Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 11. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5034 19. Wahlperiode 15.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/4596 – Pauschbeträge und Pauschalen bei der Einkommensteuer V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Innerhalb des Einkommensteuerrechts sind verschiedene Pauschbeträge und Pauschalen vorgesehen, die angerechnet werden, ohne dass dafür Einzelbeträge z. B. durch Belege nachgewiesen werden müssen. Die Pauschalen sind für die Steuerzahler von Vorteil, da diese weniger Belege sammeln und einreichen müssen. Gleichzeitig dienen die Pauschalen der Verwaltungsvereinfachung, da für die Finanzbehörde aufwendige Belegprüfungen vermieden werden können. Sind die Pauschbeträge bei der Einkommensteuer in absoluten Zahlen ausgegeben , sinkt die Höhe der Beträge an realem Wert im Zuge der kalten Progression. 1. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Einnahmen durch die Einkommensteuer in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte die absoluten Zahlen und relativen Steigerungswerte angeben)? Die Einkommensteuer wird in verschiedenen Erhebungsformen vereinnahmt und ist in der Kassenstatistik des Bundes dementsprechend in mehreren Steuerarten (veranlagte Einkommensteuer, Lohnsteuer, Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge , nicht veranlagte Steuern vom Ertrag) erfasst. Unter der Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge und den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag werden zudem die von den nach Körperschaftsteuergesetz besteuerten Kapitalgesellschaften gezahlten Kapitalertragsteuern vereinnahmt. Insofern können die Einnahmen aus der Kapitalertragsteuer nur anteilig der Einkommensteuer zugerechnet werden. Über die Höhe des Anteils liegen jedoch keine Informationen vor. Die Einnahmen aus der Einkommensteuer und aus den Kapitalertragsteuern in den letzten 10 Jahren sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5034 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr Lohn- und Einkommensteuer Kapitalertragsteuer (seit 1.1.2009 in Form der Abgeltungsteuer) veranlagte Einkommensteuer Lohnsteuer Summe Abgeltung-steuer auf Zins- und Veräußerungserträge nicht veranlagte Steuern vom Ertrag Summe in Mrd. € Änd. ggü. Vj. in Prozent in Mrd. € Änd. ggü. Vj. in Prozent in Mrd. € Änd. ggü. Vj. in Prozent in Mrd. € Änd. ggü. Vj. in Prozent in Mrd. € Änd. ggü. Vj. in Prozent in Mrd. € Änd. ggü. Vj. in Prozent 2008 32,7 30,6 141,9 7,7 174,6 11,3 13,5 20,4 16,6 20,2 30,0 20,3 2009 26,4 -19,1 135,2 -4,7 161,6 -7,4 12,4 -7,6 12,5 -24,7 24,9 -17,0 2010 31,2 18,0 127,9 -5,4 159,1 -1,6 8,7 -30,0 13,0 4,1 21,7 -12,9 2011 32,0 2,6 139,7 9,3 171,7 8,0 8,0 -7,9 18,1 39,7 26,2 20,6 2012 37,3 16,5 149,1 6,7 186,3 8,5 8,2 2,7 20,1 10,6 28,3 8,2 2013 42,3 13,5 158,2 6,1 200,5 7,6 8,7 5,2 17,3 -14,0 25,9 -8,4 2014 45,6 7,9 168,0 6,2 213,6 6,5 7,8 -9,8 17,4 1,0 25,2 -2,7 2015 48,6 6,5 178,9 6,5 227,5 6,5 8,3 5,7 17,9 3,0 26,2 3,8 2016 53,8 10,8 184,8 3,3 238,7 4,9 5,9 -28,1 19,5 8,4 25,4 -3,1 2017 59,4 10,4 195,5 5,8 255,0 6,8 7,3 23,5 20,9 7,5 28,3 11,3 2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Einkommensteuer am Gesamtsteueraufkommen bei Bund, Länder und Gemeinden (bitte getrennt angeben)? Der Anteil der Einkommensteuer am Gesamtsteueraufkommen von Bund, Ländern und Gemeinden ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Bezüglich der Erfassung der Einkommensteuer in der Kassenstatistik des Bundes in verschiedenen Erhebungsformen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Gebietskörperschaft Steuereinnahmen insgesamt Lohn- und Einkommensteuer Kapitalertragsteuer (seit 1.1.2009 in Form der Abgeltungsteuer) in Mrd. € in Mrd. € in Prozent der Steuereinnahmen insgesamt in Mrd. € in Prozent der Steuereinnahmen insgesamt Bund 309,4 108,4 35,0 13,7 4,4 Länder 298,4 108,4 36,3 13,7 4,6 Gemeinden 105,1 38,2 36,3 0,9 0,9 3. