Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 16. Januar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/519 19. Wahlperiode 19.01.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Christine Buchholz, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/246 – EU-Unterstützung militärischer Kontrollzentren für Milizen der sogenannten Küstenwache in Libyen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die EU-Mittelmeeranrainer errichten mit „Seahorse Mediterranean“ („Seepferdchen Mittelmeer“) ein satellitengestütztes Netzwerk zur Kommunikation von Militärs und Grenzpolizeien (http://gleft.de/207). An „Seahorse Mediterranean “ nehmen alle EU-Mitgliedstaaten teil, die eine Außengrenze am zentralen Mittelmeer haben (Spanien, Portugal, Frankreich, Italien, Malta, Griechenland und Zypern). Die nationalen Koordinierungszentren der Länder werden an ein „Mediterranean Border Cooperation Centre“ (MEBOCC) angeschlossen, das im nationalen italienischen Koordinierungszentrum für die Grenzüberwachung angesiedelt ist (Anfrage der Abgeordneten Sabine Lösing, Cornelia Ernst zur schriftlichen Beantwortung an die Kommission vom 3. Juli 2015, E-010826- 15). In „Seahorse Mediterranean“ können Informationen von Schiffsmeldesystemen , Satelliten, bemannten und unbemannten Überwachungsflugzeugen sowie anderen Sensoren ausgetauscht werden (http://gleft.de/20b). Auch die libysche Küstenwache, die zur Marine gehört, soll an „Seahorse Mediterranean“ angeschlossen werden und Echtzeit-Informationen aus europäischen Überwachungssystemen oder Missionen erhalten („Questions & Answers: Migration on the Central Mediterranean route“, Europäische Kommission vom 25. Januar 2017). Auf diese Weise sollen Maßnahmen auf dem Mittelmeer koordiniert werden. Die Europäische Kommission fördert die Einrichtung eines libyschen Kontrollzentrums durch Italien mit 1 Mio. Euro aus dem „Development Cooperation Instrument“ (Bundestagsdrucksache 18/11953, Antwort zu Frage 11). Nach Medienberichten sollen die libyschen Grenzbehörden bis zum Jahr 2023 insgesamt 285 Mio. Euro für den Ausbau der Grenzanlagen von Italien und der Europäischen Union erhalten („EU and Italy put aside €285m to boost Libyan coast guard“, euobserver.com vom 29. November 2017). Dabei gehe es nicht mehr nur um eines, sondern um mehrere Kontrollzentren für die Überwachung der See- und Landgrenze. Nach Kenntnis der Fragesteller hat der Präfekt des italienischen Innenministers Ende November 2017 im LIBE-Ausschuss des Europäischen Parlamentes in Brüssel die Ausgestaltung der drei Ziele „Bekämpfung des Menschenhandels“, „Schutz von Menschenleben auf See und in Flüchtlingslagern“ sowie „Unterstützung der lokalen Gemeinden, die Flüchtlinge aufnehmen“ dargestellt. Diese wurden demnach gemeinsam mit der EU Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/519 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode entwickelt. Zu den Einzelmaßnahmen nannte der Präfekt die „Koordinierung italienischer und libyscher Küstenwache“, die „Optimierung libyscher Suchund Rettungsaktionen“ und die „Überwachung der Landesgrenzen durch libysche Grenzposten“. In einer zweiten Phase (2021 bis 2023) soll die technologische Unterstützung der „operationalen Zentren“ erfolgen. Es ist unklar, welche Technik und Fähigkeiten libysche Kontrollzentren erhalten sollen. Maritime Lagezentren werden von Firmen entwickelt und vermarktet , die wie Signalis und Leonardo im Rüstungssektor tätig sind (http://gleft.de/208, http://gleft.de/209). Die Systeme sind häufig modular und skalierbar und können Anlagen zur Küstenüberwachung, Schiffsbeobachtung oder Koordinierung von Rettungsmaßnahmen integrieren („Coastal Surveillance System“ (CSS), „Vessel Traffic Management System“ (VTMS), „SAR-Monitoring“). Eine ähnliche Plattform hatte bereits im Jahr 2010 die irische Firma Transas für 18 Mio. Euro an die libysche Regierung unter Muammar al Gaddafi verkauft („Transas Marine signs an unprecedented multi-million Euro VTMS contract with Libyan Ports and Maritime Transport Authority“, Transas-Pressemitteilung vom 14. Oktober 2010). Der Vertrag für ein VTMS- System beinhaltete die