Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 11. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5007 19. Wahlperiode 15.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordnter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/4414 – Folgen des Brexit für Deutschland und Europa: Umwelt V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 23. Juni 2016 stimmten 51,9 Prozent der britischen Wähler im sogenannten Brexit-Referendum für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Brexit). Dieser Tag markiert eine historische Zäsur in der Geschichte der europäischen Integration, für die es keine Präzedenzfälle gibt. In der Folge teilte das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat am 29. März 2017 mit, dass es gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der EU auszutreten beabsichtigt. Damit begann eine Frist von zwei Jahren, die am 29. März 2019 mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union enden wird. Gegenwärtig laufen die Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union über die Bedingungen des Austritts sowie die zukünftigen Beziehungen. Unabhängig davon, wie die Verhandlungen ausgehen, wird deren Ergebnis das Leben von Millionen Menschen über viele Jahre prägen . Die europäische Integration hat Europa Frieden und Wohlstand gebracht und zu einem bislang beispiellosen Grad an Zusammenarbeit und Verflechtung der EU- Mitgliedstaaten geführt. Ob auf Reisen, beim Schüleraustausch, im Geschäftsleben oder in Wissenschaft und Forschung, zahlreiche Bürger, Unternehmen, staatliche wie nichtstaatliche Institutionen auf beiden Seiten des Ärmelkanals profitieren täglich von den Erleichterungen, welche der europäische Integrationsprozess gebracht hat. Die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, die Europäische Union zu verlassen , konfrontiert all diese Akteure mit erheblichen Unsicherheiten. So fürchten zahlreiche EU-Bürger, die sich im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit entschieden haben, ein Leben in Großbritannien aufzubauen, nun um ihre sicher geglaubten Rechte. Mittelständische Betriebe müssen damit rechnen, dass neue Handelshemmnisse entstehen und sehen ihre langfristigen Planungen dadurch erschwert, dass sie keine Klarheit über die zukünftige Anwendbarkeit von EU- Recht haben. Hochseefischer sind in ihrer Existenz bedroht, weil das bestehende System der Fangquoten teilweise außer Kraft gesetzt werden wird. Universitä- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5007 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ten und Bildungseinrichtungen können derzeit nicht abschätzen, ob die grenzüberschreitende Forschung weiterhin im selben Maße möglich sein wird und ob Bildungsabschlüsse auch in Zukunft gegenseitige Anerkennung erfahren werden . Die Luftverkehrsindustrie benötigt zur reibungslosen Fortsetzung des Flugbetriebs ein neues Luftverkehrsabkommen, da der Sektor von den Regularien der Welthandelsorganisation (WTO) ausgenommen ist. Nicht zuletzt müssen sich auch staatliche Institutionen und Behörden auf erhebliche Veränderungen einstellen. In den am 29. April 2017 vom Europäischen Rat verabschiedeten Leitlinien zu den Brexit-Verhandlungen wurden nationale Behörden, Unternehmen und andere Akteure aufgefordert, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sich auf die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs vorzubereiten. Diese Vorbereitungen werden dadurch erschwert, dass es nach wie vor keine Sicherheit über das zu erwartende Austrittszenario gibt. Ob „cliff-edge Brexit“, „hard Brexit“, ein Freihandelsabkommen nach dem Vorbild des Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens CETA oder gar ein Verbleib Großbritanniens im Binnenmarkt und der Zollunion, jedes dieser Szenarien hätte völlig andere Konsequenzen für die Betroffenen. Knapp sechs Monate vor dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union und knapp zweieinhalb Jahre vor dem zu erwartenden Ende der Übergangsphase gibt es mehr Fragen als Antworten . Zugleich stocken die Verhandlungen und die Wahrscheinlichkeit für ein No-Deal-Szenario, das unweigerlich zu großen Verwerfungen würde, steigt