Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 24. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5293 19. Wahlperiode 26.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Marc Jongen, Dr. Götz Frömming, Nicole Höchst und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/4974 – Der Nationale Aktionsplan gegen Rassismus und seine Auswirkungen auf das Politikfeld Bildung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der Einleitung des Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus (NAPGR) steht zu lesen, „rassistische Einstellungen“ fänden sich angeblich „in allen Teilen der Gesellschaft“ und stießen dort „auf Widerhall“ (S. 8, NAPGR). Als heuristisches Instrument wird in diesem Zusammenhang unter anderem der sozialwissenschaftliche Begriff „Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“ (GMF) herangezogen , der über 40 Mal in der NAPGR angeführt wird (www.bmfsfj. de/blob/116798/5fc38044a1dd8edec34de568ad59e2b9/nationaler-aktionsplanrassismus -data.pdf). Nach Kenntnis der Antragsteller umfasst das „Syndrom Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“ die Elemente Rassismus, Fremdenfeindlichkeit , Antisemitismus, Etabliertenvorrechte, Sexismus, Islamfeindlichkeit , Homophobie sowie Obdachlosen-, Langzeitarbeitlosen- und Behindertenabwertung . (https://web.archive.org/web/20130914163809/www.uni-bielefeld.de/ ikg/projekte/GMF/EntwicklungGMF.html). Dieser als „Syndrom“ kommunizierte Begriff ist nach Auffassung der Fragesteller mehr oder weniger blind für die vielen Schattierungen und diffusen Stimmungen, deren Ursachen keineswegs auf manifester „Gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit“ fußen müssen . Diese Ursachen können auch in den gesellschaftlichen Friktionen zu suchen sein, die die von der Bundesregierung betriebene Politik der Grenzöffnung im Jahre 2015 nach sich gezogen hat. Aus Sicht der Fragesteller bleibt die NAPGR die Antwort darauf schuldig, warum der aus den genannten Gründen fragwürdige Begriff GMF so exponiert gerade auch im Hinblick auf das Politikfeld Bildung Verwendung findet und in diesem Politikfeld unter Umständen nicht zielführende Maßnahmen nach sich zieht. Insgesamt entsteht durch die gehäufte Verwendung des „Syndroms GMF“ in dem NAPGR der offenbar intendierte Eindruck, dass sich „rassistische“ bzw. „menschenfeindliche Einstellungen“ vor allem bei autochthonen Deutschen oder der Bevölkerung von EU-Staaten finden, deren Regierungen einer europäischen Lösung der Flüchtlingsproblematik kritisch gegenüberstehen. Als Beispiel sei hier folgende Einlassung aus dem NAPGR angeführt: „Ungarn und Polen fallen durch ein hohes Maß an Menschenfeindlichkeit auf“ (S. 137, NAPGR). Derart fragwürdige Pauschalurteile können aus Sicht der Fragesteller Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5293 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nicht Grundlage für eine verantwortungsbewusste Politik den deutschen EU- Partnern gegenüber sein und sollten schon gar nicht Widerhall in bildungspolitischen Initiativen finden, die mit Steuergeldern finanziert werden. 1. Welche Schlüsse können aus der bisherigen Auswertung der Indikatoren, zu denen es Berichte und Evaluationen geben soll (NAPGR, S. 97), aus Sicht der Bundesregierung mit Blick auf die Wirksamkeit des NAPGR gezogen werden? a) Falls es bisher keine Auswertung der Indikatoren gab, was waren die Gründe hierfür? b) Falls es bisher keine Auswertung der Indikatoren gab, warum nicht? Die Gesamtfrage bezieht sich auf die Anlage II im „Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus. Positionen und Maßnahmen zum Umgang mit Ideologien der Ungleichwertigkeit und den darauf bezogenen Diskriminierungen“ (NAP). Der dort abgedruckte Text beinhaltet keine Positionen oder Ziele der Bundesregierung, sondern stellt eigenständige Auffassungen und Interpretationen aus zivilgesellschaftlicher Sicht dar. Darauf wird in Form eines redaktionellen Hinweises im NAP (S. 5) ausdrücklich hingewiesen: „Die in den Anhängen enthaltenen Texte stellen unmittelbar Positionen der jeweiligen Urheber dar. Sie geben nicht die Auffassung der Bundesregierung wieder und werden ausschließlich zu Dokumentationszwecken beigefügt.