Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5354 19. Wahlperiode 29.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Dr. Irene Mihalic, Canan Bayram, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/4743 – Effektivität und Umsetzungsstand des Transparenzregisters für wirtschaftlich Berechtigte V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In den letzten Jahren wurden verschiedene Initiativen auf internationaler, EUund nationaler Ebene zur Verbesserung der Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche unternommen. International wurden insbesondere die Ausweitung und Verschärfungen der Transparenzpflichten für Unternehmen und Staaten als ein zentrales Ziel definiert, denn vor allem die Identifizierung der letzten wirtschaftlichen Berechtigten in komplexen Gesellschaftskonstruktionen und die ordnungsgemäße Zuordnung von Vermögenswerten stellt weiterhin ein großes Problem im Kampf gegen Geldwäsche dar (z. B. FATF Report to the G20 Beneficial Ownership, September 2016, www.fatf-gafi.org/media/fatf/documents/ reports/G20-Beneficial-Ownership-Sept-2016.pdf). Für den Geldwäsche-Hochrisikosektor des Immobilienmarktes bestätigte die Bundesregierung jüngst: „Aufgrund der Vielzahl rechtlicher Gestaltungsoptionen für in- und ausländische juristische Personen ist die Möglichkeit der Verschleierung von Mittelherkunft und zugehöriger Eigentumsverhältnisse im Immobiliensektor grundsätzlich als hoch zu bewerten“ und weiter, dass diese Intransparenz die „gebotene Strafverfolgung gegenüber dieser natürlichen Person erschwert“ (Bundestagsdrucksache 19/1956). Seit Jahren weist die Europäische Kommission darauf hin, dass die Schwierigkeiten bei der Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten eine der großen Schwachstellen in der derzeitigen Geldwäschebekämpfung in den Mitgliedstaaten ist (European Commission: Report on the assessment of the risks of money laundering and terrorist financing affecting the internal market and relating to cross-border activities, 26. Juni 2017, European Commission (2017): Report from the Commission to the European Parliament and the Council, on the assessment of the risks of money laundering and terrorist financing affecting the internal market and relating to crossborder activities, Brussels 26. Juni 2017, COM(2017) 340 final, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/newsroom/document.cfm?doc_id=45319 – Stand: 25. September 2017). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5354 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Aus diesem Grund gibt die Vierte Geldwäscherichtlinie der EU (RL (EU) 2015/849, in Kraft seit dem 25. Juni 2015) u. a. die Verbesserung der Transparenz des wirtschaftlich Berechtigten und die Einführung eines zentralen elektronischen Transparenzregisters zu diesem Zwecke vor (zu den weiterhin fortgeltenden Beschränkungen durch ein schriftliches Antragserfordernis vgl. Artikel 1 Absatz 16d; zur Erweiterung insgesamt kritisch Müller, NZWiST 2017, 121 ff.). Im Zuge der nationalen Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie und der Verabschiedung der Novellierung des Geldwäschegesetzes (GWG) hat Deutschland ein solches Transparenzregister eingeführt (§§ 18 bis 26 GWG). Die nationale Ausgestaltung des Registers stand jedoch schon bei Einführung bei Teilen der Zivilgesellschaft (vgl. u. a. Stellungnahme von Netzwerk Steuergerechtigkeit Deutschland und Tax Justice Network für die öffentliche Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 24. April 2017) und in der Wirtschaft (www.handelsblatt.com/my/politik/deutschland/bekaempfungvon -geldwaesche-100-tage-transparenzregister-unternehmen-ueben-kritik/ 21167642.html) in der Kritik. Insbesondere wurde beanstandet, dass das Register – anders als von EU-Kommission und dem EU-Parlament lange gefordert – nicht kostenfrei der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde, sondern nur einem kleinen Kreis von Anspruchspersonen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können (Transparency International Deutschland: Gesetzentwurf zur EU-Geldwäscherichtlinie: Transparenzregister lückenhaft, Berlin, 24. April 2017, www.transparency.de/aktuelles/detail/article/gesetzesentwurf-zur-eugeldwaescherichtlinie -transparenzregister-lueckenhaft/). Bei nichtöffentlichen Registern ohne breite öffentliche Kontrolle und wirksame Qualitätsprüfungen bestünde die Gefahr, dass falsche und unvollständige Informationen jahrelang unerkannt blieben. Die Informationen, wer sich hinter einem Unternehmen verbirgt, seien nicht nur für den Staat, sondern auch für Kunden und Lieferanten wichtig. Dagegen wird etwa von Datenschutzbehörden darauf hingewiesen, dass es Vorkehrungen bedürfe, um die Persönlichkeitsrechte von ebenfalls miterfassten Privatpersonen angemessen zu schützen. Die Aufgabe ist also, eine effektive Geldwäschebekämpfung und rechtstaatliche Prinzipien, einschließlich der Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte in Einklang zu bringen, ohne diese Werte gegeneinander auszuspielen. Außerdem stand das Transparenzregister in der Kritik, die Identifizierung des letzten wirtschaftlichen Berechtigten nicht in jedem Fall zu gewährleisten. Ausnahmeregelungen bei der Identifizierung und Kenntlichmachung des wirtschaftlich Berechtigten würden dazu führen würden, dass in wichtigen Fällen der letzte wirtschaftlich Berechtigte nicht im Register eingetragen würde (Stellungnahme von Netzwerk Steuergerechtigkeit Deutschland und Tax Justice Network für die öffentliche Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages , 24. April 2017, https://netzwerksteuergerechtigkeit.files.wordpress.com/ 2016/06/stellungnahme_umsetzungsgesetz_eu-geldwc3a4scherichtlinie.pdf). Gerade in solchen Fällen, in denen das wirtschaftliche Interesse der Verschleierung groß sei, bestünde eine hohe Gefahr, dass die Verpflichtungen des Transparenzregisters bewusst umgangen werden könnten. Nach fast einem Jahr nach Inbetriebnahme des Registers (1. Oktober 2017) zeichnet sich außerdem ab, dass bei der Qualität und Vollständigkeit der Einträge noch erheblicher Verbesserungsbedarf besteht. Erste Recherchen, wonach führende Immobilienfirmen offenbar gegen die Vorgaben des neues Transparenzregisters verstoßen und 19 der 20 geprüften Firmen zu diesem Zeitpunkt keine oder nur unvollständige Angaben machten, zeigen dies exemplarisch (stern.de: Führende Immobilien-Firmen verstoßen offenbar gegen neues Transparenz - und Geldwäschegesetz, 4. April 2018, www.stern.de/politik/deutschland/ immobilien--fuehrende-firmen-verstossen-offenbar-gegen-neues-transparenz-- und-geldwaeschegesetz-7925594.html). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5354 Das Schließen bestehender Lücken in den nationalen Transparenzregistern und deren Vernetzung bleibt weiter zentrales Ziel auf europäischer Ebene. Mit der aktuellen Novellierung der Vierten Geldwäscherichtlinie wird Deutschland aufgefordert , weitere Anpassungen am Transparenzregister vorzunehmen. Am 9. Juli 2018 wird bereits die Fünfte Geldwäscherichtlinie in Kraft treten, sie ist bis zum 10. Januar 2020 umzusetzen (vgl. Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2018/843). Diese sieht Änderungen der Vierten Geldwäscherichtlinie vor, wonach u. a. der „Zugang“ zu den Registern der EU-Mitgliedstaaten zu wirtschaftlichen Eigentümern , wie bereits von einigen Seiten im Rahmen der ursprünglichen Reform der Richtlinie gefordert, künftig grundsätzlich jedermann offen stehen soll. Es hat sich gezeigt, dass die nationale Umsetzung maßgeblich über die Effektivität und den Nutzen eines solchen Registers entscheidet. Es ist von erheblichem öffentlichen Interesse, welche Schlüsse die Bundesregierung angesichts der dynamischen , sich ständig verändernden rechtlichen Vorgaben und aus den Erfahrungen mit dem gerade angelaufenen deutschen Register zieht und welche konkreten Verbesserungen angedacht sind. 1. Wie viele Organisationen bzw. meldepflichtige Vereinigungen wurden insgesamt nach Kenntnis der Bundesregierung bislang zum Stichtag seit Inkrafttreten des Transparenzregisters eingetragen, und bei wie vielen dieser Eintragungen wurde ein wirtschaftlich Berechtigter angegeben (bitte jeweils nach „Neue Mitteilung wirtschaftlich Berechtigter“ gemäß § 20 Absatz 1 GwG und Eintragungen unter „Verweis auf ein anderes Register“ nach § 20 Absatz 2 Satz 4 GwG aufschlüsseln)? Bisher wurden zu 54 612 Rechtseinheiten (Stand: 9. Oktober 2018) Mitteilungen von wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 20 Absatz 1 GwG durch die registerführende Stelle in das Transparenzregister eingetragen. Zu 827 Rechtseinheiten (Stand: 9. Oktober 2018) wurden Verweise auf ein anderes Register, sog. Vollaustragungen , gemäß § 20 Absatz 2 Satz 4 GwG eingetragen. 2. Wie viele Organisationen bzw. meldepflichtige Vereinigungen, die nach § 20 Absatz 1 GwG, bisher in keinem Register gemeldet wurden, sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell verzeichnet im Transparenzregister, und welche Gesellschaftsformen sind insbesondere von den neuen Meldepflichten betroffen (bitte nach Gesellschaftsform und Branche aufschlüsseln )? Bei der Beantwortung der Frage wird davon ausgegangen, dass mit Registern die fiktionsbegründenden Register gemäß § 20 Absatz 2 GwG gemeint sind. Es wurde zu 12 722 Rechtseinheiten, welche bisher nicht in einem fiktionsbegründenden Register geführt wurden, Eintragungen im Transparenzregister vorgenommen . Von den neuen Meldepflichten sind insbesondere Stiftungen und Trusts betroffen. Eine weitere Konkretisierung hinsichtlich der einzelnen Gesellschaftsformen ist durch die automatisierte Auswertung der Datenbanken nicht möglich. Die jeweiligen Branchen werden durch die registerführende Stelle nicht erfasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5354 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Wie viele Organisationen bzw. meldepflichtige Vereinigungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung unter „Verweis auf ein anderes Register“ nach § 20 Absatz 2 Satz 4 GwG im Transparenzregister derzeit aufgeführt, und wie viele von diesen haben in Zuge der Registereinführung die Gesellschafterlisten aktualisieren bzw. elektronisch verfügbar machen müssen (bitte nach Register, Gesellschaftsform und Branche aufschlüsseln)? Ein „Verweis auf ein anderes Register“, die sog. Vollaustragung, ist nur dann gemäß § 20 Absatz 2 Satz 4 GwG notwendig, wenn zuvor eine Mitteilung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 GwG an das Transparenzregister erfolgt ist, sich der wirtschaftlich Berechtigte danach ändert und dieser nunmehr aus dem fiktionsbegründenden Register ersichtlich ist. Derzeit ist zu 805 Rechtseinheiten eine gültige Vollaustragung eingetragen. Die Differenz zu Frage 1 ergibt sich daraus, dass dort auch Vollaustragungen erfasst wurden, die aktuell nicht mehr gültig sind, weil eine neue Mitteilung mit wirtschaftlich Berechtigten übermittelt wurde. Es ist nicht bekannt, ob und ggf. wie viele Rechtseinheiten im Zuge der Registereinführung die Gesellschafterlisten aktualisieren bzw. elektronische verfügbar haben machen müssen. Eine weitere Aufschlüsselung hinsichtlich der einzelnen Register, Gesellschaftsformen und Branchen ist durch die automatisierte Auswertung der Datenbanken nicht möglich. Die jeweiligen Branchen werden durch die registerführende Stelle nicht erfasst. 