Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5239 19. Wahlperiode 24.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Florian Toncar, Christian Dürr, Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/4769 – Vorschlag der vorherigen bulgarischen Ratspräsidentschaft für ein sog. Mandatory Lending Modell im Rahmen einer europäischen Einlagensicherung (EDIS) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die vorherige bulgarische Ratspräsidentschaft hat ein „Presidency Non-Paper“ mit dem Titel „Liquidity support based on mandatory lending“ erarbeitet. Ferner wurde unter der bulgarischen Ratspräsidentschaft ein Non-Paper mit dem Titel „Mandatory lending – further details on specific issues raised by Member States and the Commission“ unter den Mitgliedstaaten verteilt. Die Non-Paper wurden vor Kurzem durch die Bundesregierung an das Europabüro des Deutschen Bundestages übermittelt. Auf diese Non-Paper der bulgarischen Ratspräsidentschaft wurde im jüngsten Non-Paper der Österreichischen Ratspräsidentschaft zum Hybrid-Modell verwiesen (vgl. zum Hybrid-Modell die Bundestagsdrucksache 19/4310). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die ressortabgestimmte Position der Bundesregierung zu einer gemeinsamen europäischen Einlagenversicherung (EDIS) ist unverändert: Politische Verhandlungen über EDIS können erst nach einer substantiellen, weitergehenden Reduktion der bestehenden Risiken und Fehlanreize beginnen, unter Beibehaltung aller Elemente des Fahrplans des Rates zur Vollendung der Bankenunion von Juni 2016 (ECOFIN-Roadmap) in der richtigen Reihenfolge. Es bedarf insbesondere eines noch ambitionierteren Abbaus vorhandener und der Vermeidung zukünftiger notleidender Kredite, einer Verbesserung der Effizienz von Insolvenzregimen, soweit erforderlich, und des Aufbaus hinreichender Verlustpuffer bei Banken sowie einer angemessenen regulatorischen Behandlung von Staatsanleihen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5239 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bevor eine Entscheidung über den Einstieg in politische Verhandlungen zu EDIS gefallen ist, gibt es keine Grundlage für eine Bewertung spezifischer Ausgestaltungsvarianten eines EDIS-Modells durch die Bundesregierung. Es werden derzeit lediglich technische Diskussionen im Rahmen der Ratsarbeitsgruppe zur Stärkung der Bankenunion geführt. 1. Wird das von der bulgarischen Ratspräsidentschaft vorgeschlagene Mandatory Lending Modell in all seinen Optionen nach Kenntnis der Bundesregierung weiter auf europäischer Ebene beraten? Oder ist nunmehr allein das jüngst von der österreichischen Ratspräsidentschaft vorgestellt Hybrid-Modell Grundlage für die weiteren Beratungen? Die bulgarische Ratspräsidentschaft hat, ebenso wie die amtierende österreichische Ratspräsidentschaft, die Forderung mehrerer Mitgliedstaaten aufgegriffen, im Rahmen der Ratsarbeitsgruppe zur Stärkung der Bankenunion nicht ausschließlich die EDIS-Vorschläge der Europäischen Kommission zu diskutieren, sondern auch alternative EDIS-Modelle. In der Ratsarbeitsgruppe werden technische Fragen der verschiedenen Modelle diskutiert. Eine Entscheidung über den Einstieg in politische Verhandlungen zu EDIS ist noch nicht gefallen. Daher gibt es auch in der Ratsarbeitsgruppe keine Festlegung auf ein bestimmtes Modell. 2. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der bulgarischen Ratspräsidentschaft (Non-Paper „Liquidity support based on mandatory lendig“, S. 1), das Modell einer verpflichtenden Kreditvergabe führe dazu, dass dem in Schieflage geratenen nationalen Einlagensicherungssystem lediglich Liquidität zur Verfügung gestellt werde, aber keine Übernahme von Verlusten erfolge? Welche, gegebenenfalls auch mittelbaren, finanziellen Gefahren für die nationalen Einlagensicherungssysteme könnten nach Einschätzung der Bundesregierung durch ein solches Modell entstehen? Das im Non-Paper der bulgarischen Ratspräsidentschaft beschriebene Modell einer verpflichtenden Kreditvergabe (sog. Mandatory Lending) sieht rückzahlbare Darlehen zwischen den nationalen Einlagensicherungssystemen vor. Welche finanziellen Gefahren für die nationalen Einlagensicherungssysteme durch das von der bulgarischen Ratspräsidentschaft aufgezeigte Modell – dessen Ausgestaltung im Detail nicht feststeht – entstehen könnten, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht zuverlässig beurteilt werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 3. Ist zum Modell einer verpflichtenden Kreditvergabe nach Kenntnis der Bundesregierung unter den Mitgliedstaaten abschließend beraten worden, wann die Voraussetzung der Ausschöpfung der eigenen Mittel aus dem in Not geratenen nationalen Einlagensicherungssystem erfüllt sein sollte? Wenn ja, welche Bedingungen wurden konsentiert? Wenn nein, wie lautet der letzte Stand der Beratungen hierzu? Es ist in der Ratsarbeitsgruppe zur Stärkung der Bankenunion nicht abschließend beraten worden, wann die Voraussetzung der Ausschöpfung der eigenen Mittel in einem möglichen Modell einer verpflichtenden Kreditvergabe erfüllt sein sollte. Bei den technischen