unaufhörlich . Die Fragesteller sind der Auffassung, dass unsere Bürgerinnen und Bürger ein Recht darauf haben, Antworten auf diese drängenden Fragen zu bekommen. Sie müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Interessen im Zuge der Brexit- Verhandlungen gewahrt bleiben. Und sie haben Anspruch darauf, dass die Bundesregierung sich auch auf einen ungeordneten Brexit vorbereitet, ihnen Rechenschaft über den Stand dieser Vorbereitungen leistet und sie in ihren eigenen Vorbereitungen unterstützt. Obwohl die Fragesteller bereits am 27. April 2018 eine umfassende Große Anfrage an die Bundesregierung richteten, um Antworten auf diese Fragen zu bekommen , steht eine Reaktion der Bundesregierung weiterhin aus und ist mit der Frist 31. Mai 2019 versehen worden. Die Antwort der Bundesregierung müsste dadurch erst zwei Monate nach einem erfolgten Brexit dem Deutschen Bundestag und den Bürgerinnen und Bürgern vorliegen. Auch hat der Deutsche Bundestag als zentraler Ort der politischen Debatte in Deutschland sich noch nicht in ausreichendem Maße mit den Folgen des Brexit beschäftigt. Währenddessen bereitet die britische Regierung sich öffentlichkeitswirksam auf den ungeordneten Austritt vor, publiziert „technische Hinweise“ an Bürgerinnen und Bürger sowie zahlreiche Branchen und Sektoren der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens, um für alle Eventualitäten gewappnet zu sein. Auf eine entsprechende Reaktion der Bundesregierung wartet man bisher vergeblich. Ziel dieser Kleinen Anfrage ist, mehr über den aktuellen Stand der Vorbereitungen der Bundesregierung zu erfahren und endlich eine öffentliche Debatte über die Folgen des Austrittes für Deutschland zu ermöglichen. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Gegenwärtig laufen in Brüssel die Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union gemäß Artikel 50 EUV über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union. Diese Verhandlungen, die ausschließlich zwischen der Europäischen Kommission mit ihrem Chefunterhändler Michel Barnier, und der Regierung des Vereinigten Königreichs geführt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5007 werden, sollen bis zum Herbst 2018 abgeschlossen werden. Die Bundesregierung unterstützt in diesem Zusammenhang voll und ganz die Verhandlungsführung der Kommission. Die Auswirkungen des Brexit werden maßgeblich vom Ausgang dieser Verhandlungen abhängen. Artikel 50 EUV sieht vor, dass im Rahmen der Verhandlungen über den Austritt eines Mitgliedstaats auch „der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird“. Der Europäische Rat (Artikel 50) hat dementsprechend im Dezember 2017 festgelegt : „Der Europäische Rat bekräftigt, dass er den Wunsch hat, eine enge Partnerschaft zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zu begründen. Eine Übereinkunft über die künftigen Beziehungen kann zwar erst fertiggestellt und geschlossen werden, wenn das Vereinigte Königreich ein Drittstaat geworden ist, aber die Union wird bereit sein, erste vorbereitende Gespräche zu führen, damit ein allgemeines Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen erzielt wird, sobald dafür zusätzliche Leitlinien angenommen worden sind. Ein solches Einvernehmen sollte in einer politischen Erklärung zum Austrittsabkommen dargelegt werden und es sollte im Austrittsabkommen darauf Bezug genommen werden.“ Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) für die Brexit-Verhandlungen, 15. Dezember 2017 www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2017/12/15/european-councilart -50-guidelines-for-brexit-negotiations/ Im März 2018 hat der Europäische Rat (Artikel 50) „mit Blick auf die Eröffnung der Verhandlungen über ein allgemeines Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen, das in einer politischen Erklärung, die dem Austrittsabkommen beigefügt und auf die im Austrittsabkommen Bezug genommen wird, niedergelegt werden soll“ Leitlinien festgelegt, die unter anderem betonen, dass die vier Freiheiten des Binnenmarktes unteilbar sind und es kein „Rosinenpicken“ geben kann, das heißt keine Beteiligung am Binnenmarkt lediglich in einzelnen Sektoren, was die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes untergraben würde. Die Leitlinien bekräftigen gleichzeitig die Bereitschaft , Beratungen über ein ausgewogenes, ehrgeiziges und weitreichendes Freihandelsabkommen einzuleiten, insoweit es ausreichende Garantien für faire Wettbewerbsbedingungen gibt. Die Leitlinien wurden durch den Europäischen Rat (Artikel 50) im Juni 2018 erneut bekräftigt. Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) zum Rahmen für die künftigen Beziehungen der EU zum Vereinigten Königreich, 23. März 2018 www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2018/03/23/european-councilart -50-guidelines-on-the-framework-for-the-future-eu-uk-relationship-23-march- 2018/ Für die Europäische Union bleiben diese Leitlinien des Europäischen Rates Grundlage und Maßstab der Verhandlungen über die politische Erklärung zum Rahmen der künftigen Beziehungen. Wie durch den Europäischen Rat im März festgelegt, gilt es „ein allgemeines Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen“ zu erzielen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5007 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im Juli 2018 hat die britische Regierung ein Weißbuch zu den künftigen Beziehungen zur EU vorgelegt. Dieses enthält Vorschläge in zahlreichen Bereichen. Im Kern sollen dabei eine Wirtschafts- sowie eine Sicherheitspartnerschaft entstehen , die weit über bisher existierende Vereinbarungen der EU mit Drittstaaten hinausgehen. Das Weißbuch “The future relationship between the United Kingdom and the European Union” ist einsehbar unter: www.gov.uk/government/publications/the-future-relationship-between-the-unitedkingdom -and-the-european-union Beim informellen Europäischen Rat in Salzburg im September 2018 hat sich der Präsident des Europäischen Rates Donald Tusk klar zu den britischen Vorschlägen im Weißbuch geäußert: “Ich möchte unterstreichen, dass einige der Vorschläge von Premierministerin May aus Chequers eine positive Entwicklung im britischen Ansatz und den Willen , die negativen Effekte des Brexits zu minimieren, widerspiegeln. Damit meine ich, unter anderem, die Bereitschaft, im Bereich von Sicherheit und Außenpolitik eng zu kooperieren. In anderen Bereichen, wie der irischen Frage oder der Regelung der Frage der wirtschaftlichen Zusammenarbeit müssen die britischen Vorschläge überarbeitet und weiter verhandelt werden […]“ Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel hat in Salzburg unterstrichen, dass es „noch ein großes Stück Arbeit [gibt] … wie die zukünftigen Handelsbeziehungen aussehen […] Da waren wir uns heute alle einig, dass es in Sachen Binnenmarkt keine Kompromisse geben kann.“ Bereits zuvor hatte Michel Barnier hinsichtlich der Vorschläge im Handelsbereich im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates wiederholt bekräftigt , dass der Binnenmarkt mit seinen vier Freiheiten eine der zentralen, wenn nicht die zentrale Errungenschaft der EU ist, dessen Erfolg in eben diesen vier Freiheiten, dem gemeinsamen Regelwerk und den gemeinsamen Überwachungsund Durchsetzungsmechanismen begründet ist. Die von der britischen Regierung vorgeschlagene Regelung würde dazu führen, dass diese gemeinsamen Regeln und Institutionen nicht oder nur teilweise Anwendung finden würden. Dies würde die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts stören und Wettbewerbsnachteile für europäische Unternehmen nach sich ziehen. Hinsichtlich der Vorschläge im Zollbereich hatte Michel Barnier verdeutlicht, dass die EU die Kontrolle über ihre Außengrenzen und die dortigen Einnahmen dort schon aus rechtlichen Gründen nicht an einen Drittstaat abtreten kann. Außerdem hat er darauf verwiesen, dass die britischen Vorschläge eine Reihe von praktischen Fragen aufwerfen. Für den Bereich der inneren Sicherheit hatte Michel Barnier wiederholt betont, dass die britischen Vorschläge im Weißbuch wichtige Elemente enthalten, die eine enge Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich als Drittstaat in diesem Bereich auch in Zukunft möglich machen können . Hierzu gehört das Bekenntnis zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und zur Rolle