Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5194 19. Wahlperiode 22.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Alexander Graf Lambsdorff, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/4416 – Folgen des Brexit für Deutschland und Europa: Verteidigungspolitik V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 23. Juni 2016 stimmten 51,9 Prozent der britischen Wähler im sogenannten Brexit-Referendum für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Brexit). Dieser Tag markiert eine historische Zäsur in der Geschichte der europäischen Integration, für die es keine Präzedenzfälle gibt. In der Folge teilte das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat am 29. März 2017 mit, dass es gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der EU auszutreten beabsichtigt. Damit begann eine Frist von zwei Jahren, die am 29. März 2019 mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union enden wird. Gegenwärtig laufen die Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union über die Bedingungen des Austritts sowie die zukünftigen Beziehungen. Unabhängig davon, wie die Verhandlungen ausgehen, wird deren Ergebnis das Leben von Millionen Menschen über viele Jahre prägen . Die europäische Integration hat Europa Frieden und Wohlstand gebracht und zu einem bislang beispiellosen Grad an Zusammenarbeit und Verflechtung der EU- Mitgliedstaaten geführt. Ob auf Reisen, beim Schüleraustausch, im Geschäftsleben oder in Wissenschaft und Forschung, zahlreiche Bürger, Unternehmen, staatliche wie nichtstaatliche Institutionen auf beiden Seiten des Ärmelkanals profitieren täglich von den Erleichterungen, welche der europäische Integrationsprozess gebracht hat. Die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, die Europäische Union zu verlassen , konfrontiert all diese Akteure mit erheblichen Unsicherheiten. So fürchten zahlreiche EU-Bürger, die sich im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit entschieden haben, ein Leben in Großbritannien aufzubauen, nun um ihre sicher geglaubten Rechte. Mittelständische Betriebe müssen damit rechnen, dass neue Handelshemmnisse entstehen und sehen ihre langfristigen Planungen dadurch erschwert, dass sie keine Klarheit über die zukünftige Anwendbarkeit von EU- Recht haben. Hochseefischer sind in ihrer Existenz bedroht, weil das bestehende Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5194 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode System der Fangquoten teilweise außer Kraft gesetzt werden wird. Universitäten und Bildungseinrichtungen können derzeit nicht abschätzen, ob die grenzüberschreitende Forschung weiterhin im selben Maße möglich sein wird und ob Bildungsabschlüsse auch in Zukunft gegenseitige Anerkennung erfahren werden . Die Luftverkehrsindustrie benötigt zur reibungskosen Fortsetzung des Flugbetriebs ein neues Luftverkehrsabkommen, da der Sektor von den Regularien der Welthandelsorganisation (WTO) ausgenommen ist. Nicht zuletzt müssen sich auch staatliche Institutionen und Behörden auf erhebliche Veränderungen einstellen. In den am 29. April 2017 vom Europäischen Rat verabschiedeten Leitlinien zu den Brexit-Verhandlungen wurden nationale Behörden, Unternehmen und andere Akteure aufgefordert, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sich auf die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs vorzubereiten. Diese Vorbereitungen werden dadurch erschwert, dass es nach wie vor keine Sicherheit über das zu erwartende Austrittszenario gibt. Ob „cliff-edge Brexit“, „hard Brexit“, ein Freihandelsabkommen nach dem Vorbild des Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens CETA oder gar ein Verbleib Großbritanniens im Binnenmarkt und der Zollunion, jedes dieser Szenarien hätte völlig andere Konsequenzen für die Betroffenen. Knapp sechs Monate vor dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union und knapp zweieinhalb Jahre vor dem zu erwartenden Ende der Übergangsphase gibt es mehr Fragen als Antworten . Zugleich stocken die Verhandlungen und die Wahrscheinlichkeit für ein No-Deal-Szenario, das unweigerlich zu großen Verwerfungen würde, steigt unaufhörlich . Die Fragesteller sind der Auffassung, dass unsere Bürgerinnen und Bürger