Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 11. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5033 19. Wahlperiode 15.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Reinhard Houben, Michael Theurer, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/4417 – Folgen des Brexit für Deutschland und Europa: Wirtschaft und Energie V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 23. Juni 2016 stimmten 51,9 Prozent der britischen Wähler im sogenannten Brexit-Referendum für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Brexit). Dieser Tag markiert eine historische Zäsur in der Geschichte der europäischen Integration, für die es keine Präzedenzfälle gibt. In der Folge teilte das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat am 29. März 2017 mit, dass es gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der EU auszutreten beabsichtigt. Damit begann eine Frist von zwei Jahren, die am 29. März 2019 mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union enden wird. Gegenwärtig laufen die Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union über die Bedingungen des Austritts sowie die zukünftigen Beziehungen. Unabhängig davon, wie die Verhandlungen ausgehen, wird deren Ergebnis das Leben von Millionen Menschen über viele Jahre prägen . Die europäische Integration hat Europa Frieden und Wohlstand gebracht und zu einem bislang beispiellosen Grad an Zusammenarbeit und Verflechtung der EU- Mitgliedstaaten geführt. Ob auf Reisen, beim Schüleraustausch, im Geschäftsleben oder in Wissenschaft und Forschung, zahlreiche Bürger, Unternehmen, staatliche wie nichtstaatliche Institutionen auf beiden Seiten des Ärmelkanals profitieren täglich von den Erleichterungen, welche der europäische Integrationsprozess gebracht hat. Die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, die Europäische Union zu verlassen , konfrontiert all diese Akteure mit erheblichen Unsicherheiten. So fürchten zahlreiche EU-Bürger, die sich im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit entschieden haben, ein Leben in Großbritannien aufzubauen, nun um ihre sicher geglaubten Rechte. Mittelständische Betriebe müssen damit rechnen, dass neue Handelshemmnisse entstehen und sehen ihre langfristigen Planungen dadurch erschwert, dass sie keine Klarheit über die zukünftige Anwendbarkeit von EU- Recht haben. Hochseefischer sind in ihrer Existenz bedroht, weil das bestehende System der Fangquoten teilweise außer Kraft gesetzt werden wird. Universitä- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5033 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ten und Bildungseinrichtungen können derzeit nicht abschätzen, ob die grenzüberschreitende Forschung weiterhin im selben Maße möglich sein wird und ob Bildungsabschlüsse auch in Zukunft gegenseitige Anerkennung erfahren werden . Die Luftverkehrsindustrie benötigt zur reibungskosen Fortsetzung des Flugbetriebs ein neues Luftverkehrsabkommen, da der Sektor von den Regularien der Welthandelsorganisation (WTO) ausgenommen ist. Nicht zuletzt müssen sich auch staatliche Institutionen und Behörden auf erhebliche Veränderungen einstellen. In den am 29. April 2017 vom Europäischen Rat verabschiedeten Leitlinien zu den Brexit-Verhandlungen wurden nationale Behörden, Unternehmen und andere Akteure aufgefordert, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sich auf die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs vorzubereiten. Diese Vorbereitungen werden dadurch erschwert, dass es nach wie vor keine Sicherheit über das zu erwartende Austrittszenario gibt. Ob „cliff-edge Brexit“, „hard Brexit“, ein Freihandelsabkommen nach dem Vorbild des Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens CETA oder gar ein Verbleib Großbritanniens im Binnenmarkt und der Zollunion, jedes dieser Szenarien hätte völlig andere Konsequenzen für die Betroffenen. Knapp sechs Monate vor dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union und knapp zweieinhalb Jahre vor dem zu erwartenden Ende der Übergangsphase gibt es