Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5372 19. Wahlperiode 29.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Otto Fricke, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/5002 – Geplante Verwendung der Mittel aus der Asylrücklage V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung hat mit dem zweiten Nachtragshaushalt 2015 eine Rücklage zur Finanzierung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Asylbewerbern und Flüchtlingen im Einzelplan 60 des Bundeshaushalts eingerichtet und diese zunächst mit 5 Mrd. Euro befüllt. Mit den Geldern wollte sich der Bund ab 2016 sowohl an den Kosten der Länder und Kommunen sowie an den Kosten im Bundesbereich beteiligen, die im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise entstehen. Zusätzlich wurde im Haushaltsgesetz 2015 (HG 2015) geregelt, dass zum Abschluss des Haushaltsjahres entstandene Überschüsse in die Rücklage fließen, soweit dadurch keine Kredite aufgenommen werden müssen (§ 6 Absatz 9 HG 2015). Bis dahin dienten Haushaltsüberschüsse zum Jahresende zur Tilgung des Investitions- und Tilgungsfonds. Über diese Regelung wurden mit dem Jahresabschluss 2015 der Rücklage über die bereits veranschlagte Zuführung von 5 Mrd. Euro hinaus weitere rd. 7,1 Mrd. Euro zugeführt. Im Haushaltsgesetz 2016 (HG 2016) wurde dann die bisherige Regelung für die Verwendung des Anteils des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank geändert. Dieser sollte fortan nicht mehr, wie im Gesetz zur Einrichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ (ITFG) ursprünglich vorgesehen, zur Tilgung dieses Sondervermögens genutzt werden (§ 6 Absatz 2 ITFG), sondern ebenfalls in die Asylrücklage fließen (§ 6a HG 2016). Für 2016 war die Entnahme von 6,1 Mrd. Euro aus der Rücklage für den Bundeshaushalt geplant, für 2017 eine Entnahme in Höhe von 6,734426 Mrd. Euro. In beiden Jahren erfolgte jedoch keine Entnahme, stattdessen flossen insgesamt mit dem Jahresabschluss 2016 rd. 5,9 Mrd. Euro und mit dem Jahresabschluss 2017 weitere rd. 5,3 Mrd. Euro in die Rücklage. Zu Beginn des Jahres 2018 hat die Rücklage somit insgesamt einen Bestand von knapp 24 Mrd. Euro erreicht. Obwohl die Anzahl der registrierten Flüchtlinge und der gestellten Asylanträge seit 2016 deutlich rückläufig sind, plant die Bundesregierung für 2018 eine Entnahme von 1,641188 Mrd. Euro und für 2019 eine Entnahme in Höhe von 5,036342 Mrd. Euro. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5372 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Aufgrund welcher Daten und Annahmen hat die Bundesregierung den zusätzlichen Mittelbedarf für die jeweils geplante Entnahme aus der Rücklage ab 2016 errechnet? 2. Aufgrund welcher unvorhersehbaren Entwicklung wurde die Entnahme aus der Rücklage ab 2016 jedes Jahr nicht benötigt? 3. Warum ließen sich die Umstände, die 2016 nicht zu einer Entnahme, sondern zu einer Befüllung der Rücklage führten, nicht für 2017 und 2018 fortschreiben , so dass für 2017 und 2018 von der Notwendigkeit einer Entnahme ausgegangen werden musste? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet. Die Höhe der veranschlagten Entnahmen aus der Asylrücklage entsprach jeweils dem Mittelbedarf zum Ausgleich des Bundeshaushalts ohne Neuverschuldung zum Zeitpunkt der Aufstellung der Haushalte für die Jahre 2016, 2017 und 2018. Aufgrund der positiven Haushaltsverläufe in den Jahren 2016 und 2017 – insbesondere durch eine robuste konjunkturelle Entwicklung mit entsprechenden positiven Auswirkungen bei den Steuereinnahmen und wichtigen konjunkturabhängigen Ausgaben – war eine Entnahme aus der Asylrücklage zur Finanzierung der flüchtlingsbezogenen Belastungen jedoch nicht erforderlich. Eine Entnahme aus der Asylrücklage hätte im Ergebnis lediglich dazu geführt, dass die saldierte positive Haushaltsentlastung zum Abschluss der Haushalte der Jahre 2016 und 2017 entsprechend höher und damit auch die Zuführung gemäß § 6 Absatz 9 des Haushaltsgesetzes 2016 und 2017 entsprechend höher ausgefallen wäre. 4. Inwiefern haben die sinkenden Flüchtlingszahlen ab 2016 Einfluss auf die Berechnung der geplanten Entnahme aus der Rücklage genommen? Die Anzahl der Flüchtlinge hat einen mittelbaren Einfluss auf die Höhe der Entnahme aus der Asylrücklage. Mit einer sich verändernden Anzahl von Flüchtlingen und Asylbewerbern verändern sich die daraus resultierenden Haushaltsbelastungen und damit dementsprechend auch der Betrag, der aus der Asylrücklage zum Haushaltsausgleich ohne Neuverschuldung erforderlich wird. 5. Ist die geplante Entnahme in Höhe von 1,6 Mrd. Euro für 2018 bereits erfolgt , und wenn ja, welche Titel im Bundeshaushalt wurden damit verstärkt? 6. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung des Bundeshaushalts in diesem Jahr in Bezug auf die geplante Entnahme von 1,6 Mrd. Euro aus der Rücklage, werden die Mittel dieses Jahr benötigt, oder wird es zu einer erneuten Einzahlung in die Rücklage kommen? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Für das laufende Haushaltsjahr ist eine Entnahme aus der Asylrücklage noch nicht erfolgt. Aus heutiger Sicht wird auf Grund des erneut positiven Haushaltsverlaufs , zu dem auch die vorläufige Haushaltsführung im ersten Halbjahr beigetragen hat, in diesem Jahr ebenfalls keine Entnahme aus der Asylrücklage zur Finanzierung der flüchtlingsbezogenen Belastungen erwartet. Letztlich bleibt aber der weitere Vollzug abzuwarten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5372 7. Wie sollten sich die ab 2016 geplanten Entnahmen aus der Rücklage auf den Bund und die Länder aufteilen? 8. Welche Bundesländer sollten Mittel aus der Rücklage in welcher Höhe ab 2016 pro Jahr erhalten? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Die Entnahmen aus der Asylrücklage sollen der Finanzierung der Belastungen des Bundes dienen und stehen damit nicht den Ländern zur Verfügung. Sie würden bei einer Inanspruchnahme gleichwohl anteilig auch zur Finanzierung der Bundesentlastungen der Länder und Kommunen im Zusammenhang mit den Flüchtlingen beitragen. 9. Welche Titel in welchen Einzelplänen des Bundeshaushalts sollten in welcher Höhe ab 2016 pro Jahr mit Mitteln aus der Rücklage verstärkt werden? Die Asylrücklage dient insgesamt der Finanzierung der flüchtlingsbezogenen Belastungen . Eine unmittelbare haushaltsrechtliche Zweckbindung der Mittel der Asylrücklage als Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtdeckung im Sinne der §§ 8 Satz 2, 17 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) besteht jedoch nicht. Einzelne Titel werden daher nicht verstärkt. 10. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, durch eine Änderung des Haushaltsvermerks bei Kapitel 6002 Titel 359 01 Entnahmen aus Rücklage zur Finanzierung von Belastungen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen die in der Rücklage angesammelten Mittel für andere Zwecke verwenden zu können? Gemäß § 6 Absatz 9 des Haushaltsgesetzes 2018 in Verbindung mit den in Kapitel 60 02 ausgebrachten Titeln 359 01 und 919 01 und deren Zweckbestimmungen sowie dem bei Titel 359 01 ausgebrachten Haushaltsvermerk dient die Rücklage zur Finanzierung der Belastungen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen. Eine unmittelbare Zweckbindung der Entnahmen aus der Asylrücklage zur Verstärkung einzelner Titel besteht nicht (siehe auch Antwort zu Frage 9). Aus den Regelungen ergibt sich aber eine Begrenzung der Höhe der jährlichen Entnahme aus der Asylrücklage auf den Betrag, der der Belastung des Bundes im gleichen Jahr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen entspricht. Die in den Haushalten der Jahre 2016, 2017 und 2018 in Kapitel 60 02 Titel 359 01 veranschlagten Entnahmen aus der Asylrücklage in Höhe von 6,10 Mrd. Euro, 6,73 Mrd. Euro und 1,64 Mrd. Euro lagen jeweils deutlich unter den in diesen Haushalten veranschlagten Belastungen des Bundes im Zusammenhang mit der Bewältigung der Flüchtlingsaufgaben (Fluchtursachenbekämpfung, Aufnahme , Registrierung und Unterbringung im Asylverfahren, Integrationsleistungen , Sozialtransferleistungen nach Asylverfahren und unmittelbare Entlastung der Länder und Kommunen bei deren Kosten). Eine Änderung würde diese Begrenzung nach Maßgabe der neuen Regelung entsprechend verändern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5372 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Bis wann beabsichtigt die Bundesregierung, die Rücklage wieder aufzulösen ? Im geltenden Finanzplan ist die derzeit verfügbare Asylrücklage in Höhe von knapp 24 Mrd. Euro bis zum Jahr 2022 vollständig verplant und damit aufgebraucht . 12. Wie bewertet die Bundesregierung die deutlich steigende Bruttokreditaufnahme , wenn sie Mittel aus der Rücklage zur Finanzierung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Asylbewerbern und Flüchtlingen entnimmt? Die Bruttokreditaufnahme erhöht sich mit der Finanzierung von flüchtlingsbezogenen Belastungen des Bundes, die durch eine Entnahme aus der Asylrücklage finanziert werden. Dies wird im Kreditfinanzierungsplan entsprechend berücksichtigt . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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