4. Für wie viele Organisationen bzw. Vereinigungen steht eine Eintragung in das Transparenzregister oder die Meldung des wirtschaftlich Berechtigten noch aus (falls keine genaue Zahlen vorhanden, bitte Anzahl der laufenden Aufforderungen angeben)? Die Gesamtzahl derjenigen Verpflichteten, die trotz der Pflicht zur Eintragung nicht im Register erfasst sind, ist nicht bekannt. Die Aufforderung zur Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Mitteilungspflicht. Verstöße gegen diese Mitteilungspflicht stellen eine sanktionsbewehrte Ordnungswidrigkeit gemäß § 56 GwG dar. 5. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung richtig, dass für Organisationen bzw. meldepflichtige Vereinigungen, die vor dem 26. Juni 2017 bereits mit Gesellschafter in anderen Registern nach § 20 Absatz 2 GwG eingetragen sind, keine Aktualisierung der bestehenden Listen nach den neuen Anforderungen des GWG nötig ist, sofern in der Folgezeit keine Veränderungen in der Gesellschafterstruktur im Sinne stattgefunden haben, und gab es eine Überprüfung der Richtigkeit dieser bestehenden Einträge? Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach der Name Transparenzregister angesichts des gleichnamigen, auf EU-Ebene für andere Zwecke geführten Registers einer Änderung bedarf? Damit die Meldepflicht gemäß § 20 Absatz 2 GwG als erfüllt gilt (sog. Meldefiktion ), ist es notwendig, dass sich die wirtschaftlich Berechtigten und die erforderlichen Daten aus der elektronisch abrufbaren Gesellschafterliste ergeben. Neben § 20 Absatz 2 GwG treten spezialgesetzliche Regelungen u. a. zur Aktualisierung der Listen: § 40 GmbHG regelt beispielsweise die Veröffentlichung und Aktualisierung von Gesellschafterlisten betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Sind die Anforderungen des § 20 Absatz 2 GwG erfüllt und sehen auch die übrigen geltenden Vorschriften keine Aktualisierung vor, ist im Sinne der Bü- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5354 rokratievermeidung eine darüber hinausgehende, anlasslose Überarbeitung bestehender Listen nicht erforderlich. Gesellschafterlisten werden durch Notare beim Handelsregister eingereicht und durch das zuständige Registergericht geprüft. Der Begriff Transparenzregister ist durch § 18 Absatz 1 GwG definiert. Die Bundesregierung sieht keinen Bedarf für eine Änderung dieses Begriffs. Im deutschsprachigen Raum wird der Begriff Transparenzregister inzwischen eindeutig mit dem Register nach dem GwG über wirtschaftliche Berechtigte assoziiert. 6. Teil die Bundesregierung die vereinzelt vertretene Auffassung, wonach eine Doppelerfassung von wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister einerseits , sowie die gesonderte Erfassung zur Ausübung der Meldeverpflichtungen durch die Verpflichteten des GWG andererseits ineffizient sei und im Falle von Privatpersonen gegen das Gebot der Datenminimierung verstoße? Diese Auffassung wird von der Bundesregierung nicht geteilt. Es gehört für die Verpflichteten gemäß § 2 GwG (z. B. Banken) zum Kernbestandteil der Sorgfaltspflichterfüllung , dass diese die wirtschaftlich Berechtigten ihrer Vertragspartner erfassen. Diese Erfassung durch die Verpflichteten ist unabhängig von der Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister durch die jeweilige transparenzpflichtige Rechtseinheit gemäß §§ 20 und 21 GwG. Die Erhebungspflicht richtet sich folglich an verschiedene Bezugsobjekte und es liegt keine Doppelerfassung vor. Das Transparenzregister kann von Verpflichteten zur Überprüfung der selbst erhobenen Daten genutzt werden. 7. Welche staatlichen Institutionen und Behörden haben einen automatischen Zugriff auf die Informationen im Transparenzregister, und welche staatlichen Institutionen und Behörden greifen regelmäßig in Einzelanfragen auf die vorliegenden Informationen zurück? 8. In wie vielen Fällen nahmen staatliche Institutionen Einsicht im Transparenzregister , und welche Stellen machen in diesem Zusammenhang besonders häufig Gebrauch von dieser Möglichkeit (bitte nach staatlicher Institution bzw. Behörde aufschlüsseln)? Die Fragen 7 und 8 werden im Zusammenhang beantwortet. Behörden haben gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GwG Zugriff auf das Transparenzregister, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Es ist in jedem Einzelfall ein gesonderter Antrag notwendig, in dem die anfragende Behörde bestätigt, dass die die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Wenn eine Behörde als berechtigte Behörde im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GwG durch die registerführende Stelle identifiziert wurde, kann der regelmäßige Zugriff in einem stark vereinfachten elektronischen Verfahren erfolgen. Die in der folgenden Tabelle aufgeführten staatlichen Institutionen und Behörden haben sich jeweils für den Zugriff zum Transparenzregister registrieren lassen. Die Anzahl der Anträge in der Tabelle gibt die Anzahl der Anträge auf Zugriff auf das Register wieder (Stand 11. Oktober 2018): Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5354 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Behörde Anzahl Anträge Brandenburg Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg 2 Baden-Württemberg Finanzamt Stuttgart II 3 Landeskriminalamt BW 8 Polizeipräsidium Offenburg 1 Regierungspräsidium Tübingen 2 Regierungspräsidium Karlsruhe 1 Regierungspräsidium Stuttgart Bayern Hauptzollamt Schweinfurt, Bayern Bayrisches LKA 2 Finanzamt Bad Kissingen 1 Finanzamt Nürnberg-Süd Bayer. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Finanzamt Mühldorf Regierung von Mittelfranken 2 Regierung von Niederbayern Finanzamt Aschaffenburg Finanzamt München Kriminalpolizeiinspektion Augsburg Staatsanwaltschaft München I 2 Steuerfahndungsstelle Nürnberg-Süd 3 Hamburg Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Hamburg 1 Landeskriminalamt Hamburg Hessen Hessisches Landeskriminalamt 3 Polizeipräsidium Südosthessen 1 Polizeipräsidium Mittelhessen 1 Regierungspräsidium Darmstadt 3 Regierungspräsidium Kassel Polizeipräsidium Frankfurt am Main 1 Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst 2 Finanzamt Frankfurt am Main I Finanzamt Frankfurt am Main III Finanzamt Wetzlar 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5354 Behörde Anzahl Anträge Regierungspräsidium Gießen Landesamt für Verfassungsschutz Hessen Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main 1 NRW Bezirksregierung Münster 2 Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn 7 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Hagen 1 Bezirksregierung Arnsberg Bezirksregierung Detmold 2 Bezirksregierung Köln 1 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Herne Staatsanwaltschaft Düsseldorf Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Dortmund 4 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Mönchengladbach 2 Finanzamt Bochum-Mitte Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Detmold Finanzamt Viersen Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen Steuerberaterkammer Düsseldorf Berlin Der Polizeipräsident in Berlin 15 LKA Berlin 1 Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Sachsen Landeskriminalamt Sachsen 5 Finanzamt Leipzig II 5 Landesdirektion Sachsen Niedersachsen Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig 2 Finanzamt für Großbetriebsprüfung Göttingen 1 Landesamt für Steuern Niedersachsen Landkreis Lüneburg Landkreis Oldenburg Landkreis Uelzen Landkreis Vechta Stadt Wolfsburg Zentrale Kriminalinspektion Oldenburg LKA Niedersachsen 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5354 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Behörde Anzahl Anträge Schleswig-Holstein Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck Staatsanwaltschaft Kiel 1 Thüringen Thüringer Landesverwaltungsamt Finanzamt Gera 5 Staatsanwaltschaft Erfurt Saarland Finanzamt Saarbrücken Mainzer Straße 3 Landespolizeipräsidium/LKA Saarland Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern 1 Kriminalpolizeiinspektion Neubrandenburg 1 Polizeipräsidium Rostock Kriminalpolizeiinspektion Rostock 1 Polizeipräsidium Neubrandenburg 2 Rheinland-Pfalz Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier Finanzamt Neustadt Bremen Finanzamt Bremerhaven Sachsen-Anhalt Ministerium für Inneres und Sport Bund Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen 15 Bundesverwaltungsamt 2169 Bundeskartellamt BaFin 3 BKA 14 Generalzolldirektion Hauptzollamt Düsseldorf 1 Hauptzollamt Schweinfurt 4 Wirtschaftsprüferkammer Zollkriminalamt Zollfahndungsamt München 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5354 9. Welche Verpflichteten des GWG haben einen automatischen Zugriff auf die Informationen im Transparenzregister, und welche Berufsgruppen bzw. Verpflichteten greifen regelmäßig in Einzelanfragen auf die vorliegenden Informationen zurück? 10. In wie vielen Fällen nahmen Verpflichtete des GWG Einsicht im Transparenzregister , und welche Gruppen machen in diesem Zusammenhang besonders häufig Gebrauch von dieser Möglichkeit (bitte nach Verpfichtetengruppen aufschlüsseln)? Die Fragen 9 und 10 werden im Zusammenhang beantwortet. Verpflichtete nach § 2 GwG haben gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GwG Zugriff auf das Transparenzregister, wenn die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten in einem der in § 10 Absatz 3 GwG genannten Fälle erfolgt. In einem Einzelantragsverfahren hat der Verpflichtete der registerführenden Stelle die Einsichtnahmevoraussetzungen darzulegen. Bei weiteren Anträgen durch denselben Verpflichteten ist die Darlegung, dass er Verpflichteter nach § 2 GwG ist, nicht mehr erforderlich. Es wird seitens der registerführenden Stelle zu den Einsichtnehmenden gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GwG nur die Verpflichtetengruppe nach § 2 GwG erfasst. Die Berufsgruppen der jeweiligen Verpflichteten werden durch die registerführende Stelle nicht erhoben. Die jeweiligen Zugriffe, geordnet nach den jeweiligen Verpflichtetengruppen, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden (Stand 12. Oktober 2018): Verpflichtetengruppe Anzahl Anträge Agent oder E-Geld-Agent 6 Finanzdienstleistungsinstitut 735 Finanzunternehmen 23 Güterhändler 13 Immobilienmakler 28 Kapitalverwaltungsgesellschaft 43 Kreditinstitut 447 Notar 36 Rechtsanwalt, Kammerbeistand oder Patentanwalt 51 Rechtsbeistand (kein Mitglied einer Rechtsanwaltskammer) 47 Versicherungsunternehmen 27 Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter 559 Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut 11 11. Wie häufig nahm die Financial Intelligence Unit Einsicht in das Transparenzregister ? Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit (FIU)) nutzt die ihr zugänglichen Datensysteme – und damit auch das des Transparenzregisters – bedarfsgerecht für den jeweiligen Einzelfall. Maßgeblich hierbei ist die technische Umsetzbarkeit in Form individueller automatisierter Ab- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5354 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode fragemöglichkeiten. Mit Blick auf die aktuelle Ausbaustufe des Transparenzregisters ist dabei zu berücksichtigen, dass vielfach andere Datenquellen, wie etwa das Handelsregister, bereits unmittelbar automatisiert von der FIU abgefragt wurden bzw. werden, wodurch die „Abfragequote“ für das Transparenzregister selbst gegenwärtig nicht deckungsgleich mit den tatsächlich dort verfügbaren und regelmäßig – direkt – abgefragten Datenquellen ist. Abhängig von dem weiteren technischen Ausbau und insbesondere der Implementierung automatisierter Schnittstellen würde sich – wegen dann vereinfachter Nutzbarkeit – die Abfragequote des „Datenbündelungssystems Transparenzregister“ erhöhen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 7 und 8 verwiesen. 