ein Recht darauf haben, Antworten auf diese drängenden Fragen zu bekommen. Sie müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Interessen im Zuge der Brexit- Verhandlungen gewahrt bleiben. Und sie haben Anspruch darauf, dass die Bundesregierung sich auch auf einen ungeordneten Brexit vorbereitet, ihnen Rechenschaft über den Stand dieser Vorbereitungen leistet und sie in ihren eigenen Vorbereitungen unterstützt. Obwohl die Fragesteller bereits am 27. April 2018 eine umfassende Große Anfrage an die Bundesregierung richteten, um Antworten auf diese Fragen zu bekommen , steht die eine Reaktion der Bundesregierung immer noch aus. Auch hat der Deutsche Bundestag als zentraler Ort der politischen Debatte in Deutschland sich noch nicht in ausreichendem Maße mit den Folgen des Brexit beschäftigt . Währenddessen bereitet die britische Regierung sich öffentlichkeitswirksam auf den ungeordneten Austritt vor, publiziert „technische Hinweise“ an Bürgerinnen und Bürger sowie zahlreiche Branchen und Sektoren der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens, um für alle Eventualitäten gewappnet zu sein. Auf eine entsprechende Reaktion der Bundesregierung wartet man bisher vergeblich. Ziel dieser Kleinen Anfrage ist, mehr über den aktuellen Stand der Vorbereitungen der Bundesregierung zu erfahren und endlich eine öffentliche Debatte über die Folgen des Austrittes für Deutschland zu ermöglichen. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Gegenwärtig laufen in Brüssel die Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union (EU) gemäß Artikel 50 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union. Diese Verhandlungen, die ausschließlich zwischen der Europäischen Kommission mit ihrem Chefunterhändler Michel Barnier und der Regierung des Vereinigten Königreichs geführt werden, sollen bis zum Herbst 2018 abgeschlossen werden. Die Bundesregierung unterstützt in diesem Zusammenhang voll und ganz die Verhandlungsführung der Kommission. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5194 Die Auswirkungen des Brexit werden maßgeblich vom Ausgang dieser Verhandlungen abhängen. Artikel 50 EUV sieht vor, dass im Rahmen der Verhandlungen über den Austritt eines Mitgliedstaats auch „der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird“. Der Europäische Rat (Artikel 50) hat dementsprechend im Dezember 2017 festgelegt : „Der Europäische Rat bekräftigt, dass er den Wunsch hat, eine enge Partnerschaft zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zu begründen. Eine Übereinkunft über die künftigen Beziehungen kann zwar erst fertiggestellt und geschlossen werden, wenn das Vereinigte Königreich ein Drittstaat geworden ist, aber die Union wird bereit sein, erste vorbereitende Gespräche zu führen, damit ein allgemeines Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen erzielt wird, sobald dafür zusätzliche Leitlinien angenommen worden sind. Ein solches Einvernehmen sollte in einer politischen Erklärung zum Austrittsabkommen dargelegt werden und es sollte im Austrittsabkommen darauf Bezug genommen werden.“ Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) für die Brexit-Verhandlungen, 15. Dezember 2017 (www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2017/12/ 15/european-council-art-50-guidelines-for-brexit-negotiations/). Im März 2018 hat der Europäische Rat (Artikel 50) „mit Blick auf die Eröffnung der Verhandlungen über ein allgemeines Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen, das in einer politischen Erklärung, die dem Austrittsabkommen beigefügt und auf die im Austrittsabkommen Bezug genommen wird, niedergelegt werden soll“ Leitlinien festgelegt, die unter anderem betonen, dass die vier Freiheiten des Binnenmarktes unteilbar sind und es kein „Rosinenpicken“ geben kann, das heißt keine Beteiligung am Binnenmarkt lediglich in einzelnen Sektoren, was die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes untergraben würde. Die Leitlinien bekräftigen gleichzeitig die Bereitschaft , Beratungen über ein ausgewogenes, ehrgeiziges und weitreichendes Freihandelsabkommen einzuleiten, insoweit es ausreichende Garantien für faire Wettbewerbsbedingungen gibt. Die Leitlinien wurden durch den Europäischen Rat (Artikel 50) im Juni 2018 erneut bekräftigt. Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) zum Rahmen für die künftigen Beziehungen der EU zum Vereinigten Königreich, 23. März 2018 (www.consilium. europa.eu/de/press/press-releases/2018/03/23/european-council-art-50-guidelineson -the-framework-for-the-future-eu-uk-relationship-23-march-2018/). Für die Europäische Union bleiben diese Leitlinien des Europäischen Rates Grundlage und Maßstab der Verhandlungen über die politische Erklärung zum Rahmen der künftigen Beziehungen. Wie durch den Europäischen Rat im März 2018 festgelegt, gilt es „ein allgemeines Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen“ zu erzielen. Im Juli 2018 hat die britische Regierung ein Weißbuch zu den künftigen Beziehungen zur EU vorgelegt. Dieses enthält Vorschläge in zahlreichen Bereichen. Im Kern sollen dabei eine Wirtschafts- sowie eine Sicherheitspartnerschaft entstehen , die weit über bisher existierende Vereinbarungen der EU mit Drittstaaten hinausgehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5194 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Das Weißbuch „The future relationship between the United Kingdom and the European Union“ ist einsehbar unter: www.gov.uk/government/publications/thefuture -relationship-between-the-united-kingdom-and-the-european-union. Beim informellen Europäischen Rat in Salzburg im September 2018 hat sich der Präsident des Europäischen Rates Donald Tusk klar zu den britischen Vorschlägen im Weißbuch geäußert: „Ich möchte unterstreichen, dass einige der Vorschläge von Premierministerin May aus Chequers eine positive Entwicklung im britischen Ansatz und den Willen , die negativen Effekte des Brexits zu minimieren, widerspiegeln. Damit meine ich, unter anderem, die Bereitschaft, im Bereich von Sicherheit und Außenpolitik eng zu kooperieren. In anderen Bereichen, wie der irischen Frage oder der Regelung der Frage der wirtschaftlichen Zusammenarbeit müssen die britischen Vorschläge überarbeitet und weiterverhandelt werden […]“. Bundeskanzlerin Angela Merkel hat in Salzburg unterstrichen, dass es „noch ein großes Stück Arbeit [gibt] … wie die zukünftigen Handelsbeziehungen aussehen […] Da waren wir uns heute alle einig, dass es in Sachen Binnenmarkt keine Kompromisse geben kann.“ Bereits zuvor hatte Michel Barnier hinsichtlich der Vorschläge im Handelsbereich im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates wiederholt bekräftigt , dass der Binnenmarkt mit seinen vier Freiheiten eine der zentralen, wenn nicht die zentrale Errungenschaft der EU ist, dessen Erfolg in eben diesen vier Freiheiten, dem gemeinsamen Regelwerk und den gemeinsamen Überwachungsund Durchsetzungsmechanismen begründet ist. Die von der britischen Regierung vorgeschlagene Regelung würde dazu führen, dass diese gemeinsamen Regeln und Institutionen nicht oder nur teilweise Anwendung finden würden. Dies würde die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts stören und Wettbewerbsnachteile für europäische Unternehmen nach sich ziehen. Hinsichtlich der Vorschläge im Zollbereich hatte Michel Barnier verdeutlicht, dass die EU die Kontrolle über ihre Außengrenzen und die dortigen Einnahmen schon aus rechtlichen Gründen nicht an einen Drittstaat abtreten kann. Außerdem hat er darauf verwiesen, dass die britischen Vorschläge eine Reihe von praktischen Fragen aufwerfen. Für den Bereich der inneren Sicherheit hatte Michel Barnier wiederholt betont, dass die britischen Vorschläge im Weißbuch wichtige Elemente enthalten, die eine enge Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich als Drittstaat in diesem Bereich auch in Zukunft möglich machen können. Hierzu gehört das Bekenntnis zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und zur Rolle des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Für den Bereich der äußeren Sicherheit und der Verteidigung hatte er ebenfalls unterstrichen, dass hier die Konvergenz bei den Zielsetzungen sehr groß sei und eine sehr enge Partnerschaft auch in Zukunft von beiden Seiten angestrebt werde. Über den Fortgang der Verhandlungen besteht in den entsprechenden Ratsgremien im Artikel 50-Format ein enger Austausch zwischen den EU27 und der EU- Kommission als Verhandlungsführerin. Der Deutsche Bundestag wird hierüber regelmäßig im Einklang mit den Vorgaben des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) unterrichtet. Task Force für die Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 50 EUV (https://ec.europa.eu/info/departments/ taskforce-article-50-negotiations-united-kingdom_de). