Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 18. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5195 19. Wahlperiode 22.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Lazar, Erhard Grundl, Dr. Irene Mihalic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/4618 – Speicherungsanlässe in der Datei „Gewalttäter Sport“ und Datenübermittlung nach Russland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ (DGS) sind, anders als der Name suggeriert , nicht nur Gewalttäterinnen und Gewalttäter erfasst. Schon eine Personalienfeststellung kann reichen, um in der DGS gespeichert zu werden (vgl. Bundestagsdrucksache 18/10908). Auf Bundestagsdrucksache 19/3009 wurde erstmals eine Aufschlüsselung der Speicherungsanlässe in der DGS veröffentlicht. Aus dieser ist aber nicht ersichtlich , ob gegen die eingespeicherten Personen auch ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde, oder ob diese Personen auch wegen des Speicherungsgrundes rechtskräftig verurteilt wurden. Die Aussagekraft über das tatsächliche „Störer “-Potential der eingespeicherten Personen ist daher nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller zweifelhaft, da sie auf einer intransparenten empirischen Grundlage basiert. Für die Polizeibehörden wäre eine Datei in der nur tatsächlich verurteilte Gewalttäterinnen und Gewalttäter und insbesondere auch rechtsextreme Hooligans gespeichert sind, ein wesentlich besseres Mittel, um geeignete zielgerichtete Maßnahmen im Fußballkontext treffen zu können. Anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2018 hat die Bundespolizei Daten aus der DGS an die russischen Behörden übermittelt (vgl. https://netzpolitik.org/ 2018/deutsche-behoerden-lieferten-daten-von-30-fussball-fans-an-russland-aus/). Medienberichten zufolge wurde mehreren deutschen Fans die Fan-ID kurzfristig entzogen, anderen die Einreise nach Russland verweigert (vgl. https://jungle. world/blog/jungle-wm-world/2018/07/its-wm-world-woche-drei). Auch die Arbeitsgemeinschaft Fananwälte berichtet: „Anlässlich der Fußballweltmeisterschaft in Russland wurde bekannt, dass die russischen Behörden offensichtlich aufgrund von Informationen der deutschen Sicherheitsbehörden mehreren Personen die Einreise nach Russland verweigert oder ihnen die Fan-ID entzogen haben, sie also trotz gültiger Eintrittskarte nicht ins Stadion gelassen wurden.“ (vgl. PM der AG Fananwälte vom 17. Juli 2018 www.fananwaelte.de/?p=463). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5195 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Thematik „Gewalttäter Sport“ und die gleichnamige Datei sind fachlich verortet bei der „Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze“ (ZIS), eingerichtet beim Landesamt für zentrale polizeiliche Dienste der Polizei Nordrhein-Westfalen in Duisburg. Das Bundeskriminalamt (BKA) betreibt die Datei „Gewalttäter Sport“ (DGS) als Verbunddatei nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 bis 3 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) lediglich in seiner Funktion als Zentralstelle der deutschen Polizei. Es handelt sich demnach um eine informationstechnische Dienstleistung an die Länder , allen voran die vorbenannte in NRW eingerichtete Spezialdienststelle ZIS. Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort zu Frage 9 als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. 1. Wie viele Personen sind derzeit insgesamt in der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ (DGS) erfasst? Mit Stand vom 10. Oktober 2018 sind in der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ 10 100 Personen erfasst. 