Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5222 19. Wahlperiode 22.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sven Lehmann, Annalena Baerbock, Katja Dörner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/4303 – Bildungs- und Teilhabepaket: Bilanz und Reformperspektiven V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der Einführung des Bildungs- und Teilhabepaketes im Jahr 2011 ist eine neue Möglichkeit der Förderung von Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Haushalten entstanden. Seither können leistungsberechtigte Familien die Kosten für Nachhilfe, Klassenfahrten, Schulmaterialien oder auch Sportangebote über das Bildungs- und Teilhabepaket geltend machen. Das Antragsverfahren ist allerdings oft sehr bürokratisch und mit hohen Hürden verbunden. So zeigte die regierungseigene Gesamtevaluation zur Inanspruchnahme und Umsetzung der Leistungen aus dem Bildungsund Teilhabepaket, dass die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nur bei knapp jedem zweiten leistungsberechtigten Kind ankommen, und wird nach den einzelnen Leistungsarten unterschieden, ist die Inanspruchnahmequote oft noch deutlich geringer (vgl. Evaluation der bundesweiten Inanspruchnahme und Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe, 2016: Schlussbericht. Göttingen; Nürnberg). Da die Umsetzung und Erbringung der Bildungs- und Teilhabeleistungen in kommunaler Trägerschaft liegt und durch landesrechtliche Regeln beeinflusst wird, zeigen sich je nach den Entscheidungen der Kommune und Umsetzungsmöglichkeiten vor Ort unterschiedliche Verfahren und Praktiken der Beantragung, Bewilligung und Gewährung des Bildungs- und Teilhabepakets. Inwieweit leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche ihren Rechtsanspruch auf Teilhabe geltend machen können, hängt daher entscheidend davon ab, inwieweit es vor Ort gelingt, eine barrierearme Infrastruktur bereitzustellen . Dabei sind die zuständigen Kommunen angehalten, auf einen Zugang der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu geeigneten Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe hinzuwirken. Der Bund hat zwar kein Weisungs- und Eingriffsrecht in die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets, aber die Kompetenz durch bundesgesetzliche Regelungen nachzusteuern, um z. B. den Erfüllungsund Verwaltungsaufwand für die beteiligten Akteure vor Ort zu reduzieren oder die Leistungshöhe anzupassen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5222 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Inanspruchnahme und Finanzierung 1. Wie viele Kinder und Jugendliche haben nach Kenntnis der Bundesregierung einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen (sog. Bildungs- und Teilhabepaket), weil sie a) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), b) Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), c) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), d) Wohngeld oder e) Kinderzuschlag (§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes) beziehen (bitte seit 2011 pro Jahr und nach Bundesland aufschlüsseln)? 2. Wie viele Kinder und Jugendliche haben nach Kenntnis der Bundesregierung grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket , haben diesen aber nicht eingelöst (bitte wie in Frage 1 nach Anspruchsgrundlage , seit 2011 pro Jahr und nach Bundesland aufschlüsseln)? 3. Wie viele Kinder und Jugendliche haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren seit Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets a) mindestens eine Leistung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, b) gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, c) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, d) Klassenfahrten, e) Tagesausflüge, f) Schülerbeförderung, g) Soziokulturelle Teilhabe, h) Lernförderung tatsächlich in Anspruch genommen (bitte pro Jahr und nach Bundesland aufschlüsseln )? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler). Der Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt (vgl. § 28 Absatz 7 SGB II). Diese Personen sind somit potenziell anspruchsberechtigt. Zur Einschätzung der Größenordnung des potenziellen Anspruchsberechtigtenkreises wird nachfolgend der Bestand aller Leistungsberechtigten unter 25 Jahren im SGB II ausgewiesen. Im Mai 2015 gab es in Deutschland rd. 2 330 000 unter 25-jährige Leistungsberechtigte (LB), im Mai 2018 rd. 2 448 000. Die Daten jeweils für die Monate Mai und August der Jahre 2015 bis 2018 (hier liegen bislang nur die Daten für den Monat Mai vor) und gegliedert nach Bundesländern sind in der beigefügten Tabelle (vgl. Anlage 1) enthalten. Drucksache 19/5222 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5222 Zusätzlich zu den dargestellten allgemeinen Voraussetzungen muss in jedem Einzelfall ein konkreter zu deckender Bedarf für die jeweilige Leistungsart bestehen; beispielsweise muss die Lernförderung erforderlich sein, um wesentliche Lernziele zu erfüllen oder es muss ein Angebot gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung vorhanden sein. Darüber hinaus gilt auch für Leistungen für Bildung und Teilhabe das Prinzip der vorrangigen Leistungen nach § 12a SGB II, wonach Leistungsberechtigte verpflichtet sind, die Leistungen anderer Träger vorrangig in Anspruch zu nehmen. Diese vorrangigen Leistungsangebote unterscheiden sich regional. Das kann dazu führen, dass für ausgewählte Regionen und ausgewählte Leistungsarten keine oder deutlich weniger Personen Anspruch auf diese Leistungsarten nach dem SGB II haben. Insoweit liegen der Bundesregierung keine statistischen Erkenntnisse vor. Die Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB°II (Grundsicherungsstatistik ) berichtet ausschließlich über die Personen im Rechtskreis SGB II mit einem festgestellten Anspruch, also positiv beschiedenem Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Personen, die potenziell zwar einen Anspruch hätten, diesen aber nicht wahrnehmen, können nicht abgebildet werden. Insofern liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Monat Mai 2015 hatten 480 000 Personen im SGB II einen festgestellten Anspruch auf mindestens eine Leistungsart aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, im Mai 2018 waren es 583 000. Die