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit einkommensteuerpflichtig ? Wie viele Personen waren 1988, 1998 bzw. 2008 einkommensteuerpflichtig? In den Jahren 1988, 1998, 2008 und 2017 stellt sich die Anzahl der von den Finanzämtern zu veranlagenden einkommensteuerpflichtigen Fälle bzw. Personen wie folgt dar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5034 Jahr Anzahl der zu veranlagenden Einkommensteuerpflichtigen1) Anzahl der Fälle2) Anzahl der Personen (geschätzt)3) 2017 28.502.418 40,1 Mio. 2008 26.157.639 36,8 Mio. 19983) 28.608.338 40,2 Mio. 19883),4) 23.074.541 32,4 Mio. Anmerkungen: 1) Für den dem Kalenderjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum. 2) Die Finanzämter erheben nur die Anzahl der Fälle. Dabei zählen zusammenveranlagte Ehegatten bzw. Lebenspartnerschaften als ein Fall. 3) Bis 2006 galt eine andere Zählweise. 4) Einschließlich Lohnsteuer-Jahresausgleiche. 4. Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren eine Steuererklärung abgegeben (bitte nach Jahren aufschlüsseln )? In den letzten zehn Jahren hat sich die Anzahl der in den Finanzämtern eingegangenen Einkommensteuererklärungen jährlich wie folgt entwickelt. Jahr Anzahl der eingegangenen Einkommensteuererklärungen1) Anzahl der Fälle2) Anzahl der Personen (geschätzt)3) 2017 28.201.961 39,7 Mio. 2016 28.282.494 39,8 Mio. 2015 27.680.610 38,9 Mio. 2014 27.155.505 38,2 Mio. 2013 27.274.077 38,3 Mio. 2012 26.734.666 37,6 Mio. 2011 26.433.505 37,2 Mio. 2010 26.486.205 37,2 Mio. 2009 27.050.452 38,0 Mio. 2008 26.046.136 36,6 Mio. Anmerkungen: 1) Für die beiden dem Kalenderjahr vorangegangenen Veranlagungszeiträume. 2) Die Finanzämter erheben nur die Anzahl der Fälle. Dabei zählen zusammenveranlagte Ehegatten bzw. Lebenspartnerschaften als ein Fall. 3) Die Angabe der Personen kann nur schätzungsweise erfolgen, da die Finanzämter nur die Anzahl der Fälle erheben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5034 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, wie viele Arbeitsstunden Bürger für ihre Steuererklärung jährlich aufwenden (bitte pro Kopf und insgesamt angeben )? Ausweislich der Datenbank aller rechtlichen Vorgaben des Statistischen Bundesamtes (WebSKM) beträgt der Zeitaufwand für die jährliche Abgabe der Einkommensteuererklärung in typischen Fällen der Arbeitnehmerveranlagung für rd. 14,1 Millionen Bürgerinnen und Bürger im Durchschnitt jeweils rd. 3 Stunden und 50 Minuten, insgesamt also rd. 54,05 Millionen Stunden. 6. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, wie viele Arbeitsstunden deutsche Finanzämter jährlich damit verbringen, Steuererklärungen zu prüfen? Wie viel Geld kostet die Prüfung aller Steuererklärungen jährlich? Für die Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen (einschl. veranlagungsbegleitender Tätigkeiten und der Rechtsbehelfsbearbeitung) fallen jährlich schätzungsweise 50 Mio. Arbeitsstunden an. Die Gesamtausgaben betragen dafür jährlich schätzungsweise 2,3 Mrd. Euro. 7. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Pauschale zum Auslagenersatz an Arbeitnehmer für Telekommunikationsleistungen (§ 3 Nummer 50 des Einkommensteuergesetzes – EStG; R 3.50 der Lohnsteuerrichtlinien – LStR) das letzte Mal angehoben? Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer diejenigen Ausgaben, die er für Rechnung des Arbeitgebers getätigt hat, nach § 3 Nummer 50 EStG steuerfrei ersetzen. Pauschaler Auslagenersatz des Arbeitgebers führt aber grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, es sei denn, er kehrt regelmäßig wieder und die entstandenen Aufwendungen werden für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen vom Arbeitnehmer nachgewiesen. Bei Telekommunikationsaufwendungen , die erfahrungsgemäß beruflich veranlasst beim Arbeitnehmer anfallen , können nach R 3.50 Absatz 2 Satz 4 LStR aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis 20 Prozent des Rechnungsbetrags, höchstens 20 Euro monatlich steuerfrei ersetzt werden. Die Regelung wurde erstmals in die LStR für das Jahr 2002 vom 11. Oktober 2001 (LStR 2002) aufgenommen. a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Personen höhere Kosten als die Pauschale haben und sich deshalb diesbezüglich veranlagt haben lassen? Der Bundesregierung liegen keine Zahlen dazu vor, in welchen Fällen sich Steuerpflichtige veranlagen lassen, weil Sie im Einzelfall höhere Kosten als die maßgeblichen Pauschalen geltend machen wollen. Veranlagungsgründe können vielfältig sein. Zum einen bestehen die Pflichtveranlagungstatbestände (z. B. § 46 EStG), zum anderen können mehrere Faktoren dafür ausschlaggebend sein, eine Veranlagung zu beantragen. b) Plant die Bundesregierung, die Pauschale anzuheben? Die Anhebung von einkommensteuerlichen Pauschalbeträgen ist regelmäßig Gegenstand von Überlegungen im Zusammenhang mit der Erstellung von Änderungsgesetzen zum Einkommensteuergesetz und bei der Änderung oder Neufassung von Richtlinien. Aktuelle Gesetzes- oder Richtlinienentwürfe der Bundesregierung sehen keine Änderungen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5034 c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung der Pauschale um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Nein. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu den aus der Erhöhung der Pauschalbeträge resultierenden Mindereinnahmen vor. 8. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Pauschale zur Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen für Ehrenamtliche (R 3, 12 LStR) das letzte Mal angehoben? Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen für öffentliche Dienste geleistet werden, bleiben gemäß § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG steuerfrei, wenn damit kein Verdienstausfall oder Zeitverlust ausgeglichen werden soll und sie den Erwerbsaufwand (Betriebsausgaben oder Werbungskosten), der dem Empfänger erwächst, nicht offenbar übersteigen. Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt , so kann nach R 3.12 Absatz 3 Lohnsteuer-Richtlinien – LStR – bei hauptamtlich und ehrenamtlich tätigen Personen in der Regel ohne weiteren Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 200 Euro monatlich angenommen werden. Bei der Regelung des R 3.12 Absatz 3 LStR handelt es sich um eine Nachweiserleichterung im Verwaltungswege. Dieser Betrag wurde zuletzt durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 vom 8. Juli 2013 mit Wirkung ab 1. Januar 2013 von 175 Euro auf 200 Euro monatlich angehoben. a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Personen höhere Kosten als die Pauschale haben und sich deshalb diesbezüglich veranlagt haben lassen? Es wird auf die Antwort zu Frage 7a verwiesen. b) Plant die Bundesregierung, die Pauschale anzuheben? Es wird auf die Antwort zu Frage 7b verwiesen. c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung der Pauschale um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Es wird auf die Antwort zu Frage 7c verwiesen. 9. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Betriebsausgabenpauschale (§ 4 Absatz 4 EStG; H 18.2 der Einkommensteuer-Hinweise – EStH) das letzte Mal angehoben? § 4 Absatz 4 EStG sieht keinen pauschalen Betriebsausgabenabzug vor. Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens lässt die Finanzverwaltung für bestimmte freie Berufe einen pauschalen Betriebsausgabenabzug in Höhe eines festgelegten Prozentsatzes von den Betriebseinnahmen zu (vgl. BMF-Schreiben vom 21. Januar 1994, BStBl I S. 112). Mit steigenden Betriebseinnahmen steigt daher auch der Betrag der pauschalen Betriebsausgaben. Tatsächlich angefallene höhere Betriebsausgaben können abgezogen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5034 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Personen höhere Kosten als die Pauschale haben und sich deshalb diesbezüglich veranlagt haben lassen? Der Bundesregierung liegen keine Zahlen dazu vor, wie viele Steuerpflichtige diese Verwaltungsregelung anwenden. Unabhängig davon haben Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit nach § 18 EStG ihren Gewinn zu ermitteln und grundsätzlich eine Steuererklärung abzugeben. b) Plant die Bundesregierung, die Pauschale anzuheben? Es wird auf die Antwort zu Frage 7b verwiesen. c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung der Pauschale um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Es wird auf die Antwort zu Frage 7c verwiesen. 10. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Werbungskostenpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG) das letzte Mal angehoben? Mit dem „Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale “ vom 20. April 2009 (BGBl. I. S. 774) wurde die bereits 2004 eingeführte Rechtslage wiederhergestellt, dass Arbeitnehmer für Aufwendungen, die aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (früher Arbeitsstätte) entstehen, arbeitstäglich eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen können. a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Personen höhere Kosten als die Pauschale haben und sich deshalb diesbezüglich veranlagt haben lassen? Es wird auf die Antwort zu Frage 7a verwiesen. b) Plant die Bundesregierung, die Pauschale anzuheben? Es wird auf die Antwort zu Frage 7b verwiesen. c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung der Pauschale um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Die jährlichen Steuermindereinnahmen bei einer Erhöhung der Entfernungspauschale für Arbeitnehmer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG werden wie folgt geschätzt: Erhöhung um 30 Prozent rund 2,1 Mrd. Euro 50 Prozent rund 3,6 Mrd. Euro 100 Prozent rund 7,2 Mrd. Euro. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5034 Da die Regelung gemäß § 4 Absatz 5 Nummer 6 EStG bei der Gewinnermittlung entsprechend anzuwenden ist, ist für Gewerbetreibende, Selbständige und Landund Forstwirte ein Zuschlag vorzunehmen, der grob mit rund 10 Prozent geschätzt wird. Damit ergäben sich folgende jährlichen Steuermindereinnahmen: Erhöhung um 30 Prozent rund 2,3 Mrd. Euro 50 Prozent rund 3,9 Mrd. Euro 100 Prozent rund 7,9 Mrd. Euro. 11. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Werbungskostenpauschale für beruflich veranlasste Fahrten von Kraftwagen (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a EStG) das letzte Mal angehoben? Für die Fahrten im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten auswärtigen Tätigkeit kann der Arbeitnehmer die ihm durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels tatsächlich entstehenden Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen können die Fahrtkosten aus Vereinfachungsgründen auch mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die sich als höchste Wegstreckentschädigung für das maßgebliche Fahrzeug nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) ergeben; aktuell sind dies z. B. für einen PKW 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer. Diese gesetzliche Vereinfachungsregelung (Verweis auf die Kilometerpauschalen nach dem BRKG) wurde zum 1. Januar 2014 mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) eingeführt. Die aktuell gültigen pauschalen Kilometersätze nach § 5 Absatz 1 und 2 BRKG wurden zuletzt 2005 angepasst. a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Personen höhere Kosten als die Pauschale haben und sich deshalb diesbezüglich veranlagt haben lassen? Es wird auf die Antwort zu Frage 7a verwiesen. b) Plant die Bundesregierung, die Pauschale anzuheben? Es wird auf die Antwort zu Frage 7b verwiesen. c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung der Pauschale um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Es wird auf die Antwort zu Frage 7c verwiesen. 12. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Werbekostenpauschale für die doppelte Haushaltsführung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG) das letzte Mal angehoben? Bei der Regelung des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG handelt sich um einen Höchstbetrag von 1 000 Euro im Monat, bis zu dem die den Steuerpflichtigen tatsächlich entstehenden Aufwendungen für eine Unterkunft im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5034 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode gemacht oder nach § 3 Nummer 13 oder § 3 Nummer 16 EStG steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden können. Der Höchstbetrag wurde zum 1. Januar 2014 mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) eingeführt. a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Personen höhere Kosten als die Pauschale haben und sich deshalb diesbezüglich veranlagt haben lassen? Es wird auf die Antwort zu Frage 7a verwiesen. b) Plant die Bundesregierung, die Pauschale anzuheben? Es wird auf die Antwort zu Frage 7b verwiesen. c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung der Pauschale um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Es wird auf die Antwort zu Frage 7c verwiesen. 13. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Werbekostenpauschale für die Mehraufwendungen für Übernachtungen (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a EStG; BStBl. 