Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 11. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4991 19. Wahlperiode 15.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michel Brandt, Ulla Jelpke, Zaklin Nastic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/4628 – Gesundheitliche Gefährdung von Versammlungsteilnehmern beim Einsatz von Pfefferspray durch die Bundespolizei V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im August 2018 sind erneut Menschen nach dem Einsatz von Pfefferspray gestorben (www.taz.de/Nach-Reizgas-Einsatz-der-Polizei/!5527533/). Das wirft bezüglich der Verwendung von Pfefferspray durch die Bundespolizei bei Versammlungen Fragen auf. Bei angemeldeten Versammlungen oder Fanaufläufen beim Fußball, an denen die Bundespolizei beteiligt ist, kommt es häufig zu Pfeffersprayeinsätzen durch Beamte. Versammlungsteilnehmer klagen immer wieder über aus ihrer Sicht unverhältnismäßige bzw. anlasslose Angriffe mit Pfefferspray durch die Polizei (www.kontextwochenzeitung.de/politik/388/toedlichefeldversuche -5321.html). Typische Folgen von Pfefferspray-Attacken bei Betroffenen sind starke Augenund Hautreizungen, vorübergehende Blindheit, Atembeschwerden und Schock sowie anhaltende traumatische Zustände. Auch sind lebensbedrohliche Zustände durch Atemstillstand oder Herz-Kreislauf-Versagen möglich. In Einzelfällen können in Verbindung mit Erkrankungen der Atemwege, mit bestimmten Medikamenten oder dem Konsum von chemischen Drogen auch Todesfälle nicht ausgeschlossen werden. Zudem kann der Einsatz von Reizstoffen in Menschenmengen zu Panikreaktionen mit nicht einschätzbaren Folgen führen. Den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller und der medizinischen Fachliteratur ist zu entnehmen, dass Menschen, die mit Pfefferspray in Berührung kommen, fast ausnahmslos einen Arzt aufsuchen sollen. In jedem Fall sind Erste-Hilfe-Maßnahmen erforderlich. Bei Versammlungen mit vielen tausend Menschen kann jedoch eine individuelle gesundheitliche Vorbelastung einzelner Teilnehmer nicht eingeschätzt werden. Die gesundheitliche Lage nach einem Pfeffersprayangriff bedürfte zudem bei jeder betroffenen Person einer individuellen Beurteilung . Das lässt nach Auffassung der Fragesteller Zweifel aufkommen, ob der Einsatz von Pfefferspray bei Versammlungen verhältnismäßig ist. Pfefferspray kommt bei der Polizei mit Hilfe von Reizstoffsprühgeräten (RSG) zum Einsatz. Es wird von den Beamten als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt verwendet. In diesem Sinne ist Pfefferspray eine Waffe, deren Einsatz gesetzlich gerechtfertigt werden muss. Dabei muss auch immer der Grundsatz der Ver- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4991 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode hältnismäßigkeit Berücksichtigung finden. Der Reizstoff darf also nur dann angewendet werden, wenn er gegenüber anderen Maßnahmen oder Hilfsmitteln weniger gefährlich ist. Die allgemeine und individuelle Gefährlichkeit des eingesetzten Wirkstoffs Pelargonsäurevanillylamid (PAVA) bzw. von Oleoresin Capsicum auf einzelne Personen und Personengruppen müsste entsprechend durch die Behörden eingehend untersucht worden sein. Nur dann kann festgelegt werden, wie Pfefferspray im Verhältnis zu anderen Waffen einzuordnen wäre. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Polizeien des Bundes verfügen für polizeiliche Einsatzzwecke über Reizstoffsprühgeräte mit den Wirkstoffen OC (Oleoresin Capsium) oder PAVA (Pelargonsäure -vanillylamid). Diese Reizstoffe (keine „Reizgase“) werden umgangssprachlich mit „Pfefferspray“ bezeichnet. Die Innenministerkonferenz hat am 11. Juni 1999 die Einführung von Reizstoffsprühgeräten mit den oben genannten Wirkstoffen bei den Polizeien des Bundes und der Länder empfohlen. Vorausgegangen war eine intensive Studie des Polizeitechnischen Institutes an der Deutschen Hochschule der Polizei zur Wirkung und Risiken von Pfefferspray. Dabei wurden Gutachten, Fachliteratur und internationale Erfahrungen ausgewertet. Die Wirkung von Pfefferspray besteht aus einer zeitlich begrenzten Reizung der Schleimhäute. Die Reizstoffsprühgeräte sind aktuell technisch derart entwickelt, dass ein gezieltes Sprühen möglich ist. Somit kann die Beeinträchtigung unbeteiligter Dritter grundsätzlich vermieden werden. Vor der Einführung von Pfefferspray bei der Polizei des Bundes wurden alle Aspekte gründlich beleuchtet. Diese