Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 12. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5011 19. Wahlperiode 16.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Jimmy Schulz, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/4343 – Einsatz und Rechtsgrundlage von intelligenter Videoüberwachung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Rahmen des gemeinsamen Pilotprojekts „Sicherheitsbahnhof Berlin Südkreuz “ des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, der Bundespolizei , des Bundeskriminalamtes und der Deutschen Bahn AG werden seit dem 1. August 2017 Systeme der „intelligenten Videoüberwachung“ getestet. Das Projekt ist in zwei Teile gegliedert: Im ersten Teilprojekt nutzten die Softwaresysteme von drei unterschiedlichen Herstellern die am Bahnhof Berlin Südkreuz bestehende Videotechnik, um die Gesichter von Personen, die in entsprechend gekennzeichneten Testbereichen am Bahnhof erfasst werden, mit einer für die Erprobung erstellten Datenbank aus Lichtbildern von 275 freiwilligen Personen abzugleichen (automatisierte Gesichtserkennung). Im zweiten Testszenario soll ab Oktober 2018 die Erprobung sogenannter intelligenter Videoanalysesysteme für die Behandlung und Auswertung verschiedener Verhaltensmuster erfolgen. Dabei soll die Erkennung der Szenarien „Abgestellte Gegenstände“, „Betreten festgelegter Bereiche“, „Liegende (hilfsbedürftige) Person“, „Personenströme/ Ansammlungen“, „Nachvollziehen der Position von einzelnen Personen/Gegenständen “ und „Personenzählung“ in Echtzeit und retrograd getestet werden (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 27 des Abgeordneten Alexander Ulrich auf Bundestagsdrucksache 19/3592, S. 21). Bis heute gibt es keine spezielle Rechtsgrundlage für den anlasslosen Einsatz intelligenter Videoüberwachung im öffentlichen Raum. Die Bundesregierung ist der Auffassung, die Maßnahmen analog zur konventionellen Videoüberwachung auf § 27 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Bundespolizei (BPolG) stützen zu können (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3750, S. 5) Diese Auffassung wird in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft bezweifelt. Zwar könnten gewisse kriminaltechnische Neuerungen in den Anwendungsbereich bestehender Regelungen einbezogen werden (vgl. BVerfG Urteil v. 12. April 2005 – 2 BvR 581/01, Rn. 51 in Bezug auf die „Technikoffenheit“ strafprozessualer Regelungen ). Die intelligente Videoüberwachung sei aber keine bloße technische Neuerung , sondern ein Überwachungsmittel eigener Art. Die automatisierte Auswertung von Bilddaten stelle gegenüber deren Erhebung einen zusätzlichen und ganz erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes dar, für Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5011 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode den eine eigene Rechtsgrundlage erforderlich sei (vgl. Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zur sog. intelligenten Videoüberwachung, Nr. 47/2017, S. 5; ebenso die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand WD 3 – 3000 – 202/16, S. 3). Dies folgt auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur automatisierten Kennzeichenerkennung, bei der Kfz-Kennzeichen von einer Videokamera optisch erfasst, ihre Daten ausgelesen und mit den Einträgen in polizeilichen Fahndungsdateien abgeglichen werden (vgl. BVerfG, Urteil v. 11. März 2008 – 1 BvR 2074/05 – BvR 1254/07). Da biometrische Gesichtsdaten durch den Bezug zum menschlichen Körper und die Stabilität der individuellen Zuordnung eine weit höhere Persönlichkeitsrelevanz haben als Kfz-Kennzeichen, könnten die Eingriffsvoraussetzungen bei Ersteren jedenfalls nicht geringer sein, sodass es einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung bedürfe. Der Vorbehalt des Gesetzes und das damit im Zusammenhang stehende Bestimmtheitsgebot erforderten eine klare gesetzliche Regelung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, die der Exekutive ihre Befugnisse vorgebe und betroffene Personen das Ausmaß der Datenerhebung und Verarbeitung erkennen lasse (vgl. Hornung/Schindler, Das biometrische Auge der Polizei, ZD 2017, 203, 207-209). Auch der baden-württembergische Landesgesetzgeber ist der Ansicht, dass die intelligente Videoüberwachung nicht auf die bestehenden Regelungen für die konventionelle Videoüberwachung gestützt werden können (vgl. Landtag v. Baden-Württemberg, Drucksache 16/2741, S. 28). Vor diesem Hintergrund ergeben sich rechtliche und praktische Fragen für den Einsatz von intelligenter Videoüberwachung im öffentlichen Raum. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Im Rahmen des gemeinsamen Pilotprojektes „Sicherheitsbahnhof Berlin Südkreuz “ des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, der Bundespolizei , des Bundeskriminalamts und der Deutsche Bahn AG ist vereinbart worden, den Nutzen von intelligenter Videoanalysetechnik für polizeiliche und unternehmerische Zwecke zu erproben. Das Projekt „Intelligente Videoanalyse“ gliedert sich in zwei Teilprojekte: In einem ersten Pilotprojekt wurde ohne inhaltliche Beteiligung der Deutsche Bahn AG der Nutzen von biometrischer Gesichtserkennungstechnik in Live-Videoströmen der Überwachungskameras der Deutschen Bahn AG für polizeiliche Zwecke getestet. Dieses Teilprojekt hatte am 1. August 2017 begonnen und endete nach einem Jahr am 31. Juli 2018. In diesem einjährigen Erprobungszeitraum konnten auch sämtliche Jahreszeiten, Witterungsbedingungen und Lichtverhältnisse dargestellt werden. Bei der biometrischen Gesichtserkennung wurde nicht von jeder Person die Identität festgestellt, sondern es erfolgte ein Abgleich mit einer Testdatenbank. Der Test wurde ausschließlich mit freiwilligen Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf Basis einer Einwilligung durchgeführt. Nach Abschluss des Testzeitraumes des Teilprojektes 1 zum 31. Juli 2018 wurden die Ergebnisse durch die Bundespolizei insgesamt ausgewertet und in einem Abschlussbericht dargestellt. Der Abschlussbericht enthält dabei eine detaillierte Darstellung der Vorbereitungen, des Aufbaus und der Durchführung des Tests der Gesichtserkennungssysteme, eine Darstellung der Ergebnisse des Tests sowie eine polizeifachliche Bewertung. Der Abschlussbericht wurde im September dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vorgelegt. Nach der Bewertung des Abschlussberichts durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat werden die Ergebnisse des Tests veröffentlicht, zusammen mit einer weitestmöglichen Veröffentlichung des Abschlussberichts. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5011 Als Bilanz wurde durch die Bundespolizei festgestellt, dass die Gesichtserkennungssysteme nach dem Stand der Technik ein gutes Unterstützungsinstrument für die polizeiliche Fahndung auch auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes sein können. Damit sind sie aus Sicht der Bundespolizei und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Stande, einen wertvollen Beitrag für die öffentliche Sicherheit im öffentlichen Raum zu leisten. Im Anschluss an den Test der Gesichtserkennungssysteme sollen in einem zweiten Pilotprojekt voraussichtlich ab Januar 2019 intelligente Videoanalysesysteme für die Behandlung und Auswertung verschiedener Gefahrenszenarien erprobt werden. Dabei sollen u. a. Gefahrensituationen wie das Erkennen hilfloser Personen oder stehengelassener Gegenstände automatisiert erkannt und gemeldet werden . Die Federführung für dieses Teilprojekt liegt bei der Deutsche Bahn AG. Die Vorbereitungen der Deutsche Bahn AG für den Start des zweiten Testszenarios dauern noch an. Im Rahmen des zweiten Teilprojektes ist geplant, mit Hilfe von freiwilligen Darstellern einzelne Testszenarien wie z. B. liegende Personen zu simulieren, um die Systeme zur intelligenten Videoanalyse zu testen. Die rechtliche Grundlage des Tests für die Bundespolizei bilden nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundespolizeigesetz (BPolG) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Deutsche Bahn AG hat bei der Durchführung des Tests das BDSG und die Datenschutzgrundverordnung zu beachten. 1. Wie begründet die Bundesregierung ihre Rechtsauffassung, Maßnahmen anlassloser intelligenter Videoüberwachung im öffentlichen Raum auf § 27 BPolG stützen zu können? 2. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die intelligente Videoüberwachung im Hinblick auf ihre grundrechtliche Relevanz mit der konventionellen Videoüberwachung gleichwertig ist? Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht? 3. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass Maßnahmen anlassloser intelligenter Videoüberwachung im öffentlichen Raum nach derzeitiger Rechtslage auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen eingesetzt werden können? Wie begründet die Bundesregierung ihre Ansicht? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet. Die Rechtsgrundlage für die Bundespolizei für die Erprobung von Systemen zur intelligenten Videoanalyse am Bahnhof Berlin Südkreuz ist nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat § 27 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Bundespolizei (BPolG). Die Testpersonen haben am abgeschlossenen Test der Gesichtserkennungssysteme auf Basis einer Einwilligung teilgenommen. An den Abgleich mit einer Testdatenbank wurden keinerlei Rechtsfolgen geknüpft und die erhobenen Daten wurden spätestens innerhalb der gesetzlichen Speicherfristen wieder gelöscht. Ein grundrechtsrelevanter Eingriff, der über den mit der konventionellen Videoüberwachung einhergehenden Eingriff wesentlich hinausgeht, war daher nicht gegeben. Ob der Einsatz intelligenter Videoüberwachung im Hinblick auf ihre grundrechtliche Relevanz mit der konventionellen Videoüberwachung gleichwertig ist, ist umstritten und hängt auch von den konkreten Anwendungsformen und -szenarien der intelligenten Videoüberwachung ab. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5011 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Soweit eine Entscheidung für die Einführung der intelligenten Videotechnik im Wirkbetrieb getroffen werden sollte, wird die Bundesregierung die Schaffung einer bereichsspezifischen Rechtsgrundlage vorschlagen, die die Voraussetzungen und Grenzen für einen Einsatz intelligenter Videoüberwachung auch ohne Einwilligung regelt. 4. Beabsichtigt die Bundesregierung, den flächendeckenden Einsatz anlassloser intelligenter Videoüberwachung an Bahnhöfen oder anderen öffentlichen Räumen einzuführen? Falls ja, ab wann soll dieser erfolgen? Die Meinungsbildung hierzu innerhalb der Bundesregierung ist noch nicht abgeschlossen . 5. Inwiefern können sich Bürgerinnen und Bürger nach Auffassung der Bundesregierung bei flächendeckendem Einsatz intelligenter Videoüberwachung noch anonym in der Öffentlichkeit bewegen, und wie bewertet die Bundesregierung hieraus folgende rechtsstaatliche Risiken (vgl. Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zur sog. intelligenten Videoüberwachung , Nr. 47/2017)? Das in der Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins beschriebene Szenario, sämtliche videografierten Personen automatisch anhand der Biometrie zu identifizieren , ist kein Ziel eines etwaigen Einsatzes von intelligenter Videoüberwachung durch die Bundespolizei. Ziel des Tests am Bahnhof Berlin Südkreuz war es, zu überprüfen, ob Gesichtserkennungssysteme nach dem Stand der Technik ein Unterstützungsinstrument für die polizeiliche Fahndung und Gefahrenabwehr darstellen können. 6. In welchem Zeitraum ist mit der Veröffentlichung des von der Bundespolizei angefertigten Abschlussberichts zur Auswertung des ersten Teils des Pilotprojekts „Sicherheitsbahnhof Berlin Südkreuz“ zu rechnen, und wird dieser der Öffentlichkeit uneingeschränkt zur Verfügung stehen? 7. Handelt es sich bei dem Abschlussbericht um eine rein statistische Darstellung der ersten Testphase, und wenn nein, was wird der Bericht beinhalten? 8. Welche Fragestellung verfolgt die Bundesregierung in der Erstellung und Auswertung des Abschlussberichts? Die Fragen 6 bis 8 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5011 9. Sind die bereits vom ehemaligen Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière veröffentlichten Statistiken zum ersten Testszenario im ersten Projektabschnitt zur Erkennungsrate (> 70 Prozent) und der Falsch-Positiv -Rate (< 1 Prozent) aus Sicht der Bundesregierung als Erfolg zu werten (vgl. www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2017/12/sicherheits bahnhof-verlaengerung.html, letzter Abruf: 20. August 2018)? Falls diese Quoten als Erfolg gewertet werden, welche Konsequenzen für den flächendeckenden Einsatz von biometrischen Gesichtserkennungssystemen ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung daraus? Ziel des Tests war es, festzustellen, ob sich durch den Einsatz am Markt vorhandener Systeme zur automatisierten Gesichtserkennung in live-Videoströmen ein signifikanter Mehrwert für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben der Bundespolizei festgestellt werden kann. Dies war nach Auffassung der Bundespolizei und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in dem Test der Fall. Der Erfolg des Tests ist somit nicht lediglich abhängig von etwaigen Erkennungsraten. 