“ 2. Inwiefern gibt es bisher Berichte und Evaluationen, die die Wirksamkeit des NAPGR an öffentlichen Bildungseinrichtungen bewerten? a) Falls ja, zu welchen Ergebnissen sind diese Evaluationen oder Berichte gekommen? b) Falls nein, warum nicht? Öffentliche Bildungseinrichtungen (z. B. Schulen) liegen in der alleinigen Zuständigkeit der Länder. Inwieweit entsprechende Berichte und Evaluationen in diesen Bereichen vorliegen, ist der Bundesregierung nicht bekannt. 3. Inwieweit hat der NAPGR aus dem Jahre 2017 mit Blick auf das Politikfeld Bildung weiterhin Gültigkeit? a) Falls der NAPGR uneingeschränkt Gültigkeit hat, welche konkreten Ergebnisse konnten hier bisher erzielt werden? b) Falls der NAPGR nur noch eingeschränkt Gültigkeit hat, bei welchen Vorgaben oder Strategien gab es Modifikationen oder Abweichungen von den ursprünglich verfolgten Zielen? Der Nationale Aktionsplan gegen Rassismus (NAP) aus dem Jahr 2017 hat mit Blick auf das Politikfeld Bildung weiterhin Gültigkeit. Dabei ist Bildung generell eine Daueraufgabe. Die im NAP genannten Maßnahmen politischer und kultureller Bildung sowie der Vermittlung von Geschichte und Erinnerung werden laufend umgesetzt. Der Bundeswettbewerb „Demokratisch handeln“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) wird beispielsweise jährlich ausgeschrieben ; der Wettbewerb verbindet demokratisches Engagement, demokratische Haltung und stärkt die demokratische Kultur in Schule und Jugendarbeit. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5293 Die Laufzeit des Fördervorhabens „Vielfalt zusammen leben – Miteinander Demokratie lernen. Ein Qualifizierungsprogramm für Integration und Demokratie“ (ViDem) ist noch nicht beendet. Über das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ des Bundesministeriums für Familie , Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) werden mit Schwerpunkt gesellschaftliches und politisches Engagement für Demokratie und Gleichwertigkeit mittlerweile 62 Projekte und Träger mit Kindergarten- und/oder Schulbezug gefördert . In 2017 wurde im Rahmen der Weiterentwicklung des Bundesprogramms zudem der neue Programmbereich G „Demokratieförderung im Bildungsbereich“ mit mehreren Projekten und Projektverbünden zu Demokratie und Vielfalt etabliert . Auch die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) ist als nachgeordnete Behörde des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Rahmen des Handlungsfeldes Bildung im NAP angeführt. Die BpB hat die Aufgabe, durch Maßnahmen der politischen Bildung Verständnis für politische Sachverhalte zu fördern, das demokratische Bewusstsein zu festigen und die Bereitschaft zur politischen Mitarbeit zu stärken. Mit ihrem Bildungsangebot orientiert sie sich an den Grundfragen der demokratischen Entwicklung und des gesellschaftlichen Zusammenlebens . Die BpB bietet dementsprechend laufend vielfältige zielgruppenspezifische politische Bildungsangebote in Print- und Online-Formaten, in Form von Veranstaltungen und der Projektförderung zur Auseinandersetzung mit Rassismus sowie Ideologien der Ungleichwertigkeit an – mit dem Ziel diesen entgegenzuwirken. Die BpB hat in der Vergangenheit in Form von unterschiedlichen Produkten und Formaten zur gesellschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Themenkomplex beigetragen und setzt dies auch weiterhin mit verschiedenen Formaten und Ansätzen fort – so wie in Kapitel 6 des NAP (S. 42) aufgeführt. Bei den konkreten Zielen und Ansätzen wurde somit seitens der BpB nicht von den dort angeführten Maßnahmen abgewichen. Im Ergebnis hat die BpB 2017 rund 130 Projekte zur Prävention und Auseinandersetzung mit menschenfeindlichen, rassistischen und extremistischen Verhaltens - und Denkmustern umgesetzt, darunter 64 Projekte, die sie gefördert hat. Auch die Bundeswehr ist in besonderer Weise der Demokratie und ihren Grundwerten verpflichtet. Die Information und Weiterbildung über Antisemitismus, Muslimfeindlichkeit, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Diskriminierung entlang der sexuellen Orientierung, Abwertungen von bestimmten Gruppen sowie über Extremismusausprägungen und -prävention sind fortwährend Bestandteil der politischen Bildung in der Bundeswehr. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5293 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wie genau definiert die Bundesregierung das „Syndrom Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“ (GMF)? 5. Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung den Begriff „Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“ für einen sozialwissenschaftlich abgesicherten Begriff, der allgemeine Akzeptanz genießt? 6. Inwiefern kann sich die Bundesregierung im Hinblick auf das „Syndrom GMF“, das schon im Begriff („Syndrom“) mit „Krankheitserscheinungen“ assoziiert werden kann, auf empirische Studien stützen? Falls ja, auf welche? Die Fragen 4 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Bei den GMF-Merkmalen handelt es sich nicht um ein Konstrukt der Bundesregierung , sondern um ein wissenschaftliches, empirisch erarbeitetes Modell und Konzept des Bielefelder Instituts für interdisziplinäre Konflikt- und Gewaltforschung . Es ist in der wissenschaftlichen Forschung und Debatte eingeführt und etabliert. Die Bundesregierung beteiligt sich nicht als Akteur an wissenschaftlichen Diskursen. 7. Inwieweit hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des NAPGR Studien herangezogen, die sich kritisch mit dem Begriff GMF und dessen Erklärungsmustern auseinandersetzen? a) Falls ja, welche Schlüsse hat die Bundesregierung aus diesen Studien gezogen ? b) Falls nein, warum hat sich die Bundesregierung nicht um die Heranziehung derartiger Studien bemüht? Die Bundesregierung hat bei der Erarbeitung des NAP den Diskussionstand der aktuellen sozialwissenschaftlichen Forschung berücksichtigt. Dabei spielt das GMF-Modell nach bisheriger Kenntnis der Bundesregierung in wesentlichen Grundzügen eine zentrale Rolle und wird bislang nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 4 bis 6 verwiesen. 8. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, inwieweit das „Syndrom GMF“ als Erklärungsmodell für Menschenfeindlichkeit bisher für bildungspolitische Initiativen herangezogen wurde? Falls ja, von welchen konkreten bildungspolitischen Initiativen in dieser Richtung hat die Bundesregierung Kenntnis? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 9. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis alternativer sozialwissenschaftlicher Studien, die mit Blick auf angebliche „rassistische Einstellungen in allen Teilen der Gesellschaft“ (S. 8, NAPGR) zu grundsätzlich anderen Ergebnissen als in dem NAPGR gekommen sind? a) Falls ja, welche Ergebnisse haben diese Studien erbracht? b) Falls nein, warum hat sich die Bundesregierung nicht um die Heranziehung derartiger Studien bemüht? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5293 10. Inwiefern hält die Bundesregierung daran fest, dass es einen Unterschied zwischen einer „ausländerkritischen“, durch die Meinungsfreiheit gedeckten Haltung (Bundestagsdrucksachen 12/3074 und 12/5295) und einer „ausländerfeindlichen Haltung“ im Sinne einer GMF gibt? a) Falls ja, inwieweit hält die Bundesregierung an den in diesen Bundestagsdrucksachen angeführten Kriterien für eine „ausländerkritischen Haltung“ fest? b) Falls nein, welche Gründe haben die Bundesregierung bewogen, von der Differenzierung zwischen den Begriffen „ausländerkritische“ und „ausländerfeindliche Haltung“ abzurücken? Die Begriffe „ausländerkritisch“ und „ausländerfeindlich“ stellen vor dem Hintergrund international fortgeschrittener Fachdiskurse keine Begriffe innerhalb des normativen und rechtlichen Rahmens des aktuellen NAP oder entsprechender Bildungsmaterialien dar. Für die Bundesregierung ist aufgrund der Bedeutung der internationalen menschrechtlichen Verpflichtungen vielmehr die Definition bei der Bestimmung von rassistischer Diskriminierung maßgebend, wie sie im Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7. März 1966 (ICERD) in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführt ist. Artikel 1 des Übereinkommens definiert rassistische Diskriminierung als „jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung , die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen , Genießen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird“. Mit Blick auf den Begriff „Rasse“ stellt sich die Bundesregierung im Übrigen wider jede Annahme oder Lehre, die die Existenz unterschiedlicher menschlicher „Rassen“ behauptet. 