Überwachung der 2 000 Kilometer langen Küste sowie von 15 Häfen mithilfe von zwei Kontrollzentren in Tripolis und Benghazi sowie acht ferngesteuerten Anlagen. Die Arbeiten sollten damals sofort beginnen und innerhalb von 16 Monaten abgeschlossen sein. Eingeschlossen waren Radargeräte , nicht näher bestimmte Sensoren, Kameras sowie Hard- und Software zur Verarbeitung und Speicherung gewonnener Daten (http://gleft.de/20a). Die Anschaffung stand gemäß einem Behördensprecher im Zusammenhang mit internationalen Verträgen, die das Land erfüllen müsse, darunter zur Sicherheit auf See, dem Kampf gegen maritime Verschmutzung sowie des International Ship and Port Facility Security Code (ISPS-Code), ein Maßnahmenpaket zur Gefahrenabwehr bei Schiffen und Häfen. Für die Landgrenze mit Niger, Tschad und Sudan hatte der italienische Finmeccanica-Konzern (heute Leonardo) einen Vertrag über ein Grenzüberwachungssystem im Wert von 300 Mio. Euro geschlossen („Libya Buys Border Control System from SELEX“, defenseindustrydaily .com vom 12. Oktober 2009). Sofern die Grenzüberwachungsanlagen nicht im Bürgerkrieg zerstört wurden, könnten sie im Rahmen von „Seahorse Mediterranean“ oder der EU-Mission EUBAM Libyen weiter genutzt bzw. wieder aufgebaut werden. Würde Libyen tatsächlich an das Netzwerk angeschlossen, könnten auch Informationen der sogenannten „Fusion Services“ des Überwachungssystems EUROSUR darin einfließen (Bundestagsdrucksache 18/11953, Frage 8). Entsprechende Daten stammen unter anderem aus den Mitgliedstaaten, von der Militärmission EUNAVFOR MED und der EU-Grenzagentur (EBCGA), Europol, Interpol sowie anderen „Partnern in der Region“. In den gemeinsamen Informationsraum ist über das AFRICOM in Stuttgart mittlerweile auch das US-Militär eingebunden (Bundestagsdrucksache 18/11329, Frage 18). Weitere 10 Mio. Euro sollen unter der Projektbezeichnung „Seahorse 2.0“ in die ebenfalls geplante Anbindung von Tunesien, Algerien und Ägypten fließen („Funding for the EU Trust Fund For Africa And The North Africa Window“, Non-Paper der EU-Kommission ohne Datum, EU-Dok 416/2017). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Beantwortung der Fragen 10 und 16 kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen des Bundesnachrichtendienstes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von solchen Einzelheiten in diesem konkreten Fall würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst zur Verfügung stehenden Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/519 Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte, Methoden der Erkenntnisgewinnung und Kooperationen mit anderen Nachrichtendiensten zu. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 Verschlusssachenanweisung (VSA) als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und separat übermittelt. 1. Wie bewertet die Bundesregierung das Non-Paper der Europäischen Kommission („Funding for the EU Trust Fund For Africa And The North Africa Window“, ohne Datum, EU-Dok 416/2017), in dem Defizite bei der Finanzierung bestimmter Projekte in Libyen benannt werden, und welche dort benannten Einzelmaßnahmen sollten aus Sicht der Bundesregierung besondere Priorität genießen? Das Non-Paper der EU-Kommission vom Herbst 2017 beschreibt den Finanzierungsbedarf des Nordafrikafensters des EU-Nothilfefonds für Afrika (EU Trust Fund, EUTF). Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der zentralen Mittelmeerroute . Dies entspricht den Ratsschlussfolgerungen des Europäischen Rats vom 19. Oktober 2017 und dem Aktionsplan der Afrikanischen Union, der EU sowie der Vereinten Nationen, der am Rande des EU-AU-Gipfels in Abidjan am 29. und 30. November 2017 beschlossen wurde. Als besonders dringend wird die Fortführung des Programms „Bewältigung gemischter Migrationsströme in Libyen durch die Ausweitung von Schutzangeboten und Unterstützung der lokalen sozioökonomischen Entwicklung“ genannt. Die Bundesregierung unterstützt diese Priorisierung und hat zur Finanzierung des akuten Bedarfs 100 Mio. Euro für dieses Projekt bereitgestellt. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der effektiven Hilfe für Migranten, die in ihre Heimatländer zurückkehren möchten, sowie der Unterstützung von libyschen Binnenvertriebenen und aufnehmenden Gemeinden in Libyen . 2. Was ist der Bundesregierung über die Ausgestaltung der drei Ziele „Bekämpfung des Menschenhandels“, „Schutz von Menschenleben auf See und in Flüchtlingslagern“ sowie „Unterstützung der lokalen Gemeinden, die Flüchtlinge aufnehmen“ bekannt, die der Präfekt des italienischen Innenministers Ende November 2017 im LIBE-Ausschuss des Europäischen Parlaments in Brüssel nach Kenntnis der Fragesteller dargestellt hat und die demnach gemeinsam mit der EU entwickelt wurden, wozu die libyschen Grenzbehörden bis zum Jahr 2023 insgesamt 285 Mio. Euro von Italien und der Europäischen Union erhalten sollen („EU and Italy put aside €285m to boost Libyan coast guard“, euobserver.com vom 29. November 2017)? a) Was ist der Bundesregierung über die Ausgestaltung der vier Einzelmaßnahmen „Aufbau operationaler Zentren“, „Koordinierung italienischer und libyscher Küstenwache“, „Optimierung libyscher Such- und Rettungsaktionen “, „Überwachung der Landesgrenzen durch libysche Grenzposten “ bekannt, und auf welche Weise werden diese von der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten oder anderen Partnern unterstützt? b) Wo sollen die „operationalen Zentren“ errichtet werden, und von welchen Milizen würden diese betrieben bzw. beaufsichtigt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/519 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Welche Firmen werden von der Europäischen Union oder Italien mit der Errichtung beauftragt bzw. mandatiert? d) Mit welchen EU-Geldern werden die Vorhaben unterstützt? Die Fragen 2 bis 2d werden gemeinsam beantwortet. Die Fragen beziehen sich aus Sicht der Bundesregierung auf das EU-Projekt „Unterstützung des integrierten Grenz- und Migrationsmanagements in Libyen“, das die EU am 27. Juli 2017 im Rahmen des EUTF beschlossen hat. Geplante Projektaktivitäten sind der Kapazitätsaufbau an den libyschen Seegrenzen durch Ausbildungsmaßnahmen der libyschen Küstensicherheit und Küstenwache, Instandsetzung vorhandener Schiffe sowie der Aufbau libyscher Kapazitäten zur Wartung von Schiffen und Unterstützung mit Kommunikations- und Rettungsausstattung , Schlauchbooten und Fahrzeugen, der Aufbau von nationalen Lageund Koordinierungszentren inklusive einer Seenotrettungsleitstelle (MRCC) und die Unterstützung der libyschen Behörden bei Einrichtung einer Such- und Rettungszone . Die Umsetzung erfolgt über das italienische Innenministerium. Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, wo die Lage- und Koordinierungszentren errichtet werden sollen und von wem sie betrieben bzw. beaufsichtigt werden sollen. Gleichfalls verfügt die Bundesregierung über keine Kenntnis, welche Firmen mit der Errichtung beauftragt werden. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 15. November 2017 auf Bundestagsdrucksache 19/253 und auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Niema Movassat vom 15. September 2017 auf Bundestagsdrucksache 18/13581 wird verwiesen. Ein Projektdokument mit detaillierten Informationen unter anderem zur Finanzierung ist unter https://ec. europa.eu/trustfundforafrica/node/494 veröffentlicht. e) Was ist der Bundesregierung über die Ausgestaltung der Planungen einer zweiten Phase (2021 bis2023) bekannt, die eine technologische Unterstützung der „operationalen Zentren“ zum Inhalt hat? Die Umsetzung des Projekts „Unterstützung des integrierten Grenz- und Migrationsmanagements in Libyen“ wird bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossen sein. Der Bundesregierung liegen noch keine Pläne zur Ausgestaltung einer etwaigen Fortführung des Projekts nach 2020 vor. 3. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern ein im Jahr 2010 an Libyen verkauftes System zur Küstenüberwachung tatsächlich installiert wurde und womöglich noch intakt ist („Transas Marine signs an unprecedented multi-million Euro VTMS contract with Libyan Ports and Maritime Transport Authority“, Transas-Pressemitteilung vom 14. Oktober 2010)? Nach Auskunft der libyschen Küstenwache verfügt Libyen nicht über ein betriebsbereites Küstenradar. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/519 4. Welche Anlagen müsste die libysche Regierung aus Sicht der Bundesregierung installieren, um internationalen Verträgen zur Sicherheit auf See, zum Kampf gegen maritime Verschmutzung oder der Umsetzung des International Ship and Port Facility Security Code zu genügen? Der Internationale Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS Code) regelt in seinem Teil A Abschnitt 16 verbindlich, welche Maßnahmen und Verfahren im Gefahrenabwehrplan mindestens festgelegt werden müssen. Einschlägig ist darüber hinaus Kapitel XI-2 „Besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt“ der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See. Es sieht vor, dass die Vertragsregierungen sicherstellen müssen, dass auf der Grundlage von Risikobewertungen für jede Hafenanlage in ihrem Hoheitsgebiet Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ausgearbeitet, genehmigt und umgesetzt werden. Da für jede Hafenanlage eine Einzelfallbetrachtung zu erfolgen hat, kann nicht pauschal beantwortet werden, welche Anlagen die libysche Regierung installieren müsste, um dem ISPS-Code zu genügen. 5. Welche nationalen Koordinierungszentren welcher Länder sind nach Kenntnis der Bundesregierung bereits jetzt an ein „Mediterranean Border Cooperation Centre“ (MEBOCC) angeschlossen, das im nationalen italienischen Koordinierungszentrum für die Grenzüberwachung angesiedelt ist (Anfrage der Abgeordneten Sabine Lösing, Cornelia Ernst zur schriftlichen Beantwortung an die Kommission vom 3. Juli 2015, E-010826-15)? Neben Italien haben Malta, Portugal und Spanien die technischen Vorbereitungen abgeschlossen, um über einen sicheren Kommunikationskanal an das „Mediterranean Border Cooperation Centre“ (MEBOCC) angeschlossen zu werden. Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. 6. Wann soll das satellitengestützte Netzwerk „Seahorse Mediterranean“ nach Kenntnis der Bundesregierung nach derzeitigem Stand in Betrieb gehen? a) Wann soll die libysche Küstenwache nach Kenntnis der Bundesregierung nach derzeitigem Stand an „Seahorse Mediterranean“ angeschlossen werden und Echtzeit-Informationen aus europäischen Überwachungssystemen oder Missionen erhalten? b) Für welche Einzelmaßnahmen werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Gelder aufgewendet, die von der Europäischen Kommission im Seahorse-Programm an die libysche „Küstenwache“ (bzw. das italienische Militär als Koordinator der Maßnahme) zur Stärkung der Grenzüberwachung und Ausbildung der Militärs in Libyen fließen? c) Für welche Einzelmaßnahmen hat die Europäische Union nach Kenntnis der Bundesregierung das Projekt „Seahorse Mediterranean“ bereits mit 4,5 Mio. Euro gefördert (http://gleft.de/20b)? Die Fragen 6 bis 6c werden gemeinsam beantwortet. „Seahorse“ ist ein Programm der EU-Kommission, an dem seitens der EU lediglich Mittelmeeranrainerstaaten beteiligt sind. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 11. April 2017 auf Bundestagsdrucksache 18/11953 wird verwiesen. Darüber hinausgehende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/519 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Welche konkreten Anlagen zur Küstenüberwachung, Schiffsbeobachtung oder Koordinierung von Rettungsmaßnahmen (etwa „Coastal Surveillance System“, „Vessel Traffic Management“, „SAR-Monitoring“) werden nach Kenntnis der Bundesregierung von Italien im Rahmen des Seahorse-Programms in libyschen Kontrollzentren installiert (bitte die Fähigkeiten der Produkte beschreiben)? a) Welche Firmen werden im Rahmen des Seahorse-Programms mit der Errichtung eines militärischen Kontrollzentrums bzw. der Lieferung der Überwachungsprodukte beauftragt mandatiert? b) Inwiefern werden dabei auch Anlagen genutzt, die von der Firma Transas noch unter Muammar al-Gaddafi im Jahr 2010 in Tripolis installiert wurden ? Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Es wird ferner auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 8. Was ist der Bundesregierung über Einzelmaßnahmen von Planungen zu einem Projekt „Seahorse 2.0“ bekannt, in dem Tunesien, Algerien und Ägypten an „Seahorse Mediterranean“ angeschlossen werden sollen („Funding for the EU Trust Fund For Africa And The North Africa Window“, Non-Paper der Europäischen Kommission ohne Datum, EU-Dok 416/2017)? Aus Sicht der Bundesregierung handelt es sich bei dem Projekt „Seahorse 2.0“ um ein im Rahmen des Nordafrikafensters des EUTF geplantes Projekt. Nach Information der EU-Kommission ist das Projekt auf eine geographische Erweiterung des „Seahorse“-Netzwerkes auf weitere nordafrikanische Staaten ausgelegt und umfasst geplante Mittel in Höhe von 10 Mio. Euro. Über Einzelmaßnahmen von Planungen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 9. Unter welchen Umständen müssen für maritime Lagezentren, die von Firmen entwickelt und vermarktet werden, die im Rüstungssektor tätig sind (http://gleft.de/209), in Deutschland Ausfuhrgenehmigungen beantragt werden ? Wenn genehmigungspflichtige Güter aus Deutschland ausgeführt werden sollen, sind Ausfuhrgenehmigungen nach den Regelungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes , des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung sowie der EG-Dual-Use-Verordnung zu beantragen. Welche Güter einer Genehmigungspflicht unterfallen, ergibt sich aus den Anlagen zum Kriegswaffenkontrollgesetz , zur Außenwirtschaftsverordnung und zur EG-Dual-Use-Verordnung. Darüber hinaus können sich weitere Genehmigungspflichten aus Artikel 4 Absatz 2 EG-Dual-Use-Verordnung ergeben. 10. Welche Systeme zur Küstenüberwachung, Schiffsbeobachtung oder Koordinierung von Rettungsmaßnahmen werden von welchen deutschen Bundesbehörden an den Küsten Deutschlands eingesetzt, und von welchen Herstellern stammen diese? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.* * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/519 11. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern Patrouillenschiffe oder sonstige Ausrüstung der libyschen Küstenwache aus EU-Mitteln der Entwicklungshilfe beschafft oder modernisiert werden („EU-Africa migration funds were used on Libya’s coast guard patrol vessels“, themeditelegraph .com vom 16. November 2017)? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 12. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, auf welche Weise Informationen der EU-Grenzagentur zwar nicht direkt an libysche Behörden gingen, diese aber „über Umwege“ erreichen („Europe’s Plan to Close Its Sea Borders Relies on Libya’s Coast Guard Doing Its Dirty Work, Abusing Migrants “, theintercept.com vom 25. November 2017)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. a) Worum handelt es sich bei den von EUBAM Libyen und der EU-Grenzagentur Fähigkeiten zur Sammlung von Informationen, dem Ereignismonitoring und der „Analyse von Grenzaktivitäten“ („capacity to collect information , map events and analyse border activities“; http://gleft. de/1Zv)? Nach Kenntnis der Bundesregierung unterstützt die Europäische Grenz- und Küstenwache (Frontex) die zivile GSVP-Mission EUBAM Libyen durch eine maßgeschneiderte Software-Anwendung, die auch den Zugang zu Satellitenbildern ermöglicht. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. b) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern Trainingsinhalte für die Militärmission EUNAVFOR MED auch von der EU-Mission EUBAM Libyen oder der EU-Grenzagentur entwickelt wurden, und welche Inhalte stammen von diesen (http://gleft.de/1Zv)? Für die Konzeption und Durchführung des Teilmoduls „Law Enforcement“ im Rahmen der in Italien durchgeführten Ausbildungsabschnitte des zweiten Ausbildungspaketes von EUNAVFOR MED Operation SOPHIA ist Frontex verantwortlich . Die Ausbildungsinhalte umfassen Vorbereitung und Planung von Polizeieinsätzen , Menschenrechte, Bekämpfung des Menschenhandels und -schmuggels , Eigensicherungstraining, Identifizierung von Personen, Identifizierung von Schiffstypen, Durchsuchung von Personen und Sachen sowie polizeiliche Berichtsfertigung . Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 18. Juli 2017 auf Bundestagsdrucksache 18/13153 verwiesen. 13. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern im EU-Sicherheitsforschungsprojekt „Geospatial Information to Support Decision-Making in Operations“ (GISMO3) auch Anwendungen für militärische EU-Missionen entwickelt wurden (http://gleft.de/1Zq)? 14. Welche neuen Anwendungen zur Nutzung geospatialer Information stehen nach Abschluss von GISMO3 nach Kenntnis der Bundesregierung für die Mission EUNAVFOR MED im Mittelmeer zur Verfügung? Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/519 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Verfügbarkeit aktueller und hochwertiger raumbezogener Erdbeobachtungsdaten , in erster Linie Satellitenbilder, ist für die Planung und Durchführung militärischer Vorhaben und Operationen in der EU von maßgeblicher Bedeutung und unterstützt Entscheidungsprozesse. Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde im Rahmen des Projektes GISMO („Geospatial Information to Support Decision Making in Operations“) der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) in Zusammenarbeit mit dem EU Satellitenzentrum (EU SatCen) die Software-Anwendung „GeohuB“ zur besseren gemeinsamen Nutzung von geospatialen Informationen , also aus Erdbeobachtungen gewonnenen Daten, im Rahmen militärischer Einsätze entwickelt. Diese Anwendung steht auch EUNAVFOR MED Operation SOPHIA zur Verfügung. 15. Für welche Vorfällen haben sich libysche Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung bislang bei Seenotrettern, der Bundeswehr oder der EU-Militärmission EUNAVFOR MED entschuldigt („Libyen entschuldigt sich für aggressives See-Manöver“, spiegel.de vom 25. November 2017)? a) Welche Erklärungen haben die Behörden dabei jeweils für den Einsatz von Schusswaffen vorgetragen? Die Fragen 15 und 15a werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von Entschuldigungen libyscher Behörden . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16b verwiesen. b) Für wie glaubwürdig hält die Bundesregierung die Behauptung, in Richtung der deutschen Fregatte „Mecklenburg-Vorpommern“ abgegebene Schüsse seien ein Waffentest gewesen? Die Bundesregierung kann die Glaubwürdigkeit dieser Behauptung nicht abschließend bewerten. Auf die Antwort zu Frage 16b wird verwiesen. c) Welche weiteren Prüfungen oder Maßnahmen wurden zu dem Vorfall veranlasst? Der Vorfall vom 1. November 2017 wird zwischen der libyschen Küstenwache und der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA im gemeinsamen „Monitoring and Advising“-Mechanismus aufgearbeitet. 16. In welche weiteren Vorfälle außer dem bewaffneten Vorgehen gegen die Fregatte der Bundesmarine „Mecklenburg-Vorpommern“ war das libysche Patrouillenboot „Talil“ der Klasse DAMEN STAN PATROL mit der Kennung 267 nach Kenntnis der Bundesregierung bereits verwickelt (Bundestagsdrucksache 19/120, Schriftliche Frage 44)? Aus Sicht der Bundesregierung handelte es sich bei dem Vorfall am 1. November 2017 nicht um ein bewaffnetes Vorgehen der libyschen Küstenwache gegen die Fregatte MECKLENBURG-VORPOMMERN, es wird auf die Antwort zu Frage 16b verwiesen. Nach Kenntnis der Bundesregierung war das libysche Patrouillenboot mit der Kennung 267 an einem Vorfall vom 21. Oktober 2016 beteiligt , auf die Antworten der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Andrej Hunko vom 31. Oktober 2016 auf Bundestagsdrucksache 18/10202 und Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 9. Dezember 2016 auf Bundestagsdrucksache 18/10617 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/519 Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* a) In welchem Hafen ist die „Talil“ stationiert, und von welcher Milz wird ihr Betrieb verantwortet? Die Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen, da die erbetenen Auskünfte Informationen zur aktuellen Aufgabenerfüllung und zum Auftragsprofil des Bundesnachrichtendienstes preisgeben. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen des Bundesnachrichtendienstes sind im Hinblick auf die künftige Auftragserfüllung besonders schutzbedürftig. Ebenso schutzbedürftig sind in diesem besonderen Einzelfall Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage; ihre Veröffentlichung ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte zu. Dies könnte die Effektivität der nachrichtendienstlichen Aufklärung beeinträchtigen, was wiederum für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein kann. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß VSA mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft. b) Welche Informationen hat die Bundesregierung im Nachgang zu dem besagten Vorfall über die Führung der Mission EUNAVFOR MED nach ihrer dortigen Eingabe erhalten? Die Bundesregierung wurde vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) informiert , dass der Leiter der libyschen Küstenwache gegenüber der Führung der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA seine persönliche Enttäuschung über das unprofessionelle Verhalten der Besatzung des libyschen Patrouillenbootes zum Ausdruck gebracht und dabei die Bedeutung der Ausbildung zur Behebung eines solchen Missstandes unterstrichen habe. Die Bootsbesatzung der „Talil“ wurde nicht durch EUNAVFOR MED Operation SOPHIA ausgebildet. Nach Auskunft des EAD ist es aufgrund von Funk- und Sprachschwierigkeiten zu Missverständnissen mit dem libyschen Patrouillenboot gekommen. Der EAD brachte gegenüber der Bundesregierung in diesem Zusammenhang zum Ausdruck, dass der Vorfall auch aus dortiger Sicht unterstreicht, welchen Mehrwert eine angemessen geschulte Küstenwache und welche Bedeutung die Umsetzung des „Monitoring and Advising“ Mechanismus haben. c) Auf welche Weise kümmert sich die Führung von EUNAVFOR MED um die weitere Aufklärung des Vorfalls, und welche Maßnahmen werden von dieser eingefordert? d) Auf welche Weise wird der Vorfall von der libyschen Küstenwache wie versichert aufgearbeitet? Die Fragen 16c und 16d werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 15c wird verwiesen. e) Von welchem Bootskommandanten wird die „Talil“ befehligt? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde die „Talil“ am 1. November 2017 durch einen Offizier der libyschen Küstenwache im Rang eines „Lieutenant Junior Grade“ befehligt. * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/519 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Über welche neuen Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung zu dem nach Medienberichten gewaltsamen Übergriff der libyschen Küstenwache gegen Geflüchtete und Seenotretter vom 6. November 2017, wozu sie ebenfalls die Führung von EUNAVFOR MED um Klärung des Sachverhalts gebeten hatte (Bundestagsdrucksache 19/120, Schriftliche Frage 5)? Auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 13. Dezember 2017 auf Bundestagsdrucksache 19/253 wird verwiesen. Weitergehende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. 18. Sofern der Sachverhalt der Übergriffe am 1. und am 6. November 2017 (Bundestagsdrucksache 19/120, Schriftliche Fragen 5 und 44) weiterhin nicht hinreichend geklärt ist, auf welche Weise bemüht sich die Bundesregierung um eine ernsthafte Aufklärung, und bis wann ist diese aus ihrer Sicht zu erwarten? Die Vorfälle am 1. und 6. November 2017 werden weiterhin Gegenstand des „Monitoring and Advising“-Mechanismus der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA sein. Auch zukünftig setzt sich die Bundesregierung sowohl im Rahmen von EUNAVFOR MED Operation SOPHIA als auch bilateral gegenüber Libyen für die Einhaltung internationaler Standards und völkerrechtlicher Verpflichtungen ein. 19. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche libyschen Behörden sich im Rahmen eines „Monitoring-Mechanismus“ selbst kontrollieren sollen , um Verstöße gegen die Menschenrechte zu dokumentieren und gegebenenfalls zu ahnden, und wie bewertet sie die Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit eines solchen Verfahrens (EU monitoring of Libyan coastguard done by Libyans euobserver.com vom 21. November 2017)? Nach Kenntnis der Bundesregierung erstellt die libysche Küstenwache als ein Element des „Monitoring and Advising“-Mechanismus Berichte über ihre Einsätze und leitet diese an das EU-Operationshauptquartier in Rom weiter. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 13. Dezember 2017 auf Bundestagsdrucksache 19/253 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333