10. Gab es während der Laufzeit des ersten Testszenarios technische Mängel an den Überwachungsprodukten und/oder den Netzwerken, in denen die gesammelten Daten gespeichert wurden? Wenn ja, welche Mängel gab es, und wie schnell konnten diese jeweils behoben werden? Softwaresysteme zur biometrischen Gesichtserkennung sind wie alle komplexen Systeme nicht vollkommen frei von Fehlern. Während des ersten Teilprojekts sind vereinzelt Ausfälle der Systeme vorgekommen. Die Ausfälle wurden grundsätzlich innerhalb von 2 Tagen behoben, in wenigen Einzelfällen innerhalb von 5 Tagen. Technische Mängel an den Netzwerken im Sinne der Fragestellung sind nicht aufgetreten. 11. Wie viele Testpersonen sind im Laufe des Pilotprojekts bis dato aus diesem ausgestiegen und mit welcher Begründung haben sie dies ggf. getan? Im Rahmen des Teilprojektes 1 haben vier Testpersonen ihre Teilnahme vor dem geplanten Projektende beendet. Als Gründe wurden Wohnsitzwechsel bzw. eine zukünftig geringe Frequentierung des Bahnhofs Berlin Südkreuz angegeben. 12. Wird der Beginn des zweiten Testszenarios wie geplant im Oktober 2018 aufgenommen, und falls nein, warum nicht? Das zweite Testszenario wird voraussichtlich im Januar 2019 starten. Die Vorbereitungen der Deutsche Bahn AG für den Start des zweiten Testszenarios dauern noch an. 13. Wer legt den datenschutzrechtlichen Rahmen für die Durchführung des zweiten Testszenarios fest, und wie lautet dieser? Der datenschutzrechtliche Rahmen für die Durchführung des zweiten Testszenarios wird von der Deutschen Bahn AG und der Bundespolizei innerhalb ihres jeweiligen Verantwortungsbereichs festgelegt. Das konkrete Datenschutzkonzept für die Durchführung des zweiten Testszenarios ist noch in der Abstimmung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5011 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 27 sowie die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 14. Wer ist für die Einhaltung des deutschen Datenschutzrechts während des zweiten Testszenarios verantwortlich, und gibt es eine schriftliche Einschätzung der verantwortlichen Person zur Einhaltung des Datenschutzrechts während des zweiten Testszenarios? Falls es eine schriftliche Einschätzung gibt, kann die Bundesregierung diese zur Verfügung stellen? „Verantwortlicher“ für die Datenverarbeitung im Rahmen des Tests der intelligenten Videoüberwachung sind nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen die Deutsche Bahn AG bzw. die Bundespolizei. Zur Einhaltung des Datenschutzrechts sind die Beteiligten gesetzlich verpflichtet; es bedarf daher keiner gesonderten schriftlichen Einschätzung hierzu. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 sowie die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . 15. Wie viele Überwachungsprodukte werden während des zweiten Testszenarios im Einsatz sein? 16. Welche Hersteller von Software zur Videoanalyse sind für das zweite Testszenario des Pilotprojekts im Zuge der Ausschreibung der Deutschen Bahn AG vom 23. März 2018, die in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat der Bundespolizei und dem Bundeskriminalamt vorbereitet wurde, ausgewählt worden? Die Fragen 15 und 16 werden zusammen beantwortet. Derzeit werden durch die Deutsche Bahn AG noch mit drei Herstellern intelligenter Videoanalysesysteme Gespräche über eine Teilnahme geführt. Eine endgültige Festlegung ist noch nicht erfolgt. 17. In welchem Umfang sind die Deutsche Bahn AG sowie die Hersteller der Überwachungsprodukte in die Planung und Durchführung des zweiten Testszenarios involviert, und welche rechtliche Grundlage ermächtigt sie dazu? Die Hersteller intelligenter Videoanalysesysteme sind als Anbieter der Produkte in den Test involviert, die im Rahmen der für die Deutsche Bahn AG bzw. der für die Bundespolizei geltenden Rechtsgrundlagen getestet werden sollen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 18. Was versteht die Bundesregierung unter einer „datenschutzfreundlichen Ausgestaltung der Testumgebung“ (vgl. Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/3750), und durch welche Maßnahmen hat die Firma STRÖER Medien zu dieser Ausgestaltung beigetragen? Die hier angesprochene datenschutzfreundliche Ausgestaltung der Testumgebung bezieht sich auf die umfassenden visuellen Hinweise auf den Test der Systeme zur Gesichtserkennung am Bahnhof Berlin Südkreuz als Zusatz zur gesetzlich geforderten Hinweispflicht und soweit realisierbar die Möglichkeit zur Umgehung des Tests durch die Nutzung alternativer Wege auf dem Bahnhof. Die Firma STRÖER hat dabei im Auftrag der Bundespolizei die Bodenmarkierungen und Beklebungen nach den Vorgaben der Bundespolizei hergestellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5011 19. Werden auch im zweiten Testszenario Testpersonen involviert? Falls ja, nach welchen Kriterien werden diese ausgesucht, und werden Anreize zur Teilnahme an dem Projekt gesetzt? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 20. Wurden vor dem Beginn der zweiten Testphase ethische Richtlinien für den Versuch entwickelt? Falls ja, wie sind diese im Wortlaut formuliert, und wer trägt nach Auffassung der Bundesregierung die Verantwortung für die Überwachung der ethischen Richtlinien? Die Bundesregierung sieht kein Erfordernis zur Entwicklung spezieller ethischer Richtlinien für das Teilprojekt 2, welche über die bestehenden datenschutzrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. 21. Wie plant die Bundesregierung mit der Stigmatisierung von Falsch-Positiv- Fällen umzugehen, und wer trägt die Verantwortung für die fälschliche Kriminalisierung von Falsch-Positiv-Fällen? Durch Falsch-Positiv-Fälle im Rahmen des Tests erfolgt keine Stigmatisierung oder Kriminalisierung. Zu den Fragen eines Wirkbetriebes ist die Prüfung insoweit noch nicht abgeschlossen. 22. Verändert sich durch den Einbezug von sogenannten Gefahrenszenarien im zweiten Testszenario der videoüberwachte Bereich mit biometrischer Gesichtserkennung , der im Bahnhof Berlin Südkreuz für die Durchführung des Projekts benötigt wird, im Vergleich zum ersten Testszenario? Falls ja, wie groß ist die Fläche, die im Vergleich zum ersten Testszenario weniger bzw. mehr videoüberwacht wird? Im zweiten Teilprojekt wird keine biometrische Gesichtserkennung verwendet. 23. Erfolgen auch im zweiten Testszenario Bildabgleiche mit Datenbanken aus freiwilligen Testpersonen? Wenn ja, nach welchen Kriterien wurde die Einwilligung dieser Personen eingeholt? Inwiefern unterscheiden sich die Anforderungen an die Einwilligung während des zweiten Testszenarios vom ersten Testszenario? Ein Abgleich im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. 24. Gibt es auch im zweiten Testszenario die Möglichkeit für Personen, nicht durch videoüberwachte Bereiche gehen zu müssen, und inwieweit sind sie dadurch in ihrer Bewegungsfreiheit im Bahnhof Berlin Südkreuz eingeschränkt (z. B. durch den Verzicht auf kürzere Fußwege, die Benutzung von Rolltreppen etc.)? Der Bahnhof Berlin Südkreuz wird unabhängig vom Teilprojekt 2 im Rahmen der allgemeinen Videoüberwachung gemäß § 27 Satz 1 Nummer 2 BPolG bereits überwacht. Die konkrete Ausgestaltung der Testbereiche für das zweite Teilprojekt ist noch in der Abstimmung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5011 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 25. Wie bewertet die Bundesregierung grundsätzlich biometrische Gesichtserkennung durch intelligente Videoanalysesysteme vor dem Hintergrund möglicher Eingriffe in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger? Bei einem Einsatz biometrischer Gesichtserkennung im Wirkbetrieb sind Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, betroffen. Das Interesse des Staates an einer wirksamen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung ist daher mit diesen Grundrechten in Einklang zu bringen. 26. Wie schätzt die Bundesregierung diskriminierende Tendenzen von intelligenten Videoüberwachungssystemen, wie sie in jüngster Vergangenheit zum Beispiel in den USA vorkamen (vgl. The Washington Post vom 27. Juli 2018, www.washingtonpost.com/technology/2018/07/26/amazons-facialrecognition -tool-misidentified-lawmakers-people-arrested-crime-study-finds/ ?noredirect=on&utm_term=.19103edbf60b), ein, und wie gedenkt sie, diese zu verhindern? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über diskriminierende Tendenzen von intelligenten Videoüberwachungsanlagen im Rahmen des Tests durch die Bundespolizei vor. 27. Ist in die Planung des Pilotprojektes am Bahnhof Berlin Südkreuz die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit eingebunden gewesen? Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie diese das Projekt bewertet? Wenn ja, teilt die Bundesregierung ihre Auffassung? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Die Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit war in die Planungen für das Teilprojekt 1 und ist in die Vorbereitung des Teilprojektes 2 eingebunden. Eine abschließende Bewertung des Projektes durch die Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kann erst nach Vorstellung des Abschlussberichts erfolgen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333