11. Inwieweit spiegelt sich die Differenzierung zwischen einer „ausländerkritischen “, durch die Meinungsfreiheit gedeckten Haltung (Bundestagsdrucksachen 12/3074 und 12/5295) und einer „ausländerfeindlichen Haltung“ im Sinne einer GMF im Bildungsmaterial der Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) wieder? a) Falls ja, in welcher Form und in welchen Materialien der BpB ist dies der Fall? b) Falls nein, warum wird im Bildungsmaterial der BpB auf diesen Unterschied nicht aufmerksam gemacht? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5293 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Inwiefern stimmt die Bundesregierung dem Befund zu, dass der Kritik an bestimmten Menschengruppen auch ein begründetes Urteil im Sinne der Ausführungen zur „ausländerkritischen Haltung“ (Bundestagsdrucksachen 12/3074 und 12/5295) zugrunde liegen kann, das aufgrund einer „rationalen Auseinandersetzung“ (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der PDS/Linke Liste auf Bundestagsdrucksache 12/5467, S. 2) im Hinblick auf Erfahrungen mit Vertretern dieser Menschengruppen zustande gekommen ist und nicht auf einem latenten Rassismus, auf Fremdenfeindlichkeit oder anderen Elementen der GMF basiert? a) Falls ja, inwiefern hat sich diese Zustimmung im NAPGR wo genau niedergeschlagen ? b) Falls nein, aus welchen Gründen stimmt die Bundesregierung dieser Einschätzung nicht zu? c) Inwieweit hat sich die Bundesregierung in letzterem Fall zur Begründung ihrer Haltung um wissenschaftliche Studien bemüht? Rassistische Haltungen und rassistische Diskriminierungen sowie die darauf basierende Verweigerung eines gleichberechtigten Zugangs zu gesellschaftlicher Teilhabe sind nach Auffassung der Bundesregierung nicht rational zu rechtfertigen . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 13. Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund von Frage 10 die Vorgänge in Chemnitz im August 2018 vor dem Hintergrund der Auskunft in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der PDS/Linke Liste auf Bundestagsdrucksache 12/5467 (S. 4), dass ein „Bedrohungsgefühl “ nicht mit „Hass“ verwechselt werden dürfe? Aufstachelung zu rassistisch motiviertem Hass, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, sowie auf rassistisch motiviertem Hass basierende Gewaltkriminalität sind strafbar. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 14. Falls die Bundesregierung den Ausführungen zur „ausländerkritischen Haltung “ (Bundestagsdrucksachen 12/3074 und 12/5295) zustimmt: a) wann genau kann aus Sicht der Bundesregierung in diesem Zusammenhang dann von wirklichem Rassismus die Rede sein; b) wann genau kann aus Sicht der Bundesregierung in diesem Zusammenhang dann von wirklichem Antisemitismus die Rede sein; c) wann genau kann aus Sicht der Bundesregierung in diesem Zusammenhang dann von wirklichem Sexismus die Rede sein; d) wann genau kann aus Sicht der Bundesregierung in diesem Zusammenhang dann von wirklicher Islamfeindlichkeit die Rede sein; e) wann genau kann aus Sicht der Bundesregierung in diesem Zusammenhang dann von wirklicher Obdachlosen-, Langzeitarbeitslosen- und Behindertenabwertung die Rede sein; f) wann genau kann aus Sicht der Bundesregierung in diesem Zusammenhang dann von wirklichem Rassismus die Rede sein? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5293 15. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung darauf verzichtet, das GMF- Element „Beanspruchung von Etabliertenvorrechten“ (womit offenbar vor allem die Rechte autochthoner Deutscher gemeint sind), das eine Vorrangstellung von Alteingesessenen im Vergleich zu Neuankömmlingen, „gleich welcher Herkunft“, behauptet, in der NAPGR explizit zu thematisieren (www.uni-bielefeld.de/ikg/projekte/GMF/Gruppenbezogene_Menschenfeind lichkeit_Zusammenfassung.pdf, S. 124, Grafik)? Inwieweit kann aus dem Verzicht auf das GMF-Element „Beanspruchung von Etabliertenvorrechten“ im NAPGR abgeleitet werden, dass die Bundesregierung dieses Element nicht zu den Kriterien GMF zählt? Das im GMF-Modell auch enthaltene Einzelmerkmal „Etabliertenvorrechte“ spielt nach Kenntnis der Bundesregierung in nationalen wie auch internationalen Fachdebatten im Kontext rassistischer Diskriminierung bislang keine wesentliche Rolle. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass sich dies in Zukunft nicht ändern könnte. Die Bundesregierung greift insoweit den einschlägigen Debatten nicht vor. 16. Inwieweit führt die Bundesregierung den NAPGR-Befund, dass sich „rassistische Einstellungen“ angeblich „in allen Teilen der Gesellschaft“ fänden und dort „auf Widerhall“ stießen, auch auf ihre Grenzöffnungspolitik im Jahre 2015 und die dadurch ausgelösten gesellschaftlichen Friktionen (z. B. in Form steigender Kriminalität durch Migranten) zurück? a) Falls ja, mit welchem Ergebnis und ggf. Konsequenzen? b) Falls nein, warum nicht? Rassismus, rassistische Einstellungen bzw. Diskriminierungen sind offenkundig langanhaltende Phänomene und laufen der Universalität der Menschenrechte zuwider . Die Vereinten Nationen (VN) haben sich daher im Aktionsprogramm der Weltkonferenz gegen Rassismus bereits im Jahr 2001 in Durban (Südafrika) verpflichtet , in Konsultation mit nationalen Menschenrechtsinstitutionen, Institutionen zur Bekämpfung von Rassismus und der Zivilgesellschaft nationale Aktionspläne gegen Rassismus auszuarbeiten. 17. Aus welchen Gründen wurde „Deutschfeindlichkeit“, wie er in Teilen des Linksextremismus vertreten wird, nicht unter die Elemente von GMF aufgenommen (www.spiegel.de/politik/deutschland/linksextremismus-wider-dennationalen -taumel-a-423782.html)? 18. Inwieweit gibt es Planungen seitens der Bundesregierung, „Deutschfeindlichkeit “ künftig zu den Elementen von GMF zu zählen? a) Falls ja, welchen Zeitrahmen hat die Bundesregierung hierfür vorgesehen ? b) Falls nein, warum nicht? Die Fragen 17 und 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Das GMF-Konzept ist ein eigenständiges wissenschaftlich-empirisches Modell. Auf die Antwort zu den Fragen 4 bis 6 wird daher verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5293 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 19. Von welchen Bildungsinitiativen im Hinblick auf Jugendliche, deren „kritisches Denken“ bzw. deren Medien- und interkulturelle Kompetenz durch Initiativen auf „europäischer sowie nationaler, regionaler und lokaler Ebene“ gestärkt werden sollen und die über das EU-Bildungsprogramm Erasmus+ beantragt werden können, hat die Bundesregierung Kenntnis (S. 21, NAPGR)? a) Was versteht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang unter „kritischem Denken“? b) Aufgrund welcher Erkenntnisse hegt die Bundesregierung die Meinung, dass „kritisches Denken“ bei Jugendlichen gestärkt werden müsse? c) In welche Richtung genau soll das „kritische Denken“ bei Jugendlichen gestärkt werden? Die genannten Kompetenzen und Fähigkeiten im Sinne der Gesamtfrage sind generelle Ziele im EU-Bildungsprogramm Erasmus+, benannt auf Ebene der Leitaktionen . Im Übrigen wird auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz der Länder zu „Demokratie als Ziel, Gegenstand und Praxis historisch-politischer Bildung und Erziehung in der Schule“ in der Fassung vom 11. Oktober 2018 verwiesen . Darüber hinaus ist es beispielsweise Aufgabe der BpB, durch ihre Angebote zur Teilhabe und politischen Mitgestaltung zu befähigen. Hierzu gehören sowohl die Vermittlung von Wissen hinsichtlich politischer Sachverhalte und Institutionen der Gesellschaft, als auch Maßnahmen zur Stärkung individueller Fähigkeiten, eine politische Situation und eigene Interessenlagen zu analysieren, Zusammenhänge zu reflektieren sowie Mittel und Wege zu suchen, die vorgefundene politische Lage im Sinne eigener Interessen zu beeinflussen. Jugendliche stellen eine besondere Zielgruppe dar, da gerade im Jugendalter vielfältige und zahlreiche Entwicklungsaufgaben zu bewältigen sind. (Politische) Bildungsangebote sind darauf ausgelegt, Jugendliche in diesen Phasen der (politische) Persönlichkeitsentwicklung zu begleiten. In dieser Phase der Persönlichkeitsentwicklung versucht politische Bildung die Diskurs-, Informations- und Urteilskompetenz Jugendlicher im Sinne kritischen Denkens zu stärken. 