Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 25. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5360 19. Wahlperiode 29.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniel Föst, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/4923 – Ergebnisse des Wohngipfels – Bezahlbarkeit des Wohnens V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 21. September fand im Bundeskanzleramt der Wohngipfel unter Beteiligung der relevanten Ressorts der Bundesregierung, der Verbände der Wohnungs - und Immobilienwirtschaft sowie von Mieterverbänden und Gewerkschaften statt. In dem Ergebnispapier „Gemeinsame Wohnraumoffensive von Bund, Länder und Gemeinden“ (www.bundesregierung.de/Content/DE/ Artikel/2018/09/2018-09-21-eckpunkte-wohngipfel.pdf?__blob=publication File&v=4) sind diverse Maßnahmen zur Forcierung des Wohnungsbaus in den Rubriken „Investive Impulse für den Wohnungsbau“, „Bezahlbarkeit des Wohnens sichern“ sowie „Baukostensenkung und Fachkräftesicherung“ benannt. 1. Bis wann will die Bundesregierung gesetzliche Mindestanforderungen für qualifizierte Mietspiegel einführen? 2. Durch welche konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung einfache Mietspiegel stärken? Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Koalitionsvertrag vom 12. März 2018 enthält zahlreiche Vereinbarungen zu Änderungen des Wohnraummietrechts. Ein großer Teil dieser Vereinbarungen, insbesondere zur Durchsetzbarkeit der „Mietpreisbremse“ und zur Modernisierung von Wohnraum, hat Eingang in den Entwurf eines Mietrechtsanpassungsgesetzes gefunden, der am 5. September 2018 vom Kabinett beschlossen wurde. Diese Fragen erschienen besonders dringend, weil die steigenden Mieten für Wohnraum die privaten Haushalte im unteren und mittleren Einkommensbereich erheblich belasten. Der Koalitionsvertrag sieht darüber hinaus Änderungen im Mietspiegelrecht vor. Insbesondere wurde vereinbart, Mindestanforderungen für qualifizierte Mietspiegel aufzustellen, die eine rechtssichere und zuverlässige Abbildung der Vergleichsmiete gewährleisten. Darüber hinaus soll der einfache Mietspiegel insbesondere in kleineren Städten und Gemeinden stärker zur Anwendung kommen. Um diese Ziele zu erreichen, müssen Aspekte statistischer, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5360 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ökonomischer, geografischer und rechtlicher Art berücksichtigt und sorgfältig abgewogen werden. Die Bundesregierung wird gesetzgeberische Vorschläge hierzu in der ersten Jahreshälfte 2019 vorlegen. 3. Ab wann soll der Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete verlängert werden? 4. Entsteht nach Auffassung der Bundesregierung mit der Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die Kommunen eine Pflicht zur entsprechenden Aktualisierung bestehender Mietspiegel? Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Das Ergebnispapier des Wohngipfels vom 21. September 2018 sieht eine Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete von vier auf sechs Jahre vor. Die Bundesregierung wird gesetzgeberische Vorschläge zur Änderung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete demnächst vorlegen. Der Bundesregierung ist bewusst, dass es zur Erstellung von Mietspiegeln eines zeitlichen Vorlaufs bedarf. Sie wird dies bei der Vorlage von Vorschlägen berücksichtigen . 5. Welche Effekte erhofft sich die Bundesregierung aus der Verlängerung des Betrachtungszeitraums? Die Verlängerung des Betrachtungszeitraums wird dazu führen, dass mehr Mietverhältnisse in die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete einbezogen werden können. Die Erstellung eines Mietspiegels wird dadurch erleichtert und kostengünstiger . Bei einer Ausweitung des Betrachtungszeitraums werden kurzfristige Änderungen der Neuvertragsmiete geringere Effekte auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete haben. Welchen Einfluss die Änderung in der jeweiligen Gemeinde haben wird, hängt von den Schwankungen des örtlichen Mietmarktes der letzten Jahre ab. In Gemeinden mit stark steigenden Mieten wird eine Dämpfung des Anstiegs der ortsüblichen Vergleichsmiete erwartet. 6. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass der Mietspiegel die ortsübliche Vergleichsmiete bzw. Marktmiete widerspiegelt und nicht zu einem politisch motivierten Eingriff in die Mietpreisbildung am Wohnungsmarkt führt? Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist (§ 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB). Er betrifft daher nur die ortsübliche Vergleichsmiete , nicht die Marktmiete. Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5360 7. Plant die Bundesregierung mit der Wohngeldreform 2020 eine einmalige oder eine dauerhafte Stärkung des Wohngelds? Nach den Wohngeldnovellen 1991, 2001, 2009 und 2016 soll das Wohngeld zum 1. Januar 2020 wieder angepasst werden. Die im Vergleich zu den vergangenen Novellen zeitnahe Anpassung soll das Leistungsniveau und die Reichweite des Wohngeldes stärken. Durch eine regelmäßige Überprüfung der Höhe des Wohngeldes soll die Leistungsfähigkeit auch künftig erhalten bleiben. 8. Mit welchen Mehrausgaben rechnet die Bundesregierung durch die Ausweitung des Leistungsniveaus und der Reichweite des Wohngelds 2020 und 2021? Die Eckpunkte der Wohngeldnovelle werden derzeit innerhalb der Bundesregierung und mit den Ländern abgestimmt. 9. Welche zusätzlichen Erkenntnisse erhofft sich die Bundesregierung durch die Einsetzung der Expertenkommission „Nachhaltige Baulandmobilisierung “, die noch nicht durch die AG Aktive Liegenschaftspolitik im „Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen“ entwickelt worden sind? Die Expertenkommission „Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik“ wurde im September 2018 beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eingerichtet, um in Umsetzung der Koalitionsvereinbarung konkrete Handlungsempfehlungen zur beschleunigten Bereitstellung von Bauland zu entwickeln (zum Bauplanungsrecht s. Antwort zu den Fragen 10 bis 17). Sie wird vor der parlamentarischen Sommerpause 2019 Ergebnisse vorlegen. Die Kommission setzt auf den Empfehlungen der AG Aktive Liegenschaftspolitik im Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen auf. 10. Wie soll die wohnungspolitische Ergänzung in § 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) aussehen, um das damit verbundene Ziel der Stärkung der Gemeinden bei der Erstellung von Bauleitplänen zu erreichen? Welche konkreten Effekte erhofft sich die Bundesregierung durch diese Ergänzung ? 11. Welche Effekte auf die schnellere Bereitstellung von Bauland und zur Sicherung bezahlbaren Wohnens erhofft sich die Bundesregierung durch die Einführung eines weiteren neuen Bebauungsplantypus, der sich sektoral mit der Schaffung von Wohnraum auch mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung beschäftigt und über § 34 BauGB hinaus stadtentwicklungspolitische Ziele erfüllen soll? Um welche über § 34 BauGB hinausgehenden stadtentwicklungspolitischen Ziele soll es sich dabei handeln? 12. Welche Genehmigungserleichterungen für Wohnungsbauvorhaben im Bebauungsplangebiet (§ 31 BauGB) und im Außenbereich sieht die Bundesregierung konkret vor? 13. Welchen Mehrwert verspricht sich die Bundesregierung von den informellen städtebaulichen Rahmenplänen zur Innenentwicklung? 14. Schließt die Bundesregierung die Einführung einer Innenentwicklungsmaßnahme aus und präferiert sie stattdessen – wie beim Wohngipfel vereinbart – die Ausübung bestehender Instrumente? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5360 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Bis wann sollen die in den Fragen 10 bis 14 genannten Änderungen eingeführt werden? 16. Wie und bis wann will die Bundesregierung die Baunutzungsverordnung dahingehend flexibilisieren, die bauleitplanerische Ausweisungsmöglichkeit für den Dachgeschossausbau zu vereinfachen? 17. Wann wird die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Verbesserung des Bauplanungsrechts vorlegen? Die Fragen 10 bis 17 zielen auf die im Eckpunktepapier zum Wohngipfel am 21. September 2018 genannten Vorschläge zur Verbesserung des Bauplanungsrechts und werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Bei den im Eckpunktepapier genannten Themenkomplexen für eine mögliche Novellierung des Bauplanungsrechts handelt es sich um erste Überlegungen, die im weiteren Verfahren mit den Beteiligten vertieft erörtert werden sollen. Insbesondere wird sich die Expertenkommission „Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik“ (s. Antwort zu Frage 9) in ihrer Sitzung im November 2018 mit diesen Themen befassen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beabsichtigt, aufbauend auf den Ergebnissen der Expertenkommission 2019 einen Gesetzentwurf für eine Novellierung des Bauplanungsrechts vorzulegen. 