG Stattgabe des Antrags bezgl. § 60 II,III,V,VII AufenthG Stattgabe des Antrags bezgl. Abschiebungsandrohung Ablehnung des Antrags Einstellung d. Antrags (z.B. Rücknahmen ) Gesamt 1.311 1.209 42 508 10 - 435 214 Baden- Württemberg 59 46 - 1 - - 45 - Bayern 246 38 - 7 7 - 11 13 Berlin 35 180 - 14 - - 161 5 Brandenburg 2 - - - - - - - Bremen 10 10 - 10 - - - - Hamburg 43 9 - 1 - - 7 1 Hessen 55 16 - 2 - - 6 8 Mecklenburg- Vorpommern 14 2 - - - - 2 - Niedersachsen 207 430 41 323 2 - 34 30 Nordrhein- Westfalen 279 102 - 94 1 - 7 - Rheinland- Pfalz 7 2 - 1 - - 1 - Saarland 145 94 - 4 - - 90 - Sachsen 21 151 - - - - 2 149 Sachsen- Anhalt 126 72 1 - - - 66 5 Schleswig- Holstein 7 44 - 43 - - 1 - Thüringen 55 13 - 8 - - 2 3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 59 – Drucksache 19/4961 nach Bundesland Eingelegt Summe Entscheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages Gesamt 716 967 500 265 202 davon Baden-Württemberg 39 40 40 Bayern 84 18 7 1 10 Berlin 17 178 14 159 5 Brandenburg 1 0 Bremen 3 10 10 Hessen 8 2 1 1 Niedersachsen 27 11 2 1 8 Nordrhein-Westfalen 5 2 2 Rheinland-Pfalz 89 347 318 3 26 Saarland 270 97 93 4 Sachsen 6 2 1 1 Sachsen-Anhalt 3 3 Schleswig-Holstein 11 149 149 Thüringen 108 52 52 3. Berufung – Rechtsmittelführer: Antragssteller bzw. rechtsanwaltliche Vertretung Berufung – Rechtsmittelführer: Antragssteller bzw. rechtsanwaltliche Vertretung 01. 01. – 30.06.2018 nach Staatsangehörigkeiten eingelegt Entscheidungen insgesamt Anerkennung als Asylberechtigte (Art.16a GG u. Familienasyl ) Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgelehnt/ offens. unbegr. abgelehnt) kein weiteres Verfahren formelle Verfahrenser - ledigungen (z.B. Rücknahmen ) Gesamt 340 158 - 4 - 12 14 1 127 Afghanistan 146 100 - - - - 4 - 96 Syrien 108 29 - 4 - 11 6 - 8 Irak 10 1 - - - - - - 1 Russische Föderation 7 1 - - - - 1 - - Somalia 6 3 - - - - 1 - 2 Äthiopien 6 - - - - - - - - Pakistan 6 7 - - - - - 1 6 Eritrea 5 - - - - - - - - Tadschikistan 5 - - - - - - - - Armenien 5 2 - - - - - - 2 Ungeklärt 5 4 - - - - - - 4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 60 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode davon Aufstockungsklagen nach Staatsangehörigkeiten Eingelegt Summe Entscheidungen Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Keine Verbesserung formelle Verfahrenserledigungen Gesamt 67 17 3 6 8 davon Syrien 65 15 3 6 6 Ungeklärt 1 1 1 Eritrea 1 0 Staatenlos 1 1 Berufung – Rechtsmittelführer: Antragssteller bzw. rechtsanwaltliche Vertretung 01. 01. – 30.06.2018 Nach Bundesland eingelegt Entscheidungen insgesamt Anerkennung als Asylberechtigte (Art.16a GG u. Familienasyl ) Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgelehnt/ offens. unbegr. abgelehnt) kein weiteres Verfahren formelle Verfahrenser - ledigungen (z.B. Rücknahmen ) Gesamt 340 158 - 4 - 12 14 1 127 Baden- Württemberg 55 77 - - - - 3 - 74 Bayern 40 25 - - - - 1 1 23 Berlin 4 - - - - - - - - Brandenburg 1 2 - - - - - - 2 Bremen - - - - - - - - - Hamburg 2 5 - - - - 5 - - Hessen 4 1 - - - - - - 1 Mecklenburg- Vorpommern 48 5 - 3 - - - - 2 Niedersachsen 7 13 - - - 10 1 - 2 Nordrhein- Westfalen 41 13 - - - 1 2 - 10 Rheinland- Pfalz 11 5 - - - - - - 5 Saarland 2 - - - - - - - - Sachsen 117 9 - 1 - - 2 - 6 Schleswig- Holstein 8 2 - - - 1 - - 1 Thüringen - 1 - - - - - - 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 61 – Drucksache 19/4961 nach Bundesland Eingelegt Summe Entscheidungen Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Keine Verbesserung formelle Verfahrenserledigungen Gesamt 35 3 1 2 davon Baden-Württemberg 1 0 Hessen 2 1 1 Mecklenburg-Vorpommern 30 1 1 Nordrhein-Westfalen 1 0 Rheinland-Pfalz 1 0 Sachsen 1 1 4. Berufung – Rechtsmittelführer: Rechtsmittelführer: BAMF Berufung – Rechtsmittelführer: Rechtsmittelführer: BAMF 01. 01. – 30.06.2018 nach Staatsangehörigkeiten eingelegt Entscheidungen insgesamt Anerkennung als Asylberechtigte (Art.16a GG u. Familienasyl ) Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgelehnt/ offens. unbegr. abgelehnt) kein weiteres Verfahren formelle Verfahrenser - ledigungen (z.B. Rücknahmen ) Gesamt 583 666 - 9 1 13 498 - 145 Syrien 495 581 - 4 - 12 470 - 95 Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 18 19 - - - - 7 - 12 Guinea 18 13 - - - - 7 - 6 sonst. asiat. Staatsangeh. 8 5 - 3 - - - - 2 Ungeklärt 7 15 - 2 - - 6 - 7 Somalia 5 11 - - 1 1 - - 9 Eritrea 5 - - - - - - - - Albanien 4 - - - - - - - - Kosovo 4 - - - - - - - - Staatenlos 4 4 - - - - 4 - - Liberia 4 4 - - - - 2 - 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 62 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode davon Aufstockungsklagen nach Staatsangehörigkeiten Eingelegt Summe Entscheidungen Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Keine Verbesserung formelle Verfahrenserledigungen Gesamt 514 591 9 480 102 davon Syrien 492 566 4 469 93 Ungeklärt 7 16 2 7 7 sonst. asiat. Staatsangeh. 7 5 3 2 Eritrea 4 0 Staatenlos 4 4 4 Berufung – Rechtsmittelführer: BAMF 01. 01. – 30.06.2018 Nach Bundesland eingelegt Entscheidungen insgesamt Anerkennung als Asylberechtigte (Art.16a GG u. Familien asyl) Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgelehnt/ offens. unbegr. abgelehnt) kein weiteres Verfahren formelle Verfahrenser - ledigungen (z.B. Rücknahmen ) Gesamt 583 666 - 9 1 13 498 - 145 Baden-Württemberg 3 1 - - - - - - 1 Bayern 16 13 - - 1 1 3 - 8 Berlin 13 3 - - - - 2 - 1 Brandenburg - 2 - - - - - - 2 Bremen 10 2 - - - - 2 - - Hamburg 1 - - - - - - - - Hessen 2 5 - - - - - - 5 Niedersachsen 376 202 - - - - 129 - 73 Nordrhein-Westfalen 99 50 - - - - 46 - 4 Rheinland-Pfalz 1 195 - - - - 193 - 2 Saarland 4 140 - 6 - 12 102 - 20 Sachsen - 9 - 3 - - 6 - - Sachsen-Anhalt 1 - - - - - - - - Schleswig-Holstein 49 42 - - - - 15 - 27 Thüringen 8 2 - - - - - - 2 Baden-Württemberg 3 1 - - - - - - 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 63 – Drucksache 19/4961 nach Bundesland Eingelegt Summe Entscheidungen Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Keine Verbesserung formelle Verfahrenserledigungen Gesamt 362 312 5 217 90 davon Baden-Württemberg 1 0 Bayern 1 0 Berlin 2 0 Bremen 2 2 Hessen 1 4 4 Niedersachsen 251 98 56 42 Nordrhein-Westfalen 45 5 4 1 Rheinland-Pfalz 1 91 91 Saarland 3 84 4 64 16 Sachsen 1 1 Schleswig-Holstein 49 27 27 Thüringen 8 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 64 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im bisherigen Jahr 2018 Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und in Bezug auf Ablehnungen gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den zu sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich nach der Art der Ablehnung : unbegründet, offensichtlich unbegründet, unzulässig/Dublin-Bescheid differenzieren)? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: Aufschlüsselung nach Herkunftsländern Entscheidungen insgesamt davon Entscheidung „abgelehnt“ davon Entscheidung „o.u. abgelehnt“ davon Entscheidung „Unzulässig“ davon beklagt* Anteil davon beklagt* Anteil davon beklagt* Anteil davon beklagt* Anteil Staatsangehörigkeiten gesamt 125.190 70.675 56,5% 34.263 30.735 89,7% 10.935 6.565 60,0% 36.137 27.414 75,9% davon Syrien 21.245 7.482 35,2% 34 30 88,2% 18 15 83,3% 4.364 3.902 89,4% Afghanistan 12.131 7.140 58,9% 4.548 4.278 94,1% 71 54 76,1% 2.991 2.301 76,9% Irak 10.851 6.829 62,9% 4.120 3.667 89,0% 118 89 75,4% 3.151 2.539 80,6% Nigeria 7.952 5.864 73,7% 2.786 2.546 91,4% 342 281 82,2% 3.313 2.928 88,4% Iran 5.915 3.953 66,8% 2.433 2.319 95,3% 53 47 88,7% 1.961 1.572 80,2% Somalia 4.991 2.527 50,6% 938 877 93,5% 28 22 78,6% 1.877 1.480 78,8% Russische Föderation 4.957 3.590 72,4% 2.305 2.089 90,6% 169 110 65,1% 1.658 1.383 83,4% Eritrea 4.938 1.655 33,5% 157 152 96,8% 8 6 75,0% 1.334 1.088 81,6% Türkei 4.741 2.564 54,1% 2.050 1.887 92,0% 221 186 84,2% 584 466 79,8% Georgien 3.659 2.513 68,7% 1.527 1.244 81,5% 1.466 1.025 69,9% 359 202 56,3% Gambia 3.161 2.321 73,4% 1.481 1.303 88,0% 440 329 74,8% 835 657 78,7% Ungeklärt 3.053 1.643 53,8% 533 427 80,1% 542 420 77,5% 794 649 81,7% Pakistan 2.951 2.299 77,9% 1.508 1.369 90,8% 207 154 74,4% 992 764 77,0% Armenien 2.315 1.781 76,9% 949 868 91,5% 352 275 78,1% 798 631 79,1% Guinea 2.239 1.485 66,3% 890 779 87,5% 138 110 79,7% 752 577 76,7% Serbien 1.683 613 36,4% 13 11 84,6% 736 264 35,9% 792 337 42,6% Mazedonien 1.473 611 41,5% 27 13 48,1% 781 364 46,6% 536 232 43,3% Montenegro 222 76 34,2% 7 4 57,1% 121 52 43,0% 86 20 23,3% Ghana 778 471 60,5% 18 16 88,9% 432 284 65,7% 233 167 71,7% Bosnien und Herzegowina 516 182 35,3% 3 0 0,0% 240 94 39,2% 236 86 36,4% Senegal 283 171 60,4% 3 1 33,3% 115 79 68,7% 139 91 65,5% Kosovo 902 416 46,1% 15 11 73,3% 411 216 52,6% 409 188 46,0% *Stand: 30.06.2018 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 65 – Drucksache 19/4961 d) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Klagen im Bereich Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-) Verwaltungsgerichten? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Gericht: Stand: 30.06.2018 Anzahl anhängiger Gerichtsverfahren Bei Gericht anhängige Verfahren 344.215 davon Bundesverwaltungsgericht 38 VGH Baden-Württemberg 54 VG Freiburg 10.721 VG Karlsruhe 14.064 VG Sigmaringen 8.353 VG Stuttgart 18.125 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 72 VG Ansbach 8.763 VG Augsburg 4.262 VG Bayreuth 4.252 VG München 20.622 VG Regensburg 6.233 VG Würzburg 3.298 Bayerischer VGH - Außenstelle Ansbach 60 OVG Berlin-Brandenburg 37 VG Berlin 20.614 VG Cottbus 3.772 VG Frankfurt / Oder 4.114 VG Potsdam 6.710 OVG der Freien Hansestadt Bremen 12 VG Bremen 2.479 Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 15 VG Hamburg 8.152 Hessischer Verwaltungsgerichtshof 43 VG Darmstadt 6.484 VG Frankfurt/Main 6.826 VG Kassel 6.541 VG Wiesbaden 6.858 VG Gießen 8.856 Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht 359 VG Braunschweig 4.461 VG Hannover 8.743 VG Oldenburg 5.965 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 66 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gericht: Stand: 30.06.2018 Anzahl anhängiger Gerichtsverfahren VG Osnabrück 4.254 VG Stade 4.033 VG Lüneburg 3.134 VG Göttingen 2.139 OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 123 VG Aachen 6.210 VG Arnsberg 11.224 VG Düsseldorf 16.335 VG Gelsenkirchen 12.779 VG Köln 14.529 VG Minden 11.046 VG Münster 7.130 OVG Rheinland-Pfalz 98 VG Trier 12.079 OVG des Saarlands 219 VG des Saarlandes 862 Schleswig-Holsteinisches OVG 109 VG Schleswig-Holstein 11.666 OVG Sachsen-Anhalt 1 VG Magdeburg 2.522 VG Halle 2.269 Thüringer Oberverwaltungsgericht 17 VG Gera 799 VG Meiningen 2.987 VG Weimar 2.249 Sächsisches Oberverwaltungsgericht 119 VG Chemnitz 4.882 VG Dresden 4.577 VG Leipzig 2.605 OVG Mecklenburg-Vorpommern 65 VG Greifswald 1.133 VG Schwerin 2.063 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 67 – Drucksache 19/4961 e) In wie vielen Fällen erfolgten im bisherigen Jahr 2018 Abhilfeentscheidungen , d. h. dass entgegen des Ursprungsbescheides nach Klageerhebung , aber ohne inhaltliche Gerichtsentscheidung, ein Schutzstatus erteilt wurde (soweit möglich nach den wichtigsten 15 Herkunftsstaaten auflisten ), und welche Angaben können fachkundige Bedienstete des BAMF dazu machen, zu welchem ungefähren Anteil diesen Abhilfeentscheidungen als fehlerhaft anzusehende Ursprungsentscheide zugrunde lagen? Im Zeitraum Januar bis Juli 2018 erfolgen 3 515 Abhilfeentscheidungen. Die Differenzierung nach Hauptstaatsangehörigkeiten kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Gesamt 3.515 darunter: Syrien 969 Irak 128 Nigeria 68 Afghanistan 1.050 Iran 135 Türkei 49 Eritrea 44 Somalia 38 Ungeklärt 448 Russische Föderation 97 Georgien 1 Guinea 14 Pakistan 183 Aserbaidschan 24 Albanien 7 Die Gründe für Abhilfeentscheidungen sind stets eine Frage des Einzelfalls. Sie werden statistisch nicht erfasst. Insoweit lässt sich auch ein ungefährer Anteil als fehlerhaft angesehener Ursprungsbescheide nicht angeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 68 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode f) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende in den Jahren 2017 bzw. im bisherigen Jahr 2018 doch noch einen Schutzstatus, in wie vielen Fällen basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung bzw. welche Gründe gab es in den übrigen Fällen hierfür (bitte soweit möglich nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Zeitraum: 01.01.– 31.12.2017 Herkunftsländer Summe davon aufgrund einer Gerichtsentscheidung Gesamt 30.754 26.270 darunter: Syrien 18.215 16.564 Afghanistan 5.805 4.720 Ungeklärt 1.173 499 Irak 838 663 Iran 788 644 Pakistan 743 577 Staatenlos 501 416 Somalia 389 355 Eritrea 284 241 Russische Föderation 275 209 Zeitraum: 01.01.– 31.07.2018 HKL Summe davon aufgrund einer Gerichtsentscheidung Gesamt 22.046 18.531 davon Syrien 8.550 7.581 Afghanistan 7.310 6.260 Iran 922 787 Irak 899 771 Ungeklärt 843 395 Pakistan 646 463 Somalia 327 289 Staatenlos 318 276 Russische Föderation 259 162 Eritrea 216 172 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 69 – Drucksache 19/4961 21. Wie lauteten die relativen Klagequoten in Bezug auf ablehnende Bescheide des BAMF für die Jahre 2012, 2013 und 2014, und räumt die Bundesregierung ein, dass ihre Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/3148 zu den Fragen 16 und 17, „die niedrigere Klagequote der Jahre 2015 und 2016“ sei „auf eine besonders hohe Anerkennungsquote bzw. den hohen Anteil von Entscheidungen zugunsten von Flüchtlingsschutz zurückzuführen“, keine Erklärung dafür ist, dass auch die Klagequote bezogen auf ausschließlich (einfach) ablehnende BAMF-Bescheide von 43 Prozent im Jahr 2015, auf 68,5 Prozent im Jahr 2016 und 91,3 Prozent im Jahr 2017 gestiegen ist (bitte ausführlich begründen; zu den Zahlen vgl. Bundestagsdrucksachen 18/12623, Antwort zu Frage 11b und 19/1371, Antwort zu Frage 14c)? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: Jahr Klagequote ablehnende Bescheide 2012 58,5% 2013 57,0% 2014 55,8% Die Klageerhebung gegen einen ablehnenden Asylbescheid ist eine Entscheidung der betroffenen Asylbewerber bzw. ihrer Verfahrensbevollmächtigten. Die Gründe hierfür werden vom BAMF statistisch nicht erfasst. Warum auch bei Vollablehnungen die Klagequote gestiegen ist, lässt sich daher pauschal nicht beantworten . 22. Wie erklärt die Bundesregierung den deutlichen Anstieg der relativen Klagequote bei ablehnenden BAMF-Bescheiden, wenn nicht mit einem gestiegenen Anteil fehlerhafter, mangelhafter oder rechtswidriger Bescheide, die deshalb häufiger von den Betroffenen gerichtlich angefochten werden (bitte ausführen)? Auf die Antwort zu Frage 21 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/3148 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 70 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 23. Wie waren die relativen Klagequoten im bisherigen Jahr 2018 in Bezug auf alle Entscheidungen des BAMF bzw. in Bezug auf (einfach) ablehnende Asylbescheide, differenziert nach Bundesländern? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Entscheidungen über Asylanträge im Zeitraum 01.01. - 30.06.2018 insgesamt davon Entscheidung "abgelehnt" davon beklagt* Quote davon beklagt* Quote Baden-Württemberg 18.655 12.194 65,4% 6.763 6.146 90,9% Bayern 16.950 10.647 62,8% 5.117 4.680 91,5% Berlin 5.821 2.834 48,7% 1.355 1.125 83,0% Brandenburg 3.888 2.580 66,4% 1.267 1.173 92,6% Bremen 1.221 619 50,7% 246 214 87,0% Hamburg 2.875 1.674 58,2% 715 660 92,3% Hessen 8.748 4.898 56,0% 2.022 1.867 92,3% Mecklenburg-Vorpommern 2.037 958 47,0% 419 343 81,9% Niedersachsen 13.841 7.540 54,5% 3.984 3.588 90,1% Nordrhein-Westfalen 27.549 14.351 52,1% 6.926 6.135 88,6% Rheinland-Pfalz 5.444 2.843 52,2% 1.279 1.152 90,1% Saarland 1.273 457 35,9% 59 54 91,5% Sachsen 5.317 3.182 59,8% 1.642 1.434 87,3% Sachsen-Anhalt 2.645 1.303 49,3% 431 374 86,8% Schleswig-Holstein 5.733 2.975 51,9% 1.519 1.324 87,2% Thüringen 3.125 1.614 51,6% 518 466 90,0% unbekannt 68 6 8,8% 1 0 0,0% Deutschland gesamt 125.190 70.675 56,5% 34.263 30.735 89,7% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 71 – Drucksache 19/4961 24. Wie ist die Bilanz der Gerichtsentscheidungen (bitte nach jeweiligem Schutzstatus, Ablehnungen und formellen Entscheidungen differenzieren) bei Asylklagen für das bisherige Jahr 2018 nach Bundesländern differenziert (bitte gesondert auch die Werte für Syrien, Irak und Afghanistan angeben)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Gerichtsstatistik für Erst- und Folgeanträge Klagen 01.01.- 30.06.2018 Entscheidungen insgesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgelehnt/ offens. unbegr. abgelehnt) sonstige Entscheidungen Baden- Württemberg 8.788 5 1.798 94 429 2.310 4.152 Bayern 13.212 1 796 150 967 4.702 6.596 Berlin 3.265 2 158 49 237 826 1.993 Brandenburg 2.476 - 87 97 66 451 1.775 Bremen 517 - 62 7 20 178 250 Hamburg 2.376 1 170 55 347 718 1.085 Hessen 6.601 3 1.361 189 388 1.715 2.945 Mecklenburg- Vorpommern 1.639 - 45 12 31 746 805 Niedersachsen 7.204 20 601 80 538 2.561 3.404 Nordrhein- Westfalen 22.454 49 1.836 263 1.174 10.142 8.990 Rheinland- Pfalz 5.522 5 337 42 288 2.799 2.051 Saarland 757 - 9 7 190 270 281 Sachsen 4.610 6 272 100 424 1.863 1.945 Sachsen- Anhalt 2.477 - 431 57 208 798 983 Schleswig- Holstein 3.436 2 51 20 261 2.047 1.055 Thüringen 1.612 - 138 55 108 510 801 Unbekannt 7 - - - - 1 6 Gesamt 86.953 94 8.152 1.277 5.676 32.637 39.117 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 72 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gerichtsstatistik für Erst- und Folgeanträge Klagen für die Staatsangehörigkeit Syrien 01.01. - 30.06.2018 Entscheidungen insgesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ableh-nungen (unbegr. abgelehnt/ offens. unbegr. abgelehnt) sonstige Entscheidungen Baden- Württemberg 2.248 - 1.499 3 1 334 411 Bayern 1.264 - 475 2 32 324 431 Berlin 440 - 56 - 30 135 219 Brandenburg 193 - 6 - - 16 171 Bremen 215 - 42 - 2 108 63 Hamburg 572 - - - - 397 175 Hessen 1.569 - 981 - 1 273 314 Mecklenburg- Vorpommern 319 - 12 1 - 217 89 Niedersachsen 1.284 7 174 1 98 720 284 Nordrhein- Westfalen 5.949 6 1.230 11 58 3.254 1.390 Rheinland- Pfalz 1.936 1 108 2 70 1.266 489 Saarland 483 - 5 - 158 193 127 Sachsen 464 1 135 - 11 160 157 Sachsen- Anhalt 871 - 270 4 15 387 195 Schleswig- Holstein 1.017 - 21 5 6 861 124 Thüringen 346 - 79 8 6 172 81 Gesamt 19.170 15 5.093 37 488 8.817 4.720 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 73 – Drucksache 19/4961 Gerichtsstatistik für Erst- und Folgeanträge Klagen für die Staatsangehörigkeit Irak 01.01. - 30.06.2018 Entscheidungen insgesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgelehnt/ offens. unbegr. abgelehnt) sonstige Entscheidungen Baden- Württemberg 593 - 24 27 19 187 336 Bayern 1.119 - 11 3 19 548 538 Berlin 417 - 9 19 - 124 265 Brandenburg 48 - - - - 15 33 Bremen 20 - - 1 2 8 9 Hamburg 186 - - 1 - 52 133 Hessen 712 - 2 2 12 356 340 Mecklenburg- Vorpommern 46 - - - 1 7 38 Niedersachsen 1.149 1 125 23 70 534 396 Nordrhein- Westfalen 2.371 1 112 105 67 1.316 770 Rheinland- Pfalz 66 - 1 - 4 28 33 Saarland 82 - - 2 14 40 26 Sachsen 406 - 10 8 11 180 197 Sachsen- Anhalt 42 - - - 3 6 33 Schleswig- Holstein 555 - 3 6 22 313 211 Thüringen 279 - 9 10 10 104 146 Unbekannt 1 - - - - - 1 Gesamt 8.092 2 306 207 254 3.818 3.505 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 74 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gerichtsstatistik für Erst- und Folgeanträge Klagen für die Staatsangehörigkeit Afghanistan 01.01. - 30.06.2018 Entscheidungen insgesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgelehnt/ offens. unbegr. abgelehnt) sonstige Entscheidungen Baden- Württemberg 1.031 - 57 52 341 257 324 Bayern 2.536 - 74 79 779 735 869 Berlin 783 - 38 25 164 191 365 Brandenburg 376 - 46 96 62 38 134 Bremen 72 - 16 6 15 5 30 Hamburg 738 - 47 35 317 101 238 Hessen 1.427 - 61 115 320 388 543 Mecklenburg- Vorpommern 209 - 8 - 23 85 93 Niedersachsen 782 - 26 40 270 155 291 Nordrhein- Westfalen 2.394 - 129 102 825 786 552 Rheinland- Pfalz 827 - 67 29 158 411 162 Saarland 66 - 3 5 7 22 29 Sachsen 751 - 39 57 301 237 117 Sachsen- Anhalt 689 - 97 49 168 65 310 Schleswig- Holstein 872 - 9 4 222 428 209 Thüringen 318 - 25 29 84 46 134 Unbekannt 2 - - - - 1 1 Gesamt 13.873 - 742 723 4.056 3.951 4.401 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 75 – Drucksache 19/4961 25. Wie differenzieren sich die „sonstigen Verfahrenserledigungen“ bei gerichtlichen Entscheidungen im bisherigen Jahr 2018 nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben), und wie ist der besonders hohe Anteil sonstiger Verfahrenserledigungen bei den Herkunftsländern Russische Föderation, Somalia, Gambia, Eritrea und Aserbaidschan zu erklären? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: Gerichtsstatistik für Erst- und Folgeanträge Jan. - Juni 2018 über Klagen, Berufungen, Revisionen Staatsangehörigkeit Gerichtsentscheidungen insgesamt davon: sonst. Verfahrenserledigungen (z.B. Rücknahmen) Anteil an allen Gerichtsentscheidungen Gesamt 87.780 39.391 44,9% darunter: Syrien 19.781 4.824 24,4% Irak 8.094 3.507 43,3% Nigeria 3.351 1.867 55,7% Afghanistan 13.974 4.498 32,2% Iran 2.785 1.356 48,7% Türkei 1.210 860 71,1% Eritrea 1.460 953 65,3% Somalia 1.734 1.266 73,0% Ungeklärt 1.661 946 57,0% Russische Föderation 3.500 2.438 69,7% Georgien 1.596 930 58,3% Guinea 1.127 827 73,4% Pakistan 4.130 1.638 39,7% Aserbaidschan 1.379 904 65,6% Albanien 1.399 945 67,5% Gambia 1.509 1.027 68,1% Zu den Gründen des erhöhten Anteils sonstiger Verfahrenserledigungen bei den Herkunftsländern Russische Föderation, Somalia, Eritrea und Aserbaidschan liegen belastbare Informationen nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 76 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 26. Wie ist die Statistik des BAMF „Aufschlüsselung der sonst. Erledigungen“ (Ausschussdrucksache 19(4)68) zu lesen und wie genau kommt sie zustande, für welche Fälle wird eine „Schutzgewährung“ vermerkt (2017: 7 Prozent), „keine Schutzgewährung festgestellt“ (84 Prozent) bzw. „Schutzgewährung offen“ notiert (9 Prozent), vor dem Hintergrund, dass in all diesen Fällen keine inhaltliche Gerichtsentscheidung vorliegt, wie unterscheiden sich insbesondere die Kategorien „keine Schutzgewährung festgesellt“ bzw. „Schutzgewährung offen“ (gelten z. B. Fälle, in denen Klagende während des Verfahrens ausgereist sind, als „Schutzgewährung offen“ oder als „keine Schutzgewährung festgestellt“, bitte nachvollziehbar darlegen), und inwieweit ist die Formulierung der ehemaligen Präsidentin des BAMF, Jutta Cordt, wonach auch die sonstigen Verfahrenserledigungen bei den Gerichten „ganz überwiegend“ die Entscheidungen des BAMF bestätigen würden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3148, Antwort zu Frage 22), zulässig, wenn in diesen Fällen gar keine gerichtliche Entscheidung vorliegt, mit der die Richtigkeit bzw. Rechtmäßigkeit des BAMF bestätigt wurde (bitte darlegen)? Die sonstigen Verfahrenserledigungen werden untergliedert in die Merkmale: Keine Schutzgewährung festgestellt Schutzgewährung offen Schutzgewährung Sonstige Verfahrenserledigungen 2016 2017 Keine Schutzgewährung festgestellt 33.455 56.509 Schutzgewährung offen 4.533 6.039 Schutzgewährung 1.260 4.582 Summe 39.248 67.130 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 77 – Drucksache 19/4961 Unter den verschiedenen Kategorien sonstiger Erledigungen werden folgende Fälle erfasst: Folge für Antragsteller Kategorie der sonstigen Erledigungen Unterkategorie falls vorhanden Erklärung Schutzgewährung sonstige Einstellung wegen Abhilfebescheid Schutzgewährung offen aufgehoben; neuer Bescheid Die Anfechtungsklage (z.B. gegen einen Dublin- Bescheid) hat Erfolg, es muss ein neuer Bescheid im nationalen Verfahren ergehen. aufgehoben; kein neuer Bescheid keine Schutzgewährung sonstige Einstellung ohne Abhilfebescheid Unzulässig (§29 AsylG) Unzulässig (§ 29 I Nr. 1 AsylG) Bescheid nach § 29 AsylG wird gerichtlich bestätigt Unzulässig (§ 29 I Nr. 2 AsylG) Unzulässig (§ 29 I Nr. 3 AsylG) Unzulässig (§ 29 I Nr. 4 AsylG) Unzulässig (kein Folgeverfahren. § 29 I Nr. 5 AsylG) ungeprüft, da sicherer Drittstaat Vergleichbarer Situation wie bei „unzulässig“, aber Klage gegen Altbescheid nach §§ 26a, 34a AsylG („sog. Drittstaatenbescheid“) Abschiebungsandrohungen Abschiebungsandrohung auch in Herkunftsland-Staat Abschiebungsandrohung nur in Drittstaat Abschiebungsanordnung in sich. Drittstaat Prozesserledigung kein Abschiebehindernis/ Wiederaufnahmeverfahren Einstellung wg. Nichtbetreibens des Verfahrens Gerichtliche Bestätigung des Einstellungsbescheides Vermutlich stützt sich die ehemalige Präsidentin auf die hohe Anzahl an Antragstellern der sonstigen Erledigungen, bei denen keine Schutzgewährung festgestellt werden konnte (56 509). Im Vergleich zu den anderen Merkmalen der sonstigen Verfahrenserledigung wird hiervon ein prozentualer Anteil von 84 Prozent (keine Schutzgewährung festgestellt) erzielt. 27. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass die Statistik des BAMF „Ergebnisse der Entscheidungen“ (Ausschussdrucksache 19(4)68) einen Anstieg der Gerichtsentscheidungen, mit denen Entscheidungen des BAMF aufgehoben werden, belegt, da dieser Wert von 10 Prozent im Jahr 2014, über 4 Prozent im Jahr 2015, 13 Prozent im Jahr 2016 und 22 Prozent im Jahr 2017 angestiegen ist (bitte begründen), und wie bewertet sie diese Entwicklung ? Die inhaltlichen Entscheidungsgründe der Gerichte werden vom BAMF statistisch nicht erfasst. Zu den Gründen des Anstiegs von Verpflichtungsentscheidungen seit dem Jahr 2015 ist eine belastbare Aussage deshalb nicht möglich. Zu vermuten ist allerdings ein Zusammenhang mit der hohen Zahl gerichtlicher Entscheidungen zur Staatsangehörigkeit Syrien. Insoweit hatten viele erstinstanzliche Gerichte Bescheide des BAMF zunächst aufgehoben, in denen lediglich subsidiärer Schutz zugesprochen worden war. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 78 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz an syrische Staatsangehörige allein aufgrund einer Asylantragstellung und unabhängig von der Darlegung eines individuellen Verfolgungsschicksals hatte jedoch vor den Obergerichten keinen Bestand . 28. Inwieweit führte der aktualisierte Bericht des Auswärtigen Amts vom 31. Mai 2018 zur Lage in Afghanistan zu Änderungen allgemeiner interner Einschätzungen bzw. Vorgaben im BAMF, etwa zur Prüfung und Zumutbarkeit interner Fluchtalternativen (entsprechende Änderungen bitte mit Datum auflisten), wer hat im BAMF wann darüber beraten und entschieden, ob und inwieweit der neue Lagebericht zu Änderungen interner Vorgaben, Dienstanweisungen usw. führen muss (bitte mit Datum auflisten), und inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Kassel (Urteil vom 8. Juni 2018 – 3 K 406/16.KS.A; www.asyl.net/rsdb/m26408/), wonach auf der Grundlage des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amts nicht mehr davon ausgegangen werden könne, „dass alleinstehende, männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, die keine gesundheitlichen Einschränkungen aufweisen, trotz der allgemein schwierigen Versorgungslage sich eine neue Existenz in Kabul oder in einer anderen größeren Stadt Afghanistans aufbauen können“ (bitte ausführlich begründen)? Die Herkunftsländerleitsätze Afghanistan, die bindende Vorgaben zur Entscheidung von Asylanträgen afghanischer Staatsangehöriger zum Inhalt haben, wurden zuletzt am 6. Juli 2018 aktualisiert. Bei dieser Fortschreibung wurden sowohl der o. g. Bericht des Auswärtigen Amts vom 31. Mai 2018 als auch weitere