Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5238 19. Wahlperiode 24.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/4766 – Arbeitsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für die Einführung einer Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit Schreiben vom 11. September 2018 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den obersten Finanzbehörden der Länder einen Arbeitsentwurf (BMF-Arbeitsentwurf) für die Einführung einer Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Sachverhalte vorgelegt. Im dem Schreiben werden auch anlässlich einer am 21. August 2018 im Bundesministerium der Finanzen veranstalteten Informationsveranstaltung „Anzeigepflicht für Steuergestaltungen“ präsentierte, fachliche Überlegungen des Bundesfinanzministeriums angesprochen, die – gegenüber den Ländervorstellungen – eine alternative Ausgestaltung der Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen beinhalten sollen. Diesen Alternativansatz beabsichtigt das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der Sitzung der Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen (Steuer), die vom 19. bis 21. September 2018 in Meißen stattfinden wird, vorzustellen. V o r b e me r k u n g e n d e r B u n d e s r e g i e r u n g Am 25. Juni 2018 trat die Richtlinie 2018/822/EU (Änderung der Richtlinie 2011/16/EU) in Kraft, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Einführung von gesetzlichen Regelungen über eine Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen bis spätestens 31. Dezember 2019 verpflichtet. Jeder Mitgliedstaat hat demnach die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, dass die zur Mitteilung Verpflichteten bis spätestens zum 31. August 2020 die erforderlichen Informationen übermitteln. Im Bundesministerium der Finanzen wird zurzeit geprüft, auf welche Art und Weise die vorgenannte Richtlinie umgesetzt werden soll. Bei dem in der Kleinen Anfrage angesprochenen Arbeitsentwurf handelt es sich um erste noch nicht abgeschlossene fachliche Überlegungen auf Arbeitsebene. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5238 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Welche Gründe haben das Bundesministerium der Finanzen dazu bewogen, seine frühere Reserviertheit aufzugeben, allein das Bundeszentralamt für Steuern als zentrale Anlauf- und Auswertungsstelle für die Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen vorzusehen? 2. Welchen Personalaufwuchs erwartet das Bundeszentralamt für Steuern mit der Übernahme dieser neuen Aufgabe? Wie hoch sind die zu erwartenden Mehrausgaben hierfür? 3. Wie hoch werden die einmaligen und laufenden IT-Kosten sowie gegebenenfalls zusätzliche Unterhaltungskosten in diesem Zusammenhang sein? 4. Bis wann soll ein automatisiertes Verfahren im Hinblick auf die elektronischen Meldungen nach dem § 138f der Abgabenordnung (AO) des BMF- Arbeitsentwurfs vollständig implementiert sein? Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es im Hinblick auf die durch die Richtlinie 2018/822 gesetzte Umsetzungsfrist zu Verzögerungen beim Verfahren zu elektronischen Meldung des geplanten § 138f AO kommt? 5. Wie ist die Formulierung im BMF-Arbeitsentwurf zu verstehen, dass „auch für die Länder mit (einem) mehr oder weniger umfassenden Verwaltungsaufwand zu rechen“ sei? 6. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass der BMF-Arbeitsentwurf selbst konstatiert, dass der „entstehende Mehraufwand (...) zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht konkret eingeschätzt werden“ kann? 7. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass der BMF-Arbeitsentwurf zum Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft festhält, dass die „Verpflichtung zur Mitteilung grundsätzlich beim Intermediär (liegt)“, aber in Deutschland die Meldepflicht in Bezug auf die grenzüberschreitenden Sachverhalte im Regelfall auf die Steuerpflichtigen bzw. Nutzer übertragen wird? 8. Was versteht die Bundesregierung unter der im BMF-Arbeitsentwurf genannten „spürbaren Belastung der Intermediäre durch den Erfüllungsaufwand “? 9. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft im Hinblick auf die Steuerpflichtigen ein? 10. Aus welchen Gründen lässt der BMF-Arbeitsentwurf im geplanten § 138d Absatz 6 Satz 3 AO die Verpflichtung zur Mitteilung einer Steuergestaltung vom Intermediär auf den „Nutzer“ übergehen, während in der Richtlinie 2018/822 im Artikel 8ab Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 5 ein Übergang vom Intermediär auf den „relevanten Steuerpflichtigen“ vorgesehen ist? Welche Unterschiede ergeben sich nach Kenntnis des Bundesministeriums der Finanzen durch die Verwendung unterschiedlicher Begrifflichkeiten? 11. Inwiefern kann die Bundesregierung ausschließen, dass der geplante § 138e Absatz 1 Ziffer 2 AO – wonach eine Steuergestaltung unter anderem dann vorliegen soll, wenn die standardisierte Dokumentation und Struktur der Gestaltung , die für mehr als einen Nutzer verfügbar ist, ohne dass sie für die Nutzung wesentlich individuell angepasst werden muss – zu einer ähnlichen Streitanfälligkeit wie beim Begriff der modellhaften Gestaltung nach § 15b Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führt? 12. Welche Unterschiede ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung aus der unterschiedlichen Formulierung im § 138e Absatz 1 Nummer 2 AO des BMF-Arbeitsentwurfs („und“) gegenüber der Formulierung im Anhang IV, Teil II. Buchstabe A., Ziffer 3. der Richtlinie 2018/822 („und/oder“)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5238 13. Inwieweit weicht die Formulierung im § 138e Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c) AO des BMF-Arbeitsentwurfs („innerhalb von verbundenen Unternehmen eine grenzüberschreitende Übertragung“) von der Formulierung im Anhang IV, Teil II, Buchstabe E, Nummer 3 der Richtlinie 2018/822 („gruppeninterne grenzüberschreitende Übertragung“) ab? Werden dadurch unterschiedliche Auswirkungen bei der Gesetzes- bzw. Richtlinienbefolgung ausgelöst? Inwiefern spielt dabei die Definition des verbundenen Unternehmens im BMF-Arbeitsentwurf eine Rolle? 14. Aus welchen Gründen sieht der BMF-Arbeitsentwurf in § 138f Absatz 4 AO ein Vergabenummernsystem vor? Wie soll dieses Vergabenummernsystem administrativ im Detail umgesetzt werden? 15. Erachtet es die Bundesregierung für möglich, dass die Vergabenummer im Rahmen des Risikomanagementsystems der Finanzverwaltung als Risikofilter eingesetzt wird? 16. Welche Unterschiede bestehen nach Einschätzung der Bundesregierung zwischen dem Vergabenummernsystem im BMF-Arbeitsentwurf und dem Registriernummernsystem nach dem Entwurf der Länder Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz, der im Zuge der Finanzministerkonferenz am 21. Juni 2018 erörtert wurde (vgl. dazu Hamminger, NWB Nr. 31 vom 30. Juli 2018)? 17. Inwieweit plant die Bundesregierung, die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzeswortlauts über die in der Begründung des BMF-Arbeitsentwurfs vorgesehenen Erläuterungen hinaus zu konkretisieren, beispielsweise in einem BMF-Schreiben? 18. Welche Unterschiede bestehen zwischen dem § 379 Absatz 7 AO des BMF- Arbeitsentwurfs und dem § 379a Absatz 2 AO gemäß dem Entwurf der Länder Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz, der im Zuge der Finanzministerkonferenz am 21. Juni 2018 erörtert wurde (Hamminger, NWB Nr. 31 vom 30. Juli 2018)? 19. Wie ist die Formulierung „nicht vollständig“ im § 379 Absatz 2 Nummer 1e AO des BMF-Arbeitsentwurfs auszulegen? Wie soll eine möglichst rechtssichere Handhabung der Nummer 1e in der Praxis ausgestaltet werden? Inwiefern könnte diese Regelung die Intermediäre und Nutzer bzw. Steuerpflichtigen dazu verleiten, möglichst sämtliche Informationen der Finanzverwaltung zuzuleiten, um nicht in die Gefahr einer Sanktionierung zu gelangen ? 