Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 23. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5307 19. Wahlperiode 26.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Michel Brandt, Eva-Maria Schreiber, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/4505 – Planungen für „Ausschiffungszentren“ in Drittstaaten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Europäische Union prüft die Einrichtung von „regionalen Ausschiffungszentren “ bzw. „regionalen Ausschiffungsplattformen“ („Regional Disembarkation Platforms“) in Drittstaaten (http://gleft.de/2qK). In seinen Schlussfolgerungen vom 28. Juni 2018 hatte der Europäische Rat die Europäische Kommission aufgefordert, zusammen mit der Flüchtlingsorganisation der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie der Internationalen Organisation für Migration (IOM) ein Konzept für Geflüchtete zu prüfen, die von staatlichen oder privaten Schiffen in Seenotrettungszonen (SAR-Regionen) im Mittelmeer gerettet werden (http://gleft.de/2qM). Gleichzeitig erging der Auftrag für die Untersuchung der freiwilligen Einrichtung „kontrollierter Zentren“ auf dem Territorium der EU- Mitgliedstaaten, in denen ankommende Geflüchtete festgehalten werden, bis im Eilverfahren über eine mögliche Rückschiebung in Herkunfts- oder Transitländer entschieden ist. Zu den „Ausschiffungsplattformen“ hatten das UNHCR und die IOM ein Papier „Proposal for a regional cooperative arrangement ensuring predictable disembarkation and subsequent processing of persons rescued-at-sea“ veröffentlicht (http://gleft.de/2qB). Die EU-Kommission legte daraufhin am 24. Juli 2018 ein „Non-Paper“ vor (http://gleft.de/2m9). In Anlehnung an das Konzept der beiden Organisationen sollen die „Ausschiffungsplattformen“ demnach möglichst weit weg von den Stränden liegen, von denen Schiffe oder Boote mit Geflüchteten in Richtung Europäische Union ablegen, um ein mögliches „Weiterziehen“ („Re-departure“) von diesen Orten als „Pull-Faktor“ auszuschließen. In den „Ausschiffungsplattformen“ will die Kommission die Betroffenen dann registrieren und mit Hilfe von Datenbanken überprüfen („screened“). Allen Ankommenden soll erklärt werden, dass nur wenige Resettlement-Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Diese könnten jedoch auch außerhalb Europas liegen. Das UNHCR und die IOM sollen dann „rasch zwischen irregulären Migranten und international Schutzbedürftigen unterscheiden“. Kriterien für ein solches Eilverfahren führt die EU-Kommission nicht auf, als Zeitraum nennt sie nur „angemessen “. Personen, die keinen internationalen Schutz geltend machen können , will sie die freiwillige Ausreise in ihre Herkunftsländer anbieten oder sie gegen ihren Willen dorthin abschieben. Mit diesen Drittländern will die EU- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5307 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Kommission entsprechende Abkommen schließen, die „auf bestehenden Partnerschaften und unter Berücksichtigung der spezifischen politischen, rechtlichen , sicherheitspolitischen und sozioökonomischen Situation“ basieren (http://gleft.de/2qD). Außerdem werde ihnen die Europäische Union finanzielle und technische Unterstützung bei der Steuerung der Migration bereitstellen. Die EU-Kommission betont, alle Mittelmeeranrainer müssten hinsichtlich der „Ausschiffungsplattformen“ kooperieren, damit diese „geordnet und vorhersagbar “ („orderly and predictable“) funktionieren können. Soweit bekannt hat sich jedoch bisher kein Drittstaat zur Einrichtung solcher „Ausschiffungsplattformen “ bereit erklärt. Die in der Afrikanischen Union zusammengeschlossenen Länder lehnen den Vorschlag sogar explizit ab (http://gleft.de/2qC), haben sich jedoch auf die Schaffung eines „African Observatory for Migration and Development “ (OAMD) mit Sitz in der marokkanischen Hauptstadt Rabat geeinigt. Die Kosten für alle Aktivitäten hinsichtlich „Ausschiffung“ und „Nach-Ausschiffung “ will die Europäische Union tragen. Dies betrifft unter anderem Technik , Ausrüstung, Ausbildung, Kommunikationsnetzwerke, Lageberichte, Aufnahmezentren („Reception Facilities“) und Anlagen zur biometrischen Registrierung . Als erster Schritt zur Umsetzung von „Ausschiffungsplattformen“ sollen sich alle Mittelmeeranrainer an der Koordinierung von Seenotrettungsfällen beteiligen und die SAR-Konvention (International Convention on Maritime Search and Rescue, SAR) unterzeichnen. Außerdem sollen alle Staaten eine Seenotrettungsleitstelle (Maritime Rescue Coordination Centre, MRCC) betreiben. Die Europäische Union unterstützt den Aufbau eines solchen MRCC in Libyen, das 2020 betriebsbereit sein soll, sowie ein „Nationales Koordinierungszentrum “ aller Grenzbehörden (NCC) mit 46 Mio. Euro (http://gleft.de/2qN). Mit der Durchführung der Maßnahme hat sie die italienische militärische Küstenwache beauftragt. Schon jetzt erwägt die EU-Grenzagentur Frontex, über den neuen Flugdienst MAS (Multipurpose Aerial Surveillance) entdeckte Informationen zu Seenotrettungsfällen entgegen der bislang üblichen Praxis auch an die libysche Küstenwache weiterzugeben (Ratsdokument 11129/18). Die Agentur sei nach dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz menschlichen Lebens auf See (SOLAS) sogar dazu verpflichtet. Demgegenüber erklärten die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, dass Kriegsschiffe und Staatsschiffe im nichtkommerziellen Einsatz gemäß Kapitel V der Anlage zum SOLAS von einer solchen Verpflichtung ausgenommen sind (http://gleft.de/2qF). Bislang wurden im Rahmen von Frontex-Operationen an Bord genommene Personen stets in Italien ausgeschifft (http://gleft.de/2qG), mit der neuen Operation „Themis“ ist dies nach einer Eingabe Italiens von 2017 auf deren gesamtes Mandatsgebiet ausgeweitet worden (Ratsdokument 11129/18). Die österreichische Ratspräsidentschaft hat bei der informellen Sitzung des Ständigen Ausschusses für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit (COSI) vorgeschlagen, die Seeaußengrenzen-Verordnung 656/2014 zu ändern, um von Schiffen der EU-Grenzagentur Frontex oder der Militärmission EUNAVFOR MED aus Seenot gerettete Migranten in Drittstaaten auszuschiffen, anstatt diese wie bisher in der Europäischen Union von Bord gehen zu lassen (Bundestagsdrucksache 19/3677, Antwort auf die Schriftliche Frage 22 des Abgeordneten Alexander Ulrich). Der COSI wies laut der Bundesregierung darauf hin, dass dieser Vorschlag „einer eingehenden Prüfung bedarf“. Auch für EUNAVFOR MED will die EU-Kommission einen neuen Rahmen zur Ausschiffung festlegen. Die Regierung Italiens hatte am 18. Juli 2018 angekündigt , dass italienische Häfen nicht mehr „per se“ als Ausschiffungshäfen für aus Seenot gerettete Personen zur Verfügung stünden (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4092). Italiens Innenminister Matteo Salvini hat alle seegehenden Einheiten der Mission daraufhin in Häfen zurückbeordert. Der italienische Außenminister Enzo Moavero Milanesi schrieb am 17. Juli 2018 an die Hohe Vertreterin der EU für Außen- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5307 und Sicherheitspolitik Federica Mogherini, dass Italien die „automatische Anlandung “ der durch EUNAVFOR MED Geretteten in Italien nicht mehr akzeptiert . Am 20. Juli 2018 bekräftigten alle 28 EU-Mitgliedstaaten im Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee in Brüssel, dass EUNAVFOR MED zunächst unverändert fortgesetzt werden soll, jedoch binnen fünf Wochen Vorschläge zur „Anpassung“ zu diskutiert werden sollen (http://gleft.de/2qG). Ein neues, viertes Einsatzziel zur Seenotrettung lehnt die Bundesregierung kategorisch ab (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4092). Die österreichische Ratspräsidentschaft veranstaltete am 20. September einen informellen EU-Gipfel in Salzburg. Migration war dort