Werte für die Monate Februar und August liegen aufgrund der Gewährung der Leistung für den persönlichen Schulbedarf jeweils deutlich über denen der übrigen Monate. Die nach Leistungsarten gegliederten Daten sind ebenfalls für Deutschland und die Länder jeweils für die Monate Mai und August der Jahre 2015 bis 2018 in Anlage 1 dargestellt. Die Daten der übrigen Berichtsmonate sind – in einem anderen Format – im Internet abrufbar unter: https://statistik.arbeitsagentur.de/nn_1021940/SiteGlobals/Forms/ Rubrikensuche/Rubrikensuche_Form.html?view=processForm&pageLocale=de& topicId=1023400. Zur Einordnung der dargestellten Daten ist zu beachten: Liefert ein kommunaler Träger des Bildungspakets keine Daten oder erweisen sich Daten eines Trägers als unplausibel, erfolgt für die betreffenden Jobcenter beziehungsweise Kommunen keine Veröffentlichung in der statistischen Berichterstattung. Auch im Landeswert des zugehörigen Bundeslandes sowie im Bundeswert sind diese Daten nicht enthalten. Daher sind die Angaben auf Bundesebene und in einigen Ländern jeweils untererfasst. Die vorliegenden Daten sind zur Ermittlung einer Quote der Inanspruchnahme nicht geeignet. Zum einen weil die Personengruppe aller Leistungsberechtigten im SGB II unter 25 Jahren nicht gleichzusetzen ist mit der Gruppe der potenziell Anspruchsberechtigten auf Bildungs- und Teilhabeleistungen nach dem SGB II. Zum anderen weil es notwendig wäre zu wissen, wie viele Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Im Bereich des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) wird die Zahl der tatsächlichen Empfänger von Leistungen des Bildungspakets statistisch nicht erfasst. Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem BKGG ist der Bezug von Kinderzuschlag oder Wohngeld. Anders als der Kinderzuschlag werden die Bildungs- und Teilhabeleistungen in den Ländern und Kommunen durch die unterschiedlichsten Stellen gewährt. Bei den Trägern der Bildungs - und Teilhabeleistungen erfolgt keine flächendeckende statistische Erfassung für den Rechtskreis BKGG. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5222 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5222 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind der Umfang der potenziellen Bezieher und die Zahl der tatsächlichen Empfänger von Leistungen des Bildungspakets vergleichsweise klein. Ende 2017 gab es im Bereich des 3. Kapitels des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt – HLU) insgesamt 30 819 Leistungsbezieher unter 18 Jahren und 19 243 Leistungsbezieher im Alter zwischen 18 und 24 Jahren. Im Bereich des 4. Kapitels des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) ist ein Leistungsbezug erst ab 18 Jahren möglich. Ende 2017 bezogen 33 050 Personen im Alter von 18 bis 24 Jahren eine solche Grundsicherung. Hinsichtlich des Bildungspakets ist dabei zu beachten, dass nur ein geringer Teil der mindestens 18 Jahre alten Personen einen Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets hat. Dies gilt ebenso für Kinder und Jugendlichen in Einrichtungen. Die Bildungsleistungen nach dem SGB XII werden statistisch quartalsweise für die einzelnen Monate erfasst. Diese Regelung gilt für das 4. Kapitel des SGB XII seit dem Jahr 2015 und für das 3. Kapitel seit dem Jahr 2017. Die zuvor zum Jahresende erhobenen Bildungsleistungen haben die Zahl der Leistungsempfänger dagegen deutlich untererfasst und werden hier nicht näher dargestellt. Da das im Normalfall im Februar und August gewährte Schulbedarfspaket die mit Abstand höchste Nutzerzahl aufweist, werden Daten für August 2017 dargestellt. Leistungsempfänger mit mehreren Leistungen werden bei der Summe der Bildungsleistungsempfänger (Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle) nur einmal gezählt . Daten für die einzelnen Bundesländer sind der Anlage 2 zu entnehmen. Tabelle 1: Empfänger von Bildungs- und Teilhabeleistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII im August 2017 Empfänger nach dem 3. Kapitel SGB XII insgesamt Ende 2017 darunter Bildungs - paket insgesamt Schulaus - flüge Mehrtägige Fahrten Schulbedarf Schülerbeför - derung Lernförderung Mittagsverpflegung Teilhabe 50.062 13.613 496 320 11.509 171 180 3.058 1.582 Quelle: Statistisches Bundesamt; Beim 4. Kapitel des SGB XII ist die Nutzerzahl so gering, dass hier eine Differenzierung nach Ländern wegen der ansonsten auszuweisenden Einzelfälle nicht möglich ist (Bezug mehrerer Leistungen ist möglich; Leistungsempfänger mit mehreren Leistungen werden bei der Summe der Bildungsleistungsempfänger nur einmal gezählt; die Leistung zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gibt es nur bis 17 Jahre). Drucksache 19/5222 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5222 Tabelle 2: Empfänger von Bildungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII im August eines Jahres 2015 324 2016 354 2017 333 Davon Tagesausflüge 7 Mehrtägige Fahrten 6 Schulbedarf 273 Schülerbeförderung 7 Lernförderung - Mittagsverpflegung 123 Quelle: Statistisches Bundesamt Im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) liegen die Ergebnisse der differenzierten Statistik zu den Bildungsleistungen seit dem Jahr 2016 vor. Die Gesamtzahl der Bildungsleistungsbezieher wurde dabei – im Gegensatz zur entsprechenden SGB XII-Statistik – nicht um Doppelzählungen bereinigt. Ein aussagefähiger Vergleich zu den Gesamtleistungsempfängerzahlen erscheint wegen der untypischen Entwicklung im Jahr 2016 erst für das Jahr 2017 sinnvoll. Ende 2017 erhielten rd. 242 000 Empfänger bis 24 Jahre Leistungen nach dem AsylbLG. Für die Bundesländer liegen noch keine entsprechenden Zahlen aus der amtlichen Bundesstatistik vor. Die Zahl der Leistungsempfänger von Bildungsund Teilhabeleistungen nach AsylbLG für die Jahre 2016 und 2017 nach Bundesländern kann der Anlage 3 entnommen werden. Tabelle 3: Empfänger bis 24 Jahre von Bildungs- und Teilhabeleistungen nach dem AsylbLG im August Leistungsart 2016 2017 Schulausflüge 3.875 3.045 Mehrtägige Fahrten 1.558 1.310 Schulbedarf 74.821 48.999 Schülerbeförderung 2.138 2.203 Lernförderung 2.072 1.630 Mittagsverpflegung 17.472 14.131 Teilhabe 8.199 6.611 Insgesamt 1) 110.135 77.929 1) Mehrfachzählungen möglich Quelle: Statistisches Bundesamt In der folgenden