Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 24. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5283 19. Wahlperiode 26.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Margit Stumpp, Oliver Krischer, Katharina Dröge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/4379 – Eckpunkte der 5G-Frequenzversteigerung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesnetzagentur hat die wesentlichen regulatorischen Aspekte für die kommende 5G-Frequenzversteigerung vorgestellt. Das Vergabeverfahren setzt Weichen für den Mobilfunkmarkt mit Auswirkungen auf einen langen Zeitraum bis ins Jahr 2040, in Abwägung der Investitionssicherheit für die bietenden Mobilfunkunternehmen und der Verbraucherinteressen einer guten, möglichst flächendeckenden Netzabdeckung, hoher Bandbreiten und stabilen, günstigen Preisen . In Deutschland sind die Mobilfunkpreise im europäischen Vergleich aktuell überdurchschnittlich hoch. Die Netzabdeckung liegt im europäischen Vergleich hinter anderen Mitgliedstaaten zurück. Gebieten, die aus wirtschaftlichen Gründen nur von einem Mobilfunkanbieter versorgt werden, bleiben für Kunden anderer Mobilfunkanbieter trotzdem ein Funkloch, da es aktuell keine verpflichtenden Regeln zum nationalen netzanbieterübergreifenden Roaming gibt. In diesen Regionen ist das physisch verfügbare Spektrum daher nicht effizient ausgeschöpft. 1. Wie sieht der weitere Fahrplan bei der Versteigerung der 5G-Frequenzen aus, und nach welchen Regeln sollen die Versteigerungen ablaufen? Der Konsultationsentwurf der Bundesnetzagentur zu den Vergabebedingungen und Auktionsregeln wurde am 24. September 2018 zur öffentlichen Anhörung gestellt. Der Entwurf wie auch die weiteren Verfahrensschritte können auf der Internetseite der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de/mobilesbreitband) eingesehen werden. Die interessierten Kreise konnten bis zum 12. Oktober 2018 Stellungnahmen einreichen. Nach Bekanntgabe der abschließenden Vergabeentscheidung der Bundesnetzagentur voraussichtlich Ende November 2018 können interessierte Unternehmen Anträge auf Zulassung zur Auktion stellen (Zulassungsverfahren). Hierbei sind durch die Antragsteller insbesondere Angaben zur Finanzierung des geplanten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5283 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Netzaufbaus zu machen sowie ein Frequenznutzungskonzept vorzulegen. Die Bundesnetzagentur prüft, ob die Zulassungsbedingungen erfüllt werden und entscheidet über die jeweilige Zulassung zur Auktion. Es ist geplant, mit der Durchführung der Frequenzauktion im ersten Halbjahr 2019 zu beginnen. 2. Ab wann können die Gewinner der Versteigerung frühestens mit der Errichtung von 2-GhZ- und 3,6-GhZ-Sendeanlagen beginnen? Die erfolgreichen Bieter werden zeitnah nach der Versteigerung mit dem weiteren Netzausbau beginnen können. Die Frequenzzuteilung erfolgt nach der Auktion auf Antrag der Unternehmen, die den Zuschlag für die jeweiligen Frequenzblöcke erhalten haben. Die Frequenzen im Bereich 2 GHz stehen ab den Jahren 2021 und 2026 für neue Zuteilungen zur Verfügung. Für den Bereich 3,6 GHz bestehen derzeit noch bundesweite Zuteilungen bis Ende des Jahres 2021. Die Bundesnetzagentur strebt an, diese Zuteilungen frühestmöglich nach der Auktion – d. h. noch vor Ende der jeweiligen Zuteilungen – auf die neue Zuteilungssituation im 3,6-GHz-Band umzustellen. 3. Wofür sollen die Einnahmen der kommenden 5G-Frequenzversteigerung konkret verwendet werden? Die Einnahmen der 5G-Frequenzauktion werden einem Sondervermögen des Bundes zugeführt. Dazu wurde ein Gesetzentwurf zur Errichtung eines Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ am 1. August 2018 vom Bundeskabinett beschlossen , welcher sich gegenwärtig im parlamentarischen Verfahren befindet. Der Gesetzesentwurf sieht folgende Leistungen aus dem Sondervermögen vor: Förderung von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen insbesondere in ländlichen Regionen und Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in die bildungsbezogene digitale Infrastruktur für Schulen. 