2. Wie viele Personen sind in der DGS gespeichert, aufgeschlüsselt nach Speicherungsgrund und Tatbeständen? Zu den 10 100 in der Datei Gewalttäter Sport erfassten Personen liegen aufgrund von Mehrfacheinträgen 13 415 Speicherungsgründe vor. Speicherungsgrund/Delikt Rechtsgrundlage* Anzahl Landfriedensbruch 125 Strafgesetzbuch (StGB) 3.708 Platzverweis 1.113 Gef. Körperverletzung 224 StGB 1.110 Körperverletzung 223 StGB 909 Ingewahrsamnahme 846 Personalienfeststellung 840 Hausfriedensbruch 123 StGB 654 Straftaten g. das Leben 580 Beleidigung 185 StGB 531 Sprengstoffgesetz 509 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 113 StGB 414 Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs 125a StGB 365 Versammlungsgesetz 644 Raub 249 StGB 276 Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit 153 Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr 40 Sprengstoffgesetz (SprengG) 98 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 86a StGB 80 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5195 Speicherungsgrund/Delikt Rechtsgrundlage* Anzahl Diebstahl 242 StGB 76 Nötigung 240 StGB 60 Gefangenenbefreiung 120 StGB 46 Räuberischer Diebstahl 252 StGB 51 Volksverhetzung 130 StGB 43 Sachbeschädigung 142 Raub und Erpressung 31 Schwere Körperverletzung 226 StGB 25 Schwerer Hausfriedensbruch 124 StGB 20 Waffengesetz 11 Diebstahl und Unterschlagung 11 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr 315b StGB 9 Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs - und Nothilfemitteln 145 StGB 8 Gemeinschädl. Sachbeschädigung 304 StGB 8 Strafbare Verletzung von Schutz-vorschriften 42 SprengG 7 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten im Zusammenhang mit Landfriedensbruch 126 (1) Nr.1 StGB 6 Schwerer Raub 250 StGB 5 Sicherstellung gefährl. Gegenstände 5 Totschlag 212 StGB 4 Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel 305a StGB 4 Störung öffentlicher Betriebe 316b StGB 3 Fahrlässige Körperverletzung 229 StGB 2 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs und Luftverkehr 315 StGB 2 Besonders schw. Fall des Diebstahls 243 StGB 2 Mord 211 StGB 1 Beteiligung an Schlägerei 231 StGB 1 Gefährdung des Straßenverkehrs 315c StGB 1 Sicherstellung von Waffen 1 * soweit konkretisiert 3. Gegen wie viele Personen, die in der DGS gespeichert sind, wurde ein Ermittlungsverfahren aufgrund des Speicherungsgrundes eingeleitet (bitte je nach Speicherungsgrund bzw. Tatbestand einzeln aufschlüsseln)? Eine Auswertung im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5195 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wie viele dieser Ermittlungsverfahren gegen Personen, die in der DGS gespeichert sind, wurden eingestellt (bitte je nach Speicherungsgrund bzw. Tatbestand einzeln aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 5. Wie viele Personen, die in der DGS gespeichert sind, sind auch wegen ihres Speicherungsgrundes rechtskräftig verurteilt worden (bitte je nach Speicherungsgrund bzw. Tatbestand einzeln aufschlüsseln)? Eine Auswertung im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich. 6. Teilt die Bundesregierung folgende Ansicht der AG Fananwälte: „Rund die Hälfte der Eintragungen in der sog. Datei Gewalttäter Sport betrifft mithin Personen, denen die Ausübung von Gewalt gegen Personen noch nicht einmal vorgeworfen wurde“ (vgl. PM der AG Fananwälte vom 17. Juli 2018 www.fananwaelte.de/?p=463), und wieso bzw. wieso nicht? Die Bundesregierung kommentiert keine Veröffentlichung von Interessenvertretern . 7. Inwiefern hält die Bundesregierung vor diesem Hintergrund den Namen der Datei für irreführend? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 8. Wie viele Personen sind je Bundesland in der DGS erfasst (bitte aufschlüsseln )? Die Verteilung der in der DGS erfassten Personen nach Bundesländern ergibt sich aus nachfolgender Übersicht (Anmerkung: Von den Bundesländern werden auch Personen mit Vereinszugehörigkeit in anderen Bundesländern gespeichert). Bundesland Gespeicherte Personen Nordrhein-Westfalen 5.075 Bund (Bundespolizei) 1.848 Niedersachsen 1.341 Bayern 1.138 Baden Württemberg 624 Rheinland-Pfalz 506 Hessen 498 Thüringen 389 Sachsen-Anhalt 352 Schleswig-Holstein 263 Saarland 231 Berlin 191 Bremen 177 Brandenburg 157 Sachsen 147 Mecklenburg-Vorpommern 107 Hamburg 85 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5195 9. Wie viele Personen sind je Vereinszugehörigkeit in der DGS erfasst (bitte aufschlüsseln)? Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die erbetene vereinszugehörige Aufschlüsselung aus Gründen des Staatswohls nicht in offener Form erfolgen kann. Bei einer Veröffentlichung der Auflistung stünde zu befürchten, dass diese von den Problemszenen als „Rangfolge“ missverstanden wird. Gewalttäter könnten hierdurch zu weiteren Störungen animiert werden, um in der so verstandenen Rangordnung aufzusteigen (Phänomen der Selbstinszenierung). Sie wird aus diesem Grund als Verschlusssache nach der Verschlusssachenanweisung (VSA) als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft (siehe VS-Anlage ).* 10. Wie viele Personen, die aus vergleichbaren Dateien des Auslandes übermittelt wurden, sind insgesamt in der DGS erfasst? 11. Wie viele Personen davon sind je Land und je Vereinszugehörigkeit (bitte beides aufschlüsseln) in der DGS erfasst? 12. Um welche vergleichbaren Dateien des Auslandes handelt es sich dabei (bitte aufschlüsseln, wie viele Personen aus je welcher Datei übermittelt wurden )? Die Fragen 10 bis 12 werden gemeinsam beantwortet. Derzeit sind keine personenbezogenen Daten in der Datei Gewalttäter Sport erfasst , die aus Dateien des Auslandes übermittelt wurden. 13. Wie viele Einträge in der Datei sind mit digitalem Bildmaterial zu den erfassten Personen verknüpft? Von den 10 100 in der DGS erfassten Personen sind insgesamt 4 535 Personen mit digitalem Bildmaterial erfasst. Hierbei handelt es sich um erkennungsdienstliche Aufnahmen, welche zum Teil aufgrund anderer Straftaten in der Verbunddatei INPOL zu dieser Person gespeichert wurden. 14. Wie viele Auskunftsersuchen wurden ab dem Jahr 2013 an die Bundespolizei gerichtet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In nachfolgender Größenordnung wurden Auskunftsersuchen an die Bundespolizei gerichtet: 2014: 812 2015: 859 2016: 757 2017: 1 191 2018 (aktueller Stand): 1 649 Für das Jahr 2013 liegen der Bundespolizei keine Daten vor. * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5195 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Wie viele der auskunftssuchenden Personen, die in der DGS gespeichert waren bzw. sind, haben ein Löschungsersuchen an die Bundespolizei gerichtet, und wie vielen Löschungsersuchen wurde stattgegeben (bitte alle Antworten nach Jahren aufschlüsseln)? In nachfolgender Größenordnung wurden Löschungsersuchen an die Bundespolizei gerichtet: 2014: 1 2015: 4 2016: 2 2017: 2 2018: 6. In neun Fällen wurde dem Löschungsersuchen (1x 2014; 1x 2015; 2x 2016; 5x 2018) stattgegeben bzw. dem Petenten mitgeteilt, dass Eintragungen bereits durch die Bundespolizei aufgrund des Wegfalls der Voraussetzungen gelöscht wurden. 16. Welche Optimierungspotentiale im Bereich der Datenqualität und des anlassbezogenen Informationsaustausches (bitte alle identifizierten Optimierungspotentiale aufschlüsseln) wurden von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Überprüfung und Anpassung der Datei Gewalttäter Sport“ identifiziert (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1223, Antwort zu Frage 7)? Im Ergebnis der im Rahmen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) „Überprüfung und Anpassung der Datei Gewalttäter Sport“ stichprobenartig durchgeführten Analyse des Datenbestandes wurden Optimierungspotentiale im Bereich der Datenqualität als auch des anlassbezogenen Informationsaustausches identifiziert . Darüber hinaus wurden diese Optimierungspotentiale bereits in die Errichtungsanordnung für die Datei „Gewalttäter Sport“ eingepflegt, die am 24. Mai 2018 in Kraft getreten ist. Ergänzend dazu hat die BLAG (öffentlich zugänglich) Handlungsempfehlungen erarbeitet, die den bisherigen personenbezogenen Informationsaustausch zwischen den Polizeibehörden in Bezug auf Speicherungen in der Datei „Gewalttäter Sport“ weiter verbessert. Insbesondere empfiehlt die BLAG, dass die bisher stattfindende Kommunikation zwischen den Polizeibehörden intensiviert werden sollte. Zu detaillierten Informationen bezüglich Handlungsempfehlungen und Optimierungspotentialen wird auf den im Internet verfügbaren Abschlussbericht nächst Handlungsempfehlungen der BLAG verwiesen. 