Tabelle 4 sind die Kinder und Jugendlichen dargestellt, für die Wohngeld bewilligt worden ist. Diese haben potenziell auch einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5222 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5222 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Tabelle 4: Bewilligung von Wohngeld an Kinder und Jugendliche Jahr* Kinder und Jugendliche 2011* 770.000 2012* 700.000 2013 540.000 2014 520.000 2015 460.000 2016 540.000 2017 530.000 * Bis 2012: Personen, für die Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz geleistet wird. Ab 2013: Haushaltsmitglieder unter 18 Jahren. Quelle: Wohngeldstatistik Der Bundesregierung liegen keine Zahlen darüber vor, wie viele der in der Tabelle aufgeführten Kinder und Jugendlichen tatsächlich Bildungs- und Teilhabeleistungen in Anspruch genommen haben, wie viele der in der Tabelle aufgeführten Kinder und Jugendlichen einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen nicht eingelöst haben und in welchen Bundesländern die in der Tabelle aufgeführten Kinder und Jugendlichen jeweils leben. 4. Wie viele Kinder und Jugendliche beziehen nach Kenntnis der Bundesregierung Wohngeld oder Kinderzuschlag (§ 6 Bundeskindergeldgesetz), und wie viele dieser haben seit Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets die Leistung persönlicher Schulbedarf in Anspruch genommen (bitte pro Jahr und Bundesland aufschlüsseln)? Hinsichtlich der Frage zum Wohngeld wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen. Anspruch auf Kinderzuschlag hatten im Jahr 2011 rund 298.000 Kinder 2012 rund 290.000 Kinder 2013 rund 279.000 Kinder 2014 rund 260.000 Kinder 2015 rund 231.000 Kinder 2016 rund 230.000 Kinder 2017 rund 259.000 Kinder Quelle: BMFSFJ und Statistik der Bundesagentur für Arbeit Im Bereich des BKGG wird die Zahl der tatsächlichen Empfänger von Leistungen des Bildungspakets statistisch nicht erfasst. Angaben zu der Anzahl der Empfänger des Schulbedarfspakets sind daher nicht möglich. Drucksache 19/5222 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5222 5. Wie hoch waren die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel für das Bildungs - und Teilhabepaket in den Jahren seit dessen Einführung, und wie hoch waren die von den Ländern gemeldeten Gesamtausgaben für Bildungsund Teilhabeleistungen (bitte pro Jahr und Bundesland aufschlüsseln)? Mit der Einführung des Bildungspaketes im Jahr 2011 wurde die Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung angehoben, mit dem Ziel die kommunalen Träger von den Zweckausgaben, die ihnen durch die Einführung des Bildungspaketes entstehen, indirekt zu entlasten. Zunächst erfolgte eine Anhebung für die Jahre 2011 und 2012 um pauschal 5,4 Prozentpunkte, seit dem Jahr 2013 werden die landesspezifischen Beteiligungsquoten auf Basis von Meldungen der Länder über die Vorjahresausgaben für Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG angepasst. Für das Jahr 2011 liegen keine Erkenntnisse über die Ausgabenhöhe vor. Tabelle 5 zeigt die Höhe der Bundeserstattungen im jeweiligen Haushaltsjahr, die sich aus den KdU-Gesamtausgaben und den im jeweiligen Jahr geltenden Werten der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 8 SGB II ergeben. Tabelle 6 zeigt die Meldungen der Länder über die Ausgaben für das Bildungspaket (§ 28 SGB II und § 6b BKGG). Den Erstattungen des Bundes für die Jahre 2012 bis 2017 in Höhe von 3,39 Mrd. Euro stehen von den Ländern gemeldete Ausgaben der Kommunen für den gleichen Zeitraum von 3,26 Mrd. Euro gegenüber. Tabelle 5: Ausgaben für die Bundesbeteiligung KdU entsprechend der Werte nach § 46 Absatz 8 SGB II in Millionen Euro 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Baden-Württemberg 52 51 36 43 45 48 52 Bayern 51 51 29 31 34 36 41 Berlin 77 76 27 30 38 43 47 Brandenburg 28 28 14 12 14 14 15 Bremen 11 11 13 15 15 15 15 Hamburg 26 26 27 32 36 38 41 Hessen 49 50 30 35 36 38 42 Mecklenburg-Vorp. 21 21 11 12 12 14 15 Niedersachsen 67 66 46 53 57 64 70 Nordrhein-Westfalen 188 190 126 141 156 161 181 Rheinland-Pfalz 23 23 15 15 14 16 17 Saarland 9 9 6 7 8 9 10 Sachsen 44 43 23 24 24 26 28 Sachsen-Anhalt 30 29 13 13 14 16 16 Schleswig-Holstein 26 26 17 18 20 20 22 Thüringen 19 19 13 12 13 14 15 insgesamt 720 718 446 492 536 573 628 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5222 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5222 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Tabelle 6: Ausgaben für das Bildungspaket entsprechend der Meldungen der Länder nach § 46 Absatz 11 Satz 5 SGB II in Millionen Euro 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Baden-Württemberg 35 42 44 46 48 50 Bayern 28 31 33 36 37 41 Berlin 27 30 38 42 46 48 Brandenburg 14 12 15 15 15 15 Bremen 13 14 14 14 14 14 Hamburg 27 31 35 38 40 40 Hessen 29 34 36 38 39 42 Mecklenburg-Vorp. 11 12 12 15 16 17 Niedersachsen 45 52 57 63 67 80 Nordrhein-Westfalen 120 136 152 161 174 184 Rheinland-Pfalz 14 15 14 15 16 18 Saarland 6 7 8 8 9 10 Sachsen 24 24 26 28 29 29 Sachsen-Anhalt 12 13 15 17 17 18 Schleswig-Holstein 16 18 19 20 21 23 Thüringen 13 13 14 15 15 15 insgesamt 433 483 531 569 602 646 6. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für die zwanzig bevölkerungsreichsten Kommunen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket , und erfolgt die Refinanzierung der entstandenen Kosten für diese Kommunen vollumfänglich? Wenn nein, warum nicht (bitte Angaben seit 2011 pro Jahr aufschlüsseln)? Auf Basis der in der Antwort zu Frage 5 genannten Meldungen der Länder über die Ausgaben für das Bildungspaket sind keine bundesweiten Angaben für einzelne Kommunen möglich. Daher liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. Auch für das SGB XII und das AsylbLG liegen aus der amtlichen Bundesstatistik keine kommunalen Ergebnisse vor. 7. Auf welche Höhe belaufen sich die jährlich anfallenden Verwaltungskosten auf Bundes- und Landesebene seit Einführung des Bildungs- und Teilhabepaketes , und wie hoch schätzt die Bundesregierung die durchschnittlichen Verwaltungskosten in den Kommunen insgesamt ein? Welchen Anteil stellen die jährlichen Verwaltungskosten an den Gesamtkosten des Bildungs- und Teilhabepaketes dar (bitte wenn möglich nach Bundesland aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Drucksache 19/5222 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5222 Zugangsbarrieren 8. In welchen der zehn bevölkerungsreichsten Kommunen ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Inanspruchnahme der Leistungsberechtigten nach dem Bildungs- und Teilhabepaket am höchsten und in welchen am niedrigsten (bitte Angaben in Prozent und wenn möglich nach den einzelnen Leistungsarten aufschlüsseln)? Welche Gründe befördern nach Einschätzung der Bundesregierung die höhere Inanspruchnahme in diesen Kommunen? Wie bereits in der Antwort zu den Fragen 1 bis 3 dargelegt, sind die vorliegenden Daten zur Ermittlung einer Inanspruchnahmequote nicht geeignet. Demzufolge liegen der Bundesregierung keine Informationen zur Höhe der durchschnittlichen Inanspruchnahme vor. Die monatlichen Daten sind auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte für alle Monate ab April 2015 im Internet abrufbar unter: https://statistik.arbeitsagentur.de/nn_1021940/SiteGlobals/Forms/Rubrikensuche/ Rubrikensuche_Form.html?view=processForm&pageLocale=de&topicId=1023400. Auch für das SGB XII und das AsylbGL liegen aus der amtlichen Bundesstatistik keine kommunalen Ergebnisse vor. 9. Welche Kommunen haben nach Kenntnis der Bundesregierung besonders gute Best-Practice-Modelle bei der Ausgestaltung der Vergabe der Bildungsund Teilhabeleistungen, und warum? 10. Welche Instrumente nutzt die Bundesregierung, um einen Austausch zwischen den Kommunen in der Bereitstellung von Bildungs- und Teilhabeleistungen zu befördern und z. B. Best-Practice-Modelle für andere Kommunen zugänglich zu machen? Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Träger des Bildungspakets ist die kommunale Ebene. Diese ist für die Umsetzung des Bildungspakets einschließlich der Auslegung der entsprechenden Normen zuständig . Den Ländern obliegt die Aufsicht. Die Servicestelle SGB II, eine Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, unterstützt die an der Umsetzung des SGB II beteiligten Akteure mit verschiedenen Angeboten zur Information , zum Austausch und zur Vernetzung rund um die Themen des SGB II. Zentrales Element der Servicestelle ist die Webseite www.sgb2.info, auf der regelmäßig gute Beispiele aus der Praxis – auch zum Thema Bildungs- und Teilhabeleistungen – vorgestellt werden. Diese Sammlung richtet sich vor allem an die Jobcenter; sie steht aber auch weiteren Beteiligten und Interessenten, z. B. den Agenturen für Arbeit, den Kommunen und der interessierten Öffentlichkeit, zur Verfügung. 11. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die größten Herausforderungen und Probleme der Kommunen bei der Umsetzung und Bereitstellung der Bildungs- und Teilhabeleistungen, und was tut die Bundesregierung, um sicherzustellen , dass die vom Bund jährlich zur Verfügung gestellten Mittel für das Bildungs- und Teilhabepaket zielgenau bei den anspruchsberechtigten Kindern und Familien ankommen? Bei den Leistungen des Bildungspakets handelt es sich um Fürsorgeleistungen nach Artikel 74 Nummer 7 des Grundgesetzes (GG). Wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (vgl. Artikel 20 Absatz 3 GG) haben die kommunalen Träger des Bildungspakets diese Leistungen zu erbringen, wenn die Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5222 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5222 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen im jeweiligen Einzelfall erfüllt sind. Der Bund hat keine Weisungs- oder sonstigen Einwirkungsrechte. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 12. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, wo sich regional Parallelstrukturen zur Bereitstellung von Bildungs- und Teilhabeleistungen gebildet haben, weil z. B. der Verwaltungs- und Erfüllungsaufwand beim Bildungs- und Teilhabepaket als zu hoch eingeschätzt wurde? Wenn ja, welche, und liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor warum? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 13. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Antrag auf Lernförderung in den Jahren seit Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets abgelehnt, weil die Versetzung als nicht unmittelbar gefährdet eingeschätzt wurde (bitte pro Jahr aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor. 14. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dagegen, ein Schülerticket auch dann über das Bildungs- und Teilhabepaket zu fördern, wenn die Leistungsberechtigten dies allein für die Teilhabe an Bildung und Kultur in der Freizeit regelmäßig benötigen? Die Übernahme von Aufwendungen für ein Schülerticket über das Bildungspaket (vgl. u. a. § 28 Absatz 4 SGB II) unterstützt den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges, wenn die Schülerinnen und Schüler auf Schülerbeförderung angewiesen sind. Eine Fahrkarte allein für die Teilhabe an Bildung und Kultur in der Freizeit erfüllt daher nicht den Begriff des Schülertickets . Für die Leistungen zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft von bis zu 10 Euro monatlich (vgl. u. a. § 28 Absatz 7 SGB II) kommt in Betracht, dass insoweit als Aufwendungen zur Teilhabe an entsprechenden Angeboten auch Fahrkosten übernommen werden (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13). Im Übrigen werden allgemeine Mobilitätsbedarfe im Regelbedarf berücksichtigt. 15. Ist der Bundesregierung das Problem bekannt, dass die Auszahlung des persönlichen Schulbedarfs nicht gewährt wird, wenn der Leistungsbezug zwischen den Stichtagen (zum 1. August und zum 1. Februar) eintritt, und welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung für ein Festhalten an dieser Stichtagsregelung (siehe Gemeinsame Hinweise zum Bildungs- und Teilhabepaket der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände und des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, 2. Auflage, S. 13)? In der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt (vgl. § 28 Absatz 3 Satz 1 SGB II). Diese Regelung wurde eingeführt, um eine schnelle und sichere Auszahlung der Leistung zu gewährleisten. Denn die Leistungen für den Schulbedarf werden in der Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne gesonderten oder ausdrücklichen Antrag erbracht. Von der grundsätzlichen Auszahlung zu den genannten Stichtagen gibt es eine Ausnahme bei Schülerinnen und Schülern, die im Drucksache 19/5222 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/5222 jeweiligen Schuljahr nach den genannten Stichtagen erstmalig oder aufgrund einer Unterbrechung ihres Schulbesuches erneut in eine Schule aufgenommen werden . In diesen Fällen werden für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, 70 Euro berücksichtigt, wenn dieser Tag in den Zeitraum von August bis Januar des Schuljahres fällt, oder 100 Euro berücksichtigt, wenn dieser Tag in den Zeitraum von Februar bis Juli des Schuljahres fällt (§ 28 Absatz 3 Satz 2 SGB II). 