4. Können die Netzbetreiber die von der Bundesnetzagentur aktuell vorgesehene Auflage von 98 Prozent Abdeckung der Haushalte mit 100 Mbit/s auch mit LTE-Frequenzen und -Technik erbringen (www.zeit.de/news/2018-08/30/ netzagentur-legt-eckpunkte-fuer-5g-versteigerung-vor-180830-99- 758564)? Gilt dies auch für die neuen geplanten Versorgungsauflagen bei der Schiene und den Bundesfernstraßen? Das Telekommunikationsgesetz (TKG) sowie der europäische Rechtsrahmen sehen vor, dass Zuteilungen für Frequenznutzungsrechte technologie- und diensteneutral erfolgen. Daher ist es den Netzbetreibern überlassen, welche Funktechnik sie in welchem Frequenzband für die Umsetzung ihrer Geschäftsmodelle bzw. bedarfsgerechte Versorgung ihrer Kunden einsetzen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Netzausbau nicht mit 5G vorgenommen wird. 5G bezeichnet nicht nur eine neue Funktechnik – teilweise als „5G-New Radio“ bezeichnet – sondern auch eine Netzstruktur. Auch ein LTE-Netz kann Teil dieser Netzstruktur sein, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5283 um den Kunden bedarfsgerecht mobile Breitbandverbindungen zur Verfügung zu stellen. Für die Erfüllung der Versorgungsauflagen können die Netzbetreiber alle ihnen zugeteilten Frequenznutzungsrechte einsetzen – insbesondere auch Spektrum unterhalb 1 GHz. 5. Hält die Bundesregierung Sanktionen (z. B. Bußgelder) für sinnvoll, wenn Netzbetreiber die vorgegebene Abdeckung (98 Prozent der Haushalte mit 100 Mbit/s bis Ende 2022) nicht einhalten? Falls ja, welche Sanktionen sind angedacht bzw. sind schon verankert? Falls nein, warum nicht? Die Versorgungsauflagen sind aus Sicht der Bundesregierung ein maßgeblicher Bestandteil der Frequenzauktion. Bei Nichterfüllung von Versorgungspflichten stehen der Bundesnetz-agentur rechtliche Instrumente der Verwaltungsvollstreckung (z. B. Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern) und des Ordnungswidrigkeitenrechts (Bußgelder) zur Verfügung. Außerdem kommt als Ultima Ratio ein Widerruf von Frequenznutzungsrechten in Betracht. 6. Was bedeutet die von der Bundesnetzagentur aktuell geplante vorgegebene Abdeckung mit 100 Mbit/s von 98 Prozent der Haushalte bis Ende 2022 für die Abdeckung der Fläche in Prozent? Welche Abdeckung in der Fläche wird erreicht, wenn man dazu auch die aktuell geplante vorgeschriebene Abdeckung bei Bundesfernstraßen und ICE-Trassen hinzurechnet? Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. 7. In welchen Kernpunkten wird sich die Versteigerung der 5G-Frequenzen von den Versteigerungen der LTE-Frequenzen unterscheiden? Hinsichtlich der Auktionsregeln sowie des Ablaufs der Auktion entspricht die Versteigerung der 5G-Frequenzen den bisherigen Versteigerungen. 8. Wie viele Sendeanlagen pro Netz sind nach Kenntnis der Bundesregierung von Nöten, um die vorgegebene Abdeckung von 98 Prozent der Haushalte mit 100 Mbit/s bis 2022 zu erreichen? Wie viele Masten müssen dafür nach Kenntnis der Bundesregierung die einzelnen Netzbetreiber, die aktuell Lizenzen innehaben, jeweils neu errichten? Sofern der Bundesnetzagentur diesbezügliche Erkenntnisse vorliegen, sind diese Gegenstand des laufenden Verfahrens. 9. Welche Investitionssummen pro Netz sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei der anstehenden Frequenzversteigerung vonnöten, um die vorgegebene Abdeckung von 98 Prozent der Haushalte mit 100 Mbit/s zu erreichen? 10. Welche Investitionssummen sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei der anstehenden Frequenzversteigerung vonnöten, um die vorgeschriebenen 1 000 5G-Basisstationen pro Netz zu erreichen? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5283 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Welche Intention verfolgt die Bundesnetzagentur bezüglich der 500 vorgeschriebenen 5G-Basisstationen auf der 2-GHz-Frequenz (in regulatorische Eckpunkte der Bundesnetzagentur für den Beirat) pro Netzbetreiber bei „weißen Flecken“ (keine mobile Breitband-Versorgung vorhanden; kaum Einwohner)? Wäre der dortigen Bevölkerung nicht besser mit einer LTE-Verbindung geholfen ? Die Fragen 9, 10 und 15 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen jenseits der von der Bundesnetzagentur im Konsultationsentwurf getroffenen Aussagen keine Erkenntnisse über notwendigen Investitionssummen vor. 11. Inwiefern unterscheiden sich die Reichweiten der Sendemasten in Kilometer bei den maßgeblichen LTE-Frequenzen im Vergleich zu den für 5G vorgesehenen 2-GHz- und 3,6-GHz-Frequenzen? Bei Verwendung von Frequenzen unterhalb von 1 GHz kann mit einer Basisstation ein wesentlich größerer Bereich abgedeckt werden als mit Frequenzen oberhalb von 1 GHz. Beispielweise werden für die gleiche Fläche bei 1,8 GHz oder 2 GHz ca. viermal so viele Basisstationen benötigt wie bei 900 MHz. Bei 3,6 GHz würden noch einmal mehr Basisstationen benötigt. 12. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung realistisch, dass die neuen 5G- Sendemasten, die zur Erreichung der aktuell von der Bundesnetzagentur angestrebten Ausbauverpflichtungen bis 2022 vonnöten sind, ans Glasfasernetz angeschlossen werden, angesichts des schleppenden Glasfaserausbaus und der begrenzten Kapazitäten der Tiefbauunternehmen in Deutschland? Sowohl privatwirtschaftliche als auch geförderte Ausbauprojekte treiben die Glasfaser deutschlandweit immer weiter in die Fläche und senken so die Erschließungskosten für Mobilfunkstandorte. Gleiches gilt für die neuen gesetzlichen Regelungen zu Mitnutzung und Mitverlegung. Die Bundesregierung gibt im Rahmen ihrer Fördermaßnahmen zudem Mindeststandards für die geschaffene Infrastruktur vor. Diese sind so dimensioniert, dass unbeschaltete Glasfasern und Leerrohrkapazität zur Verfügung stehen, um eine Mitnutzung der geförderten Infrastruktur durch andere Telekommunikationsnetzbetreiber – und damit auch Mobilfunknetzbetreiber – zu ermöglichen. 13. Warum will die Bundesnetzagentur die 5G-Frequenzen technologieneutral zuteilen, und besteht hier nicht die Gefahr, dass langsamere Techniken zum Einsatz kommen? Mit technologieneutralen Zuteilungen soll zudem erreicht werden, dass die Mobilfunknetzbetreiber flexibel auf neue Funktechniken wechseln können, ohne dass es hierfür regulatorischer Zwischenschritte bedarf. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5283 14. Welche Fläche in Quadratkilometer wird durch die 500 vorgeschriebenen 5G-Basisstationen pro Netzbetreiber (in regulatorische Eckpunkte der Bundesnetzagentur für den Beirat) mit schnellem Mobilfunk auf der 3,6-GHz- Frequenz abgedeckt? Belastbare Angaben zu der abgedeckten Fläche können nicht gemacht werden, da es den Netzbetreibern gestattet ist, die Auflagen auch mit (Flächen-) Frequenzen zu erfüllen, die ihnen bereits zugeteilt sind und eine größere Fläche versorgen. 16. Was kostet nach Kenntnis der Bundesregierung die Errichtung einer 5G-Sendeanlage (inkl. Anlagenkosten und Glasfaseranschluss) bei den Frequenzen 2 und 3,6 GHz? In einer Modellrechnung des Wissenschaftlichen Instituts für Infrastruktur und Kommunikationsdienste (WIK) wird pro Sendeanlage mit Kosten von 170 000 Euro gerechnet . Diese Kosten orientieren sich an den Kosten von LTE-Sendeanlagen. Dazu kommen noch Kosten für die Anbindung von Sendeanlagen mit Glasfaser. Belastbare Kostenangaben können nicht gemacht werden, weil die Kosten von individuellen Umständen abhängen: Das Investitionsvolumen für die Errichtung eines Mobilfunkstandortes besteht aus einmaligen Kosten für den Aufbau des Sendemastes (Baukosten, Erschließung und Stromversorgung, Beschaffung der Antenne und entsprechender Netztechnik , Anbindung an das Backbone-Netz) sowie laufenden Kosten (z. B. Miete bei Standorten auf Dächern, Strom und Wartung). Soweit ein Netzbetreiber bereits bestehende Mobilfunkstandorte aufrüsten kann, reduzieren sich die Kosten daher deutlich. Zu berücksichtigen ist, dass die Kosten für jeden Netzbetreiber z. B. mit Blick auf die Lieferverträge mit unterschiedlichen Technik-Herstellern voneinander abweichen können. Mit Blick auf die Anbindung mit Glasfaser können die Kosten je nach Topografie und Bodenbeschaffenheit sehr stark variieren. 