Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 24. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5268 19. Wahlperiode 25.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Münzenmaier und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/4929 – Schutz der Fluggäste gegen Airline-Insolvenzen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Bereich des Insolvenzschutzes für Flugreisende besteht nach Ansicht der Fragesteller gegenwärtig eine erhebliche Schutzlücke. Rechtsnormen, die zugunsten der Fluggäste sicherstellen, dass ihre Vorauszahlungen bei einer Insolvenz der Fluggesellschaft abgesichert sind, existieren nicht. Lediglich Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 kann mittelbar dazu beitragen, Fluggäste vor den Auswirkungen der Insolvenz einer Fluggesellschaft zu bewahren. Nach dieser Vorschrift ist die Betriebsgenehmigung eines Luftverkehrsunternehmens durch die staatliche Genehmigungsbehörde auszusetzen oder zu widerrufen, wenn die Genehmigungsbehörde von einer Zahlungsunfähigkeit des Luftfahrtunternehmens innerhalb von zwölf Monaten ausgeht. Durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Februar 2016 (Az. X ZR 97/14; Az. X ZR 5/15 und Az. X ZR 98/14) hat sich das Insolvenzrisiko für Fluggäste in Deutschland nochmals erheblich verschärft. In diesen Entscheidungen hat der BGH bestätigt, dass die Fluggesellschaften berechtigt sind, bereits bei Vertragsschluss die Zahlung des vollständigen Flugpreises zu fordern. Beim Luftbeförderungsvertrag haben Fluggäste somit aktuell das volle Risiko der Leistungsunfähigkeit ihres Vertragspartners zu tragen, ohne dass dieses Risiko wie im Pauschalreiserecht durch eine Insolvenzabsicherung des Reiseveranstalters kompensiert wird. Nach dem Bericht der Bundesregierung vor dem Ausschuss für Tourismus am 26. September 2018 prüft die Europäische Kommission gegenwärtig Folgemaßnahmen zum Schutz der Fluggäste vor den Auswirkungen einer Insolvenz von Flugunternehmen. Die Bundesregierung bewertet eine solche europarechtliche Lösung als vorzugswürdig gegenüber einer nationalen Regelung (Ausschussdrucksache 19 (29) 06). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5268 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie viele Liquiditätsprüfungen bei Fluggesellschaften hat das Luftfahrt- Bundesamt von 2013 bis 2017 sowie im laufenden Jahr 2018 durchgeführt (bitte kalenderjährlich darstellen)? Im Rahmen der kontinuierlichen wirtschaftlichen Aufsichtsführung werden in regelmäßigen Abständen bei allen genehmigten Luftfahrtunternehmen mehrmals pro Jahr Liquiditätsprüfungen durchgeführt. In Abhängigkeit von der Größenordnung des Luftfahrtunternehmens wird die Liquidität mindestens zwei- bzw. viermal pro Jahr überprüft. Im Bedarfsfall, d. h. bei Anzeichen wirtschaftlicher Schwierigkeiten, geschieht dies häufiger. 2. Bei welchen Fluggesellschaften hat die Liquiditätsprüfung durch das Luftfahrt -Bundesamt in den Jahren 2013 bis 2017 sowie im laufenden Jahr 2018 zu einer Aussetzung oder zum Widerruf der Betriebsgenehmigung geführt (bitte kalenderjährlich darstellen)? 2013 – ACG Air Cargo Germany GmbH 2014 – EAS Egle Air Service GmbH & Co KG 2014 – HHA Hamburg Airways Luftverkehrsgesellschaft mbH 2014 – LGM Luftfahrtgesellschaft mbH 2016 – Helicopter Business Travel GmbH & Co KG 2017 – Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG (Widerruf der unbefristeten Betriebsgenehmigung , Erteilung einer befristeten Genehmigung bis 01/2018) 2018 – Small Planet Airlines GmbH (Widerruf der unbefristeten Betriebsgenehmigung , Erteilung einer befristeten Genehmigung bis 10/2018) 3. Welche Fluggesellschaften haben in den Jahren 2013 bis 2017 sowie im laufenden Jahr 2018 in Deutschland Insolvenz angemeldet (bitte kalenderjährlich darstellen)? 2017 – Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG 2018 – Small Planet Airlines GmbH 4. Hält die Bundesregierung die Liquiditätsprüfung von Fluggesellschaften durch das Luftfahrt-Bundesamt zum Schutz der Flugreisenden vor den Folgen von Airline-Insolvenzen für ausreichend? Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 muss ein Luftfahrtunternehmen jederzeit nachweisen können (anhand des Wirtschaftsplans), dass es seinen tatsächlichen und möglichen Verpflichtungen während eines Zeitraums von zwölf Monaten im Voraus nachkommen kann. Zur Überprüfung wird die betriebswirtschaftliche Kennzahl der Liquidität 2. Grades herangezogen. Diese berücksichtigt sowohl die sofort fälligen (tatsächlichen) Verpflichtungen als auch die mittelfristigen (möglichen) Verpflichtungen. Hierbei handelt es sich um Verpflichtungen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr gemäß Bilanz. Im Rahmen der kontinuierlichen Aufsichtsführung wird diese Kennzahl mehrmals im Jahr für jedes genehmigte Luftfahrtunternehmen überprüft. Nach Auffassung der Bundesregierung sind die o. g. Liquiditätsprüfungen geeignet , Flugreisende vor insolvenzbedingten Nachteilen zu schützen. Zu möglichen Verbesserungsmaßnahmen wird auf die Antwort zu den Fragen 5 bis 7 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5268 5. Welche Maßnahmen oder Initiativen auf nationaler oder europäischer Ebene hat die Bundesregierung seit 2013 ergriffen, um den Schutz der Fluggäste vor den Folgen von Airline-Insolvenzen zu verbessern? 6. Wann rechnet die Bundesregierung mit dem Ergebnis der Prüfung durch die Europäische Kommission, ob europarechtliche Folgemaßnahmen zum Schutz der Flugreisenden vor Airline-Insolvenzen ergriffen werden sollen? 7. Welche Maßnahmen oder Initiativen zum Schutz der Flugreisenden vor den Folgen von Airline-Insolvenzen werden von der Bundesregierung in der Zeit bis zur Umsetzung einer europäischen Insolvenzabsicherung für Flugbeförderungen geplant? Die Fragen 5 bis 7 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung teilt zur Frage einer verpflichtenden Insolvenzabsicherung die Einschätzung der Europäischen Kommission aus ihrer Mitteilung vom 18. März 2013 „Schutz der Fluggäste bei Insolvenz des Luftfahrtunternehmens“ (COM(2013) 129 final), dass der Schutz von Flugreisenden, deren Luftbeförderung nicht Teil einer Pauschalreise ist, verbessert werden kann. Im Zusammenhang mit dieser Mitteilung prüft die Europäische Kommission derzeit mögliche Folgemaßnahmen. Die Bundesregierung ist mit der Europäischen Kommission dazu im Gespräch. Wann und mit welchem Ergebnis die Europäische Kommission ihre entsprechenden Analysen abschließen wird, ist der Bundesregierung derzeit nicht bekannt. Sollten im Ergebnis dieser Analyse Maßnahmen zum Schutz von Flugreisenden erforderlich erscheinen, sind aus Sicht der Bundesregierung wettbewerbsneutrale, europäische Lösungen, die ein einheitliches Schutzniveau auf europäischer Ebene sichern, vorzugswürdig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333