2014 I, Seite 1412; Rn. 123.) das letzte Mal angehoben ? Übernachtungskosten, die im Rahmen einer beruflich veranlassten auswärtigen Tätigkeit im Inland oder Ausland entstehen, sind in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a EStG sowie R 9.7 Absatz 2 LStR). Eine Werbungskostenpauschale existiert für diese Mehraufwendungen nicht. Im Rahmen der steuerfreien Arbeitgebererstattung können aber Pauschbeträge zur Anwendung kommen. So kann der Arbeitgeber für jede beruflich veranlasste Übernachtung im Inland ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen einen Pauschbetrag in Höhe von 20 Euro nach § 3 Nummer 13 oder § 3 Nummer 16 EStG steuerfrei erstatten. Bei beruflich veranlassten Übernachtungen im Ausland dürfen ohne Einzelnachweis die auf Grundlage der höchsten Auslandsübernachtungsgelder nach dem BRKG jeweils länderweise festgelegten Übernachtungspauschalen (so zuletzt im BMF-Schreiben vom 8. November 2017, BStBl I S. 1457) vom Arbeitgeber nach § 3 Nummer 13 oder § 3 Nummer 16 EStG steuerfrei erstattet werden. Grundlage hierfür ist R 9.7 Absatz 3 LStR. Die Begrenzung der Nutzung dieser Pauschbeträge auf den Fall der steuerfreien Arbeitgebererstattung wurde zum 1. Januar 2008 mit den LStR 2008 eingeführt. a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Personen höhere Kosten als die Pauschale haben und sich deshalb diesbezüglich veranlagt haben lassen? Es wird auf die Antwort zu Frage 7a verwiesen. b) Plant die Bundesregierung, die Pauschale anzuheben? Es wird auf die Antwort zu Frage 7b verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5034 c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung der Pauschale um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Es wird auf die Antwort zu Frage 7c verwiesen. 14. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Werbekostenpauschale für Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Absatz 4a EStG) das letzte Mal angehoben? § 9 Absatz 4a EStG wurde zum 1. Januar 2014 mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) eingeführt. Anstelle der bis dahin geltenden dreistufigen Staffelung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen (für eine beruflich veranlasste auswärtige Tätigkeiten im Inland von mindestens 8 Stunden Abwesenheit 6 Euro, mindestens 14 Stunden Abwesenheit 12 Euro, 24 Stunden Abwesenheit 24 Euro) können seit 2014 bereits bei einer beruflich veranlassten Abwesenheit im Inland von der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte von mehr als 8 Stunden sowie für An- bzw. Abreisetage mit Übernachtung jeweils 12 Euro pro Kalendertag beansprucht werden. Für Tage, an denen der Arbeitnehmer mehr als 24 Stunden im Inland beruflich abwesend ist, können 24 Euro pro Kalendertag beansprucht werden. Für eine beruflich veranlasste auswärtige Tätigkeit im Ausland werden nach § 9 Absatz 4a Satz 5 EStG länderweise unterschiedliche steuerliche Pauschbeträge für die Mehraufwendungen für Verpflegung mit 120 und 80 Prozent auf Basis der für das jeweilige Land geltenden höchsten Auslandstagegelder nach dem BRKG festzusetzen. Die Auslandstagegelder nach dem BRKG, als Grundlage für die daraus hochgerechneten steuerlichen Pauschbeträge, werden regelmäßig angepasst. Die jeweils gültigen steuerlichen Pauschbeträge werden in der Regel jährlich in einem BMF-Schreiben veröffentlicht, so zuletzt mit BMF-Schreiben vom 8. November 2017 (BStBl I S. 1457). a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Personen höhere Kosten als die Pauschale haben und sich deshalb diesbezüglich veranlagt haben lassen? Es wird auf die Antwort zu Frage 7a verwiesen. b) Plant die Bundesregierung, die Pauschale anzuheben? Es wird auf die Antwort zu Frage 7b verwiesen. c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung der Pauschale um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Die jährlichen Steuermindereinnahmen aus der Erhöhung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen gemäß § 9 Absatz 4a EStG werden wie folgt geschätzt : Erhöhung um 30 Prozent rund 0,7 Mrd. Euro 50 Prozent rund 1 Mrd. Euro 100 Prozent über 2 Mrd. Euro. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5034 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Pauschale für Kontoführungsgebühren das letzte Mal angehoben? Kontoführungsgebühren sind Werbungskosten, soweit sie durch Gutschriften von Einnahmen aus dem Dienstverhältnis und durch beruflich veranlasste Überweisungen entstehen. Eine gesetzliche Kontoführungspauschale existiert nicht. Die Länder haben sich jedoch auf eine allgemeine Verwaltungsregelung bzw. eine Nichtbeanstandungsgrenze von 16 Euro im Jahr verständigt. a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Personen höhere Kosten als die Pauschale haben und sich deshalb diesbezüglich veranlagt haben lassen? Es wird auf die Antwort zu Frage 7a verwiesen. b) Plant die Bundesregierung, die Pauschale anzuheben? Es wird auf die Antwort zu Frage 7b verwiesen. c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung der Pauschale um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Die jährlichen Steuermindereinnahmen bei einer Erhöhung der Nichtbeanstandungsgrenze für Kontoführungsgebühren werden wie folgt geschätzt: Erhöhung um 30 Prozent rund 25 Mio. Euro 50 Prozent rund 35 Mio. Euro 100 Prozent rund 75 Mio. Euro. 16. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a EStG) das letzte Mal angehoben? Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag rückwirkend ab 1. Januar 2011 auf 1 000 Euro angehoben. a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Personen höhere Kosten als die Pauschale haben und sich deshalb diesbezüglich veranlagt haben lassen? Es wird auf die Antwort zu Frage 7a verwiesen. b) Plant die Bundesregierung, die Pauschale anzuheben? Es wird auf die Antwort zu Frage 7b verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/5034 c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung der Pauschale um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Die jährlichen Steuermindereinnahmen bei einer Erhöhung des Arbeitnehmer- Pauschbetrags gemäß § 9a EStG werden wie folgt geschätzt: Erhöhung um 30 Prozent rund 1,8 Mrd. Euro 50 Prozent rund 3,0 Mrd. Euro 100 Prozent rund 6,5 Mrd. Euro. 17. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Sonderausgaben- Pauschbetrag (§ 10c EStG) das letzte Mal angehoben? Der Sonderausgaben-Pauschbetrag ist immer dann zu gewähren, wenn nicht höhere Aufwendungen für bestimmte Sonderausgaben (z. B. Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten , Spenden und Mitgliedsbeiträge) nachgewiesen werden. Die Höhe ist seit der Anpassung durch das Steuer-Euroglättungsgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ab dem 1. Januar 2002 unverändert geblieben . a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Personen höhere Kosten als die Pauschale haben und sich deshalb diesbezüglich veranlagt haben lassen? Es wird auf die Antwort zu Frage 7a verwiesen. b) Plant die Bundesregierung, die Pauschale anzuheben? Es wird auf die Antwort zu Frage 7b verwiesen. c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung der Pauschale um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Die jährlichen Steuermindereinnahmen einer Erhöhung des Sonderausgaben- Pauschbetrags gemäß § 10c EStG werden wie folgt geschätzt: Erhöhung um 30 Prozent rund 60 Mio. Euro 50 Prozent rund 100 Mio. Euro 100 Prozent rund 200 Mio. Euro. 18. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Absatz 9 EStG) das letzte Mal angehoben? Der Sparer-Pauschbetrag wurde mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) eingeführt. Dabei wurde der Sparer-Freibetrag und der für Kapitaleinkünfte geltende Werbungskostenpauschbetrag zu einem einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro (1 602 Euro für Verheiratete/Lebenspartner) zusammengefasst und seitdem betragsmäßig nicht verändert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5034 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Personen höhere Kosten als die Pauschale haben und sich deshalb diesbezüglich veranlagt haben lassen? Zahlen dazu liegen der Bundesregierung nicht vor. Es wird zudem darauf hingewiesen , dass es gerade auch Sinn und Zweck des Sparer-Pauschbetrags ist, die Werbungskosten pauschaliert zu berücksichtigen, so dass darüber hinaus eine Berücksichtigung von Werbungskosten im Rahmen der Veranlagung nicht möglich ist. b) Plant die Bundesregierung, die Pauschale anzuheben? Es wird auf die Antwort zur Frage 7b verwiesen. c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung der Pauschale um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Die jährlichen Steuermindereinnahmen