17. Welche Änderungen im Vergleich zur alten Errichtungsanordnung finden sich im Entwurf zur Fortschreibung der Errichtungsanordnung zur DGS (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1223, Antwort zu Frage 8)? Die Aktualisierung der Errichtungsanordnung der DGS beinhaltet insbesondere: Erfassung einer Person in der DGS auch bei einer Straftat gemäß § 241 StGB (Bedrohung) Erfassung einer Person in der DGS aufgrund der Anordnung von präventivpolizeilichen Maßnahmen (z. B. Meldeauflagen, Bereichsbetretungsverbote) beschränkt auf die Dauer der Maßnahme Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5195 Aufnahme der Speicherungsfristen betreffend personengebundener Hinweise (bewaffnet, gewalttätig, psychische Störung, Verhaltensstörung, Ausbrecher, Betäubungsmittel-Konsument, Ansteckungsgefahr, Explosivstoffgefahr, Freitodgefahr ), Speicherungsdauer 2 Jahre Aufnahme der Speicherungsfristen betreffend ermittlungsunterstützender Hinweise (Rocker, Reichsbürger, Intensivtäter Sportveranstaltungen), Speicherungsdauer 1 Jahr 18. Wie ist der aktuelle Stand beim Bund-Länder-Zustimmungsverfahren zur Aktualisierung der Errichtungsanordnung der DGS? Die Errichtungsanordnung für die DGS wurde nach Abschluss des gesetzlichen Anhörungs- und Zustimmungsverfahren am 24. Mai 2018 durch die Amtsleitung des Bundeskriminalamtes angeordnet. 19. Welchen Zeitplan strebt die Bundesregierung für dieses Bund-Länder-Zustimmungsverfahren an? Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. 20. Welche weiteren Datenbanken gibt es in Deutschland, in denen Fußballfans erfasst werden, auf welcher rechtlichen Grundlage stehen diese und inwiefern werden die dortigen Eintragungen jeweils mit der DGS und andersherum nach Kenntnis der Bundesregierung abgeglichen? Im Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung existiert die „Datei Gewalttäter Sport“. Darüber hinaus ist bekannt, dass bei dem Deutschen-Fußball-Bund (DFB) eine Datei zu bundesweiten Stadionverboten geführt wird. Über weitere, nicht in Bundeszuständigkeit errichtete Dateien, erteilt die Bundesregierung keine Auskunft . 21. Was sind die „einschlägigen gesetzlichen Grundlagen“, auf deren Basis die Polizei „Störer“ anlassabhängig identifiziert (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3009, Antwort zu Frage 5)? Die Identifizierung einer Person durch die Polizei erfolgt nach den gesetzlichen Grundlagen. Diese finden sich, abhängig davon, ob es sich um eine repressive oder präventive Maßnahme handelt, entweder in der Strafprozessordnung (StPO) oder in den Polizeigesetzen der Länder bzw. dem Bundespolizeigesetz. Sofern es sich um eine repressive Maßnahme handelt, kann eine Identifizierung eines Beschuldigten nach der Strafprozessordnung, hier § 81b 2. Alternative StPO, erfolgen . 22. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Fußball-Weltmeisterschaft 2018 Gefährderansprachen, Meldeauflagen und Ausreiseuntersagungen durchgeführt oder ausgesprochen (bitte jeweils aufschlüsseln)? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden im Zusammenhang mit der Fußball- Weltmeisterschaft 2018 insgesamt 251 Gefährderansprachen durchgeführt. Darüber hinaus wurden 8 Ausreiseuntersagungen ausgesprochen sowie eine Meldeauflage erteilt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5195 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 23. Von insgesamt wie vielen Personen wurden Daten aus der DGS anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2018 von der Bundespolizei oder anderen Behörden an die russischen Behörden übermittelt? Nur die Bundespolizei hat im Zusammenhang mit der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft 2018 Daten von 37 Personen einzelfallbezogen an die zuständigen russischen Behörden übermittelt. 