mehr Fragen als Antworten . Zugleich stocken die Verhandlungen und die Wahrscheinlichkeit für ein No-Deal-Szenario, das unweigerlich zu großen Verwerfungen würde, steigt unaufhörlich . Die Fragesteller sind der Auffassung, dass unsere Bürgerinnen und Bürger ein Recht darauf haben, Antworten auf diese drängenden Fragen zu bekommen. Sie müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Interessen im Zuge der Brexit- Verhandlungen gewahrt bleiben. Und sie haben Anspruch darauf, dass die Bundesregierung sich auch auf einen ungeordneten Brexit vorbereitet, ihnen Rechenschaft über den Stand dieser Vorbereitungen leistet und sie in ihren eigenen Vorbereitungen unterstützt. Obwohl die Fragesteller bereits am 27. April 2018 eine umfassende Große Anfrage an die Bundesregierung richteten, um Antworten auf diese Fragen zu bekommen , steht eine Reaktion der Bundesregierung weiterhin aus und ist mit der Frist 31. Mai 2019 versehen worden. Die Antwort der Bundesregierung müsste dadurch erst zwei Monate nach einem erfolgten Brexit dem Deutschen Bundestag und den Bürgerinnen und Bürgern vorliegen. Auch hat der Deutsche Bundestag als zentraler Ort der politischen Debatte in Deutschland sich noch nicht in ausreichendem Maße mit den Folgen des Brexit beschäftigt. Währenddessen bereitet die britische Regierung sich öffentlichkeitswirksam auf den ungeordneten Austritt vor, publiziert „technische Hinweise“ an Bürgerinnen und Bürger sowie zahlreiche Branchen und Sektoren der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens, um für alle Eventualitäten gewappnet zu sein. Auf eine entsprechende Reaktion der Bundesregierung wartet man bisher vergeblich. Ziel dieser Kleinen Anfrage ist, mehr über den aktuellen Stand der Vorbereitungen der Bundesregierung zu erfahren und endlich eine öffentliche Debatte über die Folgen des Austrittes für Deutschland zu ermöglichen. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Gegenwärtig laufen in Brüssel die Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union gemäß Artikel 50 EUV über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union. Diese Verhandlungen, die ausschließlich zwischen der Europäischen Kommission mit ihrem Chefunterhändler , Michel Barnier, und der Regierung des Vereinigten Königreichs geführt werden, sollen bis zum Herbst 2018 abgeschlossen werden. Die Bundesregierung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5033 unterstützt in diesem Zusammenhang voll und ganz die Verhandlungsführung der Kommission. Die Auswirkungen des Brexit werden maßgeblich vom Ausgang dieser Verhandlungen abhängen. Artikel 50 EUV sieht vor, dass im Rahmen der Verhandlungen über den Austritt eines Mitgliedstaats auch „der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird“. Der Europäische Rat (Artikel 50) hat dementsprechend im Dezember 2017 festgelegt : „Der Europäische Rat bekräftigt, dass er den Wunsch hat, eine enge Partnerschaft zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zu begründen. Eine Übereinkunft über die künftigen Beziehungen kann zwar erst fertiggestellt und geschlossen werden, wenn das Vereinigte Königreich ein Drittstaat geworden ist, aber die Union wird bereit sein, erste vorbereitende Gespräche zu führen, damit ein allgemeines Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen erzielt wird, sobald dafür zusätzliche Leitlinien angenommen worden sind. Ein solches Einvernehmen sollte in einer politischen Erklärung zum Austrittsabkommen dargelegt werden und es sollte im Austrittsabkommen darauf Bezug genommen werden.“ Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) für die Brexit-Verhandlungen, 15. Dezember 2017: www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2017/12/ 15/european-council-art-50-guidelines-for-brexit-negotiations/. Im März 2018 hat der Europäische Rat (Artikel 50) „mit Blick auf die Eröffnung der Verhandlungen über ein allgemeines Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen, das in einer politischen Erklärung, die dem Austrittsabkommen beigefügt und auf die im Austrittsabkommen Bezug genommen wird, niedergelegt werden soll“ Leitlinien festgelegt, die unter anderem betonen, dass die vier Freiheiten des Binnenmarktes unteilbar sind und es kein „Rosinenpicken“ geben kann, das heißt keine Beteiligung am Binnenmarkt lediglich in einzelnen Sektoren, was die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes untergraben würde. Die Leitlinien bekräftigen gleichzeitig die Bereitschaft , Beratungen über ein ausgewogenes, ehrgeiziges und weitreichendes Freihandelsabkommen einzuleiten, insoweit es ausreichende Garantien für faire Wettbewerbsbedingungen gibt. Die Leitlinien wurden durch den Europäischen Rat (Artikel 50) im Juni 2018 erneut bekräftigt. Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) zum Rahmen für die künftigen Beziehungen der EU zum Vereinigten Königreich, 23. März 2018: www.consilium. europa.eu/de/press/press-releases/2018/03/23/european-council-art-50-guidelineson -the-framework-for-the-future-eu-uk-relationship-23-march-2018/. Für die Europäische Union bleiben diese Leitlinien des Europäischen Rates Grundlage und Maßstab der Verhandlungen über die politische Erklärung zum Rahmen der künftigen Beziehungen. Wie durch den Europäischen Rat im März festgelegt, gilt es, „ein allgemeines Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen“ zu erzielen. Im Juli 2018 hat die britische Regierung ein Weißbuch zu den künftigen Beziehungen zur EU vorgelegt. Dieses enthält Vorschläge in zahlreichen Bereichen. Im Kern sollen dabei eine Wirtschafts- sowie eine Sicherheitspartnerschaft entstehen , die weit über bisher existierende Vereinbarungen der EU mit Drittstaaten hinausgehen. Das Weißbuch „The future relationship between the United Kingdom and the European Union“ ist einsehbar unter: www.gov.uk/government/ publications/the-future-relationship-between-the-united-kingdom-and-the-europeanunion Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5033 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Beim informellen Europäischen Rat in Salzburg im September 2018 hat sich der Präsident des Europäischen Rates, Donald Tusk, klar zu den britischen Vorschlägen im Weißbuch geäußert: “Ich möchte unterstreichen, dass einige der Vorschläge von Premierministerin May aus Chequers eine positive Entwicklung im britischen Ansatz und den Willen, die negativen Effekte des Brexits zu minimieren , widerspiegeln. Damit meine ich, unter anderem, die Bereitschaft, im Bereich von Sicherheit und Außenpolitik eng zu kooperieren. In anderen Bereichen, wie der irischen Frage oder der Regelung der Frage der wirtschaftlichen Zusammenarbeit , müssen die britischen Vorschläge überarbeitet und weiter verhandelt werden […]“ Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel hat in Salzburg unterstrichen, dass es „noch ein großes Stück Arbeit [gibt], … wie die zukünftigen Handelsbeziehungen aussehen […]. Da waren wir uns heute alle einig, dass es in Sachen Binnenmarkt keine Kompromisse geben kann.“ Bereits zuvor hatte Michel Barnier hinsichtlich der Vorschläge im Handelsbereich im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates wiederholt bekräftigt , dass der Binnenmarkt mit seinen vier Freiheiten eine der zentralen, wenn nicht die zentrale Errungenschaft der EU ist, dessen Erfolg in eben diesen vier Freiheiten, dem gemeinsamen Regelwerk und den gemeinsamen Überwachungsund Durchsetzungsmechanismen begründet ist. Die von der britischen Regierung vorgeschlagene Regelung würde dazu führen, dass diese gemeinsamen Regeln und Institutionen nicht oder nur teilweise Anwendung finden würden. Dies würde die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts stören und Wettbewerbsnachteile für europäische Unternehmen nach sich ziehen. Hinsichtlich der Vorschläge im Zollbereich hatte Michel Barnier verdeutlicht, dass die EU die Kontrolle über ihre Außengrenzen und die dortigen Einnahmen schon aus rechtlichen Gründen nicht an einen Drittstaat abtreten kann. Außerdem hat er darauf verwiesen, dass die britischen Vorschläge eine Reihe von praktischen Fragen aufwerfen. Für