20. Wie beurteilt die Bundesregierung die im § 33 des Einführungsgesetzes zur AO vorgesehene Umsetzung des Artikel 8ab Absatz 12 der Richtlinie 2018/822, wonach „Intermediäre und relevante Steuerpflichtige zur Vorlage von Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle zu verpflichten sind, deren erster Schritt zwischen dem Datum des Inkrafttretens und dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie umgesetzt wurde“, aus Rückwirkungsgesichtspunkten? Wie beurteilt die Bundesregierung den zusätzlichen Aufwand, rückwirkend bis zum 24. Juni 2018 alle Informationen zu Steuergestaltungen vorzuhalten, bis die neuen Vorschriften 2018/822 ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden sind? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5238 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 21. Inwieweit sieht das Bundesministerium der Finanzen die von Schnitger, Die neue Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestattungen (Teil I), IStR, 513 ff. geschilderten Fälle zu einer nicht erkannten, doppelten steuerlichen Ansässigkeit (a. a. O., S. 516) als durch den § 138d Absatz 2 AO des BMF-Arbeitsentwurfs rechtssicher gelöst an? Können hierzu rechtliche Zweifelsfälle ausgeschlossen werden? 22. Inwieweit sieht das Bundesministerium der Finanzen die von Schnitger, Die neue Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestattungen (Teil I), IStR, 513 ff. geschilderten Fälle zur Anwendung des § 138d Absatz 2 AO des BMF-Arbeitsentwurfs im Hinblick auf Personengesellschaften (a. a. O., S. 516) als rechtssicher gelöst an? Können hierzu rechtliche Zweifelsfälle ausgeschlossen werden? 23. Ist § 138d Absatz 2 in Verbindung mit § 138e AO des BMF-Arbeitsentwurfs so zu verstehen, dass der Intermediär bzw. der Nutzer verpflichtet ist, die Erfüllung des Main-Benefit-Tests darzulegen und zu beweisen? Wenn ja, inwiefern würde dies mit den in § 379 AO des BMF-Arbeitsentwurfs vorgenommenen Sanktionen harmonieren? 24. Welche Stellen sollen im Bund-Länder-Gefüge mit der Auswertung der Mitteilungen der Steuergestaltungen betraut werden? In welcher Weise sollen nach Vorstellung des Bundesministeriums der Finanzen Bund und Länder kooperieren? Die Fragen 1 bis 24 werden gemeinsam beantwortet. Die Kleine Anfrage bezieht sich auf erste Vorarbeiten zur Umsetzung der Richtlinie 2018/822/EU (Änderung der Richtlinie 2011/16/EU). Diese sind der Erstellung eines zwischen den Ressorts abzustimmenden und vom Bundeskabinett zu beschließenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelagert. Das Bundesministerium der Finanzen beabsichtigt, dem Bundeskabinett einen ressortabgestimmten Gesetzentwurf zur Umsetzung der vorgenannten Richtlinie und der damit einhergehenden Änderungen zeitlich so vorzulegen, dass das Gesetzgebungsverfahren den Vorgaben aus der Richtlinie entsprechend bis spätestens zum 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden kann. Wie der Referentenentwurf ausgestaltet wird, ist noch nicht entschieden. Soweit nach einem zu erwartenden Erfüllungsaufwand gefragt wird, kann dieser erst auf der Grundlage eines konsolidierten Konzeptes ermittelt werden. Vor diesem Hintergrund ist von einer Antwort zu den vorgenannten Fragen abzusehen . 25. Welche Priorisierung ist dem IT-Projekt zur Einführung einer Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen im Bundesministerium der Finanzen bei der gemeinsamen Projektliste von Abteilung III und Abteilung IV zugewiesen worden? Sowohl die inhaltliche Ausgestaltung des Verfahrens als auch die Priorisierung der IT-mäßigen Umsetzung für 2019 ff. befindet sich derzeitig in der Abstimmungsphase . Ungeachtet dessen erfährt die Umsetzung von gesetzlichen Vorhaben jeweils die höchste fachliche Priorität im IT-Portfolio der Finanzverwaltung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5238 26. Wie lauten die 25 am höchsten priorisierten IT-Projekte der Steuer- bzw. Zollverwaltung auf der eben erwähnten gemeinsamen Liste der beiden Abteilungen (bitte in absteigender Priorisierung auflisten)? Wie lauten die jeweiligen Hauptziele der erfragten 25 IT-Projekte? Die Bundesfinanzverwaltung dokumentiert in einer IT-Planungsliste IT-Aktivitäten getrennt nach den Kategorien Betrieb, Weiterentwicklung