Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 12. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5058 19. Wahlperiode 16.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Franziska Brantner, Margarete Bause, Agnieszka Brugger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/4482 – Neue Ansätze zur Sicherung der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie im Mehrjährigen Finanzrahmen der Europäischen Union ab 2021 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 2. Mai 2018 hat die EU-Kommission einen Verordnungsvorschlag über den Schutz des EU-Haushalts im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten (im Folgenden VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit) vorgelegt (COM(2018) 324 final). Er ist Teil des Vorschlagspaketes zum neuen Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) der EU ab 2021. Nur wenn in allen Mitgliedstaaten eine unabhängige Justiz die Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit wahrt, sei nach Auffassung der EU-Kommission letzten Endes garantiert, dass Gelder aus dem EU-Haushalt ausreichend geschützt seien. Die Union solle künftig den Zugang zu EU-Mitteln in einer Weise aussetzen , verringern oder beschränken können, die proportional zur Art, zur Schwere und zum Umfang der Rechtsstaatlichkeitsdefizite wäre. Darüber hinaus stellte die EU-Kommission am 30. Mai 2018 mit ihren Verordnungsvorschlägen zu den neuen Programmen Justiz (COM(2018) 384 final) und Rechte und Werte (COM(2018) 383 final) Instrumente für eine unmittelbare Stärkung und Aufrechterhaltung der Werte der EU und zur Achtung des Rechtsstaatsprinzips vor. Damit will die EU-Kommission unterstreichen, dass eine wesentliche Aufgabe des künftigen EU-Haushalts darin bestehen werde, die Möglichkeiten für Engagement und demokratische Teilhabe in Politik und Zivilgesellschaft zu vergrößern. Beide Programme sollen künftig im MFR ab 2021 Teil eines neuen Fonds für Justiz, Rechte und Werte werden. Der Fonds und seine beiden Finanzierungsprogramme sollen sich in erster Linie an Personen und Organisationen wenden, die dazu beitrügen, unsere gemeinsamen Werte, unsere Rechte und die reiche Vielfalt in der Union lebendig und dynamisch zu gestalten . Zuvor forderte bereits das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 19. April 2018 eine angemessene finanzielle Unterstützung, vor allem um zivilgesellschaftliche Organisationen zu stärken (P8_TA-PROV(2018)0184: Ein Instrument für europäische Werte zur Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundwerte in der Europäischen Union fördern; Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 zu der notwendigen Schaffung eines Instruments für europäische Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5058 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Werte zur Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die die Grundwerte in der Europäischen Union auf lokaler und nationaler Ebene fördern (2018/2619(RSP))). Die EU-Kommission warnt in ihren Vorschlägen vor den gravierenden Folgen, wenn das Vertrauen in die Demokratie sinken und die Grundrechte und Grundwerte an Rückhalt verlieren sollten. In einer Zeit, in der sich die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalismus und Spaltung konfrontiert sähen , sei es wichtiger denn je, Justiz, Rechte und Werte der EU – wie Menschenrechte , Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit –, die sich tiefgreifend und unmittelbar auf das politische, das soziale , das kulturelle und das wirtschaftliche Leben in Europa auswirkten, zu fördern , zu stärken und zu verteidigen. Es gelte eine tragfähige Basis für eine offene , demokratische, inklusive und von sozialem Zusammenhalt geprägte Gesellschaft , in der zivilgesellschaftliche Teilhabe und Genuss von Rechten eine tolerante Art des Zusammenlebens ermöglichten, vor gegenläufigen Strömungen zu sichern, die diese Ideen in Frage stellten. Die Vorschläge bauen auf der Mitteilung der EU-Kommission „Ein neuer EU- Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“ vom 11. März 2014 (COM(2014) 158 final) auf, die einen neuen mehrstufigen Rechtsstaatsdialog im Vorfeld des konfrontativen sog. Artikel-7-Verfahrens des Vertrags über die Europäische Union (EUV) eingeführt hat. Demnach sei das Rechtsstaatsprinzip das Rückgrat jeder modernen demokratischen Grundordnung. Es gehöre zu den tragenden Grundsätzen der gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen aller EU- Mitgliedstaaten und mithin zu den Grundwerten, auf die die Union gestützt sei. Dies folge aus Artikel 2 EUV sowie aus seiner Präambel und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. 