Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 22. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5210 19. Wahlperiode 23.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Gelbhaar, Daniela Wagner, Katja Dörner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/4776 – Temporäre Spielstraßen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Lebensqualität und Entwicklungschancen von Kindern hängen auch davon ab, in welchem Wohnumfeld, etwa mit Naturerfahrungsräumen und Orten für selbstbestimmtes Spielen wie Kinderspielplätzen oder Spielstraßen, sie aufwachsen . Eine Umfrage des deutschen Kinderhilfswerkes hat ergeben, dass nur etwas mehr als die Hälfte der Kinder und Jugendlichen mindestens drei Tage die Woche draußen spielt. Für Kinder und Jugendliche gibt es verschiedene Gründe, nicht draußen zu spielen. Neben der Hauptursache, dass draußen keine anderen Kinder zum Spielen sind, gibt es noch eine stadtentwicklungspolitische und zwei verkehrspolitische Ursachen. Zum einen, dass es überhaupt keine geeigneten Orte zum Spielen in der Nähe gibt und zum anderen zu viele parkende Autos und der gefährliche Straßenverkehr (www.dkhw.de/fileadmin/Redaktion/2_ Mitmachen/2.8_Weltspieltag/Weltspieltag_2018/Charts_Umfrage_Weltspieltag_ 2018.pdf). Daher wollen verschiedene Initiativen über die temporäre Umnutzung von Straßenräumen mehr Platz für Spiel und Begegnung von und für Kinder schaffen. Insbesondere in Städten und Gemeinden mit hohen und unterschiedlichen Nutzungsinteressen an öffentlichen Räumen wird dies immer mehr eingefordert. Die Einrichtung von Spielstraßen auf Zeit („temporäre Spielstraßen“) ist zwar gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) straßenverkehrsrechtlich möglich. Allerdings wird dies in den Städten und Gemeinden unterschiedlich gehandhabt und hat auch bereits zu gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt. Eine temporäre Spielstraße gestaltet sich derart, dass ein Straßenabschnitt zum Beispiel an einem bestimmten Tag für einige Stunden für den fließenden sowie den ruhenden Verkehr gesperrt und stattdessen als Spiel- und Begegnungszone genutzt wird. Im Vergleich zur herkömmlichen Spielstraße in Form eines verkehrsberuhigten Bereichs (Verkehrszeichen Nummer 325.1), welche in der Regel aufwendige Umbaumaßnahmen der Fahrbahn und Gehsteige erfordert, kann eine Spielstraße auf Zeit mit äußerst geringem Aufwand ad hoc realisiert werden . Eine bundesrechtlich eindeutige Regelung könnte für mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sorgen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5210 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie haben sich nach Einschätzung der Bundesregierung die Bedingungen für das Spiel von Kindern im Freien in verdichteten urbanen Wohnquartieren seit 2008 hinsichtlich Flächenverfügbarkeit, Aufenthaltsqualität und Verkehr entwickelt (bitte nach den 15 nach Einwohnerzahl größten Städten in Deutschland aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Informationen vor. 2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Folgen für die soziale und motorische Entwicklung von Kindern durch die zunehmende Verlagerung des Spielens in Binnenräume, wie z. B. Wohnungen, Freizeitstätten , Kindertagesstätten und Stadtteilzentren, vor, und wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklungen (bitte die Studien und Gutachten benennen , auf die sich die Bundesregierung bei ihrer Einschätzung stützt)? Über die Folgen einer Verlagerung des Spielens in Binnenräume im Hinblick auf die soziale und motorische Entwicklung von Kindern liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Für ein gesundes Aufwachsen ist es jedoch wichtig, dass Kinder täglich körperlich aktiv sind. Daher sollte Kindern so viel Bewegung wie möglich angeboten und der natürliche Bewegungsdrang der Kinder nicht eingeschränkt werden. Wie viel sich Kinder bewegen sollen und wie die Bewegung für die unterschiedlichen Altersgruppen in den jeweiligen Lebenswelten von Kindern wie Kita oder Schule gefördert werden kann, ist den „Nationalen Empfehlungen für Bewegung und Bewegungsförderung “ zu entnehmen, deren Entwicklung und Verbreitung vom Bundesministerium für Gesundheit gefördert wurde: www.bundesgesundheitsministerium. de/service/begriffe-von-a-z/b/bewegungsempfehlungen.html. Auf der Grundlage dieser Empfehlungen werden aktuell weitere Medien entwickelt , die sich gezielt an die Betreuungspersonen richten und Orientierung zur Gestaltung eines aktiven und bewegungsfreudigen Alltags bieten. 