20. Mit welchen Statistiken oder Untersuchungen belegt die Bundesregierung die Aussage, dass die „Zunahme der Gewalt und Bedrohung gegen Flüchtlinge und Engagierte“ zeige, wie „wichtig“ es sei, „die Stärkung der Demokratie und des friedlichen Zusammenlebens zu einem Schwerpunkt“ zu machen (S. 23, NAPGR)? Welche empirischen Daten dieser Statistiken oder Untersuchungen belegen aus Sicht der Bundesregierung die „Zunahme der Gewalt und Bedrohung gegen Flüchtlinge und Engagierte“? Angriffe auf Demokratie, Freiheit und Rechtsstaatlichkeit sowie Ideologien der Ungleichwertigkeit sind dauerhafte Herausforderungen für die gesamte Gesellschaft . Zahlreiche Initiativen, Vereine und engagierte Bürgerinnen und Bürger in ganz Deutschland setzen sich tagtäglich damit auseinander und treten für ein gewaltfreies und demokratisches Miteinander ein. „Gewalt und Bedrohung gegen Flüchtlinge und Engagierte“ lassen sich im Übrigen aus dem Kriminalpolizeilichen Meldedienst Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) ablesen. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5293 Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/7000 sowie auf die quartalsmäßige Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. mit dem Titel „Proteste gegen und Übergriffe auf Flüchtlingsunterkünfte “, zuletzt auf Bundestagsdrucksache 19/3753, verwiesen. 21. Inwieweit führt die Bundesregierung die „Zunahme der Gewalt und Bedrohung gegen Flüchtlinge und Engagierte“ auch auf die gesellschaftlichen Friktionen im Zuge der Grenzöffnungspolitik im Jahre 2015 zurück? a) Falls ja, welche Konsequenzen hat die Bundesregierung bisher aus dieser Einsicht gezogen? Seit Jahrtausenden bewirken natürliche, ökonomische und soziale Veränderungen Migrationsprozesse, die Menschen an neue Orte bringen. Auch Deutschland hat sich einem breiten Spektrum an Herausforderungen und Problemen, die Migration mit sich bringen kann, zu stellen. Vorurteile und Stereotypen können sich dabei negativ auf das Zusammenleben in der Gesellschaft auswirken, wie man seit 2015 auch an der Debatte um die Flüchtlingsfrage beobachten kann. b) Falls nein, warum sieht die Bundesregierung hier keinen Zusammenhang? Einen rechtfertigenden Zusammenhang im Sinne der Fragestellung kann die Bundesregierung nicht erkennen, da die gesellschaftlichen Werte und Normen des Zusammenlebens sich in Deutschland nach den Grundrechten (Artikel 1 bis 19 des Grundgesetzes), den Menschenrechten und der christlich-humanitären Prägung unserer demokratischen, offenen und zivilisierten Gesellschaft richten. Gewalt und Bedrohung sind daher als Mittel der Reaktion einer solchen Gesellschaft auf eine Herausforderung (in diesem Fall eine ungewöhnlich hohe Zahl an Geflüchteten ) nicht akzeptabel, sondern Straftatbestände. Ein Anstieg der Straftaten gegen Asylunterkünfte um das Fünffache (2014: 199, 2015: 1 031 Delikte) und ein Anteil der als PMK – rechts eingeordneten Straftaten (9 696) an der Gesamtzahl (10 373 Straftaten) lassen sich durch „gesellschaftliche Friktionen“ kaum erklären . c) Welche Gruppen genau meint die Bundesregierung, wenn sie in diesem Zusammenhang von „Engagierten“ spricht (S. 23, NAPGR)? „Engagierte“ sind alle Menschen, die sich nach den unter b) genannten Werten und Normen für die Gesellschaft einsetzen. Mehrheitlich hat die engagierte Zivilgesellschaft die Herausforderungen der großen Zahl Geflüchteter vorbildlich im Sinne der oben genannten Regeln des Zusammenlebens in Deutschland angenommen . Dadurch waren sie vermehrt Gewalt und Bedrohung ausgesetzt. 22. Inwieweit liegen der Bundesregierung im Hinblick auf die Zunahme von Gewalt durch Flüchtlinge und Asylbewerber gegen die autochthone Bevölkerung über die Gewaltzunahme Statistiken vor? In den Statistiken betreffend die Gewaltkriminalität werden keine Angaben zur Zugehörigkeit von Opfern zu ethnischen Gruppen erfasst, vielmehr wird die Staatsangehörigkeit von Opfern erfasst. Die Frage wird daher dahingehend interpretiert , dass nach Gewaltkriminalität gegenüber Opfern mit deutscher Staatsangehörigkeit gefragt ist. Vor diesem Hintergrund liegen die nachfolgenden Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5293 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Falls ja, welche Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus den empirischen Daten dieser Statistiken bisher gezogen? Bezüglich der Anzahl deutscher Opfer, bei