ein thematischer Schwerpunkt, nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller sollte dort auch die Rolle und Ausgestaltung der „Ausschiffungszentren“ behandelt werden . Womöglich wurde dort auch die weitere Unterstützung der sogenannten libyschen Küstenwache verabredet. Hierzu hat das Deutsche Institut für Menschenrechte kürzlich geschrieben, dass darin eine nach allgemeinem Völkerrecht verbotene Beihilfe zu Menschenrechtsverletzungen liegen könnte („Positionspapier Seenotrettung und Flüchtlingsschutz . Menschenrechtliche und seerechtliche Pflichten solidarisch erfüllen , http://gleft.de/2rx). Mit finanziellen und technischen Hilfen für den Ausbau dieser sogenannten Küstenwache würden demnach „auch die menschenrechtswidrige Behandlung Schutz suchender Menschen in vorhersehbarer Weise befördert “. 1. Inwiefern hält die Bundesregierung den Begriff „Ausschiffungsplattformen“ oder „Ausschiffungszentren“ für geeignet, bzw. inwiefern sollte lieber von entsprechenden Vereinbarungen gesprochen werden? Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 enthalten den Begriff „Ausschiffungsplattformen“. Seither wird jedoch vermehrt der Begriff „Ausschiffungsvereinbarungen“ genutzt. 2. Welche Fragen zu „Ausschiffungsplattformen“ müssen aus Sicht der Bundesregierung geklärt werden, bevor sie ihre Zustimmung erteilt, und welche sind bereits geklärt? Das Konzept wird aktuell sondiert. Dabei sind die Vorgaben des internationalen, europäischen und nationalen Rechts zu beachten, unter anderem die Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention, der Grundrechtecharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention. 3. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, auf welche Weise die Europäische Union mit der Prüfung des Vorschlages von „regionalen Ausschiffungszentren “ bzw. „regionalen Ausschiffungsplattformen“ („Regional Disembarkation Platforms“) in Drittstaaten befasst ist? Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 28. Juni 2018 den Rat und die Kommission aufgerufen, das Konzept regionaler Ausschiffungsplattformen in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Drittländern sowie dem Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zügig auszuloten. Auf Seiten der Europäischen Union (EU) sind auch der Europäische Auswärtige Dienst und die Mitgliedstaaten eingebunden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5307 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Welche hochrangigen Treffen unter Beteiligung von UNHCR und IOM fanden nach Kenntnis der Bundesregierung zu dem von der EU-Kommission am 24. Juli 2018 vorgelegten „Non-Paper“ zu „Ausschiffungsplattformen“ bzw. den dort aufgeworfenen Vorschlägen statt, und welche Ergebnisse sind der Bundesregierung zu den einzelnen Treffen bekannt? Am 30. Juli 2018 fand in Genf auf Einladung von IOM und UNHCR und vor dem Hintergrund der Umsetzung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates ein informeller Austausch von Mittelmeeranrainern und Vertretern der Europäischen und der Afrikanischen Union statt. Dieser Austausch soll in geeigneter Weise fortgesetzt werden. 5. In welchen Ratsarbeitsgruppen oder Zusammenarbeitsformen der EU-Referentinnen und EU-Referenten, an denen die Bundesregierung teilgenommen hat, wurden mögliche „Ausschiffungsplattformen“ in Drittstaaten diskutiert, und wie hat sich die Bundesregierung in den Gesprächen oder schriftlichen Vorgängen vor Erteilung einer Zustimmung dazu positioniert? Welcher Fahrplan für das weitere Vorgehen wurde dort verabredet? Die Ausschiffungsvereinbarungen wurden in der Ratsarbeitsgruppe Justiz und Inneres und in der Hochrangigen Arbeitsgruppe zu Asyl und Migration diskutiert. Die Bundesregierung hat Fragen zu den zugrundeliegenden Prinzipien, Abläufen und dem weiteren Vorgehen bei der Behandlung des Konzepts für Ausschiffungsvereinbarungen gestellt. Es wurde noch kein Fahrplan für das weitere Vorgehen verabredet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 6. Welche Drittstaaten kämen aus Sicht der Bundesregierung für freiwillige „Ausschiffungsplattformen“ infrage oder sollten angefragt werden? Nach den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats vom 28. Juni 2018 sind der Rat und die Kommission aufgerufen, insoweit Vorschläge zu unterbreiten. Wenn diese vorliegen, wird die Bundesregierung sich dazu positionieren. 