Diskussionen im Rahmen der Ratsarbeitsgruppe zur Stärkung der Bankenunion handelt es sich um einen laufenden Prozess. Die Meinungsbildung ist grundsätzlich nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag in den Drahtberichten laufend über den aktuellen Stand der Beratungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5239 4. Ist zum Modell einer verpflichtenden Kreditvergabe nach Kenntnis der Bundesregierung unter den Mitgliedstaaten abschließend beraten worden, wie hoch die einzelnen zu leistenden Beiträge von den unterstützenden nationalen Einlagensicherungssystemen sein sollten? Wenn ja, welche Bedingungen wurden konsentiert? Es ist in der Ratsarbeitsgruppe zur Stärkung der Bankenunion nicht abschließend beraten worden, wie hoch die einzelnen zu leistenden Beiträge von den unterstützenden nationalen Einlagensicherungssystemen sein sollten. 5. Ist zum Modell einer verpflichtenden Kreditvergabe nach Kenntnis der Bundesregierung unter den Mitgliedstaaten abschließend beraten worden, inwiefern und in welcher Höhe bzw. bei welchem Verhältnis diese Beiträge gedeckelt werden sollten bzw. könnten? Wenn ja, welche Bedingungen wurden konsentiert? Es ist in der Ratsarbeitsgruppe zur Stärkung der Bankenunion nicht abschließend beraten worden, inwiefern und in welcher Höhe bzw. bei welchem Verhältnis diese Beiträge gedeckelt werden sollten bzw. könnten. 6. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der bulgarischen Ratspräsidentschaft (Non-Paper „Liquidity support based on mandatory lending“ S. 2), das Modell führe zu keiner Verlustteilung und berge daher auch nicht die Gefahr eines „Moral Hazard“? 7. Wie beurteilt die Bundesregierung das im Non-Paper „Liquidity support based on mandatory lending“ benannte Modellrisiko folgend aus einer Unfähigkeit und dem Unwillen des in Not geratenen nationalen Einlagensicherungssystems , die erhaltenen Beiträge auch wieder an die anderen nationalen Einlagensicherungssysteme zurückzuzahlen? 8. Wie beurteilt die Bundesregierung das im Non-Paper „Liquidity support based on mandatory lending“ benannte Modellrisiko folgend aus einem gehäuften Auftreten von Notlagen von nationalen Einlagensicherungssystemen ? 9. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der bulgarischen Ratspräsidentschaft (Non-Paper „Liquidity support based on mandatory lending“ S. 2), das Modell einer verpflichtenden Kreditvergabe setze eine ausreichende Finanzausstattung aller nationalen Einlagensicherungssysteme voraus? 10. Wären aus Sicht oder Einschätzung der Bundesregierung die nationalen Einlagensicherungssysteme aller Mitgliedstaaten derzeit derart finanziell ausgestattet , um an einem Modell einer verpflichtenden Kreditvergabe teilnehmen zu können? Wenn nein, in welchen Mitgliedstaaten sind bzw. wären die nationalen Einlagensicherungssyteme nicht ausreichend finanziell ausgestattet? 11. Wie beurteilt die Bundesregierung die im Non-Paper „Liquidity support based on mandatory lending“ aufgeworfene Gefahr, es müsse vermieden werden , dass nationale Einlagensicherungssysteme den Anreiz hätten, ihre finanzielle Ausstattung künstlich niedrig zu halten? Die Fragen 6 bis 11 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5239 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Welche Vorkehrung sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Non-Paper „Liquidity support based on mandatory lending“ vorgesehen, um das Eintreten eines „Moral Hazard“ zu unterbinden? Wie beurteilt die Bundesregierung diese Vorschläge? Das Non-Paper „Liquidity support based on mandatory lending“ liegt den Fragestellern vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . 13. In welcher Weise soll nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem Modell einer verpflichtenden Kreditvergabe gewährleistet werden, dass binnen sieben Werktagen die Liquidität dem in Not geratenen nationalen Einlagensicherungssystem zur Verfügung gestellt werden kann? Das Non-Paper „Liquidity support based on mandatory lending“ skizziert Schutzvorkehrungen (sog. safeguards) für eine rechtzeitige Zahlung. Das Non-Paper liegt den Fragestellern vor. Die Bundesregierung hat keine weitergehenden Kenntnisse. 14. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung das von der bulgarischen Ratspräsidentschaft vorgeschlagene Modell einer verpflichtenden Kreditvergabe in der Variante eines Netzwerks unter den nationalen Einlagenssicherungssystemen („network of national DGDs“) im Detail ausgestaltet werden ? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 15. Worin bestehen nach Ansicht der Bundesregierung die im Non-Paper „Mandatory lending – further details on specific issues raised by Member States and the Commission“ angesprochenen technischen Unterschiede zwischen dem Modell einer verpflichtenden Kreditvergabe über eine zentrale Einheit (etwa der SRB – Single Resolution Board) und dem Rückversicherungsmodell ? Die technischen Unterschiede zwischen den beiden Modellen sind ausführlich in dem Non-Paper „Mandatory lending – further details on specific issues raised by Member States and the Commission“ beschrieben, das den Fragestellern vorliegt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5239 16. Wie beurteilt die Bundesregierung die im Non-Paper „Mandatory lending – further details on specific issues raised by Member States and the Commission “ auf S. 8 getroffene Aussage, dass es für die Funktionalität eines Modells einer verpflichtenden Kreditvergabe erforderlich ist, dass die nationalen Einlagensicherungssysteme bis zum 3. Juli 2024 das ausgewiesene Ziel erreichen, jeweils ein Mindestvermögen in Höhe von 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen aufzubauen? 