einer Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags gemäß § 20 Absatz 9 EStG werden wie folgt geschätzt: Erhöhung um 30 Prozent rund 200 Mio. Euro 50 Prozent rund 320 Mio. Euro 100 Prozent rund 550 Mio. Euro. 19. Wann wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Behinderten-Pauschbeträge (§ 33b Absatz 3 EStG) das letzte Mal angehoben? Die Pauschbeträge für behinderte Menschen als solche sind zwar der Höhe nach seit 1975 unverändert geblieben. Allerdings sind bei der steuerlichen Anerkennung von behinderungsbedingten Mehraufwendungen in den vergangenen Jahren wesentliche Verbesserungen eingetreten. Während bis einschließlich 2007 nach dem Wortlaut des § 33b Absatz 1 EStG der Steuerpflichtige bei allen behinderungsbedingten Krankheitskosten wählen musste, ob er seine Aufwendungen durch Einzelnachweise und unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG geltend macht oder den Pauschbetrag nach § 33b EStG in Anspruch nehmen wollte, werden ab 2008 durch die Pauschbeträge nur noch Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf abgegolten. Alle weiteren außergewöhnlichen Belastungen, wie z. B. Krankheitskosten, können zusätzlich nach § 33 EStG geltend gemacht werden, auch wenn sie behinderungsbedingt entstanden sind. a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Personen höhere Kosten als die Pauschale haben und sich deshalb diesbezüglich veranlagt haben lassen? Es wird auf die Antwort zu Frage 7a verwiesen. b) Plant die Bundesregierung, die Pauschale anzuheben? Der Koalitionsvertrag enthält einen Prüfauftrag zur Anpassung der steuerlichen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung. Das Bundesministerium der Finanzen prüft zurzeit, welche Möglichkeiten bestehen, um die Belange von Menschen mit Behinderungen steuerlich angemessen berücksichtigen zu können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/5034 c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung der Pauschale um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Die jährlichen Steuermindereinnahmen einer Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge gemäß § 33b Absatz 3 EStG werden wie folgt geschätzt: Erhöhung um 30 Prozent rund 290 Mio. Euro 50 Prozent rund 470 Mio. Euro 100 Prozent rund 930 Mio. Euro. 20. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Hinterbliebenen- Pauschbetrag (§ 33b Absatz 4 EStG) das letzte Mal angehoben? Die Höhe des Hinterbliebenen-Pauschbetrags, dessen Gewährung allein an den in § 33b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 EStG aufgezählten Leistungsbezug gekoppelt ist, ist seit der Anpassung durch das Steuer-Euroglättungsgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ab dem 1. Januar 2002 unverändert geblieben . a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Personen höhere Kosten als die Pauschale haben und sich deshalb diesbezüglich veranlagt haben lassen? Es wird auf die Antwort zu Frage 7a verwiesen. b) Plant die Bundesregierung, die Pauschale anzuheben? Es wird auf die Antwort zu Frage 7b verwiesen. c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung der Pauschale um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Die vorgeschlagenen Erhöhungen würden zu geringfügigen steuerlichen Mindereinnahmen führen. 21. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Absatz 6 EStG) das letzte Mal angehoben? Der Pflege-Pauschbetrag, der anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG geltend gemacht werden kann, wurde ab dem Veranlagungszeitraum 1990 durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) eingeführt. Die Höhe ist seit der Anpassung das Steuer-Euroglättungsgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ab dem 1. Januar 2002 unverändert geblieben. a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Personen höhere Kosten als die Pauschale haben und sich deshalb diesbezüglich veranlagt haben lassen? Es wird auf die Antwort zu Frage 7a verwiesen. b) Plant die Bundesregierung, die Pauschale anzuheben? Es wird auf die Antwort zu Frage 7b verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5034 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung der Pauschale um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Die jährlichen Steuermindereinnahmen einer Erhöhung des Pflege-Pauschbetrags gemäß § 33b Absatz 6 EStG werden wie folgt geschätzt: Erhöhung um 30 Prozent rund 20 Mio. Euro 50 Prozent rund 30 Mio. Euro 100 Prozent rund 55 Mio. Euro. 22. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Vorsorge-Pauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 EStG) das letzte Mal angehoben? Durch die Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 4 EStG) werden die regelmäßig anfallenden Vorsorgeaufwendungen eines Arbeitnehmers in pauschalierter Form im Lohnsteuerabzugsverfahren steuermindernd berücksichtigt. Die letzte wesentliche Änderung der Vorsorgepauschale gab es zum 1. Januar 2010 durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959). Hintergrund der damaligen Neustrukturierung und Anhebung waren die Änderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben. a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Personen höhere Kosten als die Pauschale haben und sich deshalb diesbezüglich veranlagt haben lassen? Es wird auf die Antwort zu Frage 7a verwiesen. b) Plant die Bundesregierung, die Pauschale anzuheben? Die im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigende Vorsorgepauschale orientiert sich an den regelmäßig anfallenden Vorsorgeaufwendungen eines Arbeitnehmers , wie sie im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben berücksichtigt würden. Eine isolierte Anhebung der Vorsorgepauschale würde daher lediglich zu einem zu niedrigen Lohnsteuerabzug gegenüber der festzusetzenden Einkommensteuer führen und somit Einkommensteuernachzahlungen zur Folge haben. Eine isolierte Anhebung der ist daher derzeit nicht geplant . c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung der Pauschale um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Es wird auf die Antwort zu Frage 22b verwiesen. Eine isolierte Anhebung der Vorsorgepauschale wäre zudem nicht systemkonform. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/5034 23. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Werbekostenpauschale für Renteneinkünfte (§ 9a Satz 1 Nummer 3 EStG) das letzte Mal angehoben ? Der Werbungskostenpauschbetrag für Renteneinkünfte wurde seit seiner Einführung nicht angehoben. a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Personen höhere Kosten als die Pauschale haben und sich deshalb diesbezüglich veranlagt haben lassen? Es wird auf die Antwort zu Frage 7a verwiesen. b) Plant die Bundesregierung, die Pauschale anzuheben? Es wird auf die Antwort zu Frage 7b verwiesen. c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen eine Erhöhung der Pauschale um 30 Prozent, 50 Prozent bzw. 100 Prozent führen würde? Die jährlichen Steuermindereinnahmen einer Erhöhung der Werbungskostenpauschale gemäß § 9a Satz 1 Nummer 3 EStG werden wie folgt geschätzt: Erhöhung um 30 Prozent rund 50 Mio. Euro 50 Prozent rund 80 Mio. Euro 100 Prozent rund 170 Mio. Euro. 24. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, Pauschalen des Einkommensteuerrechts , welche in absoluten Beträgen ausgewiesen sind, automatisch mit der Inflation zu erhöhen? Gegen eine automatische Anpassung (Indexierung) steuerlicher Größen bestehen von Seiten der Bundesregierung grundsätzliche Bedenken. Zum einen würde damit das Parlament einen Teil seiner Budgethoheit verlieren, zum anderen sprechen stabilitätspolitische Bedenken dagegen. Wesentlich ist dabei die Präjudizgefahr einer Ausbreitung von Indexierungsregelungen innerhalb des Steuerrechts und in andere Rechtsbereiche mit dem Risiko einer Verstärkung oder gar Förderung von Inflationstendenzen. Darüber hinaus können diskretionäre Anpassungen steuerlicher Größen grundlegenden wirtschafts-, finanz- und sozialpolitischen Zielsetzungen besser Rechnung tragen (vgl. Antwort zur Kleinen Anfrage der AfD vom 20. Juli 2018, Bundestagsdrucksache 19/3492). 25. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über andere EU- bzw. OECD-Staaten, welche eine automatische Anpassung von Pauschbeträgen vornehmen? Nach Kenntnis der Bundesregierung erfolgt in den Staaten Dänemark, Frankreich , Mexiko, Schweiz, Slowenien, Spanien und USA eine Indexierung bei verschiedenen steuerlichen Pauschbeträgen (zur Indexierung von Steuertarifen und steuerlichen Abzugsbeträgen vgl. auch Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/3492). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333