1. Welchen Stellenwert nimmt in der Europa- und Außenpolitik der Bundesregierung die Verteidigung der liberalen Demokratie und ihrer Werte in der Europäischen Union ein? Aus Sicht der Bundesregierung gehören die europäischen Grundwerte wie die Rechtsstaatlichkeit zu den fundamentalen Prinzipien der Europäischen Union (Artikel 2 des Vertrages über die Europäische Union, EUV), zu denen sich alle Mitgliedstaaten im Vertrag von Lissabon verpflichtet haben und für deren Beachtung sich die Bundesregierung einsetzt. 2. Welche Position vertritt die Bundesregierung grundsätzlich hinsichtlich des Ansatzes der EU-Kommission, die Vergabe von EU-Haushaltsmitteln bei Verstößen gegen das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit einzuschränken? Die Bundesregierung unterstützt die Kommission in ihrem Anliegen, Haushaltsmittel der Europäischen Union (EU) stärker mit der Einhaltung von rechtsstaatlichen Grundprinzipien zu verknüpfen. Nur in einem Umfeld, in dem die Rechtsstaatlichkeit gewährt ist, können öffentliche und private Investitionen ihre volle Wirkung entfalten. Der Vorschlag der Kommission wird daher in seiner Zielsetzung grundsätzlich begrüßt, insbesondere mit Blick auf eine breitere Anwendung auf alle EU-Mittel. Die konkrete Ausgestaltung muss noch näher geprüft werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5058 3. Gab es nach Ansicht der Bundesregierung bereits Beispielfälle, bei denen der VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit einschlägig gewesen wäre und nicht durch bestehende Instrumente erfolgreich hätte bearbeitet werden können? Der Verordnungs-Vorschlag über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten (COM(2018) 324 final; VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit) ist noch nicht endgültig verhandelt. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob er in der Vergangenheit einschlägig gewesen wäre. 4. Hat der VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit für die Bundesregierung bei den Verhandlungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen ab 2021 Priorität? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung unterstützt die Verhandlungen zum VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit nachdrücklich. Es ist von hoher Bedeutung, dass die EU ihre Mittel effizient und wirksam nutzt. 5. Welche Rolle spielt der VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Verhandlungen über den Mehrjährigen Finanzrahmen ab 2021? Wie sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Zeitpläne für die Beratungen im Rat und im Europäischen Parlament? Der VO-Vorschlag wird im Rahmen der Verhandlungen über den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) in der ad-hoc Arbeitsgruppe zum MFR der EU behandelt. Momentan plant die Präsidentschaft, den VO-Vorschlag ab Ende Oktober umfassend zu erörtern. Im Europäischen Parlament (EP) soll der VO-Vorschlag nach derzeitigem Kenntnisstand am 9. Oktober 2018 in einer gemeinsamen Sitzung des Haushalts- und des Haushaltskontrollausschusses behandelt werden. Am 23. Oktober 2018 endet die Frist zur Einreichung von Änderungsanträgen. Am 27. November 2018 ist die Abstimmung im Haushaltskontrollausschuss und im Dezember 2018 die Abstimmung im Plenum des EP geplant. 6. In welchem Verhältnis stehen nach Auffassung der Bundesregierung der VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit, das Rechtsstaatsverfahren gemäß Artikel 7 EUV, der Rahmen der EU-Kommission zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips , der Rechtsstaatsmechanismus des Rates, das Europäische Semester und das Justizbarometer? Es handelt sich hierbei um komplementäre Instrumente. In dem VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit sollen Regeln festgelegt werden, die für den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten erforderlich sind. Damit soll sichergestellt werden, dass die EU-Mittel effizient und wirksam genutzt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5058 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Teilt die Bundesregierung die von der EU-Kommission für den VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit gewählte Rechtsgrundlage des Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweisen der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 106a des Vertrags über die Gründung der Atomgemeinschaft, die die EU-Kommission zum Erlass von Vorschriften zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltes berechtigen? Wenn ja, mit welcher Begründung? Wenn nein, warum nicht? Der Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 106 a des Vertrages über die Gründung der Atomgemeinschaft berechtigen das EP und den Rat zum Erlass von Vorschriften zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltes. Bei den Verhandlungen wird darauf zu achten sein, dass der Regelungsgegenstand im VO- Vorschlag die Grenzen dieser Rechtsgrundlage einhält. 8. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung EU-Mitgliedstaaten, die sich bereits gegen den VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit, die von der EU-Kommission gewählte Rechtsgrundlage, die EU-Kompetenz in dieser Frage oder die alleinige Fokussierung auf den Aspekt der Rechtsstaatlichkeit ausgesprochen haben? Wenn ja, welche Mitgliedstaaten sind dies und welche Argumente haben sie angeführt? Bisher gab es in der ad-hoc Arbeitsgruppe zum MFR die Möglichkeit, Fragen an die Europäische Kommission zu dem VO-Vorschlag zu stellen. Eine umfassende Diskussion zwischen den Mitgliedstaaten ist erst nach einem Vorliegen des Rechtsgutachtens des Juristischen Dienstes und dessen Prüfung geplant. 9. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bereits eine Einschätzung des Juristischen Dienstes des Rates zu dem VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit? Wenn ja, zu welchem Ergebnis kommt der Juristische Dienst? Der Rat hat als Vorbereitung für die ratsinternen Verhandlungen ein Rechtsgutachten seines Juristischen Dienstes angefordert. Dieses liegt bislang nicht vor. Nach Vorlage und einer sorgfältigen Prüfung des Rechtsgutachtens wird sich die Bundesregierung zu den konkreten Fragen des VO-Vorschlags positionieren. 10. Welche Aspekte des Begriffes der „Rechtsstaatlichkeit“ (z. B. Willkürverbot , Unabhängigkeit der Justiz, Gewaltenteilung, rechenschaftspflichtiger demokratischer Gesetzgebungsprozess etc.) hält die Bundesregierung für zentral, um Rechtsstaatlichkeit im Sinne des Artikel 2 EUV gerecht zu werden ? Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit ist allen Mitgliedstaaten gemeinsam. Er ist in ihnen aber unterschiedlich ausgeformt. Neben der Entscheidungspraxis nationaler Verfassungs- und Oberster Gerichte spielen im Kontext des Europarats Empfehlungen der Venedig-Kommission eine Rolle, im Kontext der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) etwa Empfehlungen des „Office for Democratic Institutions and Human Rights“. Sie fließen auch in die Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ein. Nach Auffassung der Bundesregierung bedarf der Begriff der Rechtsstaatlichkeit als grundlegender Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5058 Wert der EU nach Artikel 2 EUV einer autonomen Auslegung. Diese Auslegung sollte den existierenden Definitionen von Rechtsstaatlichkeit im europäischen Kontext Rechnung tragen. 11. Teilt die Bundesregierung die Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs in seiner Stellungnahme Nr. 1/2018 vom 12. Juli 2018, um mehr Akzeptanz durch Transparenz, Rechtssicherheit und Rückverfolgbarkeit zu erzielen , eindeutige und konkrete Kriterien aufzustellen zur Feststellung eines sogenannten generellen Mangels in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip, wie er in Artikel 2 b) und 3 des VO-Vorschlags Rechtsstaatlichkeit als Grundvoraussetzung für eine wirtschaftliche Haushaltsführung oder zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ausgeführt wird? Diese Frage wird im Verlauf der Verhandlungen zu prüfen sein, insbesondere auf Grundlage des vom Rat angeforderten, noch nicht vorliegenden Gutachtens des Juristischen Dienstes. a) Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, welche der nachfolgenden Orientierungshilfen für Kriterien hielte die Bundesregierung für zweckmäßig: Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte , Kapitel 23 (Justiz und Grundrechte) und 24 (Recht, Freiheit und Sicherheit) im Rahmen von EU-Beitrittsverhandlungen; das Kooperations - und Kontrollverfahren (CVM gegenüber Rumänien und Bulgarien); Normen und Grundsätze des Europarates und dessen Venedig-Kommission ; EU-Justizbarometer? Die Fragen 11a und 11b werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 12. Auf welchen Informationsquellen sollte nach Auffassung der Bundesregierung in einem konkreten Fall die Feststellung eines „generellen Mangels“ fußen? Welchen Stellenwert sollten nach Auffassung der Bundesregierung dabei folgende Quellen haben: Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, Europäische Staatsanwaltschaft, Europäischer Rechnungshof, OLAF (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung), Europol, Eurojust, Grundrechte-Agentur und einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft? 13. Welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich des von der EU- Kommission vorgeschlagenen Verfahrens (Artikel 5 VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit ) vor allem hinsichtlich des Ermessensspielraums und des Beschlussverfahrens mit einer sogenannten umgekehrten qualifizierten Mehrheit ? Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5058 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Teilt die Bundesregierung die Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs in seiner Stellungnahme Nr. 1/2018 vom 12. Juli 2018, dass bei der Kürzung der EU-Förderung der Schutz der Rechte des Endbegünstigten bestmöglich gesichert werden soll, und wie soll nach Vorstellung der Bundesregierung dafür Sorge getragen werden, dass der betroffene Mitgliedstaat trotz Kürzungen seinen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Artikel 4 Nummer 2 VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit) und am Ende nicht Erasmus-Studenten, Forscher oder Organisationen der Zivilgesellschaft die Leidtragenden sind? Laut VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit sollen begünstigte Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich nicht direkt betroffen sein. Der Mitgliedstaat bleibt daher, soweit nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, entsprechende Gelder auszahlen, beispielsweise an Erasmus-Studierende. Die Bundesregierung wird sich in diesem Sinne bei den Verhandlungen engagieren. 15. Hält die Bundesregierung die im VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit vorgesehene Kenntnisnahme des Europäischen Parlaments in Haushaltsfragen für ausreichend angesichts der Haushaltskontrollrechte des Europäischen Parlaments ? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 16. Teilt die Bundesregierung die Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs in seiner Stellungnahme Nr. 1/2018 vom 12. Juli 2018, dass es konkrete Fristen zur Vorlage von Informationen durch den betroffenen Mitgliedstaat oder auch für die Aufhebung von Maßnahmen durch die EU-Kommission nach Beseitigung des Mangels bzw. der Mängel durch den betroffenen Mitgliedstaat geben solle? Wenn nein, warum nicht? 17. Teilt die Bundesregierung die Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs in seiner Stellungnahme Nr. 1/2018 vom 12. Juli 2018, dass die EU- Kommission bei der Festlegung ihrer Maßnahmen die budgetären Auswirkungen einer Kürzung der EU-Förderung auf den nationalen Haushalt des betroffenen Staates nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung prüfen sollte? Wenn nein, warum nicht? 18. Teilt die Bundesregierung die Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs in seiner Stellungnahme Nr. 1/2018 vom 12. Juli 2018, dass es einer Präzisierung der Bestimmungen im Zusammenhang mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (Artikel 3 Nummer 1 f VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit ) hinsichtlich der teilnehmenden bzw. nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten bedarf? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 16 bis 18 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5058 19. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die EU-Kommission Überlegungen anstellt, dass nach Inkrafttreten die VO-Rechtsstaatlichkeit diese später in die EU-Haushaltsordnung integriert und auf Grundlage praktischer Erfahrungen präzisierende Leitlinien eingeführt werden sollten? Wenn ja, unterstützt die Bundesregierung diese Überlegungen, und wann soll dies geschehen oder geprüft werden? Wenn nein, warum nicht? Die Kommission hat in ihrer Begründung zur VO-Rechtsstaatlichkeit angemerkt, dass der Vorschlag bei der künftigen Neufassung der Haushaltsordnung, die sich auf die gleiche Rechtsgrundlage stützt, in diese übernommen werden könnte. Diese Frage spielt in der derzeitigen Befassung mit dem Verordnungsentwurf keine Rolle. Weitere Überlegungen der Kommission sind der Bundesregierung nicht bekannt. 20. Ist die Bundesregierung auch der Auffassung der EU-Kommission: „Demokratie und Achtung der Grundrechte sind ohne Wahrung der Rechtsstaatlichkeit nicht möglich, was umgekehrt genauso gilt.“ (Erwägungsgrund (3) des VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit)? Die Bundesregierung teilt die im genannten Erwägungsgrund zum Ausdruck kommende Auffassung. 