Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vom 11. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5006 19. Wahlperiode 15.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hartmut Ebbing, Katja Suding, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/4405 – Folgen des Brexit für Deutschland und Europa: Kultur und Medien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 23. Juni 2016 stimmten 51,9 Prozent der britischen Wähler im sogenannten Brexit-Referendum für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Brexit). Dieser Tag markiert eine historische Zäsur in der Geschichte der europäischen Integration, für die es keine Präzedenzfälle gibt. In der Folge teilte das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat am 29. März 2017 mit, dass es gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der EU auszutreten beabsichtigt. Damit begann eine Frist von zwei Jahren, die am 29. März 2019 mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union enden wird. Gegenwärtig laufen die Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union über die Bedingungen des Austritts sowie die zukünftigen Beziehungen. Unabhängig davon, wie die Verhandlungen ausgehen, wird deren Ergebnis das Leben von Millionen Menschen über viele Jahre prägen . Die europäische Integration hat Europa Frieden und Wohlstand gebracht und zu einem bislang beispiellosen Grad an Zusammenarbeit und Verflechtung der EU- Mitgliedstaaten geführt. Ob auf Reisen, beim Schüleraustausch, im Geschäftsleben oder in Wissenschaft und Forschung, zahlreiche Bürger, Unternehmen, staatliche wie nichtstaatliche Institutionen auf beiden Seiten des Ärmelkanals profitieren täglich von den Erleichterungen, welche der europäische Integrationsprozess gebracht hat. Die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, die Europäische Union zu verlassen , konfrontiert all diese Akteure mit erheblichen Unsicherheiten. So fürchten zahlreiche EU-Bürger, die sich im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit entschieden haben, ein Leben in Großbritannien aufzubauen, nun um ihre sicher geglaubten Rechte. Mittelständische Betriebe müssen damit rechnen, dass neue Handelshemmnisse entstehen und sehen ihre langfristigen Planungen dadurch erschwert, dass sie keine Klarheit über die zukünftige Anwendbarkeit vom EU- Recht haben. Hochseefischer sind in ihrer Existenz bedroht, weil das bestehende System der Fangquoten teilweise außer Kraft gesetzt werden wird. Universitä- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5006 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ten und Bildungseinrichtungen können derzeit nicht abschätzen, ob die grenzüberschreitende Forschung weiterhin im selben Maße möglich sein wird und ob Bildungsabschlüsse auch in Zukunft gegenseitige Anerkennung erfahren werden . Die Luftverkehrsindustrie benötigt zur reibungslosen Fortsetzung des Flugbetriebs ein neues Luftverkehrsabkommen, da der Sektor von den Regularien der Welthandelsorganisation (WTO) ausgenommen ist. Nicht zuletzt müssen sich auch staatliche Institutionen und Behörden auf erhebliche Veränderungen einstellen. In den am 29. April 2017 vom Europäischen Rat verabschiedeten Leitlinien zu den Brexit-Verhandlungen wurden nationale Behörden, Unternehmen und andere Akteure aufgefordert, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sich auf die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs vorzubereiten. Diese Vorbereitungen werden dadurch erschwert, dass es nach wie vor keine Sicherheit über das zu erwartende Austrittszenario gibt. Ob „cliff-edge Brexit“, „hard Brexit“, ein Freihandelsabkommen nach dem Vorbild des Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens CETA oder gar ein Verbleib Großbritanniens im Binnenmarkt und der Zollunion, jedes dieser Szenarien hätte völlig andere Konsequenzen für die Betroffenen. Knapp sechs Monate vor dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union und knapp zweieinhalb Jahre vor dem zu erwartenden Ende der Übergangsphase gibt es mehr Fragen als Antworten . Zugleich stocken die Verhandlungen und die Wahrscheinlichkeit für ein No-Deal-Szenario, das unweigerlich zu großen Verwerfungen führen würde, steigt unaufhörlich. Die Fragesteller sind der Auffassung, dass