den Bereich der inneren Sicherheit hatte Michel Barnier wiederholt betont, dass die britischen Vorschläge im Weißbuch wichtige Elemente enthalten, die eine enge Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich als Drittstaat in diesem Bereich auch in Zukunft möglich machen können. Hierzu gehört das Bekenntnis zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und zur Rolle des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Für den Bereich der äußeren Sicherheit und der Verteidigung hatte er ebenfalls unterstrichen, dass hier die Konvergenz bei den Zielsetzungen sehr groß sei und eine sehr enge Partnerschaft auch in Zukunft von beiden Seiten angestrebt werde. Über den Fortgang der Verhandlungen besteht in den entsprechenden Ratsgremien im Artikel 50-Format ein enger Austausch zwischen den EU27 und der EU- Kommission als Verhandlungsführerin. Der Deutsche Bundestag wird hierüber regelmäßig im Einklang mit den Vorgaben des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) unterrichtet. Task Force für die Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 50 EUV: https://ec.europa.eu/info/ departments/taskforce-article-50-negotiations-united-kingdom_de. Die formellen Verhandlungen über die künftige Partnerschaft können erst beginnen , wenn das Vereinigte Königreich ein Drittstaat ist. Erst im Rahmen dieser Verhandlungen werden Einzelheiten des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens der künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5033 festgelegt werden. Vor Abschluss dieser Verhandlungen kann daher in vielen Bereichen noch keine belastbare Aussage über den Inhalt von Folgeregelungen und deren Auswirkungen auf bestimmte Sachverhalte getroffen werden. Die Bundesregierung wird zu gegebener Zeit in der jeweils vorgesehenen Form die deutschen Positionen in die Vorbereitung dieser Verhandlungen bzw. in die Verhandlungen selbst einbringen. Neben den Austrittsverhandlungen spielen die Vorbereitungen auf den Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union eine wichtige Rolle. Der Europäische Rat hat wiederholt, zuletzt in seinen Schlussfolgerungen von Juni 2018, an die Mitgliedstaaten, die Institutionen der Union und alle Beteiligten appelliert, ihre Arbeit zu intensivieren, um auf allen Ebenen und für alle Ergebnisse gerüstet zu sein. Die Bundesregierung nimmt diese Vorbereitungen sehr ernst. Sie trifft seit Sommer 2016 Vorkehrungen für alle Austrittsszenarien, auch für den Fall eines Austritts ohne Austrittsabkommen. Sie unterscheidet dabei zwischen notwendigem nationalen Gesetzgebungsbedarf im Zusammenhang mit dem Austritt und Verwaltungshandeln (zum Beispiel Aufstockung von Personal in der Zollverwaltung) sowie sonstigem Handlungsbedarf (zum Beispiel dem fortlaufenden Austausch mit Wirtschaft und Zivilgesellschaft). Die Bundesregierung unterscheidet beim absehbaren nationalen Gesetzgebungsbedarf – ähnlich dem Vorgehen der Europäischen Kommission – drei Kategorien von Vorhaben: 1) Gesetzgebungsvorhaben, die unabhängig vom Ausgang der Brexit-Verhandlungen erforderlich werden; 2) Gesetzgebungsvorhaben in Vorbereitung auf eine eventuelle Übergangsphase auf der Grundlage des Entwurfs des Austrittsabkommens; 3) Gesetzgebungsvorhaben, die vom Regelungsumfang des Austrittsabkommens sowie von den Verhandlungen zum Rahmen des zukünftigen Verhältnisses und gegebenenfalls vom Willen des Gesetzgebers abhängen. Seit dem Brexit-Referendum unterhält die Bundesregierung zudem einen engen Austausch mit dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft zur Unterrichtung über den Fortgang der Verhandlungen und über die Konsequenzen, die sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ergeben können. Sie trifft Verbände und Unternehmen regelmäßig zu Einzel- und Sammelgesprächen. Sie unterstreicht dabei stets, dass sich alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger wie auch Unternehmen in Deutschland über die Folgen informiert halten sollten, die sich für sie aus dem Austritt ergeben können. Sie fordert dazu auf, rechtzeitig