Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 18. Januar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/523 19. Wahlperiode 22.01.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Brigitte Freihold, Dr. Petra Sitte, Simone Barrientos, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/364 – Notwendigkeit eines umfassenden Sanierungs- und Modernisierungsplans im Bildungswesen zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Grundgesetz (GG) verpflichtet die Bundesregierung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet. Die Schaffung eines diskriminierungsfreien Zugangs zur Bildung und die Implementierung des Konzeptes Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) stellt nach Auffassung der fragestellenden Fraktion eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe für alle Ebenen staatlicher Politik dar. Vor dem Hintergrund des UNESCO-Weltaktionsprogramms (WAP) Bildung für nachhaltige Entwicklung (2015-2019) hat sich die Bundesregierung verpflichtet, Bildung und nachhaltige Entwicklung als ganzheitlichen Ansatz in allen Bildungsbereichen systemisch und institutionell zu verankern, um so effektiv und kohärent den globalen ökologischen, ökonomischen und sozialen Herausforderungen einer vernetzten Welt zu begegnen (vgl. das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages – WD 8 – vom 8. Dezember 2017). Dadurch sollen Handlungskompetenzen vermittelt werden, welche die Innovationsfähigkeit, das Demokratieverständnis und die Partizipationsfähigkeit im Bildungsbereich stärken, wobei Kommunen, Regionen sowie Bund und Länder gleichermaßen einbezogen werden sollen. Im Zuge der Föderalismusreformen I und II wurden in den Jahren 2006 und 2009 die Beteiligungsmöglichkeiten des Bundes im Bereich des Bildungswesens im Wesentlichen abgeschafft. Bei der Lösung gesamtgesellschaftlicher Herausforderungen im Bereich der allgemeinen Bildung sind Länder und Kommunen nun grundsätzlich allein zuständig, selbst wenn bestimmte Probleme und Entwicklungen das gesamte Bundesgebiet betreffen. So wurde die Gemeinschaftsaufgabe der Bildungsplanung (Artikel 91b GG a. F.) durch die Föderalismusreform I aufgehoben und die Mitwirkung des Bundes in Angelegenheiten des Schulwesens auf Berichte und Empfehlungen zur Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich beschränkt. Finanztransfers sind nur dann zulässig, soweit diese z. B. der Förderung des wirtschaftlichen Wachstums bzw. der Bundesrepublik Deutschland als Wirtschaftsstandort verpflichtet sind, nicht jedoch Sachgebiete zur Förderung des Schulbereichs betreffen (Artikel 104b GG). Vor dem Hintergrund der europäischen Wirtschaftskrise, der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/523 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Aufnahme von Geflüchteten aber auch bei der Umsetzung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, wie der UN-Behindertenrechtskonvention und der Anerkennung eines Beschwerdeverfahrens auf Grundlage des betreffenden Zusatzprotokolls, wurde aus Sicht der Fragesteller deutlich, dass die Lastenverteilung im Kontext der allgemeinen Bildung, Inklusion von Menschen mit Behinderungen und der Bildungsintegration z. B. von Geflüchteten einseitig zu Lasten der Länder und Kommunen ausfällt. Nach Angaben der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat der Investitionsstau in den Kommunen gegenwärtig einen Umfang von 126 Mrd. Euro erreicht. Die vielfältigen Aufgaben müssen dabei von gesellschaftlichen Akteurinnen und Akteuren in den Kommunen, insbesondere Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Lehrerinnen und Lehrern geschultert werden, die sich trotz steigender Arbeitsbelastung, erschwerter Arbeitsbedingungen und mangelnden Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten auf vielfältige Weise engagieren (vgl. www.gew.de/presse/pressemitteilungen/ detailseite/neuigkeiten/gew-laender-haben-grundschulen-vernachlaessigt-1/). Vor diesem Hintergrund entstehende regionale Disparitäten wirken sich nach Auffassung der fragestellenden Fraktion insbesondere im Bereich Bildung negativ auf die Lebenswirklichkeit und Chancengleichheit breiter Bevölkerungsschichten aus. Der Deutsche Städtetag fordert in diesem Zusammenhang im Sinne eines kooperativen Föderalismus eine gesamtstaatliche Koordination bildungspolitischer Fragen auf Bundesebene. Nur durch eine gesicherte finanzielle Beteiligung des Bundes könnten so umfassende Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen umgesetzt werden, die den Anforderungen an eine Verbesserung der Bildungsinfrastruktur, den Ausbau von Ganztagsschulen, die schulische Inklusion, die Bildungsintegration von Geflüchteten, das digitale Lernen, die Verbesserung der Weiterbildung und kompensatorischen Bildung sowie eine Qualitätssteigerung in der Erziehung, Bildung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen als zentralen Handlungsfeldern kommunaler Bildungsinfrastruktur genügen (www.staedtetag.de/imperia/md/content/dst/veroeffentlichungen/ beitraege_stadtpolitik/forderungen_an_bundesregierung_beitraege_stadtpol_ 110.pdf). Die Ergebnisse zahlreicher Studien weisen auf eine chronische Unterfinanzierung der Bildung in der Bundesrepublik Deutschland hin (vgl. z. B. GEW-Studie „Chancen und Hoffnung durch Bildung“). Eine besondere Herausforderung stellen die enorme Anzahl von 2 Millionen Erwachsenen, die weder lesen noch schreiben können und mehr als 14 Prozent der Bevölkerung (ca. 7,5 Millionen Menschen), die vom funktionalen Analphabetismus betroffen sind (vgl. leo. – Level-One Studie) dar. In keinem vergleichbaren Land entscheidet die soziale Herkunft so sehr über den Bildungserfolg und in keinem anderen Land stehen Disparitäten in den Leseleistungen im Zusammenhang mit signifikanten sozial bedingten Faktoren wie in Deutschland (vgl. Internationale Grundschul-Lese- Untersuchung – Iglu sowie Nationaler Bildungsbericht 2016). Auch zivilgesellschaftliche Initiativen prangern seit Jahren Defizite im deutschen Bildungswesen an, namentlich bei der Anerkennung von sprachlicher, kultureller, sexueller und sozialer Vielfalt an Lebens- und Familienentwürfen sowie der Möglichkeit des lebenslangen Lernens und der Weiterbildung (Gerechtigkeitsdefizit), Mangel an individueller Förderung und Erwerb sozialer Kompetenzen (Leistungsdefizit ), Mangel an Veränderungsbereitschaft (Innovationsdefizit) sowie fehlende Partizipationsmöglichkeiten der Betroffenen (Beteiligungsdefizit) (siehe: Was bildet ihr uns ein? e. V., http://wasbildetihrunsein.de/worum-es-geht/). Fast zehn Jahre seit Einführung des sog. Kooperationsverbotes als Gestaltungsverbotes des Bundes in bildungspolitischen Fragen müssen grundsätzliche strukturelle Fragen bezüglich eines umfassenden Sanierungs- und Modernisierungsplans für allgemeinbildende Schulen zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden. Dabei müssen auch die Auswirkungen und möglichen Folgen des Kooperationsverbotes auf Umfang und Entwicklung sowohl regionaler als auch intraregionaler Un- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/523 terschiede (Kernstadt, Umland, ländlicher Raum) berücksichtigt werden. Bildungsinfrastrukturelle Fragen entfalten dabei eine existentielle Bedeutung im Ländlichen Raum. Der Zugang zu dem im UN-Sozialpakt verbrieften sozialen Menschenrecht auf Bildung wird nach Auffassung der fragestellenden Fraktion durch Armut, Bildungsbenachteiligung , Hürden beim Erwerb von Sprachkenntnissen oder stark belasteten Sozial- und Wohnräumen enorm eingeschränkt. Die gesamtgesellschaftlichen Herausforderungen an eine wissensbasierte Gesellschaft machen nach Auffassung der fragestellenden Fraktion deutlich, dass Bildungspolitik auch eine Gestaltungsaufgabe auf Bundesebene erfordert und langfristig nicht auf Grundlage isolierter Förderprogramme oder gesetzlicher Interpretationsspielräume (z. B. der punktuellen Finanzierung baulicher Investitionen als „energetische Sanierung“ auf Grundlage von Artikel 104c GG bzw. der Sprachförderung in Kitas im Sinne einer Fürsorgeverpflichtung) umgesetzt werden kann. Der Neu- und Ausbau sowie die Weiterentwicklung von Schulen und Räumen für Ganztagsbetreuung und die qualitative Weiterentwicklung von Ganztagsangeboten erfordern nach Auffassung der fragestellenden Fraktion langfristige und verlässliche Planung unter Berücksichtigung der demografischen und migrationspolitischen Entwicklungen in den Kommunen. Gleiches gilt für Reformen in den Bereichen Inklusion, digitale Bildung, Integration von Geflüchteten, deren Finanzierung verstetigt und gesetzlich verankert werden muss, um nicht einseitig zu Lasten der Kommunen auszufallen. Die Bundesrepublik Deutschland ist dabei Verpflichtungen zur Einhaltung sozialer Menschenrechte eingegangen, die sich nicht auf Maßnahmen zur Vermeidung unmittelbarer Menschenrechtsverletzungen beschränken, sondern politische Gestaltungsprinzipien darstellen, die nach gezielten Maßnahmen – darunter auch Infrastrukturmaßnahmen – verlangen (vgl. DIMR, Das Menschenrecht auf Bildung und der Schutz vor Diskriminierung). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Kleine Anfrage ist von der Vorstellung geprägt, das Grundgesetz (GG) verpflichte die Bundesregierung wegen des Gebots zur „Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet“ zu einem umfassenden Sanierungs - und Modernisierungsplan im Bildungswesen. Des Weiteren behaupten die Fragesteller, das sogenannte Kooperationsverbot sei mit den Föderalismusreformen 2006 und 2009 in die Verfassung aufgenommen worden. Dies wiederum sei mitursächlich für viele der im Bildungsbereich bestehenden Herausforderungen und regionalen Disparitäten, denn es verhindere eine „gerechte paritätische Verteilung der Kosten und Lasten zwischen Bund und Ländern“. Tatsächlich handelt es sich bei der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse nicht um ein eigenständiges Verfassungspostulat. Sie wird im GG an zwei Stellen genannt: Zum einen als eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis durch den Bund (Artikel 72 Absatz 2 GG), zum anderen – mit der Formulierung „Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse“ – als ein bei der Verteilung der Umsatzsteueranteile zu beachtender Grundsatz (Artikel 106 Absatz 3 Nummer 2 GG). Demgegenüber gehört das Bundesstaatsprinzip zu den unveränderlichen Staatsstrukturprinzipien (Artikel 79 Absatz 3 GG). Für das föderative Staatsprinzip entschied der Parlamentarische Rat sich 1949 in bewusster Abkehr vom nationalsozialistischen Zentralstaat. Denn es bietet zusätzlich zur klassischen Gewaltenteilung eine Aufteilung der staatlichen Macht zwischen Bund und Ländern und ermöglicht damit orts- und bürgernahe Entscheidungen. Es sollen also nicht überall identische Bedingungen hergestellt werden, Leitbild ist vielmehr Vielfalt in der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/523 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ausgestaltung und Wettbewerb der Länder untereinander mit dem Ziel des föderalen Erfolgs. Das Grundgesetz ordnet den staatlichen Ebenen (Bund; Ländern) Aufgabenbereiche zu und bestimmt, welche Ebene für die Gesetzgebung, den Vollzug und die Finanzierung der Aufgaben verantwortlich ist. Dies gilt für sämtliche Politikfelder . Der Bildungsbereich ist ganz überwiegend den Ländern zugeordnet (Artikel 30, 70, 104a Absatz 1 GG). Diese Zuständigkeitsverteilung besteht seit Einführung des Grundgesetzes im Jahr 1949. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Kultushoheit der Länder dabei als Kernbereich ihrer Eigenstaatlichkeit . Es ist Bund und Ländern unbenommen, inhaltlich – im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten - zusammenzuarbeiten. Finanziell kann der Bund die Länder und Kommunen in dem vom GG gesetzten Rahmen unterstützen. Entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dass Aufgabenverantwortung und Ausgabenverantwortung zusammenfallen (Artikel 104a Absatz 1 GG), sind Bund-Länder-Mischfinanzierungen nur in engen Ausnahmen zulässig. Die im Grundgesetz verankerten Regelungen über den bundesstaatlichen Finanzausgleich sorgen für eine an der föderalen Aufgabenzuordnung ausgerichtete Verteilung der bundesstaatlichen Einnahmen. Bund und Länder haben die ihnen zugewiesenen und eigenständig wahrzunehmenden Aufgaben aus ihren jeweiligen Haushaltsmitteln zu finanzieren . Dies gilt auch für die den Ländern seit 1949 obliegenden Aufgaben im Bildungsbereich , die sie auch unter Wahrung gesamtstaatlicher Interessen wahrzunehmen haben. Bei den für das Kommunalpanel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erhobenen Zahlen zum Investitionsstau in Deutschland ist zu bedenken, dass es sich hierbei um den von den Kommunen selbst wahrgenommenen Investitionsrückstand handelt und dass dieser nicht alleine den Bildungsbereich, sondern die kommunale Infrastruktur insgesamt betrifft. Der Bund hat Länder und Kommunen in den letzten Jahren finanziell erheblich entlastet. Nach dem Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung von Ländern und Kommunen summierten sich die Entlastungen allein im Bereich der Flüchtlings- und Integrationskosten im Jahr 2016 auf insgesamt 9,34 Mrd. Euro. Daneben erfolgten weitere Entlastungen im Bereich der Sozialausgaben sowie zur Unterstützung der kommunalen Investitionstätigkeit . Ab dem Jahr 2018 werden die Kommunen darüber hinaus jährlich um 5 Mrd. Euro entlastet. Im Sommer 2017 wurde zudem der bundesstaatliche Finanzausgleich im Einvernehmen von Bund und Ländern neu geregelt; durch die Neuordnung werden die Länder ab 2020 weiter um rund 10 Mrd. Euro jährlich durch den Bund entlastet. Den Ländern stehen somit ausreichende Finanzmittel zur Deckung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausgaben zur Verfügung. Dabei können sie bildungspolitische Prioritäten setzen. Hinzu kommen die bestehenden Mitfinanzierungsmöglichkeiten des Bundes, die auch dem Bildungsbereich zugutekommen – so etwa im Rahmen der Gemeinschaftsaufgaben zum Beispiel nach Artikel 91b GG oder über die Finanzhilfen nach Artikel 104b und 104c GG. Bestimmte Aufgaben wie die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) finanziert der Bund ohnehin allein. Demzufolge ist die Aussage der Fragesteller, dass im Zuge der Föderalismusreformen der Jahre 2006 und 2009 die Beteiligungsmöglichkeiten des Bundes im Bereich des Bildungswesens „im Wesentlichen abgeschafft“ worden seien, unzutreffend. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/523 Der Bundesregierung ist bewusst, dass der Bildungsbereich vor zahlreichen Herausforderungen steht. Sie unterstützt Länder und Kommunen auf vielfältige Art und Weise, etwa im Bereich der Flüchtlings- und Integrationskosten. Allerdings sind mit Blick auf die föderale Verfassung der Bundesrepublik Deutschland in allererster Linie Länder und Kommunen verantwortlich für ein funktionierendes Bildungswesen. 1. Welche Hinweise hat die Bundesregierung betreffend rechtlicher Hindernisse bzw. eines entsprechenden Reformbedarfs im Kontext der bestehenden Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern im Hinblick auf die ganzheitliche und systemisch verankerte Umsetzung einer Bildungsoffensive Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE)? Die Bundesregierung hat unter Federführung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) 2015 einen partizipativen Multi-Akteur-Prozess angelegt, um BNE ganzheitlich im deutschen Bildungswesen zu verankern. Unter dem Vorsitz des BMBF hat die Nationale Plattform, der 39 hochrangige Entscheidungsträgerinnen und -träger aus Politik, Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft angehören, am 20. Juni 2017 den Nationalen Aktionsplan BNE verabschiedet . Hierzu hat die Bundesregierung Stellung genommen (Bundestagsdrucksache 18/13679 vom 22. September 2017). Mitglieder in der Nationalen Plattform sind ebenfalls Vertreter und Vertreterinnen der Kultusministerkonferenz (KMK), der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) und der Umweltministerkonferenz (UMK) der Länder. Die Umsetzung erfolgt entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit. Hinweise auf etwaige Hindernisse liegen der Bundesregierung nicht