unsere Bürgerinnen und Bürger ein Recht darauf haben, Antworten auf diese drängenden Fragen zu bekommen. Sie müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Interessen im Zuge der Brexit- Verhandlungen gewahrt bleiben. Und sie haben Anspruch darauf, dass die Bundesregierung sich auch auf einen ungeordneten Brexit vorbereitet, ihnen Rechenschaft über den Stand dieser Vorbereitungen leistet und sie in ihren eigenen Vorbereitungen unterstützt. Obwohl die Fragesteller bereits am 27. April 2018 eine umfassende Große Anfrage an die Bundesregierung richteten, um Antworten auf diese Fragen zu bekommen , steht eine Reaktion der Bundesregierung weiterhin aus und ist mit der Frist 31. Mai 2019 versehen worden. Die Antwort der Bundesregierung müsste dadurch erst zwei Monate nach einem erfolgten Brexit dem Deutschen Bundestag und den Bürgerinnen und Bürgern vorliegen. Auch hat der Deutsche Bundestag als zentraler Ort der politischen Debatte in Deutschland sich noch nicht in ausreichendem Maße mit den Folgen des Brexit beschäftigt. Währenddessen bereitet die britische Regierung sich öffentlichkeitswirksam auf den ungeordneten Austritt vor, publiziert „technische Hinweise“ an Bürgerinnen und Bürger sowie zahlreiche Branchen und Sektoren der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens, um für alle Eventualitäten gewappnet zu sein. Auf eine entsprechende Reaktion der Bundesregierung wartet man bisher vergeblich. Ziel dieser Kleinen Anfrage ist, mehr über den aktuellen Stand der Vorbereitungen der Bundesregierung zu erfahren und endlich eine öffentliche Debatte über die Folgen des Austrittes für Deutschland zu ermöglichen. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Gegenwärtig laufen in Brüssel die Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union gemäß Artikel 50 EUV über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU). Diese Verhandlungen , die ausschließlich zwischen der Europäischen Kommission mit ihrem Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5006 Chefunterhändler Michel Barnier, und der Regierung des Vereinigten Königreichs geführt werden, sollen bis zum Herbst 2018 abgeschlossen werden. Die Bundesregierung unterstützt in diesem Zusammenhang voll und ganz die Verhandlungsführung der Kommission. Die Auswirkungen des Brexit werden maßgeblich vom Ausgang dieser Verhandlungen abhängen. Artikel 50 EUV sieht vor, dass im Rahmen der Verhandlungen über den Austritt eines Mitgliedstaats auch „der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird“. Der Europäische Rat (Artikel 50) hat dementsprechend im Dezember 2017 festgelegt: „Der Europäische Rat bekräftigt, dass er den Wunsch hat, eine enge Partnerschaft zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zu begründen. Eine Übereinkunft über die künftigen Beziehungen kann zwar erst fertiggestellt und geschlossen werden, wenn das Vereinigte Königreich ein Drittstaat geworden ist, aber die Union wird bereit sein, erste vorbereitende Gespräche zu führen, damit ein allgemeines Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen erzielt wird, sobald dafür zusätzliche Leitlinien angenommen worden sind. Ein solches Einvernehmen sollte in einer politischen Erklärung zum Austrittsabkommen dargelegt werden und es sollte im Autrittsabkommen darauf Bezug genommen werden.“ Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) für die Brexit-Verhandlungen, 15. Dezember 2017 www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2017/12/15/european-councilart -50-guidelines-for-brexit-negotiations/  Im März 2018 hat der Europäische Rat (Artikel 50) „mit Blick auf die Eröffnung der Verhandlungen über ein allgemeines Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen, das in einer politischen Erklärung, die dem Austrittsabkommen beigefügt und auf die im Austrittsabkommen Bezug genommen wird, niedergelegt werden soll“ Leitlinien festgelegt, die unter anderem betonen, dass die vier Freiheiten des Binnenmarktes unteilbar sind und es kein „Rosinenpicken“ geben kann, das heißt keine Beteiligung am Binnenmarkt lediglich in einzelnen Sektoren, was die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes untergraben würde. Die Leitlinien bekräftigen gleichzeitig die Bereitschaft , Beratungen über ein ausgewogenes, ehrgeiziges und weitreichendes Freihandelsabkommen einzuleiten, insoweit es ausreichende Garantien für faire Wettbewerbsbedingungen gibt. Die Leitlinien wurden durch den Europäischen Rat (Artikel 50) im Juni 2018 erneut bekräftigt. Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) zum Rahmen für die künftigen Beziehungen der EU zum Vereinigten Königreich, 23. März 2018 www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2018/03/23/european-councilart -50-guidelines-on-the-framework-for-the-future-eu-uk-relationship-23-march- 2018/  Für die EU bleiben diese Leitlinien des Europäischen Rates Grundlage und Maßstab der Verhandlungen über die politische Erklärung zum Rahmen der künftigen Beziehungen. Wie durch den Europäischen Rat im März festgelegt, gilt es „ein allgemeines Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen“ zu erzielen. Im Juli 2018 hat die britische Regierung ein Weißbuch zu den künftigen Beziehungen zur EU vorgelegt. Dieses enthält Vorschläge in zahlreichen Bereichen . Im Kern sollen dabei eine Wirtschafts- sowie eine Sicherheitspartnerschaft entstehen, die weit über bisher existierende Vereinbarungen der EU mit Drittstaaten hinausgehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5006 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Das Weißbuch „The future relationship between the United Kingdom and the European Union“ ist einsehbar unter: www.gov.uk/government/publications/the-future-relationship-between-the-unitedkingdom -and-the-european-union  Beim informellen Europäischen Rat in Salzburg im September 2018 hat sich der Präsident des Europäischen Rates Donald Tusk klar zu den britischen Vorschlägen im Weißbuch geäußert: „Ich möchte unterstreichen, dass einige der Vorschläge von Premierministerin May aus Chequers eine positive Entwicklung im britischen Ansatz und den Willen, die negativen Effekte des Brexits zu minimieren , widerspiegeln. Damit meine ich, unter anderem, die Bereitschaft, im Bereich von Sicherheit und Außenpolitik eng zu kooperieren. In anderen Bereichen, wie der irischen Frage oder der Regelung der Frage der wirtschaftlichen Zusammenarbeit müssen die britischen Vorschläge überarbeitet und weiter verhandelt werden […]“. Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel hat in Salzburg unterstrichen, dass es „noch ein großes Stück Arbeit [gibt] … wie die zukünftigen Handelsbeziehungen aussehen […] Da waren wir uns heute alle einig, dass es in Sachen Binnenmarkt keine Kompromisse geben kann.“ Bereits zuvor hatte Michel Barnier hinsichtlich der Vorschläge im Handelsbereich im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates wiederholt bekräftigt , dass der Binnenmarkt mit seinen vier Freiheiten eine der zentralen, wenn nicht die zentrale Errungenschaft der EU ist, dessen Erfolg in eben diesen vier Freiheiten, dem gemeinsamen Regelwerk und den gemeinsamen Überwachungsund Durchsetzungsmechanismen begründet ist. Die von der britischen Regierung vorgeschlagene Regelung würde dazu führen, dass diese gemeinsamen Regeln und Institutionen nicht oder nur teilweise Anwendung finden würden. Dies würde die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts stören und Wettbewerbsnachteile für europäische Unternehmen nach sich ziehen. Hinsichtlich der Vorschläge im Zollbereich hatte Michel Barnier verdeutlicht, dass die EU die Kontrolle über ihre Außengrenzen und die dortigen Einnahmen dort schon aus rechtlichen Gründen nicht an einen Drittstaat abtreten kann. Außerdem hat er darauf verwiesen, dass die britischen Vorschläge eine Reihe von praktischen Fragen aufwerfen. Für den Bereich der inneren Sicherheit hatte Michel Barnier wiederholt betont, dass die britischen Vorschläge im Weißbuch wichtige Elemente enthalten, die eine enge Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich als Drittstaat in diesem Bereich auch in Zukunft möglich machen können . Hierzu gehört das Bekenntnis zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und zur Rolle des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Für den Bereich der äußeren Sicherheit und der Verteidigung hatte er ebenfalls unter-strichen, dass hier die Konvergenz bei den Zielsetzungen sehr groß sei und eine sehr enge Partnerschaft auch in Zukunft von beiden