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5194 Die formellen Verhandlungen über die künftige Partnerschaft können erst beginnen , wenn das Vereinigte Königreich ein Drittstaat ist. Erst im Rahmen dieser Verhandlungen werden Einzelheiten des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens der künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich festgelegt werden. Vor Abschluss dieser Verhandlungen kann daher in vielen Bereichen noch keine belastbare Aussage über den Inhalt von Folgeregelungen und deren Auswirkungen auf bestimmte Sachverhalte getroffen werden. Die Bundesregierung wird zu gegebener Zeit in der jeweils vorgesehenen Form die deutschen Positionen in die Vorbereitung dieser Verhandlungen bzw. in die Verhandlungen selbst einbringen. Neben den Austrittsverhandlungen spielen die Vorbereitungen auf den Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union eine wichtige Rolle. Der Europäische Rat hat wiederholt, zuletzt in seinen Schlussfolgerungen von Juni 2018, an die Mitgliedstaaten, die Institutionen der Union und alle Beteiligten appelliert, ihre Arbeit zu intensivieren, um auf allen Ebenen und für alle Ergebnisse gerüstet zu sein. Die Bundesregierung nimmt diese Vorbereitungen sehr ernst. Sie trifft seit Sommer 2016 Vorkehrungen für alle Austrittsszenarien, auch für den Fall eines Austritts ohne Austrittsabkommen. Sie unterscheidet dabei zwischen notwendigem nationalem Gesetzgebungsbedarf im Zusammenhang mit dem Austritt und Verwaltungshandeln (zum Beispiel Aufstockung von Personal in der Zollverwaltung) sowie sonstigem Handlungsbedarf (zum Beispiel dem fortlaufenden Austausch mit Wirtschaft und Zivilgesellschaft). Die Bundesregierung unterscheidet beim absehbaren nationalen Gesetzgebungsbedarf – ähnlich dem Vorgehen der Europäischen Kommission – drei Kategorien von Vorhaben: 1) Gesetzgebungsvorhaben, die unabhängig vom Ausgang der Brexit-Verhandlungen erforderlich werden; 2) Gesetzgebungsvorhaben in Vorbereitung auf eine eventuelle Übergangsphase auf der Grundlage des Entwurfs des Austrittsabkommens; 3) Gesetzgebungsvorhaben, die vom Regelungsumfang des Austrittsabkommens sowie von den Verhandlungen zum Rahmen des zukünftigen Verhältnisses und gegebenenfalls vom Willen des Gesetzgebers abhängen. Seit dem Brexit-Referendum unterhält die Bundesregierung zudem einen engen Austausch mit dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft zur Unterrichtung über den Fortgang der Verhandlungen und über die Konsequenzen, die sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ergeben können. Sie trifft Verbände und Unternehmen regelmäßig zu Einzel- und Sammelgesprächen. Sie unterstreicht dabei stets, dass sich alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger wie auch Unternehmen in Deutschland über die Folgen informiert halten sollten, die sich für sie aus dem Austritt ergeben können. Sie fordert dazu auf, rechtzeitig zum Austritt Ende März 2019 notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Auf folgende Informationen wird hingewiesen: Auf der Internetseite des Bundespresseamtes finden sich zahlreiche Informationen zum Brexit. Die Bundesministerien halten ebenfalls fachspezifische Informationen bereit. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5194 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hält auf seiner Internetseite umfangreiche Informationen für Unternehmen bereit. Es hat zudem ein Brexit-Info-Telefon eingerichtet, an das sich Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen mit ihren Fragen und Anliegen wenden können. Die Bundesgesellschaft Germany Trade & Invest (GTAI) informiert regelmäßig über Aktuelles und Hintergründe zu den Brexit-Verhandlungen (www.gtai.de/ GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/Specials/special-brexit.html). Die vom BMWi geförderte Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer informiert über Auswirkungen des Brexit auf deutsche Unternehmen (https:// grossbritannien.ahk.de/brexit-update/). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gibt Unternehmen u. a. auf der Internetseite die Möglichkeit, sich im Bereich der Finanzdienstleistungen zum Thema Brexit zu informieren (www.bafin.de/DE/Aufsicht/Uebergreifend/ Brexit/brexit_node.html). Sie finden dort zur Unterstützung ihrer Vorbereitung u. a. Informationen zu Zulassungsverfahren , Internen Risikomodellen, Outsourcing und Antworten auf „häufig gestellte Fragen“. Die Deutsche Bundesbank hat auf ihrer Internetseite einen Bereich mit bankenaufsichtlichen Informationen u. a. für Kreditinstitute, die im Zuge des Brexit über Standortverlagerungen bzw. -erweiterungen nachdenken („incoming banks“), geschaltet (www.bundesbank.de/Navigation/DE/Aufgaben/Bankenaufsicht/Einzelaspekte/ Brexit/brexit.html). Zudem wurden eine Hotline (069 9566 7372) sowie eine zentrale Email-Adresse (Brexit@bundesbank.de) für betroffene Kreditinstitute eingerichtet. Die Zollverwaltung stellt auf ihrer Website Informationen zum Brexit in Bezug auf die zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Themen zur Verfügung (www.zoll. de/DE/Fachthemen/Zoelle/Brexit/brexit_node.html). Die Webseite der nationalen Auskunftsstelle des Bundes für REACH, CLP und Biozide (Helpdesk der Bundesstelle für Chemikalien) hat zu den Auswirkungen des Brexit auf das Chemikalienrecht, insbesondere die REACH-Verordnung, einen Link zu den umfangreichen Informationen auf der Webseite der Europäischen Chemikalienagentur ECHA eingerichtet (www.reach-clp-biozid-helpdesk. de/de/Aktuelles/Aktueller-Monat_04_REACH_Brexitseite%20ECHA.html). Zudem informieren und beraten zahlreiche Fachverbände zu Fragen des Austritts. Beispielsweise hat der Bundesverband der Deutschen Industrie ein Kompendium mit einem umfangreichen Leitfaden und praxisorientierten Fragen zur Vorbereitung von Unternehmen herausgegeben (https://bdi.eu/themenfelder/europa/#/ publikation/news/der-brexit-kommt-was-ist-zu-tun/). Mit seiner „Brexit Checkliste“ ist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag ähnlich vorgegangen (www.ihk.de/brexitcheck). Im Bereich Finanzdienstleistungen halten viele Unternehmensverbände umfangreiche , auf die jeweiligen Sektoren bezogene Informationen bereit, z. B. (zu Banken ) über https://bankenverband.de/dossier/brexit/ und (zu Versicherungen) https:// positionen.gdv.de/brexit-und-versicherungen/. Im Bereich der Humanarzneimittel informieren die deutschen Zulassungsbehörden , das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und das Paul Ehrlich Institut (PEI), über die Auswirkungen des Brexit. Sie stellen Informationen für pharmazeutische Unternehmer zur Verfügung (www.bfarm.de/DE/ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5194 Arzneimittel/Arzneimittelzulassung/ZulassungsrelevanteThemen/Brexit/_node. html; www.pei.de/DE/infos/pu/auswirkungen-brexit-vorbereitungen-paul-ehrlichinstitut .html). Darüber hinaus stellt auch die Europäische Arzneimittelagentur auf ihrer Internetseite Informationen zu den Auswirkungen des Brexit für Unternehmen zur Verfügung (www.ema.europa.eu/ema/index.jspcurl=pages/about_us/general/ general_content_001891.jsp&mid=WC0b01ac0580cb2e5b). Die Bundesregierung überprüft den Stand der Planungen fortlaufend und entwickelt ihre Planungen zu allen Austrittsszenarien entsprechend dem Fortgang der Verhandlungen weiter. Die Bundesregierung stimmt sich in dieser Frage eng mit den europäischen Partnern und der Europäischen Kommission ab. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag regelmäßig über den Stand der legislativen und sonstigen Planungen. 1. Welche grundsätzlichen Auswirkungen des Brexit erwartet die Bundesregierung im Bereich der Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik? Wie plant die Bundesregierung hierauf zu reagieren? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 2. Welche EU-Einsätze und Operationen sind vom Brexit betroffen? Ist mit erhöhten Anforderungen personell, materiell oder finanziell an Deutschland zu rechnen? Großbritannien nimmt derzeit mit eigenen Kräften an insgesamt 13 (von 16) Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) teil. Bei einem Austritt Großbritanniens aus der EU können erhöhte Anforderungen erst beschrieben und beziffert werden, wenn der konkrete Bedarf im Rahmen einer Einsatzplanung festgestellt wird. Diese Bedarfsfeststellung erfolgt auf europäischer Ebene im Rahmen sogenannter Kräftegenerierungskonferenzen . Zu dieser Frage laufen Gespräche mit Großbritannien. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 3. Wie soll der Wegfall von britischem Personal und Material im Zuge des Brexit im Bereich der Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik kompensiert werden? Die Verfügbarkeit mitgliedstaatlichen Personals und Materials für GSVP-Einsätze wird im Rahmen sogenannter Kräftegenerierungskonferenzen koordiniert und sichergestellt. Die Mitgliedstaaten entscheiden einzelfallbezogen und mit Blick auf die konkrete Bedarfsanforderung für einen geplanten GSVP-Einsatz, ob und wie sie sich personell und/oder materiell beteiligen. Es gibt kein stehendes Zuweisungssystem, welcher Mitgliedstaat wieviel Personal oder Material zu stellen hat. Insofern entfallen auch kompensatorische Regelungen. Mit Blick auf britisches Personal in EU-Institutionen wird auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5194 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Sind für die Zeit nach dem Brexit bilaterale Abkommen im Bereich der militärischen und wehrtechnischen Kooperation anstelle von EU-Vereinbarungen geplant? Wenn ja, welche? Am 5. Oktober 2018 wurde eine bilaterale Erklärung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem britischen Verteidigungsministerium über die Kooperation im Verteidigungsbereich unterzeichnet (Joint Vision Statement). Das Papier ist schon seit 2015 in Planung und wurde unabhängig von der Brexit- Entscheidung erstellt. Es ersetzt keine Kooperation innerhalb der EU und steht auch nicht anstelle von EU-Vereinbarungen, sondern liefert den politischen Rahmen für die traditionell bestehende intensive Zusammenarbeit der Verteidigungsministerien und der Streitkräfte beider Seiten. 5. Welche Auswirkungen hat der Austritt Großbritanniens aus der EU auf die deutsch-französischen Beziehungen in verteidigungspolitischer und militärischer Hinsicht? Die deutsch-französischen Beziehungen in verteidigungspolitischer und militärischer Sicht sind unabhängig von einem möglichen EU-Austritt Großbritanniens. 6. Welche Auswirkungen hat der Austritt Großbritanniens aus der EU auf das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, den Militärausschuss der EU und den Militärstab der EU? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 7. Welche Auswirkungen hat der Austritt Großbritanniens aus der EU auf die Gemeinsame Organisation für Rüstungskooperation? Bisher zeichnen sich keine konkreten Auswirkungen eines Austritts Großbritanniens aus der EU für die Rüstungskooperation ab, da Großbritannien weiterhin Mitglied der NATO ist und gemeinsame Projekte bilateral und multilateral sowie über internationale Projektmanagementorganisationen realisiert werden können. 8. Welche Auswirkungen hat der Austritt Großbritanniens aus der EU auf die European Air Group? Die European Air Group ist eine multinationale Institution außerhalb des Rahmens der EU. 9. Welche Auswirkungen hat der Austritt Großbritanniens aus der EU auf die Europäische Verteidigungsagentur? Großbritannien ist der zweitgrößte Beitragszahler (ca. 16 Prozent) der Europäischen Verteidigungsagentur. Der Beitrag würde bei einem Austritt Großbritanniens aus der EU zwischen den verbleibenden 26 Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Bezüglich der Frage einer zukünftigen Beteiligung Großbritanniens an Aktivitäten der Europäischen Verteidigungsagentur wird auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5194 10. Welche Auswirkungen hat der Austritt Großbritanniens aus der EU auf die Stationierung von britischen Streitkräften in Deutschland? Großbritannien hatte im Oktober 2012 den Abzug der Masse seiner in Deutschland stationierten Kräfte (British Forces Germany) bis März 2020 bekannt gegeben . Nach derzeit aktualisierter Planung soll ein Kontingent von rund 200 britischen Soldaten dauerhaft zum Betrieb des Truppenübungsplatz Senne, zur Wartung von Material sowie zur Aufrechterhaltung der Amphibienfähigkeit (Schwimmbrücken Heer) in Deutschland verbleiben. 