und Neuentwicklung , und zwar unabhängig von der organisatorischen Einstufung als Projekt. Die Priorisierung der einzelnen IT-Aktivtäten erfolgt separat für jeden Verwaltungsbereich . Im Hinblick auf den steuerlichen Kontext der Frage enthält die nachfolgende , einmal jährlich aktualisierte Übersicht die 24 gegenwärtigen Neuentwicklungen aus dem steuerlichen Bereich (Abteilung IV und Unterabteilung III C des Bundesministeriums der Finanzen, Stand: 7. Dezember 2017): Bezeichnung Beschreibung 1 Common Reporting Standard Entwicklung eines IT-Verfahrens zum Austausch der CRS-Daten (ohne Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden – insoweit siehe Nr. 3) 2 Country by Country Reporting Entwicklung eines IT-Verfahrens zum Austausch der Country-by-Country Reports 3 Internationale Informationen an die Landesfinanzbehörden Entwicklung eines IT-Verfahrens, welches Daten aus dem Ausland aufbereitet und an die Landesfinanzbehörden weiterleitet 4 Verwaltung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer Realisierung eines weiteren Releases von VERSBund und ggf. weiterer Schnittstellen 5 Umsatzsteuerkontrollverfahren – EG Redesign des IT-Verfahrens 6 Bundeseinheitliches Identifikationsmerkmal für Steuerpflichtige Redesign der IdNr-Datenbank 7 Finanztransaktionsteuer Einplanung von Beratungsleistungen und Sitzungsbegleitung durch Beschäftigte des ITZBund 8 Recherche Datenbank für nicht weitergeleitete Daten Entwicklung einer Datenbank mit Recherchefunktion und verschiedenen Schnittstellen 9 Abzugs-Lizenz-Entlastungsverfahren Entwicklung eines IT-Verfahrens für den Steuerabzug gem. § 50a EStG und die nachgelagerte Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG für beschränkt Steuerpflichtige 10 Bundeseinheitliche Vergabe von Wirtschafts- Identifikationsnummern (§ 139c AO) Entwicklung eines IT-Verfahrens 11 Kapitalertragsteuer Freistellung Erstattung Neuentwicklung eines Fachverfahrens 12 Umsatzsteuervergütung an Unternehmer Neuentwicklung des Fachverfahrens 13 Online Zugriff der Finanzverwaltung auf die Daten im „Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem “ Realisierung einer Web-Anwendung 14 Neue Zentrale Datenbank für Umsatzsteuerbetrugsfälle Neuentwicklung des Fachverfahrens Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5238 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bezeichnung Beschreibung 15 Meldepflichtverordnung innergemeinschaftlicher Lieferungen von Kfz Neuentwicklung des Fachverfahrens 16 Länderumfassende Namensauskunft Ablösung der länderumfassenden Namensauskunft durch ein Länderprogramm 17 Neue Organisations- und Verfahrensunterstützung für die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen Neuentwicklung des Fachverfahrens 18 Koordinierte Steuer-Datenanalyse Entwicklung eines neuen IT-Verfahrens 19 Zugang „Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister “ Beratung über die technische Machbarkeit einer Anbindung an das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister 20 Kindergeldstatistik Redesign des IT-Verfahrens 21 Betriebsvergleich Entwicklung eines neuen IT-Verfahrens 22 Betriebsdatei der BundesBP Entwicklung eines neuen Fachverfahrens 23 Automatisierter Datenabruf aus dem Zentralen Fahrzeugregister Umsetzung eines automatisierten Datenabrufs 24 Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe technische Modernisierung 27. Wie sieht der alternative Ansatz des Bundesministeriums der Finanzen für eine Meldepflicht von nationalen Steuergestaltungen im Detail aus, der bei der Finanzministerkonferenz vom 19. bis 21. September 2018 vorgestellt werden soll bzw. worden ist? Worin unterscheidet sich dieser alternative Ansatz von dem (Gesetz-)Entwurf der Länder Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz? Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 24 wird verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass keine Erörterung eines alternativen Ansatzes auf der Finanzministerkonferenz erfolgt ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333