vor. 2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die gesellschaftspolitischen Auswirkungen, deren Umfang oder über Entwicklungen im Bildungsbereich seit der Einführung des sog. Kooperationsverbotes in den 16 Bundesländern (bitte nach Jahren und unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Anzahl von Einschulungen, Schulabbruchquoten, der Abschlüsse, der Anzahl der Ausbildungsstellen und der Arbeitslosenzahl in den jeweiligen Ländern aufschlüsseln)? Der Bericht „Bildung in Deutschland“ gibt alle zwei Jahre einen differenzierten Überblick über das gesamte Bildungswesen in Deutschland. Dem Konzept von Bildung im Lebenslauf entsprechend erstreckt sich die Bildungsberichterstattung über alle Etappen des Bildungsgeschehens von der frühkindlichen Bildung bis zur Weiterbildung. Der Bildungsbericht ist ein anerkanntes Referenzdokument zur Lage des Bildungssystems in Deutschland und damit eine wertvolle Grundlage für die Bildungspolitik in Bund und Ländern. Der Bildungsbereich ist ganz überwiegend den Ländern zugeordnet (Artikel 30, 70 GG). Diese Zuständigkeitsverteilung besteht seit Einführung des Grundgesetzes im Jahr 1949 und hat sich gesellschaftspolitisch bewährt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/523 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Hat die Bundesregierung eine Evaluation der gesellschaftspolitischen Auswirkungen im Bildungsbereich durchgeführt, und nach welcher Methodologie , und welches Bild ergibt sich daraus bezüglich der regionalen und interregionalen Disparitäten im Bereich Bildung (bitte hierfür beispielhaft für jedes Bundesland je drei Gemeindetypen auswählen – Kernstadt, Umland, ländlicher Raum – und das Verhältnis der Anzahl von Einschulungen, Schulabbruchquoten , der Abschlüsse, der Anzahl der Ausbildungsstellen und der Arbeitslosenzahl berücksichtigen)? Der Bericht „Bildung in Deutschland“, der von einer unabhängigen wissenschaftlichen Autorengruppe erstellt wird, zeigt indikatorenbasiert Entwicklungen des deutschen Bildungssystems auf Bundes-, Landes- und regionaler Ebene. Dadurch wird es möglich, Entwicklungen im Zeitverlauf darzustellen, Trends zu identifizieren und Handlungsbedarf zu verdeutlichen. Der unabhängige Bericht wird gemeinsam von Bund und Ländern gefördert und auf Beschluss des Deutschen Bundestages diesem alle zwei Jahre vorgelegt. 4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über positive und negative Finanzierungssalden der Kommunen in den 16 Bundesländern im Verhältnis zur Einwohnerzahl, und welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung daraus auf mögliche Auswirkungen regionaler Disparitäten beim Zugang zur Bildung, und wie verhält sich diese Summe im Verhältnis zu dem jeweiligen Investitionsvolumen und den durchschnittlichen Kassenkrediten der Kommunen in den 16 Bundesländern? Die Bundesregierung verfügt über auf Länderebene aggregierte Zeitreihen des Statistischen Bundesamtes zu den Finanzierungssalden, Sachinvestitionen und Kassenkrediten der kommunalen Kernhaushalte. Die Daten zeigen, dass die kommunalen Investitionsausgaben in der Regel in den Ländern überdurchschnittlich hoch sind, in denen das Volumen der kommunalen Kassenkredite gering ist und die Finanzierungsüberschüsse der Kommunen hoch sind. Der Zugang zu Bildung ist von vielen Faktoren abhängig, vor allem von schulpolitischen Konzepten, die in der Zuständigkeit der Länder liegen. Voraussetzung für ein leistungsstarkes Bildungssystem ist auch eine gute, moderne Bildungsinfrastruktur . Hierfür haben ebenfalls die Länder Sorge zu tragen, sowohl aufgrund ihrer Aufgaben- und Ausgabenverantwortung für die Bildungspolitik als auch wegen ihrer Zuständigkeit für eine aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der kommunalen Schulträger. Der Bundesregierung ist bewusst, dass der Sanierungsstau an Bildungseinrichtungen insbesondere in finanzschwachen Kommunen groß ist. Vor diesem Hintergrund ist im Jahr 2017 mit Artikel 104c GG eine neue Regelung geschaffen worden, welche es dem Bund ermöglicht, den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen ihrer finanzschwachen Kommunen in die Bildungsinfrastruktur zu gewähren. Auf dieser Basis hat der Bundesgesetzgeber zeitgleich ein Schulsanierungsprogramm in Höhe von 3,5 Mrd. Euro aufgelegt, mit dem die Sanierung, der Umbau und die funktionale Erweiterung von allgemeinund berufsbildenden Schulen in finanzschwachen Kommunen durch Bundesmittel gefördert werden. Hierzu wird auch auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/523 5. Welche Hinweise für einen Reformbedarf, und wenn ja, in welchen Bereichen des Bildungswesens bzw. der Notwendigkeit einer Neuregulierung oder Neustrukturierung der finanzpolitischen Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern, ergeben sich nach Auffassung der Bundesregierung aufgrund des bestehenden Investitionsstaus seit Einführung des sog. Kooperationsverbotes ? Die im Grundgesetz verankerten Regelungen über den bundesstaatlichen Finanzausgleich sorgen für eine an der föderalen Aufgabenzuordnung ausgerichtete Verteilung der bundesstaatlichen Einnahmen. Die Regelungen im Grundgesetz geben vor, dass Bund und Länder die ihnen zugewiesenen und eigenständig wahrzunehmenden Aufgaben aus ihren jeweiligen Haushaltsmitteln finanzieren. Dies gilt auch für die den Ländern seit 1949 obliegenden Aufgaben im Bildungsbereich. Der Bund hat Länder und Kommunen in den letzten Jahren finanziell erheblich entlastet. Allein im Jahr 2016 unterstützte er Länder und Kommunen im Bereich der Flüchtlingsintegration im Umfang von 9,34 Mrd. Euro. Im Sommer 2017 wurde zudem der bundesstaatliche Finanzausgleich im Rahmen der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen neu geregelt; durch die Neuordnung werden die Länder ab 2020 um rd. 10 Mrd. Euro jährlich durch den Bund entlastet. Den Ländern stehen somit ausreichende Finanzmittel zur Deckung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausgaben zur Verfügung. Dabei können sie bildungspolitische Prioritäten setzen. 6. Welche unüberwindbaren politischen oder rechtlichen Hindernisse stehen einer Gestaltungsbeteiligung des Bundes im Bereich Bildung im Wege, um eine gerechte paritätische Verteilung der Kosten und Lasten zwischen Bund und Ländern zur Gewährleistung eines gleichwertigen Zugangs zur allgemeinen Bildung und der Sicherstellung qualitativ vergleichbarer Bildungsabschlüsse in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen? Die in unserer föderalen Verfassung enthaltenen und bewährten Regelungen zu Zuständigkeiten und Verfahren (Artikel 30, 70, 83 GG) gelten auch im Bildungsbereich . Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Kultushoheit der Länder dabei als Kernbereich ihrer Eigenstaatlichkeit. Nach Artikel 79 Absatz 2 GG bedarf ein verfassungsänderndes Gesetz der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder , die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikel 1 und 20 niedergelegten Grundsätze, zu denen das Bundesstaatsprinzip gehört, berührt werden, ist unzulässig (Artikel 79 Absatz 3 GG, sogenannte Ewigkeitsgarantie). Das Grundgesetz sieht die Verteilung der bundesstaatlichen Einnahmen unter Berücksichtigung der Bund und Ländern jeweils zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenen Aufgaben über den bundesstaatlichen Finanzausgleich vor. Dieser wurde im Rahmen der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen neu geregelt ; durch die Neuordnung werden die Länder ab 2020 in Höhe von rd. 10 Mrd. Euro jährlich durch den Bund entlastet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/523 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die gegenwärtige grundgesetzliche Kompetenzverteilung im Bereich Bildung nicht der Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes unterliegt? Eine Erstreckung der Gemeinschaftsaufgaben der Artikel 91a oder Artikel 91b GG auch auf die schulische Bildung bzw. eine Streichung des Kompetenzvorbehalts in Artikel 104b Absatz 1 GG könnte – je nach Ausgestaltung – auch mit Artikel 79 Absatz 3 GG vereinbar sein. Die Einführung einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Schulbereich dürfte dagegen erhebliche verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen. b) Auf welcher verfassungsrechtlichen Tradition beruht die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder im Bereich Bildung, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Tradition im Hinblick auf die Notwendigkeit der Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse in der Bunderepublik Deutschland? Die grundsätzliche Zuständigkeit der Länder im Bereich der Bildung beruht auf dem bundesstaatlichen Strukturprinzip, wonach die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder ist, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet hat sich als politisches Ziel im Rahmen der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes zu bewegen. 7. Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass ihre Verpflichtungen, die sich im Bereich Bildung aus Artikel 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie aus Artikel 13 des UN-Sozialpakts ergeben, in vollem Umfang in den 16 Bundesländern erfüllt werden? Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) verpflichtet, soweit zuständig, alle staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland. Seine Verbindlichkeit erstreckt sich nicht nur auf die Bundesebene und damit die Bundesregierung. Er gilt unmittelbar auch in den Ländern und verpflichtet dort die für Bildung zuständigen Landesministerien. Die Bundesrepublik Deutschland hat einen organisatorischen Ermessensspielraum , wie sie das Recht auf Bildung aus Artikel 13 des UN-Sozialpaktes umsetzen möchte. Nach Artikel 30, 70 Absatz 1 GG fällt die Gesetzgebung für das Bildungswesen einschließlich der Hochschulen ganz überwiegend und die Verwaltung auf diesen Gebieten ausschließlich in die Zuständigkeit der Länder. Die frühkindliche Bildung fällt wegen des Betreuungsaspekts unter die öffentliche Fürsorge (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG). Damit liegt die rechtliche Verantwortung bei den Ländern, die Verpflichtungen aus Artikel 13 UN-Sozialpakt bezüglich der schulischen und hochschulischen Bildung umzusetzen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/523 8. Inwieweit sieht die Bundesregierung ihre Verpflichtung, das soziale Menschenrecht auf Bildung umzusetzen, als vollumfänglich erfüllt an in Bezug auf a) Kinder mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen, b) geflüchtete Kinder, c) Kinder mit divers-kulturellem Hintergrund? 9. Durch welche konkreten rechtlichen und politischen Zuständigkeitsregelungen stellt die Bundesregierung im Hinblick auf die gegenwärtigen Kompetenzregelungen im Bildungsbereich auf Bund-Länder-Ebene sicher, dass ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf das soziale Menschenrecht auf Bildung aus dem UN-Sozialpakt vollumfänglich erfüllt werden? 10. Welche konkreten Verfahren wendet die Bundesregierung an und welche plant sie in der Zukunft anzuwenden, um ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf das soziale Menschenrecht auf Bildung innerhalb des föderalistischen Systems der Bundesrepublik Deutschland vollumfänglich zu gewährleisten? Die Fragen 8, 9 und 10 werden im Zusammenhang beantwortet. Entsprechend der Zuständigkeitsverteilung im Bildungsbereich kommt den Ländern die zentrale Rolle zu, aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (WSK-Rechte) das Recht auf Bildung umzusetzen. Eine Gesetzgebungskompetenz hat der Bund im Bereich der öffentlichen Fürsorge (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG). Diese Kompetenz hat er in den letzten Jahren genutzt, um bei hilfebedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (im Folgenden: Kinder) die materielle Basis für mehr Chancengerechtigkeit herzustellen und ihre Bildungs- und Entwicklungschancen zu verbessern. Durch die Anerkennung spezifischer Bedarfe für Bildung und Teilhabe bei Kindern wurden die bisherigen Leistungskataloge im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie im Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Bezug von Kinderzuschlag oder Wohngeld) erweitert. Die Leistungen helfen anspruchsberechtigten Kindern bei der Finanzierung des persönlichen Schulbedarfs, von Klassenfahrten, der Lernförderung, der Schülerbeförderung und der gemeinsamen Mittagsverpflegung. Ziel dieser Leistungen ist es, Kindern einkommensschwacher Familien bessere Bildungs- und Entwicklungschancen zu eröffnen. Auch Kindern aus Flüchtlingsfamilien werden diese Leistungen von Anfang an gewährt, um Ausgrenzung zu verhindern. Im Bereich der frühkindlichen Bildung wurden mit dem am 1. August 2013 in Kraft getretenen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege besuchen können. Der von der Bundesregierung seit 2008 mit rund einem Drittel der Ausbaukosten mitfinanzierte Kinderbetreuungsausbau hat zu einem deutlichen Ausbau des Betreuungsangebots geführt und wird weiter fortgesetzt. Mit den Bundesprogrammen „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Bildung ist“ sowie „Kita-Einstieg: Brücken bauen in frühe Bildung“ unterstützt die Bundesregierung zudem die qualitative Weiterentwicklung von Kindertageseinrichtungen und eine bessere Teilhabe von Kindern, die bisher noch nicht von den Angeboten der frühen Bildung, Betreuung und Erziehung profitieren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/523 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Kinder mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen: Die Bundesrepublik Deutschland hat 2008 das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) ratifiziert. Nach Artikel 24 Absatz 1 UN-BRK sind die Vertragsstaaten verpflichtet, das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung anzuerkennen. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen. Nach Artikel 24 Absatz 2a UN-BRK stellen die Vertragsstaaten sicher, „dass Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden“. Zu berücksichtigen ist, dass Artikel 24 UN-BRK in seiner Gesamtheit zu den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten nach Artikel 4 Absatz 2 UN- BRK zählt, die von den Vertragsstaaten erst nach und nach im Rahmen der bestehenden politischen und finanziellen Spielräume zu verwirklichen sind. Da sich die UN-BRK nach Artikel 4 Absatz 5 UN-BRK an alle Teile eines Bundesstaates richtet, sind grundsätzlich sowohl der Bund als auch die Länder Adressaten der völkerrechtlichen Verpflichtung nach Artikel 24 UN-BRK zur Verwirklichung eines inklusiven Bildungssystems. Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes sind die Länder die Primärverpflichteten für die Umsetzung eines inklusiven schulischen Bildungssystems. Dies ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Bundestreue, resultierend aus Artikel 20 Absatz 1 GG, bzw. dem Lindauer Übereinkommen, wonach die Länder die vom Bund geschlossenen völkerrechtlichen Verträge umzusetzen haben, sofern der Bund zuvor mit den Ländern eine Verständigung über den Abschluss des völkerrechtlichen Vertrages erzielt hat, was auf die UN-BRK zutrifft. In Deutschland haben alle jungen Menschen mit und ohne Behinderung das Recht auf und die Pflicht zum Besuch einer Schule. Dazu gehören die allgemeinen Schulen und die Schulen speziell für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Förderschulen). Dieses Angebot folgt ebenso den Traditionen in Deutschland wie der Zuständigkeit der Länder für das Schulwesen. Alle Länder arbeiten auf den Abbau von Barrieren und die gleichberechtigte Teilhabe junger Menschen mit Behinderungen an Bildung hin. Angestrebt wird in der Mehrzahl der Länder ein Wahlrecht zwischen allgemeinen Schulen und Förderschulen . In den letzten Jahren ist der Anteil der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen stetig gestiegen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit setzt sich auch der Bund dafür ein, dass inklusives Lernen in Deutschland eine Selbstverständlichkeit wird. Mit Blick auf die Aktivitäten des Bundes kommt dem Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung zur UN-BRK als langfristig