Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 25. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5373 19. Wahlperiode 29.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Daniela Wagner, Katharina Dröge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/5025 – Geschäftspraktiken am Flughafen Köln/Bonn V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Medienberichte legen nahe, dass am Flughafen Köln/Bonn unter Führung des ehemaligen Flughafenchefs unlautere Geschäftspraktiken Anwendung fanden (siehe u. a. Handelsblatt vom 17. Juli 2018, „Mit Millionen für Billigflieger …“). In großem Umfang wurden die Einrichtung und Aufrechterhaltung von Flugstrecken durch Rabatte und Zuschüsse gefördert. Dabei ist aus Sicht der Fragesteller nicht in jedem Fall klar, ob sich die jeweilige Förderung im rechtlich zulässigen Rahmen bewegt. So gab das Flughafenunternehmen laut Handelsblatt allein in den vergangenen vier Jahren mehr als 130 Mio. Euro aus, um ausgewählte Airlines (insbesondere Eurowings und Ryanair) zu unterstützen und mit den von diesen angebotenen Flugverbindungen die Passagierzahlen des Flughafens Köln/Bonn zu erhöhen. So verdoppelten sich zwischen 2002 und 2016 zwar die Umsatzerlöse des Flughafens, allerdings halbierte sich zugleich der Gewinn Weiterhin sollen „dutzende“ von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Weiterzahlung der Gehälter vom Dienst freigestellt worden sein. Aus aus Sicht der Fragesteller fragwürdigen Gründen soll eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt worden sein, obwohl sie nicht das beste Angebot abgegeben hatte und Parkkarten für Parkhäuser des Flughafens sollen „wie Hustenbonbons“ an Stakeholder verteilt worden sein (Handelsblatt vom 28. Juni 2018, „Neue Vorwürfe gegen Ex-Flughafenchef Garvens“). Mittlerweile ist der Flughafen zu einer rigorosen Sparpolitik gezwungen, welche beim Brandschutz die Sicherheit der Fluggäste gefährdet und zu erheblichem Missmanagement bei den notwendigen Reinvestitionen in das Bahnsystem und die Rollwege führte (Handelsblatt vom 17. Juli 2018, s. o., Kölner Stadtanzeiger vom 25. Juli 2018, „Sträfliche Vernachlässigung …“). Die Bundesrepublik Deutschland ist an der Flughafen Köln/Bonn GmbH beteiligt und mit drei Sitzen im Aufsichtsrat vertreten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5373 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Welche Rabatte und Zuschüsse sind nach Kenntnis der Bundesregierung in welcher Höhe und über welchen Zeitraum erlaubt, um neue Flugverbindung an einem Flughafen zu etablieren oder um den Fortbestand einer bestehenden Flugverbindung zu unterstützen, und auf welchen Rechtsgrundlagen basieren diese Förderungsmöglichkeiten im Einzelnen? Beim Preisbildungsprinzip müssen die Vorgaben des § 19b des Luftverkehrsgesetzes beachtet werden, insbesondere darf keine Diskriminierung erfolgen. 2. Welche Rabatte und Zuschüsse gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen 15 Jahren für Flugverbindungen und Fluggesellschaften am Flughafen Köln/Bonn, und auf welchen Rechtsgrundlagen basieren diese Förderungen im Einzelnen? Die Bundesregierung hat hierzu keine eigenen Kenntnisse. 3. Wann und durch wen wurden, nach Kenntnis der Bundesregierung, die Unterstützungs - und Fördermaßnahmen in Frage 2 jeweils genehmigt? Die Vereinbarung von geschäftsfördernden Maßnahmen gehört zu den originären Aufgaben der Geschäftsführung. Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung werden mit solchen Einzelverträgen nicht befasst. 4. Wie schätzt die Bundesregierung die dargestellten Rabatte und Zuschüsse für einzelne Airlines unter den wettbewerbsrechtlichen Rahmenbedingungen (EU- und Kartellrecht) ein? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 5. Gab es am Flughafen Köln/Bonn in den vergangenen Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung auch Rabatte und Zuschüsse für Flugverbindungen und Fluggesellschaften, deren rechtliche Zulässigkeit nicht gegeben oder strittig ist, und welchen Rechtsgrundlagen wird dabei im Einzelnen ggf. nicht entsprochen ? 8. Was hat die Bundesregierung ggf. seit Bekanntwerden der Praktiken in Frage 5 unternommen, um diese einzustellen? 9. Entstand den Gesellschaftern, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland , durch die beschriebenen Rabatte und Zuschüsse ein wirtschaftlicher Schaden? 10. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es zu Regressansprüchen anderer Flughäfen oder nicht rabattierter Fluggesellschaften gegen die Flughafen Köln/Bonn GmbH kommt? Die Fragen 5, 8, 9 und 10 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat hierzu keine eigenen Kenntnisse. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass entsprechende Maßnahmen behördlich oder gerichtlich beanstandet wurden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5373 6. Durch wen ist die Bundesrepublik Deutschland aktuell im Aufsichtsrat der Flughafengesellschaft vertreten? Die von der Bundesrepublik Deutschland für den Aufsichtsrat benannten Vertreterinnen können dem im Internet frei verfügbaren Beteiligungsbericht des Bundes 2017 entnommen werden: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/ Standardartikel/Themen/Bundesvermoegen/Privatisierungs_und_Beteiligungspolitik/ Beteiligungspolitik/Beteiligungsberichte/beteiligungsbericht-des-bundes-2017.pdf. 7. Falls es entsprechend Frage 5 strittige oder nicht rechtskonforme Förderungen gab, seit wann weiß die Bundesregierung oder wissen die von ihr in den Aufsichtsrat des Flughafen Köln/Bonn entsandten Vertreterinnen und Vertreter von den dargestellten Rabatten und Zuschüssen? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 5 verwiesen. 11. Wird sich die Bundesregierung als Gesellschafterin in der Flughafen Köln/ Bonn GmbH dafür einsetzen, dass mögliche Regressansprüche gegen den früheren Geschäftsführer, Michael Garvens, durchgesetzt werden? Es wird auf die Pressemitteilung des Flughafens Köln/Bonn vom 29. Juni 2018 verwiesen: – (vgl. auch www.koeln-bonn-airport.de/presse/pressemitteilungen/ mitteilung-des-aufsichtsrates-der-flughafen-koelnbonn-gmbh-1.html) –. 12. Hält die Bundesregierung einen durch den Aufsichtsrat ausgesprochen Haftungsverzicht für rechtswirksam oder bedarf es aus ihrer Sicht eines Beschlusses der Gesellschafter? 13. Beabsichtigt die Bundesregierung, alle im „Handelsblatt“ vom 17. Juli 2018 (s. Vorbemerkung der Fragesteller) beschriebenen Vorwürfe, sofern sich diese erhärten, haftungsrechtlich gegen ehemalige und gegebenenfalls noch amtierende Geschäftsführer der Flughafen Köln/Bonn GmbH (FKB) geltend zu machen? Die Fragen 12 und 13 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Laut Gesellschaftsvertrag fallen Entscheidungen zu Anstellungsverträgen der Geschäftsführung und damit auch zu Konditionen der Beendigung eines Anstellungsvertrages in den Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsrates, so dass es für die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags eines Beschlusses der Gesellschafter nicht bedarf. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 14. Welche Mitglieder der amtierenden und der vorangegangenen Bundesregierung , Staatssekretäre oder Abteilungsleiter der Bundesministerien haben oder hatten nach Kenntnis der Bundesregierung Parkkarten der Flughafen Köln/Bonn GmbH? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Kenntnisse vor. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die ausgegebenen Parkkarten Gegenstand von behördlichen Ermittlungen sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5373 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Seit wann sind die im „Handelsblatt“ vom 17. Juli 2018 (s. Vorbemerkung der Fragesteller) beschriebenen Brandschutzmängel der Bundesregierung bekannt? 16. Bestand aus Sicht der Bundesregierung durch die wesentlich verzögerte Beseitigung der im Prüfbericht der DEKRA dargestellten Brandschutzmängel eine Gefahr für Beschäftigte, Passagiere und Besucher? 17. Was wurde nach Kenntnis der Bundesregierung durch die beteiligten Stellen jeweils unternommen, um die Mängelbehebung beim Brandschutz zu beschleunigen (bitte jeweils Stelle, Datum und genaue Forderung bzw. Auflage angeben)? Die Fragen 15, 16 und 17 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Für die Beurteilung des Gebäudebrandschutzes sind die Bauordnungsbehörden und damit die Stadt Köln zuständig. Der im Jahr 2017 aufgekommene Verdacht von angeblich gravierenden Mängeln beim Brandschutz am Flughafen Köln/ Bonn konnte nicht erhärtet werden. Ein von der Geschäftsführung beauftragtes und dem Aufsichtsrat sowie den Gesellschaftern Ende 2017 vorgelegtes Gutachten eines Brandschutzsachverständigen bestätigt das. 18. Entstanden nach Kenntnis der Bundesregierung den Gesellschaftern, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland, durch verspätete bzw. unterbliebene Investitionen in Start- und Landebahnen, Rollwege, Brandschutz etc. ein wirtschaftlicher Schaden? Nein. 19. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Infrastruktur des Flughafens Köln/Bonn in einem Zustand ist, der allen rechtlichen, auch den luftfahrtrechtlichen , Vorschriften gerecht wird? Ja. 20. Falls ja, wie begründet die Bundesregierung angesichts der beschriebenen Verhältnisse ihre Einschätzung? Am 29. Dezember 2017 wurde das Flugplatzzeugnis DE-NRW-01-EDDK gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 für den Flugplatz sowie den Flugplatzbetreiber erteilt. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 16 hingewiesen. 21. Plant die Bundesregierung aktuell noch den Verkauf der Anteile der Bundesrepublik Deutschland an der Flughafengesellschaft (vgl. „Handelsblatt“ vom 27. November 2017, „CDU-Mann Merz scheitert …“)? Nein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333