Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 22. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5266 19. Wahlperiode 25.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Heike Hänsel, Michel Brandt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/4479 – Machtkämpfe von Milizen der „Einheitsregierung“ in Libyen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit dem 27. August 2018 bekämpfen sich Milizen aus westlibyschen Städten sowie aus Tripolis mit Panzern, Kampfflugzeugen und Kurzstreckenraketen („Zwischen den Fronten“, junge Welt vom 4. September 2018). Die militärischen Auseinandersetzungen begannen, nachdem die sogenannte Siebte Infanteriebrigade aus Tarhuna in die Hauptstadt vorrückte. Als Ziel gab deren Kommandeur an, eine rivalisierende Koalition von vier Milizen aus Tripolis vertreiben zu wollen („Kampf um die Kassen“, taz vom 3. September 2018). Diese hätten laut dem Kommandeur „die Einheitsregierung und die Zentralbank unter ihre Kontrolle gebracht“. Die sich bekämpfenden Milizen hatten sich in der Vergangenheit sämtlich der international anerkannten „Einheitsregierung“ gegenüber loyal erklärt. Die Behörde der von Fayiz al-Sarradsch als Premierminister geführten Regierung (etwa das Innenministerium oder das Verteidigungsministerium) bezahlt die Gehälter der Truppen und kommt Berichten zufolge auch für die Kosten von ärztlichen Behandlungen und Krankenhausaufenthalten auf. Mittlerweile hat die „Einheitsregierung“ den Ausnahmezustand für Tripolis ausgerufen. Die Siebte Brigade hat einen von den USA, England und Frankreich geforderten Waffenstillstand abgelehnt. Mehr als 100 Menschen wurden bislang getötet, mindestens 150 wurden verletzt. Wegen der anhaltenden Kämpfe soll die sogenannte libysche Küstenwache zusammengebrochen sein („Libia, allarme profughi e piano sugli sbarchi a rischio. La Guardia costiera così non può operare“, www.corriere .it vom 4. September 2018). Für Patrouillenschiffe gebe es keinen Treibstoff mehr, zudem sei unklar, welchen Milizen sich die auflösenden Marineeinheiten zuordnen. Von den Kämpfen sind auch an der westlibyschen Küste gefangene Geflüchtete betroffen. Am 30. August starben mindestens sechs Menschen nach einem Granatenbeschuss in einem Flüchtlingslager im Stadtteil Al-Fallah. Viele Geflüchtete wurden inzwischen vom UN-Flüchtlingshilfswerk UNHCR und dem libyschen Roten Halbmond evakuiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5266 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Am 4. September 2018 gaben die Vereinten Nationen bekannt, dass die bewaffneten Milizen eine Waffenruhe unterzeichnet hätten (http://gleft.de/2s09). Dieses Abkommen sei unter der Schirmherrschaft des UN-Gesandten für Libyen , Ghassan Salamé, zustande gekommen. V o r b e me r k u n g 1 d e r B u n d e s r e g i e r u n g : Die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppen in Tripolis im September 2018 verdeutlichen aus Sicht der Bundesregierung die fortbestehenden Herausforderungen im Stabilisierungsprozess Libyens. Das Libysche Politische Abkommen vom Dezember 2015 hat einen wichtigen Rahmen für die Schaffung gesamtstaatlicher Strukturen und die Beendigung des Übergangsprozesses durch landesweite Wahlen gesetzt. Dieses Abkommen konnte bislang aber nicht vollständig umgesetzt werden. Insbesondere ist es der Regierung des Nationalen Einvernehmens (RNE) bislang nicht gelungen, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen . Aus Sicht der Bundesregierung kann die Stabilisierung Libyens nur durch einen multilateralen, von den Vereinten Nationen (VN) geführten Ansatz gelingen. Während der bewaffneten Zusammenstöße in Tripolis im August und September 2018 haben der Sondergesandte des Generalsekretärs der VN, Ghassan Salamé, und die VN Unterstützungsmission in Libyen (UNSMIL) eine führende Rolle bei der Vermittlung einer