angelegter Gesamtstrategie eine wichtige Rolle zu. Sowohl die 2011 verabschiedete erste als auch die 2016 verabschiedete zweite Auflage des Nationalen Aktionsplans enthält ein eigenes Handlungsfeld „Bildung “, das mit verschiedenen Maßnahmen unterlegt ist, die auch der inklusiven Bildung von Kindern mit Behinderungen bzw. Beeinträchtigungen dienen. Handlungsschwerpunkte sind dabei die Verbesserung der Aus-, Fort- und Weiterbildung von pädagogischen Fachkräften und die Verbesserung der Kenntnisse über Faktoren für das Gelingen inklusiver Bildung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/523 Geflüchtete Kinder: Der erhebliche Anstieg der Zahl von geflüchteten Menschen im schulfähigen Alter stellt die Länder vor eine große Herausforderung, auf welche diese mit einem erheblichen Ressourceneinsatz reagieren. Dies betrifft zusätzliche Mittel für die Schaffung von räumlichen Kapazitäten und die Einstellung von Lehrkräften, Sozialpädagoginnen und -pädagogen und Integrationshelferinnen und -helfern. Die schulische Integration junger geflüchteter Menschen, die teilweise unbegleitet, häufig durch Kriegs- und Fluchterfahrungen traumatisiert, oftmals nicht schulisch sozialisiert bzw. alphabetisiert sind, erfordert zudem besondere Fördermaßnahmen , sozialpädagogische und psychologische Betreuung sowie eine mit erheblichem personellen Aufwand verbundene Kooperationsarbeit mit allen an der Versorgung und Betreuung von geflüchteten Menschen beteiligten Personen und Institutionen . Zudem bauen die Länder ihre Maßnahmen der Lehrerausbildung sowie der Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften im Bereich Deutsch als Zweitsprache deutlich aus. Der Bund unterstützt Länder und Kommunen mit einer Entlastungspauschale für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Höhe von 350 Mio. Euro jährlich. Ergänzend wird auf den 6. Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 16 und 17 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Bezug genommen (United Nations, Doc E/C.12DEU/6 vom 16. März 2017, Ziffer 21-24 und Annex 1 zum 6. Staatenbericht). Kinder mit divers-kulturellem Hintergrund: Um die Integrationspolitik in Deutschland künftig verbindlicher zu gestalten, wurde im Jahr 2012 der Nationale Integrationsplan von Bund und Ländern zu einem Nationalen Aktionsplan Integration mit konkreten und überprüfbaren Zielvorgaben weiterentwickelt. Bund und Länder haben darin erstmals gemeinsame Ziele vereinbart, unter anderem: a) die individuelle Förderung zu verstärken sowie die Potentiale von Kindern, b) Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu erkennen, c) die Anerkennung von im Ausland erworbenen Abschlüssen zu verbessern und d) den Anteil von Migranten im öffentlichen Dienst von Bund und Ländern zu erhöhen. Bei der fortlaufenden Umsetzung legen die Länder Schwerpunkte, insbesondere auf die sprachliche Förderung von Kindern und Jugendlichen, die Umsetzung der Förderstrategie der KMK für leistungsschwächere Schülerinnen und Schüler (Umsetzungsbericht 2017), die Zusammenarbeit mit den Eltern und Organisationen von Menschen mit Migrationshintergrund sowie die interkulturelle Öffnung der Kindertageseinrichtungen und Schulen. Kulturelle und sprachliche Vielfalt soll als Chance begriffen und diskriminierungsfrei in Bildungsmedien dargestellt werden. Die Länder, die Organisationen der Menschen mit Migrationshintergrund und Bildungsmedienverlage haben dazu 2015 eine Erklärung zur Darstellung von kultureller Vielfalt, Integration und Migration in Bildungsmedien verabschiedet . Zur Bund-Länder-Initiative zu Sprachförderung, Sprachdiagnostik und Leseförderung /Bildung durch Sprache und Schrift (BiSS) und zu Maßnahmen im Bereich der Bildungsforschung wird ergänzend auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/523 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bund und Länder wollen außerdem künftig die Entwicklungsmöglichkeiten leistungsstarker und potenziell besonders leistungsfähiger Schülerinnen und Schüler in den Blick nehmen. Ziel der Gemeinsamen Initiative von KMK und BMBF ist es, Schülerinnen und Schüler unabhängig von Herkunft, Geschlecht und sozialem Status so zu fördern, dass für alle ein bestmöglicher Lern- und Bildungserfolg gesichert ist. Kinder und Jugendliche mit kulturell, sozial oder individuell erschwerten Lernausgangslagen sollen stärker berücksichtigt werden. Ergänzend wird auf den 6. Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 16 und 17 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Bezug genommen. 11. Wann plant die Bundesregierung, das Fakultativprotokoll zum UN-Sozialpakt zu ratifizieren, wodurch das Einreichen einer Individualbeschwerde an den zuständigen UN-Sozialausschuss bezüglich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, namentlich des sozialen Menschenrechts auf Bildung , ermöglicht werden würde? Falls die Bundesregierung keine zeitnahe Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum UN-Sozialpakt plant, welche konkreten rechtlichen und politischen Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dagegen, das Fakultativprotokoll umgehend zu ratifizieren? In der 18. Legislaturperiode wurde das Prüfverfahren zur Ratifizierung neu eingeleitet . Angesichts der weitreichenden Implikationen des UN-Pakts über wirtschaftliche , soziale und kulturelle Rechte ist die Prüfung der Ratifizierbarkeit komplex und deshalb noch nicht abgeschlossen. Es ist geplant, die Prüfung in der 19. Legislaturperiode weiterzuführen. 12. Welche Überlegungen bezüglich der Möglichkeit der Anhebung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer hat die Bundesregierung seit Einführung des sog. Kooperationsverbotes und ggf. mit welchen Akteuren durchgeführt? Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wurde 1998 als Ersatz für den Wegfall der Gewerbekapitalsteuer eingeführt. Der Verteilungsschlüssel beruht seiner Zielsetzung nach auf wirtschaftsbezogenen Merkmalen (Artikel 106 Absatz 5a GG) und ist nicht auf die Finanzierung bestimmter Aufgaben (z. B. Finanzierung von bildungspolitischen Maßnahmen) ausgerichtet. Der Schlüssel begünstigt zudem wirtschaftsstarke gegenüber finanzschwachen Städten und Gemeinden. Eine dauerhafte Anhebung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer erfolgte im Rahmen des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen. Überlegungen zu einer Anhebung in der Gemeindefinanzkommission 2010/2011 fanden keine Zustimmung . Eine Anhebung im Zusammenhang mit der Entflechtung der Zuständigkeiten von Bund und Ländern bei der Bildungspolitik in der Föderalismusreform I wurde hingegen nicht diskutiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/523 13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über notwendige Leitlinien und Qualitätsstandards für den Umbau, die Erweiterung und den Neubau von Schulgebäuden, und wie beurteilt die Bundesregierung die Empfehlungen zur räumlichen Organisation von Schulen sowie Hinweise zur Gestaltung von erfolgreichen Planungsverfahren und Bauprozessen, die von der Montag Stiftung Jugend und Gesellschaft, dem Bund Deutscher Architekten (BDA) und dem Verband Bildung und Erziehung in ihrem Papier „Leitlinien für leistungsfähige Schulbauten in Deutschland“ vorgestellt wurden (vgl. www.montag-stiftungen.de/jugend-und-gesellschaft/projekte-jugendgesellschaft /paedagogische-architektur/projekte/leitlinien.html)? Schulbauten liegen entsprechend der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung in der Zuständigkeit von Ländern und Kommunen. Für neugebaute Unterrichtsgebäude in der Zuständigkeit des Bundes wie zum Beispiel die Fortbildungsstätten der Bundespolizeidirektion in Sankt Augustin und Stuttgart wurde als Ergänzung zum Leitfaden Nachhaltiges Bauen das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) für Unterrichtsgebäude erarbeitet und 2013 zur verpflichtenden Anwendung für Bundesbauten eingeführt. Seit Einführung des BNB für Unterrichtsgebäude erfährt das Bewertungssystem immer häufiger auch eine freiwillige Anwendung durch kommunale und private Bauherren, was seitens der