24. Wann wurden diese Daten an die russischen Behörden jeweils übermittelt (bitte Datum der Datenübermittlung jeweils einzeln aufschlüsseln)? Die Daten wurden zu folgenden Zeiten übermittelt: am 31. Mai 2018 in 30 Einzelfällen, am 8. Juni 2018 in 2 Einzelfällen, am 15. Juni 2018 in 5 Einzelfällen. 25. Wer hat aufgrund welcher Kriterien die übermittelten Daten ausgewählt? Die Auswahl und die Übermittlung der personenbezogenen Daten erfolgte durch das Bundespolizeipräsidium auf der Grundlage des § 32 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 i. V. m. § 2 und § 33 des Bundespolizeigesetzes. Hierbei waren entscheidungsrelevant : Datum der letzten Tat, die Art der Tat, das Alter zum Tatzeitpunkt und heute, die erfahrungsgemäße Prognose des zukünftigen Verhaltens, der Charakter des Feststellungsanlasses der zur Speicherung in der Datei führte. 26. Im Vorfeld wie vieler Datenübermittlungsentscheidungen wurde der Datenschutzbeauftragte des Bundespolizeipräsidiums beteiligt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3009, Antwort zu Frage 18)? Der Datenschutzbeauftragte des Bundespolizeipräsidiums wurde nach allen Datenübermittlungsentscheidungen beteiligt. 27. Bei wie vielen Personen insgesamt wurde auf eine Datenübermittlung verzichtet , und aus je welchen Gründen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3009, Antwort zu Frage 19)? Bei insgesamt elf Personen, die in der Datei Gewalttäter Sport registriert sind, wurde aufgrund der nicht erfüllten Kriterien auf eine Datenübermittlung verzichtet . 28. Von wie vielen Personen, die nicht in der DGS gespeichert sind, wurden personenbezogene Daten an die russischen Behörden übermittelt, und aus je welchen Gründen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3009, Antwort zu Frage 4)? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden Daten im Sinne der Fragestellung nicht an russische Behörden übermittelt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5195 29. Wurden die übermittelten Daten nach Kenntnis der Bundesregierung von den russischen Behörden bis zum 22. Juli 2018 vernichtet bzw. gelöscht, und wurden die deutschen Behörden über das Löschen der Daten jeweils informiert (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3009, Antwort zu Frage 10)? Die Bundespolizei wurde darüber informiert, dass die russischen Behörden alle die in 37 Einzelfällen übermittelten Daten bis zum 31. Juli 2018 und damit innerhalb der von der Bundespolizei gesetzten Frist gelöscht haben. 30. Über wie viele Einreise- bzw. Zurückweisungsentscheidungen wurde die Bundespolizei von den russischen Behörden informiert (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3009, Antwort zu Frage 11)? Die russischen Behörden informierten die Bundespolizei in sechs Einzelfällen über eine Zurückweisung. 31. Aus welchen Gründen wurden diese Einreise- bzw. Zurückweisungsentscheidungen nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. von den russischen Behörden getroffen? Die russischen Behörden informierten die Bundespolizei in den in der Antwort zu Frage 30 bezeichneten sechs Einzelfällen über die Gründe der Zurückweisung. Demnach lagen bei allen sechs Personen keine ausreichenden rechtlichen Einreisevoraussetzungen vor, da die Personen über keine gültige Fan-ID verfügten, die zur visumsfreien Einreise berechtigt hätte. 32. In wie vielen Fällen hatten deutsche Konsulate oder die deutsche Botschaft in Russland Kontakt zu deutschen Fans, denen an russischen Grenzübergängen bzw. Flughäfen die Einreise verweigert wurde? Nach Kenntnis der Bundesregierung kam es in Russland zu keinem Kontakt zwischen deutschen Fans, denen an russischen Grenzübergängen/Flughäfen die Einreise verweigert wurde, und deutschen Konsulaten oder der deutschen Botschaft. 