Waffenruhe übernommen. So konnte am 4. September 2018 eine erste Vereinbarung über eine Waffenruhe erzielt werden, die durch eine weitere Vereinbarung zur Konsolidierung der Waffenruhe vom 9. September 2018 ergänzt wurde. In der Vereinbarung vom 9. September 2018 haben sich die RNE und Vertreter bewaffneter Gruppen zudem über Grundsätze für eine zukünftige Sicherheitsordnung in Tripolis verständigt. Demnach soll unter anderem ein Plan für den Rückzug bewaffneter Gruppen von den Liegenschaften staatlicher Institutionen und kritischer Infrastruktur entwickelt werden. V o r b e me r k u n g 2 d e r B u n d e s r e g i e r u n g : Die Beantwortung der Fragen 2, 3, 3b, 3e, 4, 8b und 12 kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der Antworten als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz vom 10. August 2018 (Verschlusssachenanweisung , VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen würde Informationen zu den Fähigkeiten und Methoden der Nachrichtendienste des Bundes einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5266 1. Welche Einschätzung vertritt die Bundesregierung zur Macht von Milizen in Tripolis gegenüber der „Einheitsregierung“ in Bezug auf Politik, Wirtschaft und Verwaltung? Der Einfluss von bewaffneten Gruppen auf das öffentliche Leben in Tripolis ist nach Einschätzung der Bundesregierung vor allem der unzureichenden Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols geschuldet. Er ist Ausdruck des bisher nicht abgeschlossenen Stabilisierungs- und Übergangsprozesses des Landes. Die Lage in Tripolis bleibt volatil und kurzfristigen Veränderungen unterworfen; dies betrifft ebenfalls die Beziehungen zwischen den bewaffneten Gruppen und staatlichen Institutionen. Mit der von UNSMIL am 9. September 2018 vermittelten Vereinbarung hat sich die RNE grundsätzlich dazu verpflichtet, einen Plan für den Abzug der bewaffneten Gruppen von staatlichen Institutionen und kritischer Infrastruktur zu entwickeln. 2. Was ist der Bundesregierung über gerechtfertigte Korruptionsvorwürfe gegenüber den in Tripolis herrschenden Milizen bekannt? Auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung wird verwiesen. 3. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Milizen welcher Städte oder Regionen an den Kämpfen in Libyen Ende August bzw. Anfang September 2018 beteiligt sind bzw. waren? Nach Kenntnis der Bundesregierung waren die sogenannten „Tripoli Revolutionary Brigades“ (TRB) und die „Nawasi-Miliz“ aus Tripolis, die sogenannte „7. Brigade“ (auch „Kaniat“ genannt) aus Tarhunah und von dem aus Misrata stammenden Salah Badi befehligte Kräfte an den Kampfhandlungen beteiligt. Zumindest temporär waren an den Kämpfen weitere bewaffnete Gruppen aus Tripolis beteiligt, darunter die sogenannte „Spezielle Abschreckungseinheit“ und die sogenannte „Zentrale Sicherheitseinheit Abu Salim“. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung verwiesen. a) Welche dieser Milizen hat sich der „Einheitsregierung“ gegenüber loyal erklärt? Loyalitätserklärungen der bewaffneten Gruppen gegenüber der RNE sind der Bundesregierung nicht bekannt. Vielmehr verfolgen diese Gruppen eigene – meist materielle – Interessen und gehen Koalitionen ad hoc ein, wenn die Interessen konvergieren. Gleichzeitig bestehen komplexe funktionale Beziehungen zwischen einzelnen bewaffneten Gruppen und Institutionen der RNE. Belastbaren Informationen zum Ausmaß und Formalisierungsgrad dieser Beziehungen liegen der Bundesregierung nicht vor. Auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung wird verwiesen. b) Zu welchen Ministerien gehören diese Milizen bzw. von welchen Ministerien werden diese bezahlt? Auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5266 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Was ist der Bundesregierung über eine „Abschreckungseinheit“ bekannt, und