7. Wie sollen der Auslotungsprozess oder die Anfragen für solche freiwilligen „Ausschiffungsplattformen“ nach Kenntnis der Bundesregierung konkret erfolgen , und wer soll nach gegenwärtigem Stand welche Regierungen in Drittstaaten ansprechen? Hierzu wurden bislang keine Entscheidungen getroffen. 8. Auf welche Weise müssten die „Ausschiffungsplattformen“ aus Sicht der Bundesregierung ausgestaltet werden, um alle Vorgaben des internationalen und europäischen Rechts einzuhalten? Die Vorgaben des internationalen und europäischen Rechts, einschließlich flüchtlings - und menschenrechtlicher Verpflichtungen sowie des Schutzes besonders vulnerabler Gruppen, müssten eingehalten werden. Eine enge Zusammenarbeit mit UNHCR und IOM wäre von großer Bedeutung. Ebenso wären Aspekte der Rechtsstaatlichkeit, Entwicklung und Stabilität in möglichen Drittstaaten zu beachten . Die Ausgestaltung von Ausschiffungsvereinbarungen wäre aus Sicht der Bundesregierung auf Grundlage dieser Rahmenbedingungen zu entwickeln. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5307 a) Inwiefern ist auch die Bundesregierung wie die EU-Kommission der Auffassung , dass diese möglichst weit weg von den Stränden liegen sollen, an denen Schiffe oder Boote mit Geflüchteten in Richtung Europäische Union ablegen (bitte begründen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. b) Welche Fragen stellen sich der Bundesregierung hinsichtlich der Geschlossenheit der „Ausschiffungsplattformen“, und inwiefern sollten Personen in „Ausschiffungsplattformen“ im Rahmen ihrer Überprüfung und der Bearbeitung ihrer Asylanträge die Ausschiffungsplattformen verlassen dürfen? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. c) Auf welche Weise können der UNHCR und die IOM aus Sicht der Bundesregierung in den „Ausschiffungsplattformen“ „rasch zwischen irregulären Migranten und international Schutzbedürftigen unterscheiden“ (bitte die Kriterien benennen)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4133 wird verwiesen. Kriterien wurden noch nicht erarbeitet. d) Welchen Zeitraum für eine solche Prüfung hält die Bundesregierung für angemessen? Die Ressortabstimmung der Bundesregierung ist dazu noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. e) In welchem Zeitraum sollen Betroffene, denen der UNHCR und die IOM keinen internationalen Schutz gewähren würden, nach Kenntnis der Bundesregierung in deren Herkunftsländer abgeschoben werden, nachdem diesen zunächst die freiwillige Ausreise angeboten wurde? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 9. Mit welchen Drittstaaten haben die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten nach Kenntnis der Bundesregierung zur Einrichtung von „Ausschiffungsplattformen “ bereits Gespräche geführt und wie haben diese reagiert (sofern der Bundesregierung nichts Genaueres zu der Reaktion bekannt ist, bitte mit „ablehnend“, „abwartend“, „zustimmend“ angeben? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. a) Hat sich bereits ein Drittstaat zur Errichtung von „Ausschiffungsplattformen “ unter bestimmten Umständen bereit erklärt? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat sich bislang kein Drittstaat zu einer Ausschiffungsvereinbarung bereit erklärt. b) Welche finanziellen und logistischen Maßnahmen sind von Seiten der EU vorgesehen, um die Drittstaaten, die sich für die Errichtung von „Ausschiffungsplattformen “ bereit erklärt haben, zu unterstützen? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5307 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den bisherigen Ankündigungen vieler afrikanischer Länder und der Afrikanischen Union, solche „Ausschiffungsplattformen“ abzulehnen? d) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hinsichtlich des Vorgehens zur Einrichtung von „Ausschiffungsplattformen“ aus der Ablehnung des Vorschlags durch die in der Afrikanischen Union zusammengeschlossenen Länder (http://gleft.de/2qC)? Die Fragen 9c und 9d werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 6 verwiesen. e) Inwiefern ist das neu gegründete „African Observatory for Migration and Development“ der Afrikanischen Union in Rabat in die Diskussionen zu möglichen „Ausschiffungsplattformen“ eingebunden? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über eine Einbindung des „African Observatory for Migration and Development“ in die Debatte zu möglichen Ausschiffungsvereinbarungen . f) Sofern die Bundesregierung hierzu keine Kenntnis hat oder keine Auskünfte erteilt, welche Drittstaaten sollten aus ihrer Sicht prioritär angefragt werden? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 10. Inwiefern sollten UNHCR und IOM aus Sicht der Bundesregierung nach der Prüfung, „ob es sich um irreguläre Migranten oder um internationale Schutzbedürftige “ handelt, in die erzwungene Rückführung von irregulären Migranten in ihre Heimatländer eingebunden werden, nachdem diese eine freiwillige Rückkehr verweigert haben? Im Rahmen des noch laufenden Auslotungsprozesses erfolgt eine enge Abstimmung mit UNHCR und IOM. Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. a) Wie sollten UNHCR und IOM schon im Vorfeld in die Entscheidung miteingebunden werden, Geflüchtete und Migranten an „Ausschiffungsplattformen “ auszuliefern? b) Welche Abstimmungen erfolgen hier in welcher Form mit den jeweiligen nationalen Seenotrettungsleitstellen? Die Fragen 10a und 10b werden zusammen beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung vom zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/4054 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5307 11. Wie beurteilt die Bundesregierung die Errichtung von Ausschiffungsplattformen in Ländern, in denen die Gewährleistung „sicherer Orte“ oder „sicherer Häfen“ völkerrechtlich fragwürdig ist (vgl. zu den Anforderungen eines „sicheren Hafens“ die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages , „Inhalt der völkerrechtlichen Verpflichtung zur Seenotrettung, WD 2 – 3000-106/17, http://gleft.de/2qV sowie das Deutsche Institut für Menschenrechte „Positionspapier Seenotrettung und Flüchtlingsschutz. Menschenrechtliche und seerechtliche Pflichten solidarisch erfüllen, http://gleft.de/2rx)? Es wird auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. a) Wie beurteilt die Bundesregierung eine etwaige Errichtung von „Ausschiffungsplattformen “ in Libyen diesbezüglich (bitte begründen)? Zu den Voraussetzungen der Einrichtung von „Ausschiffungsplattformen“ wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 8 verwiesen. Diese Voraussetzungen sind derzeit in Libyen nicht gegeben. Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 27 und 28 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4164 wird in diesem Zusammenhang verwiesen. b) Wie beurteilt die Bundesregierung eine etwaige Errichtung von „Ausschiffungsplattformen “ im Niger, wo aufgrund der Ausweisung zehntausender Geflüchteter in die Wüste die Sicherheit der Geflüchteten bezüglich ihrer Rückkehr nicht gewährleistet ist („Tot oder gestrandet in Niger“, tagesschau.de vom 5. August 2018)? Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse vor, dass eine sog. „Ausschiffungsplattform “ im Niger errichtet werden soll. Des Weiteren wird auf die Antworten zu den Fragen 7 und 9 verwiesen. 