17. Welche Ursachen sieht die Bundesregierung für das im Europavergleich schlechte LTE-Netz in Deutschland (tatsächlicher Empfang beim Endkunden ) – bezogen auf die Datengeschwindigkeit und die Abdeckung in der Fläche (https://opensignal.com/blog/2018/02/20/europes-4g-speeds-rise-whilethe -rest-of-the-world-stalls/)? Bei internationalen Vergleichen ist zu berücksichtigen, dass in den Ländern unterschiedliche Ausgangslagen und Voraussetzungen bestehen. Zum Beispiel können etwa topographische Gegebenheiten oder die Verteilung der Bevölkerung im Land (Konzentration auf wenige große Städte oder Verteilung in der Fläche) einen erheblichen Einfluss auf die Qualität des Netzausbaus haben. 18. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, dass die effektiv erreichbaren Downloadgeschwindigkeiten in den deutschen Mobilfunknetzen tendenziell abnehmen? Falls ja, welche Ursachen sieht die Bundesregierung hier? Die Bundesnetzagentur ermöglicht es den Verbrauchern, die Geschwindigkeit ihres jeweiligen Internetzugangs zu messen und dadurch die Leistungsfähigkeit des mobilen Breitbandanschlusses zu ermitteln. Auswertungen dieser Messungen können in den jeweiligen Jahresberichten eingesehen werden (www.breitbandmessung. de). Hinsichtlich der jeweils verfügbaren Geschwindigkeiten ist zu berücksichtigen , dass der Mobilfunk über LTE ein sog. „shared medium“ ist, bei dem sich Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5283 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode alle aktiven Nutzer einer Funkzelle die insgesamt verfügbare Datenrate teilen. Dies kann dazu führen, dass z. B. tagsüber niedrigere Datenraten zur Verfügung stehen als spät in der Nacht. 19. Ab welcher Datenrate in Mbit/s gilt nach Einschätzung der Bundesregierung ein Gebiet als mit LTE versorgt? Eine LTE-Versorgung besteht überall dort, wo sich ein Endgerät in das LTE-Netz eines Anbieters einbuchen und eine Breitbandverbindung herstellen kann. Eine spezifische Versorgungsqualität wird jedoch im Zusammenhang mit Versorgungsauflagen verlangt und von der Bundesnetzagentur auf ihre Einhaltung überprüft . Die Zuteilungen der Frequenzen aus den Bereichen 700 MHz, 900 MHz, 1,8 GHz sowie 1,5 GHz enthalten aufgrund der Präsidentenkammerentscheidung aus dem Jahr 2015 folgende Versorgungsauflage: „Der Zuteilungsinhaber muss eine flächendeckende Breitbandversorgung der Bevölkerung mit mobilfunkgestützten Übertragungstechnologien sicherstellen, die eine Übertragungsrate von mindestens 50 Mbit/s (Megabit pro Sekunde) pro Antennensektor im Downlink erreichen. 20. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der im Ländervergleich schlechten Mobilfunkversorgung in Deutschland für die Versteigerung der 5G-Frequenzen? 21. Warum fördert die Bundesregierung nicht den 5G-Ausbau in ländlichen Gebieten , wie bereits im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigt , und erhöht entsprechend gleichzeitig die Versorgungsauflagen? Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Koalitionsvertrag enthält das Ziel, Lücken bei der Mobilfunkversorgung zu schließen und Deutschland zum Leitmarkt für 5G aufzubauen. Es ist daher ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung, im Rahmen der anstehenden Versorgungsauflagen die Mobilfunkversorgung in Deutschland weiter zu verbessern. Ein weiteres Anliegen ist es, die neue Mobilfunkgeneration 5G insbesondere für die Entwicklung innovativer Dienste bereitzustellen, darunter automatisiertes und autonomes Fahren, Industrie 4.0 und auch Smart Farming. 5G-Modellregionen sollen nicht auf städtische Räume beschränkt sein, sondern auch Anwendungsmöglichkeiten im Ländlichen Raum aufzeigen. Die Bundesregierung steht uneingeschränkt hinter dem Ziel der gleichwertigen Lebensverhältnisse, in der Stadt wie auch auf dem Land. 22. Sind Versorgungsauflagen nach Abdeckungsgraden bei Haushalten sinnvoll, wenn die Technik implementiert, dass sie hauptsächlich mobil (also unterwegs ) verwendet wird? Der Bezug auf Haushalte stellt sicher, dass Versorgungsauflagen zu einer Verbesserung der Versorgung in bewohnten Gebieten führen. Verkehrswege werden darüber hinaus durch gesonderte Auflagen adressiert und ermöglichen insbesondere die mobile Nutzung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5283 23. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Aussage des Präsidenten der Bundesnetzagentur Jochen Homann, der gegenüber dem „Handelsblatt“ sagte: „Die Bundesnetzagentur verfolgt ein Ziel: Infrastrukturausbau . Daher geht es allein um die Frage: Mit welchen Bedingungen gelingt Deutschland der bestmögliche Infrastrukturausbau unter der Maxime, die Unternehmen zu fordern, aber nicht zu überfordern“ vor dem Hintergrund , dass in § 2 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes explizit neun Ziele vorgeschrieben sind, die die Bundesnetzagentur zu verfolgen hat und von denen „die Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen“ nur eines ist? Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Bundesnetzagentur bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben die Ziele und Vorgaben des TKG vollumfassend berücksichtigt. 24. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Aussage des Präsidenten des Bundeskartellamtes Andreas Mundt, der sich im Bezug zur Vergabe der 5G-Frequenzen dafür ausgesprochen hat, National Roaming einzusetzen, um Marktzutrittskosten für potentielle Neueinsteiger im Mobilfunkmarkt zu senken und die Kosten für den Netzausbau zu überprüfen? Teilt die Bundesregierung die Meinung von Andreas Mundt (bitte begründen )? 25. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Aussage des Präsidenten des Bundeskartellamtes Andreas Mundt, der sich eindeutig für Zugangsverpflichtung für Reseller und virtuelle Netzbetreiber (Diensteanbieterverpflichtung ) ausgesprochen hat – die auch von der Monopolkommission gefordert wurde – vor dem Hintergrund, dass in der aktuellen Planung der Bundesnetzagentur keine solchen Zugangsverpflichtungen vorgesehen sind? Teilt die Bundesregierung die Meinung von Andreas Mundt (bitte begründen )? Die Fragen 24 und 25 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bewertung der genannten Maßnahmen wird im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten durch die Bundesnetzagentur vorgenommen. 26. Würde die Bundesregierung den Einstieg von weiteren Netzbetreibern begrüßen , vor dem Hintergrund, dass durch den Einstieg weiterer Netzbetreiber im europäischen Ausland die Verbraucherpreise gesunken sind? Die Bundesregierung erwartet einen intensiven und wirksamen Wettbewerb auf dem Mobilfunkmarkt. Darauf wirken auch die Regulierungs- und Kartellbehörden hin. 27. Inwiefern werden durch die Auktionsbedingungen ausreichende Möglichkeiten für den Marktzugang weiterer Netzbetreiber geschaffen? Die Teilnahme am Versteigerungsverfahren für die Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz ist nicht beschränkt, um auch potenziellen Neueinsteigern die Möglichkeit zu geben, Frequenzen zur Umsetzung ihrer Geschäftsmodelle zu erhalten. Mit Blick auf Versorgungsauflagen, die einen besonders hohen Versorgungsgrad (z. B. 98 Prozent der Haushalte) vorsehen, schlägt die Bundesnetzagentur im Konsultationsentwurf vor, für Neueinsteiger eine abweichende mildere Versorgungsauflage festzulegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5283 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Daneben ist abhängig vom jeweiligen Geschäftsmodell auch der Markteinstieg als lokaler oder regionaler Netzbetreiber möglich. Die Bundesnetzagentur stellt für lokale und regionale Zuteilungen zusätzliche Frequenzen im Bereich 3 700 MHz bis 3 800 MHz sowie 26 GHz bereit. 28. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Einschätzung der Bundesnetzagentur, dass es auf dem Mobilfunkmarkt keine Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gebe, vor dem Hintergrund, dass das Bundeskartellamt von einem Oligopol auf dem deutschen Mobilfunkmarkt spricht (www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Stellungnahmen/ Stellungnahme_Frenquenzvergabe_BNetzA_2018.pdf?