Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 23. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5241 19. Wahlperiode 24.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/4514 – Maßnahmen bezüglich nach Deutschland zurückgekehrter freiwilliger Kämpferinnen und Kämpfer gegen den IS V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Dem Kampf kurdischer Streitkräfte gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) und andere dschihadistische Gruppierungen in Nordsyrien und dem Nordirak haben sich auch ausländische Freiwillige unter anderem aus Deutschland angeschlossen. Andere wiederum gingen nach Syrien und in den Irak, um dort zivile Aufbauarbeit in den vom IS befreiten Gebieten zu leisten (www.dw.com/ de/als-freiwilliger-bei-der-ypg/a-43050951). Mehrere Personen, die sich in Syrien und dem Irak dem Anti-IS-Kampf angeschlossen hatten, wurden nach ihrer Rückkehr nach Deutschland von Polizeibehörden als sog. Relevante Personen eingestuft (Bundestagsdrucksache 18/11912). Zumindest ein früherer deutscher Kämpfer der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG wird in Bayern als „Gefährder“ geführt (https://de. nachrichten.yahoo.com/vom-kriegshelden-zum-gefahrder-125757237.html). Zudem wurden mehrere Ermittlungsverfahren gegen YPG-Angehörige unter anderem wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129b des Strafgesetzbuchs – StGB) eingeleitet, aber zumindest bis zum Frühjahr 2017 wurde nach § 153c Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung (StPO) von der weiteren Verfolgung abgesehen (Bundestagsdrucksache 18/11912). Gegen mehrere Personen, die sich mutmaßlich den YPG oder anderen bewaffnet gegen den IS kämpfenden Einheiten anschließen wollten, wurden zudem Ausreiseverbote aus Deutschland verhängt (Bundestagsdrucksache 18/5777). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5241 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie viele Personen reisten nach Kenntnis der Bundesregierung wann und für wie lange aus Deutschland nach Syrien und in den Irak und schlossen sich dort Gruppen an, die vor Ort bewaffnet gegen den Islamischen Staat (IS) und andere Dschihadistengruppen kämpfen (bitte hier und in den Unterfragen jeweils die Staatsbürgerschaft angeben und benennen, welcher Gruppierung im Einzelnen – z. B. Volks- und Frauenverteidigungseinheiten YPG/YPJ, Internationales Freiheitsbataillon, Demokratische Kräfte Syriens SDF, Arbeiterpartei Kurdistan PKK, Widerstandseinheiten des Sengal YBS etc. – sich die Personen angeschlossen haben)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11912 verwiesen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand sind seit diesem Zeitpunkt weitere 45* Personen mit Deutschlandbezug nach Syrien und in den Irak zu kurdischen Milizen ausgereist. Darunter befinden sich deutsche, türkische, deutsch-türkische und syrische Staatsangehörige. Überwiegend haben sich die Personen den „Volksverteidigungseinheiten “ (Yekineyen Parastina Gel – YPG) angeschlossen. Die YPG gelten als der bewaffnete Arm der in Nordsyrien aktiven kurdischen „Partei der demokratischen Union“ (Partiya Yekitiya Demokrat – PYD). Mangels belastbarer Erkenntnisse ist weder eine Aussage über eine genauere Zuordnung zu einer Organisationsmitgliedschaft noch über die Zeitdauer des Aufenthalts vor Ort möglich . Personen, die sich den Peschmerga-Kräften anschließen wollen bzw. ausgereist sind, werden nicht erfasst. a) Wie viele der aus Deutschland ausgereisten freiwilligen Kämpferinnen und Kämpfer gegen den IS sind nach Kenntnis der Bundesregierung wann wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11912 verwiesen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand sind seit diesem Zeitpunkt weitere 22 Personen in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt. Die genauen Rückkehrdaten werden nicht erfasst. b) Wie viele der aus Deutschland ausgereisten freiwilligen Kämpferinnen und Kämpfer gegen den IS wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann im Irak und Syrien bei Kampfhandlungen, Luftangriffen, durch Minen oder bei Unfällen während ihres Kampfeinsatzes getötet oder erlagen später ihren Verwundungen (bitte nach Möglichkeiten die genauen Hintergründe bzw. Todesumstände angeben)? Nach derzeitigem Erkenntnisstand wurden 21 aus Deutschland ausgereiste Personen , die sich den oben genannten Gruppen angeschlossen haben, bei ihrem Aufenthalt in Syrien und dem Irak getötet. Über die genauen Hintergründe (dies umfasst auch den konkreten Kontrahenten) bzw. Todesumstände liegen keine abschließenden Erkenntnisse vor. * Stand 10. Oktober 2018. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5241 2. Wie viele der aus Deutschland ausgereisten freiwilligen Kämpferinnen und Kämpfer gegen den IS wurden nach ihrer Rückkehr von welchen Polizeibehörden welcher Länder als „Gefährder“ oder „Relevante Personen“ eingestuft (bitte die jeweiligen Phänomenbereiche benennen und angeben, welchen Gruppierungen diese Personen zuvor im Irak oder Syrien angehört hatten )? Seit der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. durch die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/11912 wurden insgesamt 7 nach Deutschland zurückgekehrte Personen durch die Polizeidienststellen der Länder (3 Baden-Württemberg, 2 Berlin, 1 Hessen, 1 Nordrhein-Westfalen) als „Relevante Personen“ eingestuft, davon eine Person zwischenzeitlich wieder ausgestuft . Zwei Rückkehrer wurden als „Gefährder“ im Phänomenbereich PMK ausländische Ideologie eingestuft (Baden-Württemberg und Niedersachsen). Die eingestuften Personen gehören den kurdischen Organisationen KC, YPG oder HPG an oder der türkischen linken Organisation MLKP. 3. In wie vielen und welchen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von deutschen Ermittlungsbehörden wann aufgrund welcher mutmaßlichen Straftaten Ermittlungsverfahren gegen aus Deutschland stammende freiwillige Anti-IS-Kämpferinnen und Anti-IS-Kämpfer aufgenommen und zu welchem Ergebnis führten diese jeweils (bitte Staatsbürgerschaft der Tatverdächtigen angeben und benennen, ob die Verfahren nach Rückkehr der Tatverdächtigen nach Deutschland oder bereits davor eingeleitet wurden)? Dem Bundeskriminalamt sind derzeit 32 Fälle bekannt, in denen durch die Polizeidienststellen der Länder Ermittlungsverfahren gegen zurückgekehrte Personen durchgeführt wurden. 27 davon wurden aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§§ 129a, 129b des Strafgesetzbuches (StGB)) geführt, wovon 16 bislang gemäß § 153c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Strafprozessordnung (StPO) (Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten) wieder eingestellt wurden. Die übrigen Ermittlungen wurden aufgrund des Verdachts der Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB), Verdachts des Verstoßes gegen § 20 Vereinsgesetz (VereinsG) und des Verdachts des Anwerbens für einen fremden Wehrdienst (§ 109h StGB) geführt. Von den 32 Tatverdächtigen haben 19 die deutsche Staatsbürgerschaft und 6 die türkische Staatsbürgerschaft (die übrigen sind irakischer, österreichischer oder polnischer Nationalität bzw. staatenlos). Die eingeleiteten Ermittlungsverfahren sind, soweit nicht anders angegeben, derzeit noch nicht abgeschlossen. Das Bundeskriminalamt hat insoweit keine Kenntnis über die aktuellen Verfahrensstände. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5241 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. In wie vielen und welchen Fällen wurden wann nach Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland passbeschränkende Maßnahmen bzw. Ausreiseverbote gegen Personen verhängt, die im Verdacht standen , sich bewaffneten Gruppierungen im Irak und Syrien anschließen zu wollen (bitte angeben, um welche Gruppierungen bzw. Phänomenbereiche es sich jeweils handelt, also sowohl IS und andere djihadistische Gruppierungen als auch Anti-IS-Kräfte wie YPG/YPJ, YBS, PKK, MLKP etc.)? In wie vielen und welchen Fällen wurden solche Maßnahmen gegen in Deutschland lebende Personen ergriffen, die sich zivilen Initiativen, Parteien oder Gruppierungen in Syrien oder dem Irak anschließen wollten (bitte die jeweiligen Initiativen, Parteien oder Gruppierungen bzw. Phänomenbereiche benennen)? Die Zuständigkeit für die Verhängung von passbeschränkenden Maßnahmen bzw. Ausreiseverboten liegt bei den Bundesländern. Der Bundesregierung liegen daher keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Umgang anderer EU- Staaten bzw. der jeweiligen Justizbehörden mit Personen, die sich als Freiwillige dem Kampf gegen den IS angeschlossen hatten? Inwieweit und bezüglich welcher Staaten sind der Bundesregierung welche Fälle von Strafverfolgung bekannt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333