16. Wie schätzt die Bundesregierung die verfassungsrechtlichen Bedenken (Münder, 2011: Verfassungsrechtliche Bewertung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen, in: Soziale Sicherheit Extra, Frankfurt, S. 63 – 94) ein hinsichtlich a) der fehlenden Gewährleistungsverantwortung des Bundes, weil der Anspruch auf Teilhabeleistungen ins Leere laufen kann, z. B. wenn im ländlichen Raum Vereine für Kinder nicht erreichbar sind und dadurch entsprechende Angebote fehlen, und b) der Kollision des eng umrissenen Verwendungszwecks mit dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, da Kinder ganz andere soziale und kulturelle Interessen als die förderungswürdigen Leistungen haben können , ihnen gleichzeitig aber nicht die Möglichkeit gegeben wird? Bei den Bildungs- und Teilhabeleistungen handelt es sich nicht um Maßnahmen der Infrastrukturförderung, sondern um individuelle Fürsorgeleistungen zur Sicherung des spezifischen soziokulturellen Existenzminimums hilfebedürftiger Kinder. Hierdurch wird für die im Gesetz ausdrücklich benannten Mindestbedarfe vermieden, dass Kinder aus finanziellen Gründen von der Teilnahme an entsprechenden Bildungs- und Teilhabeangeboten ausgeschlossen sind oder die Teilnahme erschwert wird. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht zudem das sog. Hinwirkungsgebot (vgl. § 4 Absatz 2 Satz 2 ff SGB II): Die kommunalen Träger des Bildungspakets wirken darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten . Sie arbeiten zu diesem Zweck mit Schulen und Kindertageseinrichtungen, den Trägern der Jugendhilfe, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, freien Trägern, Vereinen und Verbänden und sonstigen handelnden Personen vor Ort zusammen. Sie sollen die Eltern unterstützen und in geeigneter Weise dazu beitragen , dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen. Der Bedarf an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft wird außerdem auch beim Regelbedarf berücksichtigt (vgl. u. a. § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB II). Eine Verpflichtung zur Erfüllung der rechtspolitischen Forderung nach einer Gewährleistungsverantwortung des Bundes für eine kindgerechte Infrastruktur besteht nach dem Grundgesetz dagegen nicht. Reformvorhaben und -alternativen 17. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD festgehaltene Vereinbarung, Hemmnisse der Inanspruchnahme beim Bildungs- und Teilhabepaket zu beseitigen , umzusetzen, und welchen Zeitplan verfolgt sie hierbei (S. 19)? Die Bundesregierung prüft derzeit die Umsetzung des genannten Vorhabens. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/5222 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5222 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Inwieweit bindet die Bundesregierung zur Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen Sachverständige aus Kommunen und Ländern ein? Im Rahmen des Gesetzgebungsvorhabens werden Länder, Kommunen und Verbände einbezogen werden. 19. Welche Wirkung wird die geplante Änderung von Artikel 104c des Grundgesetzes (GG) aus Sicht der Bundesregierung auf das Bildungs- und Teilhabepaket haben (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 28)? Die Aussage im Koalitionsvertrag bezieht sich auf die Unterstützung der Länder durch den Bund bei gesamtstaatlich bedeutsamen Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die entsprechend geplante Grundgesetzänderung Auswirkungen auf das Bildungspaket als individuelle Fürsorgeleistung haben sollte. 20. Welche Gesetzesänderungen sind aus Sicht der Bundesregierung erforderlich , um eine dauerhaft angelegte Finanzierung durch den Bund von Schulsozialarbeit zur Förderung von Kindern und Familien mit besonderen Bedarfen zu ermöglichen? Eine Übernahme der Finanzierung von Schulsozialarbeit durch den Bund oder eine Beteiligung des Bundes ist weder zulässig noch vorgesehen. 21. In welcher Höhe berücksichtigt die Bundesregierung in ihrem Finanzierungsrahmen Mehrausgaben beim Bildungs- und Teilhabepaket, die jeweils durch a) die Aufstockung des persönlichem Schulbedarfs, b) die Streichung der Eigenanteile zur gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Kitas und Schulen und für Schülerbeförderung, c) Öffnung der Lernförderung, auch wenn die Versetzung nicht unmittelbar gefährdet ist, d) die Ausweitung des Kreises der Leistungsberechtigten durch den Abbau von Zugangshemmnissen beim Bildungs- und Teilhabepaket und durch die Reform des Kinderzuschlages entstehen, wie sie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart wurden (S. 19)? Die genannten Vorhaben haben noch keine Etatreife erlangt und sind insofern in der mittelfristigen Finanzplanung des Bundes noch nicht berücksichtigt. 22. Teilt die Bundesregierung die Kritik von Sozialverbänden, dass die Ausgestaltung des persönlichen Schulbedarfs in Höhe von 100 Euro zu niedrig angesetzt ist, und auf welcher empirischen Grundlage plant die Bundesregierung , wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart, die Höhe des persönlichen Schulbedarfs zu ermitteln und aufzustocken (z. B. www.lcv-oldenburg.de/aktuelles/presse/schulbedarf-viel-teurer-als-gedacht)? Die Bundesregierung prüft derzeit die Umsetzung des genannten Vorhabens. Drucksache 19/5222 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/5222 23. Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik von Wohlfahrtsverbänden am Fehlen einer verlässlichen und aussagekräftigen Statistik zur bundesweiten Inanspruchnahme von Bildungs- und Teilhabeleistungen, und gibt es Planungen seitens der Bundesregierung, eine amtliche Statistik noch in der 19. Legislaturperiode auf den Weg zu bringen? Wenn nein, warum nicht (z. B. www.armutskongress.de/armutsbloganzeige/ ak/das-bildungs-und-teilhabepaket-ist-gescheitert/)? Gemäß § 53 SGB II hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) den gesetzlichen Auftrag , die Statistik zu Leistungen nach dem SGB II zu führen. Dies schließt Leistungen des Bildungspaketes ein. Für den Rechtskreis des SGB II existiert seit dem Berichtsmonat April 2015 die in der Antwort zu den Fragen 1 bis 3 genannte monatliche Statistik zu Bildung und Teilhabe. Träger der Bildungs- und Teilhabeleistungen im SGB II sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die Statistik der BA verarbeitet hierzu die entsprechenden standardisierten Datenzulieferungen der kommunalen Träger. Übermittelt der kommunale Träger keine oder unvollständige Daten, bleibt die Aussagekraft der Statistik entsprechend beschränkt. Die Kommunen haben sich teilweise für Umsetzungsvarianten des Bildungspaketes entschieden, bei denen die für eine belastbare Statistik erforderlichen Daten nicht bzw. nicht vollständig anfallen. Für den Bereich des SGB XII und des AsylbGL ist die Kritik von Wohlfahrtsverbänden , dass keine verlässliche amtliche Statistik zur bundesweiten Inanspruchnahme der Leistungen vorliegt, nicht nachvollziehbar. Für die beiden Rechtsbereiche wurden zunächst ausschließlich für das 3. Kapitel SGB XII die Bildungsund Teilhabeleistungen zum Jahresende erhoben. Aufgrund der hierdurch gewonnenen Erfahrungen einer deutlichen Untererfassung werden die Angaben für beide Rechtsbereiche nunmehr statistisch quartalsweise für die einzelnen Monate erfasst. Diese Regelung gilt für das 4. Kapitel des SGB XII seit dem Jahr 2015, für das 3. Kapitel SGB XII seit dem Jahr 2017 und für das AsylbGL seit dem Jahr 2016. Zudem legt das Statistische Bundesamt für diese Erhebungen jährlich Qualitätsberichte vor. 24. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dagegen, den Beschluss der 92. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2015 in Erfurt, eine Regelung für eine rückwirkende Anpassung des Prozentsatzpunktes nach § 46 Absatz 6 SGB II zum 1. Januar des Vorjahres vorzulegen, umzusetzen? Nicht nur die Umsetzungs-, sondern auch die Finanzierungsverantwortung für das Bildungspaket liegt bei den kommunalen Trägern. Somit kommen zur Finanzierung des Bildungspakets ausschließlich kommunale Mittel zum Einsatz. Der Bund entlastet die kommunalen Träger jedoch in angemessener Höhe. Diese Entlastung erfolgt über eine erhöhte Beteiligungsquote des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung (BBKdU) in der Grundsicherung für Arbeitsuchende . Aus Sicht des Bundes ist eine rückwirkende Anpassung der Bundesbeteiligung nicht erforderlich. Wie aus der Antwort zu Frage 5 hervorgeht, hat der Bund in den Jahren 2012 bis 2017 mehr Mittel über die BBKdU zur Verfügung gestellt als den kommunalen Trägern Ausgaben entstanden sind. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/5222 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5222 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 25. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dagegen, den leistungsberechtigten Eltern und ihren Kindern im Rahmen eines bundesweiten Globalantrages, der nach Einschätzung vieler Wohlfahrts- und Familienverbände Verwaltungskosten senken und zu einer höheren Gewährleistung von Teilhabeleistungen führen würde (vgl. z. B. www.bundestag.de/blob/ 497936/a9e1ff5d33489a7057c9910688ee5edf/18-13-109b_zukunftsforum_ familie-data.pdf), die Leistungen zu gewähren? Für die Umsetzung des Bildungspakets einschließlich der Ausgestaltung des Antragsverfahrens sind die Kommunen und Kreise und gegebenenfalls die Länder zuständig (vgl. Antwort zu Frage 9). Der Bund kann insoweit keine Vorgaben aufstellen. 26. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket automatisch auszubezahlen, anstatt die Gutscheinlösung weiter zu verfolgen? Soweit ein Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen besteht, wird dieser Anspruch grundsätzlich durch Sach- oder Dienstleistungen erfüllt (Ausnahme: Geldleistung zur Deckung des persönlichen Schulbedarfs sowie zur Schülerbeförderung ), insbesondere durch personalisierte Gutscheine oder Direktzahlungen an den Leistungsanbieter (vgl. u. a. § 29 Absatz 1 SGB II). Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Sie können auch bestimmen, dass die Leistungen für ein- und mehrtägige Ausflüge und Fahrten mit der Schule, Kita oder Kindertagespflege durch Geldleistungen gedeckt werden . Es bestehen somit bereits vielfältige Möglichkeiten einer unmittelbaren Geldleistung an die Leistungsberechtigten oder an die Leistungsanbieter statt der Ausgabe eines Gutscheins. Drucksache 19/5222 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Region Berichts-monate Bestand Leistungsberechtigte im SGB II unter 25 Jahren insgesamt Anspruch auf mindestens eine Leistungsart aus dem Bildungs- und Teilhabepaket Leistungsart eintägige (Schul-) Ausflüge Leistungsart mehrtägige Klassenfahrten Leistungsart Schulbedarf Leistungsart Schülerbeförderung Leistungsart Lernförderung Leistungsart Mittagsverpflegung Leistungsart Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben Mai 15 2.329.871 480.094 37.993 40.483 205 40.826 56.962 332.542 155.400 Aug 15 2.366.344 1.113.127 31.011 15.875 964.052 24.910 41.712 304.004 158.523 Mai 16 2.351.448 526.930 40.182 40.278 242 47.737 79.495 375.053 173.164 Aug 16 2.413.021 1.111.250 32.107 16.778 955.946 31.117 53.692 330.873 166.397 Mai 17 2.526.390 571.461 43.529 40.312 254 55.277 95.241 408.798 185.346 Aug 17 2.562.335 1.177.988 34.443 17.663 1.006.156 34.321 65.994 365.394 179.984 Mai 18 2.447.542 583.486 52.079 39.264 441 56.500 105.875 418.871 187.193 Mai 15 87.722 27.884 1.396 2.081 * 2.228 796 17.658 20.790 Aug 15 88.745 48.752 915 1.073 39.990 1.446 338 17.817 21.039 Mai 16 88.635 29.303 997 2.017 - 2.526 898 19.277 21.530 Aug 16 90.552 48.751 1.114 1.248 39.619 1.313 372 18.754 21.482 Mai 17 97.483 34.035 1.410 1.977 * 3.109 1.054 22.767 25.453 Aug 17 99.138 54.081 1.485 1.161 42.677 1.495 372 23.306 26.156 Mai 18 95.099 35.287 1.467 1.828 12 3.067 1.134 24.853 26.424 Mai 15 72.069 . . . . . . . . Aug 15 72.453 . . . . . . . . Mai 16 72.589 . . . . . . . . Aug 