aktuelle Quellen wie z. B. verschiedene Berichte des Europäischen Asylunterstützungsbüros (EASO) und von UN-Organisationen berücksichtigt. Neben der obligatorischen Aktualisierung zur Lage in Afghanistan wurde dabei insbesondere die Notwendigkeit einer problembewussten Einzelfallprüfung - auch im Hinblick auf die Prüfung interner Schutzmöglichkeiten - betont. Das Verfahren zur Inkraftsetzung der Herkunftsländerleitsätze beinhaltete sowohl die Vorlage beim Präsidenten des BAMF als auch die abschließende Billigung der vorgenommenen Aktualisierung durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI). Das Verwaltungsgericht (VG) Kassel vertrat in der zitierten Entscheidung die Ansicht, dass die Auffassung, alleinstehende, männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige ohne gesundheitliche Einschränkungen könnten sich trotz der allgemein schwierigen Versorgungslage eine neue Existenz in Kabul oder in einer anderen größeren Stadt Afghanistans aufbauen, in ihrer allgemeinen Form nicht aufrechterhalten werden könnte. Auch das BAMF sieht diese Auffassung nicht im Sinne einer allgemeingültigen Feststellung. Es handelte sich um eine Regelvermutung, wobei die Herkunftsländerleitsätze eine sorgfältige Prüfung von individuellen Umständen vorsehen, die diese Regelannahme beeinflussen könnten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 79 – Drucksache 19/4961 29. Inwieweit wird der Einschätzung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen gefolgt, wonach gerade bei länger zurückliegenden Asylentscheidungen bei afghanischen Asylsuchenden erneut geprüft werden müsse, ob aufgrund einer aktuellen Lageeinschätzung ein früherer Verweis auf angebliche sichere Fluchtalternativen noch zulässig ist (www.unhcr.org/ dach/de/23618-unhcr-warnt-vor-pauschalurteil-afghanistan.html), und inwieweit überprüft das BAMF von sich aus, ob solche Überprüfungen bisheriger Ablehnungen erforderlich sind (bitte begründen)? Eine regelmäßige Überprüfung von ablehnenden Asylentscheidungen durch das BAMF sieht die deutsche Asylgesetzgebung nicht vor. Vielmehr hat ein Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Möglichkeit, einen Asylfolgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes zu stellen und diesen zum Beispiel mit einer geänderten Sach- oder Rechtslage zu begründen. 30. Inwieweit wurden im BAMF Konsequenzen daraus gezogen und welche diesbezüglichen Änderungen interner Vorgaben oder Einschätzungen gab es, nachdem der UN-Sicherheitsrat Afghanistan wieder als „Krisenland“ („in conflict“, nicht mehr: „post conflict“) einstuft, und es laut UNOCHA (Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten) zunehmend Anzeichen dafür gibt, dass der ehemalige Konflikt niedriger Intensität jetzt zu einem Krieg eskaliert ist (vgl. https://thruttig.wordpress.com/2018/07/27/jetztteilweise -lesen-afghanistan-bericht-des-auswartigen-amtes-mit-bewertung)? Bei der Einschätzung, inwieweit eine Gefährdung durch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt besteht, werden vom BAMF die entsprechenden Berichte (z. B. der United Nations Assistance Mission in Afghanistan – UNAMA) ausgewertet . Für die rechtliche Bewertung orientiert sich das BAMF an den Maßstäben, die in diesem Zusammenhang von den deutschen Obergerichten, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof formuliert wurden. 31. Welche Angaben oder Einschätzungen können fachkundige Bedienstete des BAMF dazu machen, wie viele Asylsuchende ungefähr im gesamten Verlauf des Verfahrens, d. h. unter Berücksichtigung späterer Gerichtsentscheidungen und/oder von Folgeanträgen, am Ende einen Schutzstatus erhalten – bezogen auf Fälle, die in den Jahren 2015 bis 2017 mit einer Gerichtsentscheidung abgeschlossen wurden (bitte nach Herkunftsstaaten differenzieren und Angaben in absoluten und relativen Zahlen machen, Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 19/3148, Antwort zu Frage 25)? Die Frage lässt sich nach Einschätzungen fachkundiger Bediensteter des BAMF nicht beantworten, da auch unter Berücksichtigung der Ergänzung der Frage im Vergleich zu Frage 25 in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/3148 belastbare Aussagen dazu, wie viele Asylsuchende ungefähr im gesamten Verlauf des Verfahrens , d. h. unter Berücksichtigung späterer Gerichtsentscheidungen und/oder von Folgeanträgen am Ende einen Schutzstatus erhalten, nicht möglich sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 80 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 32. Wie ist der Stand der Planungen zu Änderungen im Gerichtsverfahrensrecht zur schnelleren gerichtlichen Klärung von Grundsatzfragen im Asylrecht (bitte ausführen, Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 19/3148, Antwort zu Frage 30), gibt es hierzu unterschiedliche Positionierungen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bzw. Bundesministeriums der Justiz für Verbraucherschutz, und welches Bundesministerium ist hierbei federführend , und inwieweit werden Argumente des Deutschen Anwaltvereins (DAV, Initiativstellungnahme „zur aktuellen Diskussion über Rechtsmittel im Asylverfahren“ vom August 2018) geteilt, wonach a) in Hauptsacheverfahren im Asylbereich eine Berufung auch wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Urteils und wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit der Rechtssache möglich sein sollte (bitte begründen), und b) gegen die Forderung nach verbindlichen Tatsachenfeststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht spricht, dass in Asylverfahren stets alle Umstände des individuellen Einzelfalls berücksichtigt werden müssen und die genaue Bindungswirkung ausgewählter Tatsachenfragen schwierig sein könnte, zumal es gerade in Asylverfahren tagesaktueller Einschätzungen aufgrund der aktuellsten Erkenntnismittel bedarf (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17), was absehbar Streitverfahren über die (weitere) tagesaktuelle Gültigkeit bundesverwaltungsgerichtlicher Tatsachenentscheidungen nach sich ziehen würde (bitte begründen)? 33. Inwieweit prüft oder plant die Bundesregierung Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung in Asylgerichtsverfahren, die vom Deutschen Anwaltverein (DAV, Initiativstellungnahme „zur aktuellen Diskussion über Rechtsmittel im Asylverfahren“ vom August 2018) vorgeschlagen wurden, etwa a) darauf hinzuwirken, dass von der Möglichkeit einer Zurückverweisung eines Falls an die Behörde (§ 113 Absatz 3 Satz 1 VwGO) konsequent Gebrauch gemacht wird, um die Gerichte zu entlasten und das BAMF zu einer Steigerung der Qualität seiner Entscheidungen anzuhalten (bitte begründen ), b) vermehrt positiv auf Anfragen der Gerichte zur Klaglosstellung durch das BAMF zu reagieren (bitte begründen), c) nach Einreichung von Klagebegründungen eine erneute Qualitätskontrolle der beklagten Bescheide durch das BAMF vorzunehmen und gegebenenfalls klaglos zu stellen (bitte begründen), und d) nach Überprüfungen negativer BAMF-Bescheide fehlerhafte oder mangelhafte Bescheide aufzuheben und abzuändern (bitte begründen)? Die Fragen 32 bis 33d werden gemeinsam beantwortet. Das BMI erarbeitet derzeit hierzu einen Gesetzentwurf zur Änderung des AsylG. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 81 – Drucksache 19/4961 34. Was haben das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das BAMF unternommen oder noch geplant, gegebenenfalls auch in Absprache mit den Bundesländern, um rechtswidrige Abschiebungen trotz laufenden Gerichtsverfahrens in der Zukunft ausschließen zu können (bitte konkret auflisten und ausführen), welche diesbezüglichen Untersuchungen, Analysen und Feststellungen gab es hinsichtlich entsprechender Fälle aus der jüngeren Vergangenheit (vgl. z. B.: www.tagesschau.de/inland/leibwaechtergerichtsurteil -105.html; www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/ Illegale-Abschiebung-nach-Afghanistan,abschiebung818.html; www.tagesschau. de/inland/uigure-abschiebung-101.html), und welche Anstrengungen wurden bislang unternommen, um das Schicksal des am 3. April 2018 offenbar rechtswidrig nach China abgeschobenen uigurischen Asylsuchenden (s. o.) aufzuklären und ihm eine Rückkehr nach Deutschland zu ermöglichen (bitte zum aktuellen Kenntnisstand ausführen)? Die Bundesregierung versteht die Frage dahin gehend, dass sie Abschiebungen im Sinne des § 58 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes betrifft. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist seit dem 1. Januar 2015 in sieben Fällen eine Abschiebung durch die zuständigen Länder und kommunalen Ausländerbehörden erfolgt, obwohl die erforderlichen Verwaltungsakte noch nicht vollziehbar waren; zwei Fälle im Jahr 2017 und fünf Fälle im Jahr 2018. Die Herkunftsländer der Antragsteller und gleichzeitig Zielländer der Rückführungen waren Nigeria, Afghanistan , Kosovo, Marokko, Simbabwe, VR China und Tunesien. Die Bundesregierung hat in fünf Fällen eine umgehende Rückholung betrieben. In drei von diesen Fällen ist eine Rückholung bereits erfolgt und in zwei Fällen befindet sich das Rückholverfahren zurzeit noch in der Durchführung. In zwei weiteren Fällen ist noch keine Entscheidung zur Rückholung getroffen worden. Hierbei handelt es sich um Einzelfälle mit unterschiedlichen Gründen für die Rechtswidrigkeit der Maßnahme, so dass es auch keine Planung für Absprachen des BMI mit den Ländern gibt. Im Übrigen wird hinsichtlich der rechtwidrigen Rückführung des uigurischen Asylsuchenden auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 10 der Abgeordneten Margarete Bause auf Bundestagsdrucksache 19/3847 verwiesen. 35. Inwieweit sind rechtswidrige Abschiebungen trotz laufenden Gerichtsverfahren nach Auffassung der Bundesregierung auch eine Folge der verschärften Gesetzeslage, wonach Abschiebungen nach Ablauf der Ausreisefrist nicht mehr angekündigt werden dürfen, so dass in diesen Fällen den Betroffenen keine effektive Möglichkeit mehr bleibt, auf etwaig noch bestehende Abschiebungshindernisse oder laufende Gerichtsverfahren hinweisen zu können (bitte begründen)? Das Recht des Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz ist auch unter Geltung der Regelung des § 59 Absatz 1 Satz 8 AufenthG gewahrt, wonach dem Ausländer der Termin der Abschiebung nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht angekündigt werden darf. Denn die Abschiebungsandrohung kann mit Rechtsbehelfen angefochten werden. Soweit die Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, kann zu deren Herstellung einstweiliger Rechtsschutz begehrt werden . Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach Realakte der Verwaltung, die der Verwaltungsvollstreckung dienen, unzulässig wären, wenn der genaue Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht angekündigt wird. Die Bundesregierung ist bestrebt, dass vorzeitige und damit rechtswidrige Abschiebungen nicht mehr vorkommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 82 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 36. Wie viele Asylanhörungen gab es im zweiten Quartal 2018 bzw. im vorherigen Quartal (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren )? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Anhörungen 2. Quartal 2018 Anzahl Herkunftsländer gesamt 27.761 darunter Syrien 6.016 Irak 2.512 Nigeria 2.302 Afghanistan 1.777 Iran 1.872 Türkei 1.509 Eritrea 1.395 Somalia 1.164 Ungeklärt 523 Russische Föderation 600 Georgien 508 Guinea 692 Pakistan 523 Aserbaidschan 282 Albanien 295 Anhörungen 1. Quartal 2018 Anzahl Herkunftsländer gesamt 31.645 darunter Syrien 5.808 Irak 2.933 Nigeria 2.060 Afghanistan 2.171 Iran 1.853 Türkei 1.573 Georgien 1.260 Eritrea 1.435 Somalia 1.384 Ungeklärt 532 Russische Föderation 749 Guinea 814 Pakistan 816 Gambia 923 Armenien 417 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 83 – Drucksache 19/4961 37. Wie waren die bereinigten Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei Asylsuchenden aus Tunesien, Algerien, Ägypten, Marokko, Libyen, Georgien , Armenien und der Türkei im zweiten Quartal 2018 bzw. im vorherigen Quartal? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Staatsangehörigkeiten 2. Quartal 2018 Asylanträge Gesamtschutz Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF absolut Anteil Türkei 2.193 640 30,8% 36,7% Algerien 371 9 1,6% 3,9% Georgien 774 13 1,1% 1,3% Armenien 422 36 4,1% 6,8% Libyen 212 70 19,2% 36,8% Marokko 301 16 3,7% 7,8% Tunesien 166 7 3,1% 7,5% Ägypten 161 22 9,5% 17,5% Staatsangehörigkeiten 1. Quartal 2018 Asylanträge Gesamtschutz Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF absolut Anteil Türkei 2.091 1.148 42,8% 49,3% Algerien 509 20 2,6% 6,8% Georgien 1.914 36 1,5% 1,8% Armenien 665 92 6,4% 10,2% Libyen 345 58 11,3% 29,4% Marokko 428 34 5,3% 10,2% Tunesien 179 6 2,4% 5,5% Ägypten 256 55 15,2% 22,4% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 84 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 38. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien -Herzegowina in den Monaten April, Mai und Juni 2018 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge in diesen Monaten jeweils mit welchem Ergebnis beschieden? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Asylanträge April 2018 Entscheidungen über Asylanträge Apr. 2018 Herkunftsland Asylanträge gesamt davon Erst-anträge davon Folgeanträge insgesamt Anerken-nungen als Asylbe-rechtigte (Art. 16a GG und Famil .asyl) Ge-währung von Flüchtl.