des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Für den Bereich der äußeren Sicherheit und der Verteidigung hatte er ebenfalls unterstrichen, dass hier die Konvergenz bei den Zielsetzungen sehr groß sei und eine sehr enge Partnerschaft auch in Zukunft von beiden Seiten angestrebt werde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5007 Über den Fortgang der Verhandlungen besteht in den entsprechenden Ratsgremien im Artikel 50-Format ein enger Austausch zwischen den EU27 und der EU- Kommission als Verhandlungsführerin. Der Deutsche Bundestag wird hierüber regelmäßig im Einklang mit den Vorgaben des EUZBBG unterrichtet. Task Force für die Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 50 EUV https://ec.europa.eu/info/departments/taskforce-article-50-negotiations-unitedkingdom _de Die formellen Verhandlungen über die künftige Partnerschaft können erst beginnen , wenn das Vereinigte Königreich ein Drittstaat ist. Erst im Rahmen dieser Verhandlungen werden Einzelheiten des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens der künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich festgelegt werden. Vor Abschluss dieser Verhandlungen kann daher in vielen Bereichen noch keine belastbare Aussage über den Inhalt von Folgeregelungen und deren Auswirkungen auf bestimmte Sachverhalte getroffen werden. Die Bundesregierung wird zu gegebener Zeit in der jeweils vorgesehenen Form die deutschen Positionen in die Vorbereitung dieser Verhandlungen bzw. in die Verhandlungen selbst einbringen. Neben den Austrittsverhandlungen spielen die Vorbereitungen auf den Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union eine wichtige Rolle. Der Europäische Rat hat wiederholt, zuletzt in seinen Schlussfolgerungen von Juni 2018, an die Mitgliedstaaten, die Institutionen der Union und alle Beteiligten appelliert, ihre Arbeit zu intensivieren, um auf allen Ebenen und für alle Ergebnisse gerüstet zu sein. Die Bundesregierung nimmt diese Vorbereitungen sehr ernst. Sie trifft seit Sommer 2016 Vorkehrungen für alle Austrittsszenarien, auch für den Fall eines Austritts ohne Austrittsabkommen. Sie unterscheidet dabei zwischen notwendigem nationalem Gesetzgebungsbedarf im Zusammenhang mit dem Austritt und Verwaltungshandeln (zum Beispiel Aufstockung von Personal in der Zollverwaltung) sowie sonstigem Handlungsbedarf (zum Beispiel dem fortlaufenden Austausch mit Wirtschaft und Zivilgesellschaft). Die Bundesregierung unterscheidet beim absehbaren nationalen Gesetzgebungsbedarf – ähnlich dem Vorgehen der Europäischen Kommission – drei Kategorien von Vorhaben: 1) Gesetzgebungsvorhaben, die unabhängig vom Ausgang der Brexit-Verhandlungen erforderlich werden; 2) Gesetzgebungsvorhaben in Vorbereitung auf eine eventuelle Übergangsphase auf der Grundlage des Entwurfs des Austrittsabkommens; 3) Gesetzgebungsvorhaben, die vom Regelungsumfang des Austrittsabkommens sowie von den Verhandlungen zum Rahmen des zukünftigen Verhältnisses und gegebenenfalls vom Willen des Gesetzgebers abhängen. Seit dem Brexit-Referendum unterhält die Bundesregierung zudem einen engen Austausch mit dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft zur Unterrichtung über den Fortgang der Verhandlungen und über die Konsequenzen, die sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ergeben können. Sie trifft Verbände und Unternehmen regelmäßig zu Einzel- und Sammelgesprächen. Sie unterstreicht dabei stets, dass sich alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger wie auch Unternehmen in Deutsch- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5007 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode land über die Folgen informiert halten sollten, die sich für sie aus dem Austritt ergeben können. Sie fordert dazu auf, rechtzeitig zum Austritt Ende März 2019 notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Auf folgende Informationen wird hingewiesen: Auf der Internetseite des Bundespresseamtes finden sich zahlreiche Informationen zum Brexit. Die Bundesministerien halten ebenfalls fachspezifische Informationen bereit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hält auf seiner Internetseite umfangreiche