12. Inwiefern könnten Vereinbarungen zur Errichtung von „Ausschiffungsplattformen “ aus Sicht der Bundesregierung auch auf ein Abkommen zur Konsolidierung der „privilegierten Partnerschaft“ gründen, deren strategische Prioritäten die Europäische Union beispielsweise mit Tunesien für den Zeitraum 2018 bis 2020 verhandelt (Ratsdokument 8542/18)? Die Bundesregierung nimmt zu hypothetischen Fragen grundsätzlich keine Stellung . 13. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob die EU-Missionen Frontex und EUNAVFOR MED Informationen zu Seenotrettungsfällen an die libysche Küstenwache weitergeben sollten, damit diese die Rettung koordiniert (Ratsdokument 11129/18)? a) Inwiefern sind die Missionen aus Sicht der Bundesregierung sogar dazu verpflichtet bzw. unter welchen Umständen können bzw. müssen sie davon absehen? b) Inwiefern ist diese Einschränkung aus Sicht der Bundesregierung auf Informationen zu Seenotrettungsfällen anwendbar? Die Fragen 13, 13a und 13b werden gemeinsam beantwortet. Im Rahmen von EUNAVFOR MED Operation SOPHIA informieren Einheiten der Operation bei Seenotfällen grundsätzlich die italienische Rettungsleitstelle. Diese ist dann verpflichtet, die Koordination der Rettung selbst zu übernehmen oder die zuständige Rettungsleitstelle zu informieren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5307 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Der Operationsplan für die Frontex Joint Operation Themis wurde zwischen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache Frontex und Italien als Einsatzmitgliedstaat vereinbart. Nach Kenntnis der Bundesregierung werden alle innerhalb des Operationsgebietes aus Seenot geretteten Personen nach Italien gebracht . Personen, die außerhalb des Operationsgebietes der Joint Operation Themis aufgenommen werden, sollen in Übereinstimmung mit dem Internationalen Seerecht ausgeschifft werden. Der Operationsplan hält dabei aber fest, dass keine aus Seenot geretteten Personen in einen Drittstaat außerhalb der EU verbracht werden sollen. Im Übrigen sieht das Internationale Übereinkommen von 1979 über den Suchund Rettungsdienst auf See (SAR-Übereinkommen) vor, dass Informationen, die einen Seenotrettungsfall betreffen, an die zuständigen Seenotleitstellen zur Koordinierung der Seenotrettung weitergegeben werden. Sofern sich daher Seenotfälle im libyschen Such- und Rettungsgebiet (SAR-Zone) ereignen, ist die libysche Such- und Rettungsleitstelle für Rettungsfälle zur See und in der Luft (JRCC) zu verständigen, die Libyen 2017 gemeinsam mit einer eigenen SAR-Zone nach den Vorgaben des SAR-Übereinkommens bei der zuständigen Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) notifiziert hat. 14. Welche jüngeren Frontex-Missionen (etwa „Triton“, „Indalo“, „Poseidon“, „Hera“) haben nach Kenntnis der Bundesregierung jemals gerettete Personen in Drittstaaten ausgeschifft? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über Ausschiffungen geretteter Personen in Drittstaaten vor. 15. Aus welchen Gründen wurde das Ausschiffen an Bord genommener Geretteter in der Frontex-Operation „Themis“ nach Kenntnis der Bundesregierung statt wie bisher lediglich auf Italien beschränkt, sondern auf deren gesamtes Mandatsgebiet ausgeweitet (Ratsdokument 11129/18)? Das Operationsgebiet der Joint Operation Themis umfasst ausschließlich die italienischen Hoheitsgewässer sowie die italienische SAR-Zone. Eine Ausweitung des Operationsgebietes ist somit nicht erfolgt. 16. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, wo und inwieweit der Vorschlag der österreichischen Ratspräsidentschaft geprüft oder beraten wird der vorsieht, die Seeaußengrenzen-Verordnung 656/2014 zu ändern, um von Schiffen der EU-Grenzagentur Frontex oder der Militärmission EUNAVFOR MED aus Seenot gerettete Migranten in Drittstaaten auszuschiffen, anstatt diese wie bisher in der Europäischen Union von Bord gehen zu lassen (Bundestagsdrucksache 19/3677, Antwort auf die Schriftliche Frage 22 des Abgeordneten Alexander Ulrich)? Nach Kenntnis der Bundesregierung wird der Vorschlag derzeit in den EU-Ratsgremien nicht geprüft oder beraten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5307 17. In welche EU-Mitgliedstaaten will Frontex nach Kenntnis der Bundesregierung erstmals Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamte entsenden (http://gleft.de/2rr)? Die Verordnung (EU) 2016/1624 über die europäische Agentur für die Grenzund Küstenwache (Frontex) sieht die Entsendung von Verbindungsbeamtinnen und -beamten der Agentur in alle EU-Mitgliedstaaten – teils auch mit Nebenakkreditierung – vor. Dies soll von Frontex auch umgesetzt werden. 18. Was ist der Bundesregierung über die Aufstockung des Personals der Mission „EUBAM Libyen“, an der sie selbst beteiligt ist (Bundestagsdrucksache 19/3782), bekannt (bitte die Anzahl der gegenwärtigen internationalen Angehörigen sowie angeworbenen externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benennen), und wo sind diese stationiert? Im Rahmen der Mandatsverlängerung der Mission EUBAM Libyen im letzten Jahr wurde das Personal der Mission auf inzwischen 38 internationale Entsandte der EU-Mitgliedstaaten aufgestockt. Hinzu kommen sechs lokale Angestellte. Mit Einrichtung der sogenannten „leichten Präsenz“ in Tripolis im Dezember 2017 wurden die Dienstreisen nach Libyen intensiviert und es befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung durchgehend mindestens zwei Angehörige der Mission vor Ort. Der Großteil des Personals befindet sich weiterhin in Tunis, Tunesien . a) Welche Besuche wollen die libysche militärische oder zivile Küstenwache (auch die Seepolizei) in nächster Zukunft bei EU-Agenturen (etwa CEPOL – European Police College, Europol, Frontex) vornehmen, und welche Workshops im Rahmen von EUBAM Libyen sollen dort veranstaltet werden? b) Welche Treffen und Workshops mit libyschen Anti-Terrorismus-Einheiten oder Geheimdiensten hat EUBAM Libyen in den letzten zwei Jahren veranstaltet, und welche libyschen Behörden nahmen daran teil? Die Fragen 18a und 18b werden gemeinsam beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 19. Welche Regeln existieren nach Kenntnis der Bundesregierung in EUNAVFOR MED für die Ausschiffung von Geretteten (bitte die einschlägigen Dokumente des Europäischen Auswärtigen Dienstes benennen), und inwiefern basieren bzw. basierten diese auch auf der Frontex-Operation „Triton“? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/3963 wird verwiesen. Die entsprechende Regelung bezieht sich auf den Operationsplan der FRONTEX-koordinierten Operation TRITON. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5307 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 20. An welchen Diskussionen ist die Bundesregierung beteiligt, die für EUNAVFOR MED einen neuen Rahmen zur Ausschiffung festlegen sollen? a) Welche Treffen haben wo und mit wem hierzu stattgefunden? b) Wann sollen Ergebnisse vorliegen? c) Sofern für die Ergebnisse keine zeitliche Befristung existiert, aus welchem Grund wurden diese nicht wie vorgesehen binnen fünf Wochen vorgelegt (http://gleft.de/2qG)? Die Fragen 20 bis 20c werden gemeinsam beantwortet. Die Strategische Überprüfung der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA war Gegenstand von Beratungen im Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) am 3., 23. und 28. August 2018, in der Politisch-Militärischen Gruppe (PMG) am 10., 20. und 22. August 2018 und am 3. August 2018 im EU-Militärausschuss (EUMC). Eine neue Regelung zur Ausschiffung von durch Einheiten der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA aus Seenot geretteten Menschen wurde dabei nicht festgelegt. 21. Welche Vorschläge oder Planungen existieren nach Kenntnis der Bundesregierung zur Ausweitung des Mandats der Mission EUNAVFOR MED (etwa auf libysche Hoheitsgewässer, den Aufbau libyscher Sicherheitsbehörden oder Aufbau einer Seenotrettungsleitstelle und deren Integration in EU- Überwachungs- und Kommunikationssysteme, siehe auch Ratsdokument 11692/18), und welche Gespräche führt die EU hierzu? 22. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu diesen Vorschlägen, und wie hat sie sich vor Erteilung einer Zustimmung bereits dazu positioniert? Die Fragen 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. 23. Inwiefern hängen aus Sicht der Bundesregierung die Standards der libyschen Küstenwache mit einem Übergang von EUNAVFOR MED in „Phase 2b“ oder „Phase 3“ zusammen, bzw. welche Voraussetzungen müsste die Küstenwache erfüllen, um nach einer Evaluation und der Einladung durch die libysche „Einheitsregierung“ diesen Übergang überhaupt zu ermöglichen (http://gleft.de/2qG)? Ein Phasenübergang, also die Ausweitung der Kernaufgabe Bekämpfung des Schleusergeschäftsmodells auf libysche Territorialgewässer (Phase 2b bzw. 2ii) oder in Libyen an Land (Phase 3), kann nach einer entsprechenden Zustimmung der libyschen Regierung oder Ermächtigung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen durch einstimmigen Beschluss der EU-Mitgliedstaaten eingeleitet werden . Der in der Fragestellung dargelegte Zusammenhang besteht nicht. 24. Wie viele Angehörige der libyschen Küstenwache hat EUNAVFOR MED nach Kenntnis der Bundesregierung mittlerweile ausgebildet? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden bislang 238 Angehörige der libyschen Küstenwache ausgebildet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/5307 a) Welche Trainings hält EUNAVFOR MED derzeit ab bzw. welche sind geplant, wo finden diese statt, wer führt diese durch und welche Inhalte werden behandelt? Derzeit laufen zwei Ausbildungsmaßnahmen, eine weitere ist geplant: „Maintainers Training“ an der Italienischen Marineunteroffizierschule in La Maddalena. Im Rahmen der Ausbildung wird grundlegendes technisches Wissen vermittelt, um den Betrieb und die Wartung der Hauptantriebsmotoren sicherzustellen und einfache Instandsetzungsmaßnahmen eigenständig durchführen zu können. Des Weiteren beinhaltet der Kurs auch die Vermittlung von Kenntnissen hinsichtlich der Brandbekämpfung sowie Maßnahmen bei Leckagen durch Wassereinbruch. „Deck (Petty) Officers Training“ an der Italienischen Marineunteroffizierschule in La Maddalena. Im Rahmen der Ausbildung werden grundlegende Kenntnisse im Bereich der Seemannschaft, sowie des allgemeinen Betriebes an Bord eines Patrouillenbootes bzw. eines Motorbootes vermittelt. Geplant: „Basic Ship Divers Course“ im „Croatian Navy Naval Training Center “, Split, Kroatien. Ziel des Kurses ist es, die Teilnehmer im Rahmen von Tauchübungen in alle Aspekte des „sicheren Tauchens“ unter unterschiedlichen Bedingungen bei Tag und Nacht einzuweisen. Des Weiteren werden Einblicke in den Bereich der Tauchphysik und der medizinischen Tauchtheorie gegeben. Die Umsetzung der Ausbildungsinhalte basiert auf grundlegenden Tauchfertigkeiten, um Unterwasserinspektionen und Reparaturarbeiten durchführen zu können. b) Welche Ausrüstung hat die Europäische Union der libyschen Küstenwache für diese Ausbildung überlassen? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis davon, dass der libyschen Küstenwache Ausrüstung durch die EU überlassen wurde. c) Wie werden die Ausgebildeten bezahlt und wer kommt hierfür auf (bitte die zahlenden EU-Mitgliedstaaten benennen)? Die Angehörigen der libyschen Küstenwache, die an Ausbildungsmaßnahmen der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA teilnehmen, werden weiterhin durch die libysche Küstenwache bezahlt. Für die Dauer der Ausbildungsmaßnahmen erhalten Ausbildungsteilnehmer Tagegelder von der Operation. Zur Finanzierung der Ausbildung wurden freiwillige Einmalzahlungen von EU-Mitgliedstaaten (Deutschland, Estland, Finnland, Italien, Luxemburg, Malta, Portugal, Slowakei, Slowenien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Zypern) geleistet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333