Seiten angestrebt werde. Über den Fortgang der Verhandlungen besteht in den entsprechenden Ratsgremien im Artikel 50-Format ein enger Austausch zwischen den EU27 und der EU- Kommission als Verhandlungsführerin. Der Deutsche Bundestag wird hierüber regelmäßig im Einklang mit den Vorgaben des EUZBBG unterrichtet. Task Force für die Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 50 EUV https://ec.europa.eu/info/departments/taskforce-article-50-negotiations-unitedkingdom _de  Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5006 Die formellen Verhandlungen über die künftige Partnerschaft können erst beginnen , wenn das Vereinigte Königreich ein Drittstaat ist. Erst im Rahmen dieser Verhandlungen werden Einzelheiten des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens der künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich festgelegt werden. Vor Abschluss dieser Verhandlungen kann daher in vielen Bereichen noch keine belastbare Aussage über den Inhalt von Folgeregelungen und deren Auswirkungen auf bestimmte Sachverhalte getroffen werden. Die Bundesregierung wird zu gegebener Zeit in der jeweils vorgesehenen Form die deutschen Positionen in die Vorbereitung dieser Verhandlungen bzw. in die Verhandlungen selbst einbringen. Neben den Austrittsverhandlungen spielen die Vorbereitungen auf den Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union eine wichtige Rolle. Der Europäische Rat hat wiederholt, zuletzt in seinen Schlussfolgerungen von Juni 2018, an die Mitgliedstaaten, die Institutionen der Union und alle Beteiligten appelliert, ihre Arbeit zu intensivieren, um auf allen Ebenen und für alle Ergebnisse gerüstet zu sein. Die Bundesregierung nimmt diese Vorbereitungen sehr ernst. Sie trifft seit Sommer 2016 Vorkehrungen für alle Austrittsszenarien, auch für den Fall eines Austritts ohne Austrittsabkommen. Sie unterscheidet dabei zwischen notwendigem nationalem Gesetzgebungsbedarf im Zusammenhang mit dem Austritt und Verwaltungshandeln (zum Beispiel Aufstockung von Personal in der Zollverwaltung) sowie sonstigem Handlungsbedarf (zum Beispiel dem fortlaufenden Austausch mit Wirtschaft und Zivilgesellschaft). Die Bundesregierung unterscheidet beim absehbaren nationalen Gesetzgebungsbedarf – ähnlich dem Vorgehen der Europäischen Kommission – drei Kategorien von Vorhaben: 1) Gesetzgebungsvorhaben, die unabhängig vom Ausgang der Brexit-Verhandlungen erforderlich werden; 2) Gesetzgebungsvorhaben in Vorbereitung auf eine eventuelle Übergangsphase auf der Grundlage des Entwurfs des Austrittsabkommens; 3) Gesetzgebungsvorhaben, die vom Regelungsumfang des Austrittsabkommens sowie von den Verhandlungen zum Rahmen des zukünftigen Verhältnisses und gegebenenfalls vom Willen des Gesetzgebers abhängen. Seit dem Brexit-Referendum unterhält die Bundesregierung zudem einen engen Austausch mit dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft zur Unterrichtung über den Fortgang der Verhandlungen und über die Konsequenzen, die sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ergeben können. Sie trifft Verbände und Unternehmen regelmäßig zu Einzel- und Sammelgesprächen. Sie unterstreicht dabei stets, dass sich alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger wie auch Unternehmen in Deutschland über die Folgen informiert halten sollten, die sich für sie aus dem Austritt ergeben können. Sie fordert dazu auf, rechtzeitig zum Austritt Ende März 2019 notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Auf folgende Informationen wird hingewiesen: Auf der Internetseite des Bundespresseamtes finden sich zahlreiche Informationen zum Brexit. Die Bundesministerien halten ebenfalls fachspezifische Informationen bereit. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5006 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hält auf seiner Internetseite umfangreiche Informationen für Unternehmen bereit. Es hat zudem ein Brexit-Info-Telefon eingerichtet, an das sich Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen mit ihren Fragen und Anliegen wenden können. Die Bundesgesellschaft Germany Trade & Invest (GTAI) informiert regelmäßig über Aktuelles und Hintergründe zu den Brexit-Verhandlungen. www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/Specials/special-brexit.html  Die vom BMWi geförderte Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer informiert über Auswirkungen des Brexit auf deutsche Unternehmen. https://grossbritannien.ahk.de/brexit-update/  Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gibt Unternehmen u. a. auf der Internetseite die Möglichkeit, sich im Bereich der Finanzdienstleistungen zum Thema Brexit zu informieren. Sie finden dort zur Unterstützung ihrer Vorbereitung u. a. Informationen zu Zulassungsverfahren, Internen Risikomodellen , Outsourcing und Antworten auf „häufig gestellte Fragen“. www.bafin.de/DE/Aufsicht/Uebergreifend/Brexit/brexit_node.html Die Deutsche Bundesbank hat auf ihrer Internetseite einen Bereich mit bankenaufsichtlichen Informationen u. a. für Kreditinstitute, die im Zuge des Brexit über Standort-verlagerungen bzw. -erweiterungen nachdenken („incoming banks“), geschaltet. www.bundesbank.de/Navigation/DE/Aufgaben/Bankenaufsicht/Einzelaspekte/ Brexit/brexit.html Zudem wurden eine Hotline (069 9566 7372) sowie eine zentrale Email-Adresse (Brexit@bundesbank.de) für betroffene Kreditinstitute eingerichtet. Die Zollverwaltung stellt auf ihrer Website Informationen zum Brexit in Bezug auf die zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Themen zur Verfügung. www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Brexit/brexit_node.html Die Webseite der nationalen Auskunftsstelle des Bundes für REACH, CLP und Biozide (Helpdesk der Bundesstelle für Chemikalien) hat zu den Auswirkungen des Brexit auf das Chemikalienrecht, insbesondere die REACH-Verordnung, einen Link zu den umfangreichen Informationen auf der Webseite der Europäischen Chemikalienagentur ECHA eingerichtet (www.reach-clp-biozid-helpdesk. de/de/Aktuelles/Aktueller-Monat_04_REACH_Brexitseite%20ECHA.html). Zudem informieren und beraten zahlreiche Fachverbände zu Fragen des Austritts. Beispielsweise hat der Bundesverband der Deutschen Industrie ein Kompendium mit einem umfangreichen Leitfaden und praxisorientierten Fragen zur Vorbereitung von Unternehmen herausgegeben. https://bdi.eu/themenfelder/europa/#/publikation/news/der-brexit-kommt-wasist -zu-tun/  Mit seiner „Brexit Checkliste“ ist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag ähnlich vorgegangen. www.ihk.de/brexitcheck Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5006 Im Bereich Finanzdienstleistungen halten viele Unternehmensverbände umfangreiche , auf die jeweiligen Sektoren bezogene Informationen bereit, z. B. (zu Banken ) über https://bankenverband.de/dossier/brexit/ und (zu Versicherungen) https:// positionen.gdv.de/brexit-und-versicherungen/. Im Bereich der Humanarzneimittel informieren die deutschen Zulassungsbehörden , das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und das Paul Ehrlich Institut (PEI), über die Auswirkungen des Brexit. Sie stellen Informationen für pharmazeutische Unternehmer zur Verfügung. www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelzulassung/Zulassungsrelevante Themen/Brexit/_node.html; www.pei.de/DE/infos/pu/auswirkungen-brexit-vorbereitungen-paul-ehrlichinstitut .html Darüber hinaus stellt auch die Europäische Arzneimittelagentur auf ihrer Internetseite Informationen zu den Auswirkungen des Brexit für Unternehmen zur Verfügung. www.ema.europa.eu/ema/index.jspcurl=pages/about_us/general/general_content_ 001891.jsp&mid=WC0b01ac0580cb2e5b Die Bundesregierung überprüft den Stand der Planungen fortlaufend und entwickelt ihre Planungen zu allen Austrittsszenarien entsprechend dem Fortgang der Verhandlungen weiter. Die Bundesregierung stimmt sich in dieser Frage eng mit den europäischen Partnern und der Europäischen Kommission ab. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag regelmäßig über den Stand der legislativen und sonstigen Planungen. 