16 73.697 . . . . . . . . Mai 17 77.208 . . . . . . . . Aug 17 78.326 . . . . . . . . Mai 18 76.459 . . . . . . . . Mai 15 231.796 38.561 1.746 5.632 23 2.095 3.766 19.469 15.103 Aug 15 236.558 118.033 946 2.499 109.041 371 1.169 12.187 15.234 Mai 16 232.605 41.170 3.226 5.907 13 2.024 4.557 20.416 15.736 Aug 16 241.395 122.043 1.588 4.293 111.491 2.091 2.350 19.572 15.158 Mai 17 254.080 45.898 3.842 5.887 9 1.986 5.890 24.238 16.827 Aug 17 259.698 129.129 1.686 4.246 118.010 2.042 2.911 21.063 16.548 Mai 18 249.167 49.156 3.794 5.847 29 1.866 10.686 24.410 16.502 Mai 15 38.998 2.148 174 217 - 284 135 1.466 607 Aug 15 40.005 4.180 106 45 3.740 7 63 1.599 638 Mai 16 39.820 1.943 109 223 - 276 25 1.313 518 Aug 16 41.401 4.034 116 56 3.680 251 14 1.262 484 Mai 17 43.699 2.041 101 175 - 321 19 1.421 556 Aug 17 44.401 4.440 310 96 3.997 274 10 1.649 524 Mai 18 43.738 2.075 217 193 - * 46 1.463 534 Mai 15 662.372 116.436 17.846 9.063 122 1.500 14.439 77.885 35.560 Aug 15 675.121 325.392 16.974 6.119 286.730 1.422 4.593 78.847 38.747 Mai 16 673.106 140.636 20.390 8.941 133 1.852 18.676 97.477 46.964 Aug 16 687.995 329.968 17.559 3.901 285.885 1.504 4.362 92.173 46.460 Mai 17 724.175 158.657 22.112 10.263 146 2.091 22.938 109.493 53.406 Aug 17 734.073 346.683 17.487 3.763 295.425 1.455 5.915 102.575 51.375 Mai 18 711.660 169.161 30.928 10.701 217 2.076 22.413 116.151 60.688 Mai 15 174.698 30.575 610 3.199 30 1.469 1.939 19.350 8.549 Aug 15 177.008 82.314 266 943 72.659 518 401 15.168 9.018 Mai 16 174.806 34.027 679 3.430 73 1.419 2.268 21.966 9.526 Aug 16 177.112 81.880 367 969 72.085 801 375 16.638 9.209 Mai 17 191.226 37.322 976 3.319 51 1.686 2.167 24.557 10.340 Aug 17 194.823 90.502 1.035 1.364 78.027 1.539 2.828 20.974 9.616 Mai 18 188.802 38.520 982 3.247 59 2.017 2.186 25.930 9.914 Mai 15 88.842 11.736 325 1.305 * 31 657 7.783 3.300 Aug 15 90.566 36.810 79 263 33.762 7 171 6.259 3.273 Mai 16 89.966 12.223 345 1.153 * 37 672 8.411 3.418 Aug 16 93.169 38.396 104 369 35.332 13 173 7.197 3.159 Mai 17 102.615 13.645 466 1.226 3 57 808 9.471 3.524 Aug 17 104.695 42.926 124 643 39.303 19 268 8.630 3.353 Mai 18 99.296 13.422 468 1.137 3 35 855 9.496 3.373 Mai 15 171.485 36.133 568 2.534 9 12.636 2.178 16.791 9.842 Aug 15 174.897 86.023 270 604 80.125 2.376 378 9.309 9.845 Mai 16 177.551 40.328 621 2.399 6 14.520 2.057 19.912 11.656 Aug 16 184.628 82.456 310 678 76.055 3.288 296 10.573 10.627 Mai 17 199.090 45.243 973 2.626 9 17.159 2.107 22.697 12.130 Aug 17 202.983 93.855 411 668 86.738 3.392 304 11.475 11.688 Mai 18 194.097 45.594 959 2.503 31 16.783 2.335 23.565 12.356 Mai 15 160.562 34.239 2.095 3.286 3 49 1.836 25.148 15.600 Aug 15 165.134 81.782 1.034 1.083 70.629 11 206 17.299 15.839 Mai 16 168.534 37.380 2.192 3.101 3 49 1.850 28.221 17.079 Aug 16 177.387 85.382 1.572 1.319 73.255 18 174 19.349 16.826 Mai 17 187.834 43.196 2.456 3.495 11 61 1.917 33.348 18.251 Aug 17 192.335 92.414 1.879 1.508 79.022 15 192 22.080 17.934 Mai 18 180.037 43.347 2.510 3.152 40 79 2.553 34.344 17.626 07 Rheinland-Pfalz 08 Baden-Württemberg Deutschland 09 Bayern 01 Schleswig-Holstein 02 Hamburg 03 Niedersachsen 04 Bremen 05 Nordrhein-Westfalen 06 Hessen Tabelle 1: Bestand Leistungsberechtigter (LB) mit Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach Leistungsarten Deutschland, Länder Jeweils Mai und August der Jahre 2015 bis 2017 und Mai 2018 Anlage 1 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/5222 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Region Berichts-monate Bestand Leistungsberechtigte im SGB II unter 25 Jahren insgesamt Anspruch auf mindestens eine Leistungsart aus dem Bildungs- und Teilhabepaket Leistungsart eintägige (Schul-) Ausflüge Leistungsart mehrtägige Klassenfahrten Leistungsart Schulbedarf Leistungsart Schülerbeförderung Leistungsart Lernförderung Leistungsart Mittagsverpflegung Leistungsart Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben Mai 15 30.046 3.764 20 198 * 947 234 2.428 600 Aug 15 31.046 7.043 14 29 6.042 307 32 1.615 571 Mai 16 35.603 4.557 38 182 - 1.268 232 2.911 649 Aug 16 37.632 8.629 21 76 7.118 646 37 2.498 549 Mai 17 38.575 5.612 104 326 16 1.754 443 3.458 665 Aug 17 39.083 9.620 22 84 7.953 1.062 89 3.139 582 Mai 18 37.122 5.746 82 276 7 1.738 413 3.707 662 Mai 15 216.496 61.298 7.181 4.630 * 15.417 27.669 47.984 14.348 Aug 15 217.440 107.917 7.498 1.343 94.301 16.368 33.186 51.757 13.737 Mai 16 213.558 68.130 5.189 5.442 - 19.546 44.572 57.790 14.208 Aug 16 214.678 106.669 5.990 1.520 94.501 17.518 44.221 56.235 12.729 Mai 17 218.612 73.551 4.548 4.328 - 22.474 53.698 65.416 12.832 Aug 17 219.214 106.794 6.293 1.580 94.499 20.105 51.608 62.571 11.735 Mai 18 212.520 76.894 4.635 4.693 22 24.332 58.820 69.399 11.411 Mai 15 75.371 17.788 1.367 2.014 * 815 453 12.783 5.989 Aug 15 75.987 40.237 594 638 34.139 753 118 11.571 5.635 Mai 16 73.929 19.534 1.700 2.245 - 781 657 14.290 6.118 Aug 16 75.876 39.276 598 589 32.995 823 175 10.022 5.482 Mai 17 73.325 18.985 1.616 1.948 * 802 738 13.656 6.098 Aug 17 73.402 35.458 603 485 29.415 690 143 9.421 5.323 Mai 18 67.206 16.951 1.461 1.627 3 971 609 12.449 4.729 Mai 15 57.311 16.245 1.988 664 * 386 855 13.731 7.337 Aug 15 57.219 31.284 1.571 146 24.205 279 471 13.578 7.871 Mai 16 57.637 17.142 2.077 588 - 434 1.010 14.432 8.495 Aug 16 57.814 31.040 1.748 160 23.830 333 511 13.745 8.735 Mai 17 56.960 17.630 2.092 503 - 608 1.323 14.653 9.194 Aug 17 57.018 30.852 1.784 146 23.627 424 617 13.999 9.143 Mai 18 51.917 15.947 2.124 458 * 253 960 13.205 8.482 Mai 15 118.869 38.704 847 2.527 7 2.900 784 32.560 9.472 Aug 15 119.328 64.259 360 528 48.521 1.011 151 32.178 9.528 Mai 16 113.513 39.644 743 2.327 7 2.938 706 33.990 9.725 Aug 16 115.702 54.800 427 839 40.386 2.466 156 29.349 8.720 Mai 17 114.792 34.381 685 1.894 4 3.110 717 28.799 8.921 Aug 17 115.497 60.839 552 1.021 45.670 1.760 256 29.987 9.222 Mai 18 106.011 31.574 646 1.710 * 2.855 1.134 26.133 8.201 Mai 15 86.194 27.227 1.315 2.080 * 22 931 22.367 5.345 Aug 15 87.246 50.618 294 391 38.187 14 342 21.189 5.176 Mai 16 84.202 25.759 1.355 1.630 - 25 937 21.298 5.124 Aug 16 86.696 49.073 455 383 37.034 16 346 20.557 4.703 Mai 17 87.721 26.692 1.573 1.543 - 16 1.073 22.114 4.863 Aug 17 88.030 49.690 642 535 37.502 12 384 21.315 4.527 Mai 18 80.292 24.966 1.306 1.228 9 16 1.401 20.632 4.176 Mai 15 57.040 17.356 515 1.053 - 47 290 15.139 2.958 Aug 15 57.591 28.483 90 171 21.981 20 93 13.631 2.372 Mai 16 55.394 15.154 521 693 5 42 378 13.349 2.418 Aug 16 57.287 28.853 138 378 22.680 36 130 12.949 2.074 Mai 17 58.995 14.573 575 802 * 43 349 12.710 2.286 Aug 17 59.619 30.705 130 363 24.291 37 97 13.210 2.258 Mai 18 54.119 14.846 500 664 * 61 330 13.134 2.115 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit 11 Berlin 12 Brandenburg 10 Saarland Zeichenlegende: "." nicht verfügbar; "-" Wert ist genau Null, "*" Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. 