21. Was sind die Gründe dafür, dass der VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit nicht auch Aspekte der Demokratie oder etwa der Pressefreiheit aufgreift, wenn Rechtsstaatlichkeit ohne Demokratie und die Achtung der Grundrechte nicht möglich ist? Teilt die Bundesregierung die Begrenzung auf Fragen der Rechtsstaatlichkeit oder befürwortet sie eine Ausweitung auf demokratische Prinzipien? Der Gegenstand des VO-Vorschlags Rechtsstaatlichkeit sind die Regeln, die für den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten erforderlich sind. 22. Welche Position vertritt die Bundesregierung grundsätzlich zu dem VO-Vorschlag Justiz und dem VO-Vorschlag Rechte und Werte und die Bündelung dieser Programme in einem neuen Fonds für Justiz, Rechte und Werte? Die Bundesregierung begrüßt die Verordnungsvorschläge zur Aufstellung des Programms „Justiz“ und des Programms „Rechte und Werte“ sowie die Bündelung in den neuen Fonds „Justiz, Rechte und Werte“. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5058 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 23. Wie sollen nach Ansicht der Bundesregierung Maßnahmen auf Grundlage der VO-Vorschläge Justiz und Rechte und Werte und dem VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit sich in der Praxis ergänzen, wie es die EU-Kommission in den Vorschlägen allgemein ausführt? Soll neben einer Kürzung von Haushaltsmitteln gleichzeitig auch eine gezielte Unterstützung mit EU-Haushaltsmitteln zur Beseitigung der Mängel erfolgen und sollten gekürzte Haushaltsmittel auch zu diesem Zweck umgewidmet werden können? Das Ziel des VO-Vorschlags Rechtsstaatlichkeit ist die Festlegung von Regeln, die für den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten erforderlich sind. Es soll gewährleistet sein, dass EU-Mittel wirksam und effizient genutzt werden. Die VO-Vorschläge Justiz und Rechte und Werte sollen durch die Finanzierung aus EU-Mitteln einen Mehrwert schaffen und einen Beitrag zur Wahrung gemeinsamer europäischer Werte leisten. 24. Ist nach Auffassung der Bundesregierung gemäß Artikel 4 Nummer 1 b) (3) des VO-Vorschlags Rechtsstaatlichkeit ein Übertrag von Mitteln in den neuen vorgeschlagenen Fonds für Justiz, Rechte und Werte mit seinen beiden Programmen (VO-Vorschläge Justiz und Rechte und Werte) möglich, und wird die Bundesregierung sich dafür im Rat einsetzen? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 25. Ist nach Auffassung der Bundesregierung ein Übertrag von Mitteln, die im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens (Artikel 258, 260 EUV) aufgrund von Rechtsstaatsmängeln in Form eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds durch die EU gegenüber einem Mitgliedstaat erhoben werden können, in den Fonds für Justiz, Rechte und Werte möglich, und wird sie sich dafür im Rat einsetzen? Zahlungen eines Zwangsgelds oder Pauschalbetrags sind nach der Rechtsprechung des EuGH an den EU-Haushalt auf das Konto „Eigenmittel der EU“ zu leisten (siehe etwa EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, Rs. C-610/10, Rn. 136 + 148). Die Kommission verbucht dort Pauschalbeträge und Zwangsgelder als „sonstige Einnahmen“ im Sinne von Artikel 311 AEUV und des Eigenmittelbeschlusses. Diese dienen der allgemeinen Finanzierung des EU-Haushalts ohne jede Zweckbindung. Diese Regelung ist auch sachgerecht. Einzelne Gerichtsentscheidungen, die wegen Rechtsstaatsmängeln Zwangsgelder verhängen, dürften auch in Zukunft nicht häufig vorkommen. Einnahmen, die sich daraus ergeben, sind als zuverlässige Einnahmequelle für einzelne Programme kaum planbar. Nicht zuletzt auch deshalb sollte aus Sicht der Bundesregierung in diesem Zusammenhang am Gesamtdeckungsprinzip des EU-Haushalts, wonach grundsätzlich alle Einnahmen des EU-Haushalts alle Ausgaben decken sollen, festgehalten werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5058 26. Welche laufenden Programme aus der Förderperiode des MFR 2013-2020 sollen nach Kenntnis der Bundesregierung nach Vorstellung der EU-Kommission in den beiden neuen Programmen, auf Grundlage der VO-Vorschläge Justiz und Rechte und Werte zusammengeführt werden, und wie hoch ist der Mittelansatz dieser noch laufenden Programme über die gesamte Förderperiode im Vergleich zum Mittelansatz, den die EU-Kommission für die beiden neuen Programme für die Laufzeit des MFR ab 2021 vorgeschlagen hat? Während das Programm „Justiz“ auch nach dem MFR 2014-2020 als Programm für den MFR 2021-2027 in seiner Form Bestand haben