12. In wie vielen Fälle hat nach Kenntnis der Bundesregierung bislang eine detaillierte Verifikation bzw. Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge durch die zuständige Stelle des Bundesverwaltungsamtes stattgefunden ? Aktuell erfolgt die Prüfung anlassbezogen und individuell für die jeweilige Rechtseinheit. Basis für die Verifikation sind die Informationen aus dem gemeinsamen Registerportal der Länder sowie Auskünfte aus den verschiedenen Stiftungsverzeichnissen . Bislang wurden insgesamt 2 571 Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen nicht oder nicht rechtzeitig erfolgter Mitteilung abgeschlossen, bei denen auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen überprüft wurde (Stand: 11. Oktober 2018). 13. Welche technischen und personellen Kapazitäten (in Vollzeitäquivalenten) stehen nach Kenntnis der Bundesregierung für die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge im Transparenzregister sowie zusätzliche Ermittlungsaufwände derzeit zur Verfügung? Für die Bearbeitung von Bußgeldverfahren stehen dem Bundesverwaltungsamt (BVA) derzeit 4,5 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) zur Verfügung (1 hD, 3,5 gD). Im Bundeshaushalt 2018 wurden im Stellenplan des BVA 1,0 VZÄ hD (A14) und 2,0 VZÄ gD (A11, A12) ausgebracht. Zudem wurden 1,0 VZÄ hD (A 13), 17,0 VZÄ gD (A 11), 1 VZÄ gD (E 11) und 2 VZÄ mD (A 9) ausgebracht, die mit einem kw-Vermerk zum 31. Dezember 2028 versehen sind. Die Personalgewinnung ist noch nicht abgeschlossen. Die Bearbeitung erfolgt derzeit unter Nutzung des Gemeinsamen Registerportals der Länder sowie der Eintragungen im Bundesanzeiger und den Stiftungsverzeichnissen der einzelnen Bundesländer. In technischer Hinsicht erfolgt die Verarbeitung der gewonnenen Erkenntnisse aktuell noch mit Hilfe von Standardsoftware . Eine Effizienzsteigerung wird durch den Einsatz individuell zu erstellender Software für Ende 2019/Anfang 2020 erwartet. 14. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Möglichkeit einer öffentlichen Einsichtnahme des Transparenzregister dazu führt, dass die Verifikation der Einträge durch andere zivilgesellschaftliche Gruppen, Journalisten und Privatpersonen mittelbar vorgenommen wird und so die Qualität der Einträge perspektivisch sich verbessern wird? Die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (Änderungs-Richtlinie (EU) 2018/843 zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie), die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/5354 bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umzusetzen ist, lässt das Erfordernis eines „berechtigten Interesses“ für Einsichtnahmeanträge durch „Jedermann“ entfallen und macht das Transparenzregister allen Mitgliedern der Öffentlichkeit ohne dieses Erfordernis zugänglich. Nach Auffassung der Bundesregierung können die Erweiterung des Zugangs sowie die Bußgeldbewehrung fehlender Eintragungen zu einer weiteren Erhöhung der Transparenz und Wirksamkeit des Registers beitragen. Es ist zu berücksichtigen , dass die in der Fragestellung genannten Gruppen auch nach geltender Rechtslage bereits Anträge auf Einsichtnahme gestellt, ihr berechtigtes Interesse nachgewiesen und Einsicht genommen haben. 15. Wie bewertet die Bundesregierung aktuell den Umsetzungswillen und den Informationsstand der Rechtsadressaten bezüglich der Sorgfalts- und Meldepflichten des Transparenzregisters? Aufgrund der bereits hohen Anzahl an Registrierungen und Einsichtnahmen in der relativ kurzen Zeit seit Errichtung des Transparenzregisters werden Umsetzungsstand und Informationsstand der Rechtsadressaten von der Bundesregierung positiv bewertet. 16. In welcher Höhe und in wie vielen Fällen wurde von der Möglichkeit der Sanktionierung durch Bußgeld gegen die verpflichteten natürlichen Personen bei Verstößen gegen die Melde- und Angabepflicht (nach § 56 GwG) Gebrauch gemacht (bitte nach Verwarnungen, einfachen und schwerwiegenden Verstößen aufschlüsseln)? Natürliche Personen wurden bisher nicht sanktioniert. Sämtliche Bußgeldverfahren richteten sich bislang gegen die verpflichteten juristischen Personen. 17. Welche Gesellschaftsform ist nach Kenntnis nach Bundesregierung besonders von der Sanktionierung betroffen, und wie lässt sich dies erklären? Von Bußgeldverfahren wegen nicht erfolgter Mitteilung ist hauptsächlich die Gesellschaftsform GmbH betroffen. Diese Rechtsform ist in Deutschland am häufigsten vertreten. Zudem sind die zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterlisten bei älteren (vor 2007 gegründeten) GmbHs in der Regel nicht elektronisch abrufbar, was dazu führt, dass diese Vereinigungen nicht von der Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 Satz 1 GwG profitieren können. Bei Bußgeldverfahren wegen nicht rechtzeitiger Mitteilung ist kein besonderer Schwerpunkt auszumachen. 18. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass das für die Verhängung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Bundesverwaltungsamt derzeit einzelfallbezogene Rücksprache mit betroffenen Vereinigungen hält und mit sanktionsvermeidender Wirkung „heilende Meldemaßnahmen“ gewährt ? Dies trifft nach Kenntnis der Bundesregierung nicht zu. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5354 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 19. Durch welche Maßnahmen wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt , dass der tatsächliche letzte wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister korrekt und vollständig eingetragen wird, und wie wertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang Medienberichte, wonach bei einer Recherche für Immobilienunternehmen 19 von 20 Unternehmen keine vollständigen Informationen angegeben haben (www.stern.de/politik/deutschland/ immobilien--fuehrende-firmen-verstossen-offenbar-gegen-neues-transparenz-- und-geldwaeschegesetz-7925594.html)? Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge wird durch Recherchen in öffentlichen Registern überprüft. Soweit Medienberichte einen Verstoß gegen nach dem GwG bestehenden Meldepflichten vermuten lassen, wird dies vom Bundesverwaltungsamt aufgegriffen und geprüft. Bei einem ausreichenden Anfangsverdacht wird ein Verfahren eröffnet. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflichten aus § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 21 Absatz 1 und 2 GwG ist gemäß § 56 Absatz 1 Nummer 53 bis 55 GwG als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt. Die Geldbuße beträgt bis zu 1 Mio. Euro oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils (§ 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 GwG), wenn es sich um einen schwerwiegenden , wiederholten oder systematischen Verstoß handelt. Gegenüber bestimmten Verpflichteten kann in diesen Fällen eine Geldbuße bis zu 5 Mio. Euro oder 10 Prozent des Jahresumsatzes (§ 56 Absatz 2 Satz 3 bis 5 GwG) verhängt werden . In den übrigen Fällen kann ein Bußgeld bis zu 100 000 Euro (§ 56 Absatz 3 GwG ) verhängt werden. Es wird davon ausgegangen, dass durch die Sanktionshöhe und die konsequente Verfolgung von Verstößen eine Einhaltung der Mitteilungspflichten durch die transparenzpflichtigen Rechtseinheiten erreicht werden kann. 20. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass in wichtigen Fällen die letzten wirtschaftlichen Berechtigten im Transparenzregister nicht aufgeführt werden, obwohl dies im Sinne des Zwecks der gesetzlichen Regelung relevant wäre, und mit welchen konkreten Maßnahmen wird diesen Risiken entgegengewirkt, insbesondere im Zusammenhang mit Aufgrund der Vielzahl rechtlicher Gestaltungsoptionen für in- und ausländische juristische Personen wird das beschriebene Risiko grundsätzlich als hoch bewertet . Werden beispielsweise Unternehmensgeflechte, Investmentfirmen, Offshore Gesellschaften oder Stiftungen genutzt, ist die Ermittlung des dahinter stehenden wirtschaftlich Berechtigten erheblich erschwert. Die §§ 20 und 21 GwG geben den transparenzpflichtigen Rechtseinheiten umfassende Mitteilungspflichten auf. Soweit eine gesetzlich vorgesehene Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten nicht erfolgt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, welche, wie in der Antwort zu Frage 19 erläutert, sanktioniert wird. a) Zwischenschaltung ausländischer Gesellschaften, Es müssen die wirtschaftlichen Berechtigten an das Transparenzregister mitgeteilt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ausländische Gesellschaften im Rahmen der Eigentumsstruktur beteiligt sind. Auf § 3 Absatz 1 Satz 5 GwG wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/5354 b) der Verwendung sogenannter Strohmannbeteiligungen bzw. Briefkastenfirmen , Soweit sog. Strohmannbeteiligungen bzw. Briefkastenfirmen verwendet werden, muss eine Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister erfolgen. c) komplexer, insbesondere internationaler Beteiligungsketten, Es wird auf die Antwort zu Frage 20a verwiesen. d) eingeschränkten Register- und Mitteilungspflichten für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) (vgl. Begründung zum Geldwäschebekämpfungsgesetz , Bundestagsdrucksache 16/9038, S. 30), Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind selbst nicht eintragungspflichtig, da § 20 GwG aus dem Kreis der Personengesellschaften nur die Personenhandelsgesellschaften und die Partnerschaftsgesellschaften erfasst. Nach der Vierten Geldwäscherichtlinie sind nur die eingetragenen Gesellschaften in die nationalen Register aufzunehmen. Soweit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rahmen der Beteiligungsstruktur beteiligt ist, muss diese für die Ermittlung von wirtschaftlich Berechtigten berücksichtigt werden. e) eingeschränkter Register- und Mitteilungspflichten für Genossenschaften, Vereine, Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften (abseits von Vorkehrungen nach § 20 Absatz 2 des GwG), Bei Genossenschaften gibt es regelmäßig keinen wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 GwG, denn Genossenschaften haben regelmäßig eine größere Zahl von Mitgliedern und es gilt der Grundsatz „ein Mitglied – eine Stimme“, so dass in der Regel kein einzelnes Genossenschaftsmitglied mehr als 25 Prozent der Anteile hält bzw. der Stimmrechte kontrolliert. Nur in wenigen Ausnahmefällen, wenn eine Genossenschaft nur aus 3 Mitgliedern besteht oder wenn ein Mitglied auf Grund von Mehrstimmrechten (die gemäß § 43 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Genossenschaftsgesetzes nur eingeschränkt möglich sind) mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert, sind gesonderte Mitteilungen an das Transparenzregister erforderlich. Im Regelfall gilt gemäß § 3 Absatz 2 Satz 5 GwG der Vorstand der Genossenschaft als wirtschaftlich Berechtigter, mit der Folge, dass gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 GwG die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt gilt, weil die Angaben zum Vorstand der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsregister elektronisch abrufbar sind. f) eingeschränkter Register- und Mitteilungspflichten für Fonds, insbesondere geschlossene Fonds, Offene oder geschlossene Fonds werden weder von der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie noch dem GwG als transparenzpflichtige Rechtseinheiten erfasst. Sie sind nur dann transparenzpflichtig, wenn sie aufgrund ihrer Ausgestaltung, von § 21 GwG erfasst werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5354 