Informationen für Unternehmen bereit. Es hat zudem ein Brexit-Info-Telefon eingerichtet, an das sich Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen mit ihren Fragen und Anliegen wenden können. Die Bundesgesellschaft Germany Trade & Invest (GTAI) informiert regelmäßig über Aktuelles und Hintergründe zu den Brexit-Verhandlungen. www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/Specials/special-brexit.html Die vom BMWi geförderte Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer informiert über Auswirkungen des Brexit auf deutsche Unternehmen. https://grossbritannien.ahk.de/brexit-update/ Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gibt Unternehmen u.a. auf der Internetseite die Möglichkeit, sich im Bereich der Finanzdienstleistungen zum Thema Brexit zu informieren. www.bafin.de/DE/ Aufsicht/Uebergreifend/Brexit/brexit_node.html Sie finden dort zur Unterstützung ihrer Vorbereitung u. a. Informationen zu Zulassungsverfahren , Internen Risikomodellen, Outsourcing und Antworten auf „häufig gestellte Fragen“. Die Deutsche Bundesbank hat auf ihrer Internetseite einen Bereich mit bankenaufsichtlichen Informationen u.a. für Kreditinstitute, die im Zuge des Brexit über Standortverlagerungen bzw. -erweiterungen nachdenken („incoming banks”), geschaltet . www.bundesbank.de/Navigation/DE/Aufgaben/Bankenaufsicht/Einzelaspekte/ Brexit/brexit.html Zudem wurden eine Hotline (069 9566 7372) sowie eine zentrale Email-Adresse (Brexit@bundesbank.de) für betroffene Kreditinstitute eingerichtet. Die Zollverwaltung stellt auf ihrer Website Informationen zum Brexit in Bezug auf die zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Themen zur Verfügung. www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Brexit/brexit_node.html Die Webseite der nationalen Auskunftsstelle des Bundes für REACH, CLP und Biozide (Helpdesk der Bundesstelle für Chemikalien) hat zu den Auswirkungen des Brexit auf das Chemikalienrecht, insbesondere die REACH-Verordnung, einen Link zu den umfangreichen Informationen auf der Webseite der Europäischen Chemikalienagentur ECHA eingerichtet. www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Aktuelles/Aktueller-Monat_04_REACH_ Brexitseite%20ECHA.html Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5007 Zudem informieren und beraten zahlreiche Fachverbände zu Fragen des Austritts. Beispielsweise hat der Bundesverband der Deutschen Industrie ein Kompendium mit einem umfangreichen Leitfaden und praxisorientierten Fragen zur Vorbereitung von Unternehmen herausgegeben. https://bdi.eu/themenfelder/europa/#/publikation/news/der-brexit-kommt-wasist -zu-tun/ Mit seiner „Brexit Checkliste“ ist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag ähnlich vorgegangen. https://www.ihk.de/brexitcheck Im Bereich Finanzdienstleistungen halten viele Unternehmensverbände umfangreiche , auf die jeweiligen Sektoren bezogene Informationen bereit, z. B. (zu Banken ) über https://bankenverband.de/dossier/brexit/ und (zu Versicherungen) https://positionen.gdv.de/brexit-und-versicherungen/. Im Bereich der Humanarzneimittel informieren die deutschen Zulassungsbehörden , das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und das Paul Ehrlich Institut (PEI), über die Auswirkungen des Brexit. Sie stellen Informationen für pharmazeutische Unternehmer zur Verfügung. www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelzulassung/Zulassungsrelevante Themen/Brexit/_node.html; www.pei.de/DE/infos/pu/auswirkungen-brexit-vor bereitungen-paul-ehrlich-institut.html Darüber hinaus stellt auch die Europäische Arzneimittelagentur auf ihrer Internetseite Informationen zu den Auswirkungen des Brexit für Unternehmen zur Verfügung. www.ema.europa.eu/ema/index.jspcurl=pages/about_us/general/general_content_ 001891.jsp&mid=WC0b01ac0580cb2e5b Die Bundesregierung überprüft den Stand der Planungen fortlaufend und entwickelt ihre Planungen zu allen Austrittsszenarien entsprechend dem Fortgang der Verhandlungen weiter. Die Bundesregierung stimmt sich in dieser Frage eng mit den europäischen Partnern und der Europäischen Kommission ab. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag regelmäßig über den Stand der legislativen und sonstigen Planungen. 