wird, werden im neuen Programm „Rechte und Werte“ die vorherigen Programme „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft 2014-2020“ sowie „Europa für Bürgerinnen und Bürger 2014-2020“ zusammengeführt. Für den gesamten neuen Fonds „Justiz, Rechte und Werte“ sind im Kommissionsvorschlag für EU27 rund 947 Mio. Euro (Justiz: 305 Mio. Euro, Rechte und Werte: rund 642 Mio. Euro) ab 2021 vorgesehen. Für die Programme „Justiz, Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ sowie „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ ist ein Mittelansatz für EU28 von 947 Mio. Euro im MFR 2014-2020 vorgesehen, wobei mit den Programmen aus dem Fonds „Justiz, Rechte und Werte“ nun auch andere spezifische Ziele gefördert werden sollen. 27. Welche Schlussfolgerungen für die Verhandlungen zum MFR ab 2021 zieht die Bundesregierung aus der Feststellung der EU-Kommission zu den VO- Vorschlägen Justiz und Rechte und Werte, dass öffentliche Konsultationen zu den bisherigen Programmen in den Bereichen Werte, Rechte, Bürgerschaft und Justiz ergaben, dass Hauptgrund für das Verfehlen der Ziele dort der Mangel an Programmmitteln sei, um die Nachfrage zu befriedigen? Sollten die Programmmittel für diese Bereiche nach Auffassung der Bundesregierung erhöht werden? Für das Programm „Justiz 2014-2020“ kann aufgrund der durchgeführten Halbzeitevaluierung festgehalten werden, dass insgesamt die Zahl der bewilligten Projekte bei den vier spezifischen Zielen anstieg. So wies der Hauptindikator für das allgemeine Ziel des Programms auf einen konstanten und signifikanten Fortschritt bei der Erreichung des Ziels hin. Auch bei den spezifischen Zielen zeigte die Bewertung in mehreren Bereichen deutliche Fortschritte, da einige Ziele nahezu erreicht wurden. Die Höhe des Mittelansatzes im Kommissionsvorschlag für das Justizprogramm 2021-2027 basiert auf diesen Erfahrungen. Die Halbzeitevaluierungen der Programme „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft 2014-2020“ und „Europa für Bürgerinnen und Bürger 2014-2020“ zeigen, dass die Nachfrage nach Mitteln aus dem Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft 2014-2020“ über den gesamten Verlauf seiner Umsetzung bislang hoch geblieben ist und dass innerhalb der vom Programm erfassten Bereiche eine anhaltende Nachfrage nach Maßnahmen auf EU-Ebene besteht. Die Halbzeitevaluierungen der Programme lassen ebenfalls nicht darauf schließen , dass die Programmziele nicht erreicht werden konnten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5058 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 28. Hält die Bundesregierung den Mittelansatz für die beiden Programme angesichts der großen aktuellen Herausforderungen in Bezug auf Rechtsstaatlichkeit und Demokratie für ausreichend? Wenn ja, warum? Wenn, nein wie hoch sollten die Mittel sein? Für die Bundesregierung sind die Förderung der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie von großer Bedeutung. Die Frage der Mittelausstattung einzelner Programme wird Gegenstand der Verhandlungen des MFR der EU sein. Die Bundesregierung wird die Frage der Gesamthöhe des MFR und der einzelnen Fonds vor dem Hintergrund der Gesamtqualität des MFR-Pakets beurteilen. 29. Welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich des Verhältnisses der von der EU-Kommission vorgeschlagenen Mittelausstattung des Fonds für Justiz, Rechte und Werte in Höhe von 947 Mio. Euro im Vergleich zur Unterstützung von Demokratie und Menschenrechten sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen im Neighbourhood, Development and International Cooperation Instrument (NDICI) für Drittländer mit insgesamt 3 Mrd. Euro (1,5 Mrd. Euro für Menschenrechte und Demokratie und 1,5 Mrd. Euro für zivilgesellschaftliche Organisationen (vgl. http://europa.eu/rapid/pressrelease _MEMO-18-4124_en.htm)? Das Engagement für die Förderung und den Schutz der Grundrechte, der Menschenrechte , der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit gehört zu den Grundlagen der EU. Nach Auffassung der Bundesregierung ist die EU verpflichtet, diese Grundsätze aktiv innerhalb ihrer Grenzen, aber auch in ihren auswärtigen Beziehungen zu schützen. Der Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission für ein Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit (NDICI) führt im künftigen MFR mehrere EU-Außenfinanzierungsinstrumente zusammen, darunter auch das bestehende „Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte“, das Interventionen für die Bereiche Menschenrechte , Grundfreiheiten und Demokratie