Bundesregierung begrüßt und unterstützt wird. Die „Leitlinien für leistungsfähige Schulbauten in Deutschland“, herausgegeben u. a. von der Montag Stiftung, stellen eine wertvolle Planungsgrundlage und Entscheidungshilfe für Schulträger, Schulleitung und Lehrer dar. 14. Welche befristeten und unbefristeten Maßnahmen unterstützt die Bundesregierung , um Schulgebäude zu sanieren und den Neubau dringend benötigter zusätzlicher Lernräume in der Bundesrepublik Deutschland zu schaffen (bitte rechtliche Lage begründen und nach Jahren, Finanzvolumen und betroffenen Bundesländern sowie die Kreise nach kreisfreier Großstadt, städtischem Kreis, ländlichem Kreis mit Verdichtungsansätzen und dünn besiedelten ländlichem Kreis, entsprechend der im Raumordnungsbericht, Bundestagsdrucksache 18/13700, S. 26, verwendeten Gebietskategorien, optional Kommunen nach über 100 000 Einwohnern, zwischen 100 000 Einwohnern und 10 000 Einwohnern und unter 10 000 Einwohnern, entsprechend der im GAK-Rahmenplan zur Abgrenzung ländlicher Gemeinden verwendeten Regions- und Kreistypen aufschlüsseln)? Grundsätzlich sind für die Sanierung und den Neubau von Schulen die kommunalen Schulträger bzw. die Länder in ihrer Funktion als Schulträger sowie in ihrer Verantwortung für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen zuständig . Der Bund kann die Länder und Kommunen bei ihren Aufgaben nur in dem vom GG gesetzten Rahmen finanziell unterstützen. Für die Umsetzung der entsprechenden Programme auf Basis der Artikel 104b GG und 104c GG sind die Länder verantwortlich. Über das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz, Kapitel 1 (KInvFG I), für das insgesamt ein Volumen von 3,5 Mrd. Euro zur Verfügung steht, fördert der Bund auf der Grundlage von Artikel 104b GG seit Mitte des Jahres 2015 bis zum Jahr 2020 neben anderen Investitionen, beispielsweise in die frühkindliche Infrastruktur oder die Lärmminderung, auch die energetische Sanierung von Schulgebäuden in finanzschwachen Kommunen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/523 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Über das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz, Kapitel 2 (KInvFG II), fördert der Bund auf der Grundlage von Artikel 104c GG bis zum Ende des Jahres 2022 mit einem Volumen in Höhe von 3,5 Mrd. Euro nunmehr auch die Sanierung, den Umbau, die funktionale Erweiterung und bei nachweislicher Wirtschaftlichkeit den Ersatzneubau von Schulen in finanzschwachen Kommunen. Die Verteilung der Finanzhilfen auf die Länder ist dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz zu entnehmen (§§ 2, 11). Über die weitere Verteilung auf die einzelnen Kommunen liegen erst nach Abschluss der Programme statistisch auswertbare Daten vor. Ebenfalls auf der Grundlage von Artikel 104b GG unterstützt der Bund mit den Programmen der Städtebauförderung die Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen in den Städten und Gemeinden. Mit der Städtebauförderung können grundsätzlich städtebauliche Investitionen zur Sanierung, zum Umbau und (Ersatz-)Neubau von Schulgebäuden gefördert werden. Für die Städtebauförderung hat der Bund im Jahr 2017 insgesamt 790 Mio. Euro bereitgestellt. In der Städtebauförderung ist dem Bund eine Aufschlüsselung geförderter Schulinfrastrukturprojekte nicht bekannt, da es sich um Gesamtmaßnahmen handelt. Darüber hinaus hat der Bund im vergangenen Jahr auf der Grundlage von Artikel 104b GG das Förderprogramm Investitionspakt „Soziale Integration im Quartier “ aufgelegt, um Investitionen der Kommunen zur Qualifizierung von Gemeinbedarfs - und Folgeeinrichtungen zu fördern. Auch hierbei sind Maßnahmen zur Sanierung, zum Umbau und (Ersatz-)Neubau von Schulgebäuden grundsätzlich förderfähig. Für das Programm hat der Bund im Jahr 2017 insgesamt 200 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Im Rahmen des Investitionspaktes „Soziale Integration im Quartier“ betrug der jeweilige Förderanteil des Bundes im Jahr 2017 für bauliche Maßnahmen der Schulinfrastruktur in den Bundesländern (Aufschlüsselung nach siedlungsstrukturellen Kreistypen): Jahr Bundesland Siedlungsstruktureller Kreistyp Förderanteil Bund in Euro 2017 Brandenburg Dünn besiedelte ländliche Kreise 1.316.666,67 2017 Ländliche Kreise mit Verdichtungsansätzen 491.666,67 2017 Bayern Ländliche Kreise mit Verdichtungsansätzen 1.194.000 2017 Bremen Kreisfreie Großstädte 25.000 2017 Hessen Ländliche Kreise mit Verdichtungsansätzen 352.000 2017 Hamburg Kreisfreie Großstädte 1.000.000 2017 Mecklenburg-Vorpommern Ländliche Kreise mit Verdichtungsansätzen 4.123.000 2017 Nordrhein-Westfalen Ländliche Kreise mit Verdichtungsansätzen 1.878.000 2017 Städtische Kreise 983.000 2017 Niedersachsen Ländliche Kreise mit Verdichtungsansätzen 957.000 2017 Städtische Kreise 2.891.000 2017 Rheinland-Pfalz Dünn besiedelte ländliche Kreise 1.300.000 2017 Saarland Städtische Kreise 1.753.500 2017 Schleswig-Holstein Dünn besiedelte ländliche Kreise 6.706.000 2017 Sachsen Ländliche Kreise mit Verdichtungsansätzen 885.000 In den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Sachsen-Anhalt und Thüringen wurden 2017 keine baulichen Maßnahmen an Schulgebäuden durch den Investitionspakt „Soziale Integration im Quartier“ gefördert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/523 15. Welche befristeten und unbefristeten Maßnahmen unterstützt die Bundesregierung , um die Bildung eines bundesweiten Forums zu etablieren, bei dem Eltern und Pädagogen sich gemeinsam austauschen und Ideen entwickeln könnten, welche Wege die Schulen trotz widriger Bedingungen gehen können , um zu Lebensorten zu werden, wo Schülerinnen und Schüler sich als ganzheitliche Menschen erleben und entwickeln können und Pädagoginnen und Pädagogen entsprechend ihrer gesellschaftlichen Bedeutung entsprechende Finanzierungssicherheit auf alle Bildungsebenen erhalten? Die konkrete Ausgestaltung von Schulen als Lern- und Lebensorten obliegt entsprechend der föderalen Kompetenzordnung den Ländern. 16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Möglichkeiten der Implementierung , des Konzeptes von Lern- und Teamhäusern, wie dieses zuletzt vom Landeselternausschuss (LEA) Berlin vorgestellt wurde (vgl. www.leaberlin.de/pressemitteilungen/3819-schulbau-in-berlin-viele-plaeneund -viele-fragen-landeselternausschuss-prangert-fehlende-transparenz-undkommunikation -an), und deren Möglichkeiten als praktische Lösung bestehender Lernraumknappheit in der Bundesrepublik Deutschland? Die Bereitstellung von angemessenen Lernräumen und die entsprechenden Aufgaben der praktischen Umsetzung von Lernkonzepten fallen in die Kompetenz der Länder. 17. Welche Rückschlüsse betreffend die Notwendigkeit der Fortführung bzw. unbefristeten Neuauflage des Investitionsprogramms Zukunft Bildung und Betreuung (IZBB) in den Jahren von 2003 bis 2009 ergab eine Evaluation des Programms (bitte nach geschätztem Finanzvolumen, Jahren und betroffenem Bundesland bzw. betroffener Kommune aufschlüsseln)? Nach Abschluss des bis 2009 verlängerten rd. 4 Mrd. Euro umfassenden Investitionsprogramms Zukunft Bildung und Betreuung (IZBB) liegt der weitere Aufund Ausbau von Ganztagsschulen im Aufgabenbereich der Länder. 18. Welchen Bedarf nach „Ausbau und Weiterentwicklung“ neuer Ganztagsschulen besteht nach Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach geschätztem Finanzvolumen, Jahren und betroffenem Bundesland bzw. betroffener Kommune aufschlüsseln)? 19. Welcher Bedarf zur „Schaffung zusätzlicher Plätze“ an bestehenden Ganztagsschulen besteht nach Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach geschätztem Finanzvolumen, Jahren und betroffenem Bundesland bzw. betroffener Kommune aufschlüsseln)? Die Fragen 18 und 19 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Länder ermitteln die jeweiligen Bedarfe eigenständig und treffen entsprechende Maßnahmen in eigener Verantwortung. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 20. Welcher Bedarf an einer qualitativen Weiterentwicklung von Ganztagsangeboten besteht nach Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach geschätztem Finanzvolumen, Jahren und betroffenem Bundesland bzw. betroffener Kommune aufschlüsseln)? Auch wenn Ganztagsangebote in Schulen und in Verantwortung der Kinder- und Jugendhilfe (u. a. Horte) in den vergangenen Jahren sukzessive ausgebaut wurden , zeigen verschiedene Studien, dass die Qualität der Ganztagsangebote in Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/523 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Schulen und in außerschulischen Angeboten bundesweit unterschiedlich ist und Weiterentwicklungsbedarf besteht. Die jeweiligen Bedarfe werden von den Schulbehörden der zuständigen Länder ermittelt und ausgewertet. Die „Studie zur Entwicklung von Ganztagsschulen“ (SteG) dokumentiert den Prozess des quantitativen und qualitativen Ausbaus von Ganztagschulen und untersucht dabei auch das Zusammenwirken von Ganztagsschule, außerschulischen Kooperationspartnern und Familien. Der 15. Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/11050) beschäftigt sich ebenfalls mit der Ganztagsschulentwicklung in Deutschland. Er zeigt auf, dass es - insbesondere für die weiterführenden Schulen der Sekundarstufe – bislang an einem klaren und den Ausbau dieser Schulformen leitenden Konzept für die Beziehungen mit ihren Kooperationspartnern mangelt (S. 338). Der Bildungsbericht 2016 enthält Daten über den Stand und die Entwicklung der ganztägigen Bildung und Betreuung im Schulalter und stellt fest, dass sich die Ausgestaltung der Angebote hinsichtlich der von der KMK vereinbarten Mindestvorgaben unterscheidet, die jedes Land in unterschiedlicher Weise umsetzt (Bildung in Deutschland 2016. Ein indikatorengestützter Bericht mit einer Analyse zu Bildung und Migration, S. 82). Informationen zum Finanzvolumen der Weiterentwicklungsbedarfe, aufgeschlüsselt nach Jahren und Ländern bzw. Kommunen, liegen der Bundesregierung nicht vor. Die bundesweite Qualitätsentwicklung in Ganztagsschulen wird 2016 bis 2018 durch das Programm „Ganztägig bilden“ der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung vorangebracht. 21. Welche konkreten Ergebnisse brachte das Investitionsprogramm Zukunft Bildung und Betreuung (IZBB), und mit welcher Methodologie wurden dieses evaluiert? Mit dem IZBB wurden in Deutschland insgesamt 8 262 Ganztagsschulen mit Bundesmitteln gefördert. 65 Prozent aller allgemeinbildenden Schulen – die Mehrzahl von ihnen sind Grundschulen – arbeiteten im Schuljahr 2015/16 im Ganztagsbetrieb. 2002 waren es noch 16 Prozent. Rund 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nutzen Ganztagsangebote: Eine Steigerung seit 2002 um fast 30 Prozentpunkte. Annähernd 100 Prozent der Ganztagsschulen kooperieren mit Sportvereinen, und in über 90 Prozent der Ganztagsschulen sind Angebote kultureller Bildung fest verankert. Das IZBB wurde begleitet durch die wissenschaftliche „Studie zur Entwicklung von Ganztagsschulen“ (StEG). Hierzu wird auch auf die Antworten zu den Fragen 23 und 28 verwiesen. 22. Wird das Investitionsprogramm Zukunft Bildung und Betreuung (IZBB) fortgesetzt, und wenn nein, warum nicht? Das IZBB ist bereits 2009 beendet worden. Finanzhilfen des Bundes sind verfassungsgemäß (Artikel 104b Absatz 2 GG) befristet. Zudem kommen Finanzhilfen nach Artikel 104b GG grundsätzlich nur in Betracht, soweit das Grundgesetz dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Dies ist im schulischen Bereich nicht der Fall. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/523 23. Welche Konzepte und Methoden zur Qualitätsüberprüfung der Ganztagsschulen wurden bislang von der Bundesregierung unterstützt, um Kriterien zu entwickeln, an denen eine erfolgreiche Ganztagsschule gemessen werden kann, und welche Rahmenbedingungen sind dazu nötig? Die vom BMBF bereits seit 2005 geförderte „Studie zur Entwicklung von Ganztagsschulen “ zielt als Langzeituntersuchung darauf ab, die Qualität der Ganztagsschulen durch die Bereitstellung von Wissen über die Entwicklung, Qualität und Wirkung ihrer Angebote kontinuierlich zu verbessern. Das BMBF unterstützt mit seiner Forschungsförderung die Qualität von Ganztagsangeboten , die die Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen stärken, indem Wissen über deren Qualität und Wirkungen bereitgestellt wird. 24. Welche Maßnahmen unterstützt die Bundesregierung, um Bildungsangebote der Ganztagsschulen zur Stärkung bzw. Verbesserung der Leistungen der Kinder beim Lesen und Schreiben und in der Mathematik sowie der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Geflüchteten und Schülerinnen und Schülern mit divers-kulturellem Hintergrund (z. B. mit sog. Migrationsgeschichte) zu unterstützen? Mit „Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung“ fördert das BMBF außerschulische Maßnahmen der kulturellen Bildung für bildungsbenachteiligte Kinder und Jugendliche. Ziel ist es, gleichzeitig soziale Fähigkeiten und die Persönlichkeitsentwicklung sowie kognitive Kompetenzen zu stärken. Das Förderprogramm ist außerschulisch bzw. außerunterrichtlich angelegt, gleichwohl finden zahlreiche lokale kulturelle Bildungsprojekte an offenen Ganztagsschulen statt – ausschließlich in der Nachmittagsbetreuung. Durch „Kultur macht stark“ können auch Maßnahmen gefördert werden, an denen Kinder und Jugendliche mit erhöhtem Förderbedarf teilnehmen. Das BMBF hat „Kultur macht stark“ Mitte 2015 für geflüchtete Kinder und Jugendliche geöffnet, seitdem nehmen in etwa jedem zehnten Projekt auch junge Geflüchtete teil. Bezüglich der Bund-Länder-Initiative zur Sprachförderung, Sprachdiagnostik und Leseförderung/Bildung durch Sprache und Schrift (BiSS) wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen. 25. Welche Maßnahmen unterstützt die Bundesregierung, um das besondere Potenzial der Ganztagsschule für die Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Grundschulen und nichtgymnasialen Schulen der Sekundarstufe I und Gymnasien auszuschöpfen? Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Bereich Schule obliegt den Ländern. Das BMBF unterstützt im Rahmen seiner Verantwortung die Länder bei der Umsetzung und trägt zur Versachlichung der Debatte zum Thema Inklusion bei. Durch die Förderung einer Studie „Raum und Inklusion“ wird den Verantwortlichen in Bildungspolitik, -verwaltung und -praxis das notwendige Wissen bereitgestellt, um fundierte Entscheidungen für eine erfolgreiche Realisierung und Gestaltung inklusiver Bildung treffen zu können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/523 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 26. Welche Hinweise hat die Bundesregierung über die praktischen Auswirkungen der Ganztagsschulen im Zusammenhang mit der Herstellung von Geschlechtergerechtigkeit bzw. der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, namentlich der in diesem Zusammenhang stehenden Erwerbstätigkeit von Müttern? Investitionen in Infrastrukturen für Familien haben positive gesamtwirtschaftliche , fiskalische, verteilungspolitische und gleichstellungspolitische Effekte. Wie der Familienreport 2017 zeigt, werden durch Beschäftigungs- und Lohneffekte Steuereinnahmen sowie Sozialabgaben gesteigert und die Ausgaben für Sozialleistungen reduziert. So sorgt die Nachmittagsbetreuung von Schulanfängerinnen und -anfängern dafür, dass mehr als 11 Prozent der Mütter, die vor der Einschulung ihres Kindes nicht berufstätig waren, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Mütter , die bereits zuvor einer Erwerbstätigkeit nachgingen, weiten ihre Arbeitszeit um durchschnittlich 2,5 Stunden pro Woche aus (vergleiche Familienreport 2017 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), S. 102 bis 104). In ihrem Gutachten für den Zweiten Gleichstellungsbericht empfiehlt die Sachverständigenkommission , den Ausbau einer bedarfsgerechten Ganztagsbetreuungsinfrastruktur in Schulen verstärkt voranzutreiben, da in Bezug auf die ganztägige Betreuung von Schülerinnen und Schülern Quantität und Qualität der Betreuungsangebote eine wichtige gleichstellungspolitische Rolle spielen (vergleiche Zweiter Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 18/12840, S. 157/158). Die Bundesregierung sieht in den Empfehlungen der Sachverständigenkommission, Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter auszubauen, einen richtigen Ansatz. Wie beim Ausbau der Kinderbetreuung bis zur Einschulung strebt die Bundesregierung auch hier unter Wahrung der föderalen Zuständigkeiten eine gute Zusammenarbeit mit den Ländern an. 27. Welche Maßnahmen unterstützt die Bundesregierung, um die Disparitäten bei der Inanspruchnahme von Ganztagsangeboten durch Kinder aus sozial benachteiligten Familien sowie Kindern mit divers-kulturellem Hintergrund an den Ganztagschulen gegenüber privilegierten sozioökonomischen Familien zu beheben (vgl. die Befunde von Hartmut Dion/Kai Maaz, Sozioökonomischer Status und soziale Ungleichheit, 2011)? Erhebungen und Maßnahmen hinsichtlich der Inanspruchnahme von Ganztagsangeboten werden von den Ländern durchgeführt. 