inwiefern trifft es zu, dass diese dem Innenministerium unterstellt ist („Aufstand gegen das Kartell von Tripolis“, spiegel.de vom 3. September 2018)? Auf die Antwort zu Frage 3b und 3d wird verwiesen. d) Welche Gebiete, Gefängnisse und sonstigen staatlichen Einrichtungen werden von der Miliz kontrolliert? Nach Kenntnis der Bundesregierung kontrolliert die als „Spezielle Abschreckungseinheit “ bekannte bewaffnete Gruppe ein Gebiet im Osten der Innenstadt von Tripolis, darunter Teile des Viertels Souq al Jum’aa. Zu ihrem Einflussgebiet gehörten bis September 2018 auch das Gelände des Flughafens Mitiga und das dort befindliche Gefängnis. Am 16. September 2018 hat Premierminister Fayez al-Sarraj die Übergabe des Flughafengeländes an eine neu aufzustellende, reguläre Polizeieinheit des Innenministeriums angeordnet. e) Was ist der Bundesregierung über eine „Nawasi-Brigade“ bekannt, und welchem Ministerium ist diese unterstellt? Auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung wird verwiesen. f) Inwiefern trifft es zu, dass die „Nawasi-Brigade“ dafür berüchtigt ist, Homosexuelle zu verfolgen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 4. Welchen der Ende August bzw. Anfang September 2018 kämpfenden Milizen unterstehen nach Kenntnis der Bundesregierung welche Gefängnisse und Lager für Geflüchtete? Auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung wird verwiesen. a) Was ist der Bundesregierung über die gegenwärtige Situation in den Lagern bekannt, in denen Migrantinnen und Migranten unter menschenunwürdigen Bedingungen eingesperrt sind (http://gleft.de/2rj)? Auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 27 und 28 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4164 wird verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5266 b) Welche Auswirkungen haben die kriegsähnlichen Zustände aus Sicht der Bundesregierung auf die Sicherheitslage von Geflüchteten? 5. Welche Lager wurden im Rahmen der Kämpfe Ende August bzw. Anfang September 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung angegriffen oder getroffen , und welche Lager waren auf andere Weise (etwa durch Unterversorgung ) davon betroffen? a) Welche Lager wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von welchen Organisationen evakuiert, und wohin wurden die Geflüchteten gebracht? Die Fragen 4b, 5 und 5a werden gemeinsam beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung waren verschiedene „detention centers“ und ein Camp für Binnenvertriebene („Internally displaced persons“, IDP) von den Kampfhandlungen direkt oder indirekt betroffen und wurden teils geöffnet bzw. evakuiert. Der Zugang von Hilfsorganisationen, die in „detention centers“ humanitäre Hilfe leisteten, war während der Kämpfe in Tripolis aufgrund der Sicherheitslage teils eingeschränkt. Beim Einschlag eines Flugkörpers im von Tawergha bewohnten IDP-Camp „al-Fallah II“ in Südwest-Tripolis gab es Tote und Verletzte . Das die „detention centers“ betreibende „Department for Combatting Illegal Migration“ (DCIM) hat während der Kampfhandlungen in Tripolis in Zusammenarbeit mit dem Flüchtlingshilfswerk der VN (UNHCR) Flüchtlinge und Migranten aus dem „detention center“ Ain Zara evakuiert. Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden sie in das „detention center“ im Stadtteil Abu Salim verbracht . Die „detention centers“ Tariq al-Matar und Salaheddin wurden nach Kenntnis der Bundesregierung während der Kampfhandlungen in Tripolis geöffnet bzw. zeitweise nicht bewacht. Ehemals in Tariq al-Matar untergebrachte Flüchtlinge und Migranten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von DCIM in Zusammenarbeit mit UNHCR und der libyschen Hilfsorganisation LibAid in das „detention center“ Janzur verbracht. UNHCR zufolge hat DCIM anschließend Flüchtlinge und Migranten von Janzur in ein „detention center“ in Zintan verbracht. Erkenntnisse zu gezielten Angriffen auf Lager von Flüchtlingen und Migranten liegen der Bundesregierung nicht vor. b) Inwieweit hält es die Bundesregierung mittlerweile für bedenklich oder nicht mehr vertretbar, auf Hoher See Gerettete in die betreffenden Lager zu verbringen? Die Bundesregierung setzt sich gegenüber der RNE regelmäßig und mit Nachdruck dafür ein, dass sie den Schutz und die Versorgung von Flüchtlingen und Migrantinnen und Migranten sicherstellen muss. Dazu zählt auch ein Rechtsrahmen , der das potentiell unbegrenzte Festhalten von Flüchtlingen und Migrantinnen und Migranten ausschließt. Die Bundesregierung unterstützt umfassend die Arbeit des UNHCR und der Internationalen Organisation für Migration (IOM), um Menschen in „detention centers“ zu helfen, die Evakuierung von Schutzbedürftigen aus Libyen durch das UNHCR zu ermöglichen sowie den Ausbau der freiwilligen Rückkehr von Migranten durch IOM zu unterstützen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5266 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Wie unsicher muss die Lage in Tripolis konkret sein, damit die Bundesregierung es für generell unverantwortlich hält, flüchtende Menschen dorthin zurückzubringen bzw. die libysche Küstenwache mit der Verbringung zu mandatieren (http://gleft.de/2rZ)? Die Bundesregierung bringt keine Flüchtlinge nach Libyen zurück. Auch hat die Bundesregierung die Übernahme von Flüchtlingen und Migrantinnen und Migranten auf dem Mittelmeer auf Schiffe der libyschen Küstenwache nicht „mandatiert “. 7. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, wie viele Gefangene im Rahmen der Kämpfe Ende August bzw. Anfang September 2018 aus welchen Gefängnissen geflohen sind, und von welchen Milizen werden diese Gefängnisse befehligt? Auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5a wird verwiesen. Darüber hinaus sind nach Kenntnis der Bundesregierung aus dem Rwemi- und dem sogenannten Ain Zara Gefängnis insgesamt 700 Insassen geflohen. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wem die Bewachung der Insassen oblag. 8. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die sogenannte libysche Küstenwache oder die zivile Seepolizei von den Kämpfen in Libyen Ende August bzw. Anfang September 2018 betroffen sind oder waren? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 49 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 19/4421 wird verwiesen. a) Welche der kämpfenden Milizen stellen nach gegenwärtigem Stand welche Einheiten dieser zivilen oder militärischen Küstenwachen? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. b) Inwiefern ist die sogenannte Küstenwache nach Kenntnis der Bundesregierung weiterhin nicht einsatzbereit, da es an Treibstoff, Ersatzteilen oder Besatzungen mangelt (http://gleft.de/2s1), und falls diese Defizite behoben wurden, durch wen? Auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung wird verwiesen. 9. Was ist der Bundesregierung über den Fortschritt des Anschlusses libyscher Sicherheitsbehörden an das EU-Überwachungsnetzwerk EUROSUR (European Border Surveillance System) (bzw. an dessen regionales Subsystem „Seepferdchen Mittelmeer) bekannt (http://gleft.de/2qG)? Bei „Seepferdchen Mittelmeer“ handelt es sich um ein regionales Netzwerk der EU-Mittelmeeranrainerstaaten. Deutschland beteiligt sich hieran nicht. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor. 10. Wann soll das vom UNHCR geführte „offene Zentrum“ in Tripolis, in dem zunächst 300 Geflüchtete vor ihrer Verbringung nach Niger „zwischenzeitlich untergebracht werden sollen“, nach Kenntnis der Bundesregierung eröffnen (Bundestagsdrucksache 19/4164, Antwort zu Frage 26)? Nach Angaben von UNHCR soll das sogenannte „Emergency Center“ (früher: „Gathering and Departure Facility“) in Tripolis zeitnah eröffnet werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5266 11. Was ist der Bundesregierung über Fälle bekannt, in denen mutmaßliche Schleuser mit Abzeichen des UNHCR aufgetreten sind (http://gleft.de/2rY; bitte belegen)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine über die Medienberichterstattung hinausgehenden Erkenntnisse vor. 12. Was ist der Bundesregierung über die Stärke der Präsidentengarde der libyschen „Einheitsregierung“ bekannt (bitte für die militärische und polizeiliche Komponente angeben)? a) Welcher Aufwuchs ist hierzu anvisiert? Es wird auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung verwiesen. b) Was ist der Bundesregierung über die Gründung einer „Special Deterrence Force“ durch die libysche „Einheitsregierung“ bekannt, und welchem Ministerium ist diese zugehörig? Auf die Antworten zu den Fragen 3 bis 3d wird verwiesen. 13. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Überlegungen existieren , die Europäische Gendarmerietruppe (EUROGENDFOR) stärker in Ausbildungsmaßnahmen der Europäischen Union in Libyen (etwa der Präsidentengarde der libyschen „Einheitsregierung“) einzubinden? Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es grundsätzliche Überlegungen der an der Europäischen Gendarmerietruppe (EUROGENDFOR) beteiligten Mitgliedstaaten , diese bei Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Union (EU) für Libyen zu berücksichtigen. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von konkreten Überlegungen, die EUROGENDFOR in bestehende oder geplante Ausbildungsmaßnahmen der EU in Libyen einzubinden. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13487 wird verwiesen. 14. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zu der im Libyen-Sanktionskomitee des UN-Sicherheitsrates behandelten Frage, ob Libyens Marine eine 2013 zur Reparatur nach Malta gebrachte Fregatte zurückerhalten darf, um dieses schwer bewaffnet auch gegen „Schleuser“ einzusetzen (http://gleft. de/2rV)? Dem Ausschuss des Sicherheitsrates der VN zu Libyen, der auf Grundlage der Resolution 1970 (2011) eingerichtet worden ist, gehören die Mitglieder des Sicherheitsrates an. Anträge an den Ausschuss werden ausschließlich den zur Zeit der Beratung und Entscheidung über den Antrag dem Sicherheitsrat angehörenden Staaten zur Verfügung gestellt, die Beratungen des Ausschusses erfolgen nichtöffentlich. Die Bundesregierung nimmt daher zu dem in der Presse aufgegriffenen Antrag an den Ausschuss und dessen Beratungen keine Stellung. Die Protokolle der Unterrichtungen des Sicherheitsrates durch den Ausschussvorsitz sowie die jährlichen schriftlichen Tätigkeitsberichte des Ausschusses (zuletzt vom 29. Dezember 2017 unter der VN-Dokumentennummer S/2017/1086) finden sich auf den offiziellen Internetseiten der VN unter www.un.org/sc/suborg/ en/sanctions/1970. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5266 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Welche „Synergien“ und „Kooperationen“ sind der Bundesregierung zwischen der EU-Militärmission EUNAVFOR MED und der NATO-Mission SEA GUARDIAN im Mittelmeer bekannt und welche sollen zukünftig „verbessert “ werden (http://gleft.de/2rW)? Die beiden maritimen Operationen der EU und der NATO – EUNAVFOR MED Operation SOPHIA und MSO SEA GUARDIAN – kooperieren durch den Austausch bei der Lagebilderstellung, durch allgemeine logistische Unterstützung und bei Bedarf durch Unterstützung bei der Durchsetzung des Waffenembargos der VN und schaffen so Synergien. Auf die Anträge der Bundesregierung zur Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der NATO-geführten Maritimen Sicherheitsoperation SEA GUARDIAN im Mittelmeer auf Bundestagsdrucksache 19/1097 und zur Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an EUNAVFOR MED Operation SOPHIA auf Bundestagsdrucksache 19/2381 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333