Untersuchungen halten Pfefferspray für ein geeignetes Einsatzmittel. Bei bestimmungsgemäßer Exposition von gesunden Personen sind in der Regel keine bleibenden gesundheitlichen Schäden zu erwarten . Unter anderem bestätigt eine Studie bei Polizeibehörden in den USA, dass im Zusammenhang mit unmittelbarem Zwang die Anzahl der Verletzungen und Gesundheitsschäden nach der Einführung von Pfefferspray zurückgegangen ist. Es ist in Deutschland kein Todesfall bekannt, bei dem die vorherige polizeiliche Anwendung von Pfefferspray als Ursache nachgewiesen wurde. Der von den Fragestellern angeführte Vorfall vom August 2018 ereignete sich im Bereich der Landespolizei Niedersachsen. Nach deren Stellungnahme bezüglich des Vorfalls hatte der Todesfall eine andere Ursache. Pfefferspray ist ein Mittel des unmittelbaren Zwangs. Seine Anwendung richtet sich bei den Polizeien des Bundes nach den Vorschriften des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG). Dabei schließt es als Einsatzmittel die Lücke zwischen einfacher körperlicher Gewalt und dem Einsatz „schärferer“ Zwangsmittel wie etwa der Schusswaffe. Bei der Anwendung von Zwangsmitteln sind die Polizeikräfte streng an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Der Einsatz von Pfefferspray wird vorher angedroht. Personen , die den Einsatz von Zwangsmitteln gegen sich vermeiden wollen, haben zu jeder Zeit die Möglichkeit, den Anordnungen der Polizeikräfte Folge zu leisten und den Wirkbereich von Reizstoffen zu verlassen. Polizeivollzugsbeamte werden für den verantwortungsvollen Umgang mit Pfefferspray mit der praktischen Handhabung, den Sicherheitsbestimmungen, der Wirkungsweise und den Reaktionen Betroffener, in der Ausbildung und regelmäßigem Training vertraut gemacht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4991 Grundsätzlich ist es bei der Anwendung von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt wie auch beim Einsatz von Waffen möglich, dass es bei den Betroffenen zu (möglichst nur vorübergehenden) gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen kann. Dies liegt in der Natur der Sache, da das verwendete Mittel sonst den Vollzug polizeilicher Verfügungen gegen Widerstand nicht ermöglichen würde. Da polizeiliche Mittel jedoch in einem gegenseitigen Austauschverhältnis stehen, ist die entscheidende Frage nicht, ob bei einem kleinen Prozentsatz der Fälle eine gravierendere Gesundheitsbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann, sondern ob ohne Reizstoffsprühgeräte nicht andere Mittel (z. B. Schlagstöcke) eingesetzt werden müssten, die noch schwerere Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorrufen können. In einer Gesamtabwägung muss trotz Einzelrisiken das Reizstoffsprühgerät mit Pfefferspray in der Palette polizeilicher Mittel beibehalten werden, weil alternative gleich wirksame Mittel, die ein niedrigeres Gesundheitsbeeinträchtigungspotential haben, derzeit nicht zur Verfügung stehen. 1. Durch welche Untersuchungen und Gutachten und wann wurde die gesundheitliche Wirkung der in Reizstoffsprühgeräten (RSG) verwendeten Wirkstoffe auf einzelne Personen bzw. Personengruppen untersucht, insbesondere in Bezug auf Wechselwirkungen bei Vorerkrankungen, mit Medikamenten oder chemische Drogen? Das Aachener Centrum für Technologietransfer in der Ophthalmologie (ACTO) untersuchte im Jahr 2008 mögliche Augenverletzung durch den Einsatz von Reizstoff -Sprühgeräten. Ergebnisse des Gutachtens sind in die Technische Richtlinie „Reizstoff-Sprühgeräte (RSG) mit OC und PAVA“ und die „Handhabungshinweise für RSG“ eingeflossen . Bei der Bundespolizei dürfen nur die Reizstoffe eingesetzt werden, die ausdrücklich zugelassen wurden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. Auf welcher fachlichen Grundlage bzw. auf Grundlage welcher Gutachten erfolgt die Einordnung der Verhältnismäßigkeit von RSG bei Versammlungen , und durch welche Institution wird diese Einordnung vorgenommen? Grundlage ist das UZwG und die dazu erlassene Verwaltungsvorschrift (UZwVwV). Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einordnung der Verhältnismäßigkeit beim Einsatz von RSG bei Versammlungen in Bezug auf die Tatsache, dass jede zehnte Person in Deutschland an Asthma leidet und jede 20. Person statistisch Kontaktlinsen trägt und der Kontakt des Wirkstoffes bei eingesetzten Kontaktlinsen zu dauerhaften Schäden der Hornhaut führen kann (vgl. taz.de, s. o.)