1. In welchen Umweltschutzbereichen hat Großbritannien in der Vergangenheit aus Sicht der Bundesregierung die EU-Umweltpolitik eher gefördert, und in welchen Bereichen hat sich Großbritannien eher als Hemmnis erwiesen ? Das Vereinigte Königreich zählte bislang zu den wichtigsten Wortführern für eine anspruchsvolle EU-Klimapolitik und hat auch bei internationalen Verhandlungen regelmäßig eine führende Rolle gespielt. 2. Welchen Einfluss hat das Ausscheiden Großbritanniens aus der EU auf die Finanzierung des Umweltaktionsprogramm (UAP) der EU? Welchen Einfluss der Brexit auf den laufenden Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) und damit auf Teile der Finanzierung des Umweltaktionsprogramms haben wird, ist von den noch laufenden Austrittsverhandlungen abhängig. Insoweit wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5007 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Welchen Einfluss hat das Ausscheiden Großbritanniens aus der EU auf die personelle Ausstattung der Umweltverwaltung der EU? Der Einfluss des Brexit auf die personelle Ausstattung der Umweltverwaltung der EU dürfte sich nicht grundsätzlich von dem Einfluss auf die übrige EU-Verwaltung unterscheiden. Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 4. Wie lässt sich verhindern, dass sich eine Auseinanderentwicklung von Umweltschutzstandards in der Produktion negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen bzw. europäischen Wirtschaft auswirkt? Der Europäische Rat hat in den Leitlinien seine Bereitschaft bekräftigt, Beratungen über ein ausgewogenes, ehrgeiziges und weitreichendes Freihandelsabkommen einzuleiten, insoweit es ausreichende Garantien für faire Wettbewerbsbedingungen gibt. Dies schließt auch Schutzstandards für den Umweltbereich ein. Einzelheiten eines solchen Abkommens werden im Rahmen eines Verhandlungsmandates über ein solches Abkommen festzulegen sein. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 5. Welchen Einfluss können unterschiedliche Gewässerschutzstandards auf die Qualität der Nordsee und des Atlantiks und damit auf die Wasserqualität der EU-Anrainerstaaten haben? Die Auswirkungen eines Austritts auf die Fortgeltung von EU-Gewässerschutzstandards im Vereinigten Königreich hängen maßgeblich von den künftigen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU ab und sind daher derzeit nicht absehbar. Ohnehin werden diese Standards größtenteils nicht auf EU-Ebene, sondern über die regionalen Meeresschutzkooperationen entwickelt und vereinbart, hier das OSPAR-Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordost-Atlantik (einschließlich Nordsee), dessen Vertragspartei das Vereinigte Königreich ist. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 6. Geht die Bundesregierung derzeit davon aus, dass Großbritannien auch nach dem Ausscheiden aus der EU weiterhin am Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) teilnehmen wird (bitte begründen?) 7. Wie viele Zertifikate würden bei einem Ausscheiden Großbritanniens aus dem EU-ETS gelöscht? 8. Liegen der Bundesregierung Schätzungen über die Wirkung eines Ausscheidens Großbritanniens auf den Zertifikatspreis vor? Die Fragen 6 bis 8 werden zusammen beantwortet. Das Vereinigte Königreich hat in seinem Weißbuch zu den künftigen Beziehungen seine grundsätzliche Bereitschaft zum Abschluss eines umfassenden Kooperationsabkommens zum Klimaschutz ausgedrückt. Der Europäische Rat hat in seinen Leitlinien vom 23. März 2018 festgelegt, dass die künftige Partnerschaft globale Herausforderungen angehen sollte, insbesondere in den Bereichen Klimawandel und nachhaltige Entwicklung. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5007 9. Wie hoch war der CO2-Ausstoß Großbritanniens 2015, 2016 und 2017? Nach Angaben der britischen Regierung lagen die Treibhausgasemissionen des Vereinigten Königreichs im Jahr 2015 bei 492,4 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent (Mt CO2-äq) und im Jahr 2016 bei 467,9 Mt CO2-äq (siehe https://assets. publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/ file/680473/2016_Final_Emissions_statistics.pdf). Für das Jahr 2017 liegen noch keine überprüften und finalen Daten vor. Eine vorläufige Schätzung der britischen Regierung für das Jahr 2017 geht davon aus, dass die Emissionen bei 455,9 Mt CO2-äq lagen. Die finalen Emissionsdaten werden am 5. Februar 2019 vorgelegt (siehe https://assets.publishing.service. gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/695930/2017_ Provisional_Emissions_statistics_2.pdf). Diese Daten berücksichtigen auch die Einbindung von CO2 aus der Atmosphäre durch Wälder und Böden (land-use, land-use change and forestry, LULUCF), die im Rahmen der 2020-Ziele der EU nicht berücksichtigt wird. Ohne LULUCF lagen die Gesamtemissionen im Jahr 2015 bei 503,5 Mt CO2-äq, im Jahr 2016 bei 482,8 Mt CO2-äq und im Jahr 2017 bei ungefähr 472 Mt CO2-äq. 10. Wie hoch war der CO2-Ausstoß Großbritanniens 2015, 2016 und 2017 im EU-ETS-Bereich? Die Treibhausgasemissionen im Geltungsbereich des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS) lagen im Jahr 2015 im Vereinigten Königreich bei 175,9 Mt CO2-äq und im Jahr 2016 bei 147,4 Mt CO2-äq (ohne LULUCF und internationale Luftfahrt) und im Jahr 2017 bei 137 Mt CO2-äq. Die Angaben beruhen auf Daten der Europäischen Umweltagentur, vgl. www. eea.europa.eu/data-and-maps/dashboards/emissions-trading-viewer-1. 11. Wie hoch war der CO2-Ausstoß Großbritanniens 2015, 2016 und 2017 im Non-ETS-Bereich? Die Treibhausgasemissionen außerhalb des Geltungsbereichs des EU-Emissionshandelssystems (Non-ETS-Bereich) lagen 2015 im Vereinigten Königreich bei 326,0 Mt CO2-äq und 2016 bei 333,9 Mt CO2-äq (ohne LULUCF und internationale Luftfahrt). Für 2017 liegen noch keine entsprechenden Daten vor. 12. Welche Auswirkungen hat der Brexit auf die Klimaziele der Europäischen Union, insbesondere die Verpflichtungen aus dem Pariser Klimaabkommen? 13. Falls die EU-Ziele unverändert blieben, ergäbe sich daraus eine Neuberechnung der nationalen Ziele der EU-27? Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf die deutschen Klimaziele ? Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Die völkerrechtlichen Pflichten der EU und des Vereinigten Königreichs aus dem Übereinkommen von Paris (ÜvP) bleiben vom Brexit unberührt. Ob und ggfs. inwieweit sie auch künftig gemeinsam erfüllt werden, ist zu verhandeln. Insoweit wird auf die Antwort zu den Fragen 6, 7 und 8 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5007 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Welche Einsparverpflichtungen ergeben sich für Großbritannien derzeit aus den Klimazielen von Paris? Im ÜvP stehen keine quantifizierten Einsparverpflichtungen für die Vertragsstaaten hinsichtlich ihrer Treibhausgasemissionen. Die Vertragsstaaten sind vielmehr verpflichtet, quantifizierte national festgelegte Beiträge (Nationally Determined Contributions, NDCs) zum ÜvP zu übermitteln. Das Vereinigte Königreich hat – wie Deutschland – keinen eigenen Beitrag übermittelt. Vielmehr besteht ein gemeinsamer Beitrag der EU und ihrer Mitgliedstaaten, die EU-internen Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 Prozent gegenüber 1990 zu senken. Der Beitrag wird innerhalb der EU umgesetzt durch das europaweite Instrument des Europäischen Emissionshandels und verbindliche nationale Ziele für die Mitgliedstaaten im Rahmen des sogenannten Effort Sharing für die Sektoren außerhalb des Emissionshandels. In den Sektoren außerhalb des Emissionshandels ist Großbritannien europarechtlich verpflichtet, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 um 16 Prozent gegenüber dem Jahr 2005 und bis zum Jahr 2030 um 37 Prozent gegenüber dem Jahr 2005 zu senken. 15. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch den Brexit auf die Effort-Sharing-Decision in der EU? 16. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf die deutschen Verpflichtungen ? Die Fragen 15 und 16 werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 6, 7 und 8 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 17. Wie ist das Verfahren für einen Beitritt Großbritanniens zum Pariser Klimaschutzabkommen ausgestaltet? Beitritte zum ÜvP sind in Artikel 20 und 21 ÜvP geregelt. Das Vereinigte Königreich hat das ÜvP am 18. November 2016 ratifiziert. Diese Ratifikation besteht unabhängig von der Mitgliedschaft in der EU. Das Vereinigte Königreich wäre also auch nach einem Austritt aus der EU weiterhin Vertragspartei des ÜvP. 18. Wie werden die Ziele festgelegt, zu denen sich Großbritannien verpflichtet? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 12 und 13 verwiesen. 19. Welche Folgen hat der Austritt Großbritanniens für den Artenschutz in Europa ? Die Auswirkungen eines Austritts aus der Europäischen Union auf den Artenschutz in Europa hängen maßgeblich von den künftigen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU ab und sind daher derzeit nicht absehbar. Das Vereinigte Königreich bliebe jedenfalls an die internationalen Artenschutzübereinkommen (u. a. Bonner und Berner Konvention, Washingtoner Übereinkommen sowie VN-Übereinkommen über die Biologischer Vielflt) gebunden, deren Vertragspartei es ist. Aus diesen Abkommen ergeben sich dem EU-Artenschutz vergleichbare Verpflichtungen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/5007 20. Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Austritt Großbritanniens aus der EU für die Finanzierung von EU-weiten Artenschutzprojekten? EU-weite Artenschutzprojekte werden ganz überwiegend über das EU-Programm LIFE aus dem MFR finanziert. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen . 21. Welche Konsequenzen hat der Brexit aus Sicht der Bundesregierung auf die EU-Chemikalienpolitik zur Umsetzung von REACH? Welche Auswirkungen werden für den freien Verkehr von Chemikalien auf dem Binnenmarkt erwartet? 22. Wie soll zukünftig sichergestellt werden, dass aus dem Vereinigten Königreich importierte Kunststoffe sich innerhalb des REACH-Verfahrens bewegen ? 23. Gibt es Pläne der Bundesregierung, die Datenlücke des REACH-Verfahrens zu beheben und Informationen zuverlässig zu erheben? Die Fragen 21 bis 23 werden zusammen beantwortet. Die Auswirkungen eines Austritts aus der Europäischen Union auf REACH-Verfahren hängen maßgeblich von den künftigen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU ab und sind daher derzeit nicht absehbar. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 24. Welche Folgen resultieren aus dem Brexit für die europäische Abfall- und Recyclingwirtschaft vor dem Hintergrund, dass Großbritannien bislang große Mengen an Recyclaten und Abfall in die EU exportiert? Die Auswirkungen eines Austritts aus der Europäischen Union auf die europäische Abfall- und Recyclingwirtschaft hängen maßgeblich von den künftigen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU ab und sind daher derzeit nicht absehbar. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 25. Welche Konsequenzen resultieren aus Sicht der Bundesregierung aus einem möglichen Ausstieg Großbritanniens aus Euratom für die Sicherheit britischer Atomanlagen? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über mögliche Konsequenzen eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit von Atomanlagen im Vereinigten Königreich vor. Für die sicherheitstechnische Bewertung von Atomkraftwerken ist ausschließlich die jeweils zuständige nationale atomrechtliche Aufsichtsbehörde verantwortlich. Nur dieser liegen alle für eine umfassende sicherheitstechnische Bewertung notwendigen Informationen vor. 26. Welche Konsequenzen ergeben sich für den internationalen Handel mit nuklearen Material und nuklearen Technologien für EU-Mitgliedsländer? 27. Kommt es dadurch zu einer Zunahme von Atomtransporten, falls jeweils in Großbritannien und in den EU-Mitgliedsländern gelagerte radioaktive Abfälle in ihre Ursprungsländer zurückgeführt werden müssen? Die Fragen 26 und 27 werden zusammen beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5007 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Auswirkungen eines Austritts aus der Europäischen Union und dem Euratom- Vertrag auf den internationalen Handel mit nuklearem Material und Technologien für EU-Mitgliedstaaten hängen maßgeblich von den künftigen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU bzw. Euratom ab und sind daher derzeit nicht absehbar. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333