11. Welche Auswirkungen hat der Austritt Großbritanniens aus der EU auf die militärischen Fähigkeiten der EU? Die planerisch in der EU verfügbaren Fähigkeiten werden im Force Catalogue beschrieben, der auf Basis der Meldungen aus den Mitgliedstaaten durch den EU Militärstab erstellt wird. Nach Wegfall der britischen Fähigkeiten in diesem Katalog wird der EU Militärstab eine Neubewertung auch der in der EU vorhandenen Fähigkeitslücken vornehmen. Für konkrete Missionen und Operationen werden militärische Fähigkeiten durch die Mitgliedsstaaten jeweils auf Grundlage einer konkreten Anforderung bereitgestellt. Großbritannien hat sich in den zurückliegenden Jahren an EU-Operationen/Missionen mit unterschiedlichen Beiträgen beteiligt. Bezüglich einer möglichen künftigen Beteiligung von Großbritannien an konkreten Missionen und Operationen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 12. Welche Auswirkungen hat der Austritt Großbritanniens aus der EU auf deutsch-britische Austauschvorhaben? Für deutsch-britische Kooperationsvorhaben, einschließlich der Austauschvorhaben , gilt (weiterhin) das Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (kurz: NATO- Truppenstatut), das die Grundregeln und Rahmenvorschriften für die Stationierung der Streitkräfte darstellt. Es sieht besondere Bedingungen für die Angehörigen der Streitkräfte und das zivile Gefolge anderer Vertragsstaaten vor, beispielsweise in Bezug auf die Gerichtsbarkeit, das Aufenthaltsrecht sowie auf steuerliche und abgabenrechtliche Fragen. Soweit einzelne Bestimmungen des NATO-Truppenstatut durch (weitergehendes ) EU-Recht überlagert wurden, werden diese bei Außerkraftsetzung des EU- Rechts im Verhältnis Großbritannien zur (Rest-) EU wieder vollumfänglich zur Anwendung kommen. Sofern die Rechtsstellung von Bundeswehrangehörigen und ihren Familienangehörigen sich nicht aus dem NATO-Truppenstatut ergibt, werden die allgemeinen Regelungen im Bereich Aufenthalt etc. zur Anwendung kommen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 13. Welche Auswirkungen des Brexit ergeben sich auf die Austauschprogramme der einzelnen Teilstreitkräfte? Welche Auswirkungen hat der Austritt Großbritanniens aus der EU auf das sogenannte trilaterale Austauschprogramm in der Offiziersausbildung? Es wird auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5194 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Welche Auswirkungen hat der Austritt Großbritanniens aus der EU auf gemeinsame Rüstungsprojekte wie beispielsweise EUROFIGHTER oder A400M (aktueller Stand und Weiterentwicklung)? Die Auswirkungen des Austritts Großbritanniens aus der EU auf gemeinsame internationale Rüstungsprojekte wie den Eurofighter und den A400M sind Gegenstand von laufenden Untersuchungen, u. a. unter Einbindung der NATO, von Rüstungsagenturen und -organisationen, Partnernationen sowie beteiligter Unternehmen . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . 15. Welche Auswirkungen ergeben sich durch den Austritt Großbritanniens aus der EU für die Marine und deren Nutzung der britischen Häfen? In Folge des Austritts Großbritanniens aus der EU werden keine Auswirkungen für die Marine und deren Nutzung der britischen Häfen erwartet. Großbritannien ist NATO-Mitglied. Dies bleibt weiterhin Grundlage für die militärische Zusammenarbeit auch hinsichtlich einer Nutzung britischer Häfen. Darüber hinaus gelten für Großbritannien die Vorgaben aus dem Seerechtsübereinkommen , wie z. B. das sich daraus entwickelte Gewohnheitsrecht des sogenannten Nothafens, von dem sämtliche Einheiten der Deutschen Marine im Bedarfsfall ohne Einschränkung Gebrauch machen können. 16. Welche Auswirkungen ergeben sich durch den Austritt Großbritanniens aus der EU für die Soldatinnen und Soldaten der Deutschen Delegation Großbritannien , welche an 14 Standorten im Vereinigten Königreich und in Irland dienen? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. 17. Welche Auswirkungen des Brexit sind auf deutsch-britische Übungsvorhaben zu erwarten? Die Bundesregierung erwartet keine Auswirkungen des Austritts Großbritanniens aus der EU auf deutsch-britische Übungsvorhaben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333