- schutz gem. § 3 I AsylG Ge-währung von subsidiärem Schutz gem § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 V/VII AufenthG Ableh-nungen (unbegr . abgel ./offens. unbegr. abgel .) sonstige Verfahrenserledi - gungen Albanien 220 141 79 238 - - - 1 125 112 davon Roma 33 17 16 20 - - - - 7 13 Bosnien und Herzegowina 70 45 25 88 - - - 1 44 43 davon Roma 58 37 21 73 - - - 1 35 37 Kosovo 84 39 45 135 - - - 6 45 84 davon Roma 19 10 9 39 - - - - 19 20 Mazedonien 178 96 82 268 - - - 2 162 104 davon Roma 134 70 64 182 - - - - 98 84 Montenegro 26 12 14 43 - - - - 11 32 davon Roma 15 8 7 16 - - - - 4 12 Serbien 215 91 124 237 - - - 1 87 149 davon Roma 185 72 113 190 - - - 1 64 125 Asylanträge Mai 2018 Entscheidungen über Asylanträge Mai 2018 Herkunftsland Asylanträge gesamt davon Erstanträge davon Folgeanträge insgesamt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a GG und Famil .asyl) Gewährung von Flüchtl.- schutz gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr . abgel ./offens. unbegr. abgel .) sonstige Verfahrenserledi - gungen Albanien 174 144 30 261 - - 1 2 163 95 davon Roma 11 5 6 26 - - - - 12 14 Bosnien und Herzegowina 37 20 17 38 - - - - 15 23 davon Roma 17 5 12 21 - - - - 8 13 Kosovo 119 40 79 121 - - - 3 48 70 davon Roma 47 5 42 45 - - - - 14 31 Mazedonien 135 78 57 159 - - - - 93 66 davon Roma 82 37 45 110 - - - - 63 47 Montenegro 11 2 9 27 - - - - 21 6 davon Roma 7 1 6 12 - - - - 6 6 Serbien 143 69 74 210 - - - 2 103 105 davon Roma 119 56 63 181 - - - 1 88 92 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 85 – Drucksache 19/4961 Asylanträge Juni 2018 Entscheidungen über Asylanträge Jun. 2018 Herkunftsland Asylanträge gesamt davon Erstanträge davon Folgenträge insgesamt Anerken-ungen als Asylbe-echtigte (Art. 16a GG und Famil .asyl) Ge-ährung von Flüchtl.- schutz gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr . abgel ./offens. unbegr. abgel .) sonstige Verfahrenserledi - gungen Albanien 192 114 78 231 - - - 1 145 85 davon Roma 15 9 6 26 - - - - 15 11 Bosnien und Herzegowina 104 57 47 70 - - - - 41 29 davon Roma 85 46 39 51 - - - - 30 21 Kosovo 92 30 62 127 - - - 2 46 79 davon Roma 32 5 27 50 - - - 2 10 38 Mazedonien 138 60 78 161 - - - - 103 58 davon Roma 87 42 45 106 - - - - 72 34 Montenegro 19 6 13 17 - - - - 7 10 davon Roma 9 - 9 11 - - - - 5 6 Serbien 130 54 76 166 - 1 1 - 63 101 davon Roma 106 34 72 129 - 1 1 - 38 89 39. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation, Personalentwicklung und Personalplanung im BAMF und zu unterstützenden Sondermaßnahmen , insbesondere im Bereich der Asylprüfung? Der Personalkörper des BAMF beträgt mit Stand 1. September 2018 insgesamt 6 828,3 Vollzeitäquivalente (VZÄ). Die Zahl der Entscheider liegt bei rund 1 793 VZÄ (davon 63 VZÄ temporäre Unterstützungskräfte). Mit HG 2018 wurden dem BAMF 2018 insgesamt 7 865,4 Haushaltsstellen zur Bewirtschaftung zugewiesen. Nach den umfangreichen Entfristungsmaßnahmen 2017/2018 konnte durch die Stellenzuteilung im Sommer 2018 nun ein neues Verfahren gestartet werden, um über 1 500 bewährten befristet beschäftigten Mitarbeitenden die Chance auf ein Dauerarbeitsverhältnis zu ermöglichen. Bis zum 3. September 2018 konnte bereits ein Drittel dieser Personen als bewährt identifiziert werden und nach Zustimmung der Gremien rund 300 unbefristete Arbeitsverträge in Auftrag gegeben bzw. ausgehändigt werden. Weitere werden sukzessive folgen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 86 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 40. Wie viele Asylverfahren wurden im zweiten Quartal 2018 eingestellt (bitte so genau wie möglich nach Gründen und nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 2. Quartal 2018 Einstellung wg. § 33 Abs. 1 und 2 / § 32 a Abs. 2 AsylG sonstige Einstellung Gesamt Gesamt 894 924 1.818 darunter: Syrien 44 55 99 Irak 54 95 149 Nigeria 32 45 77 Afghanistan 48 24 72 Iran 22 30 52 Türkei 21 19 40 Eritrea 26 6 32 Somalia 23 9 32 Ungeklärt 48 15 63 Russische Föderation 72 73 145 Georgien 49 30 79 Guinea 25 5 30 Pakistan 40 23 63 Aserbaidschan 9 11 20 Albanien 5 60 65 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 87 – Drucksache 19/4961 41. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von fachkundigen Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt (soweit möglich bitte auch nach Herkunftsländern differenzieren), und wie hoch war der Anteil von Asylentscheidungen, die in Entscheidungszentren (d. h. auch: ohne Identität von Anhörer und Entscheider) getroffen wurden, im zweiten Quartal 2018 bzw. im vorherigen Quartal (bitte jeweils absolute und relative Zahlen angeben und die wichtigsten zehn Herkunftsländer nennen)? Die Einheit von Anhörer und Entscheider wird - gemäß Empfehlung der Dienstanweisung Asyl - derzeit überwiegend praktiziert und soll weiter ausgebaut werden . Zu der personellen Einheit von Anhörer und Entscheider erfolgt im BAMF keine statistische Erfassung, eine valide Einschätzung ist daher nicht möglich. Zur Bearbeitung bereits länger andauernder Asylverfahren bzw. zum Abbau von Altbeständen werden derzeit Verfahren weiterhin durch Entscheidungszentren bearbeitet. Angaben zum Anteil von Asylentscheidungen, die in Entscheidungszentren getroffen wurden, können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden : 2. Quartal 2018 Entscheidungen gesamt davon in einem Entscheidungszentrum entschieden Anteil an allen Entscheidungen Gesamt 78.653 8.773 11,2% darunter: Syrien 26.474 5.119 19,3% Irak 7.524 801 10,6% Nigeria 3.699 276 7,5% Afghanistan 5.463 665 12,2% Iran 3.163 183 5,8% Türkei 2.222 15 0,7% Georgien 1.233 20 1,6% Eritrea 3.656 288 7,9% Somalia 2.385 219 9,2% Ungeklärt 2.495 263 10,5% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 88 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Quartal 2018 Entscheidungen gesamt davon in einem Entscheidungszentrum entschieden Anteil an allen Entscheidungen Gesamt 73.222 7.813 10,7% darunter: Syrien 11.503 1.707 14,8% Irak 6.505 979 15,0% Nigeria 4.337 700 16,1% Afghanistan 7.728 1.241 16,1% Iran 3.460 529 15,3% Türkei 2.682 4 0,1% Georgien 2.440 42 1,7% Eritrea 2.530 94 3,7% Somalia 2.887 395 13,7% Ungeklärt 1.705 38 2,2% 42. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im zweiten Quartal 2018 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher Begründung erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Angaben zu vom BAMF erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverboten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 2.Quartal 2018 Entscheidungen zu §11II Entscheidungen zu § 11VII Entscheidungen mit Aufenthaltsund Wiedereinreiseverboten (§ 11 Abs. 2 und/oder § 11 Abs. 7 Gesamt 31.471 1.594 31.694 darunter: Syrien 1.692 3 1.694 Irak 2.661 2 2.663 Afghanistan 2.605 4 2.609 Ungeklärt 742 3 743 Russische Föderation 1.580 20 1.600 Türkei 1.349 5 1.353 Eritrea 927 0 927 Iran 1.870 2 1.872 Somalia 1.288 5 1.292 Nigeria 3.034 4 3.037 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 89 – Drucksache 19/4961 43. Wie viele Asylgesuche gab es in den Monaten April, Mai und Juni und insgesamt bislang im Jahr 2018 an den bundesdeutschen Grenzen (bitte nach Grenzabschnitten und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? Für die Monate Mai und Juni 2018 liegen der Bundespolizei nur unvollständige Daten vor. Im Jahr 2018 haben bislang insgesamt 5 199 Personen und im zweiten Quartal 2018 1 776 Personen (April: 846, Mai: 274, Juni: 656) bei der Bundespolizei und den mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden um Asyl nachgesucht. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Jahr 2018 Grenze Anzahl Asylnachsuchender Gesamt 5.199 Flughäfen 1.102 Inlandsfeststellungen 1.086 Schweiz 1.079 Frankreich 545 Belgien 350 Österreich 331 Dänemark 193 See 162 Tschechische Republik 158 Niederlande 66 Polen 64 Luxemburg 63 Jahr 2018 Staatsangehörigkeit (Top-5) Anzahl Asylnachsuchender Gesamt 5.199 Nigeria 620 Afghanistan 470 Irak 432 Iran 416 Eritrea 377 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 90 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Quartal 2018 Grenze Anzahl Asylnachsuchender Gesamt 1.776 Inlandsfeststellungen 455 Flughäfen 386 Schweiz 380 Frankreich 180 Belgien 111 Österreich 83 Dänemark 44 Luxemburg 37 Tschechische Republik 35 Polen 29 See 20 Niederlande 16 2. Quartal 2018 Staatsangehörigkeit (Top-5) Anzahl Asylnachsuchender Gesamt 1.776 Nigeria 242 Iran 177 Afghanistan 154 Irak 144 Syrien 85 44. Wie hat die Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission und anderen EU-Mitgliedstaaten die Notwendigkeit weiterer EU-Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze begründet, und welche konkreten Zahlen zum Nachweis der Erforderlichkeit, Alternativlosigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Kontrollen hat sie dabei vorgebracht (bitte ausführlich und konkret darstellen; Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 19/3148, Antwort zu Frage 42)? Die Bundesregierung hat zuletzt mit Schreiben vom 12. April 2018 gegenüber der Europäischen Kommission begründet, dass die derzeit noch bis Mitte November 2018 angeordneten Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Landgrenze erforderlich sind. Die Begründung basierte im Wesentlichen darauf, dass die Bundesrepublik Deutschland in erheblichem Umfang von illegaler Sekundärmigration betroffen war, die ihren Ursprung maßgeblich an den südöstlichen und südlichen Schengen-Außengrenzen hat. Dies zeigte sich unter anderem daran, dass monatlich jeweils zwischen 13 000 und 14 000 Asylantragsteller in Deutschland registriert wurden. Im Hinblick auf die Feststellungen der Grenzbehörden stellte die deutsch- österreichische Landgrenze weiterhin den Brennpunkt illegaler Sekundärmigration in das Bundesgebiet dar und bildete damit auch den Schwerpunkt der grenzpolizeilichen Maßnahmen. Ein nachhaltiger und zeitnaher Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 91 – Drucksache 19/4961 Rückgang dieser illegalen Sekundärmigration war - auch angesichts der Feststellungen an den Außengrenzen und entlang der Transitrouten - nicht zu erwarten. Unerlaubte Einreisen in das Bundesgebiet sind strafbewehrt. Das erhebliche Ausmaß dieser Straftaten und Schleusungshandlungen stellt eine Gefahr für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung, auch im Kontext etwaiger Begleit- und Folgekriminalität , dar. Dies galt auch angesichts der Herkunft einer erheblichen Anzahl von Drittstaatsangehörigen aus Krisen- und Kriegsgebieten, die allein auf Grund der geografischen Lage ihres Herkunftsstaates maßgeblich über die ostmediterrane Route gereist sein dürften. Zudem war angesichts zurückliegender terroristischer Anschläge in Europa auch die Sicherheitslage bei der Entscheidung mit einzubeziehen, da Deutschland Teil des gemeinsamen europäischen Gefahrenraums ist. Darüber hinausgehende statistische Angaben im Sinne der Frage waren nicht Gegenstand der Begründung. 45. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer im zweiten Quartal 2018 bzw. im vorherigen Quartal mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Angaben zur Beteiligung des BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG können den folgenden Tabellen entnommen werden: 2. Quartal 2018 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u.a.) Gesamt 222 32 110 80 davon: Baden-Württemberg 21 2 12 7 Bayern 27 4 4 19 Berlin 20 3 7 10 Bremen 7 2 4 1 Hamburg 28 6 16 6 Hessen 7 1 2 4 Mecklenburg-Vorpommern 2 1 1 Niedersachsen 16 1 5 10 Nordrhein-Westfalen 75 9 47 19 Rheinland-Pfalz 7 1 6 Saarland 1 1 Sachsen 6 2 4 Sachsen-Anhalt 1 1 Schleswig-Holstein 4 4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 92 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Quartal 2018 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u.a.) Gesamt 222 32 110 80 darunter: Syrien 14 2 1 11 Irak 5 1 4 Afghanistan 10 4 4 2 Ungeklärt 1 1 Russ. Föderation 5 1 2 2 Türkei 16 2 6 8 Georgien 1 1 Iran 2 2 Somalia 1 1 Nigeria 7 3 2 2 1. Quartal 2018 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u.a.) Gesamt 264 71 116 77 davon: Baden-Württemberg 27 11 9 7 Bayern 20 7 7 6 Berlin 18 8 5 5 Bremen 3 - 1 2 Hamburg 5 - 2 3 Hessen 22 8 8 6 Mecklenburg-Vorpommern 14 5 5 4 Niedersachsen 1 - - 1 Nordrhein-Westfalen 8 5 2 1 Rheinland-Pfalz 119 21 64 34 Saarland 1 - - 1 Sachsen 4 1 2 1 Sachsen-Anhalt 6 4 1 1 Schleswig-Holstein 3 1 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 93 – Drucksache 19/4961 1. Quartal 2018 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u.a.) Gesamt 264 71 116 77 darunter: Syrien 12 2 - 10 Irak 7 3 4 - Nigeria 5 2 1 2 Afghanistan 30 9 12 9 Iran 7 - 3 4 Türkei 16 - 12 4 Georgien 2 1 1 - Russische Föderation 23 9 10 4 Somalia 1 1 Ungeklärt 3 1 1 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4961 – 94 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 46. Welche Angaben für das zweiten Quartal 2018 lassen sich machen zu überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und differenzieren nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern), und können inzwischen Einschätzungen dazu getroffen werden, zu welchem ungefähren Anteil ge- oder verfälschte Dokumente mit inhaltlich falschen Angaben der Betroffenen zur Identität bzw. Herkunft bzw. Staatangehörigkeit verbunden waren (bitte ausführen )? Die Angaben können, soweit vorhanden, der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Einschätzungen, zu welchem ungefähren Anteil ge- oder verfälschte Dokumente mit inhaltlich falschen Angaben der Betroffenen zur Identität/Herkunft /Staatangehörigkeit verbunden waren, können nicht erfolgen, da hierzu entsprechende Erkenntnisse nicht vorliegen: 2. Quartal 2018 Geprüfte Dokumente Dokumente ohne Beanstandung Nicht abschließend bewertbare Dokumente beanstandete Dokumente Anteil der beanstandeten Dokumente Gesamt 42.276 38.753 2.402 1.121 2,65% davon: Syrien 17.534 16.482 394 658 3,75% Irak 7.438 7.094 264 80 1,08% Nigeria 440 326 92 22 5% Afghanistan 1.766 1.517 133 116 6,57% Türkei 2.914 2.570 264 80 2,75% Iran 2.399 2.342 53 4 0,17% Eritrea 376 340 34 2 0,53% Somalia 135 93 33 9 6,67% Ungeklärt 1.043 1.041 2 0 0 sonstige HKL 9.274 7.989 1.135 150 1,62% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333