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4991 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Inwieweit ist aus Sicht der Bundesregierung der Einsatz von Reizstoffsprühgeräten gegen eine Menschenmenge zur Durchsetzung von polizeilichen Anordnungen und Maßnahmen (Auflösung, Änderung der Laufrichtung, Fernhalten von Absperrungen etc.) durch das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) gedeckt, und auf welcher anderen Rechtsgrundlage findet ggf. der massenhafte und ungezielte Einsatz von Reizstoffen gegen Versammlungsteilnehmer (hier verstanden als Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts sowie jede andere größere Ansammlung von Menschen, bspw. am Rande von Fußballspielen und anderen Großereignissen) statt? Der Einsatz von RSG bei polizeilichen Einsatzlagen erfolgt gemäß UZwG und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift UZwVwV, wobei bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird. 5. Welche Vorschriften regeln den Umgang mit RSG durch die Bundespolizei, und wie wird dabei eine unverhältnismäßige gesundheitliche Gefährdung ausgeschlossen (bitte die jeweiligen Vorschriften detailliert nennen)? 1. UZwG und der dazu erlassenen UZwVwV. 2. Handhabungshinweise für Reizstoff-Sprühgeräte (RSG) mit Pfefferspray (OC bzw. PAVA). Der Umgang mit RSG/Pfefferspray wird durch die Handhabungshinweise für Reizstoff-Sprühgeräte (RSG) mit Pfefferspray (OC bzw. PAVA) für Polizeien der Länder und des Bundes, (Stand: September 2008) durch Einführungserlass BMI vom 3. Februar 2009 und Verfügung des Bundespolizeipräsidiums vom 20. April 2009 geregelt. Die Beschaffung und Beschaffenheit der RSG und der Inhaltsstoffe erfolgt auf der Grundlage der Technischen Richtlinie (TR) Reizstoff-Sprühgeräte (RSG) mit Oleoresin Capsicum (OC) oder Pelargonsäurevanillylamid (PAVA) für Polizeien der Länder und des Bundes (Stand: November 2008). 6. Wie und wie häufig werden Beamte der Bundespolizei im ordnungsgemäßen Umgang mit RSG geschult, insbesondere in Bezug auf die unverhältnismäßige Gefährdung von Versammlungsteilnehmern (bitte nach Häufigkeit, Umfang und Art der Schulung seit 2008, sowie Anzahl bzw. Anteil der Beamten , die daran teilgenommen haben, aufschlüsseln)? Die Einweisung in den rechtmäßigen und ordnungsgemäßen Gebrauch des RSG erfolgt in der Ausbildung. Im Rahmen des Polizeitrainings wird die in der Ausbildung erworbene polizeifachliche Grundbefähigung regelmäßig trainiert. Zur Grundbefähigung gehört unter anderem die sichere Anwendung des unmittelbaren Zwanges gemäß des UZwG und der sichere Umgang mit Führungs- und Einsatzmitteln . Die Vermittlung der Grundbefähigung unterteilt sich grundsätzlich in die Teilbereiche: fächerübergreifende, theoretische Einweisung in Zusammenarbeit mit dem polizeiärztlichen Dienst (rechtliche Grundlagen und erste Hilfe nach Anwendung von unmittelbarem Zwang), praktische Einweisung in der Handhabung des RSG und Anwendung des RSG im Rahmen von Situationstrainings. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4991 Für die Fortbildung der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten unter anderem in der Handhabung der Führungs- und Einsatzmittel auf Grundlage der Konzeption „Polizeitraining in der Bundespolizei“ stehen jährlich bis zu zehn Arbeitstage zur Verfügung. Das Polizeitraining soll funktionsbezogen, auf der Grundlage der in der polizeilichen Ausbildung erworbenen Grundbefähigung insbesondere einheitliche Standards für die Durchführung polizeilicher Eingriffsmaßnahmen einschließlich der Anwendung unmittelbaren Zwanges sicherstellen. Alle Polizeibeamtinnen und -beamte haben am Situationstraining einschließlich Einsatztraining teilzunehmen. Eine Dokumentation in Bezug auf das Training mit dem RSG erfolgt nicht. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 7. Wie wird der Einsatz von RSG durch Bundesbeamte dokumentiert, und wie wird die Verhältnismäßigkeit belegt? Der Einsatz von Pfefferspray wird nicht dokumentiert. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 8. Wie wird nach einem Einsatz von Pfefferspray durch Bundesbeamte eine angemessene erste Hilfe der betroffenen Personen sichergestellt, um auszuschließen , dass die Personen infolge des Reizstoffeinsatzes lebensbedrohlich erkranken bzw. zu Tode kommen? Auf den § 5 „Hilfeleistung für Verletzte“ im UZwG wird verwiesen. Mit den Handhabungshinweisen für Reisstoffsprühgeräte mit Pfefferspray sind die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten entsprechend informiert und sensibilisiert . Unter anderem werden die Sicherheitsbestimmungen, Erste-Hilfe-Maßnahmen und der Schutz vor Eigenkontamination ausführlich thematisiert. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird im Übrigen verwiesen. 9. Unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang sind bei Einsätzen der Bundespolizei Notärzte zugegen, die Betroffene sofort medizinisch versorgen , insbesondere wenn sie Vorerkrankungen aufweisen, Medikamente eingenommen oder chemische Drogen konsumiert haben? Im Regelfall steht der zivile Rettungsdienst nach den seltenen Einsätzen mit Pfefferspray für die Versorgung Betroffener zeitnah zur Verfügung. Bei verbandspolizeilichen- und Großeinsätzen der Bundespolizei führt der polizeiärztliche Dienst die Erstversorgung Betroffener und Verletzter durch. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 10. In welchem Umfang wurden Beamte der Bundespolizei oder andere Polizeibeamte durch Einsatz von Reizstoffen gegen Versammlungen bzw. Versammlungsteilnehmer verletzt, etwa weil das massenhafte und ungezielte Austragen der Reizstoffe durch Änderung der Windrichtung u. Ä. die Beamten selbst getroffen hat? Dazu erhebt die Bundespolizei keine Daten. Zu Polizeiangelegenheiten der Länder äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4991 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Wird in der Schutzausstattung der Beamten der Bundespolizei berücksichtigt , dass diese vom Einsatz von Reizstoffen selbst betroffen sein könnten, und in welchem Umfang wurde dafür in den Jahren seit 2015 welche Schutzausstattung beschafft? Um die Möglichkeit der Nachversorgung zur Reinigung von Augen mit kaltem Wasser bei Fremd- und Eigenversorgung entsprechen zu können, sind Augenspülflaschen in der Bundespolizei eingeführt worden. Die Beschaffung erfolgt dezentral und anlassbezogen, daher ist keine Aufschlüsselung über die jährliche Beschaffung möglich. Die Augenspülflaschen stehen den Einsatzeinheiten und Dienststellen als Verbrauchsmittel nach deren Bedarf zur Verfügung. Ergänzend sind Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte der geschlossenen Einsatzeinheiten der Bundesbereitschaftspolizei und der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheiten mit einer persönlichen Atemschutzmaske ausgestattet. Die Kontroll- und Streifenbeamten des Kontroll- und Streifendienstes in der Bundespolizei können in den Dienststellen auf einen Ausstattungspool an Atemschutzmasken zurückgreifen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 12. Wie wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bekanntgewordene Todesfälle nach dem Einsatz von Pfefferspray untersucht, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 13. In welchem Umfang wurden in den Jahren 2015, 2016 und 2017 bei der Bundespolizei jeweils Reizstoffsprühgeräte beschafft (bitte jeweils nach Anzahl, Gerätetyp, Hersteller, Füllmenge, Sprühreichweite und Reizstofftyp aufschlüsseln )? Für die Bundespolizei wurden Reizstoffsprühgeräte wie folgt beschafft: 2015: 6 000 Reizstoffsprühgeräte RSG 3, Fa. Hoernecke, Einweg – 63 ml – 4 m Reichweite – Wirkstoff: Pelargonsäurevanillylamid, 1 150 Reizstoffsprühgeräte RSG 4, Fa. Hoernecke, 400 ml – 7 m Reichweite – Wirkstoff: Pelargonsäurevanillylamid, 2016: 51 618 Reizstoffsprühgeräte RSG 3, Fa. Hoernecke, Einweg – 63 ml – 4 m Reichweite – Wirkstoff: Pelargonsäurevanillylamid, 509 Reizstoffsprühgeräte RSG 4, Fa. Hoernecke, 400 ml – 7 m Reichweite – Wirkstoff: Pelargonsäurevanillylamid, 2017: 615 Reizstoffsprühgeräte RSG 4, Fa. Hoernecke, 400 ml – 7 m Reichweite – Wirkstoff: Pelargonsäurevanillylamid. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4991 14. In welchem Umfang wurden in den Jahren 2015, 2016 und 2017 Kartuschen und andere Mittel zur Nach- bzw. Neubefüllung von Reizstoffsprühgeräten beschafft, und welche Menge an Reizstoffmitteln wurde dabei insgesamt beschafft ? In den Jahren 2015, 2016 und 2017 fanden keine Beschaffungen im Sinne der Frage 14 statt. 15. Welche Statistiken führt die Bundespolizei über den Einsatz von RSG durch Beamte, insbesondere in Bezug auf gesundheitliche Schädigungen, Körperverletzungen , Todesfälle und Anzahl der erforderlichen medizinischen Behandlungen bei Personen, die den Reizstoffen ausgesetzt waren? Eine Statistik im Sinne der Frage 15 wird nicht geführt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333