denen mindestens ein Zuwanderer als Tatverdächtiger registriert wurde, werden auf die entsprechenden Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) der Jahre 2013 bis 2017 verwiesen: Straftaten-Schlüssel PKS Straftatenbeschreibung Jahr Tatverdächtiger Zuwanderer Opfer Deutsch 892000 Gewaltkriminalität 2017 9.672 10.451 892000 Gewaltkriminalität 2016 8.125 8.431 892000 Gewaltkriminalität 2015 5.130 5.671 892000 Gewaltkriminalität 2014 3.237 3.661 892000 Gewaltkriminalität 2013 2.367 2.644 Bei der Bewertung der genannten Zahlen sind folgende im Bundeslagebild Kriminalität im Kontext von Zuwanderung 2017 dargelegten Hinweise bezüglich der Vergleichbarkeit beider Personengruppen (siehe Bundeslagebild Seite 3 und 50; www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/ KriminalitaetImKontextVonZuwanderung/KriminalitaetImKontextVon Zuwanderung_node.html) zu berücksichtigen: Änderung der Definition des tatverdächtigen Zuwanderers gem. PKS zum Berichtsjahr 2017 (siehe Bundeslagebild, Seite 3). Die Gegenüberstellung der Gruppe der Tatverdächtigen mit der Gruppe der Opfer muss aufgrund unterschiedlicher Erfassungsmodalitäten in der PKS differenziert betrachtet werden: Im Gegensatz zu Tatverdächtigen, bei denen eine „echte“ Tatverdächtigenzählung erfolgt (jeder Tatverdächtige wird bei „Straftaten insgesamt“ nur einmal gezählt, unabhängig von der Anzahl der ihm zugeordneten Straftaten), wird bei Opfern die Häufigkeit des „Opferwerdens“ gezählt (wird eine Person mehrfach Opfer, so wird sie auch mehrfach gezählt). Die oben genannten Zahlen zu deutschen Opfern müssen somit nicht der tatsächlichen Zahl an Personen entsprechen, die Opfer wurden. Die Opferzahlen beziehen sich zudem auf alle bekannt gewordenen Straftaten, unabhängig davon, ob die Tat aufgeklärt werden konnte. Bei den Fallkonstellationen im Bereich der Täter-Opfer-Beziehungen und den oben dargestellten PKS-Daten können dagegen lediglich solche Fälle berücksichtigt werden, bei denen ein Tatverdächtiger ermittelt wurde (= aufgeklärte Fälle). Darüber hinaus sind Aussagen bezüglich der Kriminalitätsbelastung der Bevölkerungsgruppe „Zuwanderer“ nicht möglich bzw. erfolgt keine Berechnung einer Tatverdächtigenbelastungszahl (TVBZ). Hierzu wird auf die Ausführungen des IMK-Berichts zur PKS 2017 (Kapitel 5.3.1, S. 55) verwiesen. Demnach werden für die nichtdeutschen Tatverdächtigen keine TVBZ berechnet, da die Bevölkerungsstatistik bestimmte Ausländergruppen, die in der PKS als nichtdeutsche Tatverdächtige gezählt werden, wie beispielsweise Personen ohne Aufenthaltserlaubnis , Touristen/Durchreisende, Besucher, Grenzpendler und Stationierungsstreitkräfte , nicht enthält (vgl. IMK-Bericht zur PKS 2017: www.bka.de/DE/ AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/ PKS2017/pks2017_node.html). Auch aufgrund der unterschiedlichen strukturellen Zusammensetzung (z. B. Altersstruktur) ist die Kriminalitätsbelastung der Deutschen und Nichtdeutschen nicht vergleichbar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/5293 Die Entwicklungen der vergangenen drei Jahre (insgesamt rund 1,36 Millionen Asylsuchende) wirkt sich auf die Kriminalitätslage in Deutschland aus. Die weitere Entwicklung im Bereich der Allgemeinkriminalität ist abhängig von zahlreichen Rahmenbedingungen, wie u. a. dem Gelingen der Integration und Veränderungen der Zuwanderungssituation. Von polizeilicher Seite wird dies weiterhin intensiv beobachtet und in enger Zusammenarbeit mit den beteiligten Behörden der Fokus auf eine konsequente Strafverfolgung gelegt. b) Falls nein, warum hat sich die Bundesregierung bisher nicht um Datenerhebungen über die Zunahme von Gewalt durch Flüchtlinge und Asylbewerber gegen die autochthone Bevölkerung bemüht? … c) Welche Gegenmaßnahmen gegen eine etwaige Zunahme von Gewalt durch Flüchtlinge und Asylbewerber gegen die autochthone Bevölkerung hat die Bundesregierung bisher ergriffen oder plant die Bundesregierung? Wie dargelegt, wirkt sich die starke Zunahme von asylsuchenden Menschen seit Mitte des Jahres 2015 auf die Kriminalitätsentwicklung in Deutschland aus. Zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Anforderungen ist eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Sicherheitsbehörden in