18. Welche Konflikte sieht die Bundesregierung zwischen dem aktuellen Bauplanungsrecht und den aktuellen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften, die zu Nutzungskonflikten geführt haben bzw. eine Nutzungsmischung erschweren ? Durch welche konkreten Änderungen sollen diese Konflikte abgebaut werden ? Bereits in der vergangenen Legislaturperiode wurde der Gestaltungsspielraum der Kommunen zur Festsetzung von Wohnbebauung in städtischen Innenbereichen durch die Einführung der neuen Baugebietskategorie des „Urbanen Gebiets“ deutlich erweitert. Aufgrund der erhöhten Immissionsrichtwerte, die die TA Lärm für „Urbane Gebiete“ im Verhältnis zu Kern-, Dorf- und Mischgebieten regelt, wird es möglich, mit entsprechenden Bebauungsplänen den Innenbereich von Städten über das bisherige Maß hinaus zu verdichten. Unabhängig davon soll sich auch die Expertenkommission „Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik“ damit befassen, „wie das Bauplanungsrecht und die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften besser aufeinander abgestimmt werden können, um die Kommunen in die Lage zu versetzen, mit Nutzungskonflikten vor Ort umzugehen und eine bessere Nutzungsmischung zu ermöglichen .“ 19. Wird die Bundesregierung das Flächenmonitoring zur Verbesserung der Transparenz über Wohnbauflächenpotenziale finanziell unterstützen, und wenn nein, weshalb nicht? Das Flächenmonitoring zur Ermittlung von Wohnbauflächenpotenzialen im Gebiet einer Gemeinde dient insbesondere der Vorbereitung der kommunalen Bauleitplanung . Die Finanzierungskompetenz hierfür liegt ausschließlich bei den Ländern und Kommunen. Mangels investiven Charakters des Flächenmonitorings scheidet auch eine Unterstützung durch Bundesfinanzhilfen (Artikel 104b des Grundgesetzes) aus. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5360 20. Mit welchen Mindereinnahmen rechnet die Bundesregierung in den Jahren 2019, 2020 und 2021 durch die verbilligte Abgabe von BImA-Liegenschaften (BImA = Bundesanstalt für Immobilienaufgaben), aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahren? Nach dem Haushaltsvermerk Nr. 60.3 zu Kapitel 6004, Titel 121 01 ist das Gesamtvolumen der für die verbilligte Abgabe von entbehrlichen Liegenschaften der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) gewährten Nachlässe auf insgesamt 100 Mio. Euro für einen Zeitraum von sechs Jahren, beginnend ab dem Haushaltsjahr 2015, begrenzt, soweit es sich nicht um die verbilligte Abgabe entbehrlicher Grundstücke für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus handelt. Für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus sind in der Wirtschaftsplanung der BImA Mindereinnahmen für die Jahre 2019 bis 2021 von jeweils 25 Mio. Euro berücksichtigt. 21. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass zur Einhaltung der Maßnahme, „öffentliche Grundstücke in der Regel auf der Grundlage der Konzeptausschreibung für den Wohnungsbau“ (Ergebnispapier, S. 8) zu vergeben, eine Änderung der Bundeshaushaltsordnung notwendig ist? Falls ja, bis wann will die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung in den Deutschen Bundestag einbringen? Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) dürfen Vermögensgegenstände nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Gemäß Satz 2 können Ausnahmen im Haushaltsplan zugelassen werden. Eine Ausnahme im Sinne von § 63 Absatz 3 Satz 2 BHO stellt der Haushaltsvermerk Nr. 60.3 zu Titel 121 01 im Kapitel 6004 im Haushaltsplan dar. Danach wird zugelassen, dass die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben an Gebietskörperschaften sowie privatrechtliche Gesellschaften/Unternehmen, Stiftungen oder Anstalten, an denen die Kommune/Gebietskörperschaft mehrheitlich beteiligt ist, in deren Gebiet gelegene entbehrliche Grundstücke im Wege des Direktverkaufs ohne Bieterverfahren unterhalb des gutachterlich ermittelten Verkehrswertes veräußern kann, wenn der Grundstückserwerb unmittelbar zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient, zu der die