1. Welche Auswirkungen sieht die Bundesregierung auf Grund des Brexit auf internationale Ausstellungsprojekte hinsichtlich des Leihverkehrs und des Transportes von Kunstwerken sowie der Kooperationsverträge und Kunstversicherungen , und wie plant sie, diesen Effekten entgegenzuwirken? Ob Beeinträchtigungen des internationalen Leihverkehrs durch den Statuswechsel des Vereinigten Königreichs entstehen, bleibt aus Sicht der Bundesregierung abzuwarten; die zur Absicherung des internationalen Leihverkehrs bestehende rechtsverbindliche Rückgabezusage nach Kulturgutschutzgesetz (KGSG) steht sowohl EU-Mitgliedstaaten als auch Drittstaaten gleichermaßen zur Verfügung. Auch die den internationalen Leihverkehr vereinfachenden Ausfuhrgenehmigungsverfahren nach KGSG gelten sowohl für EU-Mitgliedstaaten als auch Drittstaaten . Allerdings gelten künftig für die Ausfuhr von Kunstwerken nach Großbritannien die Alters- und Wertgrenzen der EU-Verordnung (EG) Nr. 116/2009, welche gegenüber den deutschen Ausfuhrregelungen für den EU-Binnenmarkt niedriger und damit strenger sind. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5006 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Welche Folgen existieren nach Auffassung der Bundesregierung für den internationalen Konzertbetrieb zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Großbritannien durch den Brexit hinsichtlich der Vertragsgestaltung internationaler Orchestertourneen, hinsichtlich der Versicherung und des Transportes hochwertiger Musikinstrumente sowie der Arbeitsgenehmigungen und Versicherungen von Orchestermitgliedern? Die Bundesregierung erwartet derzeit keine signifikante Beeinträchtigung des internationalen Konzertbetriebs; die vereinfachenden Ausfuhrgenehmigungsverfahren für Musikinstrumente nach KGSG gelten sowohl für EU-Mitgliedstaaten als auch Drittstaaten. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 3. Plant die Bundesregierung einen bilateralen Kulturaustausch zwischen Großbritannien und Deutschland nach dem Brexit, auch in Bezug auf Visa und Arbeitserlaubnisse? Vor Bekanntwerden von Einzelheiten der Brexit-Regelungen sind Einschätzungen zu den Auswirkungen auf den Kulturbereich in hohem Maße spekulativ. Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Beim bilateralen Kulturaustausch mit Großbritannien strebt die Bundesregierung eine Fortsetzung im bisherigen Rahmen an. 4. Beabsichtigt die Bundesregierung, die ausländische Kulturpolitik nach dem Brexit zu verstärken? Plant die Bundesregierung, neue Goethe-Institute zu eröffnen oder die Arbeit der bestehenden Goethe-Institute in London und Glasgow auszuweiten? Die Bundesregierung und das Goethe-Institut planen für 2019 zusätzlich zu den bereits bestehenden Standorten in London und Glasgow einen neuen Standort des Goethe-Instituts in Edinburgh. In Glasgow ist das Goethe-Institut gemeinsam mit dem Institut Français untergebracht und auch der neue Standort in Edinburgh sowie zusätzliche landesweit sichtbare Programme sollen in enger Kooperation mit dem Institut Français entstehen, um eine gemeinsame und schwerpunktmäßig europäische auswärtige Kultur- und Bildungspolitik in Großbritannien umzusetzen. Zudem ist ein neuer mobiler Arbeitsplatz des Goethe-Instituts in den Räumlichkeiten der Alliance Française in Manchester vorgesehen. 5. Wird es nach Auffassung der Bundesregierung auch nach dem Brexit weiterhin möglich sein, im Rahmen der EU-Kulturförderung Kooperationen mit britischen Kultureinrichtungen (Theater und Museen) durchzuführen, und existieren Pläne der Bundesregierung, Großbritannien hinsichtlich der Kulturförderung zu assoziieren, um Gemeinschaftsprojekte weiterhin möglich zu machen? Schon derzeit gibt es Kooperationen mit Nicht-EU-Mitgliedern wie z. B. Russland , China, Japan, Kanada oder den USA, so dass davon auszugehen ist, dass auch Kooperationen mit Kultureinrichtungen in Großbritannien als Drittstaat möglich sein werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5006 6. Welche Konsequenzen wird nach Auffassung der Bundesregierung der Brexit für das Urheberrecht haben, insbesondere in der Film-, Fernseh- und Musikindustrie, und wie wird die Bundesregierung im Bereich des geistigen Eigentums für Rechtssicherheit für die hiesige Kultur- und Kreativwirtschaftsbranchen sorgen? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Ergänzend weist die Bundesregierung darauf hin, dass das Urheberrecht in weiten Bereichen bereits auf internationaler Ebene harmonisiert ist, etwa durch die Revidierte Berner Übereinkunft oder den Welt-Urheber-rechtsvertrag der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) aus dem Jahr 1996. An diese Verträge sind sowohl das Vereinigte Königreich wie auch die Mitgliedstaaten der EU auch in Zukunft gebunden. 