3. Teilt bzw. wie bewertet die Bundesregierung die im Gutachten über die Einrichtung von temporären Spielstraßen des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes des Abgeordnetenhauses von Berlin (https://gruenlink.de/1ika) vertretene Auffassung, dass zur „Förderung der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit “ eine Ergänzung des § 31 Absatz 1 Satz 2 und des § 45 Absatz 1 b Nummer 3 StVO erforderlich wäre? Die Anordnung von „Spielstraßen“ ist nach der bestehenden Rechtslage durch Verwendung des Zusatzzeichens 1010-10 zum Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250 der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO) möglich. Die Bundesregierung hält eine ergänzende Klarstellung nicht für erforderlich. 4. Inwiefern plant die Bundesregierung, § 31 Absatz 1 Satz 2 und/oder § 45 Absatz 1 b Nummer 3 StVO im Hinblick auf die Einrichtung von temporären Spielstraßen zu ergänzen, um so Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen? a) Wie soll die novellierte Rechtsgrundlage aussehen (bitte konkret aufschlüsseln , welche Teile verändert werden sollen), und wie ist die zeitliche Planung hierzu? b) Wenn nein, warum plant die Bundesregierung dies nicht? Die Bundesregierung plant keine entsprechende Änderung der StVO. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5210 5. Kann die Einrichtung von temporären Spielstraßen nach Einschätzung der Bundesregierung auf weitere rechtliche Grundlagen gestützt werden? Wenn ja, auf welche rechtlichen Grundlagen im Einzelnen (bitte Rechtsnormen benennen)? Nein. 6. Welche Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention (Artikel 3) hat die Bundesregierung ergriffen, um bei Bau- und Wohnumfeldmaßnahmen , die Kinder und Jugendliche betreffen, ihr Wohl zu berücksichtigen und kindgerechte Lebensbedingungen zu schaffen, sowie kinder- und jugendgerechte Beteiligungsverfahren zu etablieren? Mit den Bund-Länder-Programmen der Städtebauförderung werden Städte und Gemeinden auch dabei unterstützt, ihre Angebote besser auf die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen auszurichten. So werden z. B. die Ausstattung mit Gemeinbedarfseinrichtungen , Sportstätten und die Gestaltung des öffentlichen Raums mit Spielplätzen gefördert. Förderfähig ist auch die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Dieses Ziel wird ausdrücklich in der Präambel der Bund- Länder-Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2018 hervorgehoben. Darüber hinaus hat der Bund Modellvorhaben gefördert, bei denen Jugendliche in die Entwicklung ihres Stadtquartiers einbezogen und die selbst von Jugendlichen entwickelt und umgesetzt werden (vgl. die Webseite des BBSR: www.jugendliche. stadtquartiere.de) Aktuell erarbeiten junge Stadtmacher der Urbanen Liga im Dialog mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Vorschläge, wie die Mitwirkung und Mitgestaltung junger Menschen verbessert werden kann. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fördert den Verein Kinderfreundliche Kommunen e. V. (Laufzeit 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2019, Fördervolumen 672 268 Euro). Der Verein zeichnet Städte und Gemeinden als „Kinderfreundliche Kommunen“ aus, die unter starker Beteiligung von Kindern und Jugendlichen für die lokale Umsetzung der Kinderrechte aus der VN-Kinderrechtskonvention verbindliche Ziele und einen Aktionsplan entwickeln . Dazu zählen auch und insbesondere die Berücksichtigung des Kindeswohls bei Bau- und Wohnumfeldmaßnahmen sowie die Beteiligung an kommunalen Entscheidungen. 7. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen in der Bauleitplanung zu berücksichtigen? Im Bauplanungsrecht wurden zur Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen in der Bauleitplanung folgende Regelungen getroffen: Das Baugesetzbuch (BauGB) regelt in § 1 Absatz 6 Nummer 2, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne in der Abwägung insbesondere auch die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen sind. Diese Vorschrift wurde zuletzt durch das BauGB 2017 dahingehend ergänzt, dass hierzu insbesondere auch die Bedürfnisse von Familien mit mehreren Kindern gehören. Gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 3 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen in der Abwägung auch die sozialen und kulturellen Bedürfnisse, insbesondere die Bedürfnisse der Familien und auch der jungen Menschen sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung zu berücksichtigen. Mit dem BauGB 2013 wurde § 3 Absatz 1 Satz 2 BauGB so formuliert, dass auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333