28. Welche Hinweise hat die Bundesregierung über die Potenziale der Ganztagsangebotsbreite zur qualitativen Verbesserung der Ergebnisse der Schülerinnen und Schüler beim Lesen und Schreiben sowie in den Fächern Deutsch und Mathematik, und was unternimmt die Bundesregierung, um diese Potenziale auszubauen? Zur vom BMBF geförderten „Studie zur Entwicklung von Ganztagsschulen“ (StEG) gehören auch repräsentative bundesweite Befragungen von über 1 000 Schulleitungen von Ganztagsschulen (Systemmonitoring) sowie vertiefende Untersuchungen der Angebotsqualität und Wirkungen unter Einbeziehung von Praktikern. Die Studie wird durch ein Forschungskonsortium, beraten durch einen Länderbeirat und einen Wissenschaftlichen Beirat namhafter Bildungsforscher , durchgeführt vom Deutschen Institut für Internationale Pädagogische Forschung (DIPF) Frankfurt, dem Deutschen Jugendinstitut (DJI) München, dem Institut für Schulentwicklungsforschung (IFS) der Technischen Universität Dort- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/523 mund und der Justus-Liebig-Universität (JLU) Gießen. Die Forschungsergebnisse werden auch den Ländern zur Verfügung gestellt, um entsprechende Maßnahmen umzusetzen. 29. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die konkreten Ergebnisse der Bemühungen der 16 Bundesländer betreffend die sieben Handlungsfelder , die als Reaktion auf die Ergebnisse der ersten PISA-Studie von der Kultusministerkonferenz beschlossen wurden (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 90 der Abgeordneten Brigitte Freihold auf Bundestagsdrucksache 19/189)? Im Bereich der „Maßnahmen zur konsequenten Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Unterricht und Schule auf der Grundlage von verbindlichen Standards sowie einer ergebnisorientierten Evaluation“ haben sich die Länder in einzelnen Fächern auf gemeinsame Bildungsstandards geeinigt. Das Erreichen der Bildungsstandards wird vom Institut für Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB) regelmäßig am Ende der Primarstufe und der Sekundarstufe I überprüft . Außerdem nutzten die Länder im vergangenen Jahr erstmals Abituraufgaben aus einem gemeinsamen Aufgabenpool. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine konkreten Ergebnisse aus den einzelnen Maßnahmen der 16 Länder im Bereich der 2001 von der KMK definierten sieben Handlungsfelder vor. 30. Welche konkreten Maßnahmen wurden bzw. werden zur Verbesserung der Sprachkompetenz durch die Bundesregierung im Bereich der allgemeinen Bildung unterstützt (bitte rechtliche Lage begründen und nach Jahr, Finanzvolumen , und betroffenem Kreis bzw. betroffener Kommune entsprechend der in Frage 14 angeführten Kategorisierungsoptionen aufschlüsseln)? a) Sind diese Maßnahmen in allen Ländern gleichwertig? b) Wie und in welchem zeitlichen Rahmen werden diese Maßnahmen evaluiert ? c) Welcher Veränderungsbedarf ergibt sich anhand der Evaluation, und wie wird dieser vorgenommen? Der Erwerb und die Verbesserung von Sprachkompetenz sind Bestandteile der Elementar- und Primarbildung. Die Verbesserung der Sprachkompetenz ist zudem Teil der allgemeinen Weiterbildung und fällt damit in die Zuständigkeit der Länder. Zu den Maßnahmen der Länder im Sinne der Fragestellung kann bundesseitig daher keine Aussage getroffen werden. Die Bund-Länder-Initiative zur Sprachförderung, Sprachdiagnostik und Leseförderung /BiSS ist ein vom BMBF, dem BMFSFJ, der KMK und der JFMK initiiertes , auf sieben Jahre angelegtes Forschungs- und Entwicklungsprogramm. Im Rahmen des Programms werden die in den Ländern eingeführten Angebote zur Sprachförderung, Sprachdiagnostik und Leseförderung für Kinder und Jugendliche vom Elementarbereich bis zur Sekundarstufe I des Schulwesens im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und Effizienz wissenschaftlich überprüft und weiterentwickelt . Laut der in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Leo. Level-one Studie der Universität Hamburg von 2011 verfügen insgesamt 7,5 Millionen Erwachsene in Deutschland nur über geringe Lese- und Schreibkompetenzen, davon sind ca. 2,3 Millionen Menschen auf Level 1 oder 2, bei denen Analphabetismus im engeren Sinne vorliegt. Aufgrund dieses Befundes hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern eine Dekade für Alphabetisierung Erwachsener ausgerufen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/523 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bund und Länder wollen in den Jahren von 2016 bis 2026 die Lese- und Schreibfähigkeiten von Erwachsenen deutlich verbessern, was mittelbar auch einer besseren Sprachkompetenz dient. In einem vom BMBF finanzierten Forschungsprojekt „EASI Science-L – Early steps into science and literacy“ (2013-2017) im Rahmen der Arbeiten der Stiftung „Haus der kleinen Forscher“ wurden die Wirkungen naturwissenschaftlicher Bildungsangebote auf die sprachlichen Fähigkeiten von Kindern untersucht. Eine hohe sprachliche Anregungsqualität ist beim Forschen möglich. Die sprachlichen Kompetenzen der Kinder hängen eng mit der sprachlichen Anregung während des Forschens zusammen. 31. Welche konkreten Maßnahmen wurden bzw. werden zur Förderung von bildungsbenachteiligten Schülerinnen und Schülern von der Bundesregierung unterstützt (bitte rechtliche Lage begründen und nach Jahr, Finanzvolumen und betroffenem Kreis bzw. betroffener Kommune entsprechend der in Frage 14 angeführten Kategorisierungsoptionen aufschlüsseln)? Für die Umsetzung der Förderung bildungsbenachteiligter Schülerinnen und Schüler nach § 28 SGB II (Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft) sind gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB II die kommunalen Träger verantwortlich. Gemäß § 46 Absatz 11 SGB II melden die Länder jeweils bis zum 31. März des Folgejahres die Gesamtausgaben nach § 28 SGB II und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes und teilen diese dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit. Für das Jahr 2016 waren dies insgesamt 602,2 Mio. Euro. Die Statistik für 2017 liegt noch nicht vor. Die Bundesregierung unterstützt bildungsbenachteiligte Kinder und Jugendliche zudem durch eine Reihe von außerschulischen bzw. außerunterrichtlichen Maßnahmen , wie z. B. durch das Programm „Kultur macht stark“ oder die gemeinsame Initiative von Bund, Bundesagentur für Arbeit und Länder „Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss“. 32. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Inhalte und Kriterien von Maßnahmen zur Förderung von bildungsbenachteiligten Schülerinnen und Schülern in den 16 Bundesländern (bitte rechtliche Lage begründen und nach Jahr, Finanzvolumen und betroffener Kommune nach Kernstadt, Umland, ländlichem Raum aufschlüsseln)? a) Sind diese Maßnahmen in allen Ländern gleichwertig? b) Wie und in welchem zeitlichen Rahmen werden diese Maßnahmen evaluiert ? c) Welcher Veränderungsbedarf ergibt sich anhand der Evaluation, und wie soll dieser in den Bundesländern und Kommunen umgesetzt werden? Die Evaluierung von Maßnahmen der Länder obliegt nicht dem Bund. Die entsprechenden Daten erheben die Länder in eigener Verantwortung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333