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode g) der Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen „gesetzliche Vertreter , geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners“ einer Rechtsperson als wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 Absatz 2, letzter Satz GWG-E), die als sogenannte Scheindirektoren fungieren können, einzutragen, Von der Möglichkeit, den fiktiven wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 3 Absatz 2 Satz 5 GwG mitzuteilen, darf die transparenzpflichtige Rechtseinheit nur dann Gebrauch machen, wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und ohne das Tatsachen nach § 43 Absatz 1 GwG vorliegen, keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt worden ist oder Zweifel daran bestehen , dass die ermittelte Person wirtschaftlich Berechtigter ist. Wird in anderen Fällen lediglich ein fiktiver wirtschaftlich Berechtigter mitgeteilt, handelt es sich um eine sanktionsbewehrte Ordnungswidrigkeit. Die Meldefiktion des § 20 Absatz 2 GwG gilt ebenfalls für die fiktiven wirtschaftlich Berechtigten, so dass in der Regel keine gesonderte Eintragung erforderlich ist, da sich diese aus den fiktionsbegründenden Registern ergeben. h) der Darlegungsanforderungen für die ausnahmsweise Beschränkung der Einsichtnahme bei schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlich Berechtigten , Der Antrag nach § 23 Absatz 2 GwG hat keinen Einfluss auf die Mitteilungspflicht der jeweiligen Rechtseinheit. Er wird in einem nachgelagerten Verfahren durch den jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten gestellt und hat lediglich gegenüber bestimmten Einsichtnehmenden eine Wirkung im Rahmen der Einsichtnahme . i) gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsbefugnis (z. B. Bevollmächtigung im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Rechtsanwalt), Wesensmerkmal des wirtschaftlich Berechtigten ist gemäß § 3 GwG, dass dieser Kontrolle über die jeweilige Rechtseinheit ausüben kann. Gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis bestimmt im Gegensatz dazu, wer für die Rechtseinheit handeln kann und hat damit in der Regel keine Auswirkungen auf die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter. In Einzelfällen kann die Vertretungsmacht derart umfassend ausgestaltet sein, dass der Vertreter Kontrolle in sonstiger Weise ausübt und daher wirtschaftlich Berechtigter ist. j) fehlender Sanktion für deutsche Rechtspersonen bei mittelbarer Kontrolle bzw. der Zwischenschaltung ausländischer Gesellschaften, wonach nur den wirtschaftlich Berechtigten selbst belangt werden kann (§ 56 Absatz 57 GWG-E), und § 56 Absatz 1 Nummer 57 GwG-E findet sich nunmehr in § 56 Absatz 1 Nummer 54 GwG wieder. Nach § 20 Absatz 3 GwG muss jeder Anteilseigner, der wirtschaftlich Berechtigter ist oder von diesem unmittelbar kontrolliert wird, der transparenzpflichtigen Rechtseinheit die zur Erfüllung der Transparenzpflicht notwendigen Informationen übermitteln. Ein Verstoß gegen diese Pflicht stellt eine sanktionsbewehrte Ordnungswidrigkeit dar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/5354 k) der Höhe möglicher Bußgeldtatbestände nach § 56 Absatz 1 Nummer 53 GwG für die Verpflichteten im Verhältnis lukrativer Kundenbeziehungen bzw. geldwerten Vorteils einer Verschleierung der Eigentumsverhältnisse ? Hinsichtlich der Höhe der jeweils in Betracht kommenden Bußgelder wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. Es wurden im Einklang mit den Artikeln 58 und 59 der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie ein Höchstmaß für die Geldbuße gewählt , das eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionierung zulässt. Dies zeigt sich vor allem auch darin, dass die Sanktion das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils oder ggf. 10 Prozent des Jahresumsatzes betragen kann. Dabei soll die festzusetzende Geldbuße den aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteil übersteigen (§§ 17 Absatz 4, 30 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). 21. Welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich der Forderung, dass, sofern der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte eines Unternehmens nicht ermittelt werden kann und stattdessen nur der Geschäftsführer bzw. ein anderer Vertreter bekannt ist, dies im Transparenzregister kenntlich zu machen ist? Die Information, ob es sich um einen tatsächlichen oder fiktiven wirtschaftlich Berechtigten handelt, wird bereits bei Entgegennahme der Mitteilung an das Transparenzregister abgefragt; im Register ausgewiesen wird sie derzeit nicht. Ob es hierzu im Rahmen der Umsetzung der Änderungs-Richtlinie (EU) 2018/843 zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie entsprechende Überlegungen geben wird, bleibt abzuwarten. 22. Inwiefern kann sich die Bundesregierung eine Ausweitung des Kreises anzeigepflichtiger Organisationen (nach § 2 GWG), insbesondere für Trusts und ähnliche Gesellschaftsformen, vorstellen? In § 2 GwG ist der Kreis der Verpflichteten im Sinne des GwG definiert, der die gesetzlich vorgegebenen Sorgfaltspflichten zu erfüllen hat. Die Stellung als Verpflichteter hat keine Auswirkung auf die Mitteilungspflicht der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister. Die transparenzpflichtigen Rechtseinheiten sind ausschließlich in den §§ 20 und 21 GwG aufgeführt. Die Änderungs-Richtlinie (EU) 2018/843 zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie sieht bereits eine Erweiterung des Kreises der geldwäscherechtlich Verpflichteten vor. Ob es im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie darüber hinaus gehende Überlegungen geben wird, bleibt abzuwarten. 