zum Austritt Ende März 2019 notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Auf folgende Informationen wird hingewiesen: Auf der Internetseite des Bundespresseamtes finden sich zahlreiche Informationen zum Brexit. Die Bundesministerien halten ebenfalls fachspezifische Informationen bereit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hält auf seiner Internetseite umfangreiche Informationen für Unternehmen bereit. Es hat zudem ein Brexit-Info-Telefon eingerichtet, an das sich Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen mit ihren Fragen und Anliegen wenden können. Die Bundesgesellschaft Germany Trade & Invest (GTAI) informiert regelmäßig über Aktuelles und Hintergründe zu den Brexit-Verhandlungen (www.gtai.de/ GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/Specials/special-brexit.html). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5033 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die vom BMWi geförderte Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer informiert über Auswirkungen des Brexit auf deutsche Unternehmen (https://grossbritannien .ahk.de/brexit-update/). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gibt Unternehmen u. a. auf der Internetseite die Möglichkeit, sich im Bereich der Finanzdienstleistungen zum Thema Brexit zu informieren (www.bafin.de/DE/Aufsicht/Uebergreifend/ Brexit/brexit_node.html). Sie finden dort zur Unterstützung ihrer Vorbereitung u. a. Informationen zu Zulassungsverfahren , internen Risikomodellen, Outsourcing und Antworten auf „häufig gestellte Fragen“. Die Deutsche Bundesbank hat auf ihrer Internetseite einen Bereich mit bankenaufsichtlichen Informationen u. a. für Kreditinstitute, die im Zuge des Brexit über Standortverlagerungen bzw. -erweiterungen nachdenken („incoming banks“), geschaltet (www.bundesbank.de/Navigation/DE/Aufgaben/Bankenaufsicht/Einzelaspekte /Brexit/brexit.html). Zudem wurden eine Hotline (069 9566 7372) sowie eine zentrale Email-Adresse (Brexit@bundesbank.de) für betroffene Kreditinstitute eingerichtet. Die Zollverwaltung stellt auf ihrer Website Informationen zum Brexit in Bezug auf die zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Themen zur Verfügung (www.zoll. de/DE/Fachthemen/Zoelle/Brexit/brexit_node.html). Die Webseite der nationalen Auskunftsstelle des Bundes für REACH, CLP und Biozide (Helpdesk der Bundesstelle für Chemikalien) hat zu den Auswirkungen des Brexit auf das Chemikalienrecht, insbesondere die REACH-Verordnung, einen Link zu den umfangreichen Informationen auf der Webseite der Europäischen Chemikalienagentur ECHA eingerichtet (www.reach-clp-biozid-helpdesk. de/de/Aktuelles/Aktueller-Monat_04_REACH_Brexitseite%20ECHA.html). Zudem informieren und beraten zahlreiche Fachverbände zu Fragen des Austritts. Beispielsweise hat der Bundesverband der Deutschen Industrie ein Kompendium mit einem umfangreichen Leitfaden und praxisorientierten Fragen zur Vorbereitung von Unternehmen herausgegeben (https://bdi.eu/themenfelder/europa/#/ publikation/news/der-brexit-kommt-was-ist-zu-tun/). Mit seiner „Brexit Checkliste“ ist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag ähnlich vorgegangen (www.ihk.de/brexitcheck). Im Bereich Finanzdienstleistungen halten viele Unternehmensverbände umfangreiche , auf die jeweiligen Sektoren bezogene Informationen bereit, z. B. (zu Banken ) über https://bankenverband.de/dossier/brexit/ und (zu Versicherungen) https:// positionen.gdv.de/brexit-und-versicherungen/. Im Bereich der Humanarzneimittel informieren die deutschen Zulassungsbehörden , das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und das Paul Ehrlich Institut (PEI) über die Auswirkungen des Brexit. Sie stellen Informationen für pharmazeutische Unternehmer zur Verfügung (www.bfarm.de/DE/ Arzneimittel/Arzneimittelzulassung/ZulassungsrelevanteThemen/Brexit/_node. html; www.pei.de/DE/infos/pu/auswirkungen-brexit-vorbereitungen-paul-ehrlichinstitut .html). Darüber hinaus stellt auch die Europäische Arzneimittelagentur auf ihrer Internetseite Informationen zu den Auswirkungen des Brexit für Unternehmen zur Verfügung (www.ema.europa.eu/ema/index.jspcurl=pages/about_us/general/ general_content_001891.jsp&mid=WC0b01ac0580cb2e5b). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5033 Die Bundesregierung überprüft den Stand der Planungen fortlaufend und entwickelt ihre Planungen zu allen Austrittsszenarien entsprechend dem Fortgang der Verhandlungen weiter. Die Bundesregierung stimmt sich in dieser Frage eng mit den europäischen Partnern und der Europäischen Kommission ab. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag regelmäßig über den Stand der legislativen und sonstigen Planungen. 1. Wie haben sich die Exporte deutscher Unternehmen in das Vereinigte Königreich in den vergangenen fünf Jahren, aufgeschlüsselt nach den zehn bedeutendsten Branchen, entwickelt? Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes haben sich die Exporte wie folgt entwickelt: Vereinigtes Königreich Export in Mrd. Euro Branche Anteil 2017 2017 2016 2015 2014 2013 2012 Diff 17/12 1 Kraftwagen und Kraftwagenteile 29,5% 24,9 27,2 29,1 24,1 20,7 18,8 +33,0% 2 Maschinen 10,9% 9,2 9,1 8,9 8,4 7,8 7,6 +20,7% 3 Datenverarbeitungsgeräte, elektr. u. opt. Erzeugn. 7,3% 6,2 5,9 6,2 5,9 5,4 5,3 +17,0% 4 Chemische Erzeugnisse 7,2% 6,1 5,7 6,0 5,9 5,5 5,6 +9,6% 5 Pharmazeutische und ähnliche Erzeugnisse 6,0% 5,0 6,3 7,1 6,1 5,3 5,0 +1,8% 6 Sonstige Waren 5,6% 4,7 4,8 5,3 4,6 3,8 3,9 +20,4% 7 Sonstige Fahrzeuge 5,2% 4,4 3,7 3,1 2,2 2,3 3,3 +34,3% 8 Metalle 4,9% 4,1 3,9 3,7 3,8 3,7 5,1 -19,3% 9 Nahrungsmittel und Futtermittel 4,5% 3,8 3,8 3,9 3,6 3,4 3,3 +14,8% 10 Elektrische Ausrüstungen 4,2% 3,6 3,5 3,4 3,1 2,8 2,7 +29,9% Insgesamt 100,0% 84,4 85,9 89,0 79,2 71,3 70,8 +19,2% Quelle: Statistisches Bundesamt 2. Inwieweit wirkt sich aus Sicht der Bundesregierung der seit dem Brexit-Referendum gefallene Wechselkurs des Britischen Pfundes gegenüber dem Euro auf Exporte in das Vereinigte Königreich bzw. auf die Importe aus dem Vereinigten Königreich aus? Welche Folgen ergeben sich hieraus für deutsche Unternehmen? Der Wechselkurs des britischen Pfundes hat sich seit dem Referendum über den Austritt aus der Europäischen Union gegenüber dem Euro um etwa 13 Prozent abgeschwächt. Bei unveränderten Preisen der deutschen Exporteure in britischen Pfund führt dies dazu, dass die in Euro ausgewiesenen Exporte sich entsprechend dem Wechselkurs ändern. Der Wechselkurseffekt wird maßgeblichen Anteil daran haben, dass im Juli 2018 die nominalen deutschen Exporte in das Vereinigte Königreich etwa drei Prozent unter dem Niveau von Juli 2016 liegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5033 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Warum ist es der Bundesregierung nicht gelungen, die Bewerbungen Bonns als neuem Standort der Europäischen Arzneimittelbehörde EMA und Frankfurt am Mains als neuem Standort der Europäischen Bankenaufsicht EBA erfolgreich zu unterstützen? Deutschland hat mit der EMA-Bewerbung Bonn und der EBA-Bewerbung Frankfurt am Main zwei sehr gute Kandidaturen präsentiert. Über das konkrete Abstimmungsverhalten der Mitgliedstaaten im Rahmen der geheimen Abstimmungsverfahren liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 4. Welchen Anteil hat Großbritannien am Energiemarkt der Europäischen Union? Daten und Statistiken zu relevanten Indikatoren für den britischen Energiemarkt/ Energiehandel können z. B. dem „United Kingdom: Energy Union Factsheet“ der Europäischen Kommission (24. November 2017; https://ec.europa.eu/commission/ publications/energy-union-factsheets-eu-countries_en) oder dem amtlichen „Digest of United Kingdom Energy Statistics“ (www.gov.uk/government/collections/ digest-of-uk-energy-statistics-dukes) entnommen werden. 