__blob=publication File&v=3)? Teilt die Bundesregierung hier die Einschätzung des Bundeskartellamtes oder die der Bundenetzagentur (bitte begründen)? Die Bundesnetzagentur hat im Konsultationspapier der 5G-Vergabebedingungen geäußert, dass Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt bislang keine beträchtliche Marktmacht festgestellt haben. Im Übrigen erfolgt die Feststellung erheblicher Marktmacht durch Bundesnetzagentur aufgrund gesetzlicher Vorgaben immer im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. 29. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass ein Wettbewerb im Infrastrukturausbau der Mobilfunknetze der Volkswirtschaft und damit den Verbrauchern höhere Kosten auferlegen als eine denkbare Kooperation der Mobilfunkanbieter für eine ressourcenschonende Abdeckung der Fläche? Kooperationen zwischen den Mobilfunknetzbetreibern tragen dazu bei, die Kosten des Netzausbaus zu senken. Im Rahmen kartellrechtlicher Zulässigkeit stellen sie deshalb ein aus Sicht der Bundesregierung sinnvolles Instrument dar, das heute von den Mobilfunknetzbetreibern bereits angewandt wird. 30. Welche Hürden gibt es zur Feststellung einer Mobilfunk-Unterversorgung für Gebiete, in denen der Ausbau für manche Mobilfunkanbieter nicht wirtschaftlich ist? Der Bundesregierung sind keine Hürden bekannt, die die Feststellung einer im Vergleich mit vordefinierten Versorgungszielen bestehenden Mobilfunk-Unterversorgung prinzipiell unmöglich machen. Allerdings sind Unterversorgungen in zeitlicher und qualitativer Hinsicht stets unter Berücksichtigung der den Mobilfunknetzbetreibern obliegenden Versorgungspflichten zu ermitteln. Derartige Versorgungspflichten ergeben sich aus Versorgungsauflagen, die Bestandteil von Frequenzzuteilungen der Bundesnetzagentur sind, sowie aus freiwillig von Mobilfunknetzbetreibern eingegangenen verbindlichen Versorgungszusagen, wie sie in Umsetzung der Ergebnisse des Mobilfunkgipfels vereinbart werden sollen. 31. Kann die Bundesnetzagentur auch eine Unterversorgung feststellen, wenn nur ein Anbieter ein Gebiet versorgt, aber die anderen Netzbetreiber keinen Ausbau vorgenommen haben? In einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt steht der Umstand, dass ein Gebiet nur von einem Anbieter versorgt wird, der Feststellung einer Unterversorgung entgegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5283 32. Kann die Bundesnetzagentur den Mobilfunkanbietern, die den Ausbau in unterversorgten Regionen unterlassen haben, die Lizenz regional entziehen, um sie an den ausbauenden Anbieter weiterzureichen? Ein Entzug der Lizenz stellt einen Widerruf der Frequenzzuteilung dar. Dies ist nach § 63 TKG unter strengen rechtlichen Voraussetzungen möglich. 33. Wenn ein einzelner Anbieter in einer unterversorgten Region Deutschlands Sendemasten aufstellt, welche Möglichkeiten zur verpflichtenden Weitergabe ungenutzter Frequenzen unter den Mitbewerbern gibt es, wenn ein Durchreichen von Mobilfunkverbindungen durch nationales Roaming nicht gewünscht ist? Der Konsultationsentwurf der Bundesnetzagentur zur Vergabe von Frequenzen bei 2 GHz und 3,6 GHz sieht vor, dass Zuteilungsinhaber unter Beachtung des Telekommunikations- und Kartellrechts diskriminierungsfrei über Roaming sowie über Infrastruktur-Sharing verhandeln. Dies soll auch unter den bestehenden Mobilfunknetzbetreibern gelten, um (lokale) Kooperationen zur Versorgung unterversorgter Regionen zu fördern. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 29 und 32 verwiesen. 34. Nach welchen Kriterien werden die angekündigten 5G-Testregionen ausgewählt ? Das Konzept für die Umsetzung der im Koalitionsvertrag beschlossenen 5x5G- Strategie wird derzeit erarbeitet. 35. Gibt es einen übergeordneten Kommunikationsprozess, der das Zusammenspiel von fortgeltenden Vergabebedingungen, den Vereinbarungen aus dem Mobilfunkgipfel und den neuen Vergabebedingungen für die 5G-Frequenzen koordiniert? 36. Welche Behörde koordiniert diesen Kommunikationsprozess? Die Fragen 35 und 36 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung wird für eine geeignete Kommunikation frequenzpolitischer und regulatorischer Maßnahmen sorgen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333