23. Welchen praktischen Mehrwert leistet das Transparenzregister in der jetzigen Form nach Einschätzung der Bundesregierung gegenwärtig bei der Verifizierung des wirtschaftlich Berechtigten durch die anzeigepflichtigen Organisationen (nach § 2 GWG) und folglich für den Kampf gegen Geldwäsche und Steuervermeidung? Das Register leistet einen wichtigen praktischen Beitrag zur Erhöhung der Transparenz , da dort die nicht aus anderen Quellen bzw. Registern ersichtlichen Strukturen ersichtlich sind. Es stellt für Verpflichtete neben den Angaben des Vertragspartners die einzige Quelle dar, in der zum Beispiel eine Stimmrechtsvereinbarung oder eine Treuhand ersichtlich ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5354 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass eine ordnungsgemäße Verifizierung derzeit erheblich durch die Umgehungsmöglichkeiten und die Unvollständigkeit des Transparenzregisters erschwert wird (vgl. Diergarten und Barreto da Rosa, 2015, Kap. 3 Rn. 174 ff.)? Soweit eine nach den gesetzlichen Vorgaben notwendige Mitteilung nicht erfolgt, handelt es sich um eine sanktionsbewehrte Ordnungswidrigkeit. Das Transparenzregister setzt die Vorgaben der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vollständig um. Erst seit der Errichtung des Transparenzregisters (2017) können praktische Erfahrungen damit gesammelt werden. 25. Welche konkreten Schritte gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, um den Vorgaben der Novellierung der Vierten Geldwäscherichtlinie zu entsprechen und entsprechende Anpassungen am Transparenzregister vorzunehmen ? Die Vorgaben der Änderungs-Richtlinie (EU) 2018/843 zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie sind bis auf wenige Ausnahmen bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umzusetzen. Umsetzungsbedarf und -maßnahmen werden derzeit geprüft . 26. Ist in diesem Zusammenhang geplant, von einer Registrierungspflicht und dem Modell der kostenpflichtigen Anfragen bei der Registereinsichtnahme abzusehen, und wenn nein, warum nicht? Die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie [Richtlinie (EU) 2015/849] sieht auch in ihrer geänderten Fassung [Richtlinie (EU) 2018/843] vor, dass die Mitgliedstaaten entscheiden können, die in ihren nationalen Registern gespeicherten Informationen unter der Bedingung zur Verfügung zu stellen, dass eine Online-Registrierung erfolgt und eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten gezahlt wird (Artikel 30 Absatz 5a). Die Entscheidung zur Gebührenpflicht wurde erst mit Schaffung des § 24 Absatz 2 GwG und Erlass der auf § 24 Absatz 3 GwG gestützten Verordnungen getroffen. Eine Änderung wird gegenwärtig nicht erwogen . Allerdings sind die Gebühren auf die Deckung des Verwaltungsaufwands beschränkt und in ihre Höhe ist regelmäßig zu überprüfen. 27. Zu welchem Stichtag ist nach Kenntnis der Bundesregierung geplant, das Transparenzregister „öffentlich“ zugänglich zu machen? Die diesbezüglichen Vorgaben der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie [Richtlinie (EU) 2018/843] werden innerhalb der Umsetzungsfrist bis spätestens zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umgesetzt. 28. Welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich der europaweiten Vernetzung der Transparenzregister, und in welchen Schritten soll dies passieren ? Die Bundesregierung strebt entsprechend den Vorgaben der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie [Richtlinie (EU) 2018/843] eine europaweite Vernetzung an. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Register zu wirtschaftlich Berechtigten flächendeckend in Europa eingeführt wurden. Nach Kenntnis der Bundesregierung sind bislang gegen 20 Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen fehlender oder mangelhafter Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie durch die Europäische Kommission eingeleitet worden . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/5354 29. Plant die Bundesregierung in der Umsetzung der Novellierung der Vierten Geldwäscherichtlinie die Erweiterung der Möglichkeiten der Beantragung der Geheimhaltung der im Transparenzregister erfassten Angaben, etwa in Gestalt eines abstrakten unverhältnismäßigen Risikos, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage und mit welcher konkreten Begründung? In der Änderungsrichtlinie zur Vierten Geldwäscherichtlinie [Richtlinie (EU) 2018/843] ist weiterhin vorgesehen, dass das unverhältnismäßige Risiko, Opfer einer Straftat zu werden, sich auf die genannten Katalogtaten beziehen muss. Dies ist in § 23 Absatz 2 GwG bereits vorgesehen, so dass keine Erweiterung notwendig erscheint. 30. Welche weiteren Erfassungen von persönlichen Daten von Privatpersonen sollen in Umsetzung der Novellierung der Vierten Geldwäscherichtlinie umgesetzt werden, und in welchem Umfang sollen diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden? Die Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie [Richtlinie (EU) 2018/843] sieht u. a. die Erfassung der Staatsangehörigkeit als Pflichtangabe für alle wirtschaftlich Berechtigten vor. Die Vorgaben der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie [Richtlinie (EU) 2018/843] sind bis auf wenige Ausnahmen bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzungsphase hat erst begonnen. 31. Wird die Bundesregierung von sich aus die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in die weiteren Fragen der Umsetzung der Novellierung der Vierten Geldwäscherichtlinie einbinden, um in der weiteren Ausgestaltung zumindest für betroffene Privatpersonen einen sachgerechten Ausgleich zwischen Verfolgungsinteresse und Persönlichkeitsrechtsschutz zu gewährleisten? Die Beteiligung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erfolgt im Rahmen der Ressortabstimmung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333