sowie Stärkung der Zivilgesellschaft in Drittländern unterstützen soll. Der Verordnungsentwurf bezieht sich auf alle Staaten außerhalb der EU. Die Frage der Mittelausstattung einzelner Programme wird Gegenstand der Verhandlungen zum MFR 2021-2027 der EU sein. 30. Hält die Bundesregierung zusätzliche nationale Beiträge für den Fonds Justiz , Rechte und Werte für denkbar, wäre sie zu einem solchen zusätzlichen Beitrag bereit oder gibt es andere Überlegungen, um das Finanzvolumen und die Reichweite des Fonds zu erhöhen? Derzeit wird über die Ausgestaltung und Ausstattung des Fonds für den MFR nach 2020 verhandelt. Der Ausgang ist noch offen. Daher gibt es derzeit noch keine ressortabgestimmte Position der Bundesregierung, zusätzlich nationale Beiträge für den Fonds „Justiz, Rechte und Werte“ bereitzuhalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/5058 31. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass über den Fonds Justiz, Rechte und Werte künftig auch Menschenrechtsverteidiger und Menschenrechtsverteidigerinnen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten unterstützt werden sollen, so wie es im Außenhandeln der EU lange üblich ist? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche konkrete Position vertritt die Bundesregierung hierzu in den Verhandlungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen ab 2021? Die Verteidigung der Menschenrechte findet explizit in den Verordnungsvorschlägen Erwähnung, so beispielsweise in den Erwägungsgründen 1 und 2 des Verordnungsvorschlags zur Aufstellung des Programms „Justiz“. Weiter bezeichnet für die Zwecke des Verordnungsvorschlags der Ausdruck „Angehörige der Justiz und der Rechtspflege“ Richter, Staatsanwälte und Gerichtsbedienstete sowie Angehörige anderer Berufe mit Verbindungen zur Rechtspflege wie Rechtsanwälte , Notare, Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamte, Insolvenzverwalter, Mediatoren, Gerichtsdolmetscher und -übersetzer, Gerichtssachverständige, Gefängnispersonal und Bewährungshelfer (S. 23, abrufbar unter http://ec.europa.eu/ transparency/regdoc/rep/1/2018/DE/COM-2018-384-F1-DE-MAIN-PART-1.PDF). 32. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass über den Fonds Justiz, Rechte und Werte künftig auch Zeugenschutzprogramme finanziert werden sollen? Die Bundesregierung begrüßt die allgemeinen und spezifischen Ziele der Verordnungen zur Aufstellung der Programme „Justiz“ und „Rechte und Werte“. Die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Jahresarbeitsprogramme wird erst mit Beginn des neuen MFR 2021-2028 erfolgen. 33. Setzt sich die Bundesregierung in den Verhandlungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen ab 2021 dafür ein, dass das Ergebnis der öffentlichen Konsultationen zu den laufenden Programmen in den Bereichen Werte, Rechte, Bürgerschaft und Justiz wie es die EU-Kommission in ihren VO-Vorschlägen Justiz und Rechte und Werte zusammengefasst hat, dass Programme künftig mehr Bewerber erreichen sollen, die Mittelbeantragung weniger Zeit kosten und der finanzielle Aufwand geringer gehalten, die Programme vereinfacht und kleine Akteure und erstmalige Antragsteller besser unterstützt, Antragsformulare vereinfacht und strukturierte Netze und Partnerschaften mehr gefördert sowie die Finanzierung sektorübergreifende Maßnahmen und die Koordinierung zwischen verschiedenen Programmen und Fonds verbessert werden sollen? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen der Verhandlungen zum MFR für transparente effektive und praktisch handhabbare Verfahren ein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5058 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 34. Hält es die Bundesregierung für durchführbar, Städten und Kommunen die direkte Abrufung von EU-Mitteln zu ermöglichen, wenn sie von einem festgestellten „generellen Mangel“ in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip nachweisbar nicht betroffen sind? Wenn ja, gibt es hierzu nach Kenntnis der Bundesregierung konkrete Überlegungen , wie eine solche dezentrale EU-Mittelvergabe gestaltet werden könnte? Wenn nein, weshalb nicht? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 35. Wie bewertet die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates zum VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit in Ziffern 32 und 33 auf Bundesratsdrucksache 166/18 (Beschluss)? Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahme des Bundesrates bei der Festlegung ihrer Verhandlungsposition. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333