Kommune/Gebietskörperschaft gesetzlich verpflichtet ist oder die sie auf der Grundlage der jeweiligen Kommunalverfassung /Gemeindeordnung des Landes wahrnimmt. Die Bundesanstalt bietet solche Grundstücke zuerst den Erwerbsberechtigten an (Erstzugriff) und Kaufangebote Dritter bleiben in diesen Fällen unberücksichtigt. Ferner ist eine vollständige oder teilweise Weiterveräußerung eines verbilligt erworbenen Grundstücks an private Dritte bei Fortbestand und Weitergabe der gewährten Verbilligung zu gleichen Bedingungen möglich, soweit sich die Kommune/Gebietskörperschaft des Dritten zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe bzw. des Verbilligungszwecks bedient . Die ersterwerbende Gebietskörperschaft kann im Rahmen ihrer baurechtlichen Planungshoheit und vor allem nach stadtentwicklungs- und wohnungspolitischen Gesichtspunkten aktiv „Konzeptvergaben“ an private Investoren durchführen und die ihr obliegende Daseinsvorsorge (z. B. sozialer Wohnungsbau) zielgerecht umsetzen. Eine Änderung der BHO ist nicht notwendig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5360 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 22. Ab wann will die Bundesregierung die Abgabe von BImA-Liegenschaften per Erbbaurecht ermöglichen? 23. Ist eine Reduzierung der von den Erbbaurechtsnehmern zu zahlenden Erbbauzinsen vorgesehen? Wenn ja, wie soll diese Reduzierung ausgestaltet werden, und welche Einnahmeverluste entstehen dadurch für den Bundeshaushalt? 24. Plant die Bundesregierung, die Vergabe von BImA-Liegenschaften per Erbbaurecht auch an private Unternehmen und Genossenschaften zu ermöglichen , und falls nein, weshalb nicht? 25. Plant die Bundesregierung die Vergabe von BImA-Liegenschaften per Erbbaurecht ausschließlich zum Zweck des sozialen Wohnungsbaus? Die Fragen 22 bis 25 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die BImA kann nach der bestehenden Rechtslage schon heute an den in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften Erbbaurechte zum Beispiel zugunsten von Ländern, Kommunen, Privatpersonen sowie privaten Unternehmen und Genossenschaften einräumen. Im Hinblick auf die bestehenden Möglichkeiten zur verbilligten Abgabe von Grundstücken aufgrund der haushalterischen Ermächtigung im Kapitel 6004, Titel 121 01 (Haushaltsvermerk Nr. 60.3), der mietzinsfreien Überlassung zur Flüchtlingsunterbringung und den derzeitigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen kommt einem Erbbaurecht allerdings in der bisherigen Praxis keine Relevanz zu. Beim Abschluss neuer oder der Verlängerung bestehender Erbbaurechtsverträge ist auch die BImA an die Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung gebunden. Danach ist bei der Bestellung von Erbbaurechten ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren . Die Höhe der Erbbauzinssätze richtet sich dabei im Einzelfall nach den örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Immobilie, für die die Gutachterausschüsse der Länder entsprechende Orientierungswerte herausgeben. 26. In welcher Höhe will die Bundesregierung den Ländern und Kommunen Mittel zur Investitionsberatung zur Gründung kommunaler Wohnungsbaugesellschaften bereitstellen? Der Beschluss zur Unterstützung bei der Gründung kommunaler Wohnungsbaugesellschaften wird in Form einer Aufstockung des Titels „Investitionsberatung lebenszyklus- und wirkungsorientierter Beschaffungen“ (Kap. 0810 Tit. 526 03) um 1 Mio. Euro auf dann 5 Mio. Euro umgesetzt. 27. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass kommunale Wohnungsbaugesellschaften einer speziellen Förderung des Bundes bedürfen und damit im Wettbewerb mit freien Wohnungsbaugenossenschaften und anderen Akteuren am Wohnungsmarkt eine Sonderstellung einnehmen? Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung? Für eine Beratung in Zusammenhang mit der Gründung kommunaler Wohnungsunternehmen besteht ein erheblicher Bedarf, da viele Kommunen innerhalb ihrer Verwaltung nicht über das fachliche Know-how hierzu verfügen. Die aus dem Bundeshaushalt bereit gestellten Mittel dienen dazu, den wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Haushaltsmittel auch in diesem Kontext zu fördern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5360 28. Aus welchen Gründen plant die Bundesregierung die Reduzierung der Möglichkeit , Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umzuwandeln? 