Bund und Länder erforderlich , wobei die originäre Zuständigkeit im Bereich der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bei den Länderpolizeien liegt. Konkret wird auf den Masterplan Migration des BMI vom 4. Juli 2018 verwiesen, wo unter Maßnahme 37, 3. Spiegelstrich die „Einführung eines standardisierten Prozesses aller beteiligten Behörden zur besseren und schnelleren Identifizierung von Mehrfach- und Intensivtätern mit dem Ziel, erforderliche polizeiliche (Gefahrenabwehr , Strafverfolgung) sowie asyl- und aufenthaltsrechtliche Maßnahmen (Widerrufsprüfung, Aufenthaltsbeendigung)“ genannt wird (vgl. Masterplan Migration: www.bmi.bund.de/SharedDocs/topthemen/DE/topthema-masterplanmigration /topthema-masterplan-migration.html). Die Bundesregierung misst im Übrigen der Vermittlung von Kenntnissen der deutschen Rechtsordnung, der Kultur, Werte und der Geschichte an Zuwanderer große Bedeutung bei. Der Orientierungskurs im Rahmen des Integrationskurses vermittelt insbesondere die Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung , Toleranz und Religionsfreiheit. Zu den übergreifenden Zielen des Orientierungskurses zählt, das Verständnis für das deutsche Staatswesen zu fördern und Kenntnisse der Rechte und Pflichten als Einwohner zu vermitteln. Es wird dabei auch das Gewaltmonopol des Staates thematisiert. In Staaten, die längere Phasen von Krieg- und Bürgerkrieg erlebt haben, kann dieses Gewaltmonopol oftmals nicht hinreichend durchgesetzt werden kann. Die Stundenzahl des Orientierungskurses wurde seit seiner Einführung 2005 mit 30 Unterrichtseinheiten kontinuierlich auf inzwischen 100 Unterrichtseinheiten (seit August 2017) erhöht. Darüber hinaus wird im Rahmen der Erstorientierungskurse für Asylbewerber mit unklarer Bleibeperspektive das Modul „Werte und Zusammenleben“ verpflichtend als eines von elf Kursmodulen durchgeführt. Ziel dieses Moduls ist es, dass die Teilnehmenden die wichtigsten Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens in Deutschland kennen und wissen, auf welche fundamentalen Werte sich diese gründen. Dazu werden die wichtigsten Prinzipien des Grundgesetzes ver- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5293 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode mittelt, aber auch die grundlegenden Regeln des Zusammenlebens in den Unterkünften , die wesentlichen Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und die Rolle der Frau in der deutschen Gesellschaft. 23. Wie bewertet die Bundesregierung im Zusammenhang mit Frage 19 eine etwaige Zunahme von Gewalt durch Flüchtlinge und Asylbewerber gegen die autochthone Bevölkerung? Die Ursachen für die Zunahme von Gewaltstraftaten mit tatverdächtigen Zuwanderern sind sehr komplex und noch nicht umfassend erforscht. Ein Grund könnte in der Alters- und Geschlechtsstruktur der Zuwanderer liegen. Von Anfang 2015 bis Ende 2017 kamen insgesamt rund 1,4 Millionen Asylsuchende nach Deutschland . Bei der demographischen Zusammensetzung der Gruppe der Asylsuchenden ist die Besonderheit zu beachten, dass die überwiegende Mehrheit unter 30 Jahre alt (73 Prozent) und männlich (66 Prozent) ist. Es ist eine allgemeine Erkenntnis aus der Kriminologie, dass junge Männer häufiger Straftaten begehen als andere Altersgruppen oder auch Frauen, unabhängig von ihrer Herkunft oder Nationalität. Ergänzend kann hierzu beispielsweise auf die Erkenntnisse der Studie der Züricher Hochschule für Angewandte Wissenschaften mit dem Titel „Zur Entwicklung der Gewalt in Deutschland, Schwerpunkte: Jugendliche und Flüchtlinge als Täter und Opfer“, vom Januar 2018 (Autoren: Prof. Dr. Christian Pfeiffer, Prof. Dr. Dirk Baier und Dr. Sören Kliem) hingewiesen werden. Die Autoren kommen u. a. zu dem Schluss, dass in jedem Land der Welt die männlichen 14- bis unter 30-Jährigen im Vergleich zur Gesamtbevölkerung in mehreren Deliktsbereichen überrepräsentiert sind (vgl. Studie der Zürcher Hochschule „Zur Entwicklung der Gewalt in Deutschland“: www.zhaw.ch/de/sozialearbeit/news-detail/news-single/ zur-entwicklung-der-gewalt-in-deutschland-schwerpunkte-jugendliche-undfluechtlinge -als-taeter-und-o/). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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