5. Welche gemeinsamen Energieprojekte, in die Großbritannien aktuell auf EU-Ebene eingebunden ist, werden vom Brexit betroffen sein? Hinsichtlich der Betroffenheit von gemeinsamen Energieprojekten auf EU-Ebene wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 6. Wie viele Gesellschaften in Rechtsform nach britischem Recht, z. B. einer britischen Limited (Ltd.), haben ihren Geschäftssitz in Deutschland? Welche Rechtsnormen werden nach dem Austritt von Großbritannien aus der EU im Hinblick auf diese Gesellschaften in Deutschland Anwendung finden ? Wie werden diese Gesellschaften insbesondere hinsichtlich Rechtsfähigkeit, Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer, eingeordnet werden, wenn sie sich nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen können? Plant die Bundesregierung eine Anpassung der Regelungen zum internationalen Gesellschaftsrecht? Von den Gesellschaften in der Rechtsform einer private company limited by shares (Ltd.) mit Verwaltungssitz in Deutschland existieren schätzungsweise 8 000 bis 10 000. Über die anderen Gesellschaftsrechtsformen verfügt die Bundesregierung über keine eigenen Erkenntnisse. Das anzuwendende Recht bestimmt sich nach der Rechtsform, die die betreffenden Gesellschaften mit dem Wirksamwerden des Austritts oder ggf. dem Ende einer vereinbarten Übergangsphase haben werden. Welches dieser Szenarien eintritt , ist vom Ausgang der Verhandlungen abhängig. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, dass die betreffenden Gesellschaften nach einer der in Deutschland zur Verfügung stehenden Auffangrechtsformen behandelt werden, d. h. als offene Handelsgesellschaft (OHG) – falls sie ein Handelsgewerbe betreiben sollten –, ansonsten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Haben die betreffenden Gesellschaften nur einen Gesellschafter , würde dieser wiederum als Einzelkaufmann oder als gewöhnliche Einzelperson behandelt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5033 Als OHG wäre die betreffende Gesellschaft rechtsfähig, als GbR nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls dann, wenn sie nach außen hin am Rechtsverkehr teilnehmen würde. Als Gesellschafter einer rechtsfähigen GbR oder einer OHG dürften sie für die Gesellschaftsverbindlichkeiten in analoger oder direkter Anwendung von § 128 Handelsgesetzbuch persönlich haften. Hinsichtlich der Geschäftsführung bei der GbR und der OHG wird im Übrigen auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen (§§ 709 bis 713 des Bürgerlichen Gesetzbuches , §§ 114 bis 117 des Handelsgesetzbuches). Eine Anpassung der kollisionsrechtlichen Regelungen ist gegenwärtig nicht geplant . Dessen ungeachtet liegt zwischenzeitlich ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Viertes Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vor. Der Referentenentwurf soll die Verschmelzung einer Ltd. z. B. auf eine UG & Co. KG ermöglichen. Ferner ist geregelt, dass es für die Rechtzeitigkeit der Verschmelzung ausreicht, wenn der Verschmelzungsplan vor dem Austritt notariell beurkundet wird. Das weitere Verschmelzungsverfahren mit der Einholung weiterer Unterlagen und ihrer Einreichung beim Handelsregister soll auch danach durchgeführt werden können. 7. Welchen Einfluss wird der Brexit auf die EU-Kohäsions- und -Strukturpolitik sowie den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) haben? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 8. Ist geplant, ein Zollkooperationsabkommen mit Großbritannien zu verhandeln ? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 9. Welchen zeitlichen Vorlauf benötigen die bundesdeutschen Zollbehörden, um auf die vermutlich höheren Fallzahlen nach dem Brexit vorbereitet zu sein? Welche Finanzmittel sind für zusätzliche Zollbeamte und Formalitäten im immer noch nicht auszuschließenden Fall eines „cliff-edge Brexit“ (Rückfall auf WTO-Regeln) im März 2019 notwendig, und wie sind sie im Haushalt eingeplant? Aktuell laufen in der Zollverwaltung Vorbereitungsmaßnahmen, um auf die absehbar höheren Fallzahlen vorbereitet zu sein. Zum Vorgehen hinsichtlich des durch den Austritt hervorgerufenen Personal- und Haushaltmittelbedarfs bei der Zollverwaltung wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/4398 verwiesen. Dieses Vorgehen umfasst auch das Szenario eines „cliff-edge-Brexit“, so dass kein gesonderter Personal- und Haushaltsmittelbedarf für dieses Szenario ausgewiesen ist. 10. Wie lange dauert die Ausbildung zusätzlicher Zollbeamter, und welche Vorbereitungen werden schon getroffen, damit einem erhöhten Bedarf entsprochen werden kann? Die Ausbildung von Nachwuchskräften dauert für den mittleren Dienst zwei Jahre und für den gehobenen Dienst drei Jahre. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/4398 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5033 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Durch welche Maßnahmen will die Bundesregierung sicherstellen, dass Unternehmen rechtzeitig von rechtlichen Änderungen bei der Zollabwicklung informiert werden? Es finden derzeit Informationsveranstaltungen („road shows“) zum Thema „Der Zoll und Brexit“ für die Wirtschaft durch das Bundesfinanzministerium und die Generalzolldirektion einerseits sowie Wirtschaftsverbände und Industrie- und Handelskammern andererseits statt (sieben Termine in den einzelnen örtlichen Industrie- und Handelskammern Stuttgart, Nürnberg, Leipzig, Frankfurt am Main, Köln, Berlin, Hamburg). Die Veranstaltungen richten sich sowohl an Unternehmen ohne Zollerfahrung, die bislang primär im EU-Binnenmarkt aktiv sind, als auch an Unternehmen mit Erfahrungen im Handel mit Drittländern. Flankierend werden die Hauptzollämter mit ihren örtlichen Industrie- und Handelskammern Kontakt aufnehmen, um sich über mögliche Auswirkungen des Austritts auszutauschen. Dabei wird das Ziel verfolgt, den Wirtschaftsbeteiligten in Fragen des Austritts als Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung zu stehen sowie Bedarfe, Anforderungen und vermutete Praxisprobleme der Wirtschaft zu identifizieren. Ergänzend wurde der Internetauftritt auf zoll.de (auch mit Links zu Informationen der Europäischen Kommission im Bereich Zoll und Indirekte Steuern) für den Bereich Brexit veröffentlicht und stetig aktualisiert, damit sich Wirtschaftsbeteiligte frühzeitig informieren können. 12. Wie schätzt die Bundesregierung die Gefahr ein, dass ein – wie von der Premierministerin Theresa May gefordert – durchlässiges Grenzregime an der inneririschen Grenze zum Einfallstor für Schmuggel und Betrug bei Zöllen und Mehrwertsteuer wird? Der Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu hypothetischen Fragen und Mutmaßungen. 13. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über bereits erfolgte Änderungen von Lieferketten durch deutsche und britische Unternehmen als Reaktion auf die Brexit-Entscheidung vor, und welche Auswirkungen haben diese Änderungen auf die deutsche Wirtschaft und den Staatshaushalt? Die Analyse von internationalen Lieferketten erfolgt üblicherweise mit Hilfe von Daten zu globalen Wertschöpfungsverflechtungen (insbesondere die TiVA-Datenbank der OECD), die auf so genannten Input-Output-Tabellen beruhen. Auf Basis dieser Datenquellen lassen sich noch keine Aussagen über die Änderungen von Lieferketten nach dem Referendum im Juni 2016 treffen, da lediglich Daten bis zum Jahr 2014 vorliegen. 14. Welche Pflichten erlegt § 93 Absatz 2 des Aktiengesetzes (AktG) den Vorständen von Aktiengesellschaften im Hinblick auf den Brexit auf? § 93 Absatz 2 AktG regelt keine besonderen Pflichten für Vorstände im Hinblick auf den Austritt, sondern enthält den allgemeinen Haftungstatbestand des Aktienrechts für Vorstandsmitglieder. Eine generelle Aussage im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder im Falle des Austritts lässt sich § 93 AktG insgesamt daher nicht entnehmen; die Pflichten können nur für jedes Unternehmen und deren Vorstände individuell bestimmt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/5033 15. Welche Folgen hat die Ablehnung des Vorschlags zu Zollkontingenten, auf die sich EU und Großbritannien geeinigt haben, durch andere WTO-Mitglieder wie Neuseeland oder USA? Die Bundesregierung nimmt derzeit keine Bewertung der Gespräche über die Anpassung der Zollkontingente im Rahmen der WTO vor, da diese noch andauern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333