7. Wie wird die Bundesregierung den Kunstmarkt in Deutschland schützen, falls Großbritannien bisherige europäische Regelungen außer Kraft setzt (Einfuhrumsatzsteuer für Kunstwerke und Folgerecht)? Mit Austritt Großbritanniens und ohne eine Übergangsregelung unterliegen von dort eingeführte Waren der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), sofern kein Befreiungstatbestand greift. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 8. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Mindereinnahmen durch den Austritt Großbritanniens aus der EU zu kompensieren, damit Kulturprogramme wie „Kreatives Europa“ und dessen Nachfolgeprogramm weiterhin möglich sind? Die Mittelausstattung der einzelnen EU-Programme wie „Kreatives Europa“ wird durch den Mehrjährigen Finanzrahmen festgelegt. Die Europäische Kommission hat für die Zeit ab 2021 einen Vorschlag für ein Nachfolgeprogramm für „Kreatives Europa“ vorgelegt. Über die Höhe der Mittelausstattung des Programms wird im Gesamtkontext der laufenden Verhandlungen über den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021 – 2027 zu entscheiden sein. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 9. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen des Ausscheidens Großbritanniens als führender Medienstandort in Europa auf den Medienstandort Deutschland? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 10. Welche Bestrebungen bestehen seitens der Bundesregierung, ggf. auch unterstützend und/oder in Zusammenarbeit mit den Bundesländern, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene, Chancengleichheit und faire Wettbewerbsbedingungen im Mediensektor im Bereich der Portabilität, des Urheberrechtsschutzes sowie beim Bestand oder der Beantragung europaweiter Sendelizenzen sicherzustellen? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5006 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Gibt es Bestrebungen seitens der Bundesregierung – ggf. in Zusammenarbeit mit den Bundesländern –, das entstehende Regulierungsgefälle aufgrund des Ausscheidens des Vereinigten Königreiches bilateral und/oder multilateral auf europäischer oder internationaler Ebene aufzufangen und dadurch entstehende Kräfteungleichgewichte aufgrund eines Standortes auszugleichen? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 12. Ist nach Ansicht der Bundesregierung durch das Ausscheiden Großbritanniens aus der Europäischen Union mit negativen finanziellen und kulturellen Auswirkungen auf die europäische und nationale Filmförderung zu rechnen, und wie soll möglichen Effekten auf nationaler und internationaler Ebene begegnet werden? 13. In welcher Art und Weise möchte die Bundesregierung die Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD – insbesondere die nachhaltige Sicherstellung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Film- und Medienstandortes Deutschland sowie den Erhalt der kulturellen und wirtschaftlichen Filmförderung als Mindestziel – vor dem Hintergrund des Ausscheidens des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union umsetzen? Die Fragen 12 und 13 werden im Zusammenhang beantwortet. Die kulturelle Filmförderung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien verfolgt das Ziel, die Herstellung und Verbreitung deutscher Filme zu unterstützen und richtet sich ausschließlich an Filmprojekte mit erheblicher deutscher kultureller Prägung sowie majoritärem deutschen Finanzierungsanteil. Daher sind nach jetzigem Kenntnisstand für diesen Bereich keine erheblichen Auswirkungen durch den Brexit zu erwarten. Auch ist der Erhalt der kulturellen Filmförderung durch den Brexit nicht in Frage gestellt. In Bezug auf die wirtschaftliche Filmförderung muss sichergestellt werden, dass Großbritannien durch den Brexit keine ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteile erlangt. Einen Zugang zu Förderprogrammen der EU, ohne dass wesentliche Vorgaben des Unionsrechts für den Film- und Medienbereich auch für britische Unternehmen gelten, kann es nach Auffassung der Bundesregierung daher nicht geben . Hierzu gehören zum Beispiel auch unionsrechtliche Vorgaben zur Zulässigkeit staatlicher Beihilfen im Filmbereich. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333