33. An welche nichtstaatliche Stellen, etwa an Fanprojekte oder die Fanbotschaft , haben sich die betroffenen Fans nach Kenntnis der Bundesregierung gewandt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 34. Von wie vielen Personen insgesamt wurden Bilddateien an die russischen Behörden übermittelt? In 19 der 37 Einzelfälle, in denen die Bundespolizei personenbezogene Daten an russische Behörden übermittelt hat, wurde ein Lichtbild der betroffenen Person übermittelt. 35. Von wie vielen Personen wurden Daten aufgrund welcher Tatbestände bzw. Speicherungsgründe an die russischen Behörden übermittelt (bitte Daten übermittelter Personen pro Tatbestand aufschlüsseln)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksacke 19/3009 vom 27. Juni 2018 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5195 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 36. Gegen wie viele dieser Personen wurde auch tatsächlich ein Ermittlungsverfahren aufgrund der Tatbestände bzw. Speicherungsgründe eingeleitet (bitte je Tatbestand einzeln aufschlüsseln)? Die nachfolgenden Angaben beziehen sich nur auf die Fälle, in denen die Bundespolizei die Speicherung in der Datei „Gewalttäter Sport“ vorgenommen hat. Danach leitete die Bundespolizei gegen fünf Personen insgesamt sechs Ermittlungsverfahren ein. Die Tatbestände schlüsseln sich wie folgt auf: Raub/Erpressung Gefährliche Körperverletzung Körperverletzung Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Landfriedensbruch Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr gemäß § 40 SprengG. Bei einer Person wurde wegen Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte je ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. 37. Wie viele dieser Personen wurden auch tatsächlich wegen dieser Tatbestände rechtskräftig verurteilt (bitte je Tatbestand einzeln aufschlüsseln)? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde eine Person wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt. 38. Welche anderen EU-Staaten übermittelten nach Kenntnis der Bundesregierung Daten an die russischen Behörden? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, welche weiteren EU-Staaten Daten an russische Behörden übermittelt haben. 39. Inwiefern gab es eine Koordinierung auf europäischer Ebene bezüglich der Übermittlung dieser Daten an die russischen Behörden? Der Bundesregierung sind Koordinierungen im Sinne der Fragestellung auf europäischer Ebene nicht bekannt. 40. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Aktivitäten rechtsextremer deutscher Hooligans und/oder Kampfsportler während der Fußball-Weltmeisterschaft in Russland? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/5195 41. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Innenministerkonferenz, nach der „eine Reduzierung von Kartenkontingenten und die personalisierte Vergabe von Tickets für Spielbegegnungen mit erhöhtem Risiko geeignete Mittel sind, um Sicherheitsstörungen zu reduzieren“ (vgl. Sammlung der zur Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse der 208. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 6. bis 8. Juni 2018 in Quedlinburg, TOP 23), und wenn ja, wieso, und wenn nein, wieso nicht? Die Bundesregierung ist grundsätzlich der Ansicht, dass durch eine Reduzierung des Gastkartenkontingents und der Vergabe von personalisierten Tickets, bei Spiel-begegnungen mit erhöhtem Risiko, eine Verminderung des Konfliktpotentials erreicht werden kann. 42. Was war der Inhalt der Gespräche bei TOP 24 „Beteiligung der Deutschen Fußball Liga an Kosten für Polizeieinsätze“ auf der 208. Sitzung der Innenministerkonferenz , und welche Beschlüsse wurden dort gefasst? Die Bundesregierung verweist auf den TOP 24 in der Sammlung der zur Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse der 208. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 6. bis 8. Juni 2018 in Quedlinburg (www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/ 2018-06-08_06/beschluesse.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333