29. Welche konkreten Umwandlungstatbestände will die Bundesregierung reduzieren , und bis wann sollen die jeweiligen Maßnahmen umgesetzt werden? 30. Ist nach Auffassung der Bundesregierung die Reduzierung der Möglichkeit, Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umzuwandeln, ein unverhältnismäßiger Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrechte? 31. Welche Einzelfälle sollen nach Auffassung der Bundesregierung bei der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen weiterhin möglich sein? 32. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass in der Folge der Reduzierung der Möglichkeit, Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umzuwandeln , eine verstärkte Konzentration von Mietwohnungen bei Wohnungsunternehmen stattfinden wird, da der Verkauf an private Einzelinteressenten kaum mehr möglich wird? Die Fragen 28 bis 32 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Entsprechend den Vereinbarungen auf dem Wohngipfel werden die Möglichkeiten der Einschränkung von Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen derzeit geprüft. Die Bundesregierung prüft insbesondere, ob das vorhandene rechtliche Instrumentarium zur Steuerung der Begründung von Wohnungseigentum an Gebäuden, die ganz oder überwiegend Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, ausreichend geeignet ist, bezahlbaren Wohnraum zu erhalten, und welche gesetzgeberischen Änderungen ggf. erforderlich sind. Die Folgen auf die Eigentümerstruktur von Mietwohnungen können erst beurteilt werden, wenn die Prüfung der Lösungsmöglichkeiten abgeschlossen ist. 33. Wie will die Bundesregierung die Maklerkosten für den Erwerb von selbstgenutztem Wohnraum senken? Die Bundesregierung prüft verschiedene Optionen. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. 34. Hat die Bundesregierung die Einführung des Bestellerprinzips beim Immobilienerwerb beschlossen, wie von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz im Anschluss an den Wohngipfel auf dem Twitter-Kanal des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (https:// twitter.com/BMJV_Bund/status/1043121680867110913) angekündigt? Das Ergebnispapier des Wohngipfels am 21. September 2018 im Bundeskanzleramt ist im Internet frei verfügbar. Zu den Maklerkosten lautet die Beschlussfassung wie folgt: „Die Bundesregierung strebt eine Senkung der Kosten für den Erwerb selbstgenutzten Wohnraums bei den Maklerkosten an.“ 35. Falls die Bundesregierung die Einführung des Bestellerprinzips beim Immobilienerwerb nicht beschlossen hat, wie positioniert sich die Bundesregierung zu dieser Behauptung der Bundesministerin auf dem offiziellen Twitter -Kanal des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz? Die Position der Bundesregierung ist dem Ergebnispapier des Wohngipfels zu entnehmen. Auf die Antwort zu Frage 34 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5360 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 36. Aus welchem Grund hat die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarte Prüfung eines Freibetrags bei der Grunderwerbsteuer keinen Eingang in die Beschlüsse des Wohngipfels gefunden? 37. Plant die Bundesregierung, weiterhin die Einführung eines Freibetrags bei der Grunderwerbsteuer zu prüfen? 38. Wann, durch wen und unter wessen Federführung soll diese Prüfung durchgeführt werden? 39. Wurde bezüglich eines Freibetrages bei der Grunderwerbsteuer schon Kontakt mit den Ländern aufgenommen, und wenn ja, was waren die Ergebnisse? Die Fragen 36 bis 39 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Im Koalitionsvertrag vom 12. März 2018 haben CDU, CSU und SPD verabredet, dass ein Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer beim erstmaligen Erwerb von Wohngrundstücken für Familien geprüft werden soll. Die Ertrags- und Verwaltungshoheit bezüglich der Grunderwerbsteuer steht ausschließlich den Ländern zu. Beim Wohngipfel am 21. September 2018, an dem auch alle Länder teilgenommen haben, gab es keinen Beschluss für die Einführung eines solchen Freibetrags . Aus diesem Grund wird das federführende Bundesministerium der Finanzen zu gegebener Zeit Kontakt zu den obersten Finanzbehörden der Länder aufnehmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333