Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4992 19. Wahlperiode 15.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Suding, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/4647 – Förderung von Schulen in freier Trägerschaft durch das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das zweite Kapitel des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) beinhaltet ein Schulsanierungsprogramm in Höhe von 3,5 Mrd. Euro. Gestützt auf Artikel 104c des Grundgesetzes fördert der Bund mit dem Gesetz kommunale Investitionen zur Sanierung, zum Umbau und zur Erweiterung von Schulgebäuden in finanzschwachen Kommunen. Gemäß § 12 Absatz 1 KInvFG werden die Finanzhilfen trägerneutral, das heißt sowohl für Schulen in öffentlicher als auch für Schulen in freier Trägerschaft gewährt. Auf seiner Internetseite informiert das Bundesministerium der Finanzen über den aktuellen Stand der Umsetzung des KInvFG (www.bundesfinanzministerium. de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Foederale_ Finanzbeziehungen/Kommunalfinanzen/Kommunalinvestitionsfoerderungsfonds/ Umsetzung-KInvFGII.pdf). Demnach wurde im Bereich des Schulsanierungsprogramms bis zum 30. Juni 2018 kein einziges Projekt abgeschlossen, 52 Projekte wurden bewilligt und 383 Projekte beantragt. Die bewilligten Projekte umfassen ein Fördervolumen von etwa 2 Prozent der 3,5 Mrd. Euro. Die beantragten Mittel umfassen etwa 10 Prozent des gesamten Mittelansatzes. Medienberichten zufolge gestaltet sich das Antragsverfahren schwierig (www. n-tv.de/politik/Geld-fuer-Schulsanierungen-kommt-nicht-an-article20585155. html). 1. Wie viele Projektanträge haben Kommunen für die Förderung von Schulen in freier Trägerschaft eingereicht (bitte nach Ländern getrennt auflisten)? 2. Wie viele Projektanträge für freie Schulen wurden genehmigt und wie viele abgelehnt (bitte nach Ländern getrennt auflisten)? 3. Wie viele Projektvorhaben von Schulen in freier Trägerschaft bzw. ihrer Träger wurden nicht durch die Kommunen als Anträge eingereicht (bitte nach Ländern getrennt auflisten)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4992 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wie viele Projektvorhaben von Schulen in freier Trägerschaft bzw. ihrer Träger wurden von den Kommunen nachrangig gegenüber Vorhaben von Schulen in kommunaler Trägerschaft eingereicht (bitte nach Ländern getrennt auflisten)? 5. Wie hoch ist der prozentuale Anteil am Fördervolumen aus des Kapitel 2 Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes, der für Schulen in freier Trägerschaft bewilligt worden ist? 6. Wie hoch ist der prozentuale Anteil am Fördervolumen aus des Kapitel 2 Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes, der für Schulen in freier Trägerschaft beantragt, aber noch nicht bewilligt worden ist? Die Fragen 1 bis 6 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Wie bei Bundesfinanzhilfen verfassungsrechtlich vorgesehen, obliegt die konkrete Durchführung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) den Ländern. Die Länder melden dem Bund einmal jährlich die zum Stand 31. März des jeweiligen Jahres beantragten und bewilligten Finanzhilfen für Projekte nach Kapitel 2 des KInvFG im Rahmen aggregierter Übersichten gemäß § 7 Nummer 2 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 2 KInvFG (VV KInvFG II). Diese Meldungen der Länder enthalten keine Angaben zur Trägerschaft der Projekte. Es liegt der Bundesregierung auch keine Aufschlüsselung nach genehmigten, nicht genehmigten und von den Kommunen nicht beantragten Projekten sowie zu der von den Kommunen gewählten Reihenfolge der Projektanträge vor. 7. Wie stellt die Bundesregierung die trägerneutrale Verwendung der Mittel in Ländern und Kommunen sicher? 8. Inwieweit berücksichtigen die Antragsverfahren aus Sicht der Bundesregierung die Besonderheiten der Trägerschaft bei freien Schulen? Die Fragen 7 und 8 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Nach § 12 Absatz 1 KInvFG werden die Finanzhilfen trägerneutral für Maßnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeiner und berufsbildender Schulen gewährt. Damit wird den Ländern die Möglichkeit eröffnet, mit den Bundesfinanzhilfen Investitionsmaßnahmen in die kommunale Schulinfrastruktur auch dann zu fördern, wenn der Träger nicht die Kommune selbst ist. Die Ausgestaltung der Verfahrensbestimmungen für die Mittelvergabe regeln die Länder in dem durch § 5 VV KInvFG II festgelegten Rahmen in eigener Verantwortung . Das Bundesministerium der Finanzen hat keinen Anlass zu der Vermutung , dass die Verfahren der Länder den in der Verwaltungsvereinbarung festgelegten Verfahrensgrundsätzen widersprechen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333