13 Mecklenburg- Vorpommern 14 Sachsen 15 Sachsen-Anhalt 16 Thüringen Drucksache 19/5222 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Teilhabe am Schulausflüge Mehrtägige Schulbedarf Schülerbe- Lern- Mittags- sozialen (Absatz 2 Fahrten (Absatz 3) förderung förderung verpflegung und kulturellen Nummer 1) (Absatz 2 (Absatz 4) (Absatz 5) (Absatz 6) Leben in der Nummer 2) Gemeinschaft (Absatz 7) Baden-Württemberg 3.906 386 5 5 339 34 5 32 41 Bayern 5.181 661 120 111 446 0 3 179 158 Berlin 2.936 1.242 X 18 1.204 X 17 20 126 Brandenburg 1.709 791 5 9 642 8 3 199 89 Bremen 443 318 X 5 133 6 0 171 21 Hamburg 1.264 438 5 7 436 0 0 0 0 Hessen 4.060 1.075 11 18 994 0 5 161 89 Mecklenburg-Vorpommern 1.573 657 116 5 521 11 22 356 228 Niedersachsen 7.876 1.961 30 70 1.736 6 38 280 166 Nordrhein-Westfalen 11.386 2.519 106 25 2.200 13 57 499 288 Rheinland-Pfalz 1.851 444 9 13 381 X 8 87 40 Saarland 470 116 0 X 93 15 X 24 4 Sachsen 1.962 865 X 10 652 50 3 331 50 Sachsen-Anhalt 1.898 908 11 9 759 0 11 207 61 Schleswig-Holstein 2.058 570 56 3 464 25 X 191 186 Thüringen 1.489 662 18 11 509 0 4 321 35 Deutschland 50.062 13.613 496 320 11.509 171 180 3.058 1.582 Quelle: Statistisches Bundesamt; X = 1 oder 2 Empfänger 1) Ohne Mehrfachzählungen. 2) Mehrfachzählungen möglich. Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII bis 24 Jahre Bundesländer Hiervon nach Art des Bedarfs (§ 34 SGB XII) im Berichtsmonat 2) Anzahl Leistungsempfänger HLU Ende 2017 Insgesamt darunter Leistungsempfänger Bildung und Teilhabe im August 2017 Insgesamt 1) Anlage 2 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/5222 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 2016 2017 Schulausflüge 139 73 Mehrtägige Fahrten 40 30 Schulbedarf 3.487 1.964 Schülerbeförderung 825 853 Lernförderung 29 36 Mittagsverpflegung 509 421 Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft 653 614 Schulausflüge 746 786 Mehrtägige Fahrten 655 523 Schulbedarf 2.875 1.722 Schülerbeförderung X X Lernförderung 124 29 Mittagsverpflegung 1.935 1.738 Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft 1.003 824 Schulausflüge 34 72 Mehrtägige Fahrten 35 92 Schulbedarf 3.958 3.946 Schülerbeförderung X X Lernförderung 250 416 Mittagsverpflegung 232 239 Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft 148 210 Schulausflüge 18 23 Mehrtägige Fahrten 11 17 Schulbedarf 2.010 2.121 Schülerbeförderung 39 87 Lernförderung 38 9 Mittagsverpflegung 400 799 Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft 160 231 Schulausflüge 79 60 Mehrtägige Fahrten 29 14 Schulbedarf 1.142 743 Schülerbeförderung 55 18 Lernförderung - - Mittagsverpflegung 470 344 Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft 36 45 Schulausflüge 36 16 Mehrtägige Fahrten 25 27 Schulbedarf 2.549 1.493 Schülerbeförderung X - Lernförderung - - Mittagsverpflegung - - Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft - - Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im August des jeweiligen Jahres Insgesamt Bundesländer Art der Leistung Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Anlage 3 Drucksache 19/5222 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im August des jeweiligen Jahres Schulausflüge 66 28 Mehrtägige Fahrten 35 61 Schulbedarf 6.425 4.911 Schülerbeförderung 108 504 Lernförderung 9 21 Mittagsverpflegung 435 522 Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft 222 179 Schulausflüge 248 112 Mehrtägige Fahrten 7 7 Schulbedarf 1.050 680 Schülerbeförderung 10 15 Lernförderung 69 102 Mittagsverpflegung 606 469 Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft 398 325 Schulausflüge 239 171 Mehrtägige Fahrten 341 254 Schulbedarf 12.570 7.506 Schülerbeförderung 43 47 Lernförderung 858 544 Mittagsverpflegung 1.461 1.131 Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft 805 673 Schulausflüge 1.896 1.447 Mehrtägige Fahrten 233 135 Schulbedarf 23.856 15.021 Schülerbeförderung 217 155 Lernförderung 543 397 Mittagsverpflegung 7.606 5.375 Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft 3.265 2.214 Schulausflüge 27 22 Mehrtägige Fahrten 58 48 Schulbedarf 4.109 1.949 Schülerbeförderung 3 X Lernförderung 90 40 Mittagsverpflegung 827 562 Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft 180 145 Schulausflüge - X Mehrtägige Fahrten - X Schulbedarf 242 95 Schülerbeförderung 86 26 Lernförderung 5 7 Mittagsverpflegung 40 26 Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft 17 17 Schulausflüge 14 22 Mehrtägige Fahrten 22 28 Schulbedarf 3.045 2.304 Schülerbeförderung 302 201 Lernförderung 7 3 Mittagsverpflegung 704 855 Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft 140 160 Saarland Sachsen Rheinland-Pfalz Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/5222 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im August des jeweiligen Jahres Schulausflüge 28 12 Mehrtägige Fahrten 6 14 Schulbedarf 1.536 894 Schülerbeförderung 3 - Lernförderung 12 X Mittagsverpflegung 261 227 Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft 45 71 Schulausflüge 290 183 Mehrtägige Fahrten 33 29 Schulbedarf 3.523 2.191 Schülerbeförderung 443 293 Lernförderung 12 16 Mittagsverpflegung 971 821 Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft 1.046 854 Schulausflüge 15 17 Mehrtägige Fahrten 28 30 Schulbedarf 2.444 1.459 Schülerbeförderung - X Lernförderung 26 8 Mittagsverpflegung 1.015 602 Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft 81 49 Quelle: Statistisches Bundesamt; X = 1 oder 2 Empfänger Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Drucksache 19/5222 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333