17. Welche wesentlichen Unterschiede bestehen aus Sicht der Bundesregierung zwischen den beiden Optionen („National Level“ und „Centralised Fund“) für ein Modell einer verpflichtenden Kreditvergabe im Hinblick auf die Finanzierung, Erhebung Verwaltung der Beiträge die Ermächtigungen und Verpflichtungen für die nationalen Einlagensicherungssysteme sowie dem SRB sowie den Zugang zur europäischen Einlagensicherung und bei der Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Liquidität? Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 18. Wie beurteilt die Bundesregierung die im Artikel 41j des Kommissionsvorschlages zugelassene Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen eine temporäre Ausnahme davon zuzulassen, den Zielwert des Mindestvermögens zu erreichen (vgl. Non-Paper „Mandatory lending – further details on specific issues raised by Member States and the Commission“, S. 8)? Wie ist die Position der anderen Mitgliedstaaten hierzu? Wie lautet der aktuelle Stand der Diskussion hierzu? Die Positionierung anderer Mitgliedstaaten liegt nicht im Verantwortungsbereich der Bundesregierung. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag in den Drahtberichten laufend über die Diskussionen auf europäischer Ebene. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 19. Teilt die Bundesregierung die in der Analyse der Kommission („Commission ‘ Effects Analysis on EDIS“) vorgetragenen Bedenken gegenüber einem Modell einer verpflichtenden Kreditgewährung mit einem Netzwerk der nationalen Einlagensicherungssyteme (vgl. Non-Paper „Liquidity support based on mandatory lending“, S. 4)? Wenn ja, aus welchen Gründen? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 20. Welche Mitgliedstaaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung ein Modell einer verpflichtenden Kreditvergabe mit einer zentralen Einheit in die Beratungen auf europäischer Ebene eingeführt? Die bulgarische Ratspräsidentschaft hat die Forderung mehrerer Mitgliedstaaten aufgegriffen, im Rahmen der Ratsarbeitsgruppe zur Stärkung der Bankenunion nicht ausschließlich die EDIS-Vorschläge der Europäischen Kommission zu diskutieren , sondern auch alternative EDIS-Modelle. Die Ratspräsidentschaft stellte daher verschiedene Optionen für ein Modell einer verpflichtenden Kreditvergabe Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5239 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode zur Diskussion. Bei den Diskussionen in der Ratsarbeitsgruppe zur Stärkung der Bankenunion handelt es sich lediglich um technische Diskussionen auf fachlicher Ebene. 21. Welche Ex-ante-Verständigung unter den an der Bankenunion teilnehmenden Mitgliedstaaten würde das vorgenannte Modell nach Kenntnis der Bundesregierung erfordern? Das Non-Paper „Liquidity support based on mandatory lending“ legt sich hierzu nicht fest. Es spricht sowohl von einem „supranational agreement between Banking Union Member States“ als auch von einem „multilateral agreement between national DGS“. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 22. Mit welchen Sicherheitsmaßnahmen („Safeguards“) müsste nach Kenntnis der Bundesregierung für das vorgenannte Modell aus Sicht der bulgarischen Ratspräsidentschaft flankiert werden? Im Non-Paper „Liquidity support based on mandatory lending“ hat die bulgarische Ratspräsidentschaft mögliche Sicherheitsmaßnahmen aufgezählt. Das Non- Paper liegt den Fragestellern vor. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über darüber hinausgehende Vorstellungen der bulgarischen Ratspräsidentschaft zu „safeguards“. 23. Wie beurteilt die Bundesregierung diese Sicherheitsmaßnahmen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 24. Unter welchen Voraussetzungen sollte nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem Vorschlag der bulgarischen Ratspräsidentschaft der SRB zur Auszahlungen bzw. zur Weiterreichung der Liquidität an das in Not geratenen Einlagensicherungssystem ermächtigt sein? Im Non-Paper „Liquidity support based on mandatory lending“ werden die Voraussetzungen für Auszahlungen an nationale Einlagensicherungssysteme unter Punkt 4. „Access to EDIS coverage“ beschrieben. Das Non-Paper liegt den Fragestellern vor. 25. Hält die Bundesregierung die vorgeschlagene Zeitspanne von sieben Tagen für ausreichend im Falle eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs eines in Not geratenen nationalen Einlagensicherungssystems (vgl. Non-Paper „Liquidity support based on mandatory lending“, S. 3)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333